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Urteil

2 U 34/18

Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 40. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 17. Januar 2018 (Az.: 40 O 36/17 KfH) in den Ziffern 2 und 3 des Tenors sowie im Kostenpunkt abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wie folgt neu gefasst : 1. Ziffer 2 entfällt ersatzlos. 2. In Ziffer 3 entfallen die Wörter „und/oder 2“. II. Die Berufung der Klägerin gegen das in Ziffer I genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart wird zurückgewiesen . III. Von den Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug tragen die Klägerin 1/4 und die Beklagte 3/4, von den Kosten des Berufungsverfahrens die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3. IV. Dieses Urteil und das landgerichtliche Urteil gemäß Tenor Ziffer I. sind vorläufig vollstreckbar. Jeder der Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen sich aus dem Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 120% des gegen sie vollstreckbaren Kostenbetrages abzuwenden, sofern nicht der Vollstreckende vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages leistet Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung aus dem Unterlassungsgebot in Bezug auf jede verbotene Handlung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- EUR abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. V. Die Revision wird zugelassen. Streitwert für den ersten Rechtszug: 128.000,- EUR Für das Berufungsverfahren: 144.000,- EUR Gründe I. 1 Die Klägerin begehrt Unterlassung aus Lauterkeitsrecht. 2 Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil der 40. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 17. Januar 2018 (Az.: 40 O 36/17 KfH) Bezug genommen (§ 540 Abs.1 ZPO). 3 Das Landgericht hat der Klage, sie im Übrigen abweisend, überwiegend - wie nachfolgend wiedergegeben - stattgegeben: 4 Es führt hierzu aus: 5 Die Klageanträge Ziffer 1 a) und 1 b) seien gegen die konkrete Verletzungsform, wie in den Insbesondere-Sätzen wiedergegeben, begründet, im Übrigen unbegründet. Der Hilfsantrag zum Antrag Ziffer 1 b sei insoweit begründet. 6 Die Beklagte dürfe die Aussage der S. zur Schadstofffreiheit der Matratze übernehmen, wenn sie sie als solche kennzeichne und die Fundstelle angebe. Der Untersuchungsbefund und das Testurteil der S. (B 1) laute: 7 „Kein Schadstoff in der Matratze. Schadstoffe im Matratzenmaterial, wie Weichmacher, Flammschutzmittel oder Pestizide fanden die Prüfer nicht. Die B.-Matratze ist sauber". 8 Die Beklagte habe mit der in den Klageanträgen 1 a) und b) angeführten konkreten Verletzungsform diese Vorgaben nicht erfüllt. Als allgemeine (eigene) Aussage der Beklagten sei die Benutzung des Wortes „schadstofffrei" wegen des Vorkommens des als potentiell krebserregend anerkannten Stoffes Antimon in dem Matratzenmaterial, auch wenn diskutierte Grenzwerte unterschritten seien, gemäß § 5 UWG irreführend. Ein erheblicher Teil des Verkehrs verstehe die Aussage dahin, dass gefährdende Materialien in der Matratze überhaupt nicht vorkämen. Bei dieser Aussage komme es auf Grenzwerte nicht an. Die Schadstofffreiheit sei für den Verbraucher bei Matratzen wichtig. Bei gesundheitsbezogenen Angaben sei höchste Genauigkeit geboten. Die Matratze entspreche nach den von der Beklagten veranlassten Untersuchungen nicht der Anpreisung. Schon ohne Zusätze sei der Begriff schadstofffrei nicht auf eine DIN oder einen Grenzwert bezogen. Sie halte den Verbraucher davon ab, sich nach einem Alternativprodukt umzusehen. Die Beklagte verspreche sich diesen Vorteil aus ihrer Werbung. 9 Der Eindruck, den der Test selbst vermittele, dürfe nicht durch missverständliche oder unklare Behauptungen des Werbenden angereichert werden. 10 Solange die S. keinen Prüfbedarf in Bezug auf Antimon und Flammschutzmittel sehe, dürfe unter Hinweis auf ihren Test geworben werden, wenn keine objektiv falsche Tatsachenbehauptung aufgestellt werde. Die Beklagte mache das Testergebnis damit nicht zu einer absoluten Eigenaussage, sondern mache kenntlich, dass es sich um eine Fremdbewertung aus berufenem Munde handele. Die Grenze sei erreicht, wo der Test nicht mehr vertretbar sei. Dies sei hier aber nach den Untersuchungsberichten B 2, B 3 und B 8 nicht der Fall. 11 Die Beklagte mache nicht hinreichend deutlich, inwieweit es sich bei der mehrfach wiederholten Angabe, dass die Matratze schadstofffrei sei, um eine Aussage der S. oder um eine eigene Aussage handele; auch weil der Fundstellennachweis fehle. 12 Den Umfang des Antrages habe die Klägerin in der mündlichen Verhandlung klärend erläutert. 13 Der Hilfsantrag zum Antrag Ziffer 1 b ) sei nach den genannten Grundsätzen begründet. 14 Das Erstattungsverlangen vorgerichtlicher Abmahnkosten in Höhe von 876,45 EUR sei gemäß §§ 12, 9 UWG begründet (BGH, WRP 2008, 1188). Da die Abmahnung in Bezug auf die konkrete Verletzungsform berechtigt gewesen sei, sei es gerechtfertigt, die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten insgesamt der Beklagten anzulasten. Hinzu kämen Zinsen aus § 286 BGB. 15 Gegen dieses Urteil haben beide Parteien form- und fristgerecht Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel jeweils fristgemäß begründet. 16 Die Klägerin trägt vor: 17 Zum Antrag unter Ziffer 1 a): 18 Antimon sei, da potentiell krebserregend, ein Schadstoff: Für diese Einstufung reiche es aus, dass der Stoff teilweise als krebserregend angesehen werde. Dann seien bereits kleinste „Dosen" entscheidend für den Kaufentschluss. 19 Antimon sei in den Produkten der Beklagten enthalten (B 2). Außerdem seien sie in Bezug auf Formaldehyd, Arsen und Quecksilber nicht schadstofffrei. Es gehe - über die Urteilsgründe hinaus - nicht nur um die B.-Matratzen, sondern auch um die B.-Kissen (vgl. Replik S. 5/6; zur Antimonkonzentration K 13 [260 mg/kg], K 14 [200 mg/kg], K 20 [250 mg/kg], K 21 [4,2 mg/kg]; s. LGU 7 und 16). 20 Das Landgericht habe sich nicht erläuterte Fachkunde angemaßt, indem es erklärt habe, die im Innern der Matratze gemessenen Werte seien gesundheitlich unbedenklich (§ 286 ZPO). 21 Das Verkehrsverständnis habe das Landgericht, wie schon der maßgebende Wortsinn von „schadstofffrei" ergebe, richtig festgestellt. „Schadstofffrei“ sei noch stärker als die Zusage einer Freiheit von einem bestimmten Stoff. 22 Die Wirkung dieser Anpreisung für die Kaufentscheidung habe das Landgericht zutreffend erkannt (LGU 17). 23 Das Landgericht habe den Streitgegenstand verschoben, indem es den Rechtsstreit zu diesem Antrag allein „durch die Brille" der Prüfungsmaßstäbe einer Testhinweiswerbung betrachtet habe. Ein abstrakter Antrag sei hier möglich. Dann könne es aber nicht schädlich sein und auch keine Teilabweisung rechtfertigen, wenn anschließend einzelne Werbungen, die von der Beklagten unstreitig veröffentlicht worden seien, mittels des „Insbesondere-Zusatzes" in den Unterlassungsantrag einbezogen würden. Insbesondere werde so keine zulässige Handlung untersagt (vgl. dazu in anderem Zusammenhang LGU 20). 24 Darauf ob die S. nachvollziehbarerweise auf einen Antimontest verzichte und wie sie sich Monate später dazu geäußert habe, komme es nicht an. 25 Vorsorglich habe die Klägerin in ihren Berufungsantrag nochmals die Formulierung aufgenommen, die ursprünglich gewählt gewesen sei; auch zur klaren Tenorierung. 26 Zum Antrag unter Ziffer 1 b): 27 Die S. habe der Beklagten keine Schadstofffreiheit attestiert. Sie habe selbst keine Untersuchungen durchgeführt, sondern sich eines Instituts bedient, aber nicht auf „Schadstofffreiheit“ prüfen lassen. Auf Antimon habe sie nicht untersucht; sie prüfe darauf nur, wenn Flammschutzmittel gefunden würden (K 15). 28 Es sei ein Unterschied, ob Schadstofffreiheit im Umfang der Prüfung oder umfassend attestiert werde. Die S. habe die B.-Matratze (in der Ausgestaltung 90 x 200 cm mit dem Härtegrad H3) im Mai 2015 bewertet (7/2015 - Anlage K 16) und erklärt, das Prüflabor habe keine gesundheitsgefährdenden Stoffe nachweisen können. Aus dem Bericht erfahre der Verbraucher nichts, was ihn veranlassen könnte, eine weitere Suche nach zusätzlichen Informationen zu starten oder zu der Frage zu recherchieren, was sich hinter der Formulierung in diesem Testbericht verbergen könnte. 29 Die Äußerung B 1 stamme vom September 2015. Sie stehe in keinem zeitlichen oder für die Verbraucher ermittelbaren Zusammenhang zu dem Testbericht 7/2015. Wer eine der beiden Quellen lese, gelange nicht ohne Weiteres zur anderen. Der Bericht B 1 attestiere keine völlige Schadstofffreiheit und lasse im Dunkeln, welche Untersuchungen durchgeführt worden seien. „Nicht gefunden“ und „nicht existent“ sei außerdem zweierlei. Ob die Aussage sich inhaltlich auch auf den Matratzenbezug beziehe, bleibe offen. Die Aufzählung mit dem Wort „wie“ sei nicht abschließend und lasse die Beschränkung der Untersuchung aufgrund fehlenden Flammschutzmittelnachweises nicht erkennen. 30 Ein Produkt sei entweder schadstofffrei, oder nicht. Der Testbericht ändere daran nichts. 31 Das Landgericht habe an anderer Stelle zutreffend erkannt, dass der Verbraucher gar keinen Anlass mehr habe, sich weiter umzusehen, wenn er Werbung für ein als „schadstofffrei“ angepriesenes Produkt wahrnehme. 32 Ob der Einordnung als Schadstoff eine Bewertung zugrunde liege, sei fraglich. Entscheidend sei das Verkehrsverständnis, und dieses habe nichts damit zu tun, ob ein Testinstitut einen Gestaltungsspielraum habe, auf welche Schadstoffe es seine Überprüfung begrenze. Die S. sei nicht die Instanz, die festlege, ob etwas gesundheitsschädlich sei oder nicht. Auf ihre Festlegung zum Prüfungsumfang komme es nicht an. 33 Jedenfalls hätte der Verbraucher über die nur eingeschränkte Untersuchung der S. informiert werden müssen. Eine Aufklärung zur Testbeschränkung bei fehlendem Nachweis von Flammschutzmitteln habe die Beklagte nicht gegeben. 34 Nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist und auf die Berufung der Beklagten erwidernd, trägt die Klägerin weiter vor. 35 Antimon sei ein Schadstoff. Soweit die Beklagte dies zu bagatellisieren suche, werde ihr Vortrag bestritten. Allein dass es, worauf die Beklagte selbst hinweise, für diesen Stoff Grenzwerte gebe, reiche für die Einstufung als Schadstoff aus (vgl. die „Spielzeugrichtlinie“ 88/378/EWG [Anhang II]; Richtlinie 2009/48/EG; Stellungnahme des Bundesinstituts für Risikobewertung aus dem Jahr 2012 [BK 1, wo Antimon neben Arsen und Quecksilber stehe]; Kosmetik-Verordnung [EG 1223/2009i.d.F. vom 03.09.2017]). Eine Bagatellisierung verbiete sich bei einem krebserregenden Stoff, zumal wenn der Käufer jeden Tag stundenlang mit dem Produkt in Berührung komme, wie bei einer Matratze. 36 Grob falsch sei, dass die Grenzwerte bei der beworbenen Matratze unterschritten würden. Das Vollaufschlussverfahren belege, dass Schadstoffe in den Produkten der Beklagten enthalten seien. 37 Nicht darauf, ob es eine Antimon-Allergie gebe, komme es an, sondern auf die wahrheitswidrige Auslobung eines Produkts als frei von Schadstoffen. 38 Die Klägerin beantragt: 39 das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17.01.2018, Aktenzeichen 40 O 36/17 KfH teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft - zu vollstrecken an ihrer Geschäftsführung -, zu unterlassen, geschäftlich handelnd 40 1 a) 41 Bettwaren mit der Angabe, diese seien schadstofffrei, zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn dies tatsächlich nicht zutreffend ist, insbesondere, wenn dies geschieht mit Angaben wie: 42 [es folgen die fünf Werbeveröffentlichungen wie im landgerichtlichen Urteilstenor Ziffer 1 a)] 43 und /oder 44 1b) 45 wörtlich oder sinngemäß zu behaupten und/oder behaupten zu lassen, die S. habe die Schadstofffreiheit der B.-Produkte bestätigt, wenn dies nicht der Fall ist, insbesondere, wenn dies geschieht mit Angaben wie: 46 [es folgen die vier Werbeveröffentlichungen wie im landgerichtlichen Urteilstenor Ziffer 1 b)] 47 Zur Berufung der Beklagten beantragt sie, 48 diese zurückzuweisen. 49 Die Beklagte beantragt, 50 die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. 51 Zu ihrer eigenen Berufung beantragt sie: 52 das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 6. November 2017 (Az. 40 O 36/17 KfH) abzuändern und die Klage vollumfänglich und kostenpflichtig abzuweisen. 53 Die Beklagte trägt vor: 54 Zum Urteilstenor Ziffer 1a) : 55 Antimon sei nach den vorgelegten Testberichten noch nicht einmal in nachweisbarer Konzentration in der Matratze enthalten. In allenfalls minimaler Konzentration, wie sie sich aus den vorgelegten Prüfergebnissen ergebe, sei es nicht als Schadstoff einzuordnen. Eine Wirkung sei ohnehin nicht erwiesen. 56 Die Veröffentlichung der Beklagten nenne konkret Weichmacher, Pestizide oder Flammschutzmittel als Schadstoffe. Daraus werde klar, dass keine allgemeine Schadstofffreiheit behauptet werden solle. 57 Der Verbraucher entnehme aus der Bewerbung mit „schadstofffrei“ nicht, dass das Produkt kein Antimon enthalte. Schon dies schließe eine Irreführung in Bezug auf Antimon aus. 58 Der Verbraucher wolle, ohne sich Gedanken über den einzelnen Stoff zu machen, ein Produkt erwerben, das keine Stoffe enthalte, die bei Verwendung des Produkts geeignet sind, ihm in irgendeiner Form gesundheitlich zu schaden. Ob ein Stoff ein Schadstoff sei, sei in aller Regel eine Frage der Konzentration. Hierfür seien vor dem Landgericht keine Anhaltspunkte vorgelegt worden, geschweige denn Beweis geführt. 59 Der Antimongehalt in der Matratze der Beklagten sei nach den vorgelegten Tests verschwindend gering bzw. noch nicht einmal nachweisbar. Er liege weit unterhalb sämtlicher Grenzwerte, die es für Antimon gebe. Der O.-Standard 100, der darauf ausgelegt sei, das höchste Schutzniveau zu sichern und nach Auskunft von O. garantiere, dass das damit ausgezeichnete Produkt nicht gesundheitsgefährdend sei, sehe einen Grenzwert für Antimon von 30 mg/kg vor (dies in der strengsten Produktklasse für Babys). Noch strenger sei der T. R. mit 25 mg/kg (K 12). Weit unter diesen Grenzwerten sei die Zeitschrift Ö., die - ohne wissenschaftliche Erkenntnisse - den Ansatz verfolge, dass auch minimale theoretische Risiken ausgeschlossen werden sollten, die 1 mg/kg als Grenzwert ansetze (K 12). Ein Testinstitut, das geringere Konzentrationen als schädlich ansehe, gebe es nicht. 60 Die von der Klägerin vorgelegten Testergebnisse seien nicht zweifelsfrei den Produkten der Beklagten zuzuordnen und mittels einer Testmethode („Vollaufschluss") erzielt worden, die Matratzen wissenschaftlich nicht angemessen sei. 61 Der T. R. erkläre, dass der Antimonwert in einer nicht mehr bestimmbaren Größe liege, also sei die Matratze möglicherweise antimonfrei. Dort sehe man allenfalls enthaltene Mengen als irrelevant an. 62 Mit der Nickelproblematik lasse sich der vorliegende Fall nicht vergleichen, da dort eine verbreitete Allergie eine Rolle spiele, hier nicht. Und „schadstofffrei“ beziehe sich nicht auf einen bestimmten Stoff. 63 Der Verbraucher habe gar kein Interesse daran, ob Antimon in einer nicht nachweisbaren Konzentration in seiner Matratze enthalten sei. 64 Zu Ziffern 1b) und 2 des Entscheidungstenors : 65 Die Beklagte habe nicht angegeben, dass die S. die Schadstofffreiheit der B.-Produkte uneingeschränkt behauptet habe, sondern deren Aussage wiedergegeben. Allerdings gebe es weder für das vom Landgericht ausgesprochene Gebot des wörtlichen Zitats eine Rechtsgrundlage, noch für das Gebot einer Fundstellenangabe 66 Keine der mit dem Klageantrag Ziffer 1 b) verfolgten Aussagen enthalte eine Behauptung, die S. habe uneingeschränkt und absolut die Schadstofffreiheit der B.-Matratze getestet bzw. festgestellt. Vielmehr lehne sich die Beklagte jeweils eng an die Angaben der S. an. 67 Die Beklagte mache jeweils deutlich, dass keine allumfassende Schadstofffreiheit aus dem Testergebnis hervorgehe. Die konkreten Ergebnisse der S. seien hier sogar durch Anführungszeichen gekennzeichnet. Damit wisse der Verbraucher, dass die nicht gekennzeichneten Aussagen nicht von der S. ausgingen. Ihr werde nichts untergeschoben, noch gehe die Werbeaussage über ihre Testergebnisse hinaus. 68 Eine Zitatpflicht gebe es nicht. Soweit das Landgericht zudem von einem vermeintlichen Verstoß gegen eine „Kennzeichnungspflicht" (Angabe der Testfundstelle) ausgegangen sei, wäre ein solcher Verstoß nicht vom Streitgegenstand erfasst. 69 Das Landgericht spreche etwas zu, was nicht beantragt gewesen sei. Und das Verbot erfasse eine Vielzahl erlaubter Verhaltensweisen. 70 Zur Berufung der Klägerin trägt sie, ihren Berufungsvortrag teils wiederholend, weiter vor: 71 Zum Antrag unter Ziffer 1 a) : 72 Der abstrakte Antragsteil sei zu weit gefasst und damit unbegründet, da er auch zulässige Verhaltensweisen miteinschließe. Die Beklagte könne den Begriff „schadstofffrei" durch klarstellende Hinweise begleiten. Gleichermaßen ausgeschlossen wäre die Bewerbung der „B."-Matratze nach einer Änderung der Matratze bzw. des Bezugs in einer Weise, die eine vollkommene Freiheit von Antimon sicherstelle. 73 Mit der Fallgestaltung, über welche der Senat am 08.09.2016 („garantiert schadstofffrei“) entschieden habe, sei die vorliegende nicht vergleichbar. 74 Der Begriff „schadstofffrei“ werde vom Verbraucher nicht mit Begriffen gleichgesetzt, die eine Freiheit von bestimmten Stoffen versprächen. Er habe bei „schadstofffrei“ nur ein relatives Verständnis, welche Stoffe hiervon umfasst seien. 75 Wenn ein renommiertes Testinstitut wie die S. die Matratze der Beklagten nach seinen Testkriterien als schadstofffrei bewerte bzw. die Aussage „Keine Schadstoffe in der Matratze" treffe (vgl. B 1), dann bestehe auch ein Verbraucherinteresse an dieser Information, so dass diese Information mit entsprechenden Hinweisen bzw. Nachweisen oder Fundstellen auch werblich genutzt werden dürfe. 76 Zum Antrag Ziffer 1 b) : 77 Die S. habe der Matratze der Beklagten Schadstofffreiheit attestiert. Was die Klägerin mit dem Hinweis bezwecke, getestet worden sei nur eine Matratze mit 90 x 200 cm, sei unklar. Die Klägerin selbst übertrage die von ihr vorgelegten, für eine Matratze ermittelten Prüfergebnisse sogar auf die von der Beklagten vertriebenen Kissen. 78 Der Verbraucher wisse, dass Prüfinstitute jeweils eigene Testkriterien hätten und könne daher selbst entscheiden, ob er diese einsehen wolle oder, sich auf den guten Ruf der S. verlassend, annehme, alle für ihn relevanten Stoffe seien getestet worden. 79 Auf eine ausreichende Aufklärung (vgl. K 16 und B 1) komme es nicht an. Die Klägerin verneine dies, schlage aber exakt dieselbe Aufklärung in ihrem Hilfsantrag vor. 80 Zum Antrag Ziffer 2 : 81 Der Berufungsantrag Ziffer 2 ziele offenbar darauf, die im Hilfsantrag vorgeschlagene Ausnahmeregelung zu revidieren. Die Beschränkung auf die konkrete Verletzungsform sei erforderlich. 82 Wegen des weiteren Parteivorbringens im zweiten Rechtszug wird auf die im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 11. Oktober 2018 Bezug genommen. Die Klägerin hat auf Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 11. Oktober 2018 erklärt, der erstinstanzliche Hilfsantrag zum Klageantrag Ziffer 1 b) sei, wie schon erstinstanzlich, für den Fall gestellt, dass der Hauptantrag Ziffer 1 b) vollständig zurückgewiesen werde. Darüber hinaus hat sie ihre Berufung gegen die Teilabweisung dieses Hauptantrages (Berufungsantrag Ziffer 1 b)) zurückgenommen. 83 Dem vorliegenden Hauptsacheverfahren vorausgegangen ist ein Verfügungsverfahren (in der Berufung Az.: 2 U 55/17) nebst Aufhebungsantrag zu einem Teil der ausgesprochenen Verfügung (in der Berufung Az.: 2 U 159/17). II. 84 Die Berufungen sind, soweit über sie noch zu entscheiden ist, zulässig. Soweit die Beklagte in ihrem Berufungsantrag zum Urteil des Landgerichts ein falsches Datum angibt, ist dies unschädlich. Denn es besteht kein Zweifel daran, welches Urteil sie angreifen will. Dass sie in ihrem Berufungsantrag das Aktenzeichen des Landgerichts angegeben hat, führt für sich genommen noch nicht zur Klärung, sondern zu einer perplexen Erklärung. Jedoch hat sie darüber hinaus im Eingang ihrer Berufungsbegründung das Aktenzeichen des Berufungsverfahrens angegeben, welches durch die Berufung der Klägerin bereits demselben landgerichtlichen Verfahren folgte und die Berufungsbegründung selbst lässt erkennen, dass sich das Rechtsmittel eindeutig auf dieses erstinstanzliche Urteil bezieht. 85 Den Kostenerstattungsanspruch greift die Beklagte zwar in ihrer Berufungsbegründung nicht gesondert an. Hier liegt aber der Ausnahmefall vor, dass die Angriffe gegen den Unterlassungsausspruch auch den Kostenerstattungsanspruch nach Grund und Höhe erfassen. Fällt jener, so fällt auch dieser vollständig, da schon dem Grunde nach. III. 86 Die Berufung der Beklagten ist unbegründet, soweit sie die Verbote im Urteilstenor Ziffer 1 des landgerichtlichen Urteils und die Verurteilung zur Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten angreift (dort Tenor Ziffer 4), hingegen bringt sie den landgerichtlichen Urteilstenor Ziffer 2 zu Fall und führt von daher zu einer Anpassung der Tenorziffer 3 (Ordnungsmittelandrohung). A 87 Die Berufung der Beklagten ist mit ihrem Angriff gegen den Urteilstenor Ziffer 1a) unbegründet. Der diesem zugrundeliegende Antrag ist zulässig und, soweit zugesprochen, begründet. 1. 88 Der Urteilstenor Ziffer 1 a), welchen die Klägerin mit ihrem Zurückweisungsantrag verteidigt, und der ihm zugrunde liegende Teil des Klageantrags Ziffer 1 a) sind zulässig. Bestimmtheitsbedenken (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) bestehen diesbezüglich nicht. a) 89 Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bliebe (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 05. Oktober 2017 - I ZR 184/16, GRUR 2018, 203, Rn. 10 - Betriebspsychologe). Eine hinreichende Bestimmtheit ist für gewöhnlich gegeben, wenn eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung oder die konkret angegriffene Verletzungsform antragsgegenständlich ist (vgl. BGHZ 156, 126, 131, bei juris Rz. 19 - Farbmarkenverletzung I; BGH, Urteile vom 16. Juli 2009 - I ZR 56/07, GRUR 2009, 1075, Rn. 10 - Betriebsbeobachtung; vom 06. Oktober 2011 - I ZR 54/10, GRUR 2012, 405, Rn. 11 - Kreditkontrolle; und vom 17. Juli 2013 - I ZR 21/12, GRUR 2013, 1052, Rn. 12 - Einkaufswagen III) und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Erzeugnisses die Grundlage und der Anknüpfungspunkt des Wettbewerbsverstoßes und damit des Unterlassungsgebots liegen soll (BGH, Urteil vom 22. März 2018 - I ZR 118/16 -, juris Rz. 16 - Hohlfasermembranspinnanlage II, m.w.N.). b) 90 An diesem Maßstab gemessen, begegnet der zugesprochene Teil des Klageantrags Ziffer 1 a) welchen die Klägerin in der Berufung verteidigt, keinen Bestimmtheitsbedenken. aa) 91 Er umfasst insgesamt fünf nebeneinander verfolgte Marktäußerungen der Beklagten, davon zwei wortgleiche, wobei die Klägerin zu jeder von diesen schon durch den Vorspann in ihrem Antrag erkennen lässt, was sie an diesen Äußerungen als unlauter beanstandet. bb) 92 Auch gegen den Begriff der Bettwaren bestehen keine durchgreifenden Bestimmtheitsbedenken. Er ist gleichbedeutend mit Bettzeug (vgl. zur Abgrenzung von Bett und Bettzeug OLG Stuttgart, Beschluss vom 10. August 2000 - 2 W 56/2000, bei juris Rz. 14). Dabei verkennt der Senat nicht, dass im Markenrecht die Warenklassen 20 - Bettrahmen, auch Matratzen - und 24 - Bettwaren [dazu: BPatG München, Beschluss vom 15. Februar 2007 - 26 W (pat) 78/06, bei juris]) anders abgegrenzt sind. Hier maßgebend ist aber das Verbraucherverständnis. 2. 93 Der Urteilstenor erfasst in seiner Ziffer 1 a) insgesamt vier Streitgegenstände (vgl. zum maßgebenden Streitgegenstandsbegriff BGHZ 194, 314, Rn. 19 ff., 24 - Biomineralwasser; BGH, GRUR 2016, 292, Rn. 11 - Treuhandgesellschaft; BGH, GRUR 2016, 1301, Rn. 26 - Kinderstube; BGH, Urteil vom 11. Oktober 2017 - I ZR 78/16, bei juris Rz. 11 - Tiegelgröße). a) 94 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Streitgegenstand durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl. BGHZ 194, 314, Rn. 19 - Biomineralwasser; BGH, Urteil vom 30. Juli 2015 - I ZR 18/14, GRUR 2016, 292, Rn. 11 - Treuhandgesellschaft; BGH, GRUR 2016, 1301, Rn. 26 - Kinderstube; BGH, Urteil vom 11. Oktober 2017 - I ZR 78/16, bei juris Rz. 11 - Tiegelgröße). Der neben dem Klageantrag für die Bestimmung des Streitgegenstands maßgebliche Klagegrund wird durch den gesamten historischen Lebensvorgang bestimmt, auf den sich das Rechtsschutzbegehren der Klagepartei bezieht (BGHZ 194, 314, Rn. 19 ff. - Biomineralwasser). b) 95 In den Fällen, in denen sich die Klage gegen die konkrete Verletzungsform richtet, ist in dieser Verletzungsform der Lebenssachverhalt zu sehen, durch den der Streitgegenstand bestimmt wird (BGHZ 194, 314 Rn. 24 - Biomineralwasser BGH, Urteile vom 05. Oktober 2017 - I ZR 184/16, bei juris Rz. 18 - Betriebspsychologe; und vom 11. Oktober 2017 - I ZR 78/16, bei juris Rz. 13 - Tiegelgröße). c) 96 Folglich stellen verschiedene Wettbewerbshandlungen regelmäßig auch verschiedene Streitgegenstände dar. Dies gilt unabhängig davon, ob sie beschränkt auf die konkrete Verletzungsform verfolgt werden oder über einen „insbesondere-Antrag“ in einem Lauterkeitskern zusammengeknüpft sind. Auch im letztgenannten Fall bleiben verschiedene Wettbewerbshandlungen jedenfalls gesondert zu prüfen, wenn sie sich in ihrem Inhalt unterscheiden oder für die lauterkeitsrechtliche Beurteilung das Werbemedium von Bedeutung sein kann. 97 Dasselbe dogmatische Ergebnis folgt auch daraus, dass der Bundesgerichtshof - und ihm folgend der erkennende Senat - in dem allgemein gefassten Unterlassungsantrag als Minus auch die konkrete Verletzungsform enthalten sieht (BGH, Urteil vom 12. September 2013 - I ZR 208/12, bei juris Rz. 14), so dass folglich eine Verurteilung zur Unterlassung der unlauteren konkreten Verletzungsform auszusprechen ist, wenn der darüber hinausgehende abstrakte Antragsteil unzulässig oder unbegründet ist. Wird der abstrakte Antragsteil durch verschiedene konkrete Verletzungsformen unterlegt und der Beklagte nur verurteilt, diese zu unterlassen, so werden nach der oben wiedergegebenen höchstrichterlichen Rechtsprechung verschiedene Streitgegenstände zusprechend ausgeurteilt. Dazu stünde es im Widerspruch, sähe man durch die insbesondere-Verknüpfung den eigenständigen Streitgegenstandscharakter der konkreten Verletzungsformen als aufgelöst an. d) 98 Anders verhält es sich nur dann, wenn der Kläger inhaltsgleiche Werbehandlungen aus gleichen oder gleichartigen Medien vorträgt, um ein einheitliches Unterlassungsziel zu erreichen, wie dies hier mit den ersten beiden Anzeigen zum Berufungsantrag Ziffer 1 a) der Fall ist. Dann stellen sich diese als Ausdruck derselben Verletzungsform dar. e) 99 Dies führt vorliegend zu dem Ergebnis, dass die Klägerin mit dem Berufungsantrag Ziffer 1 a) insgesamt vier Streitgegenstände verfolgt. Während die beiden ersten im Klageantrag (und im Urteilstenor) aufgeführten Verletzungsformen dieselbe Werbegestaltung enthalten, weichen die dort nachfolgend aufgeführten von den beiden erstgenannten ab, sowohl in der Verwendung des Wortes „schadstofffrei“ mit Zusätzen als auch im Kontext, in dem es gebraucht wird. 100 Der Vorspann bezeichnet hier nur den Lauterkeitsverstoß, den die Klägerin in den einzelnen Werbeaussagen sieht. Sie erstrebt aber kein abstraktes Verbot, den Begriff „schadstofffrei“ zu verwenden, sondern jeweils im Kontext der im Berufungsantrag genannten oder kerngleicher Verwendungen. Dies ergibt sich aus der Bezugnahme auf die konkreten Verletzungsformen im Klageantrag. Und so hat es das Landgericht, beschränkt auf die jeweiligen konkreten Verletzungsformen, zugesprochen. 3. 101 Zurecht hat das Landgericht diese angegriffenen Werbeanzeigen sämtlich als unlautere, weil irreführende Werbung beurteilt und den Unterlassungsanspruch bejaht (§§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3, 3, 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG). a) 102 Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise (vgl. BGH, Urteil vom 08. März 2012 - I ZR 202/10, MDR 2012, 1238, bei juris Rz. 23 - Marktführer Sport) irrige Vorstellungen hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen (BGH, Urteile vom 18. Oktober 2012 - I ZR 137/11, GRUR 2013, 409, Tz. 24 - Steuerbüro; vom 10. April 2014 - I ZR 43/13, 2014, 1114, Tz. 37 - nickelfrei; vom 25. Juni 2015 - I ZR 145/14, WRP 2015, 1102, Rz. 19 - Mobiler Buchhaltungsservice und vom 30. Juli 2015 - I ZR 250/12, bei juris Rz. 22 - Piadina Rückruf). Irreführungsgefahr besteht, wenn das Verständnis, das die geschäftliche Handlung bei den angesprochenen Verkehrskreisen erweckt, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt (BGH, Urteil vom 10. April 2014 - I ZR 43/13, 2014, 1114, Tz. 39 - nickelfrei; OLG Stuttgart, Urteil vom 22. Dezember 2014 - 2 U 56/14). 103 Die wettbewerbliche Erheblichkeit ist ein dem Irreführungstatbestand immanentes, spezifisches Relevanzerfordernis, das als eigenständige Bagatellschwelle eine zusätzliche Erheblichkeitsprüfung nach § 3 UWG überflüssig macht (BGH, Urteile vom 18. Januar 2012 - I ZR 104/10, GRUR 2012, 942, bei juris Rz. 11 - Neurologisch/Vaskuläres Zentrum). b) 104 Eine solche Gefahr der Irreführung wurde durch die mit dem Berufungsantrag Ziffer 1 a) angegriffenen, unstreitig von der Beklagten im geschäftlichen Verkehr aufgestellten Behauptungen einer Schadstofffreiheit der jeweiligen angebotenen Ware begründet. Hiervon hat der Senat nach dem entscheidungserheblichen Vortrag der Parteien mit der Folge auszugehen, dass eine Wiederholungsgefahr für die Bewerbung von Bettwaren jeglicher Art besteht. aa) 105 Das Verständnis der von der streitgegenständlichen Werbung angesprochenen Verbraucher kann der Senat, dessen Mitglieder als Verbraucher dem angesprochenen Verkehrskreis angehören, aus eigener Kenntnis beurteilen (st. Rspr.; vgl. nur BGHZ 194, 314, Tz. 32 - Biomineralwasser; BGH, Urteile vom 18. September 2014, WRP 2014, 1447, Tz. 19 - Runes of Magic II). bb) 106 Das Verkehrsverständnis von einer Werbeaussage bemisst sich nach der Vorstellung, die der Verbraucher aus der Werbung gewinnt. Es ist aus dem Gesamteindruck zu ermitteln, den der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher bei situationsadäquater Aufmerksamkeit erfährt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 18. Januar 2012 - I ZR 104/10, GRUR 2012, 942, bei juris Rz. 16 - Neurologisch/Vaskuläres Zentrum; und vom 22. Oktober 2009 - I ZR 73/07, GRUR 2010, 352, Rn. 11 - Hier spiegelt sich Erfahrung); Sonderfaktoren wie eine Blickfangwerbung spielen vorliegend keine Rolle. Der Grad an Aufmerksamkeit und Befassungstiefe hängt ab von der wirtschaftlichen Tragweite eines entsprechenden Geschäftsentschlusses. 107 Dabei kommt dem Wortsinn der Werbung nach dem allgemeinen Sprachgebrauch besonderes Gewicht zu (vgl. auch BGH, Urteil vom 18. Januar 2012 - I ZR 104/10, GRUR 2012, 942, bei juris Rz. 15 ff. - Neurologisch/Vaskuläres Zentrum). Denn der Verbraucher kann eine Werbeaussage regelmäßig nicht anders verstehen, als sie ihm bei Anwendung des allgemeinen Sprachverständnisses begegnet. Anderes gilt nur, wenn er aus sonstigen Gesichtspunkten zu der Erkenntnis kommt, die Werbung sei nicht dem Wortsinn entsprechend gemeint (OLG Stuttgart, Urteil vom 08. September 2016 - 2 U 74/16, auch zum Übrigen). cc) 108 Das Landgericht, das weder diese Grundsätze noch die Zuweisung der Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast verkannt hat, hat nach ihnen zurecht eine Irreführung bejaht. (1) 109 Macht der Kläger einen Unterlassungsanspruch aus Irreführung geltend, so genügt er seiner Darlegungslast grundsätzlich nicht, indem er nur vorträgt, die feilgebotene Ware habe nicht die Eigenschaften, welche der Verbraucher aufgrund der Werbung erwarte. Er muss darüber hinaus regelmäßig vortragen, worin die Abweichung besteht. Dieses Vortrages bedarf es in aller Regel schon deshalb, weil nur auf seiner Grundlage festgestellt werden kann, welche Fehlvorstellung die Werbung hervorruft und ob diese bei einem nicht unerheblichen Teil des angesprochenen Verkehrs entsteht. Dies wird in den Fällen besonders deutlich, in denen das Gericht gehalten ist, einen Beweisbeschluss für eine Verkehrsbefragung zu formulieren. Mittlerweile hat der Bundesgerichtshof es auch unter dem Blickwinkel der Streitgegenstandsbestimmung und der hiermit durch § 308 Abs. 1 ZPO gezogenen Entscheidungsgrenzen betont (BGH, Urteile vom 05. Oktober 2017 - I ZR 184/16, GRUR 2018, 203 - Betriebspsychologe und vom 11. Oktober 2017 - I ZR 78/16, bei juris Rz. 10 ff.- Tiegelgröße, m.w.N.). (2) 110 Regelmäßig hat der Kläger, der geltend macht, eine Ware enthalte nach Art oder Umfang Schadstoffe, wie es der angesprochene Verbraucher nach der Werbung nicht erwarte, daher vorzutragen, welche Schadstoffe die Ware enthält. Je nach dem Inhalt der angegriffenen Werbung kann auch ein Vortrag zur Schadstoffkonzentration erforderlich sein. Auch dies hat das Landgericht nicht verkannt. Die beanstandete Anpreisung der Ware als „schadstofffrei“ ist jedoch so eindeutig, dass bereits der Vortrag des Klägers, die Ware enthalte einen bestimmten Schadstoff, ausnahmsweise ausreicht, deren Unlauterkeit zu begründen, weshalb folglich eine weitere Substantiierung vom Kläger nicht zu fordern ist. 111 Vorliegend hat die Klägerin vorgetragen, die Bettwaren der Beklagten, welche unter der Bezeichnung „B.“ angeboten werden, Matratzen wie Kissen, enthielten Antimon, Formaldehyd, Arsen und Quecksilber. (3) 112 Der maßgebende Durchschnittsverbraucher tritt der Werbung für Bettwaren und so auch für Matratzen und Stützkissen nicht mit besonders großer Aufmerksamkeit entgegen, betrachtet sie aber, wenn er an solchen Waren gerade interessiert ist, auch nicht nur flüchtig. Er kauft Bettwaren zwar üblicherweise nicht in kurzen Zeitabständen, es handelt sich dabei auch nicht um Ware mit einem Preis, der so niedrig liegt, dass sich der Verbraucher mit der Qualität der Ware gar nicht näher befasst, sondern er ist im Gegenteil gerade an deren Qualität überdurchschnittlich interessiert, weil er mit Bettwaren regelmäßig täglich stundenlang direkt in Berührung kommt. Andererseits handelt es sich nicht um eine Kaufentscheidung, die der Verbraucher besonders gut abwägt, wie es etwa beim Eingehen von Dauerschuldverhältnissen oder dem Kauf hochpreisiger Waren zu erwarten sein kann (OLG Stuttgart, a.a.O.). (4) 113 Der Verbraucher entwickelt aus der Aussage, eine Ware sei „schadstofffrei“ die Auffassung, sie enthalte keinerlei Schadstoffe. Dabei kommt es auf die von der Verfügungsbeklagten aufgeworfenen Fragen zur Definition des Begriffs „Schadstoff“ nicht an und auch nicht darauf, dass die Beklagte sich hierzu auf Artikel in „Wikipedia“ bezieht. Dieser Quelle kommt kein tragender Beweiswert zu, da ihre Inhalte ohne Nachweis einer Sachkompetenz erstellt werden können und nicht objektiv und fachkundig überprüft werden. Das System einer Kontrolle durch die „Community“ kann insbesondere dazu führen, dass inhaltlich zutreffende Ausführungen nicht veröffentlicht werden, da sich dagegen in der Sache unberechtigter Widerspruch erhebt, der durchaus auch sachfremd motiviert sein kann; ebenso kann es die Korrektur oder die Löschung falscher Inhalte verhindern. Außerdem besteht latent die Gefahr, dass wesentliche Aspekte in einen Wikipedia-Artikel nicht eingebracht sind, weil sie den Verfassern unbekannt sind. 114 Die Einwände des Beklagten gegen den Begriff „Schadstoff“ gehen am Verbraucherverständnis vorbei. Der Verbraucher versteht darunter Stoffe, die ihm beim bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware rein theoretisch schaden könnten. Bei dem Begriff „Schadstoff“ stellt er nicht auf ein konkret vorhandenes Gefährdungspotential aus der gekauften Ware ab, sondern auf die abstrakte Eignung zur Schädigung seiner. Aus dem Wortbestandteil „frei“ in der angegriffenen Aussage schließt er, dass in der Ware kein einziger Stoff vorhanden sei, der ihm schaden könnte. 115 Dies deckt sich mit dem offensichtlichen Zweck der Aufnahme dieses Begriffes in die Werbung. Die Beklagte hat den Hinweis auf eine Schadstofffreiheit der Ware in die Anzeigen aufgenommen, um diese Ware als von besonderer Qualität und ihr Angebot daher als besonders hochwertig erscheinen zu lassen, ohne klar herauszustellen, dass sie damit nur habe behaupten wollen, ihre Ware habe den Test nach dem „O. Standard 100“ oder ein anderes definiertes Testverfahren durchlaufen und erfülle dessen Vorgaben bzw. sie leide nicht an Stoffen, die bei der gegebenen Konzentration eine Gesundheitsgefährdung befürchten ließen. Sie hat sich von dieser Angabe einen Vorteil versprochen; hieran muss sie sich festhalten lassen. 116 Für eine falsche Angabe zu einer solchen nachprüfbaren, objektiven Tatsache gibt es keinen vernünftigen Grund. Sie mag auf einem Versehen beruhen und in Ausnahmefällen sogar vom Werbenden nicht verschuldet sein, worauf es für einen Unterlassungsanspruch aber nicht ankommt. Zu rechtfertigen ist sie gleichwohl nicht (vgl. auch BGH, Urteil vom 24. Mai 2000 - I ZR 222/97, GRUR 2001, 78, bei juris Rz. 16 - Falsche Herstellerpreisempfehlung). In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass objektiv falsche Aussagen regelmäßig die Gefahr der Irreführung in sich tragen (BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 - I ZR 219/06, GRUR 2009, 888, bei juris Rz. 21). Allein die Verwendung einer unwahren Behauptung belegt, dass der Werbende sich durch den Eindruck, welchen die Unwahrheit beim Angesprochenen erweckt, einen Vorteil am Markt verspricht. 117 Es ist ureigenste Aufgabe des Irreführungsverbots, die Werbung mit der Unwahrheit im geschäftlichen Verkehr zu unterbinden (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 - I ZR 219/06, GRUR 2009, 888, bei juris Rz. 21, u.H. auf BGH, Urteile vom 24. Mai 2000 - I ZR 222/97, GRUR 2001, 78, 79 - Falsche Herstellerpreisempfehlung; und vom 20. Dezember 2001 - I ZR 215/98, GRUR 2002, 715, 716 - Scanner-Werbung). 118 Die Beklagte kann sich von daher nicht mit dem Einwand wehren, der Verbraucher erkenne die von ihr gesetzte Gefahr der Irreführung bei gehörigem Nachdenken. Obwohl der Verbraucher im Grundsatz weiß, dass jedes Produkt mit einer gewissen Schadstoffbelastung behaftet ist (vgl. Lindacher, in: Teplitzky/Peifer/Leistner, UWG, 2. Aufl., 2013, § 5 Rz. 487 f., m.w.N.), führt gerade die Werbung mit einer Angabe, die der Verbraucher für überraschend hält, über die er womöglich stutzt, die er vielleicht zunächst auch bezweifelt, dazu, dass er - sofern nicht eine offensichtliche Scherzerklärung vorliegt, was vorliegend selbst die Beklagte nicht behauptet - die Richtigkeit des Unerwarteten, hier der Schadstofffreiheit der Ware, gerade als Besonderheit des Angebotes ansieht und als gegeben annimmt. 119 Auch wenn besonders aufmerksame, besonders kritische oder gut informierte Leser der Aussage zur Schadstofffreiheit keinen Glauben schenken oder sie nur auf von außen zugeführte, insbesondere verarbeitungsbedingte Schadstoffe beziehen, verbleibt doch ein nicht zu vernachlässigender, erheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs, der die fragliche Angabe zur Kenntnis nimmt und davon ausgeht, die angebotene Ware enthalte keine Schadstoffe. (5) 120 Darauf ob in Fachkreisen die gleichwohl vorhandene Konzentration von Schadstoffen als zu vernachlässigend angesehen wird, kommt es nicht an. Denn der Verbraucher ist von Rechts wegen nicht gehalten, eine aus der Sicht von Fachleuten vernünftige Risikoabschätzung an den Tag zu legen. Er ist in seinen Marktentscheidungen autonom und daher allein befugt, die Maßstäbe zu setzen, nach denen er seine Marktentscheidungen trifft. Diese Autonomie steht Erwägungen entgegen, er müsse sich am Sachverstand der Fachkreise oder an bestimmten Wertvorstellungen orientieren. Vielmehr schützt das lauterkeitsrechtliche Irreführungsverbot ihn davor, aufgrund falscher Vorstellungen seine Konsumentscheidung anders zu treffen, als er sie nach seinen Vorstellungen, Werten und Wünschen, ohne einen durch die Werbung hervorgerufenen Irrtum getroffen hätte. Gerade im Bereich von Schadstoffbelastungen hat ein erheblicher Teil der Verbraucher in den zurückliegenden Jahrzehnten eine gegenüber Grenzwerten kritische Grundhaltung entwickelt und sucht Qualitätsstandards selbst jenseits des wissenschaftlich Vernünftigen. Auch einen solchen Entscheidungsprozess schützt das Irrführungsverbot aus § 5 UWG. Mit ihm ist es daher unvereinbar, die Schadstoffeigenschaft mit dem Einhalten von Grenzwerten gleichzusetzen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie vorliegend - der Bezug auf bestimmte und zugleich erkennbare Grenzwerte aus dem Kontext nicht klar ersichtlich wird. (6) 121 Aus dem Gesamtzusammenhang der angegriffenen Werbungen erfährt der Verbraucher nach dem Vortrag der Parteien in keinem der angegriffenen Fälle ein anderes Verständnis. Auch die Aufzählung einzelner Gruppen von Bestandteilen (wie Flammschutzmittel) bringt ein solches nicht hervor; zumal wenn sie durch das Wort „wie“ als nicht abschließend ausgeführt und inhaltlich unpräzise gehalten ist. Soweit solche Aufzählungen in den angegriffenen Werbegestaltungen enthalten sind, werden sie zudem durch die konkrete, jeweils prominente Verwendung des Begriffs „schadstofffrei“ überwogen. (7) 122 Auch der Umstand, dass anderweitig mit Adjektiven geworben wird, die den Bestandteil „frei“ enthalten, obwohl die Aussagen objektiv nicht zutreffen, führt nicht zu einem anderen Verbraucherverständnis. Eine solche Prägung kann zwar entstehen, wenn eine an sich falsche Bezeichnung (beispielsweise „alkoholfreies Bier“) über längere Zeit am Markt verwendet wird und der Verbraucher gelernt hat, dass die Aussage nicht oder nicht stets richtig ist. Eine solche Prägung beschränkt sich aber auf den Bereich, in welchem sie entstanden ist. Dass sie für den Begriff „schadstofffrei“ beim Verbraucher entstanden sei, behauptet die Beklagte nicht, und auch der Senat kann ein solches Verbraucherverständnis nicht feststellen. Beim „alkoholfreien Bier“ kommt hinzu, dass sich dieser Begriff mittlerweile als Gattungsbezeichnung auch de lege lata etabliert hat, in Abgrenzung zum klassischen, alkoholhaltigen Bier. (8) 123 Selbst wenn man annehmen wollte, der Verbraucher verstünde die Werbung ihrem klaren Wortlaut zuwider dahin, die Ware entspreche den gesetzlichen Grenzwerten, so handelte es sich dabei um eine unlautere Werbung mit Selbstverständlichkeiten (vgl. BGHZ 194, 314, bei juris Rz. 33 ff. - Biomineralwasser). Um einen Bezug zu den Vorgaben (Grenzwerten) privater Institutionen, wie beispielsweise aus dem „O. Standard 100“ oder eines anderen definierten Testverfahrens herzustellen, hätte es der Beklagten oblegen, diesen Bezug klar und eindeutig herzustellen und dem Verbraucher den Bezugsmaßstab in einer dem § 5a UWG genügenden Weise zugänglich zu machen. dd) 124 Diesem Verständnis entspricht die beworbene Ware nicht. Die streitgegenständliche Matratze und die streitgegenständlichen Kissen sind nicht schadstofffrei. Davon hat der Senat nach den Feststellungen des Landgerichts und dem Berufungsvortrag auszugehen. (1) 125 Vorliegend bedarf dieser Punkt trotz des Berufungsvortrages hierzu keiner sachverständigen Klärung. Denn das Landgericht hat für das Berufungsverfahren bindend, da zweifelsfrei, festgestellt, dass die von der Beklagten angebotene Matratze „B.“ selbst nach dem Vortrag der Beklagten Antimon enthält. Die Beklagte tönt hiergegen nur an, es könne sein, dass ihre Ware diesen Stoff möglicherweise gar nicht enthalte (an anderer Stelle trägt sie vor, die Konzentration sei zu vernachlässigen, bzw. liege unter den Grenzwerten), was aber schon keine Behauptung einer konkreten Tatsache ist und durch die vorgelegten Materialuntersuchungen widerlegt wird. (2) 126 Die Beklagte räumt auch ein, dass dieser Stoff zumindest im Verdacht steht, krebserregend zu sein. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass er nach dem Verbraucherverständnis als Schadstoff einzustufen ist, da - was die Beklagte selbst vorträgt - mehrere Tester Bettwaren auf Antimon testen und für diesen Stoff Grenzwerte bestimmt haben. 127 Nichts anderes gilt für die beworbenen Kissen. ee) 128 Die Marktrelevanz der Fehlvorstellung ist dem Irreführungstatbestand immanent (s.o.). ff) 129 Darauf, ob die beworbenen Waren darüber hinaus andere Schadstoffe enthält, namentlich die von der Klägerin genannten Formaldehyd, Arsen oder Quecksilber, kommt es somit nicht an. B 130 Die Berufung der Beklagten gegen den Urteilstenor Ziffer 1 b) ist unbegründet. Der angegriffene Urteilsausspruch ist an dem oben aufgezeigten Maßstab des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt, die Klage insoweit zulässig und begründet. 1. 131 Mit dem Berufungsantrag Ziffer 1 b) wendet sich die Klägerin ebenfalls gegen vier durch ihren Wortlaut gesondert zu würdigende Wettbewerbshandlungen als konkrete Verletzungsformen. Es sind in diesem Antrag vier Streitgegenstände zu beurteilen (s. die Ausführungen zum Streitgegenstandsbegriff oben). 2. 132 Für deren rechtliche Beurteilung gelten dieselben Grundsätze wie zum Urteilstenor Ziffer 1. So darf die Werbung mit einem Testergebnis nicht einen objektiv falschen Eindruck über wesentliche Eigenschaften der angebotenen Ware erwecken, auch wenn der Warentester solche Eigenschaften behauptet. Auch darf bei einer Werbung mit Testergebnissen der Werbende die Erkenntnisse des Testers nicht verfälschen. Indem der Werbende das Testergebnis werblich übernimmt, übernimmt er auch die Gefahr der Fehlerhaftigkeit des Tests gegenüber dem Verbraucher. Auf weitere Voraussetzungen für eine Werbung mit Testergebnissen (s. eingehend OLG Stuttgart, Urteil vom 05. April 2018 - 2 U 99/17, GRUR 2018, 1066 n. rkr. [BGH - I ZR 80/18]), namentlich auf das Vorliegen eines ordnungsgemäßen Fundstellennachweises (vgl. dazu BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - I ZR 50/07, bei juris Rz. 30 ff., m.w.N.), kommt es hier nicht an. Auch ein Fundstellennachweis wäre zudem ungeeignet, die durch die angegriffenen Werbetexte hervorgerufene Fehlvorstellung zu vermeiden. 3. 133 Dies bedeutet, bezogen auf die vier angegriffenen Werbeaussagen: a) 134 Die Werbeaussage 135 „Sicher schadstofffrei 136 In den Kategorien „Raumluftbelastung" und „Schadstoffe" schnitt der B. ebenfalls mit dem Prädikat „sehr gut" ab. „Sie ist sauber" und enthält keine Schadstoffe „wie Weichmacher, Flammschutzmittel oder Pestizide", so S. Auch konnte das Prüflabor „keine gesundheitsschädlichen Stoffe in der Luft" nachweisen. Die Geruchsentwicklung kurz nach dem Auspacken ist eine der niedrigsten des gesamten Matratzentests. S. gibt dem B. im Testpunkt „Gesundheit und Umwelt" die Gesamtnote 1,8 und resümiert: „Die B.-Matratze ist sauber." 137 enthält die angegriffene Aussage zur Schadstofffreiheit in zwei Varianten. Zum einen in der Überschrift „Sicher schadstofffrei“, zum anderen in dem Passus „enthält keine Schadstoffe“. Beide sind in dem Text nicht als Zitate enthalten, sondern als Eigenaussagen. Sie sind, anders als die Zitatstellen, nicht in Anführungszeichen gesetzt und sind so von den Eigenaussagen der Verfügungsbeklagten formal abgesetzt. 138 Sie sind aber sprachlich so eng mit den Zitaten verwoben, dass der Verbraucher beides nicht trennt, sondern, noch vorgeprägt durch das Wort „sicher“ in der Überschrift, den falschen Eindruck gewinnt, der in Bezug genommene Test belege eine umfassende Schadstofffreiheit. 139 Der wiedergegebene Absatz erweckt beim Verbraucher ein falsches Bild über die tatsächlichen Eigenschaften der angebotenen Ware, indem der Verbraucher zum einen annimmt, die S., welcher er das Prüflabor zuordnet, von dem die Rede ist, habe eine umfassende Schadstoffüberprüfung vorgenommen, was es unstreitig nicht getan hat, beispielsweise infolge des fehlenden Nachweises auf Flammschutzmittel auch nicht auf Antimon. Zum anderen insinuiert das Wort „wie“ vor der Aufzählung, dass diese Aufzählung nicht abschließend ist und eine umfassende Prüfung stattgefunden habe, die einer abschließenden Aufzählung im Wege stehe. Indem er diesem Eindruck erliegt, irrt der Verbraucher. b) 140 Dasselbe gilt, soweit die nachfolgende Werbung im Streit steht: 141 „2. Die S. testete am 22.05.2015 ebenso die gesundheitliche Unbedenklichkeit der Raumluft: 142 „Keine Schadstoffe in der Matratze". Nach dem Auspacken riecht die Matratze etwas unangenehm. Doch das Prüflabor konnte keine gesundheitlichen Stoffe in der Luft nachweisen. Auch Schadstoffe im Matratzenmaterial wie Weichmacher, Flammschutzmittel oder Pestizide fanden die Prüfer nicht. Die B.- Matratze ist sauber."" 143 Auch hier wird eine umfassende Prüfung des Labors auf Raumluftbelastung suggeriert, die nicht stattgefunden hat. Dies führt beim Verbraucher zu einer wesentlichen Fehleinschätzung über die Reichweite der Aussagen der S. c) 144 Unlauter, da irreführend, ist die Aussage: 145 „Befinden sich Schadstoffe in der B.' Matratze? 146 Nein. Der B. ist eine saubere Matratze. Das bedeutet: Sie enthält keinerlei Schadstoffe, keine „Weichmacher, Flammschutzmittel oder Pestizide", wie von S. bestätigt. Außerdem ist sie schadstoffgeprüft nach O.-Standard in der höchsten Klasse 1 für Babyartikel." 147 In ihr trifft die Beklagte eigene Aussagen und untermauert diese nur mit solchen der S. Auch hier findet sich eine Verstärkung, die so von der S. nicht ausgesprochen wurde: „keinerlei Schadstoffe“. Dem schenkt der Verbraucher Vertrauen und erliegt somit einem Irrtum. d) 148 Dasselbe gilt, noch verschärft durch den Passus „absolut schadstofffrei“, für die Aussage: 149 „Meine Matratze sondert nach dem Auspacken einen leichten Geruch ab. Ist das normal? 150 Matratzen haben produktionsbedingt oftmals anfangs einen Eigengeruch. Der Eigengeruch ist gesundheitlich unbedenklich, da der B. absolut schadstofffrei ist. S.“. Die B. ist eine saubere Matratze". Wir bemühen uns intensiv, Ihnen möglichst eine geruchsneutrale B. Matratze auszuliefern, Sollten Sie ausnahmsweise dennoch einen Eigengeruch feststellen, verflüchtigt sich dieser in jedem Fall nach einiger Zeit. Bitte lüften Sie das Schlafzimmer in diesem Fall mehrmals täglich. Oftmals verschwindet der Eigengeruch auch nach dem ersten Waschen des Bezuges (siehe unter FAQ: Ist der Bezug waschbar?). Sollte der Eigengeruch länger als 14 Tage anhalten, kontaktieren Sie bitte unseren Kundenservice," e) 151 Darauf, dass die Werbung mit einem Test nur für dasjenige Produkt zulässig ist, das tatsächlich getestet wurde kommt es demnach ebenso nicht an wie darauf, ob das Erscheinen eines Warentests über Matratzen im Herbst 2018 im Heft der S. die angegriffenen Werbetexte unzulässig machen könnte. C 152 Die Berufung der Beklagten gegen den Urteilstenor Ziffer 2 ist begründet. Dieser stellt die Entscheidung über den Hilfsantrag der Klägerin zum Hauptantrag Ziffer 1 b) dar. Über diesen Hilfsantrag hätte das Landgericht nicht entscheiden dürfen (§ 308 Abs. 1 ZPO). Denn die innerprozessuale Bedingung einer vollständigen Zurückweisung des Hauptantrages Ziffer 1 b) war nicht erfüllt. Sie ist auch zweitinstanzlich nicht eingetreten. Dem Hauptantrag Ziffer 1 b) wurde, beschränkt auf die konkreten Verletzungsformen, stattgegeben. D 153 Schließlich schuldet die Beklagte der Klägerin infolge dessen auch die Erstattung der geltend gemachten Abmahnkosten. Angriffe gegen deren Höhe führt sie nicht, auch nicht unter dem Aspekt einer nur teilweisen Berechtigung des Abmahnbegehrens. IV. 154 Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Sie scheitert schon daran, dass durch die Verknüpfung des allgemeinen Vorspanns im Berufungsantrag Ziffer 1 a) mit verschiedenen Werbegestaltungen nicht hinreichend klar wird, wie weit der Umfang der erstrebten Verurteilung über die konkreten Verletzungsformen hinausreichen soll und ob damit auch lauterkeitsrechtlich unbedenkliche Verhaltensweisen umfasst wären. Der Antrag ist insoweit nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. V. 155 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 51, 39 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Es liegen in den Klageanträgen Ziffer 1 a) und b) sowie den zugehörigen Berufungsanträgen insgesamt acht Streitgegenstände vor (s. oben); diese bewertet der Senat mit jeweils 16.000,- EUR. Der Hilfsantrag, über welchen das Landgericht noch entschieden hatte, bleibt für die Streitwertfestsetzung erster Instanz außer Betracht; über ihn ist in der Sache nicht zu entscheiden gewesen (vgl. § 45 GKG); für den zweiten Rechtszug ist die Beschwer der Beklagten durch die Verurteilung anzusetzen, vom Senat geschätzt auf 16.000,- EUR. Der Gebührenerstattungsforderung kommt kein Streitwert zu, da Nebenforderung. Auch die Ordnungsmittelandrohung bleibt für die Streitwertfestsetzung außer Ansatz. Die Einzelstreitwerte sind nach der Vorgabe des § 39 Abs. 1 GKG zu addieren. So ergeben sich die festgesetzten Werte. 156 Die Revision wird zugelassen, da eine höchstrichterliche Klärung sowohl zur Abgrenzung des Streitgegenstandes in Fällen, in denen nach einem allgemeinen Vorspann im Antrag verschiedene, nicht gleichlautende Werbungen angeführt werden, als auch zur lauterkeitsrechtlichen Beurteilung des Begriffs „schadstofffrei“ von grundsätzlicher Bedeutung ist (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).