Urteil
5 U 49/21
KG Berlin 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2023:0222.5U49.21.00
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Leitsätze
1. Ein Verbraucher, der sich für Produkte einer Marke interessiert, versteht die dortige Angabe „kostenloser Versand“ dahin, dass alle Produkte, die unter dieser Marke angeboten werden, versandkostenfrei geliefert werden.
2. Hat der Unternehmer die sog. „Meta-Description“ programmiert, damit diese von Google zur Erstellung von Snippets ausgelesen und darin Vorschläge für den Ergebnistext unterbreitet werden, so ist er Täter der unlauteren Handlung.
Tenor
1.
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 17. März 2021 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 97 des Landgerichts Berlin – 97 O 9/21 – wird zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Verbraucher, der sich für Produkte einer Marke interessiert, versteht die dortige Angabe „kostenloser Versand“ dahin, dass alle Produkte, die unter dieser Marke angeboten werden, versandkostenfrei geliefert werden. 2. Hat der Unternehmer die sog. „Meta-Description“ programmiert, damit diese von Google zur Erstellung von Snippets ausgelesen und darin Vorschläge für den Ergebnistext unterbreitet werden, so ist er Täter der unlauteren Handlung. 1. Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 17. März 2021 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 97 des Landgerichts Berlin – 97 O 9/21 – wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Antragsgegnerin. I. Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. §§ 313a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO abgesehen. II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung der Antragsgegnerin ist zulässig, gemäß §§ 511, 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt, mit einer Begründung versehen und auch im Übrigen zulässig. 2. Die Berufung hat allerdings in der Sache keinen Erfolg. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, 3 UWG in Verbindung mit § 5 Abs. 1, Absatz 2 Nr. 2 UWG zu. 2.1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. 2.1.1. Der Antragstellerin steht ein Verfügungsgrund zur Seite, da die gem. § 12 Abs. 1 UWG bestehende Dringlichkeitsvermutung nicht widerlegt ist. Nach ihrem unwidersprochenen Vortrag hat die Antragstellerin im Januar 2021 von dem von ihr gerügten Verhalten Kenntnis erlangt. Den Vortrag, mit dem sie ihren rechtzeitig beim Landgericht anhängig gemachten Anspruch präzisiert hat, hat sie mit Schriftsatz vom 10. Februar 2021 – eingegangen beim Landgericht am selben Tag - und damit innerhalb eines Zeitraumes gehalten, dessen Verstreichen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats regelmäßig nicht dringlichkeitsschädlich ist (vgl. aus jüngerer Zeit etwa Senat, Beschluss vom 12. Mai 2021 – 5 U 1091/20 –, Rn. 23, juris). Zudem hat die Antragstellerin zwei Tage, nachdem sie von dem maßgeblichen Verteidigungsvorbringen der Antragsgegnerin (erst) durch Übersendung der Schutzschrift durch das Gericht Kenntnis erhalten hat, ihren Vortrag entsprechend präzisiert. Vorher war ihr dies nicht möglich, da die Antragsgegnerin in ihrer Erwiderung vom 19. Januar 2021 (Anlage K 7) auf die Abmahnung lediglich auf eine Schutzschrift Bezug genommen hatte, ohne deren wesentlichen Inhalt mitzuteilen. Es kann daher an dieser Stelle dahinstehen, ob es auf diesen ergänzenden Vortrag ankommt. Jedenfalls kann keine Rede davon sein, dass die Antragstellerin durch ihr Verhalten zu erkennen gegeben hätte, dass die Verfolgung des beanstandeten Verstoßes für sie selbst nicht eilig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juli 1999 – I ZB 7/99 –, Rn. 11, juris – Späte Urteilsbegründung; Senat, Urteil vom 17. Oktober 2014 – 5 U 63/14, Rn. 38, juris; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. April 1998 – 2 BvR 415/96 –, Rn. 4, juris). 2.1.2. Der Antrag ist auch nicht etwa rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig, da die Antragstellerin den Gegenstandswert für die von ihr unter dem 12. Januar 2021 ausgesprochene Abmahnung (Anlage K 6) unangemessen hoch angesetzt hätte. Auch nach der Auffassung des Senats ist ein Hauptsachewert von 75.000,00 € und damit ein Wert des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung von 50.000,00 € angemessen. Denn nach dem – hier maßgeblichen - Vorbringen der Antragstellerin wurde die Angabe „kostenloser Versand“ in dem streitgegenständlichen, in Anlage K 1 und im Tenor des landgerichtlichen Urteils oben abgebildeten Snippets (nachfolgend auch nur: „Snippet I“) auf Google angezeigt, einer Suchmaschine mit enormer Reichweite. Zudem ist diese Angabe nach dem Vorbringen der Antragstellerin geeignet, die Verkehrsströme im Internet umzuleiten. Auch fällt ins Gewicht, dass nach dem Vorbringen der Antragstellerin die Verfahrensbeteiligten jeweils einen Jahresumsatz in dreistelliger Millionenhöhe generieren und sich als Wettbewerber in einem umkämpften Markt gegenüberstehen. 2.2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist auch begründet. Die von der Antragstellerin – einer Mitbewerberin der Antragsgegnerin - angegriffene geschäftliche Handlung der Beklagten unzulässig im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG, da sie gem. § 5 Abs. 1 UWG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG unlauter ist. Durch die Angabe „kostenloser Versand“ in dem Snippet I wird der angesprochene Verkehr getäuscht, da nicht alle Produkte, die die Antragsgegnerin unter der Marke „...“ anbietet, versandkostenfrei sind. 2.2.1. Der auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch ist nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten sowohl nach dem zum Zeitpunkt seiner Vornahme geltenden Recht wettbewerbswidrig war als auch nach dem zur Zeit der Berufungsentscheidung geltenden Recht wettbewerbswidrig ist (zur Revision vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2022 – I ZR 38/21 –, Rn. 15, juris - Zufriedenheitsgarantie). Nach Erscheinen des Snippet I im Jahr 2021 und nach Erlass des landgerichtlichen Urteils ist § 5 UWG mit Wirkung vom 28. Mai 2022 durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht vom 10. August 2021 geändert worden. Im vorliegenden Fall hat diese Änderung aber keine Auswirkungen. Im Folgenden wird § 5 UWG in der nunmehr geltenden Fassung zitiert. 2.2.2. Unlauter handelt nach § 5 Abs. 1 UWG, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung enthält, wozu auch – was hier relevant ist - die Bedingungen zählen, unter denen die Ware geliefert wird. 2.2.2.1. Die Beurteilung, ob eine Angabe irreführend ist, richtet sich maßgeblich danach, welchen Gesamteindruck die geschäftliche Handlung bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorruft (BGH, Urteil vom 12. Mai 2022 – I ZR 203/20 –, Rn. 18, juris - Webshop Awards; Urteil vom 05. November 2015 – I ZR 182/14 –, Rn. 10, juris – Durchgestrichener Preis II; Urteil vom 18. September 2013 – I ZR 65/12 –, Rn. 14, juris – Diplomierte Trainerin). In diesem Zusammenhang kommt es auf die Sichtweise eines durchschnittlich informierten und verständigen Mitglieds der angesprochenen Verkehrskreise an, der einer Angabe die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (BGH, Urteil vom 5. November 2015 – I ZR 182/14, Rn. 10, juris – Durchgestrichener Preis II). Eine Irreführung liegt vor, wenn das Verständnis, das eine Angabe bei einem erheblichen Teil der Verkehrskreise erweckt, an die sie sich richtet, mit den wirklichen Verhältnissen nicht übereinstimmt (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2020 – I ZR 210/18 –, Rn. 55, juris – Vorwerk; Urteil vom 25. Juni 2020 – I ZR 96/19 –, Rn. 14, juris – LTE-Geschwindigkeit; Urteil vom 08. März 2012 – I ZR 202/10 –, Rn. 19, juris – Marktführer Sport). Da die Mitglieder des Senats Angehörige der hier angesprochenen Verkehrskreise sind, können sie das Verkehrsverständnis auf Grund eigener Sachkunde beurteilen (vgl. aus neuerer Zeit BGH, Urteil vom 7. April 2022 – I ZR 217/20 –, Rn. 20, juris – Kinderzahnarztpraxis). 2.2.2.1.1. Unter Anlegung dieser Maßstäbe liegt eine Irreführung vor. 2.2.2.1.1.1. Der angesprochene Verkehr – Verbraucher, die sich für Produkte rund um das Thema Schlafen interessieren - versteht die Angabe „kostenloser Versand“ im Snippet I dahin, dass alle Produkte, die unter der Marke „...“ angeboten werden, versandkostenfrei geliefert werden. Auf Angaben in dem darunter eingeblendeten Snippet (nachfolgend auch: „Snippet II“) kommt es nicht mehr an. 2.2.2.1.1.1.1. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich dieser Eindruck aus der Verwendung des bestimmten Artikels „die [... Produkte]“. Damit wird schon grammatikalisch ein Bezug auf alle unter der Marke angebotenen Produkte hergestellt, und nicht etwa nur auf „die folgenden Produkte“. Verstärkt wird dieser Eindruck durch die Formulierung „Alles, was man zum Schlafen braucht“, denn „alles“ bezeichnet einschränkungslos das gesamte Sortiment, sofern es in irgendeiner Verbindung mit dem Schlafen steht. Die nachfolgende Aufzählung im Snippet I versteht der Verkehr daher als beispielhaft, aber nicht abschließend. Dies wird zusätzlich daran deutlich, dass sich aus der Formulierung „ab … €“ ergibt, dass jeweils mehrere Produkte angesprochen sind. Zudem befindet sich nach der Angabe „Kissen ab 69 €“ gerade kein Häkchen, was ebenfalls suggeriert, dass die Aufzählung nicht abschließend ist. 2.2.2.1.1.1.2. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass das Snippet I auf der Ergebnisseite von Google als Beschreibung einer Webseite erscheint. Jedenfalls bei einer Darstellung wie im Snippet I, die gerade nicht den Eindruck erweckt, sie enthalte aus dem Zusammenhang gerissene oder unverständliche Angaben, nimmt der angesprochene Verkehr an, es handele sich um eine zutreffende Zusammenfassung von Informationen, die sich auf der jeweiligen Webseite befinden, zu der man durch einen Klick auf den Link gelangt. 2.2.2.1.1.2. Dieser vom angesprochenen Verkehr gewonnene Eindruck entspricht aber nicht den Tatsachen, da nicht alle Produkte, die unter der Marke „...“ angeboten werden, versandkostenfrei geliefert werden. 2.2.2.1.1.3. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin hat die Antragstellerin die Voraussetzungen einer Irreführung ausreichend vorgetragen und einen ihrem Rechtsschutzziel entsprechenden Antrag gestellt. Die schlüssige Darlegung eines Irreführungsgesichtspunkts setzt Vortrag dazu voraus, durch welche Angabe welcher konkrete Verkehrskreis angesprochen wird, welche Vorstellungen die Angabe bei diesem angesprochenen Verkehrskreis ausgelöst hat, warum diese Vorstellung unwahr ist und dass die so konkretisierte Fehlvorstellung geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2017 – I ZR 78/16 –, Rn. 16, juris - Tiegelgröße, zur Dispositionsmaxime). Diese Voraussetzungen hat die Antragstellerin mit ihrem Vortrag auf S. 3 ff. der Antragsschrift sowie auf S. 2 ff. ihres Schriftsatzes vom 10. Februar 2022 (Bl. I/40 ff. d. A.) erfüllt. Aus den obigen Ausführungen des BGH ergibt sich auch, dass nicht etwa ein Verbot der Verwendung des von der Antragsgegnerin verwendeten Quelltextes hätte beantragt werden müssen, sondern zutreffend die Unterlassung der Täuschung verlangt werden muss, wie sie dem angesprochenen Verkehr entgegentritt. Ob die Antragsgegnerin für diese Täuschung verantwortlich ist, ist im Rahmen der Prüfung der Täterschaft zu untersuchen. 2.2.2.2. Die von der Antragstellerin als unlauter angegriffenen geschäftliche Handlung ist auch dazu geeignet, den angesprochenen Verkehr zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätten, § 5 Abs. 1 UWG. Mit diesem Merkmal soll sichergestellt werden, dass nur solche geschäftlichen Handlungen unlauter sind, die wettbewerblich relevant sind (vgl. Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl., § 5 Rn. 1.171). Eine Irreführung ist wettbewerbsrechtlich relevant, wenn sie geeignet ist, das Marktverhalten der Gegenseite zu beeinflussen (BGH, Urteil vom 29. März 2007 – I ZR 122/04, Rn. 26, juris – Bundesdruckerei). Hierfür genügt es grundsätzlich, wenn die Fehlvorstellung des angesprochenen Verkehrs für den Entschluss irgendwie von Bedeutung ist, ohne dass es auf besondere Qualitätserwartungen ankommt (BGH, Urteil vom 30. Juli 2015 – I ZR 250/12, Rn. 22, juris – Piadina Rückruf). Anhaltspunkte, die diese Vermutung hier entkräften könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr ist die Auslobung einer versandkostenfreien Lieferung für jedes unter der Marke „...“ angebotene Produkt jedenfalls dazu geeignet, sich durch Aufruf der Webseite der Antragsgegnerin näher mit deren Angebot zu befassen, was insoweit ausreichend ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 28. April 2016 – I ZR 23/15 –, Rn. 34, juris – Geo-Targeting). 2.2.2.3. Schuldner der in § 8 Abs. 1 UWG geregelten Abwehransprüche ist jeder, der durch sein Verhalten den objektiven Tatbestand einer Zuwiderhandlung selbst, durch einen anderen oder gemeinschaftlich mit einem anderen adäquat kausal verwirklicht oder sich als Teilnehmer an der deliktischen Handlung eines Dritten beteiligt (vgl. aus jüngerer Zeit etwa BGH, Urteil vom 15. April 2021 – I ZR 134/20 –, Rn. 30, juris - Testsiegel auf Produktabbildung, mit weiteren Nachweisen). Für die Haftung als Täter oder Teilnehmer einer deliktischen Handlung wie eines Wettbewerbsverstoßes gelten die strafrechtlichen Grundsätze zur Täterschaft und Teilnahme. Täter ist danach, wer die Zuwiderhandlung selbst oder in mittelbarer Täterschaft begeht (§ 25 Abs. 1 StGB). Maßgebliches Kriterium für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme ist die Tatherrschaft. Danach ist Täter, wer den zum Erfolg führenden Kausalverlauf beherrscht, während als Teilnehmer verantwortlich ist, wer einem mit Tatherrschaft handelnden Dritten Hilfe leistet oder dessen Tatentschluss hervorruft (BGH, Urteil vom 20. Februar 2020 – I ZR 193/18 –, Rn. 30, juris - Kundenbewertungen auf Amazon). Täter ist auch, wer Nebentäter ist und den Tatbestand unabhängig vom täterschaftlichen Handeln eines Dritten verwirklicht (Köhler/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl., § 8 Rn. 2.4). Danach hat die Antragsgegnerin den Tatbestand des § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG täterschaftlich erfüllt. 2.2.2.3.1. Bereits zum Zeitpunkt (vor) der Abmahnung hat die Antragsgegnerin den auf S. 6 des Schriftsatzes der Antragstellerin vom 10. Februar 2021 (Bl. I/44 d. A., vgl. auch LGU S. 4) dargestellten Quelltext (nachfolgend auch nur: „Meta-Quelltext“) bei der Programmierung ihrer Website verwendet. Diese Behauptung der Antragstellerin (S. 2 ff. des vorbenannten Schriftsatzes, Bl. I/40 ff. d. A., vgl. auch S. 4 des Schriftsatzes vom 16. März 2021, Bl. I/77 d. A.) hat die Antragsgegnerin zunächst überhaupt nicht bestritten (vgl. S. 2 des Schriftsatzes vom 12. März 2021, Bl. I/65 d. A.). Auch in der mündlichen Verhandlung vom 17. März 2021 (vgl. S. 1 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht, Bl. I/69 d. A.) hat die Antragsgegnerin diesen Vortrag nicht bestritten. Ihr dortiges Bestreiten mit Nichtwissen bezieht sich ausdrücklich auf Umstand, „dass der Metatext gestern bzw. heute noch vorhanden sei“, nicht aber darauf, dass der Meta-Quelltext bereits zum Zeitpunkt (vor) der Abmahnung vorhanden war. Selbst wenn sich dieses Bestreiten auch auf den letztgenannten Vortrag bezöge, wäre es gem. § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig, da es bei der Frage, mit welchem Quelltext die Webseite der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt (vor) der Abmahnung programmiert war, um Vorgänge im eigenen Verantwortungsbereich handelt, die nicht mit Nichtwissen bestritten werden können (vgl. nur Greger in: Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 138 Rn. 16). Damit greift insoweit die Geständnisfunktion des § 138 Abs. 3 ZPO. Das erstmals zweitinstanzlich im Schriftsatz vom 09. September 2022 der Antragsgegnerin (dort S. 4 f., Bl. II/96 f. d. A.) erfolgte „direkte“ Bestreiten ist als pauschales, „einfaches“ Bestreiten unzureichend. Da die Antragstellerin in den oben genannten Schriftsätzen eine substantiierte Sachverhaltsdarstellung abgegeben hat (vgl. dazu auch unten 2.2.2.3.2.3 und 2.2.2.3.2.4), hätte es der Antragsgegnerin oblegen, ihrerseits eine substantiierte Sachverhaltsdarstellung abzugeben (vgl. etwa BGH, Urteil vom 4. April 2014 – V ZR 275/12 –, Rn. 11, juris; Greger in: Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 138 Rn. 8a). 2.2.2.3.2. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass der Meta-Quelltext kausal für die Anzeige des Snippet I bei Google ist. 2.2.2.3.2.1. Unstreitig handelt es sich bei dem Meta-Quelltext um eine sog. „Meta-Description“. Letzteres ist daran erkennbar, dass es im Quelltext '<meta name = „description“ content' heißt, und auch die Antragsgegnerin in einem Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main Entsprechendes vorträgt (vgl. S. 9 des Schriftsatzes der Antragsgegnerin an das Landgericht Frankfurt am Main, Anlage BE 2 – nachfolgend auch nur: „Schriftsatz FFM“), und wie es sich auch aus dem von der Antragsgegnerin nicht angegriffenen Leitfaden von Google ergibt, der auf S. 12 des Schriftsatzes der Antragstellerin vom 18. August 2022 (Bl. II/88 d. A.) zitiert wird. An diese Rechtsauffassung, die in dem Schriftsatz FFM zum Ausdruck kommt, ist der Senat zwar nicht gebunden. Er hält sie aber für richtig. 2.2.2.3.2.2. Die Antragsgegnerin gesteht selber zu, dass „Meta-Descriptions“ programmiert werden, damit diese von Google zur Erstellung von Snippets ausgelesen werden (S. 12 der Schutzschrift, Bl. I/31 d. A.) und darin Vorschläge für den Ergebnistext unterbreitet werden (vgl. S. 9 des Schriftsatzes FFM). 2.2.2.3.2.3. Im Snippet I ist der in der Meta-Description als „content“ programmierte Text exakt übernommen worden, und zwar nicht nur die Worte, sondern auch die Satzzeichen und alle Sonderzeichen. 2.2.2.3.2.4. Wie die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 18. August 2022 (dort. S. 6 f., Bl. II/82 f. d. A.) unwidersprochen vorgetragen hat, hat die Antragsgegnerin ihren Quelltext zwischenzeitlich umprogrammiert. In der neuen Meta-Description ist nunmehr programmiert: „kostenloser Versand ab 49 €“. Genau dieser Text wird – wie auch der gesamte andere Text aus der nunmehrigen Meta-Description - jetzt auch im Snippet I des Suchergebnisses angezeigt. 2.2.2.3.2.5. Vor diesem Hintergrund hält es der Senat für überwiegend wahrscheinlich (§ 294 ZPO), dass die von der Antragsgegnerin vorgenommene Programmierung des Quelltextes ihrer Webseite kausal ist für die Anzeige im Snippet I. 2.2.2.3.3. Allein schon aufgrund des Umstandes, dass Google – wie selbst die Antragsgegnerin einräumt – jedenfalls in 30% der Fälle die Angaben in der Meta-Description verwendet (vgl. S. 12 der Schutzschrift, Bl. I/31 d. A.), bestehen hinsichtlich der Adäquanz der Verursachung der Irreführung keine Zweifel (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 3. März 2016 – I ZR 110/15 –, Rn. 34, juris - Herstellerpreisempfehlung bei Amazon). 2.2.2.3.4. Im Übrigen entspricht dieses Ergebnis auch der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin, wie sie in deren Schriftsatz FFM (dort. S. 9 f.) zum Ausdruck kommt: „Auch hier wurde der Text der Meta Descriptions im Suchergebnis übernommen, und zwar sogar mit den Sonderzeichen zwischen den Begriffen. Bei einer derartigen Übernahme ist eine Verantwortlichkeit des Webseitenbetreibers auch für ein originäres Suchergebnis gegeben, da Google in diesem Fall nur die Vorgaben des Webseitenbetreibers spiegelt.“ 2.2.2.3.5. Auch das in der mündlichen Verhandlung von der Antragsgegnerin zur Akte gereichte Gutachten eines vom OLG Düsseldorf bestellten Sachverständigen in einem dort geführten Verfahren ändert an diesem Ergebnis nichts. Dieser Sachverständige hat zu dem hier von der Antragstellerin detailliert vorgetragenen relevanten Sachverhalt nicht Stellung genommen. Der Sachverständige hat es auch nicht ausgeschlossen, dass es Fälle gibt, in denen über Meta-Elemente im Quelltext die Anzeige eines Suchergebnisses bei Google beeinflusst werden kann. Damit sind Versuche, Suchergebnisse zu beeinflussen, nicht von vornherein zum Scheitern verurteilt. Schon aus diesem Grund kann alleine durch Vorlage des Gutachtens auch der detaillierte Vortrag der Antragstellerin, aus welchen Gründen im vorliegenden Fall eine Beeinflussung durch die Antragsgegnerin vorgelegen hat, nicht bestritten werden. 2.2.3. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch das festgestellte rechtsverletzende Verhalten der Beklagten indiziert (vgl. nur BGH, Urteil vom 12. März 2020 – I ZR 126/18 –, Rn. 80, juris - WarnWetter-App; Urteil vom 13. September 2018 – I ZR 117/15 –, Rn. 52, juris – YouTube-Werbekanal II). Die Wiederholungsgefahr ist auch nicht durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ausgeräumt worden. III. 1. Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 97 Abs. 1 ZPO. 2. Eines Ausspruches zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und zur Revisionszulassung (§ 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO) bedurfte es nicht. Das Urteil des Senats ist ohne weiteres vollstreckbar (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 27. Dezember 2016 – 10 U 97/16 –, Rn. 87, juris; Herget in: Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 708 ZPO, Rn. 8; Götz in: MüKoZPO, 6. Aufl., § 708 Rn. 13).