OffeneUrteileSuche
Urteil

5 U 12/15

OLG Stuttgart 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2015:0817.5U12.15.0A
10Zitate
11Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 11 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Zuständigkeit des Landgerichts Stuttgart folgt aus Art. 5 Nr. 1 b) Var. 2 EuGVVO a.F., da das Landgericht den Anspruch auf Treuegeld, der nicht unter den Begriff der "sozialen Sicherheit" i.S.d. Art. 1 Abs. 2c VO (EG) Nr. 44/2001 vom 22.12.2000 (EuGVVO a.F.). fällt, zu Recht als Teilanspruch des Gesamtverhältnisses "Handelsvertreterbeziehung" gesehen und daher seine Zuständigkeit am Gerichtsstand des Erfüllungsorts angenommen hat.(Rn.60) 2. Der Zweck von Art. 5 Nr. 1 b) EuGVVO besteht auch darin, den Gerichtsstand für alle Ansprüche und Nebenansprüche des Dienstleistungsverhältnisses einheitlich und pragmatisch zu bestimmen und damit Klagen für alle Ansprüche und Nebenansprüche an dem Ort zu konzentrieren, an dem die Dienstleistung erbracht wird.(Rn.63) 3. Zumindest unter Anwendung der AGB-rechtlichen Unklarheitenregelung ist ein Anspruch des Klägers durch die Regelungen der Satzung trotz seines Ausscheidens vor Erreichen des 65. Lebensjahres nicht ausgeschlossen, da aus der Satzung nicht mit der notwendigen Deutlichkeit folgt, dass ein Ausscheiden des Handelsvertreters vor seinem 65. Lebensjahr zum Wegfall des Treuegeldanspruchs führt.(Rn.79) 4. Jedenfalls in der im Jahr 2001 bestehenden besonderen Situation vor einer höchstrichterlichen Klärung der Wirksamkeit des § 13 des Vertrages, wonach der Vertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB geltend machen kann, mit dieser Geltendmachung aber auf das Treuegeld verzichtet, mussten die Verlage es hinnehmen, dass sich der Kläger, der einen Ausgleich nur unter der Bedingung gefordert hat, daneben auch das Treuegeld fordern zu können, für den Fall, dass nur ein Anspruch besteht, das Wahlrecht vorbehalten hat.(Rn.101)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Schlussurteil des Landgerichts Stuttgart vom 12. Dezember 2014 - 33 O 17/2013 KfH wird z u r ü c k g e w i e s e n. 2. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer der Beklagten: 30.290,40 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zuständigkeit des Landgerichts Stuttgart folgt aus Art. 5 Nr. 1 b) Var. 2 EuGVVO a.F., da das Landgericht den Anspruch auf Treuegeld, der nicht unter den Begriff der "sozialen Sicherheit" i.S.d. Art. 1 Abs. 2c VO (EG) Nr. 44/2001 vom 22.12.2000 (EuGVVO a.F.). fällt, zu Recht als Teilanspruch des Gesamtverhältnisses "Handelsvertreterbeziehung" gesehen und daher seine Zuständigkeit am Gerichtsstand des Erfüllungsorts angenommen hat.(Rn.60) 2. Der Zweck von Art. 5 Nr. 1 b) EuGVVO besteht auch darin, den Gerichtsstand für alle Ansprüche und Nebenansprüche des Dienstleistungsverhältnisses einheitlich und pragmatisch zu bestimmen und damit Klagen für alle Ansprüche und Nebenansprüche an dem Ort zu konzentrieren, an dem die Dienstleistung erbracht wird.(Rn.63) 3. Zumindest unter Anwendung der AGB-rechtlichen Unklarheitenregelung ist ein Anspruch des Klägers durch die Regelungen der Satzung trotz seines Ausscheidens vor Erreichen des 65. Lebensjahres nicht ausgeschlossen, da aus der Satzung nicht mit der notwendigen Deutlichkeit folgt, dass ein Ausscheiden des Handelsvertreters vor seinem 65. Lebensjahr zum Wegfall des Treuegeldanspruchs führt.(Rn.79) 4. Jedenfalls in der im Jahr 2001 bestehenden besonderen Situation vor einer höchstrichterlichen Klärung der Wirksamkeit des § 13 des Vertrages, wonach der Vertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB geltend machen kann, mit dieser Geltendmachung aber auf das Treuegeld verzichtet, mussten die Verlage es hinnehmen, dass sich der Kläger, der einen Ausgleich nur unter der Bedingung gefordert hat, daneben auch das Treuegeld fordern zu können, für den Fall, dass nur ein Anspruch besteht, das Wahlrecht vorbehalten hat.(Rn.101) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Schlussurteil des Landgerichts Stuttgart vom 12. Dezember 2014 - 33 O 17/2013 KfH wird z u r ü c k g e w i e s e n. 2. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer der Beklagten: 30.290,40 € I. Der Kläger nimmt die Beklagte als Rechtsnachfolgerin von Telefon- und Adressbuchverlagen der W...-Gruppe, für die er als Handelsvertreter tätig war, im Wege der Stufenklage auf Zahlung eines sog. Treuegeldes aus einer Versorgungsvereinbarung in Anspruch. Nachdem die Beklagte im Anschluss an ihre Verurteilung auf der Auskunftsstufe zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung dem Kläger für die Berechnung des Treuegeldes erforderliche Informationen mitgeteilt hat, fordert der Kläger nun in der Leistungsstufe die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Treuegeld in Höhe von 270,45 € monatlich für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 01.10.2014 und für die daran anschließende Zeit Feststellung der monatlichen Zahlungsverpflichtung der Beklagten in dieser Höhe. Der am ...03.194… geborene Kläger war vom 01.06.1982 bis zum 31.03.2001 Handelsvertreter der Firmen Telefonbuchverlag W... GmbH & Co und Adressbuchverlag W... GmbH & Co in Stuttgart (im Folgenden: Verlage). Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der Verlage, auf die deren sämtliche Verpflichtungen übertragen wurden (Anlage K 2). Gemäß § 11 des Handelsvertretervertrages (Anlage K 1) wurde der Kläger nach zweijähriger Außendiensttätigkeit ab Beginn des darauf folgenden Quartals, also ab dem 01.07.1982, Mitglied der Vertreterhilfskasse zu den in der Satzung der Vertreterhilfskasse (Anlage II. zum Handelsvertretervertrag Anlage K 1) genannten Bedingungen. Dementsprechend wurde für ihn ein Hilfskassen-Konto bei der C… Bank eingerichtet. Er hat die ihm nach § 2 Abs. 1 der Satzung der Hilfskasse obliegenden Eigenleistungen („Vertreter-Einzahlungen“) erbracht. Außerdem waren nach § 2 Abs. 2 der Satzung vierteljährliche „Verlags-Einzahlungen“ vereinbart, in Höhe von 1% der im Vorquartal von allen Vertretern, die Mitglied der Hilfskasse sind, erzielten Gesamtprovisionen. Die Auszahlungen sind in § 4 der Satzung geregelt. Nach § 4 Abs. 1 der Satzung sind an jeden Vertreter, der Mitglied der Vertreterhilfskasse ist, nach Beendigung seiner Vertretertätigkeit ab 65 Jahren (bzw. früher im Falle von amtsärztlich bescheinigter Erwerbsunfähigkeit) monatlich 1/120 des von ihm angesparten Guthabens bei der Hilfskasse auszuzahlen. Außerdem ist für jedes volle Jahr der Tätigkeit bei den Verlagen ein Treuegeld in Höhe von jährlich 1/200 der Verlags-Einzahlungen nach § 2 Abs. 2 der Satzung im vorangegangenen Kalenderjahr vorgesehen. Bei seinem Ausscheiden aus dem Vertragsverhältnis mit den Verlagen wurde dem Kläger sein Guthaben auf dem Hilfskassenkonto gemäß § 6 Abs. 1 der Satzung ausbezahlt. In § 13 des Handelsvertretervertrages ist bestimmt, dass der Vertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB geltend machen kann, er aber mit Geltendmachung des Ausgleichsanspruches (nach § 89 b HGB) auf die Leistungen der Verlage nach § 4 Abs. 1 a), b) bb) der Satzung der Vertreterhilfskasse, also auf das Treuegeld, verzichtet. Eine Handelsvertreterausgleichszahlung nach § 89b HGB hat der Kläger nicht erhalten. Er hat einen solchen Anspruch zwar mit Schreiben vom 27.08.2001 (Anlage B 2) geltend gemacht und dabei ausgeführt, er gehe davon aus, dass ihm zu gegebener Zeit auch das Treuegeld zustehe, da die Verzichtsregelung in § 13 unwirksam sei. Weiterverfolgt hat er den Ausgleichsanspruch noch mit Anwaltsschreiben vom 25.09.2001, Anlage B 22/Bl. 333 d.A.), dann aber nicht mehr, insbesondere hat er den Anspruch nicht gerichtlich eingefordert. Treuegeld hat er bis jetzt ebenfalls nicht erhalten. Der Kläger ist der Meinung, er habe trotz seines Ausscheidens bei den Verlagen vor Erreichen der Altersgrenze Anspruch auf das Treuegeld nach § 4 der Satzung und forderte von der Beklagten auf der ersten Stufe seiner Klage Auskunft über die Verlagseinzahlungen im Jahr 2000 - dem Jahr vor dem Ausscheiden des Klägers -, um daraus seinen Treuegeldanspruch auf Basis von 18 Mitgliedsjahren errechnen zu können. Das Landgericht Stuttgart sei als Gericht des Erfüllungsortes nach Art. 5 Nr. 1 b) EuGVVO international zuständig, zumal § 16 des Handelsvertretervertrages Stuttgart als Erfüllungsort und Gerichtsstand festlege. Die außerdem nach dem Vertrag vorgesehene Durchführung eines Schlichtungsverfahrens sei nicht zumutbar, da der dafür genannte Verband Deutscher A... Verleger unter der genannten Anschrift nicht ermittelbar sei. Seine Ansprüche richteten sich nicht gegen die Hilfskasse, die keine eigene Rechtspersönlichkeit gehabt habe, sondern gegen die Beklagte. Das Ausscheiden eines Vertreters habe nur das Erlöschen seiner Altersversorgungsleistungen gemäß § 4 (1) a) aa) der Satzung zur Folge, nicht aber das Erlöschen des Anspruchs auf Treuegeld. So sei der Verlag immer verfahren, etwa im Fall des Vertreters D... Dr... (Anlage K 5). Die Beklagte hat die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Stuttgart gerügt und meint, die Klage sei unschlüssig, da sich ein etwaiger Leistungsanspruch gegen die Vertreterhilfskasse und nicht gegen die Beklagte richte. Außerdem habe der Kläger nicht, wie § 16 des Handelsvertretervertrages es aber vorsehe, zunächst versucht, eine gütliche Einigung durch Vermittlung des Verbandes Deutscher A... Verleger e.V., D… zu erreichen. Zudem habe der Kläger, wie seinerzeit alle übrigen Handelsvertreter der Rechtsvorgängerin der Beklagten, sein Vertragsverhältnis außerordentlich gekündigt und anschließend mit Schreiben vom 27.08.2001 (Anlage B 2) neben dem Treuegeld Handelsvertreterausgleich gefordert, weshalb sein Anspruch auch aus diesem Grund gemäß § 13 Abs. 1 des Handelsvertretervertrages ausgeschlossen sei. Zudem könne er wegen seines Ausscheidens aus der Hilfskasse gem. § 6 der Satzung keine Ansprüche mehr geltend machen. Außerdem seien eventuelle Ansprüche auch verjährt. Das Landgericht hat die Beklagte im Verfahren der Auskunftsstufe mit Teilurteil vom 26.07.2013 (Bl. 48 d.A.) verurteilt, dem Kläger Auskunft über die im Jahr 2000 erfolgten Verlagseinzahlungen zu erteilen. Es hat seine internationale Zuständigkeit, gestützt auf § 5 Abs. 1 b) EuGVVO bejaht. Der Auskunftsanspruch sei auch begründet. Er bestehe als Nebenpflicht aus dem Handelsvertretervertrag bzw. jedenfalls gemäß § 242 BGB. Der Anspruch richte sich gegen die Beklagte, deren Rechtsvorgängerin die Hilfskasse als betriebsinterne Unterabteilung geführt habe. Das Ausscheiden des Klägers bei den Verlagen vor seinem 65. Geburtstag ändere an dem Anspruch auf Treuegeld nichts. Der Anspruch entfalle auch nicht, weil der Kläger zunächst auch einen Anspruch nach § 89b HGB geltend gemacht habe. Die Auslegung ergebe nämlich, dass § 13 Abs. 1 des Vertrages das Treuegeld nur ausschließe, wenn der Ausgleichsanspruch „erfolgreich geltend gemacht“ worden sei, da lediglich ausgeschlossen werden solle, dass ein Vertreter „doppelt kassiere“. Über die Verjährung müsse auf der Auskunftsstufe nicht entschieden werden. Von den geltend gemachten 69 Monatsraten seien aber 21 wohl verjährt. Die gegen das Teilurteil gerichtete Berufung hat der Senat mit Urteil vom 28.04.2014 – 5 U 191/13 - als unzulässig verworfen, da die Beklagte nicht glaubhaft gemacht habe, dass die Berufungssumme erreicht sei. Zu den inhaltlichen Fragen hat sich der Senat nicht geäußert (S. 13 d.U. vom 28.04.2014), auch nicht zur Frage der internationalen Zuständigkeit, die mangels Angreifbarkeit des Teilurteils des Landgerichts vom 26.07.2013 rechtskräftig festgestanden habe. Im Anschluss an das Urteil des Senats hat die Beklagte mit Schreiben vom 04.07.2014 (Anlage K 9) zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung Auskunft erteilt und die „Verlagseinzahlungen“ im Jahr 2000 auf 70.528,41 DM = 30.060,60 € beziffert. Der Kläger hat die Auskunft akzeptiert und auf die zweite Stufe der Stufenklage verzichtet. Aus den mit der Auskunft mitgeteilten Zahlen hat der Kläger einen monatlichen Treuegeldanspruch in Höhe von 270,45 € errechnet. Mit Schriftsatz vom 16.10.2014 hat er die dritte Stufe eingeleitet und Zahlung von 270,45 € für die Zeit vom 01.01.2009 bis 01.10.2014, also für 70 Monate, und damit insgesamt in Höhe von 18.931,50 € sowie Feststellung einer entsprechenden monatlichen Zahlungsverpflichtung der Beklagten auch für die sich daran anschließende Zeit gefordert. Im Übrigen hat er die Klage zurückgenommen. In der Sache selbst hat er auf den in der Auskunftsstufe gehaltenen Vortrag Bezug genommen. Dazu wird auf den Tatbestand des Urteils des Senats vom 28.04.2014 – 5 U 191/13 - verwiesen. Die Beklagte hat ihre Argumente aus dem Auskunftsverfahren im Verfahren der dritten Stufe nochmals vertiefend dargestellt und ist insbesondere weiterhin der Auffassung, dass es 1. an der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Klage fehle, 2. auch in der Sache keinen durchsetzbaren Anspruch gebe, weil der Anspruch nach § 13 des Handelsvertretervertrags wegen Geltendmachung des Handelsvertreterausgleichsanspruches ausgeschlossen sei, wie sich auch aus den Urteilen des OLG Stuttgart vom 12.02.2002 und des BGH vom 21.05.2003 (Anlagen B6 und B 7) ergebe und 3. der Kläger außerdem vorzeitig aus dem Vertreterverhältnis ausgeschieden sei, was nach § 6 der Satzung der Vertreterhilfskasse zum Ausschluss von Ansprüchen führe, nachdem ihm auch sein Guthaben bei der Vertreterhilfskasse ausbezahlt worden sei. Der Teilklagerücknahme hat die Beklagte zugestimmt. Im Termin vom 04.12.2014 vor dem Landgericht hat der Kläger erklärt, er habe eine Handelsvertreterausgleichszahlung gemäß § 89 b HGB von der Beklagten nicht erhalten und der Beklagtenvertreter hat dies dahingehend bestätigt, dass auch ihm eine derartige Zahlung nicht bekannt sei. Die Beklagte hat außerdem die Berechnung des Treuegeldes durch den Kläger ausdrücklich als rechnerisch richtig akzeptiert. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben: 1. Die internationale Zuständigkeit stehe nach Verwerfung der Berufung gegen das Teilurteil (Auskunft) rechtskräftig fest. Zudem treffe die Argumentation der Beklagten auch inhaltlich nicht zu. Die Anwendbarkeit der EuGVVO sei nicht durch Art. 1 Abs. 2 c EuGVVO („soziale Sicherheit“) ausgeschlossen. Dieser Begriff erfasse privatrechtlich gestaltete Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung nicht. 2. a) Die außergerichtliche Geltendmachung des Handelsvertreterausgleichsanspruchs, die später nicht mehr weiterverfolgt wurde, führe nicht zum Verlust des Anspruchs auf Treuegeld. Vielmehr sei die entsprechende Regelung in § 13 des Vertrages so zu verstehen, dass der Anspruch nur ausgeschlossen sei, wenn Zahlungen nach § 89b HGB erfolgten. Dem stünden auch Urteile des OLG Stuttgart und des BGH aus den Jahren 2002 bzw. 2003 nicht entgegen. b) Die Auszahlung des Guthabens, die beim Ausscheiden des Klägers aus der Hilfskasse erfolgt sei, hätten nur eine Komponente der Altersvorsorge betroffen, für die ein individuelles Konto angelegt worden sei. Eine Auszahlung des Guthabens, das zu Gunsten des Treuegeldes aus den Verlagseinzahlungen angesammelt worden sei, sei nicht erfolgt, so dass dem Kläger mit der Auszahlung des Treuegeldes keine Doppelzahlung zufließe. 3. Das Ausscheiden des Klägers bei den Verlagen vor Erreichen des 65. Lebensjahres lasse den Anspruch ebenfalls nicht entfallen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihren Antrag, die Klage abzuweisen, in vollem Umfang weiter. Sie meint weiterhin, deutsche Gerichte seien international unzuständig. Es treffe nicht zu, dass die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte durch das Urteil des Senats zur Auskunftsstufe rechtskräftig feststehe. Der Anwendungsbereich der EuGVVO sei nicht eröffnet, da es sich um einen Streit über Fragen der sozialen Sicherheit handle. Solche Streitigkeiten seien nach Art. 1 Abs. 2 c EuGVVO vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen. Das gelte insbesondere auch für Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung. Selbst wenn die Verordnung anwendbar wäre, wäre keine Zuständigkeit nach Art. 23 EuGVVO begründet, da die in § 16 des Handelsvertretervertrags getroffene Gerichtsstandsvereinbarung sich nicht auf den hier gegebenen Streit um die betriebliche Altersvorsorge beziehe. Zudem müsste nach § 16 des Vertrags zunächst ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden. Auch der Gerichtsstand des Erfüllungsorts (Art. 5 Nr. 1 a) EuGVVO) liege nicht in Deutschland (§§ 269 Abs. 1, 270 Abs. 4 BGB). Da es sich um einen Anspruch aus einem Altersversorgungsvertrag handele, sei, wenn man darauf die EuGVVO überhaupt anwende, auch Art. 5 Abs. 1 Nr 1 b) EuGVVO nicht anwendbar, da die Altersversorgungszusage nicht Ausfluss des Handelsvertretervertrages sei, sondern ein davon unabhängiger Anspruch im Sinne des BetrAVG. Auch in der Sache bestehe der Anspruch nicht. Der Kläger habe unstreitig seinen Handelsvertreterausgleichsanspruch geltend gemacht und damit gemäß § 13 des Handelsvertretervertrags keine Ansprüche mehr. Die Annahme des LG, der Anspruch müsse erfolgreich geltend gemacht werden, sei falsch. Der Wortlaut sei eindeutig. Für eine ergänzende Vertragsauslegung sei kein Raum. Selbst wenn man dem entgegen einen Anspruch unterstellen würde, bestünde ein solcher doch nicht, weil nach §§ 4 und 6 der Satzung der Hilfskasse wegen des Ausscheidens des Beklagten kein Anspruch auf Zahlungen der Hilfskasse mehr bestehe. Jedenfalls sei der Anspruch aber verwirkt. Wie ihr, der Beklagten, Prozessbevollmächtigter bei der Durchsicht einer archivierten alten Akte festgestellt habe, habe der Kläger mit Schreiben vom 27.08.2001 seinen Ausgleichsanspruch und seinen Anspruch auf Treuegeld geltend gemacht. Dies habe sie, die Beklagte mit Schreiben vom 17.09.2001 (Anlage B 21/Bl. 331 d.A.) zurückgewiesen. Daraufhin habe der Kläger seinen Anspruch mit Anwaltsschreiben vom 25.09.2001 geltend gemacht und sie, die Beklagte, ihn mit Schreiben vom 12.11.2001 auf den Klageweg verwiesen. Danach habe sich der Kläger nicht mehr gerührt. Sie habe darauf vertraut, dass der Kläger keine Ansprüche mehr geltend machen werde. Die Beklagte beantragt, das Schlussurteil des Landgerichts Stuttgart vom 12.12.2014 – 33 O 17/13 KfH – abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, die EuGVVO sei anwendbar. Insbesondere schließe § 1 Abs. 2 Nr. 3 EuGVVO nur öffentlich-rechtliche Streitigkeiten um die soziale Sicherheit aus dem Anwendungsbereich aus. Ferner sei der Anspruch auf Treuegeld ein Nebenanspruch aus dem Handelsvertretervertrag, weshalb die internationale Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 1 b) EuGVVO gegeben sei. Jedenfalls gelte die Gerichtsstandsvereinbarung auch für Ansprüche aus der Vertreterhilfskasse. Das Landgericht habe auch den Vertrag richtig ausgelegt. Nur die Auszahlung des Handelsvertreterausgleichsanspruchs hindere die Leistung von Treuegeld, die bloße Forderung in einem Schreiben genüge nicht. Auch die von der Beklagten vorgelegten Urteile des OLG Stuttgart und des BGH führten aus, Zweck der Bestimmung sei die Vermeidung einer Doppelbelastung der Beklagten. Im Übrigen hätten die Urteile aber einen ganz anderen Fall zum Gegenstand gehabt, nämlich den, dass der Vertreter, nachdem er seinen Anspruch nach § 89b HGB durchgesetzt habe, noch zusätzlich Treuegeld mit der Begründung verlangt habe, die Ausschlussklausel in § 13 des Handelsvertretervertrages sei unwirksam. Das Ausscheiden des Klägers bei den Verlagen vor Erreichen des 65. Lebensjahres schließe den Anspruch nicht aus. Ebenso wenig sei der Anspruch verwirkt. Im Übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen, insbesondere auf die vom Senat im Termin vom 06.07.2015 erteilten Hinweise. II. Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte besteht (dazu 1.). Die Schlichtungsklausel in § 16 des Handelsvertretervertrages steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen (dazu 2.). Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von Treugeld in Höhe von 270,45 € monatlich aus § 4 Abs. 1 a) bb) der Satzung der Vertreterhilfskasse ab dem 01.01.2009. Auf seinen Antrag war festzustellen, dass er den Betrag ab November 2014 weiter bis zu seinem Ableben verlangen kann (dazu 3.). Der Anspruch ist nicht verwirkt (dazu 4.) und die Beklagte kann auch nicht mit einer Schadensersatzforderung dagegen aufrechnen (dazu 5.). 1. Deutsche Gerichte sind für die Entscheidung des Rechtsstreits international zuständig. a) Die internationale Zuständigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (dazu – speziell zur Prüfung noch in der Revisionsinstanz - etwa BGH, Urt. v. 17.03.2015 – VII ZR 11/14 -, Juris Rn. 14 m.w.N.). Sie ist daher trotz § 513 Abs. 2 ZPO auch in der Berufungsinstanz zu prüfen (Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 513 Rn. 8). b) Die Prüfung ist vorliegend auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die internationale Zuständigkeit, von der das Landgericht in seinem die Auskunftsstufe vorliegenden Rechtsstreits abschließenden Teilurteil vom 26. Juli 2013 ausgegangen ist, bereits rechtskräftig festgestellt worden wäre. Zwar hat der Senat die gegen das Teilurteil gerichtete Berufung der Beklagten mit seinem Urteil vom 28. April 2014 – 5 U 191/13 - als unzulässig verworfen, womit es rechtskräftig wurde. Bei einer Stufenklage gemäß § 254 ZPO ist es aber rechtlich nicht ausgeschlossen, dass die maßgeblichen Vorfragen im weiteren Verfahren über den Zahlungsanspruch anders als in dem in der Auskunftsstufe ergangenen Teilurteil beurteilt werden (BGH, NJW 2011, 1815 Rn. 17; NJW 1989, 2821; Beck-Online-Kommentar/Elzer, § 318 ZPO Rn. 42 je m.w.N.). Über die Vorfragen, wie auch die Zuständigkeit, wird in der Auskunftsstufe nicht mit Rechtskraftwirkung entschieden. Das Gericht darf daher beispielsweise in Abweichung von seinem in der Auskunftsstufe eingenommenen Standpunkt die Zahlungsklage abweisen. Mit dem Teilurteil wird nur über den damit unterbreiteten prozessualen Anspruch rechtskräftig entschieden, also darüber, dass ein Auskunftsanspruch besteht (Beck-OK/Elzer a.a.O.). Eine weitergehende Bindung ist nur durch Vorabentscheidung über den Grund eines Zahlungsanspruchs zu erreichen (Elzer a.a.O.). Über die internationale Zuständigkeit ist daher in der nun zur Entscheidung anstehenden Zahlungsstufe neu und unabhängig von dem rechtskräftigen Urteil der Auskunftsstufe zu entscheiden. Da der Senat in der Auskunftsstufe schon die Zulässigkeit der Berufung verneint hat, hatte er sich auch mit der Zulässigkeit der Klage und der internationalen Zuständigkeit nicht zu befassen. b) Auf den Streitfall, dessen gerichtliche Prüfung vor dem 10. Januar 2015 eingeleitet wurde, ist noch die VO (EG) Nr. 44/2001 vom 22.12.2000 (EuGVVO a.F.) anwendbar, wie aus Art. 66 und Art. 81 der VO (EU) Nr. 1215/2012 v. 12.12.2012 (EuGVVO bzw. Brüssel Ia-VO) folgt. aa) Der Anwendungsbereich der EuGVVO a.F. ist eröffnet. Die Anwendung der EuGVVO a.F. ist insbesondere nicht durch deren Art. 1 Abs. 2 c) ausgeschlossen, wonach die Verordnung nicht auf die „soziale Sicherheit“ anzuwenden ist. Der Begriff der sozialen Sicherheit ist nach der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 14.11.2002 – C 271/00 – Juris, Rn. 28 und 42 m.w.N.) vertragsautonom auszulegen, da Artikel 1 des Brüsseler Übereinkommens dessen Anwendungsbereich bezeichnen soll und sichergestellt werden muss, dass sich aus dem Übereinkommen für die Vertragsstaaten und die betroffenen Personen soweit wie möglich gleiche und einheitliche Rechte und Pflichten ergeben und die in dieser Bestimmung verwendeten Begriffe nicht als bloße Verweisung auf das innerstaatliche Recht des einen oder anderen beteiligten Staates verstanden werden. Der betreffende Begriff ist daher als autonomer Begriff anzusehen, bei dessen Auslegung die Zielsetzungen und die Systematik des Übereinkommens sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die sich aus der Gesamtheit der innerstaatlichen Rechtsordnungen ergeben, berücksichtigt werden müssen. Bei der autonomen Auslegung des Begriffs der „sozialen Sicherheit“ ist der EuGH davon ausgegangen, dass er den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) 1408/71 umfasst (a.a.O. Rn. 45; zustimmend Kropholler/v. Hein, EZPR, 9. Aufl., Art. 1 EuGVVO Rn. 39; MünchKommZPO/Gottwald, 4. Aufl., Art. 1 EuGVVO Rn. 22). Diese Verordnung ist außer Kraft getreten und inzwischen durch die im Wesentlichen inhaltsgleiche Verordnung (EG) 883/2004 ersetzt worden, die daher ebenfalls zur autonomen Auslegung des Begriffs der sozialen Sicherheit herangezogen werden kann (BAG, Urt. v. 15.02.2012 – 10 AZR 711/10 – Juris, Rn. 22; vgl. dazu auch Gottwald a.a.O.). Die Verordnung Nr. 883/2004 EU lautet in ihrem Art. 4: „Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die folgende Leistungsarten betreffen: a) Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft, b) Leistungen bei Invalidität einschließlich der Leistungen, die zur Erhaltung oder Besserung der Erwerbsfähigkeit bestimmt sind, c) Leistungen bei Alter, d) Leistungen an Hinterbliebene, e) Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, f) Sterbegeld, g) Leistungen bei Arbeitslosigkeit, h) Familienleistungen.“ Die Beklagte folgert daraus, dass schon nach dem Wortlaut der europäischen Verordnungen Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung, gesetzlich oder privat, vom Begriff umfasst seien. Diese Auffassung der Beklagten ist schon mit den Ausführungen des EuGH in der zitierten, noch zum EuGVÜ ergangenen, Entscheidung nur schwer in Einklang zu bringen. Der EuGH hat in Leitsatz 2 der Entscheidung festgehalten, „dass der Begriff soziale Sicherheit sich nicht auf eine Rückgriffsklage erstreckt, mit der eine öffentliche Stelle gegenüber einer Privatperson nach den allgemein geltenden Vorschriften die Rückzahlung von Beträgen verfolgt, die sie als Sozialhilfe an den geschiedenen Ehegatten und an das Kind dieser Person gezahlt hat“. Das spricht für eine Interpretation des Begriffs der „sozialen Sicherheit“ in dem Sinne, dass bereits die privatrechtliche Organisationsform eines Trägers genügt, um den Anwendungsbereich der EuGVVO für dessen Rechtshandlungen zu eröffnen. Die Beklagte hat ihre Meinung, auch Rechtsstreitigkeiten um privatrechtlich organisierte betriebliche Formen der betrieblichen Altersversorgung stellten Ausprägungen der „sozialen Sicherheit“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 c) der EuGVVO a.F. dar, auch darauf gestützt, dass dies der Auffassung des BAG in seinen Urteilen vom 15.02.2012 – 10 AZR 711/10 – und vom 25.06.2013 – 3 AZR 138/11 - entspreche. Dazu ist zunächst auf das Urteil des BAG vom 02.07.2008 – 10 AZR 355/07 – (Juris, Rn. 12) hinzuweisen. In diesem Urteil hat es das BAG als so selbstverständlich angesehen, dass die Beitragsklage der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (einer in den Formen des Privatrechts organisierten Altersvorsorgeeinrichtung der Tarifvertragsparteien) gegen einen Arbeitgeber auf Beitragszahlung nicht unter Art. 1 Abs. 2 c) der EuGVVO a.F. fällt, dass es dafür keine weitere Begründung als den bloßen Hinweis auf die zitierte Entscheidung des EuGH im Fall „Baten“ und die VO Nr. 1408/71 als erforderlich ansah. Auch soweit die Frage in der Kommentarliteratur zu Art. 1 EuGVVO überhaupt erörtert wird – häufig geschieht dies nicht, ersichtlich deshalb, weil die von der Beklagten dazu vertretene Auffassung so fernliegend ist, dass die Kommentatoren ihre Erörterung für überflüssig halten -, besteht die einhellige Auffassung, dass Ansprüche aus privaten Rentenversicherungen und Betriebsrentenansprüche gegen den Arbeitgeber gewöhnliche Zivilsachen im Sinne der Verordnung sind (Nagel/Gottwald, IZPR, 7. Aufl., § 3 I. 5. Rn. 23 mit Hinweis auf Rauscher IPR, Rn. 1700). Auch die von der Beklagten zitierten Entscheidungen des BAG vermögen die gegenteilige Auffassung nicht zu stützen. Die Entscheidung vom 15.02.2012 – 10 AZR 711/10 – (Juris) bestätigt lediglich nochmals die bereits im Urteil vom 02.07.2008 – 10 AZR 355/07 - vertretene Meinung des BAG, dass die Beitragsklage einer Einrichtung der Tarifvertragsparteien zur Gewährung sozialer Ansprüche (im entschiedenen Fall: Urlaubsansprüche) nicht unter die Ausschlussnorm in Art. 1 Abs. 2 c) EuGVVO a.F. fällt. Damit ist aus dem Urteil das Gegenteil dessen zu entnehmen, wofür es die Beklagte in Anspruch nehmen will. Ebenso stützt das Urteil des BAG v. 25.06.2013 – 3 AZR 138/11 – (Juris) nicht die von der Beklagten zu Art. 1 Abs. 2 c) EuGVVO a.F. vertretene Meinung. Die Beklagte meint, in diesem Urteil habe das BAG zwar einen Anspruch auf betriebliche Altersvorsorge als nicht von Art. 1 Abs. 2 c) erfasst und in den Anwendungsbereich der EuGVVO fallend angesehen. Dies jedoch nur, weil die Zusage in einem individuellen Arbeitsvertrag ausgesprochen worden sei (Art. 19 EuGVVO). Im Gegensatz zu dieser Auffassung ist dem Urteil jedoch zu entnehmen, dass ein Anspruch des dortigen Klägers aus einem Pensionsplan, also einem Anspruch auf betriebliche Altersvorsorge (dazu a.a.O. Rn. 4) als zivilrechtlicher Anspruch anzusehen ist, der nicht unter Art. 1 Abs. 2 c) EuGVVO a.F. fällt (a.a.O. Rn. 14). Mit Art. 19 EuGVVO beschäftigt sich das BAG in diesem Zusammenhang nicht. bb) Die Zuständigkeit deutscher Gerichte und auch speziell des Landgerichts Stuttgart folgt aus Art. 5 Nr. 1 b) Var. 2 EuGVVO a.F. Das Landgericht hat den Anspruch auf Treuegeld zu Recht als Teilanspruch des Gesamtverhältnisses „Handelsvertreterbeziehung“ gesehen und daher seine Zuständigkeit nach der zitierten Norm zu Recht am Gerichtsstand des Erfüllungsorts angenommen. Der Handelsvertretervertrag ist „Dienstleistungsvertrag“ im Sinne des Art. 5 Nr. 1 b) Var. 2 EuGVVO a.F. (Kropholler/v. Hein, a.a.O., Art. 5 EuGVO Rn. 44). Ebenso wie etwa ein Rechtsanwalt sein Honorar an seinem Kanzleisitz einklagen kann (Kroppholler, a.a.O., Rn. 44), kann daher auch der Handelsvertreter die ihm zustehende Vergütung vor den Gerichten seines Heimatstaates geltend machen (EuGH, Urt. v. 11.03.2010 – C-19/09, Juris Rn. 34 f.). Die Zusage einer zusätzlichen Altersversorgung ist in diesem Sinne ebenfalls Bestandteil der Vergütung. Daher kann auch das Treuegeld vor deutschen Gerichten eingeklagt werden. Dem steht auch § 1 BetrAVG nicht entgegen, der gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG auch für Handelsvertreter gilt (dazu BGH, Urt. v. 21.05.2003 S. 5, Anlage B 7/Bl. 108 d.A.). Die Beklagte hat hierzu im Schriftsatz vom 18.11.2013 vorgetragen (dort S. 5/Bl. 81 d.A.), dass der Anspruch auf das Treuegeld „mit dem Handelsvertreterverhältnis - außer dem Aspekt, dass die Zusage der betrieblichen Altersversorgung aus Anlass des Handelsvertreterverhältnisses zugesagt wurde - nichts zu tun“ habe. Eine Zusage im Zusammenhang mit dem Handelsvertreterverhältnis (dazu § 11 des Handelsvertretervertrages) ist aber ausreichend, um in den nicht aus dem Vermögen des Klägers, sondern vom Prinzipal finanzierten „Verlagseinzahlungen“ nach § 2 Abs. 2 der Satzung der Hilfskasse eine zusätzliche Vergütungskomponente zu sehen. Diese Zahlungen erfolgten, anders als von der Beklagten im Schriftsatz vom 20.07.2015 dargestellt, nicht als freiwillige Leistung des Prinzipals für vertragliche Treue, sondern weil sich der Prinzipal vertraglich zu der Zahlung verpflichtet hat (§ 11 des Handelsvertretervertrags i.V.m. § 2 Abs. 2 der Satzung der Hilfskasse). Zwar stehen die Verlagseinzahlungen nicht in einem synallagmatischen Austauschverhältnis zu einer bestimmten Tätigkeit des Handelsvertreters. Dass die Zahlungen aber nicht als freigiebige Leistungen oder völlig voraussetzungslose soziale Wohltat gewährt werden, sondern erfolgen, weil der Vertreter in einem die Verlage befriedigenden Umfang Anzeigenaufträge einwirbt – ansonsten würden die Verlage von ihrem Recht, den Handelsvertretervertrag zu kündigen, Gebrauch machen und der Handelsvertreter dann nicht mehr von den Verlagseinzahlungen profitieren -, liegt auf der Hand. Davon abgesehen besteht der Zweck von Art. 5 Nr. 1 b) EuGVVO auch darin, den Gerichtsstand für alle Ansprüche und Nebenansprüche des Dienstleistungsverhältnisses einheitlich und pragmatisch zu bestimmen (Kropholler/v. Hein a.a.O., Art. 5 EuGVVO Rn. 27 und 45) und damit Klagen für alle Ansprüche und Nebenansprüche an dem Ort zu konzentrieren, an dem die Dienstleistung erbracht wird. Das hat im Übrigen auch zur Folge, dass § 270 Abs. 4 und § 269 Abs. 1 BGB es nicht hindern, Stuttgart als den zutreffenden Gerichtsstand anzusehen. cc) Nachdem sich dem Gesagten zufolge die Zuständigkeit des Landgerichts Stuttgart bereits aus Art. 5 Nr. 1 b) EuGVVO ergibt, kommt es nicht darauf an, ob das Landgericht Stuttgart zusätzlich nach der Gerichtsstandsklausel in § 16 des Handelsvertretervertrags zuständig wäre. Daher muss nicht geklärt werden, ob die Auffassung der Beklagten zutrifft, wonach die Gerichtsstandsklausel nur für Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterverhältnis im engeren Sinn gilt oder auch Ansprüche erfassen sollte, die aus der Satzung der Vertreterhilfskasse folgen. Davon abgesehen ist der Senat ohnehin der Auffassung, dass die Gerichtsstandsvereinbarung nichts mit der internationalen Zuständigkeit zu tun hat. Als sie im Jahr 1982 vereinbart wurde, haben die Parteien nicht vorhergesehen, dass die Verlage von einem Unternehmen mit Sitz in Schweden oder sonst im Ausland übernommen werden. Dass mit der Klausel die Zuständigkeit ausländischer Gerichte zugunsten deutscher Gerichte vermieden werden sollte, kann daher ausgeschlossen werden. Sinn der Klausel war es nur bei ohnehin von beiden Vertragsparteien als selbstverständlich angenommener Zuständigkeit deutscher Gerichte, gemäß § 38 ZPO einen Gerichtsstand am Ort der Verlage zu begründen. Art. 23 EuGVVO ist jedoch nur bei Vereinbarungen über die internationale Zuständigkeit anwendbar (Kropholler/v. Hein, 9. Aufl., Art. 23 EuGVO Rn. 2), vorliegend also nicht. Nach § 38 ZPO ist die Vereinbarung unbedenklich, da beide Parteien Kaufleute sind. 2. Die Klage ist auch nicht unzulässig, weil der Kläger es entgegen der Schlichtungsklausel in § 16 des Handelsvertretervertrages versäumt hat, vor Inanspruchnahme der Gerichte eine gütliche Einigung durch Vermittlung des Verbands Deutscher A... Verleger herbeizuführen. Der mit einer solchen Klausel verbundene vorläufige Klageverzicht ist möglich und führt im Grundsatz zur Abweisung der Klage als unzulässig, wenn die vorgesehene Schlichtung nicht durchgeführt wird (Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., vor § 253 Rn. 19a; BGH NJW-RR 2009, 637). Würde man der Auffassung der Beklagten zu § 16 des Handelsvertretervertrages folgen, so würde sich die Klausel von vornherein nicht auf Streitigkeiten um Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung, sondern nur auf Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterverhältnis im engeren Sinn beziehen und wäre daher schon aus diesem Grund insgesamt nicht anwendbar. Aber auch wenn man dem nicht folgen würde, wäre die Klage zulässig. Die Durchführung des Schlichtungsverfahrens wäre zwar nicht deswegen entbehrlich, weil der Verband Deutscher A... Verleger nicht mehr existieren würde. Ein Nachfolgeverband, der Verband Deutscher Auskunfts- und Verzeichnismedien e.V., besteht weiterhin. Die Beklagte, die die Einrede des Vorrangs des Schlichtungsverfahrens erhoben hat, hätte aber dartun müssen, dass der Verband ein solches Schlichtungsverfahren für die konkrete Auseinandersetzung anbietet, was sie trotz gerichtlichen Hinweises im Termin vom 06.07.2015 nicht getan hat. Davon abgesehen ist die Einrede des Vorrangs des Schlichtungsverfahrens durch die Beklagte auch rechtsmissbräuchlich. Ein Güteverfahren war von vornherein völlig aussichtslos. Die Beklagte war noch nicht einmal bereit, dem Kläger freiwillig die Zahlen bereit zu stellen, die er für die Berechnung seines Anspruchs benötigte. Ohne Kenntnis der zumindest ungefähren Höhe des Anspruchs sind Güteverhandlungen aber von vornherein sinnlos und dem Kläger unzumutbar. Wie an diesem Verhalten der Beklagten zu erkennen ist, wollte sie, zumindest zu diesem Zeitpunkt, keine gütliche Einigung. Es stellt daher eine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn sie, obwohl sie selbst keinerlei Interesse an einer gütlichen Einigung hatte bzw. zu einer solchen von vornherein nicht bereit ist, vom Kläger verlangt, zunächst ein Schlichtungsverfahren durchzuführen. 3. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung des der Höhe nach unstreitigen Treuegelds von 270,45 € monatlich aus § 4 Abs. 1 a) bb) der Satzung der Vertreterhilfskasse. Dieser Anspruch richtet sich gegen die Beklagte, deren Rechtsvorgängerinnen – die Verlage – die Vertreterhilfskasse als betriebsinterne Unterabteilung und nicht als rechtlich selbstständige Pensions- oder Unterstützungskasse geführt haben (wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf S. 11 des Urteils des Landgerichts vom 26.07.2013). Der Anspruch besteht ab der Vollendung des 65. Lebensjahres, also ab dem Frühjahr 2007, kann vom Kläger also entsprechend seinem, aus Gründen der Verjährung, angepassten Antrag ab dem 01.01.2009 verlangt werden. Diesen Betrag kann der Kläger auch über den Oktober 2014 hinaus verlangen. Bis dahin hat er die Forderung beziffert geltend gemacht. Auf seinen Antrag hin war darüber hinaus festzustellen, dass er den Betrag auch ab November 2014 weiter bis zu seinem Ableben verlangen kann. a) Der Anspruch des Klägers entfällt nicht deshalb, weil er lange vor Erreichen seines 65. Lebensjahres bei den Verlagen ausgeschieden ist. aa) Zwar ist die Beklagte der Auffassung, der Wortlaut der Regelungen der Satzung der Hilfskasse ergebe, dass im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Handelsvertreters keine Leistungen beansprucht werden könnten. Wie bereits das Landgericht Stuttgart – 2. Zivilkammer - mit Verfügung vom 03.01.2013 unter III. (Anlage B 1) zutreffend gesehen habe, sei § 6 Abs. 1 der Satzung so zu verstehen, dass bei Ausscheiden eines Vertreters vor Einsetzen der Leistungen der Hilfskasse es mit der dort geregelten Auszahlung des Guthabens sein Bewenden habe und weitere Leistungen der Hilfskasse nicht mehr verlangt werden könnten. Diese Auslegung werde auch durch § 1 der Satzung gestützt, wonach Leistungen zur Altersversorgung „nach Beendigung der Vertretertätigkeit ab 65 Jahren bzw. früher im Fall von amtsärztlich bescheinigter Erwerbsunfähigkeit“ zu leisten seien. Daraus ergebe sich, dass nach dem Wortlaut und Zweck der Hilfskasse Nichtmitglieder keine Leistungen erhalten sollen. Dies decke sich auch mit der Regelung in § 6 der Satzung und auch in § 4 Abs. 1 a) der Satzung werde der Grundsatz des § 1 nochmals wiederholt, wonach „jeder Vertreter, der Mitglied der Vertreterhilfskasse ist“, Anspruch auf Altersversorgungsleistungen nach den Unterfällen aa) (Auszahlungen zu Lasten des aus Vertretereinzahlungen gespeisten Kontos) und bb) (Auszahlungen zu Lasten des aus Verlagseinzahlungen gespeisten Treuegeldkontos) ab dem 65. Lebensjahr (bzw. ab amtsärztlich bescheinigter Erwerbsunfähigkeit) habe. Der Kläger sei mit der Auszahlung seines aus den Vertretereinzahlungen gespeisten Guthabens gemäß § 6 Abs. 1 als Mitglied ausgeschieden und könne daher keine Leistungen der Hilfskasse mehr beanspruchen. bb) Aus den von der Beklagten angeführten Regelungen folgt aber nicht zwingend das von ihr vertretene Verständnis der Satzung der Hilfskasse. Daher ist zumindest unter Anwendung der AGB-rechtlichen Unklarheitenregelung (zur Zeit des Vertragsschlusses: § 5 AGBG a.F., jetzt § 305 c BGB) ein Anspruch des Klägers durch die Regelungen der Satzung trotz seines Ausscheidens vor Erreichen seines 65. Lebensjahres nicht ausgeschlossen. In § 6 Abs. 1 der Satzung wird geregelt, dass der Vertreter mit dem Ausscheiden bei den Verlagen sein Guthaben bei der Hilfskasse ausgezahlt erhält. Weiter ist dort nichts zu den Folgen des Ausscheidens gesagt, auch nicht, dass der Vertreter seine Mitgliedschaft bei der Hilfskasse verliert. In Abs. 2 wird allerdings bestimmt, dass eine Beendigung des Vertragsverhältnisses als Handelsvertreter mit Beginn der Leistungen der Hilfskasse keinen Einfluss auf die Leistungen der Hilfskasse hat. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Es stellt sich aber die Frage, ob im Umkehrschluss daraus zu folgern ist, ein Ausscheiden vor Beginn der Leistungen habe zur Folge, dass jegliche Leistungen der Hilfskasse, also insbesondere die Zahlung eines Treuegeldes, nicht in Betracht kommen. Eine solche Interpretation des § 6 Abs. 2 der Satzung ist zwar denkbar. Klar und zwingend entnehmen lässt sich der Bestimmung ein solcher Regelungswille jedoch nicht. Es ist vielmehr so, dass § 6 insgesamt keine eindeutige Bestimmung zum Schicksal des Treuegeldes trifft, obwohl das in diesem Zusammenhang zu erwarten wäre. Aus Abs. 1 der Regelung ergibt sich zunächst, dass unter der Überschrift des § 6 „Ausscheiden eines Vertreters“ nicht, jedenfalls nicht klar erkennbar, das Ausscheiden aus der Vertreterhilfskasse zu verstehen ist, sondern das Ausscheiden aus dem Vertragsverhältnis als Handelsvertreter, denn (nur) dieses Ausscheiden ist in § 6 Abs. 1 erwähnt. Weiter ist dort bestimmt, dass dann das aus eigenen Einzahlungen angesparte Guthaben zur Verfügung gestellt wird. Auch in § 6 Abs. 2 wird zum Schicksal des Treuegeldes direkt nichts gesagt, sondern nur, dass sämtliche Leistungen der Hilfskasse jedenfalls dann bezahlt werden, wenn das Vertragsverhältnis als Handelsvertreter gleichzeitig mit dem Beginn des Leistungsbezugs von Altersversorgungsleistungen endet. Man kann aus § 6 und dem Umstand, dass das aus den sogenannten „Vertretereinzahlungen“ gespeiste Konto des Klägers nach seinem Ausscheiden aufgelöst und das Guthaben satzungsgemäß an ihn ausbezahlt wurde, noch ohne weiteres folgern, dass er daher auch keine Leistungen erhalten kann, die aus diesem Konto zu finanzieren gewesen wären. Solche fordert der Kläger auch nicht. Das Treuegeld ist aber aus den Verlagseinzahlungen zu leisten, deren auf ihn entfallender Anteil nicht an den Kläger ausgekehrt wurde. Dass auch diese Leistung mit dem Ausscheiden aus dem Handelsvertreterverhältnis entfallen soll, wenn es vor dem Beginn von Altersversorgungsleistungen aus der Hilfskasse erfolgt, ist beiden Absätzen des § 6 jedoch nicht zu entnehmen. Auch aus §§ 4 und 1 der Satzung folgt eine solche Auslegung nicht mit der notwendigen Deutlichkeit. Auch in diesem Zusammenhang gilt, dass die Auslegung der Normen durch die Beklagte zwar denkbar ist. Es ist vorstellbar, dass die Verlage mit dem Regelungskonzept, dass nur Mitglieder der Vertreterhilfskasse Ansprüche geltend machen können, das Ziel verfolgt haben, Vertreter, die vor dem 65. Lebensjahr ausscheiden, jegliche Ansprüche, auch solche auf Treuegeld, zu versagen. Dazu würde aber die Vorstellung gehören, es sei selbstverständlich, dass ein Vertreter mit seinem Ausscheiden als Handelsvertreter auch aus der Vertreterhilfskasse ausscheidet. Das ist indessen nicht der Fall. Fakt ist, dass der für den Vertreter angesammelte Betrag aus den Verlagseinzahlungen noch vorhanden ist und die Leistungen der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerinnen insoweit einen Teil der ihm zustehenden Vergütung darstellt. Dies legt den Gedanken zumindest nahe, dass der aus diesen Zahlungen zu finanzierende Anspruch auf Treuegeld nicht entfallen soll. Dem lassen sich zwar Überlegungen entgegenhalten, wonach schon aus dem Begriff des „Treue“-Geldes und auch aus der Voraussetzung der Mitgliedschaft in der Vertreterhilfskasse folge, dass Vertretern, deren Vertragsverhältnis mit den Verlagen vor dem Erreichen des 65. Lebensjahres endet, kein Treuegeld erhalten sollten. Eine klare und eindeutige Bestimmung, wonach der Anspruch auf Zahlung von Treuegeld mit einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Vertreterverhältnis entfällt oder auch nur dahingehend, dass die Mitgliedschaft in der Vertreterhilfskasse, die Voraussetzung des Anspruchs auf Leistungen aus der Kasse ist, mit der Beendigung des Handelsvertretervertrages endet, findet sich in der Satzung jedoch nicht. Auch kann eine Beendigung des Vertragsverhältnisses vor dem Eintritt in die Rente vielfältige Gründe haben und etwa auch betriebsbedingt im Beklagteninteresse liegen. Darin per se ein treuloses Verhalten des Ausscheidenden zu sehen, liegt fern. Hinzu kommt, dass in § 13 des Handelsvertretervertrages geregelt ist, dass der Vertreter seinen Anspruch auf Treuegeld verliert, wenn er den Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB geltend macht. Dieser Anspruch kann aber sowohl beim Ausscheiden wegen Erreichens der Altersgrenze als auch bei einem Ausscheiden aus anderen Gründen geltend gemacht werden. In § 13 des Handelsvertretervertrags findet sich keine Differenzierung nach diesen beiden Beendigungsgründen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Anspruch auf Treuegeld auch dann entfallen soll, wenn der Vertrag vor Erreichen des 65. Lebensjahrs beendet wird und der Vertreter dann seinen Anspruch nach § 89 b HGB geltend macht. Wenn die Vertreter aber auch in einem solchen Fall die Wahl haben, ob sie einen Anspruch nach § 89b HGB gelten machen oder lieber Treuegeld beanspruchen, kann das nur bedeuten, dass Treuegeld auch an ausgeschiedene Vertreter gezahlt werden soll, sonst wäre die Regelung sinnlos. Nach all dem ist zumindest unklar, ob das Ausscheiden des Handelsvertreters vor seinem 65. Lebensjahr zum Wegfall des Treuegeldanspruchs führt. Diese Unklarheit geht nach § 5 AGBG bzw. § 305 c BGB zu Lasten der Beklagten. b) Dem Anspruch steht ebenfalls nicht entgegen, dass der Handelsvertretervertrag im März 2001 zunächst vom Kläger und anschließend von der Beklagten gekündigt worden ist. Dies selbst dann nicht, wenn die vom Kläger bestrittene Auffassung der Beklagten zutreffen sollte, dass die Kündigung des Klägers unberechtigt und ihre daraufhin ausgesprochene fristlose Kündigung berechtigt gewesen sein sollte. Für ihre Auffassung zur Berechtigung der Kündigungen beruft sich die Beklagte dabei auf das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. April 2003 – 3 U 204/02 in einem Parallelfall, in dem ein anderer Handelsvertreter eine wortlautgleiche Kündigung wie der Kläger ausgesprochen hat (Anlage B 4). In diesem Urteil hat das Oberlandesgericht zur Berechtigung der Kündigungen dieselbe Auffassung vertreten wie nun die Beklagte. Darauf gestützt ist die Beklagte im Schriftsatz vom 13.05.2015 (Bl. 355 d.A.) der Meinung, dass ein Vertreter, dem wegen vertragswidrigen Verhaltens berechtigterweise außerordentlich gekündigt werden konnte, auch kein Treuegeld erhalten könne. Soweit ersichtlich, leitet die Beklagte dieses Ergebnis aus der Verknüpfung des Treuegeldes und des Ausgleichsanspruchs in § 13 des Handelsvertretervertrages ab. Bei einem Ausscheiden des Handelsvertreters nach berechtigter Kündigung des Prinzipals oder unberechtigter eigener Kündigung würde kein Anspruch aus § 89b HGB bestehen. Dies führt aber nicht zu dem Ergebnis, dass dann in diesem Fall auch kein Anspruch auf Treuegeld bestehen würde. Nach dem oben dargestellten Verständnis der Satzung der Hilfskasse (§§ 1, 4 und 6) und des § 13 des Handelsvertretervertrages sollte das Treuegeld nicht beim Ausscheiden des Vertreters vor dem 65. Lebensjahr automatisch entfallen, sondern nur, wenn der Vertreter den Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB geltend macht. Diese generell abstrakte Bestimmung des Vertrags gilt auch dann, wenn im konkreten Einzelfall kein Anspruch nach § 89b HGB wegen berechtigter Kündigung des Prinzipals besteht. c) Der Anspruch ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger zusätzlich den Anspruch auf Handelsvertreterausgleich geltend gemacht hat. Zwar ist in § 13 des Handelsvertretervertrages geregelt, dass der Vertreter mit der Geltendmachung des Handelsvertreterausgleichsanspruchs nach § 89b HGB auf die Leistungen der Verlage nach § 4 (1) a) bb) der Satzung der Vertreterhilfskasse, also auf das Treuegeld verzichtet. Auch hat der Kläger mit Schreiben vom 27.08.2001 (Anlage B 1) einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 279.007,60 € geltend gemacht, allerdings auch darauf hingewiesen, dass er davon ausgehe, dass er zu gegebener Zeit zusätzlich Anspruch auf das Treuegeld habe, da § 13 des Handelsvertretervertrages unwirksam sei. Gegen das Urteil in der Sache F... ./. W... – in dem § 13 als wirksam angesehen worden ist – sei Berufung eingelegt worden. Weiter haben die Verlage diesen Anspruch mit Schreiben des jetzigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 17.09.2001 (Anlage B 21/Bl. 331 d.A.) zurückgewiesen, da Ansprüche aufgrund der berechtigten fristlosen Kündigung der Beklagten nicht bestünden. Hierauf antwortete der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 25.09.2001 (Anlage B 22/Bl. 333), mit dem er nun einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 240.523,80 € verlangte, ohne nochmals auf den Vorbehalt hinsichtlich des Treuegeldes hinzuweisen. Die Verlage antworteten darauf mit Schreiben vom 12.11.2001 (Anlage B 23/Bl. 336), mit dem sie die Ansprüche zurückwiesen und den Kläger auf den Klageweg verwiesen. In dem erwähnten Rechtsstreit des Vertreters F... gegen die Verlage bzw. später gegen die E... W... Medien GmbH haben sowohl das OLG Stuttgart (Urteil vom 12.02.2002 – 10 U 130/2001 -, Anlage B 6/Bl. 90 d.A.) als auch der BGH (Urteil vom 21.05.2003 – VIII ZR 57/02 – Anlage B 7/Bl. 108 d.A.) die Rechtsauffassung des Landgerichts bestätigt, dass § 13 des Handelsvertretervertrages wirksam ist und der Vertreter F... daher nicht neben dem ihm bereits zugeflossenen Ausgleichsbetrag noch ein Treuegeld beanspruchen kann. Auch der Senat geht mit dem BGH davon aus, dass es nicht zu beanstanden ist, wenn dem Handelsvertreter in § 13 des Vertrages ein Wahlrecht eingeräumt wird und er nicht sowohl einen Ausgleichsanspruch als auch Treuegeld nebeneinander beanspruchen kann. Eine Doppelbelastung der Beklagten mit beiden Ansprüchen muss ausscheiden (dazu auch BGH, a.a.O. – Anl. B 7 – S. 8/Bl. 115 d.A.). Daraus folgt allerdings nicht – insoweit entgegen dem Landgericht - im Umkehrschluss, dass zumindest einer der beiden Ansprüche besteht. § 13 des Vertrages ist nicht so zu verstehen, dass der Treuegeldanspruch nur dann entfällt, wenn der Ausgleichsanspruch „erfolgreich“ geltend gemacht wurde. Das Problem, dass der Handelsvertreter seinen Anspruch auf Treuegeld auch dann verliert, wenn sich der Anspruch auf Ausgleich später als nicht bestehend erweisen sollte, hat der BGH gesehen und als in den Risikobereich des Vertreters fallend bezeichnet (BGH a.a.O. S. 10/Bl. 117 d.A.). Dem Vertreter soll es verwehrt sein, den Unternehmer erst auf Zahlung von Ausgleich in Anspruch zu nehmen und später dann doch noch Treuegeld zu verlangen (BGH a.a.O., S. 10/Bl. 117 d.A.). Der BGH betont daher, dass der Unternehmer ein legitimes Interesse daran hat, dass sich der Vertreter innerhalb angemessener Frist, die schon von § 89b Abs. 4 HGB mit einem Jahr vorgegeben ist, für einen der Ansprüche – endgültig - entscheidet (BGH, a.a.O., S. 10/Bl. 117 d.A.). Dieses Verständnis des BGH ist grundsätzlich berechtigt, zumal im Blick auf § 89b Abs. 4 S. 2 HGB der Begriff des „Geltendmachens“ in § 13 des Vertrages übernommen wurde. Im Jahr 2001 bestand für beide Vertragsparteien erkennbar nicht nur das Problem der Wahl zwischen den beiden Ansprüchen, sondern es war auch die Frage offen, ob der Kläger nicht, trotz der dem entgegenstehenden Regelung in § 13 des Handelsvertretervertrages, doch beide Ansprüche nebeneinander geltend machen konnte. Diese Rechtsfrage, zu deren Klärung das Oberlandesgericht seinerzeit die Revision zugelassen hat (Urteil Anlage B 6/Bl. 90 d.A.), war noch ungeklärt, als das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien endete. Der Kläger hat dem in seinem Schreiben vom 27.08.2001 Rechnung getragen und neben seiner Forderung nach Zahlung eines Handelsvertreterausgleichs erklärt, er gehe davon aus, dass ihm dennoch daneben ein Anspruch auf Handelsvertreterausgleich zustehe. Für die Verlage bestand in dieser Situation nicht in erster Linie die Unsicherheit, ob der Kläger den Handelsvertreterausgleichsanspruch oder das Treuegeld fordert, sondern die Unsicherheit, ob der Handelsvertreter beide Ansprüche geltend machen kann. Diese Frage sollte durch den in der Klageschrift jenes Prozesses (Anlage B 38, dort S. 3) als „Musterprozess“ bezeichneten Rechtsstreit des Vertreters F... geklärt werden. An der Klärung dieser Frage hatte der Kläger im Jahr 2001 ein ebenso legitimes Interesse wie die Verlage an einer raschen Klärung der Frage, welchen der beiden denkbaren Ansprüche ein Vertreter geltend macht. Sein Interesse ging dahin, die umstrittene Rechtsfrage klären zu lassen, ohne allein dadurch den Anspruch schon zu verlieren. Allein die ungeklärte Frage als Problem aufzuwerfen, kann schon nach Treu und Glauben nicht zum Rechtsverlust führen. Vor diesem Hintergrund ist das Schreiben des Klägers vom 27.08.2001 zu würdigen. Mit diesem Schreiben hat der Kläger den Ausgleichsanspruch nur unter der Bedingung geltend gemacht, dass das Treuegeld dadurch nicht tangiert wird und sich für den Fall, dass doch nur ein Anspruch bestehen sollte, das Wahlrecht vorbehalten. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist darin nicht die Ausübung des Wahlrechts, das sich als bedingungsfeindliches Gestaltungsrecht darstelle, zu sehen. Der Kläger hat offen gelassen, wie er sich entscheidet, wenn seine Prämisse der Unwirksamkeit von § 13 des Handelsvertretervertrages nicht zutrifft. Die Beklagte weist allerdings zu Recht darauf hin, dass Sinn der Regelung des § 13 des Vertrages, insofern vergleichbar wie bei einem Gestaltungsrecht ist, dem Unternehmen keinen Schwebezustand zuzumuten. Da die Wahl des Ausgleichsanspruchs allerdings nur binnen der Frist eines Jahres erfolgen kann, ist die Aufrechterhaltung eines Schwebezustands innerhalb dieser Frist dem Unternehmen schon nach § 13 des Vertrages zumutbar. Jedenfalls in der im Jahr 2001 bestehenden besonderen Situation vor einer höchstrichterlichen Klärung der Wirksamkeit des § 13 des Vertrags mussten die Verlage es hinnehmen, dass der Kläger sich das Wahlrecht mit seinem Schreiben vom 27.08.2001 offen gehalten hat. Auch wenn der Kläger in dem Anwaltsschreiben vom 25.09.2001 nur noch den Ausgleichsanspruch geltend gemacht hat, stand diese Forderung, auch für die Verlage erkennbar, weiterhin unter dem Vorbehalt, dass er den Ausgleich nur unter der Bedingung verlangt, daneben auch das Treuegeld fordern zu können. Nachdem er von den Verlagen daraufhin für den Ausgleichsanspruch auf den Klageweg verwiesen worden war, aber nicht innerhalb kürzerer Frist Klage erhoben hat, war objektiv erkennbar, dass er von dem Anspruch abgesehen hat und damit de facto den Treuegeldanspruch gewählt hat. Dass er nicht auf beide Ansprüche verzichten würde, war von vornherein klar und die Beklagte insoweit auch nicht schutzwürdig. d) Der Anspruch ist schließlich auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Kläger mit Schreiben vom 22.01.2001 (Anlage B 35/Bl. 395) einen Anspruch wegen „Materialentzugs“ in seinem Vertriebsgebiet geltend gemacht hat. Wie aus dem Schreiben hervorgeht, handelt es sich dabei nicht um einen Ausgleich nach § 89b HGB, sondern um einen Ausgleich bei fortbestehendem Vertreterverhältnis dafür, dass sich der Zuschnitt des Gebietes geändert hat, das der Kläger zu betreuen hatte. Dieser Fall ist von § 13 des Handelsvertretervertrags nicht erfasst. e) Auch die Feststellungsklage, mit der der Kläger die Feststellung der Zahlungsverpflichtung ab November 2014 erstrebt, ist zulässig, insbesondere besteht das dafür erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. Sie ist auch begründet, da das Treuegeld zumindest bis zum Ableben des Klägers zu bezahlen ist (§ 4 (1) e) der Satzung). 4. Der Anspruch des Klägers ist auch nicht verwirkt. Bei Klärung der Wirksamkeit von § 13 durch den BGH hatte der Kläger mangels Erreichens der Altersgrenze noch keinen Anspruch auf das Treuegeld. Die Beklagte durfte sich nicht allein deshalb, weil der Kläger damals weder eine Feststellungsklage noch eine Klage auf künftige Leistung erhoben hat, darauf einstellen, dass er auch künftig keine Forderung erheben werde. Der Zeitraum zwischen dem Erreichen der Altersgrenze des Klägers im Jahr 2007 und der Erhebung der Stufenklage im Jahr 2012 ist nicht ausreichend, um bereits von einer Verwirkung des Anspruchs ausgehen zu können, zumal in dieser Zeit keine besonderen Umstände erkennbar sind, die der Beklagten Veranlassung hätten geben können, davon auszugehen, der Kläger werde endgültig davon Abstand nehmen, Treuegeld zu verlangen. Schon gar nicht konnte die Beklagte hinsichtlich künftiger Ansprüche, also der Forderung ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung davon ausgehen, dass diese vom Kläger nicht mehr eingefordert werden. 5. Die Beklagte kann gegen Ansprüche des Klägers nicht mit eventuellen Schadensersatzansprüchen aufrechnen. Bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sie dazu weder substantiiert vorgetragen noch auch nur den Anspruch beziffert. Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz vom 20.07.2015, mit dem die Beklagte ergänzend zum Schadensersatzanspruch vorgetragen hat, bot keinen Anlass die Verhandlung wiederzueröffnen, zumal schon der Berechnungsansatz nicht nachvollziehbar ist. Der vom Kläger im Jahr 2000 erzielte Umsatz erlaubt keine Rückschlüsse auf der Beklagten im Jahr 2001 entgangene Umsätze, zumal bei bestehender Kundenbindung Umsätze eines Nachfolgers des Klägers zu erwarten gewesen oder aber nach dem Wegfall des Hauptauftraggebers der Verlage, der ursächlich auch für das Ausscheiden des Klägers war, Umsätze auch ohne das Ausscheiden des Klägers in erheblichem Umfang weggefallen sind. III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 92, 97 Abs. 1, 269 Abs.3 S. 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die durch die Klagerücknahme des Klägers entstandenen Kosten waren verhältnismäßig geringfügig und haben nur geringfügige Kosten verursacht (§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) Die Revision war nicht zuzulassen. Die Entscheidung beruht auf der Anwendung allgemein geklärter Grundsätze auf die Besonderheiten des Einzelfalles.