Urteil
6 U 95/16
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Widerrufsbelehrungen der streitgegenständlichen Immobiliardarlehen genügten formell nicht den gesetzlichen Anforderungen; die Widerrufsfrist war 2015 noch nicht abgelaufen.
• Die Schutzwirkung des § 14 BGB-InfoV greift nicht, wenn die Bank vom Muster abweicht und inhaltlich Sätze kumuliert statt zu ersetzen.
• Das Widerrufsrecht der Verbraucher kann zwar nicht verwirkt sein, seine Ausübung kann jedoch nach § 242 BGB rechtsmissbräuchlich sein, wenn sich aus dem Gesamtverhalten widersprüchliches Verhalten ergibt.
• Vorgerichtliche Anwaltskosten sind nur zu ersetzen, wenn die fehlerhafte Belehrung kausal dazu geführt hat, dass der Verbraucher innerhalb der Widerrufsfrist widerrufen hätte; dies war hier nicht dargetan.
Entscheidungsgründe
Widerruflichkeit fehlerhafter Widerrufsbelehrung, rechtsmissbräuchliche Ausübung des Widerrufsrechts • Widerrufsbelehrungen der streitgegenständlichen Immobiliardarlehen genügten formell nicht den gesetzlichen Anforderungen; die Widerrufsfrist war 2015 noch nicht abgelaufen. • Die Schutzwirkung des § 14 BGB-InfoV greift nicht, wenn die Bank vom Muster abweicht und inhaltlich Sätze kumuliert statt zu ersetzen. • Das Widerrufsrecht der Verbraucher kann zwar nicht verwirkt sein, seine Ausübung kann jedoch nach § 242 BGB rechtsmissbräuchlich sein, wenn sich aus dem Gesamtverhalten widersprüchliches Verhalten ergibt. • Vorgerichtliche Anwaltskosten sind nur zu ersetzen, wenn die fehlerhafte Belehrung kausal dazu geführt hat, dass der Verbraucher innerhalb der Widerrufsfrist widerrufen hätte; dies war hier nicht dargetan. Die Kläger schlossen 2007 zwei grundpfandrechtlich gesicherte Verbraucherdarlehen mit der beklagten Bank. Sie rügten, die Widerrufsbelehrungen enthielten fehlerhafte Angaben zum Fristbeginn und wären daher unwirksam; die Bank könne sich nicht auf § 14 BGB-InfoV berufen, weil sie vom Muster abgewichen sei. Im Oktober 2014 teilten die Kläger der Bank mit, sie könnten die Darlehen widerrufen, baten um ein Vergleichsangebot, zahlten die Raten jedoch weiter ohne Vorbehalt. Die Bank lehnte einen Widerruf ab. Im Mai 2015 erklärten die Kläger den Widerruf und begehrten Feststellung der Rückabwicklung, Schlussabrechnung, Freigabe der Grundschuld sowie Erstattung von Zins- und Tilgungsleistungen und außergerichtlichen Anwaltskosten. Das Landgericht gab den Klägern in Teilen Recht; die Bank legte Berufung ein. • Formelle Mängel: Das Oberlandesgericht bestätigt, dass die Widerrufsbelehrungen wegen unzureichender Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist nicht den gesetzlichen Anforderungen genügten und die Widerrufsfrist 2015 noch nicht abgelaufen war. • § 14 BGB-InfoV: Die Bank kann sich nicht auf die Schutzwirkung des Musterformulars berufen, weil sie im Abschnitt zum finanzierten Geschäft vom Muster abwich und Sätze kumulierte statt den speziellen Satz zu ersetzen. • Keine Verwirkung: Die Widerrufsrechte der Kläger sind nicht verwirkt; laufende vertragsgemäße Zahlungen begründen allein kein schutzwürdiges Vertrauen der Bank, das den Widerruf ausschlösse. • Rechtsmissbrauch nach § 242 BGB: Die Ausübung des Widerrufsrechts ist im konkreten Fall rechtsmissbräuchlich, weil die Kläger der Bank spätestens seit Oktober 2014 kannten, dass sie von einer Widerrufsmöglichkeit ausgingen, aber weiter ohne Vorbehalt leisteten und erst später den Widerruf erklärten; dieses widersprüchliche Verhalten verletzt Treu und Glauben. • Rechtsfolgen des Missbrauchs: Wegen des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens ist der Widerruf unbeachtlich und die Klage abzuweisen. • Anwaltskosten: Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten scheitert, weil die Kläger nicht darlegten, sie hätten bei ordnungsgemäßer Belehrung innerhalb von 14 Tagen wirksam widerrufen und dadurch die Kosten vermieden; es fehlt die Kausalität. • Prozess- und Kostenentscheidung: Das Urteil des Landgerichts wird insoweit aufgehoben, als die Klage abgewiesen wird; die Kläger tragen die Kosten beider Instanzen; Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten ist begründet; die Klage wird insgesamt abgewiesen. Zwar waren die Widerrufsbelehrungen der Darlehensverträge formell mangelhaft und die Widerrufsfrist noch nicht verstrichen, doch steht die Ausübung des Widerrufsrechts den Klägern wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht zu. Die Kläger hatten der Bank spätestens im Oktober 2014 ihre Ansicht über die Widerrufsmöglichkeit mitgeteilt, zahlten aber weiter ohne Vorbehalt und erklärten den Widerruf erst später; dieses widersprüchliche Verhalten rechtfertigt die Abweisung der Klage. Ein Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten wird ebenfalls verneint, weil die Kläger nicht schlüssig darlegten, sie hätten bei ordnungsgemäßer Belehrung innerhalb der Widerrufsfrist widerrufen und dadurch die Kosten verursacht.