Urteil
3 U 204/02
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2003:0623.3U204.02.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 27. Juni 2002 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufungsinstanz.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 27. Juni 2002 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Berufungsinstanz. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d : Der Kläger verlangt Schmerzensgeld wegen des Verlusts des Sehvermögens auf seinem rechten Auge. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird zunächst auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil gem. § 540 ZPO verwiesen. Mit der Berufung rügt der Kläger die Beweiswürdigung des Landgerichts. Er behauptet, dass wissenschaftliche Studien verschiedener Kliniken existieren würden, die eine Behandlungsfähigkeit des zentralen Arterienverschlusses (ZAV) im Auge innerhalb der ersten 6 Stunden nach dessen Auftreten belegen würden. Möglich sei sowohl eine systematische Urokinase-Lyse wie eine hyperbare Sauerstofftherapie. Weil daher Eile geboten gewesen sei, habe der Beklagte beim Telefonat am 14.08.1999 versäumt, sich einen ausreichenden Eindruck über das Krankheitsbild zu verschaffen und geeignete Maßnahmen einzuleiten. Der Kläger beantragt, das am 27.06.2002 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld (Vorstellung: 60.000,00 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 15.12.1999 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er wiederholt sein Vorbringen zum Inhalt des Telefongesprächs am 14.08.1999 und verweist auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Sachverständigen Prof. Dr. C, die er für zutreffend hält. Der Senat hat die Parteien angehört und Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin S sowie durch Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. U2 U. Wegen der Ergebnisse der Parteianhörung und der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 23. Juni 2003 verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung bleibt erfolglos. Dem Kläger steht kein Schmerzensgeldanspruch gegen den Beklagten gem. §§ 823, 847 BGB wegen des Verlustes des Sehvermögens auf seinem rechten Auge zu. 1. Auch nach der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme lässt sich nicht mit einer zur Verurteilung des Beklagten ausreichenden Sicherheit (§ 286 ZPO) feststellen, dass dem Beklagten während seiner Notdiensttätigkeit am 14. und 15.08.1999 ein zum Schadensersatz verpflichtender Behandlungsfehler unterlaufen ist. a. So kann dem Beklagten nicht vorgeworfen werden, dass er den Kläger nicht bereits am späten Abend des 14.08.1999 in seine Praxis einbestellt hat, um ihn zu untersuchen und eine sofortige Behandlung des seinerzeit noch inkompletten zentralen Arterienverschlusses einzuleiten. Ein solches Handeln wäre nur geboten gewesen, wenn sich aus den Angaben des Klägers bei dem Telefonat für den Beklagten der nicht fernliegende Verdacht eines Gefäßverschlusses ergeben hätte. Dies setzt aber voraus, dass der Kläger einerseits die für einen Gefäßverschluss sprechenden Umstände wie insbesondere den plötzlichen Visusabfall geschildert hätte, andererseits aber nicht solche Beschwerden geschildert wurden, die gegen ein solches plötzliches Ereignis sprachen wie etwa das Auftreten eines Schmerzes oder das Vorhandensein von Symptomen an beiden Augen. Hinsichtlich der Kriterien, wann der Arzt den Patienten sofort einbestellen und eine sofortige Untersuchung und ggf. auch Behandlung veranlassen muss, folgt der Senat den Ausführungen des von ihm vernommenen Sachverständigen Prof. Dr. Dr. U, die er für überzeugend hält. Der Sachverständige ist Leiter der Abteilung für experimentelle Ophtalmologie der Universitäts-Augenklinik N und besitzt ein umfangreiches Fachwissen wie auch eine erhebliche Erfahrung auch mit Erkrankungen der hier in Rede stehenden Art. Die Ausführungen des Sachverständigen waren in jeder Hinsicht ausgewogen und nachvollziehbar und deckten sich mit Ausnahme weniger Details bei der Bewertung der Behandlungsaussichten in allen wesentlichen Punkten mit den Ausführungen des erstinstanzlich vernommenen Sachverständigen Prof. Dr. C. Demnach war es aber unter Zugrundelegung der Darstellung des Telefoninhaltes durch den Beklagten nicht geboten, den Kläger sofort in die Praxis einzubestellen. Der Beklagte hat geschildert, dass der Kläger zwar angab, alles "grau-in-grau" zu sehen, jedoch Beschwerden und Schmerzen an beiden Augen äußerte, weshalb er - der Beklagte - einen Gefäßverschluss ausschloß. Die Schilderung des Beklagten ist nicht unglaubhaft. Sie steht in Übereinstimmung mit seinen Aufzeichnungen in der Karteikarte hinsichtlich der darauffolgenden Behandlung am Morgen des 15.08.1999. Auch hier hat er als Anamnese nach den Angaben des Klägers ein Brennen beiderseits und eine Sehstörung festgehalten. Es fehlt hier der Anhaltspunkt dafür, dass diese Eintragung ohne entsprechende Grundlage erfolgte oder die Karteikarte gar manipuliert war. Vielmehr spricht für die Richtigkeit der Darstellung des Beklagten, dass sich der Kläger bereits am 12.08.1999 wegen einer entzündlichen Konjunktivitis an beiden Augen in der Behandlung des Augenarztes Dr. I2 befunden hatte, der dem Kläger auch ein entzündungshemmendes Medikament verschrieben hatte. Es ist daher nachvollziehbar, dass die Beschwerden auch zwei Tage später am Abend des 14.08.1999 noch nicht abgeklungen waren. Dies gilt umso mehr, als der Kläger, wie er bei seiner Anhörung angegeben hat, die von Dr. I2 verordneten Tropfen nicht einmal in das Auge eingetropft hat. Demgegenüber vermochte der Kläger nicht die Richtigkeit seiner Darstellung nachzuweisen, dass er bei dem Telefonat mit dem Beklagten am 14.08.1999 lediglich mitgeteilt hatte, dass er plötzlich auf dem rechten Auge alles nur noch "grau-in-grau" sehe. Zwar hat nicht nur der Kläger bei seiner Anhörung durch den Senat, sondern auch die Zeugin S bei ihrer Zeugenvernehmung den Inhalt des Telefonats in dieser Weise geschildert. Die Darstellung beider ist jedoch jedenfalls nicht glaubhafter als diejenige des Beklagten. Es fällt bereits auf, dass sowohl die Aussagen des Klägers als auch der Zeugin in einigen Details nicht konstant sind, was zumindest auf eine unsichere Erinnerung hinweist. Insbesondere die Frage, ob der Kläger schon bei dem Telefonat die vorangegangene Behandlung bei Dr. I2 erwähnte, wurde von dem Kläger bei seiner Anhörung vor dem Landgericht am 11.05.2000 bejaht, während er dies gegenüber dem Senat in Abrede stellte. Die Zeugin S musste sowohl gegenüber dem Landgericht als auch gegenüber dem Senat diesbezüglich ihre fehlende Erinnerung einräumen. Wenig plausibel ist auch die Schilderung hinsichtlich der vorangegangenen Behandlung bei Dr. I2. Es liegt nahe, dass der Kläger diesen Arzt am 12.08.1999 aufgrund von Beschwerden wegen der auch von ihm diagnostizierten und in seinen Krankenunterlagen dokumentierten Konjunktivitis aufsuchte. Damit ist es aber kaum zu vereinbaren, wenn der Kläger Beschwerdefreiheit bis zum 14.08.1999 angibt, obwohl er die von Dr. I2 verordneten Augentropfen nicht genommen haben will. Eine weitere Unklarheit, die der Kläger nicht auszuräumen vermochte, ist auch der Umstand, dass Dr. I unter dem 17.08.1999 bezüglich der Ereignisse am 14.08.1999 die Angaben des Klägers dokumentiert hat, dass der Kläger bis zum Anruf bei dem Beklagten ca. eine Stunde abgewartet habe und der Visusverlust gegen 18 Uhr und nicht zwischen 20:30 Uhr und 21 Uhr eingetreten sei. Zudem erscheint die Schilderung des Klägers von den Vorgängen zweifelhaft, weil der Beklagte noch am Morgen des 15.08.1999 ein Sehvermögen des Klägers auf dem rechten Auge von 0,3 feststellte, weshalb es nach Darstellung des Sachverständigen unwahrscheinlich ist, dass der Kläger schon am Abend des 14.08.1999 auf dem Auge nichts mehr sehen konnte. Auf Seiten der Zeugin S fällt schließlich auf, dass sie als Lebensgefährtin des Klägers auch über den Stoff des vorliegenden Prozesses näher informiert gewesen zu sein scheint, indem sie in auffälliger Weise mehrfach betonte, dass der Kläger bei dem Telefonat von einem "plötzlichen" Sehverlust gesprochen habe, während sich die Zeugin an andere Details des Telefonates nicht erinnern konnte. Dem Kläger kommt auch keine Beweiserleichterung wegen einer unzureichenden Dokumentation des Beklagten zugute. Zwar hat der Beklagte über das Telefonat am Abend des 14.08.1999 keinen Vermerk gefertigt, jedoch war ein solcher Vermerk auch nicht geboten, wie der Sachverständige auch insofern überzeugend ausgeführt hat. Schon weil der Notdienst habende Arzt nicht über die Daten ihm unbekannter Patienten verfügt, macht es weder aus medizinischen noch aus anderen Gründen Sinn, den Inhalt der Anrufe solcher Patienten schriftlich niederzulegen. Muss daher davon ausgegangen werden, dass die Angaben des Klägers während des Telefonates keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen plötzlichen Gefäßverschluss im Auge ergaben, so kann dem Beklagten auch nicht vorgeworfen werden, dass er es versäumt hätte, durch näheres Nachfragen sich weitere Gewissheit zu verschaffen. Denn auch insofern hat der Sachverständige Prof. Dr. Dr. U überzeugend erläutert, dass es aufgrund der beim Kläger überlappenden Beschwerdebilder nicht sicher möglich war, hinreichende Anhaltspunkte für einen Gefäßverschluss zu erlangen. Der Visusabfall bei verbleibender eingeschränkter Sehschärfe und "Grau-in-grau-Sehen" war mit einer Konjunktivitis vereinbar. Die nicht mit hinreichender Gewissheit auszuschließende Angaben eines schmerzartigen "Stichs" und eines beidseitigen Brennens sprachen gegen das Vorliegen eines Gefäßverschlusses. Der Sachverständige hielt es nicht für fehlerhaft, dass der Beklagte in dieser Situation das mögliche Vorliegen zweier unterschiedlicher Beschwerdebilder unabhängig von den gestellten Fragen nicht erkannte oder wenigstens für möglich hielt, sondern sich darauf verließ, dass lediglich eine Erkrankung des vorderen Augenabschnittes vorlag, die ein sofortiges Handeln nicht erforderte. b. Auch die Behandlung des Klägers durch den Beklagten am Morgen des 15.08.1999 war nicht behandlungsfehlerhaft. Der Beklagte hat die gebotenen Untersuchungsmaßnahmen durchgeführt und ist auch zu der zutreffenden Diagnose eines ZAV gelangt. Nicht zu beanstanden ist auch, dass der Beklagte dem Kläger lediglich das Medikament "Trental" verschrieb und ihn zur internistischen Abklärung des Gefäßverschlusses am nächsten Tage durch seinen Hausarzt aufforderte. Denn weitere Maßnahmen, insbesondere die Überweisung an eine Augenklinik, aber auch weitere Behandlungsmaßnahmen wie die Gabe von Acetylsalicylsäure, die Durchführung einer Bulbusmassage oder sonstige Versuche, den Verschluss zu beseitigen, waren zu diesem Zeitpunkt, in welchem der Gefäßverschluss mindestens 13 Stunden zurücklag, nicht mehr in der Weise geboten, dass ihr Unterlassen bereits behandlungsfehlerhaft war. Sind schon die Aussichten einer Behandlung des Gefäßverschlusses innerhalb der ersten Stunden nach dessen Auftreten zweifelhaft, so hat der Sachverständige Prof. Dr. Dr. U ausführlich und überzeugend dargelegt, dass die Erfolgsaussichten einer Behandlung im Zeitpunkt der Vorstellung des Klägers in der Praxis des Beklagten nur noch minimal waren, weshalb der Sachverständige die von dem Beklagten eingeleitete Behandlung für vertretbar hielt. 2. Aber auch dann, wenn man zugunsten des Klägers entgegen der Auffassung des Senates annehmen wollte, dass der Beklagte bereits am Abend des 14.08.1999 hätte tätig werden müssen, würde dies der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Der Kläger kann nämlich auch nicht nachweisen, dass der - unterstellte - Behandlungsfehler für den endgültigen Verlust des Sehvermögens auf seinem rechten Auge kausal geworden ist. Zwar hat der Sachverständige Prof. Dr. U in Abweichung zu den Ausführungen von Prof. Dr. C verschiedene Behandlungsmethoden aufgezeigt, durch welche in einem Teil der Fälle eine zumindest geringfügige Verbesserung des Sehvermögens nach einem Arterienverschluss erreicht werden kann. Üblich und verbreitet ist demnach eine "klassische" Therapie mit Ruhigstellung des Patienten, Bulbusmassage, Senkung des Augeninnendrucks sowie die Gabe von Trental und Acetylsalicylsäure. Darüber hinaus bestehen in einigen großen Augenzentren Behandlungsmöglichkeiten durch eine Fibrinolyse (Urokinase-Lyse), so in G2 und I3 oder auch G, jedoch nicht in den nahe gelegenen Augenkliniken in F und N. Obwohl nach den veröffentlichten Studien mit der Fibrinolyse möglicherweise bessere Ergebnisse erzielt werden als mit der "klassischen" Therapie, so verbleibt nach den Ausführungen des Sachverständigen jedoch auch bei dieser Behandlung gleichwohl ein erheblicher Teil von Patienten, bei denen eine Verbesserung des Sehvermögens nicht mehr möglich ist. Selbst nach den günstigsten Studien aus der Klinik in G2 tritt bei einem Drittel der Patienten keine Besserung auf, während nach anderen Studien Erfolge sogar nur in Einzelfällen erzielt wurden. Hinsichtlich der Uni-Klinik N, an welcher er selbst tätig ist, musste der Sachverständige einräumen, dass es auch bei frühzeitiger Behandlung nur in einzelnen Fällen zu einer Besserung gekommen ist. Soweit eine Beweiserleichterung für den Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden zugunsten des Klägers eingreifen würde, wenn ein grober Behandlungsfehler des Beklagten anzunehmen wäre, kommt dies aus den Gründen, aus denen heraus der Senat schon das Vorliegen eines Behandlungsfehlers verneint hat, erst recht nicht in Betracht. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen zur Zulassung der Revision gem. § 543 ZPO liegen nicht vor. Der Rechtsstreit besitzt keine grundsätzliche Bedeutung, da über die Besonderheiten eines Einzelfalles zu entscheiden war. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist auch nicht zum Zwecke der Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Der Senat hatte weder über offene, bislang von der Rechtsprechung nicht abschließend oder kontrovers entschiedener Rechtsfragen zu befinden, noch ist er von Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte oder von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen. Das Urteil beschwert den Kläger mit mehr als 20.000,00 €.