Urteil
20 U 30/18
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Als Insolvenzverwalter kann der Kläger Haftungsansprüche der Gesellschaftsgläubiger gegen Kommanditisten nach §§171,172 Abs.4 HGB geltend machen.
• Die Vorlage der vom Insolvenzverwalter geführten Tabelle nach §175 InsO kann zur Darlegung festgestellter Insolvenzforderungen ausreichen; ein Bestreiten durch den Kommanditisten ist dann unbeachtlich.
• Wird die Haftsumme durch Rückzahlungen der Kommanditisten gemindert, begründen solche Rückzahlungen nach §172 Abs.4 HGB Wiederaufleben der persönlichen Haftung, sofern der Kommanditist nicht substantiiert darlegt, dass die Haftung nicht eingetreten ist.
• Der Insolvenzverwalter trägt eine sekundäre Darlegungslast dahingehend, dass die Inanspruchnahme eines Kommanditisten zur Gläubigerbefriedigung erforderlich ist; er muss insbesondere Angaben zu bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgten Rückzahlungen der Kommanditisten machen.
• Kann der Insolvenzverwalter diese sekundäre Darlegungslast nicht erfüllen, ist die behauptete Erforderlichkeit der Inanspruchnahme des Kommanditisten nicht festgestellt und die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Insolvenzverwalterhaftung des Kommanditisten bei Rückzahlungen und Anforderungen an Darlegungslast • Als Insolvenzverwalter kann der Kläger Haftungsansprüche der Gesellschaftsgläubiger gegen Kommanditisten nach §§171,172 Abs.4 HGB geltend machen. • Die Vorlage der vom Insolvenzverwalter geführten Tabelle nach §175 InsO kann zur Darlegung festgestellter Insolvenzforderungen ausreichen; ein Bestreiten durch den Kommanditisten ist dann unbeachtlich. • Wird die Haftsumme durch Rückzahlungen der Kommanditisten gemindert, begründen solche Rückzahlungen nach §172 Abs.4 HGB Wiederaufleben der persönlichen Haftung, sofern der Kommanditist nicht substantiiert darlegt, dass die Haftung nicht eingetreten ist. • Der Insolvenzverwalter trägt eine sekundäre Darlegungslast dahingehend, dass die Inanspruchnahme eines Kommanditisten zur Gläubigerbefriedigung erforderlich ist; er muss insbesondere Angaben zu bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgten Rückzahlungen der Kommanditisten machen. • Kann der Insolvenzverwalter diese sekundäre Darlegungslast nicht erfüllen, ist die behauptete Erforderlichkeit der Inanspruchnahme des Kommanditisten nicht festgestellt und die Klage abzuweisen. Der Kläger handelt als Insolvenzverwalter der F. Nr. ... GmbH & Co. KG und verlangt von einem als unmittelbarer Kommanditist im Handelsregister eingetragenen Beklagten Zahlung aufgrund wiederauflebender Haftung nach §§171,172 Abs.4 HGB wegen von ihm empfangener Ausschüttungen. Die Klage stützt sich auf in der Insolvenztabelle ausgewiesene Forderungen und auf vom Insolvenzverwalter geführte Tabellen nach §175 InsO sowie Tabellenstatistiken. Das Landgericht hatte die Klage nach Aufhebung eines Versäumnisurteils abgewiesen, weil angeblich keine hinreichende Darlegung der Gesellschaftsgläubigerforderungen und der Erforderlichkeit der Inanspruchnahme vorliege. Der Kläger rügt, er habe als Insolvenzverwalter die erforderlichen Tabellen vorgelegt und die Darlegung genügt; der Beklagte bestreitet Bestand und Prüfung einzelner Forderungen und verweist auf Informationsmöglichkeiten. Im Berufungsverfahren legte der Kläger ergänzend Kontostände der Insolvenzsonderkonten, Höhe festgestellter Forderungen und eine Unterdeckung vor. Das Berufungsgericht hat die Revisionszulassung erteilt. • Der Kläger kann als Insolvenzverwalter gemäß §171 Abs.1,2 HGB im eigenen Namen Haftungsansprüche der Gesellschaftsgläubiger gegen Kommanditisten geltend machen. • Die empfangenen Ausschüttungen des Beklagten haben dessen Kommanditistenhaftung gemäß §172 Abs.4 HGB wiederaufleben lassen; der Beklagte hat nicht substantiiert bewiesen, dass die Zahlungen die Haft nicht begründeten. • Zur Darlegung der Gläubigerforderungen genügt hier die Vorlage der vom Insolvenzverwalter geführten, aktualisierten Tabelle nach §175 InsO; konkrete Abweichungen zur Insolvenztabelle (§178 InsO) sind nicht geltend gemacht. • Die wegen der Feststellungen zur Tabelle unbeachtlichen Einwendungen des Beklagten ergeben sich aus den Wirkungen der widerspruchslosen Feststellung zur Insolvenztabelle (§178 InsO i.V.m. §129 Abs.1, §161 Abs.2 HGB). • Der Kläger hat jedoch seine sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt: er hat nicht ausreichend dargelegt, in welcher Höhe bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung Rückzahlungen der Kommanditisten erfolgt sind, sodass nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar ist, dass die Inanspruchnahme des Beklagten zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist (BGH-Rechtsprechung zur sekundären Darlegungslast). • Die Gegenüberstellung der Insolvenzforderungen und der von dem Kläger vorgelegten Kontostände reicht nicht aus, weil Rückzahlungen der Kommanditisten zum Teil zur Deckung von Masseverbindlichkeiten verwendet wurden und der Kläger die bis zur mündlichen Verhandlung eingegangenen Rückzahlungen nicht aktualisiert hat. • Folge: Mangels Erfüllung der sekundären Darlegungslast geht die Ungewissheit zu Lasten des Klägers; die behauptete Erforderlichkeit der Inanspruchnahme ist nicht festgestellt, sodass der Haftungsanspruch in der geltend gemachten Höhe nicht zuerkannt wird. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Oberlandesgericht bestätigt, dass zwar die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Haftung des Beklagten nach §§171,172 Abs.4 HGB vorliegen können und die Vorlage der vom Insolvenzverwalter geführten Tabelle nach §175 InsO zur Darlegung von Forderungen grundsätzlich ausreichen kann, der Kläger aber seine sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt hat. Insbesondere hat er nicht hinreichend dargelegt, welche Rückzahlungen der Kommanditisten bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung eingegangen sind und ob deshalb die Inanspruchnahme des Beklagten zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist. Wegen dieses ungeschützten Informationsvorteils des Klägers geht die Ungewissheit zu seinen Lasten; daher ist die Klage unbegründet. Die Revision wird zugelassen.