Urteil
9 U 443/25
OLG Koblenz 9. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKOBL:2025:0708.9U443.25.00
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Leitsätze
1. Der Umstand, dass sich als wettbewerbswidrig beanstandete Inhalte bereits seit mehreren Monaten auf dem Internetauftritt eines Unternehmens befunden haben, reicht für ein dringlichkeitsschädliches Verhalten nicht aus, wenn das andere Unternehmen, das sich mit einer einstweiligen Verfügung hiergegen wendet, Kenntnis von den entsprechenden Werbeaussagen erst einen Tag vor der maßgeblichen Abmahnung erhalten hat.(Rn.28)
2. Der Umstand, dass sowohl die Berufungs- als auch die Berufungsbegründungsfrist nahezu ausgeschöpft worden sind, ist nicht als dringlichkeitsschädlich zu qualifizieren.(Rn.29)
3. Die Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche ist nach § 8c Abs. 1 UWG unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist. Dies ist der Fall, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzfähige Interessen sowie Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (Anschluss BGH, Urteil vom 7. März 2024 - I ZR 83/23).(Rn.33)
4. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten ist nicht festzustellen, wenn kein Fall des § 8c Abs. 2 UWG vorliegt und auch die Voraussetzungen der in § 8c Abs. 1 UWG normierten Generalklausel nicht anderweitig erfüllt sind.(Rn.34)
5. Die Bemessung des Gegenstandswerts einer Abmahnung mit insgesamt 30.000 Euro ist nicht als unangemessen hoch zu qualifizieren, wenn zwei eigenständige Verstöße Anlass und Gegenstand der Abmahnung waren, die Werbeaussagen im Internet erfolgten und und wenn sie aus Sicht des Unternehmens schwer wiegen, weil durch die Behauptungen das geschäftliche Ansehen des Unternehmens beeinträchtigt worden ist.(Rn.41)
6. Eine Abmahnung mit einer ihr angefügten vorformulierten „Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung“ darf nicht den unzutreffenden Eindruck erwecken, Unterwerfungserklärung und Anerkenntnis der Kostenerstattungspflicht gehörten zusammen und ein gerichtliches Verfahren könne nur durch die Unterzeichnung der Unterlassungserklärung samt Anerkenntnis der Kostenerstattungspflicht vermieden werden.(Rn.53)
7. Verleitet die Gestaltung der Abmahnung zu der unzutreffenden Annahme, Unterwerfungserklärung und Anerkenntnis der Kostenerstattungspflicht gehörten zusammen und ein gerichtliches Verfahren könne nur durch die Unterzeichnung der Unterlassungserklärung vermieden werden, so kann dies grundsätzlich auch für eine unsachliche Motivation sprechen (Anschluss OLG Hamburg, Urteil vom 28. November 2019 - 15 U 29/19).(Rn.55)
8. Die Werbeaussagen „die einfachste & effizienteste LMS-Lösung“ und „das einfachste und effizienteste Lernmanagementsystem“ sind als sogenannte Spitzenstellungsangaben zu qualifizieren.(Rn.63)
9. Spitzenstellungsangaben sind unrichtig, folglich nach § 5 Abs. 2 UWG irreführend und damit nach § 5 Abs. 1 UWG unlauter, wenn das werbende Unternehmen eine entsprechende Spitzenstellung nicht innehat.(Rn.68)
10. In aller Regel kann aus dem Hervorrufen einer Fehlvorstellung auf die wettbewerbsrechtliche Relevanz der Irreführung geschlossen werden. Anders verhält es sich nur dann, wenn über Umstände getäuscht worden ist, die für das Marktverhalten der Gegenseite nur eine unwesentliche Bedeutung haben.(Rn.69)
11. Unrichtige Werbeaussagen können gegenüber einer Vielzahl von Adressaten sowohl die Marktposition als auch die Fähigkeit eines anderen Unternehmens in Frage stellen, denjenigen des werbenden Unternehmens hinsichtlich Effizienz und Einfachheit zumindest gleichwertige Produkte anzubieten. Qualität und Güte sind sowohl für Ruf und Wertschätzung einer Ware und des herstellenden Unternehmens als auch für den Kaufentschluss des Verbrauchers von größter Bedeutung.(Rn.70)
Tenor
1. Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil der 12. Zivilkammer (2. Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Mainz vom 8. April 2025 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Verfügungsbeklagte wird im Wege der einstweiligen Anordnung verurteilt, es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd zur Bewerbung der eigenen Learning-Management-Systeme die Slogans:
- „das einfachste und effizienteste Lernmanagementsystem“
- „die einfachste & effizienteste LMS-Lösung“
zu verwenden.
2. Der Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehend (Ziffer .1) ausgesprochene Unterlassungsverpflichtung die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,-- € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an der Geschäftsführerin, angedroht.
3. Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Umstand, dass sich als wettbewerbswidrig beanstandete Inhalte bereits seit mehreren Monaten auf dem Internetauftritt eines Unternehmens befunden haben, reicht für ein dringlichkeitsschädliches Verhalten nicht aus, wenn das andere Unternehmen, das sich mit einer einstweiligen Verfügung hiergegen wendet, Kenntnis von den entsprechenden Werbeaussagen erst einen Tag vor der maßgeblichen Abmahnung erhalten hat.(Rn.28) 2. Der Umstand, dass sowohl die Berufungs- als auch die Berufungsbegründungsfrist nahezu ausgeschöpft worden sind, ist nicht als dringlichkeitsschädlich zu qualifizieren.(Rn.29) 3. Die Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche ist nach § 8c Abs. 1 UWG unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist. Dies ist der Fall, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzfähige Interessen sowie Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (Anschluss BGH, Urteil vom 7. März 2024 - I ZR 83/23).(Rn.33) 4. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten ist nicht festzustellen, wenn kein Fall des § 8c Abs. 2 UWG vorliegt und auch die Voraussetzungen der in § 8c Abs. 1 UWG normierten Generalklausel nicht anderweitig erfüllt sind.(Rn.34) 5. Die Bemessung des Gegenstandswerts einer Abmahnung mit insgesamt 30.000 Euro ist nicht als unangemessen hoch zu qualifizieren, wenn zwei eigenständige Verstöße Anlass und Gegenstand der Abmahnung waren, die Werbeaussagen im Internet erfolgten und und wenn sie aus Sicht des Unternehmens schwer wiegen, weil durch die Behauptungen das geschäftliche Ansehen des Unternehmens beeinträchtigt worden ist.(Rn.41) 6. Eine Abmahnung mit einer ihr angefügten vorformulierten „Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung“ darf nicht den unzutreffenden Eindruck erwecken, Unterwerfungserklärung und Anerkenntnis der Kostenerstattungspflicht gehörten zusammen und ein gerichtliches Verfahren könne nur durch die Unterzeichnung der Unterlassungserklärung samt Anerkenntnis der Kostenerstattungspflicht vermieden werden.(Rn.53) 7. Verleitet die Gestaltung der Abmahnung zu der unzutreffenden Annahme, Unterwerfungserklärung und Anerkenntnis der Kostenerstattungspflicht gehörten zusammen und ein gerichtliches Verfahren könne nur durch die Unterzeichnung der Unterlassungserklärung vermieden werden, so kann dies grundsätzlich auch für eine unsachliche Motivation sprechen (Anschluss OLG Hamburg, Urteil vom 28. November 2019 - 15 U 29/19).(Rn.55) 8. Die Werbeaussagen „die einfachste & effizienteste LMS-Lösung“ und „das einfachste und effizienteste Lernmanagementsystem“ sind als sogenannte Spitzenstellungsangaben zu qualifizieren.(Rn.63) 9. Spitzenstellungsangaben sind unrichtig, folglich nach § 5 Abs. 2 UWG irreführend und damit nach § 5 Abs. 1 UWG unlauter, wenn das werbende Unternehmen eine entsprechende Spitzenstellung nicht innehat.(Rn.68) 10. In aller Regel kann aus dem Hervorrufen einer Fehlvorstellung auf die wettbewerbsrechtliche Relevanz der Irreführung geschlossen werden. Anders verhält es sich nur dann, wenn über Umstände getäuscht worden ist, die für das Marktverhalten der Gegenseite nur eine unwesentliche Bedeutung haben.(Rn.69) 11. Unrichtige Werbeaussagen können gegenüber einer Vielzahl von Adressaten sowohl die Marktposition als auch die Fähigkeit eines anderen Unternehmens in Frage stellen, denjenigen des werbenden Unternehmens hinsichtlich Effizienz und Einfachheit zumindest gleichwertige Produkte anzubieten. Qualität und Güte sind sowohl für Ruf und Wertschätzung einer Ware und des herstellenden Unternehmens als auch für den Kaufentschluss des Verbrauchers von größter Bedeutung.(Rn.70) 1. Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil der 12. Zivilkammer (2. Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Mainz vom 8. April 2025 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Verfügungsbeklagte wird im Wege der einstweiligen Anordnung verurteilt, es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd zur Bewerbung der eigenen Learning-Management-Systeme die Slogans: - „das einfachste und effizienteste Lernmanagementsystem“ - „die einfachste & effizienteste LMS-Lösung“ zu verwenden. 2. Der Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehend (Ziffer .1) ausgesprochene Unterlassungsverpflichtung die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,-- € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an der Geschäftsführerin, angedroht. 3. Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen. I. Die Beteiligten vertreiben jeweils digitale Produkte für die betriebliche (Weiter-)Bildung von Beschäftigten anderer Unternehmer. Insoweit bieten sie unter anderem sogenannte Lernmanagement-Systeme (LMS) und Autorentools zur Erstellung von Lerninhalten an. Ihre Produkte bewerben die Beteiligten unter anderem über ihren jeweiligen Internetauftritt. So warb die Verfügungsbeklagte auf ihrer Website www.[...] seit mindestens April 2024 mit der Aussage „[…] ist die einfachste & effizienteste LMS-Lösung [...]“. Insoweit wird ergänzend auf Seite 1 der verfügungsklägerseits mit dem Verfügungsantrag vorgelegten Anlage AS 1, Bl. 6.1 der erstinstanzlichen Akte, Bezug genommen. Des Weiteren verwendete die Verfügungsbeklagte im Rahmen einer Google-Ads-Kampagne - ebenfalls seit mindestens April 2024 - die Aussage „[…] - das einfachste und effizienteste Lernmanagementsystem!“. Insoweit wird ergänzend auf Seite 2 der Anlage AS 1, Bl. 6.2 der erstinstanzlichen Akte, verwiesen. Diese Sachverhalte nahm die Verfügungsklägerin zum Anlass, die Verfügungsbeklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 17. Januar 2025 wettbewerbsrechtlich abzumahnen. Der Abmahnung beigefügt war eine vorformulierte „Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung“, nach welcher sich die Verfügungsbeklagte der Verfügungsklägerin gegenüber nicht nur zur strafbewehrten Unterlassung der nunmehr hier verfahrensgegenständlichen Wettbewerbsverstöße (Ziffer 1. der Erklärung) sondern darüber hinaus auch zum Ersatz von Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.261,50 € (Ziffer 2. der Erklärung) verpflichten sollte. Zur Abgabe dieser „Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung“ setzte die Verfügungsklägerin der Beklagten eine Frist bis zum 29. Januar 2025. In diesem Zusammenhang wies die Verfügungsklägerin außerdem darauf hin, dass die verfügungsbeklagtenseits „geschaffene Wiederholungsgefahr nur durch Abgabe einer solchen Unterlassungserklärung beseitigt werden“ könne. Weitere Fristen wurden hinsichtlich einer „Erstattung“ der geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten sowie zur Erteilung einer geforderten Auskunft gesetzt. Abschließend erfolgte seitens der Verfügungsklägervertreter der Hinweis, dass sie der Verfügungsklägerin im Falle eines fruchtlosen Ablaufs der „gesetzten Fristen zur Abgabe der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie zur Erstattung der angefallenen Kosten und Auskunftserteilung“ die unverzügliche Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe empfehlen würden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Abmahnschreibens vom 17. Januar 2025 nebst Anlage wird ergänzend auf dessen als Anlage AS 2 zum Verfügungsantrag vorgelegte Ablichtung, Bl. 6.3 bis 6.7 der erstinstanzlichen Akte, Bezug genommen. Diese Abmahnung wies die Verfügungsbeklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 28. Januar 2025 zurück. Insoweit wird ergänzend auf die verfügungsklägerseits vorgelegte Anlage AS 3, Bl. 6.8 bis 6.13 der erstinstanzlichen Akte, verwiesen. Die Verfügungsklägerin hat darauf hin am 12. Februar 2025 den verfahrensgegenständlichen auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichteten Antrag gestellt. Sie ist der Auffassung, bei den oben wiedergegebenen Werbeaussagen der Verfügungsbeklagten handele es sich um wettbewerbsrechtlich unzulässige Allein- und Spitzenstellungsbehauptungen. Die Verfügungsklägerin hat in erster Instanz beantragt, der Antragsgegnerin bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von jeweils 10.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu untersagen, im Wettbewerb handelnd zur Bewerbung der eigenen Learning-Management-Systeme die Slogans: (i) „das einfachste und effizienteste Lernmanagementsystem“ (ii) „die einfachste & effizienteste LMS-Lösung“ zu verwenden. Die Verfügungsbeklagte hat beantragt, den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen. Das Landgericht hat den Verfügungsantrag mit Urteil vom 8. April 2025 vollumfänglich zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es liege zwar insoweit ein Wettbewerbsverstoß vor, als die Verfügungsbeklagte „das ... effizienteste Lernmanagementsystem“ und „die ... effizienteste LMS-Lösung“ beworben habe. Dabei handele es sich allerdings nur um einen geringfügigen Verstoß, weswegen die Geltendmachung der Ansprüche unter Berücksichtigung der gesamten Umstände rechtsmissbräuchlich sei. So sei die verfügungsklägerseits in ihrem Entwurf einer „Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung“ vorgesehene Vertragsstrafe von 10.000,-- € offensichtlich überhöht. Des Weiteren habe die Verfügungsklägerin den Gegenstandswert der Angelegenheit zu hoch angesetzt. Gegen diese, ihren Prozessbevollmächtigten am 8. April 2025 zugestellte Entscheidung, wendet sich die Verfügungsklägerin mit ihrer Berufung. Das Rechtsmittel ist am 5. Mai 2025 eingelegt und am 4. Juni 2025 begründet worden. Die Verfügungsklägerin beantragt zuletzt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Mainz vom 08.04.2025 (Az.: 12 HK O 9/25) die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 10.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an einem oder einer Geschäftsführer*in, zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd zur Bewerbung der eigenen Learning-Management-Systeme die Slogans: (i) „das einfachste und effizienteste Lernmanagementsystem“ (ii) „die einfachste & effizienteste LMS-Lösung“ zu verwenden. Die Verfügungsbeklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung. Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, auf die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 18. März 2025 und vom 24. Juni 2025 Bezug genommen. Im Übrigen wird im Hinblick auf §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO von einer Darstellung des Sach- und Streitstands abgesehen. II. Die zulässige - insbesondere statthafte (§ 511 Absätze 1 und 2 ZPO), der gesetzlichen Form (§§ 519, 130d Satz 1, 130a Absätze 1 bis 3, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und Frist (§§ 517, 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO) gemäß eingelegte sowie form- und fristgerecht begründete (§§ 520, 130d Satz 1, 130a Absätze 1 bis 3, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Abs. 5 Satz 1 ZPO) - Berufung ist begründet. Das Landgericht hat dem verfahrensgegenständlichen Verfügungsantrag zu Unrecht nicht stattgegeben. Denn dieser ist ebenfalls zulässig und begründet. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere fehlt es weder an einem entsprechenden Verfügungsgrund noch ist die Rechtsverfolgung der Verfügungsklägerin als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Ein - als Zulässigkeitsvoraussetzung (vgl. Senat, Urteil vom 14. Mai 2024 - 9 U 33/24 -; OLG Schleswig, Urteil vom 5. Juni 2025 - 6 U 3/25 -, juris, Rdnr. 38; OLG Stuttgart, Beschluss vom 20. Juni 2024 - 4 W 67/24 -, juris, Rdnr. 16; OLG Hamburg, Urteil vom 22. Februar 2023 – 5 U 28/22 –, juris, Rdnr. 48; OLG Dresden, Beschluss vom 5. Dezember 2022 - 4 U 1856/22 -, juris, Rdnr. 4; OLG München, Beschluss vom 16. September 2021 - 29 U 3437/21 Kart -, juris, Rdnr. 3; OLG Köln, GRUR 2017, 1048, 1048, Rdnr. 19, m.w.N.; Köhler/Feddersen-Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 12, Rdnr. 2.12, m.w.N.; Ohly/Sosnitza-Sosnitza, UWG, 8. Aufl. 2023, § 12, Rdnr. 77, m.w.N.; MünchKomm-Schlingloff, Lauterkeitsrecht, 3. Aufl. 2022, § 12 UWG, Rdnr. 56, m.w.N.; Retzer in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl. 2021, § 12, Rdnr. 61, m.w.N.) von Amts wegen zu prüfender (vgl. Senat, a.a.O.; OLG Schleswig, a.a.O.; OLG Stuttgart, a.a.O.; OLG Hamburg, a.a.O.; OLG München, a.a.O.; OLG Köln, a.a.O., m.w.N.; Köhler/Feddersen-Köhler/Feddersen, a.a.O., m.w.N.; Ohly/Sosnitza-Sosnitza, a.a.O., m.w.N.; MünchKomm- Schlingloff, a.a.O.; Retzer, a.a.O., m.w.N.) - Verfügungsgrund ist zu bejahen. Denn das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Verfügungsgrunds - die objektive Dringlichkeit (Eilbedürftigkeit, vgl. Köhler/Feddersen-Köhler/Feddersen, a.a.O.) - wird in Fällen wie dem hier streitgegenständlichen gemäß § 12 Abs. 1 UWG vermutet (vgl. Senat, Urteil vom 14. Mai 2024 - 9 U 33/24 -; BGH, GRUR 2000, 151, 152 - Späte Urteilsbegründung; KG, GRUR-RR 2015, 181, 182, Rdnr. 30; Köhler/Feddersen-Köhler/Feddersen, a.a.O., Rdnr. 2.13, m.w.N.; Ohly/Sosnitza-Sosnitza, UWG, 8. Aufl. 2023, § 12, Rdnr. 78; Retzer in: Harte-Bavendamm/ Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl. 2021, § 12, Rdnr. 63). Diese für die Verfügungsklägerin streitende tatsächliche Vermutung hat die Verfügungsbeklagte nicht widerlegt. Der Hinweis darauf, dass die streitgegenständlichen Inhalte sich bereits seit mindestens April 2024 auf dem Internetauftritt der Verfügungsbeklagten befunden hätten, reicht insoweit nicht aus. Die Verfügungsklägerin hat nämlich konkret vorgetragen, Kenntnis von den entsprechenden Werbeaussagen erst am 16. Januar 2025 - und damit nur einen Tag vor der hier maßgeblichen Abmahnung (vgl. insoweit ergänzend zu den zeitlichen Voraussetzungen eines dringlichkeitsschädlichen Zuwartens Köhler/Feddersen-Köhler/Federsen, a.a.O., Rdnr. 2.15b; MünchKomm-Schlingloff, Lauterkeitsrecht, 3. Aufl. 2022, § 12 UWG, Rdnr. 84 ff., jew. m.w.N.) - erlangt zu haben. Sie hat zudem die genaueren Umstände ihrer Kenntniserlangung vorgetragen. Dem ist die Verfügungsbeklagte schon nicht mit Substanz entgegengetreten; eine frühere Kenntnis der Verfügungsklägerin oder eine entsprechende grob fahrlässige Kenntnis hat sie weder konkret dargetan noch glaubhaft gemacht. Auch insoweit spielt der Umstand allein keine Rolle, dass die in Rede stehenden Wettbewerbsverstöße zum Zeitpunkt der Abmahnung und des nachfolgenden Verfügungsantrags objektiv schon längere Zeit andauerten (vgl. insoweit auch OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 31. August 2020 - 6 W 85/20 -, GRUR-RS 2020, 23023, Rdnr. 41, m.w.N.; GRUR-RR 2019, 70, 72 f., Rdnr. 21; OLG Saarbrücken, GRUR-RR 2017, 80, 80, Rdnr 28; Köhler/Feddersen- Köhler/Feddersen, a.a.O., Rdnr. 2.15a, m.w.N.). Eine allgemeine Marktbeobachtungspflicht der Mitbewerber besteht nämlich gerade nicht (vgl. OLG Frankfurt am Main, a.a.O.; OLG Saarbrücken, a.a.O., m.w.N.; OLG Köln, GRUR-RR 2015, 245, 246, Rdnr. 11, m.w.N.; OLG Bamberg, LMuR 2014, 94, 96; OLG Stuttgart, GRUR-RR 2014, 251, 252, m.w.N.; Köhler/Feddersen-Köhler/Federsen, a.a.O., m.w.N.; MünchKomm-Schlingloff, Lauterkeitsrecht, 3. Aufl. 2022, § 12 UWG, Rdnr. 78, m.w.N.). Auch der Umstand, dass die Verfügungsklägerin sowohl die Berufungs- als auch die Berufungsbegründungsfrist nahezu ausgeschöpft hat, ist nicht als dringlichkeitsschädlich zu qualifizieren. Eine Selbstwiderlegung liegt auch insoweit nicht vor. Zwar kann die Vermutung des § 12 Abs. 1 UWG grundsätzlich auch durch ein eigenes Verhalten des Verfügungsklägers widerlegt werden (vgl. Senat, Urteil vom 14. Mai 2024 - 9 U 33/24 -; BGH, GRUR 2000, 151, 152 - Späte Urteilsbegründung; KG, Beschluss vom 22. Juni 2022 - 5 W 79/22 -, GRUR-RS 2022, 51632, Rdnr. 6; OLG Stuttgart, Urteil vom 27. Januar 2022 – 2 U 288/21 –, juris, Rdnr. 32; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2003, 31, 31, m.w.N.; BeckOK Fritzsche/Münker/Stollwerck-Scholz, UWG, 28. Edition, Stand: 1. April 2025, § 12, Rdnr. 21; Ohly/Sosnitza-Sosnitza, UWG, 8. Aufl. 2023, § 12, Rdnr. 80; MünchKomm-Schlingloff, a.a.O., Rdnr. 67; in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl. 2021, § 12, Rdnr. 68). So entfällt die Dringlichkeitsvermutung unter anderem dann, wenn der Verfügungskläger das Verfügungsverfahren nicht zügig, sondern schleppend betreibt (vgl. Senat, a.a.O.; BGH, a.a.O.; OLG Stuttgart, a.a.O.; OLG Düsseldorf, a.a.O.; Ohly/Sosnitza-Sosnitza, a.a.O., Rdnr. 82). Entscheidend ist insoweit, ob der Verfügungskläger - und sei es auch nach zunächst hinreichend zeitnaher Verfahrenseinleitung - durch sein Verhalten zu erkennen gegeben hat, dass die Sache für ihn nicht (mehr) eilig ist (vgl. Senat, a.a.O.; OLG Nürnberg, Urteil vom 24. Oktober 2023 – 3 U 965/23 –, juris, Rdnr. 31; OLG Hamburg, Urteil vom 7. September 2023 – 15 U 113/22 –, juris, Rdnr. 36; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 7. Januar 2019 – 6 W 86/18 –, juris, Rdnr. 2; KG, GRUR-RR 2015, 181, 183, Rdnr. 31, m.w.N.; Ohly/Sosnitza-Sosnitza, a.a.O., Rdnr. 80; MünchKomm-Schlingloff, Lauterkeitsrecht, 3. Aufl. 2022, § 12 UWG, Rdnr. 76, m.w.N.). Entscheidend ist das Zeichen, das der Verfügungskläger gesetzt hat (vgl. Senat, a.a.O.; OLG Stuttgart, Urteil vom 27. Januar 2022 – 2 U 288/21 –, juris, Rdnr. 32). Auch nach diesen Maßstäben ist es jedoch grundsätzlich nicht dringlichkeitsschädlich, wenn der Berufungsführer - wie hier die Verfügungsklägerin - die gesetzlichen Fristen zur Einlegung und Begründung der Berufung voll ausschöpft (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 24. Oktober 2023 - 3 U 965/23 -, juris, Rdnr. 39; OLG Karlsruhe, Urteil vom 18. Dezember 2020 - 14 U 124/19 -, juris, Rdnr. 39, m.w.N.; OLG Hamburg, GRUR-RR 2018, 27, 29, Rdnr. 36; OLG Bremen, GRUR-RR 2015, 345, 346, Rdnr. 24, m.w.N.; NJOZ 2012, 846, 847; OLG Frankfurt am Main, GRUR 2002, 236, 237, m.w.N.; Köhler/Feddersen-Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 12, Rdnr. 2.16, m.w.N.; MünchKomm-Schlingloff, Lauterkeitsrecht, 3. Aufl. 2022, § 12 UWG, Rdnr. 89, m.w.N.). Eine andere Sichtweise würde zu einer faktischen Verkürzung der gesetzlichen Fristen und damit einer Umgehung der Entscheidung des Gesetzgebers, Hauptsache- und Eilverfahren bezüglich der Rechtsmittelfristen gleich zu behandeln, führen (vgl. OLG Nürnberg, a.a.O.; OLG Bremen, GRUR-RR 2015, 345, 346, Rdnr. 24). Umstände, die im Streitfall ausnahmsweise eine andere Sichtweise rechtfertigen würden, sind weder dargetan noch sonst irgendwie ersichtlich. Die verfahrensgegenständliche Rechtsverfolgung der Verfügungsklägerin ist auch nicht als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Die Voraussetzungen des § 8c UWG liegen insoweit nicht vor. Gemäß § 8c Abs. 1 UWG ist die Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche (§ 8 Abs. 1 UWG) unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzfähige Interessen sowie Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (vgl. BGH, GRUR 2024, 699, 700, Rdnr. 9, m.w.N. - Vielfachabmahner II; 2019, 966, 968, Rdnr. 33, - Umwelthilfe; 2018, 1166, 1169 f., Rdnr. 40, m.w.N. - Prozessfinanzierer I; Köhler/Feddersen-Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 8c, Rdnr. 11, m.w.N.; MünchKomm-Fritzsche, Lauterkeitsrecht, 3. Aufl. 2022, § 8c UWG, Rdnr. 17, m.w.N.). Typische, für eine derartige Sachlage sprechende Umstände im Sinne von Indizien hat der Gesetzgeber in § 8c Abs. 2 UWG kodifiziert (vgl. OLG Köln, Urteil vom 30. August 2024 - 6 U 25/24 -, GRUR-RS 2024, 22986, Rdnr. 22; OLG Nürnberg, GRUR-RR 2023, 499, 500, Rdnr. 19; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 19. Mai 2022 - 6 U 56/21 -, GRUR-RS 2022, 11195, Rdnr. 21; OLG Celle, Beschluss vom 31. Mai 2021 - 13 U 23/21 -, GRUR-RS 2021, 15900, Rdnr. 5; Seichter-Seichter, jurisPK-UWG, 5. Aufl. 2021, Stand: 28. April 2025, § 8c, Rdnr. 43; BeckOK Fritzsche/Münker/Stollwerck-Dämmer, UWG, 28. Edition, Stand: 1. April 2025, § 8c, Rdnr. 16; Köhler/Feddersen-Feddersen, a.a.O., Rdnr. 12; MünchKomm-Fritzsche, a.a.O., Rdnr. 20 f.); der Abmahnende kann diese Indizien erschüttern (vgl. OLG Celle, a.a.O.; BeckOK Fritzsche/Münker/Stollwerck-Dämmer, a.a.O.; Köhler/Feddersen-Feddersen, a.a.O.; MünchKomm-Fritzsche, a.a.O., Rdnr. 20). Eine wegen Missbrauchs unzulässige Anspruchsgeltendmachung durch Abmahnung führt unter anderem dazu, dass auch eine nachfolgende Klage und ein nachfolgender Verfügungsantrag unzulässig sind (vgl. BGH, GRUR 2023, 1116, 1118, Rdnr. 14; - Aminosäurekapseln; 2019, 199, 201, Rdnr. 20 - Abmahnaktion II; OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. Mai 2024 - 6 W 41/24 -, juris, Rdnr. 31; Köhler/Feddersen-Feddersen, a.a.O., Rdnr. 7; MünchKomm-Fritzsche, a.a.O., Rdnr. 83, m.w.N.; Goldmann in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl. 2021, § 8c, Rdnr. 13, jew. m.w.N.). Von diesen Grundsätzen ausgehend ist ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Verfügungsklägerin nicht festzustellen. Weder liegt ein Fall des § 8c Abs. 2 UWG vor noch sind die Voraussetzungen der in § 8c Abs. 1 UWG normierten Generalklausel anderweitig erfüllt. Dabei kann letztendlich offenbleiben, ob die Verfügungsklägerin - was wohl zu verneinen sein dürfte - mit ihrer Abmahnung vom 17. Januar 2025 und dem dieser anliegenden Entwurf einer „Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung“ von der Verfügungsbeklagten eine offensichtlich überhöhte Vertragsstrafe im Sinne von § 8c Abs. 2 Nr. 4 UWG gefordert hat. Denn selbst eine derartige Sichtweise zu Gunsten der Verfügungsbeklagten unterstellt, liegt das in der vorzitierten Norm kodifizierte Indiz für eine rechtsmissbräuchliche Anspruchsgeltendmachung nicht vor. Das lediglich einmalige Verlangen einer überhöhten Vertragsstrafe rechtfertigt den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs nämlich auch nach § 8c Abs. 2 Nr. 4 UWG nicht (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 6. August 2024 - 6 U 88/23 -, juris, Rdnr. 40; OLG Nürnberg, GRUR-RR 2023, 499, 501, Rdnr. 32; Köhler/Feddersen-Feddersen, a.a.O., Rdnr. 20; Goldmann, a.a.O., Rdnr. 193); eine mehrfache Forderung oder Vereinbarung offensichtlich überhöhter Vertragsstrafen seitens der Verfügungsklägerin ist indes weder dargetan noch sonst irgendwie ersichtlich. Der Gesetzgeber hat das zuvor in der Rechtsprechung anerkannte Kriterium einer „systematischen“ Forderung überhöhter Vertragsstrafen zwar nicht in den Wortlaut von § 8c Abs. 2 Nr. 4 UWG übernommen. Aus der dortigen Verwendung des Plurals „Vertragsstrafen“ ist jedoch abzuleiten dass die Norm eine Vereinbarung oder Forderung mehrerer „offensichtlich überhöhte Vertragsstrafen“ voraussetzt (vgl. OLG Brandenburg, a.a.O.; OLG Nürnberg, a.a.O.; Köhler/Feddersen-Feddersen, a.a.O.; Goldmann, a.a.O.). Die Verfügungsklägerin hat in ihrer Abmahnung vom 17. Januar 2025 auch nicht deren Gegenstandswert unangemessen hoch angesetzt. Auch ein Fall des § 8c Abs. 2 Nr. 3 UWG liegt hier mithin nicht vor. Insoweit gilt es zu berücksichtigen, dass für die Bestimmung des Gegenstandswerts keine festen Maßstäbe, sondern allenfalls Näherungswerte bestehen und zudem für den Rechtsanwalt ein Ermessensspielraum eröffnet ist (vgl. OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2022, 443, 444, Rdnr. 25; Seichter-Seichter, jurisPK-UWG, 5. Aufl. 2021, Stand: 28. April 2025, § 8c, Rdnr. 62; Köhler/Feddersen-Feddersen, a.a.O., Rdnr. 19; Ohly/Sosnitza-Ohly, UWG, 8. Aufl. 2023, § 8c, Rdnr. 19; MünchKomm-Fritzsche, Lauterkeitsrecht, 3. Aufl. 2022, § 8c UWG, Rdnr. 37, m.w.N.). Ist die Höhe des angenommenen Gegenstandswerts noch im vertretbaren Bereich, spricht dies folglich gegen rechtsmissbräuchliches Vorgehen (vgl. OLG Frankfurt am Main, a.a.O.; OLG Celle, Beschluss vom 31. Mai 2021 - 13 U 23/21 -, GRUR-RS 2021, 15900, Rdnr. 6; Seichter-Seichter, a.a.O., m.w.N.; Köhler/Feddersen-Feddersen, a.a.O.). So liegt der Fall jedenfalls hier. Der für die Höhe der Abmahnkosten relevante Gegenstandswert einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung bestimmt sich in Fällen wie dem vorliegenden nach §§ 23 Abs. 1 Satz 3 RVG, 51 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, Abs. 5 GKG, 12 Abs. 3 UWG. Danach ist grundsätzlich die sich aus dem Antrag des Antragstellers - hier der verfügungsklägerseits ausgesprochenen Abmahnung - für ihn ergebenden Bedeutung der Sache maßgeblich. Dabei entspricht die Bedeutung der Sache dem nach objektiven Maßstäben zu bewertenden wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers an der jeweils angestrebten Entscheidung (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Februar 2023 - 9 W 395/22 -; BT-Drs. 17/13057, S. 30; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30. November 2021 - 6 W 89/21 -, juris, Rdnr. 8; BeckOK Dörndorfer/ Wendtland/Diehn/Uhl-Toussaint, Kostenrecht, 49. Edition, Stand: 1. Juni 2025, § 51 GKG, Rdnr. 19; Köhler/Feddersen-Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 12, Rdnr. 4.3b; Hartmann-Hartmann, Kostengesetze, Stand: 4. Lfg. 11/2022, § 51 GKG, Rdnr. 6; Binz/Dörndorfer/Zimmermann-Dörndorfer, GKG - FamGKG - JVEG, 5. Aufl. 2021, § 51 GKG, Rdnr. 4; Schneider/Volpert/Fölsch-Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, § 51 GKG, Rdnr. 30), hier also der angestrebten Unterlassungsverpflichtung. Es ist aus dem Antrag unter dessen vernünftiger Auslegung abzuleiten (vgl. Senat, a.a.O.; Hartmann-Hartmann, a.a.O.). Insoweit ist bei Unterlassungsbegehren das Interesse des Antragstellers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße entscheidend, welches maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für die Träger der maßgeblichen Interessen, bestimmt wird (vgl. Senat, a.a.O.; BGH, GRUR 2017, 212, 212, Rdnr. 8 - Finanzsanierungen; 2013, 301, 305, Rdnr. 56 - Solarinitiative; 1990, 1052, 1053, m.w.N. - Streitwertbemessung; OLG München, Beschluss vom 6. Dezember 2021 - 29 W 1401/21 -, juris, Rdnr. 3; OLG Hamburg, Beschluss vom 16. September 2020 - 15 W 30/20 -, juris, Rdnr. 6; Köhler/Feddersen-Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 12, Rdnr. 4.5, m.w.N.; Hartmann-Hartmann, Kostengesetze, Stand: 4. Lfg. 11/2022, § 51 GKG, Rdnr. 6; Schneider/Volpert/Fölsch-Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, § 51 GKG, Rdnr.31). Diese Gefährlichkeit (der sogenannte Angriffsfaktor) der zu unterbindenden Handlung für den Wettbewerber ist anhand des drohenden Schadens - insbesondere anhand entsprechender Umsatzeinbußen (nicht: Gewinneinbußen) - zu bestimmen und hängt von den Umständen ab (vgl. Senat, a.a.O.; BGH, GRUR 1998, 958, 958 - Verbandsinteresse; KG, Beschluss vom 19. Februar 2021 - 5 W 1144/20 -, juris, Rdnr. 5; OLG Hamburg, a.a.O.; OLG Celle, Urteil vom 2. August 2012 - 13 U 4/12 -, BeckRS 2012, 16863; Köhler/Fedder- sen-Köhler/Feddersen, a.a.O., Rdnr. 4.6, m.w.N.). Ausgehend davon ist die Bemessung des Gegenstandswerts der hier in Rede stehenden Abmahnung mit insgesamt 30.000,-- € jedenfalls nicht als unangemessen hoch zu qualifizieren. Insoweit gilt es nämlich zu beachten, dass zwei eigenständige Verstöße - nämlich unzulässige Spitzenstellungsbehauptungen zum einen auf der Website der Verfügungsbeklagten sowie zum anderen im Rahmen einer Google-Ads-Kampagne - Anlass und Gegenstand der Abmahnung vom 17. Januar 2025 waren. Die betreffenden Werbeaussagen erfolgten zudem im Internet und damit gezielt in für jeden potentiellen Kunden der Parteien wahrnehmbarer Art und Weise. Sie wiegen zudem aus Sicht der Verfügungsklägerin schwer. Es entspricht nämlich der Lebenserfahrung, dass durch die in Rede stehenden Behauptungen das geschäftliche Ansehen der Verfügungsklägerin beeinträchtigt worden ist; denn die unrichtigen Werbeaussagen stellen gegenüber der Vielzahl ihrer Adressaten sowohl die Marktposition der Verfügungsklägerin als auch ihre Fähigkeit in Frage, denjenigen der Verfügungsbeklagten hinsichtlich Effizienz und Einfachheit zumindest gleichwertige Lernmanagement-Systeme anzubieten (vgl. insoweit auch BGH, NJW 1982, 2774, 2774 - Korrekturflüssigkeit). Die Berühmung mit einer Sonderstellung gehört im Übrigen zu den besonders schlagkräftigen Waffen im Marketing (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 16. März 2006 - 2 U 147/05 -, juris, Rdnr. 38). Qualität und Güte sind zudem sowohl für Ruf und Wertschätzung einer Ware (und des Unternehmens, das sie herstellt oder vertreibt) als auch für den Kaufentschluss des Verbrauchers von größter Bedeutung (vgl. Ohly/Sosnitza-Ohly, UWG, 8. Aufl. 2023, UWG, § 5, Rdnr. 281). Bedenkt man dies und außerdem weiter, dass die Verfügungsklägerin zumindest in den vergangenen zwei Jahren unstreitig Aufträge mit einem (Einzel-)Vergütungsvolumen von jeweils bis zu […] € (2024) beziehungsweise von jeweils bis zu […] € (2023) abschließen konnte, ist den hier in Rede stehenden Verstößen ein ganz erheblicher „Angriffsfaktor“ beizumessen; sie hatten zumindest ein durchaus beträchtliches Potential der Verfügungsklägerin erheblichen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen. Das Vorbringen der Verfügungsbeklagten zu ihrer Unternehmensgröße und Leistungsfähigkeit sowie zu den vermeintlichen Unterschieden des jeweiligen Geschäftsmodells der Parteien ändert an alledem nichts. Wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat, ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Verfügungsbeklagte auch einen Bestandskunden der Verfügungsklägerin oder einen anderen Kunden aus deren Marktsegment bedienen würde. Dies gilt umso mehr, als nach der Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass gerade (noch) verhältnismäßig kleine Unternehmen erst recht nach Expansion im wirtschaftlichen Sinne streben. Dass die Verfügungsklägerin in ihrer Abmahnung die tatsächlichen Grundlagen ihrer Bemessung des Gegenstandswerts nicht im Einzelnen dargelegt und diesen auch sonst nicht näher begründet hatte, rechtfertigt - anders als die Verfügungsbeklagte meint - keine andere Sichtweise. Dies folgt schon daraus, dass eine derartige Begründungstiefe nicht zu verlangen ist und auch von § 13 Abs. 2 UWG nicht gefordert wird. Nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG hat der Abmahnende in der Abmahnung vielmehr den Gegenstandswert - als Grundlage der Berechnung des geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruchs - lediglich zu nennen (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2025 - I ZR 80/24 -, juris, Rdnr. 82 - Bewegungsspielzeug; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2024, 334, 340 f., Rdnr. 76; BeckOK Fritzsche/Münker/Stollwerck-Scholz, UWG, 28. Edition, Stand: 1. April 2025, § 13, Rdnr. 69 Köhler/Feddersen-Bornkamm/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 13, Rdnr. 14a), nicht aber außerdem noch diese Angabe näher zu erläutern. Auch die in der Antragsschrift erfolgte Angabe eines Streitwerts für das Verfügungsverfahren von (ebenfalls) 30.000,-- € rechtfertigt nicht nach § 8c Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 (entsprechend) UWG die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Anspruchsverfolgung. Zwar ist die entsprechende Streitwertangabe überhöht. Die Streitwertschätzung der Verfügungsklägerin in der Antragsschrift ist aber dennoch nicht derart überzogen, dass - insbesondere auch vor dem Hintergrund der besonders hohen Voraussetzungen für die Annahme von Rechtsmissbrauch bei klägerischen Vorschlägen für die gerichtliche Streitwertfestsetzung - von einer Rechtsmissbräuchlichkeit des Verfügungsantrags ausgegangen werden kann. So ist zwar weder ersichtlich noch von der Verfügungsklägerin dargelegt, warum sie im gerichtlichen Verfügungsverfahren denselben Streitwert wie in der Abmahnung als Gegenstandswert vorgeschlagen hat. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes liegt der Streitwert nämlich grundsätzlich unter demjenigen des Hauptsacheverfahrens (§ 51 Abs. 4 GKG), wobei regelmäßig ein Abschlag von einem Drittel des Hauptsachestreitwerts vorzunehmen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 21. April 2020 - 9 W 123/20 -; Beschluss vom 6. März 2019 - 9 W 667/18 -; KG, Beschluss vom 2. Januar 2024 - 5 W 95/23 -, juris, Rdnr. 20, m.w.N.; OLG Nürnberg, GRUR-RR 2023, 499, 502, Rdnr. 49). Allerdings ist die Streitwertangabe ungeachtet dessen mit einer Abweichung von einem Drittel nach oben jedenfalls nicht als weit überhöht anzusehen. Darüber hinaus ist durchaus möglich und nach der Erfahrung des Senats auch keineswegs unwahrscheinlich, dass die Übernahme des Streitwerts aus der Abmahnung auf bloße Nachlässigkeit der Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin zurückzuführen ist (vgl. zu allem Vorstehenden auch OLG Nürnberg, a.a.O., Rdnr. 50). Anders als die Verfügungsbeklagte meint, hat die Verfügungsklägerin von ihr mit der hier in Rede stehenden Abmahnung auch keine verschuldensunabhängig zu verwirkende Vertragsstrafe verlangt. Ein überschießendes Unterlassungsverlangen im Sinne von § 8c Abs. 2 Nr. 5 UWG (vgl. Köhler/Feddersen-Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 8c, Rdnr. 22) liegt folglich ebenfalls nicht vor. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Verfügungsklägerin von der Verfügungsbeklagten die Verpflichtung begehrt hat, die streitgegenständlichen Äußerungen „bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 EUR unter Ausschluss von § 348 HGB für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung zu unterlassen“ (Hervorhebung durch den Senat). Diese Formulierung war und ist jedoch nicht dahingehend auszulegen, dass nur bei schuldhaften Zuwiderhandlungen § 348 HGB abbedungen, die Vertragsstrafe indes unabhängig davon durch jeden Fall der - auch schuldlosen - Zuwiderhandlung verwirkt sein sollte. Empfangsbedürftige Willenserklärungen - wie das vorliegende Angebot der Verfügungsklägerin zum Abschluss eine Unterwerfungsvereinbarung - sind dahingehend auszulegen, wie ihr Empfänger sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (vgl. Grüneberg-Ellenberger, BGB, 81. Aufl. 2022, § 133, Rdnr. 9, m.w.N.; Staudinger-Singer, BGB, Neubearb. 2021, § 133, Rdnr. 18). Dabei dürfen nur solche Umstände berücksichtigt werden, die bei Zugang der Erklärung ihrem Empfänger bekannt oder für ihn erkennbar waren (vgl. BGH, NJW 2006, 3777, 3778; Erman-Arnold, BGB, 17. Aufl. 2023, § 133, Rdnr. 19; Grüneberg-Ellenberger, a.a.O.). Auf seinen „Horizont“ und seine Verständnismöglichkeiten ist die Auslegung abzustellen, und zwar selbst dann, wenn der Erklärende die Erklärung anders verstanden hat und auch verstehen durfte (vgl. Grüneberg-Ellenberger, a.a.O.). Auch wenn nach § 133 BGB der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen ist, stellt nämlich nicht der innere, sondern vielmehr der tatsächlich bekundete Wille das Thema der von § 133 BGB geregelten Auslegung dar (vgl. MünchKomm-Busche, BGB, 10. Aufl. 2025, § 133, Rdnr. 9; Staudinger-Singer, BGB, Neubearb. 2021, § 133, Rdnr. 1). Dabei sind zwar in erster Linie der von dem Erklärenden gewählte Wortlaut sowie der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2014 - XII ZR 111/12 -, BeckRS 2014, 21522, Rdnr. 48; NJW 2002, 3248, 3249; 1998, 900, 901; Erman-Arnold, BGB, 17. Aufl. 2023, § 133, Rdnr. 24; Staudinger-Singer, a.a.O., Rdnr. 45, jew. m.w.N.). Wegen des sich aus §§ 133, 157 BGB ergebenden Verbots einer sich ausschließlich am Wortlaut orientierenden Interpretation (vgl. MünchKomm-Busche, BGB, 10. Aufl. 2025, § 133, Rdnr. 58 f.; Erman-Arnold, BGB, 17. Aufl. 2023, § 133, Rdnr. 24 f., m.w.N.; Staudinger-Singer, BGB, Neubearb. 2021, § 133, Rdnr. 48, m.w.N.) darf der Richter aber auch der Erklärung sogar eine Deutung geben, die von ihrem nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eindeutigen Wortsinn abweicht, wenn Begleitumstände vorliegen, aus denen geschlossen werden kann, dass der Erklärende mit seinen Worten einen anderen Sinn verbunden hat, als es dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2014 - XII ZR 111/12 -, BeckRS 2014, 21522, Rdnr. 48, m.w.N.; Erman-Arnold, a.a.O.). So liegt der Fall hier. Denn es war und ist aus der Sicht eines objektiven Empfängers der Abmahnung vom 17. Januar 2025 ohne Weiteres erkennbar, dass durch den ihm angetragenen Unterwerfungsvertrag nicht § 348 HGB nur bei etwaigen schuldhaften Zuwiderhandlungen abbedungen, eine Vertragsstrafe aber unabhängig davon durch jeden Fall der - auch schuldlosen - Zuwiderhandlung verwirkt sein sollte. Denn eine derartige Vertragsgestaltung wäre schlichtweg widersinnig. Nach § 348 HGB ist nämlich die Herabsetzung einer von einem Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes versprochenen Vertragsstrafe gemäß § 343 BGB ausgeschlossen. Warum - hiervon abweichend - eine Herabsetzung der Vertragsstrafe gerade im Falle eines verschuldeten Verstoßes gegen die in Rede stehende Unterlassungsverpflichtung möglich sein, im Falle eines unverschuldeten - und damit weitaus weniger gravierenden - Verstoßes hingegen ausgeschlossen bleiben sollte, ist gänzlich unerklärlich. In Anbetracht dessen war und ist für jeden Empfänger der hier in Rede stehenden Abmahnung (nebst Anlage) ohne Weiteres erkennbar, dass es sich bei der Aufnahme des Passus „für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen“ vor dem Wort „Vertragsstrafe“ um ein Missgeschick bei der Formulierung handelte und die zu vereinbarende Vertragsstrafe nach dem Willen der Verfügungsklägerin nur „für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung“ - und damit gerade nicht verschuldensunabhängig - fällig werden sollte. Im Übrigen verkennt der Senat nicht, dass die Verfügungsklägerin mit ihrer Abmahnung vom 17. Januar 2025 den unzutreffenden Eindruck erweckt hat die von der Verfügungsbeklagten verlangte Unterwerfungserklärung sowie das ebenfalls begehrte Anerkenntnis der (Abmahn-)Kostenerstattungspflicht gehörten zusammen und ein gerichtliches Verfahren könne nur durch die Unterzeichnung der Unterlassungserklärung samt Anerkenntnis der Kostenerstattungspflicht vermieden werden. Dieser Umstand allein reicht indes ebenfalls nicht aus, um eine rechtsmissbräuchliche Anspruchsverfolgung anzunehmen. Die Abmahnung mit der ihr angefügten vorformulierten „Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung“ erweckt den unzutreffenden Eindruck, Unterwerfungserklärung und Anerkenntnis der Kostenerstattungspflicht gehörten zusammen und ein gerichtliches Verfahren könne nur durch die Unterzeichnung der Unterlassungserklärung samt Anerkenntnis der Kostenerstattungspflicht vermieden werden. So wird in der vorformulierten Unterlassungsverpflichtungserklärung das Anerkenntnis der Kostenerstattungspflicht (Ziffer 2.) gleichrangig mit der Unterwerfungserklärung (Ziffer 1.) aufgeführt. Des Weiteren hatte die Verfügungsklägerin der Verfügungsbeklagten eine Frist zur Abgabe (exakt) der anliegenden „Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung“ und damit einheitlich zur Abgabe der Unterwerfungserklärung und zum Anerkenntnis der Kostenerstattungspflicht gesetzt. Unmittelbar nach dieser Fristsetzung findet sich im Abmahnschreiben zudem der Hinweis, die seitens der Verfügungsbeklagten geschaffene Wiederholungsgefahr könne nur durch Abgabe „einer solchen“ Unterlassungserklärung beseitigt werden, was aufgrund der Bezugnahme auf die zuvor erwähnte vorformulierte Erklärung ebenfalls den Eindruck erwecken musste, die Wiederholungsgefahr könne nur durch Abgabe exakt der dem Schreiben anliegenden Erklärung - und damit auch des Kostenanerkenntnisses - beseitigt werden. Gleiches gilt für den abschließenden Hinweis, nach welchem der Verfügungsklägerin die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe zu empfehlen sei, wenn die „gesetzten Fristen zur Abgabe der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung [...] ungenutzt verstreichen“ sollten (Hervorhebung durch den Senat). Dass der Verfügungsbeklagten eine weitere Frist unter anderem zur Erstattung der angefallenen Abmahnkosten gesetzt wurde, ändert an alledem nichts. Denn diese weitere Frist betraf ausdrücklich nur die tatsächliche „Erstattung“ der Kosten, nicht aber das vorgelagerte und bereits rechtlich bindende Anerkenntnis der entsprechenden Erstattungspflicht. Verleitet die Gestaltung der Abmahnung - wie hier - zu der unzutreffenden Annahme, Unterwerfungserklärung und Anerkenntnis der Kostenerstattungspflicht gehörten zusammen und ein gerichtliches Verfahren könne nur durch die Unterzeichnung der Unterlassungserklärung vermieden werden, kann dies grundsätzlich auch für eine unsachliche Motivation sprechen (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 28. November 2019 - 15 U 29/19 -, GRUR-RS 2019, 39901, Rdnr. 40; Köhler/Feddersen-Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 8c, Rdnr. 40; Goldmann in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl. 2021, § 8c, Rdnr. 150, jew. m.w.N.). Dieser Anhaltspunkt (allein) reicht im Streifall allerdings (noch) nicht aus, um eine rechtsmissbräuchliche Anspruchsverfolgung anzunehmen. Mag die oben dargestellte Gestaltung von Abmahnung sowie „Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung“ auch dafür sprechen, dass die Verfügungsklägerin der Befriedigung ihres Kosteninteresses eine nicht unerhebliche Bedeutung beimaß, kann aber ihr allein noch nicht entnommen werden, dass die Schaffung eines gegen die Verfügungsbeklagte gerichteten Kostenerstattungsanspruchs das überwiegende Motiv der Abmahnung und diese daher nach § 8c Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG rechtsmissbräuchlich war. Denn gegen eine entsprechende Motivationslage spricht der Umstand, dass aufgrund des ganz erhebliches „Angriffsfaktors“ der abgemahnten Wettbewerbsverstöße - insoweit wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die entsprechenden obigen Ausführungen verwiesen - ein nicht unerhebliches Rechtsverfolgungsinteresse der Verfügungsklägerin im Sinne einer starken Motivation, derartige Verstöße für die Zukunft effektiv zu unterbinden, anzunehmen ist. Hierfür spricht auch der Umstand, dass die Verfügungsklägerin unstreitig im Nachgang weitere ähnliche Verstöße abgemahnt und auch erfolgreich gerichtlich hat verbieten lassen; damit hat sie ihr Rechtsverfolgungsinteresse weiter dokumentiert. Die Verfügungsklägerin ist im Übrigen auch nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG prozessführungsbefugt (vgl. zur sog. Lehre von der Doppelnatur BGH, NJW 2007, 593, 594, Rdnr. 23; Köhler/Feddersen-Bornkamm/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 8, Rdnr. 3.9, m.w.N.; MünchKomm-Fritzsche, Lauterkeitsrecht, 3. Aufl. 2022, § 8 UWG, Rdnr. 394; Goldmann, a.a.O., § 8, Rdnr. 326 f., m.w.N.). Denn sie ist eine Mitbewerberin der Verfügungsbeklagten und vertreibt Waren oder Dienstleistungen unstreitig in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich. Insoweit nimmt der Senat - zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen - auf die entsprechenden Ausführungen des Landgerichts in den Gründen der angefochtenen Entscheidung Bezug; diesen ist auch aus Sicht des Berufungsgerichts nichts weiter hinzuzufügen. Der hier zur Entscheidung stehende Verfügungsantrag ist auch begründet. Die Verfügungsklägerin hat gemäß §§ 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG gegen die Verfügungsbeklagte einen auf Unterlassung der streitgegenständlichen Werbeaussagen gerichteten (Verfügungs-) Anspruch. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 UWG kann bei bestehender Wiederholungsgefahr unter anderem auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer eine gemäß § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, wobei der Anspruch den in § 8 Abs. 3 UWG Genannten zusteht. Dabei handelt gemäß § 5 Abs. 1 UWG unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Irreführend ist eine geschäftliche Handlung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG unter anderem dann, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie deren Beschaffenheit enthält. All diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Verfügungsklägerin ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG anspruchsberechtigt. Insoweit wird - zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen - auf die obigen Ausführungen zur Prozessführungsbefugnis Bezug genommen. Die Verfügungsbeklagte hat mit den streitgegenständlichen Werbeaussagen nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlungen vorgenommen. Danach sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig; so liegt der Fall hier. Die vorliegend beanstandeten Werbungen stellen geschäftliche Handlungen im Sinne von §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1 UWG dar. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist als geschäftliche Handlung im Sinne des UWG unter anderem jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss zu qualifizieren, das mit der Förderung des Absatzes von Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Dienstleistungen objektiv zusammenhängt, wobei als Dienstleistungen auch Rechte und Verpflichtungen gelten. Diese Voraussetzungen erfüllt eine Werbung wie die hier in Rede stehende ohne jeden Zweifel. Denn bei ihr handelt es sich um eine unternehmerische Maßnahme, welche gerade auf die Förderung des Absatzes der Produkte oder Dienstleistungen des werbenden Unternehmers gerichtet ist (vgl. zum Vorstehenden Senat, Urteil vom 1. August 2018 - 9 U 178/18 -; BGH, GRUR 2013, 1259, 1260, Rdnr. 18 - Empfehlungs-E-Mail; Seichter-Ernst, jurisPK-UWG, 5. Aufl. 2021, Stand: 12. April 2022, § 2, Rdnr. 4). Bei den streitgegenständlichen Werbeaussagen handelt es sich auch um Angaben im Sinne des § 5 Abs. 2 UWG. Sowohl „die einfachste & effizienteste LMS-Lösung“ als auch „das einfachste und effizienteste Lernmanagementsystem“ sind als sogenannte Spitzenstellungsangaben zu qualifizieren. Dabei verkennt der Senat nicht, dass es sich bei Werbeaussagen, die weder nach ihrem Wort- oder Bildsinn noch nach Auffassung der beteiligten Verkehrskreise einen objektiv nachprüfbaren Inhalt haben, keine Angaben im Rechtssinne sind (vgl. Köhler/Feddersen-Bornkamm/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 5, Rdnr. 1.33). Kann ein Urteil offensichtlich insgesamt nur subjektiv gefällt sein, so scheidet eine Nachprüfbarkeit nach objektiven Maßstäben aus (vgl. Köhler/Feddersen-Bornkamm/Feddersen, a.a.O.). Zudem ist erst recht eine Werbeaussage, die nach der Auffassung des Verkehrs inhaltlich nichts aussagt, schon begrifflich keine Angabe, weil ihr der Informationsgehalt fehlt (vgl. Köhler/Feddersen-Bornkamm/Feddersen, a.a.O., Rdnr. 1.30, m.w.N.). Allerdings können auch allgemeine Anpreisungen, die in die äußere Form einer subjektiven Wertung gekleidet sind, verdeckt sehr wohl eine objektiv nachprüfbare Aussage enthalten. Das trifft insbesondere dann zu, wenn sie trotz der subjektiven Einfärbung doch als Hinweis auf die (nachprüfbare) Beschaffenheit der Ware aufgefasst werden. Um konkrete Beschaffenheitsmerkmale braucht es sich nicht zu handeln. Es genügt, dass die Anpreisung die Vorstellung einer technischen oder wirtschaftlichen Spitzenstellung, einer Spitzenqualität oder jedenfalls einer besseren Qualität als der durchschnittlichen hervorruft (vgl. zu allem Vorstehenden (vgl. Köhler/Feddersen-Bornkamm/Feddersen, a.a.O., Rdnr. 1.34, m.w.N.). Entscheidend ist, ob die Werbeaussage einen objektiv nachprüfbaren Tatsachenkern aufweist (vgl. Ohly/Sosnitza-Sosnitza, UWG, 8. Aufl. 2023, § 5, Rdnr. 283; Raue/Hegemann- Lehment, Münchner Anwaltshandbuch Urheber- und Medienrecht, 3. Aufl. 2023, § 28, Rdnr. 45, jew. m.w.N.). So liegt der Fall hier. Auch wenn die Bewertung einer Software als die effizienteste und einfachste von subjektiven Wertungen mitgeprägt sein mag, verfügen die hier in Rede stehenden Werbeaussagen doch über einen dem gegenüber im Vordergrund stehenden objektiv nachprüfbaren Tatsachenkern. Sowohl für die Effizienz einer Software als auch für ihre Einfachheit bestehen - unstreitig - objektive Wertungskriterien. Hinsichtlich der Effizienz bestehen sogar unstreitig einschlägige ISO-Normen. Aber auch eine einfache Bedienung - hierauf zielt die Behauptung „einfachste“ zweifelsfrei ab - ist nicht (nur) vom subjektiven Empfinden des jeweiligen Nutzers abhängig, sondern - zumindest im Kern - „messbar“ und damit zu objektivieren. Nur beispielhaft ist insoweit auf eine intuitive Bedienbarkeit, die Zahl der vorzunehmenden Klicks und der zu durchlaufenden Menüebenen, die Erfolgsquote der Anwender und die sogenannte „Time on Task“ zu verweisen. Dass die Kategorie der Effizienz in mehrere Teilbereiche gegliedert werden kann (z.B. Energieeffizienz, Kosteneffizienz, Zeiteffizienz, Effizienz in Bezug auf die Hardwareressourcen etc.), ändert an alledem nichts. In Anbetracht dessen ist die hier in Rede stehende Behauptung, es handele sich um die effizienteste LMS-Lösung/das effizienteste LMS aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise vielmehr in einem umfassenden - also alle Teilbereiche der Effizienz abdeckenden - Sinne zu verstehen. Aus Sicht des durchschnittlich informierten und verständigen Marktteilnehmers, der den hier streitgegenständlichen Werbungen die der jeweiligen Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (vgl. BGH, GRUR 2004, 244, 245 - Marktführerschaft) wollte die Verfügungsbeklagte mit den hier in Rede stehenden Aussagen nach alledem eine nachprüfbare besondere Güte ihrer Lernmanagement-Systeme zum Ausdruck bringen. Nach alledem handelt sich auch ohne jeden Zweifel auch um Behauptungen einer Spitzenstellung. Dies wird bereits durch die Verwendung der jeweiligen Superlative deutlich (vgl. insoweit auch Köhler/Feddersen-Bornkamm/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 5, Rdnr. 1.141). Worauf sich diese beziehen, ist den betreffenden Angaben ebenfalls klar und eindeutig zu entnehmen, namentlich auf Lernmanagement-Systeme („LMS-Lösung“/“Lernmanagementsystem“). Die streitgegenständlichen Spitzenstellungsangaben sind auch unrichtig, folglich nach § 5 Abs. 2 UWG irreführend und damit nach § 5 Abs. 1 UWG unlauter. Denn unstreitig hat die Verfügungsbeklagte eine entsprechende Spitzenstellung nicht inne. Den streitgegenständlichen irreführenden Angaben ist auch eine hinreichende wettbewerbsrechtliche Relevanz beizumessen. Eine solche ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG dann zu bejahen, wenn die irreführende Handlung geeignet ist, den Verbraucher oder - wie hier - sonstige Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (vgl. Senat, Urteil vom 21. Dezember 2022 - 9 U 591/22 -; EuGH, GRUR 2014, 196, 198, Rdnr. 38 - Trento Sviluppo/AGCM; BGH, GRUR 2019, 1202, 1204, Rdnr. 23 - Identitätsdiebstahl; Dreyer in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Auflage 2021, § 5, Rdnr. 338, m.w.N.; Ohly/Sosnitza-Sosnitza, UWG, 8. Aufl. 2023, § 5, Rdnr. 219). In der Regel kann aus dem Hervorrufen einer Fehlvorstellung auf die wettbewerbsrechtliche Relevanz der Irreführung geschlossen werden (vgl. Senat, a.a.O.; BGH, a.a.O.; GRUR 2008, 443, 446, Rdnr. 29 - Saugeinlagen; OLG Hamm, Urteil vom 13. März 2014 - 4 U 121/13 -, BeckRS 2014, 12984; Köhler/Feddersen-Bornkamm/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 5, Rdnr. 1.181). Anders verhält es sich nur dann, wenn über Umstände getäuscht worden ist, die für das Marktverhalten der Gegenseite nur eine unwesentliche Bedeutung haben (vgl. Senat, a.a.O.; BGH, a.a.O., m.w.N.; BeckOK Fritzsche/Münker/ Stollwerck-Rehart/Ruhl/Isele, UWG, 28. Edition, Stand: 1. April 2025, § 5, Rdnr. 151, m.w.N.; Köhler/Feddersen-Bornkamm/Feddersen, a.a.O.). Letzteres ist hier indes gerade nicht der Fall. Es entspricht nämlich der Lebenserfahrung, dass durch die in Rede stehenden Behauptungen das geschäftliche Ansehen der Verfügungsklägerin beeinträchtigt worden ist; denn die unrichtigen Werbeaussagen stellen gegenüber der Vielzahl ihrer Adressaten sowohl die Marktposition der Verfügungsklägerin als auch ihre Fähigkeit in Frage, denjenigen der Verfügungsbeklagten hinsichtlich Effizienz und Einfachheit zumindest gleichwertige Lernmanagement-Systeme anzubieten (vgl. insoweit auch BGH, NJW 1982, 2774, 2774 - Korrekturflüssigkeit). Die Berühmung mit einer Sonderstellung gehört im Übrigen zu den besonders schlagkräftigen Waffen im Marketing (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 16. März 2006 - 2 U 147/05 -, juris, Rdnr. 38). Qualität und Güte sind zudem sowohl für Ruf und Wertschätzung einer Ware (und des Unternehmens, das sie herstellt oder vertreibt) als auch für den Kaufentschluss des Verbrauchers von größter Bedeutung (vgl. Ohly/Sosnitza-Ohly, UWG, 8. Aufl. 2023, UWG, § 5, Rdnr. 281). Die von § 8 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 UWG vorausgesetzte Wiederholungsgefahr ist ebenfalls nach wie vor zu bejahen. Ist es - wie hier - zu einem Wettbewerbsverstoß gekommen, streitet eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr (vgl. BGH, GRUR 2016, 1316, 1318, Rdnr. 29 - Notarielle Unterlassungserklärung; 1997, 379, 379 - Wegfall der Wiederholungsgefahr II; Köhler/Feddersen-Bornkamm, a.a.O., § 8, Rdnr. 1.43, m.w.N.; Ohly/Sosnitza-Ohly, a.a.O., § 8, Rdnr. 8, m.w.N.). Diese ist beklagtenseits nicht widerlegt worden; insbesondere hat die Beklagte unstreitig bislang keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Die Ordnungsmittelandrohung beruht auf § 890 Abs. 2 ZPO. Dass die Verfügungsklägerin insoweit die Androhung eines Ordnungsgeldes nur in Höhe von bis zu 10.000,-- € beantragt hat, ist nicht von entscheidungserheblicher Relevanz. Denn da es sich bei dem Androhungsantrag nicht um einen Sachantrag im Sinne von § 308 Abs. 1 ZPO (vgl. insoweit MünchKomm-Musielak/Hüntemann, 7. Aufl. 2025, § 308, Rdnr. 5; Zöller-Feskorn, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 308, Rdnr. 5) handelt (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 18. Februar 2021 - 5 U 141/20 -, juris, Rdnr. 47), ist der Senat - jedenfalls der Höhe nach - an ihn nicht gebunden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Eines Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, da das Urteil des Senats kraft Gesetzes nach § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit seinem Erlass unmittelbar rechtskräftig wird und damit ohne Weiteres endgültig vollstreckbar ist (vgl. Senat, Urteil vom 14. Mai 2024 - 9 U 33/24 -; Urteil vom 28. Juni 2023 - 9 U 1947/22 -; Urteil vom 25. März 2020 - 9 U 1944/19 -; OLG Schleswig, Beschluss vom 14. Januar 2020 - 6 U 24/19 -, juris, Rdnr. 3; OLG Stuttgart, Urteil vom 27. Dezember 2016 - 10 U 97/16 -, BeckRS 2016, 111329, Rdnr. 87, m.w.N.; MünchKomm-Götz, ZPO, 7. Aufl. 2025, § 704, Rdnr. 17; BeckOK Vorwerk/Wolf-Ulrici, ZPO, 56. Edition, Stand: 1. Dezember 2024, § 708, Rdnr. 2). Der Streitwert für das Verfahren beider Instanzen wird - unter teilweiser Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzungsentscheidung - auf 20.000,-- € (= 2/3 von 30.000,-- €) festgesetzt. Diese Entscheidung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 51 Absätze 2 und 4, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Insoweit wird ergänzend auf die obigen Ausführungen zum Gegenstandswert der Abmahnung verwiesen; diese gelten hier gleichermaßen.