Urteil
27 O 45/22
LG Stuttgart 27. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSTUTT:2022:0622.27O45.22.00
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Leitsätze
Die Haftung des Kommanditisten erstreckt sich auch auf die Kosten des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Kommanditgesellschaft.(Rn.39)
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.141,17 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.04.2017 zu zahlen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 16.141,17 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Haftung des Kommanditisten erstreckt sich auch auf die Kosten des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Kommanditgesellschaft.(Rn.39) 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.141,17 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.04.2017 zu zahlen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Streitwert: 16.141,17 €. Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. I. Die Klage ist zulässig. Aus § 171 Abs. 2 HGB ergibt sich die Befugnis des Insolvenzverwalters, im Wege gesetzlicher Prozessstandschaft die Außenhaftung des Kommanditisten für Verbindlichkeiten des Schuldners geltend zu machen. Der Gegenstand einer solchen Klage ist dabei im Sinne des § 253 Abs. 2 ZPO auch dann hinreichend individualisiert, wenn sich die Forderungen, für welche der Kommanditist im Außenverhältnis haften soll, erst durch die Bezugnahme auf die Insolvenztabelle ergeben (BGH, Urteil vom 21.07.2020 – II ZR 175/19, WM 2020, 1780 Rn. 11 f.). II. Die Klage hat in der Sache Erfolg. 1. Im Umfang der streitgegenständlichen Zahlungen ist die Außenhaftung des Beklagten als Kommanditist wieder aufgelebt, weil sein Kapitalanteil durch Verluste unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert war (§ 172 Abs. 4 Satz 2 iVm Satz 1, § 171 Abs. 1 HGB). Der Kläger hat durch Vorlage der Bilanzen (Anlagenkonvolut K 7) nachgewiesen, dass den Kapitalanteilen der Kommanditisten durchgängig auf Verlustsonderkonten verbuchte (kumulierte) Jahresfehlbeträge gegenüberstanden. Durch die in den Geschäftsjahren 2002 bis 2007 erwirtschafteten Jahresüberschüsse konnten zwar die Verlustvorträge aus den Vorjahren vermindert werden, wodurch die Bilanz der Schuldnerin zum 31.12.2004 und nachfolgend - abweichend von den Vorjahren - kein negatives Eigenkapital mehr aufwies. Die Jahresüberschüsse haben aber zu keinem Zeitpunkt ausgereicht, um die Verlustvorträge der Vorjahre auszugleichen und die Hafteinlagen der Kommanditisten wieder herzustellen. Wie sich dies rechnerisch auf das Kapitalkonto des Beklagten ausgewirkt hat, hat der Kläger durch Vorlage des Kapitalkontos als Teil der Anlage K 2 dargelegt. Substantiierte Einwendungen gegen diese Berechnung hat der Beklagte nicht erhoben. Soweit der Beklagte (Klageerwiderung S. 3 = eAkte 35) die Einholung eines Sachverständigengutachtens anbietet, fehlt es an Sachvortrag, welcher durch ein Gutachten erwiesen werden könnte. Aufgrund der trotz herabgeminderter Kommanditeinlage erfolgten Zahlungen gilt die Kommanditeinlage insoweit als nicht geleistet (§ 172 Abs. 4 Satz 2 iVm Satz 1 HGB). Dabei ist unerheblich, dass die Zahlungen nicht auf Verlangen des Beklagten erfolgten. Die Entgegennahme der Zahlungen genügt als Entnahme im Rechtssinne. Auch kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, die Zahlungen im guten Glauben daran entgegengenommen zu haben, Gewinnausschüttungen zu erhalten. Die Regelung des § 172 Abs. 5 HGB setzt eine unrichtige Bilanz voraus, während allein die aufgestellte Bilanz maßgeblich ist, wenn diese richtig ist (BGH, Urteil vom 20.04.2009 - II ZR 88/08, WM 2009, 1198 Rn. 13). Dass eine unrichtige Bilanz vorgelegen hätte, welche keine Verlustvorträge aufgewiesen hätte, behauptet auch der Beklagte nicht. Der Glaube eines Kommanditisten, Jahresüberschüsse könnten an ihn ohne Haftungsfolgen ausgeschüttet werden, ist rechtlich ebenso unerheblich wie etwaige Aufklärungsmängel bei der Zeichnung der Kommanditbeteiligung (BGH, Urteil vom 20.04.2009 - II ZR 88/08, aaO Rn. 14.). 2. Der Kläger hat nachgewiesen, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung Verbindlichkeiten der Schuldnerin mindestens in Höhe der Klageforderung bestehen, für welche der Beklagte als Kommanditist haftet, soweit seine Einlage als nicht geleistet gilt (§ 171 Abs. 1 Halbsatz 1, § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB). a) Der Insolvenzverwalter genügt seiner Darlegungslast, wenn er die Insolvenztabelle vorlegt mit festgestellten Forderungen, welche nicht aus der Masse befriedigt werden können (BGH, Urteil vom 21.07.2020 – II ZR 175/19, WM 2020, 1780 Rn. 14). Dabei kann der Kommanditist widerspruchslos festgestellte Forderungen nicht bestreiten. Denn die Tabellenfeststellung hat für den Insolvenzverwalter und die Gläubiger gemäß § 178 Abs. 3 InsO die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils. Für den Schuldner folgt diese Wirkung mittelbar aus § 201 Abs. 2 InsO. Wenn die Gesellschaft gegen die Feststellung keine Einwendungen mehr erheben kann, gilt dies gemäß § 129 Abs. 1 HGB auch für den oHG-Gesellschafter und über § 161 Abs. 2 HGB auch für die Außenhaftung des Kommanditisten (BGH, Urteil vom 20.02.2018 – II ZR 272/16, BGHZ 217, 327 Rn. 21 ff.). Dabei kann der Insolvenzverwalter die widerspruchslose Tabellenfeststellung auch unter Bezug auf eine von ihm selbst erstellte tabellarische Übersicht darlegen. Die Feststellung zur Tabelle muss dann vom Insolvenzverwalter bewiesen werden, wenn der Kommanditist hierauf substantiiert, das heißt mit positiven Angaben, erwidert hat (BGH, Urteil vom 21.07.2020 – II ZR 175/19, aaO Rn. 15). Hiernach hat der Kläger durch Vorlage der Anlage K 9 hinreichend dargelegt, dass am 25.05.2022 festgestellte Insolvenzforderungen in Höhe von 1.420.704,09 € bestanden haben. Der Umstand, dass es sich bei der Anlage K 9 nicht um die nach dem Prüfungstermin vom Insolvenzgericht zu führende Insolvenztabelle (vgl. Uhlenbruck/Sinz, InsO, 15. Aufl, § 175 Rn. 2 f.) handelt, ist unschädlich, weil der Beklagte das Vorbringen des Klägers zu festgestellten Forderungen nicht durch substantiierte Einwendungen in Frage gestellt hat. b) Auch die Gewerbesteuerverbindlichkeit aus dem Bescheid vom 06.06.2018 ist im Rahmen der Verbindlichkeiten, für welche der Beklagte haftet, zu berücksichtigen, und zwar in voller Höhe. Werden durch den Verkauf eines Wirtschaftsguts durch den Insolvenzverwalter stille Reserven aufgedeckt, so sind die dadurch entstehenden Steuern auch dann Masseverbindlichkeiten, wenn die stillen Reserven bereits vor Verfahrenseröffnung gebildet worden waren (BFH, Urteil vom 16.05.2013 – IV R 23/11, BFHE 241, 233 Rn. 18 ff., 24). Das gilt auch für die Auflösung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 EStG. Dem steht nicht entgegen, dass damit nicht die stillen Reserven im Zeitpunkt der Auflösung, sondern die stillen Reserven im Zeitpunkt des Wechsels der Gewinnermittlungsart vom Betriebsvermögensvergleich zur Tonnagebesteuerung der Besteuerung unterworfen werden, da nach der gesetzlichen Regelung des § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG die zum Zeitpunkt des Wechsels der Gewinnermittlungsart bestehenden stillen Reserven gerade nicht zu diesem Zeitpunkt zu versteuern sind (BFH, Beschluss vom 27.10.2016 – IV B 119/15, NZI 2017 115 Rn. 10). Aus diesen steuerrechtlichen Überlegungen folgt aber für die Reichweite der Kommanditistenhaftung nichts, weil die Unterscheidung zwischen Insolvenzforderungen und Masseverbindlichkeiten für die gesellschaftsrechtliche Haftung des Kommanditisten nicht maßgeblich ist (BGH, Urteil vom 28.01.2021 - IX ZR 54/20, WM 2021, 407 Rn. 12, 14). Gesellschaftsrechtlich ist in Anlehnung an die Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters nach § 160 HGB nicht auf die vollständige Verwirklichung des Besteuerungstatbestands abzustellen, sondern darauf, ob der Grund der Besteuerung zu einem Zeitpunkt gelegt wurde, als der Gesellschafter noch Einfluss nehmen konnte. Das ist im Hinblick auf die Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 EStG der Fall, weil diese Hinzurechnung durch den vorangegangenen Wechsel der Gewinnermittlungsart begründet worden ist (BGH, Urteil vom 15.12.2020 – II ZR 108/19, BGHZ 228, 28 Rn. 44 ff.; vom 29.04.2021 - IX ZR 154/20, NZI 2021, 737 Rn. 14). Damit haftet der Beklagte auch für die Gewerbesteuerverbindlichkeit der Schuldnerin. Nachdem die Steuerbarkeit zum Zeitpunkt der werbenden Tätigkeit der Schuldnerin angelegt worden ist, gilt dies ebenso für die nach Titulierung der Steuerforderung aufgelaufenen und weiter auflaufenden Säumniszuschläge, da es sich bei Säumniszuschlägen gemäß § 240 Abs. 1 Satz 1 AO um gewissermaßen akzessorische Nebenleistungen handelt, die gemäß § 218 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AO kraft Gesetzes entstehen, wenn fällige Steuern nicht entrichtet werden. Die Kommanditistenhaftung kann daher im Hinblick auf Säumniszuschläge nicht anders beurteilt werden als im Hinblick auf die Steuerforderung selbst, für welche die Säumniszuschläge angefallen sind. Nicht durchgreifend ist auch der Einwand des Beklagten, die Gewerbesteuerverbindlichkeit sei nach § 9 Nr. 3 Satz 3 GewStG um 80 % zu kürzen. Dabei kann dahinstehen, ob diesem Einwand bereits die Tatbestandswirkung des Steuerbescheids vom 06.06.2016 entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.2020 – II ZR 108/19, BGHZ 228, 28 Rn. 27 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 14.01.2010 – IX ZR 50/07, NVwZ-RR 2010, 372 Rn. 7). Jedenfalls besteht steuerrechtlich nicht die Möglichkeit, die Gewerbesteuerverbindlichkeit zu kürzen. Richtig ist zwar, dass ausweislich der vom Beklagten in Bezug genommenen Entscheidung des BFH (Urteil vom 25.10.2018 - IV R 35/16, BFHE 262, 22) der Gewinn aus der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach § 9 Nr. 3 Satz 2 GewStG gekürzt werden kann. Durch das Gesetz vom 12.12.2009 (BStBl. I S. 2451) ist aber rückwirkend zum Erhebungszeitraum 2009 (§ 36 Abs. 3 Satz 1 GewStG) die Fiktion des § 7 Satz 3 GewStG um Hinzurechnungen nach § 5a Abs. 4, 4a EStG ergänzt worden mit der Folge, dass diese Beträge als Gewerbeertrag gelten und nicht nach § 9 GewStG gekürzt werden können (Drüen in Brandis/Hermann Ertragssteuerrecht, 160. EL, § 7 GewStG Rn. 105a, 105b). Damit ist die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs durch den Gesetzgeber korrigiert worden. c) Auch soweit der Kläger zum Nachweis, dass die Inanspruchnahme des Beklagten erforderlich sei, künftig fällig werdende Zinsen sowie Säumniszuschläge auf die weiterhin offene Gewerbesteuerverbindlichkeit berücksichtigt, ist dies gerechtfertigt. Die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme eines Kommanditisten, um Verbindlichkeiten der Kommanditgesellschaft zu tilgen, ist auch dann gegeben, wenn Verbindlichkeiten noch nicht zur Tabelle festgestellt sind, jedoch ernsthaft mit ihnen zu rechnen ist. Nach dieser Maßgabe sind auch bestrittene Forderungen berücksichtigungsfähig (BGH, Urteil vom 09.02.2021 – II ZR 28/20, WM 2021, 455 Rn. 13). Erst recht müssen künftige Nebenleistungen auf bereits festgestellte Ansprüche angesetzt werden können, soweit diese Nebenleistungen absehbar anfallen werden. Nachdem die durch Inanspruchnahme anderer Kommanditisten gebildete Sondermasse und die im Übrigen vorhandene Aktivmasse zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht ausreichen, um sämtliche Verbindlichkeiten zu tilgen, ist eine zeitnahe Tilgung sämtlicher Verbindlichkeiten durch Schlussverteilung nicht zu erwarten. Damit laufen Säumniszuschläge und Zinsen weiter auf. Dabei ist unerheblich, dass es sich bei den seit Insolvenzeröffnung laufenden Zinsen gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO um nachrangige Forderungen handelt, weil die Kommanditisten auch für nachrangige Forderungen haften. d) Den Stand der aus Zahlungen anderer Kommanditisten gebildeten Sondermasse hat der Kläger durch Vorlage eines Tagesauszugs aus dem hierfür gebildeten Konto (Anlage K 11) nachgewiesen. Dasselbe gilt für die im Übrigen vorhandene Aktivmasse. Substantiierte Einwendungen sind insoweit nicht erhoben worden. e) Aufgrund vorstehender Ausführungen ist die Inanspruchnahme des Beklagten erforderlich, ohne dass die Kosten des Insolvenzverfahren angesetzt werden, wie sich aus nachfolgender Übersicht ergibt: 1.420.704,09 € Zur Tabelle festgestellte Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) 855.738,40 € GewSt-Bescheid vom 06.06.2018 411.986,00 € Zinsen und Säumniszuschläge auf Gewerbesteuer bis 01.06.2022 42.785,00 € Rückstellung für Säumniszuschläge Gewerbesteuer bis 11/2022 35.028,93 € Zinsen bis zum 02.06.2022 für Forderung § 38 lfd. Nr. 3 11.123,31 € Rückstellung für Zinsen § 38 lfd. Nr. 3 bis 11/2022 festgesetzte Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter voraussichtliche Vergütung Insolvenzverwalter voraussichtliche Gerichtskosten für Insolvenzverfahren 2.777.365,73 € Verbindlichkeiten ohne Kosten - 600.000,00 € Abschlagsverteilung 2.177.365,73 € noch offene Verbindlichkeiten ohne Kosten - 2.088.467,24 € Guthaben Sondermassekonto Guthaben Verfahrenskonto 88.898,49 € Unterdeckung Auch wenn die Rechtsauffassung des Beklagten zu Grunde gelegt wird, wonach Kommanditisten nicht für die Kosten des Insolvenzverfahrens haften, so ist die Inanspruchnahme des Beklagten folglich erforderlich, um die außerhalb der Verfahrenskosten bestehenden Verbindlichkeiten zu decken. Dabei kann die Aktivmasse, welche außerhalb der durch Inanspruchnahme von Kommanditisten gebildeten Sondermasse besteht, in diesem Fall nicht angesetzt werden. Denn die übrige Aktivmasse ist gemäß § 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO primär zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens zu verwenden. Nachdem die Kosten des Insolvenzverfahrens die übrige Aktivmasse übersteigen, bleibt von dieser Aktivmasse zur Tilgung von Verbindlichkeiten nichts übrig. Überdies haften Kommanditisten nach der Rechtsauffassung des Gerichts auch für die Kosten des Insolvenzverfahrens. Höchstrichterlich ist diese Frage weiterhin nicht entschieden (hierauf ausdrücklich hinweisend BGH, Urteil vom 11.01.2022 - II ZR 199/20, NZG 2022, 406 Rn. 20). Soweit das OLG Stuttgart die Frage mit Urteil vom 31.07.2019 (20 U 30/18, juris Rn. 37 f.) verneint hat, ist diese Entscheidung überholt, weil die Ausführungen in dem vom OLG Stuttgart in Bezug genommenen Urteil des BGH vom 24.09.2009 (IX ZR 234/07) zwischenzeitlich revidiert worden sind und die Abgrenzung von Insolvenzforderungen und Masseverbindlichkeiten für die Haftung des Kommanditisten nicht (mehr) maßgebend ist (BGH, Urteil vom 28.01.2021 - IX ZR 54/20, WM 2021, 407 Rn. 23, 25). Nachdem die Kommanditisten nach jüngerer höchstrichterlicher Rechtsprechung auch für Masseverbindlichkeiten haften können, erscheint es der Kammer folgerichtig, die Haftung auch auf die Kosten des Insolvenzverfahrens zu erstrecken. Denn mittelbar „haften“ die Kommanditisten - untechnisch - im Regelfall ohnehin für die Verfahrenskosten. Denn aus der Aktivmasse sind die Kosten des Insolvenzverfahrens gemäß § 53 InsO vorweg zu befriedigen, im Falle der Masseunzulänglichkeit gehen die Kosten des Insolvenzverfahrens gemäß § 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO anderen Masseverbindlichkeiten vor. Ist damit die vorhandene Aktivmasse primär für die Verfahrenskosten zu verwenden, so hat dies zur Folge, dass die Aktivmasse im Umfang der Verfahrenskosten für die Deckung von Masseverbindlichkeiten und Insolvenzforderungen nicht zur Verfügung steht. Soweit aber diese Passiva nicht aus der Aktivmasse bestritten werden können, haften hierfür die Kommanditisten, so dass die Kommanditisten mittelbar auch die Verfahrenskosten tragen. Es erscheint vor diesem Hintergrund nicht überzeugend, weshalb in einem Fall wie dem Streitfall, in welchem die Aktivmasse die Verfahrenskosten nicht abdeckt, die Kommanditisten nicht unmittelbar für die Deckung der Verfahrenskosten sollten herangezogen werden können. Denn verneinte man - mit der Rechtsauffassung des Beklagten - die Haftung der Kommanditisten für die Verfahrenskosten, so dürfte die vom Insolvenzverwalter aus der Inanspruchnahme von Kommanditisten gebildete Sondermasse nicht für die Begleichung der Verfahrenskosten verwendet werden. Dies hätte dann zur Konsequenz, dass das streitgegenständliche Insolvenzverfahren gemäß § 207 Abs. 1 Satz 1 InsO wegen Massekostenarmut hätte eingestellt werden müssen, obwohl eine erhebliche Sondermasse vorhanden ist. Hierfür vermag das Gericht keinen Sachgrund zu erkennen, zumal - wie ausgeführt - die Kommanditisten mittelbar ohnehin für die Verfahrenskosten aufkommen müssen. 3. Die vom Beklagten erhobene Verjährungseinrede greift nicht durch. a) Dass die Insolvenzforderungen, zu deren Deckung die Inanspruchnahme des Beklagten erforderlich ist, nicht verjährt sind, ergibt sich schon aus deren widerspruchsloser Feststellung zur Tabelle. Soweit der Kläger Rückstellungen für weiter auflaufende Zinsen ansetzt, kommt deren Verjährung nicht in Betracht. Denn der Beginn der Verjährung von Zinsforderungen setzt die Fälligkeit des Zinsanspruchs voraus (BGH, Urteil vom 06.10.2021 – XI ZR 234/20, NJW 2022, 311 Rn. 63, 65), so dass laufende bzw. künftig fällig werdende Zinsforderungen nicht verjährt sein können. Auch die Gewerbesteuerverbindlichkeit ist nicht verjährt. Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis verjähren in fünf Jahren (§ 228 Satz 2 AO), wobei die Verjährung nicht vor Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in welchem die Festsetzung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis wirksam geworden ist (§ 229 Abs. 1 Satz 2 AO). Die mit Bescheid vom 06.06.2018 festgesetzte Gewerbesteuerverbindlichkeit ist damit nicht verjährt. b) Auch die Außenhaftung des Beklagten ist nicht verjährt. Ansprüche aus §§ 171, 172 Abs. 4 HGB unterliegen auch im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Verjährung nach § 159 iVm. § 131 Abs. 1 Nr. 3 HGB. Danach verjähren Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft in fünf Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt. Die Verjährung beginnt mit der Eintragung der Auflösung in das Handelsregister, es sei denn der Anspruch des Gläubigers wird erst später fällig; in diesem Fall beginnt die Verjährung gemäß § 159 Abs. 2 und 3 HGB mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit (BGH, Urteil vom 15.12.2020 – II ZR 108/19, BGHZ 228, 28 Rn. 62). Wann die Auflösung der Schuldnerin genau im Handelsregister eingetragen worden ist, ist nicht vorgetragen. Wird zu Gunsten des Beklagten unterstellt, dass die Auflösung durch Insolvenzeröffnung noch am Tage des Eröffnungsbeschlusses eingetragen wurde, so begann die fünfjährige Verjährung mit Ablauf des 06.06.2018 zu laufen. Durch den am 10.05.2021 zugestellten Mahnbescheid wurde die Verjährung damit vor ihrem Ablauf gehemmt. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Mahnbescheid hinreichend bestimmt, indem er die gesetzlichen Vorschriften des Haftungstatbestands sowie den Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung nennt. Nachdem der Kläger mit seinem außergerichtlichen Aufforderungsschreiben vom 04.04.2017 den Beklagten auf Zahlung in Anspruch genommen hatte (Anlage K 2), war für den Beklagten mit Zustellung des Mahnbescheids erkennbar, auf welche Forderung er in Anspruch genommen werden soll, auch wenn das Aufforderungsschreiben vom 04.04.2017 im Mahnbescheid nicht ausdrücklich in Bezug genommen wird. Dies ist für die verjährungshemmende Wirkung ausreichend. Es kommt nicht darauf an, dass aus dem Mahnbescheid für einen außenstehenden Dritten ersichtlich gewesen wäre, welche konkreten Ansprüche mit dem Mahnbescheid geltend gemacht werden (BGH, Urteil vom 17.11.2010 - VIII ZR 211/09, NJW 2011, 613 Rn. 11). III. Der Zinsanspruch folgt aus dem Ablauf der mit Schriftsatz vom 04.04.2017 (Anlage K 2) gesetzten Zahlungsfrist. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 2 ZPO. Der Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der am 04.03.1996 gegründeten Schifffahrts-Gesellschaft H. mbH & Co. KG (nachfolgend: Schuldnerin). Die Schuldnerin ist ein geschlossener Schiffsfonds, an welchem sich der Beklagte als Kommanditist beteiligt hat. Der Kläger macht als gesetzlicher Prozessstandschafter gemäß § 171 Abs. 2 HGB die Haftung des Beklagten für Verbindlichkeiten der Schuldnerin geltend. Der Beklagte beteiligte sich als Direktkommanditist an der Schuldnerin mit einer Hafteinlage in Höhe von 70.000 DM und leistete die übernommene Einlage in voller Höhe. Die Schuldnerin zahlte an den Beklagten in den Jahren 2001 bis 2008 insgesamt 16.105,69 € aus und führte für den Beklagten in den Jahren 1998 bis 2011 Zinsabschlagssteuer in Höhe von 35,48 € ab. Wegen der Einzelheiten wird auf die tabellarische Übersicht auf S. 3/4 der Anspruchsbegründung vom 29.09.2021 (eAkte 13/14) verwiesen. Die Jahresabschlüsse der Schuldnerin weisen in den Geschäftsjahren 1997 bis 2001 und 2008 jeweils Jahresfehlbeträge, in den Geschäftsjahren 2002 bis 2007 jeweils Jahresüberschüsse auf. Wegen der Einzelheiten wird auf die tabellarische Übersicht auf S. 4 der Anspruchsbegründung (eAkte 14) sowie die als Anlagenkonvolut K 7 vorgelegten Bilanzen Bezug genommen. Am 01.06.2016 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Kläger zum Verwalter bestellt (Anlage K 1). Mit Schreiben vom 04.04.2017 forderte der Kläger den Beklagten auf, die erhaltenen Zahlungen in Höhe von 16.141,17 € bis zum 18.04.2017 zu erstatten, wobei der Kläger dieser Aufforderung eine Übersicht zum Kapitalkonto des Beklagten beifügte (Anlage K 2). Dieser Aufforderung kam der Beklagte nicht nach. Mit Bescheid vom 06.06.2018 setzte das Finanzamt Hamburg-Mitte gegen den Kläger Gewerbesteuern in Höhe von 855.738,40 € nebst Verspätungszuschlag und Zinsen fest (Anlage K 4), verbunden mit der Aufforderung, den Gesamtbetrag in Höhe von 865.545,40 € bis 11.07.2018 zu zahlen. Die vom Finanzamt geforderte Zahlung erfolgte nicht. Am 10.05.2021 wurde dem Beklagten der auf Antrag des Klägers ergangene Mahnbescheid des Amtsgerichts Hamburg vom 06.05.2021 wegen „Anspruch aus §§ 171, 172 Abs. 4 HGB vom 01.06.16“ über 16.141,17 € zugestellt (eAkte 4). Der Kläger bringt vor, im Umfang der streitgegenständlichen Zahlungen sei die Außenhaftung des Beklagten als Kommanditist gemäß § 172 Abs. 4 HGB wiederaufgelebt, welche der Kläger gemäß § 171 Abs. 2 HGB geltend mache. Ein ausschüttungsfähiger Gewinn habe zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Dem stehe nicht entgegen, dass die Schuldnerin in einzelnen Jahren Überschüsse erzielt habe, weil der Verlustvortrag zu keinem Zeitpunkt durch die Gewinne des Folgejahrs ausgeglichen gewesen sei. Hierzu könne der Beklagte sich nicht in zulässiger Weise mit Nichtwissen erklären, so dass sein Bestreiten prozessual unbeachtlich sei. Die Inanspruchnahme des Beklagten sei auch unter Berücksichtigung anderer vom Kläger bereits in Anspruch genommener Kommanditisten erforderlich, zumal die Haftung der Kommanditisten sich nach der Rechtsauffassung des Klägers auch auf die Kosten des Insolvenzverfahrens erstrecke. Unter Berücksichtigung der vom Kläger veranschlagten voraussichtlichen Verfahrenskosten sowie Rückstellungen für bislang nicht zur Tabelle festgestellte Zinsforderungen ergibt sich auf der Grundlage des klägerischen Vorbringens nachfolgende Berechnung zur Erforderlichkeit der Inanspruchnahme des Beklagten (Saldierung durch das Gericht): 1.420.704,09 € Zur Tabelle festgestellte Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) 855.738,40 € GewSt-Bescheid vom 06.06.2018 411.986,00 € Zinsen und Säumniszuschläge auf Gewerbesteuer bis 01.06.2022 42.785,00 € Rückstellung für Säumniszuschläge Gewerbesteuer bis 11/2022 35.028,93 € Zinsen bis zum 02.06.2022 für Forderung § 38 lfd. Nr. 3 11.123,31 € Rückstellung für Zinsen § 38 lfd. Nr. 3 bis 11/2022 47.638,84 € festgesetzte Vergütung vorläufiger Insolvenzverwalter 197.923,47 € voraussichtliche Vergütung Insolvenzverwalter 32.208,00 € voraussichtliche Gerichtskosten für Insolvenzverfahren 321.581,65 € Unterdeckung 3.055.136,04 € Verbindlichkeiten - 600.000,00 € Abschlagsverteilung 2.455.136,04 € noch offene Verbindlichkeiten - 2.088.467,24 € Guthaben Sondermassekonto - 45.087,15 € Guthaben Verfahrenskonto Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 16.141,17 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.04.2017 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte bringt vor, der Kläger habe nicht ausreichend dargelegt, dass die streitgegenständlichen Zahlungen für den Beklagten haftungsschädlich seien. Die pauschale Bezugnahme auf Gewinn- und Verlustrechnungen bzw. Bilanzen genüge hierfür nicht. Das gelte insbesondere für die Zeiträume ab 2002, in welchen die Schuldnerin Jahresüberschüsse erwirtschaftet habe. Jedenfalls sei der Beklagte in seinem guten Glauben daran geschützt, dass die Ausschüttungen aus einem positiven Betriebsergebnis erfolgt seien. Überdies liege keine Entnahme von Gewinnanteilen vor, weil die Ausschüttungen nicht auf Veranlassung des Beklagten erfolgt seien. Ohnehin könne das handelsrechtliche Regelwerk auf den hier gegebenen Fall der Publikums-KG nicht übertragen werden. Jedenfalls sei die Geltendmachung der Klageforderung rechtsmissbräuchlich, weil der Beklagte unter Vorspiegelung falscher Tatsachen und ohne Aufklärung über sein Haftungsrisiko zum Beitritt als Kommanditist bewogen worden sei. Der Kläger habe auch nicht nachgewiesen, dass die Inanspruchnahme des Beklagten erforderlich sei, um Verbindlichkeiten der Schuldnerin zu bedienen. Nachdem der Kläger keine vom Insolvenzgericht erstellte Insolvenztabelle vorgelegt habe, seien die Verbindlichkeiten schon nicht ausreichend dargelegt. Der Kläger berücksichtige auch nicht die nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gebotene Kürzung der Gewerbesteuerschuld um 80 %. Auf die Kosten des Insolvenzverfahren könne der Kläger sich nicht berufen, weil Kommanditisten hierfür nicht hafteten. Jedenfalls sei die Klageforderung verjährt, worauf sich der Beklagte berufe. Im Hinblick auf die weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.