Beschluss
19 W 25/23
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2023:1215.19W25.23.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 13.09.2023 (1 O 110/23) wird als unzulässig verworfen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 13.09.2023 (1 O 110/23) wird als unzulässig verworfen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Der Kläger macht gegen die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit Zahlungsansprüche geltend im Zusammenhang mit Online-Glücksspielen und Sportwetten, an denen der Kläger auf den Internetseiten der Beklagten teilgenommen hat. Mit Schriftsatz vom 04.09.2023 (Bl. 412 ff. der LG-Akte) hat die Beklagte beantragt, den Rechtsstreit bis zur Erledigung des Vorabentscheidungsverfahrens des Europäischen Gerichtshofs Az. C-440/23 gemäß § 148 ZPO analog auszusetzen. Zur Begründung hat die Beklagte ausgeführt, dass am 11.07.2023 ein maltesisches Zivilgericht in einem Klageverfahren eines deutschen Spielers gegen einen maltesischen Glücksspielanbieter dem Europäischen Gerichtshof insgesamt sieben Vorlagefragen zur deutschen Glücksspielregulierung zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV vorgelegt habe. Die Fragen seien darauf gerichtet, die Vereinbarkeit der Vorschriften des GlüStV 2012 – insbesondere die Regelungen des § 4 GlüStV 2012 zum Verbot des Veranstaltens und Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet – mit Unionsrecht zu klären. Diese Fragen seien auch für den vorliegenden Rechtsstreit von maßgebender Bedeutung. Das Landgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 13.09.2023 (Bl. 459 f. der LG-Akte) zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass bereits auf nationaler Ebene höchstrichterlich entschieden sei, dass die Vorschrift des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 im fraglichen Zeitraum wirksam und auch materiell mit dem Unionsrecht vereinbar war. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beklagte mit ihrer Beschwerde vom 27.09.2023 (Bl. 565 ff. der LG-Akte). Sie führt hierzu aus, die Entscheidung des Landgerichts sei ermessensfehlerhaft. Ein Bedarf für die Aussetzung des Verfahrens könne nur dann nicht bestehen, wenn die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig sei, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Fragen bleibe oder zu den Rechtsfragen bereits eine gesicherte Rechtsprechung des Europäische Gerichtshofs aus anderen Vorabentscheidungen aus gleichgelagerten Fällen vorliege. So liege der Fall aber nicht; die streitgegenständlichen Fragen über die Anwendung von Unionsrecht bedürften der Klärung durch den Europäischen Gerichtshof. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache mit Beschluss vom 02.10.2023 (Bl. 589 der LG-Akte) dem Senat vorgelegt. II. Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. A) Die sofortige Beschwerde ist bereits unzulässig. Zwar findet gemäß § 252 ZPO gegen die Entscheidung, durch die die Aussetzung des Verfahrens angeordnet oder abgelehnt wird, die sofortige Beschwerde statt. § 252 ZPO ist jedoch einschränkend dahin auszulegen, dass eine sofortige Beschwerde nicht statthaft ist, soweit das Gericht das Verfahren in Verbindung mit einer Vorlageentscheidung an ein höheres Gericht ausgesetzt hat, was sich aus dem allgemeinen prozessrechtlichen Grundsatz ergibt, dass Instanzgerichte ihre Sachentscheidung ohne Steuerung und Einflussnahme von außen treffen dürfen und müssen (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss v. 06.10.2014, 4 W 33/14, zitiert nach juris Rn. 14; OLG Celle, Beschluss v. 10.10.2008, 9 W 78/08, zitiert nach juris Rn. 1; OLG Köln, Beschluss v. 13.05.1977, 6 W 80/76, zitiert nach juris Rn. 24 ff.; Jaspersen in: BeckOK, ZPO, 50. Edition, Stand. 01.09.2023, § 252 Rn. 4; Stackmann in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl., § 252 Rn. 17). Entsprechendes gilt mit nämlicher Begründung für die Aufhebung einer erfolgten Aussetzung bzw. für die Ablehnung einer Aussetzung zwecks Vorlage (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss v. 10.08.2022, 23 W 42/21, zitiert nach juris Rn. 16; Jaspersen, a.a.O.). Uneinigkeit besteht in der obergerichtlichen Rechtsprechung bezüglich der Frage, ob § 252 ZPO auch für den Fall auszuschließen ist, in dem die Aussetzung damit begründet wird, es gelte die Entscheidung über die Vorlage in einer Parallelsache abzuwarten. Teilweise wird insoweit die Anfechtbarkeit von isolierten Aussetzungsbeschlüssen, die nicht mit einer eigenen Vorlage des aussetzenden Gerichts an den Gerichtshof der Europäischen Union verbunden sind, mit der Begründung bejaht, dass die Parteien durch die Aussetzung mit einem fremden Vorlageverfahren konfrontiert würden, das nicht Teil des auszusetzenden Zivilprozesses sei, so dass im Rechtsweg zumindest die Klärung ermöglicht werden müsse, ob eine Parallelsache vorliegt und deshalb eine Aussetzung gerechtfertigt ist (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss v. 14.02.2022, 4 W 16/21, zitiert nach juris Rn. 34 ff.). Die Gegenauffassung verneint die Anfechtbarkeit isolierter Aussetzungsbeschlüsse demgegenüber mit der Begründung, dass es aus der Sicht der Parteien keinen Unterschied mache, ob das Ausgangsgericht wegen derselben Frage, über die vom Europäischen Gerichtshof bereits aufgrund der Vorlage eines anderen Gerichts vorab zu entscheiden ist, eine unanfechtbare weitere Vorlageentscheidung trifft oder ob es lediglich die Vorabentscheidung in dem anderen Verfahren abwartet; mit der Entscheidung über die Aussetzung bringe das Gericht zum Ausdruck, dass es, hätte nicht bereits ein anderes Gericht die Frage vorgelegt, die identische Auslegungsfrage an den Europäischen Gerichtshof richten würde (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss v. 06.10.2014, 4 W 33/14, zitiert nach juris Rn. 16 ff.; OLG Celle, Beschluss v. 10.10.2008, 9 W 78/08, zitiert nach juris Rn. 3). Vorliegend bedarf es keiner Entscheidung, welcher der vorgenannten Auffassung der Vorzug zu geben ist. Denn Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist nicht ein isolierter Aussetzungsbeschluss, sondern ein Beschluss, mit dem die Aussetzung im Zusammenhang mit einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs abgelehnt wurde. Eine solche Entscheidung ist derart eng mit der Frage der Vorlage an ein höheres Gericht verknüpft, dass sich eine Anfechtbarkeit verbietet. Denn während die isolierte Aussetzungsentscheidung eine Entscheidung über die Vorlage an das höhere Gericht ausdrücklich nicht beinhaltet und die Anfechtbarkeit solcher Entscheidungen in erster Linie mit dem Erfordernis der Klärung des Vorliegens einer Parallelsache begründet wird, ist mit der Ablehnung der Aussetzung zugleich die Entscheidung verbunden, dass eine Vorlage nicht als erforderlich erachtet wird. Von einer Anfechtbarkeit wäre mithin auch die Entscheidung über das Erfordernis einer Vorlage erfasst, so dass im Ergebnis über den Weg der Aussetzung eine Vorlagepflicht geschaffen würde, was mit dem allgemeinen prozessrechtlichen Grundsatz, dass Instanzgerichte ihre Sachentscheidung ohne Steuerung und Einflussnahme von außen treffen dürfen und müssen, nicht vereinbar ist. B) Im Übrigen hätte die sofortige Beschwerde – im Falle ihrer Zulässigkeit – in der Sache keinen Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts, das Verfahren nicht in Hinblick auf das von der Beklagten angeführte Vorlageverfahren bei dem Europäischen Gerichtshof nach § 148 ZPO (analog) auszusetzen, nicht zu beanstanden ist. Denn die angebrachten Vorlagefragen zur deutschen Glücksspielregulierung werfen keine entscheidungserheblichen Fragen zur Auslegung des Unionsrechts auf, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten sind, da der Europäische Gerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, dass die unionsrechtliche Kohärenzprüfung beschränkender Maßnahmen im Glücksspielsektor im Einzelfall Sache der nationalen Gerichte ist und der Europäische Gerichtshof die für diese Prüfung maßgeblichen Grundsätze des Unionsrechts bereits geklärt hat (vgl. BGH, Beschluss v. 22.07.2021, I ZR 199/20, zitiert nach juris, unter Bezugnahme auf EuGH, Urteile vom 15.09.2011, C-347/09 und vom 08.09.2010, C-46/08). C) Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da sowohl die Ausgangsentscheidung des Landgerichts über die Aussetzung des Verfahrens als auch das Beschwerdeverfahren Bestandteile des Hauptverfahrens darstellen (vgl. BGH, Beschluss v. 12.12.2005, II ZB 30/04, zitiert nach juris Rn. 12). D) Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2, Abs. 3 ZPO hierfür nicht vorliegen.