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Urteil

10 U 97/16

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH steht die Befugnis, eine Anleihegläubigerversammlung nach dem SchVG einzuberufen, nicht mehr dem Geschäftsführer, sondern dem Insolvenzverwalter zu, soweit die Einberufung masserelevante Auswirkungen hat. • Der Geschäftsführer verletzt seine Leistungstreuepflicht und begründet einen Unterlassungsanspruch, wenn er nach Insolvenzeröffnung zur Einberufung einer masserelevanten Anleihegläubigerversammlung einlädt. • Wird der frühere Geschäftsführer abberufen und im Handelsregister eingetragen, ist der Verfügungsgrund für eine Unterlassungsverfügung bezüglich der Restkompetenz entfallen; eine einstweilige Unterlassungsverfügung ist deshalb zeitlich zu befristen.
Entscheidungsgründe
Einberufung von Anleihegläubigerversammlung in der Insolvenz: Befugnis beim Insolvenzverwalter • Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH steht die Befugnis, eine Anleihegläubigerversammlung nach dem SchVG einzuberufen, nicht mehr dem Geschäftsführer, sondern dem Insolvenzverwalter zu, soweit die Einberufung masserelevante Auswirkungen hat. • Der Geschäftsführer verletzt seine Leistungstreuepflicht und begründet einen Unterlassungsanspruch, wenn er nach Insolvenzeröffnung zur Einberufung einer masserelevanten Anleihegläubigerversammlung einlädt. • Wird der frühere Geschäftsführer abberufen und im Handelsregister eingetragen, ist der Verfügungsgrund für eine Unterlassungsverfügung bezüglich der Restkompetenz entfallen; eine einstweilige Unterlassungsverfügung ist deshalb zeitlich zu befristen. Die W. GmbH hatte Schuldverschreibungen ausgegeben; über ihr Vermögen wurde am 1.12.2013 Insolvenz eröffnet und der Verfügungskläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Der als Geschäftsführer noch tätige Verfügungsbeklagte lud am 13.5.2016 zur Anleihegläubigerversammlung für den 31.5.2016 ein; Tagesordnungspunkte betrafen u.a. ein Kaufangebot über drei Windkraftprojekte. Der Insolvenzverwalter forderte Unterlassung; die Versammlung fand dennoch statt. Der Insolvenzverwalter beantragte einstweiligen Rechtsschutz gegen weitere Einberufungen. Das Landgericht verbot die Einberufung ohne zeitliche Begrenzung; das OLG Stuttgart änderte unter Zurückweisung der Berufung teilweise und befristete das Verbot auf sechs Monate, da der Beklagte später als Geschäftsführer abberufen wurde. • Anwendbarkeit SchVG: Die streitigen Schuldverschreibungen fallen zeitlich und sachlich unter das SchVG; §§ 5 ff. SchVG wurden wirksam in den Anleihebedingungen gewählt. • Zuständigkeit nach Insolvenzeröffnung: Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht nach § 80 Abs.1 InsO die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die zur Masse gehörenden Vermögensgegenstände auf den Insolvenzverwalter über; Rechtsbeziehungen zu Anleihegläubigern betreffen Verbindlichkeiten und sind masserelevant. • Abgrenzung Restkompetenzen: Innengesellschaftliche Befugnisse verbleiben dem Geschäftsführer, masserelevante Maßnahmen (Verwertung, Verhandlungen mit Erwerbern) fallen in den Verdrängungsbereich des Insolvenzverwalters; die Einberufung einer Anleihegläubigerversammlung zur Erörterung von Verwertungsvorhaben ist masserelevant. • § 19 SchVG und § 9 SchVG: Die Vorschriften regeln Gläubigerorgane und Beschlusswirkungen in der Insolvenz; sie ändern nichts daran, dass im Überschneidungs- und Verdrängungsbereich die insolvencyrechtlichen Befugnisse (InsO) wirken und masserelevante Einberufungen dem Insolvenzverwalter zuzuordnen sind. • Leistungstreuepflicht des Geschäftsführers: Der Verfügungsbeklagte handelte gesellschaftswidrig, indem er als Geschäftsführer zu einer masserelevanten Versammlung einlud; dadurch war ein Unterlassungsanspruch des Insolvenzverwalters nach § 280 BGB begründet. • Erledigung durch Abberufung: Die Eintragung der Abberufung des Geschäftsführers im Handelsregister am 8.9.2016 stellt ein erledigendes Ereignis dar; damit entfällt der Verfügungsgrund gegen diesen und die einstweilige Verfügung musste zeitlich befristet werden. • Befristung der einstweiligen Verfügung: Da eine Unterlassungsverfügung erhebliche definitive Wirkungen haben kann, ist sie im vorliegenden Fall auf sechs Monate zu begrenzen, damit die Hauptsache nicht vorweggenommen wird. Das OLG Stuttgart hat die Berufung des Verfügungsbeklagten nur insoweit erfolgreich berücksichtigt, dass die einstweilige Verfügung gegen ihn auf sechs Monate zu befristen war. In der Sache war die Einberufung masserelevanter Anleihegläubigerversammlungen nach Insolvenzeröffnung nicht mehr vom Geschäftsführer zu veranlassen, sondern primär vom Insolvenzverwalter; der Beklagte hat durch die Einladung seine Leistungstreuepflicht verletzt und damit den Unterlassungsanspruch des Insolvenzverwalters begründet. Da der Beklagte zwischenzeitlich abberufen und dies im Handelsregister eingetragen wurde, fiel der Verfügungsgrund jedoch insoweit weg, weshalb das Verbot nur für sechs Monate ausgesprochen wurde. Kosten wurden anteilig verteilt; Revision ist nicht statthaft.