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Urteil

10 U 130/01

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Restitutionsklage ist unzulässig, wenn die Monatsfrist des § 586 Abs. 1 ZPO nach Kenntnis vom Restitutionsgrund nicht gewahrt ist. • Eine Restitutionsklage ist nach Ablauf von fünf Jahren seit Rechtskraft des aufzuhebenden Urteils unstatthaft (§ 586 Abs. 2 S.2 ZPO). • Ein im Wiederaufnahmeverfahren ergangenes Urteil gilt mit seiner Rechtskraft als abschließend auch für alle dort geltend gemachten Restitutionsgründe, selbst wenn nicht jeder Grund einzeln erörtert wurde. • Die Zulässigkeit der Restitutionsklage ist von Amts wegen zu prüfen; Fristversäumnisse führen zur Verwerfung der Klage als unstatthaft.
Entscheidungsgründe
Restitutionsklage wegen Fristversäumnis und Verfristung unzulässig • Eine Restitutionsklage ist unzulässig, wenn die Monatsfrist des § 586 Abs. 1 ZPO nach Kenntnis vom Restitutionsgrund nicht gewahrt ist. • Eine Restitutionsklage ist nach Ablauf von fünf Jahren seit Rechtskraft des aufzuhebenden Urteils unstatthaft (§ 586 Abs. 2 S.2 ZPO). • Ein im Wiederaufnahmeverfahren ergangenes Urteil gilt mit seiner Rechtskraft als abschließend auch für alle dort geltend gemachten Restitutionsgründe, selbst wenn nicht jeder Grund einzeln erörtert wurde. • Die Zulässigkeit der Restitutionsklage ist von Amts wegen zu prüfen; Fristversäumnisse führen zur Verwerfung der Klage als unstatthaft. Der Kläger begehrt erneut die Wiederaufnahme eines Erbschaftsstreits und die Aufhebung mehrerer Senatsurteile und eines landgerichtlichen Urteils. Ausgangspunkt ist die Auseinandersetzung um die Erbenstellung nach einem Testament von 1996. Der Kläger war ursprünglich erstinstanzlich erfolgreich, verlor jedoch in Berufung; der Senat stellte fest, dass die Parteien je zu einem Drittel Erben sind. Der Kläger reichte 2005 eine Restitutionsklage ein, die zurückgewiesen wurde; der BGH wies Nichtzulassungsbeschwerden ab. Im Februar 2009 stellte der Kläger erneut Restitutionsanträge und brachte ein ärztliches Attest von 1996 sowie neue Vorwürfe gegen einen Zeugen vor. Er beruft sich auf verschiedene Restitutionsgründe der §§ 580, 581 ZPO und verlangt die Aufhebung der bisherigen Urteile. Die Beklagten rügen Unzulässigkeit und Versäumung der Monats- und Fünfjahresfristen. • Die Klage ist unzulässig nach § 589 Abs. 1 ZPO, weil sie nicht statthaft ist. • Die Aufhebung des Senatsurteils vom 9.1.2003 ist unstatthaft, weil die fünfjährige Sperrfrist des § 586 Abs. 2 S.2 ZPO ab Rechtskraft des Urteils überschritten ist. • Soweit die Klage die Aufhebung des Senatsurteils vom 18.3.2008 betrifft, wurde die Monatsfrist des § 586 Abs. 1 i.V.m. § 586 Abs. 2 S.1 ZPO nicht eingehalten, da der Kläger bei Klageeinreichung von den geltend gemachten Restitutionsgründen Kenntnis hatte und die Erweiterung der Klage erst mehr als einen Monat später erfolgte. • Die Behauptung, das Urteil vom 18.3.2008 sei ein Teilurteil und habe nicht alle vorgebrachten Restitutionsgründe entschieden, ist unbegründet; das Urteil ist als abschließend zu verstehen und durch BGH-Beschluss rechtskräftig geworden, wodurch es auf alle im ersten Verfahren vorgebrachten Restitutionsgründe erstreckt. • Folglich war die von Amts wegen vorzunehmende Zulässigkeitsprüfung nach §§ 589, 586 Abs. 1 und 2 ZPO entscheidend und führte zur Verwerfung der Klage. • Kosten- und Vollstreckungsfragen sind nach § 91 ZPO sowie §§ 708 Nr.10, 711 ZPO zu regeln; die Revision wurde nach § 543 Abs.2 ZPO nicht zugelassen. Die Restitutionsklage des Klägers wird als unzulässig verworfen; der Kläger hat die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens zu tragen. Die Klage scheitert formal an Fristversäumnissen: Die Fünfjahresfrist hinsichtlich des Urteils von 9.1.2003 war bereits abgelaufen, und die Monatsfrist nach Kenntnis vom Restitutionsgrund für das Urteil vom 18.3.2008 wurde nicht gewahrt. Soweit der Kläger behauptet, es liege ein nur teilweises Urteil vor, ist dies unbegründet, denn das Urteil war abschließend und durch BGH-Beschluss rechtskräftig. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; die Revision wurde nicht zugelassen. Damit bleibt die bisherige Sach- und Rechtslage in den angegriffenen Entscheidungen bestehen, und eine materielle Überprüfung der behaupteten neuen Tatsachen findet nicht statt, weil die Klage aus prozessualen Gründen unzulässig ist.