Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 17.09.2020 – 6 O 216/20 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.580,61 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.07.2020 zu zahlen. Ferner wird die Beklagte verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 218,72 € freizustellen. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, soweit der Kläger mit seinem Antrag zu Ziff. 1. in der Klageschrift vom 23.06.2020 die Feststellung beantragt hat, dass der Beklagten aus dem Leasingvertrag Nr. N01 ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 08.01.2020 kein Anspruch mehr auf die vertraglich vereinbarte Leasingrate zusteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 80 % und die Beklagte zu 20 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines zwischen den Parteien abgeschlossenen Leasingvertrages mit Restwertabrechnung. Unter dem 09.08.2016 schlossen die Parteien einen Leasingvertrag bezüglich eines Pkw Y. Plantinum Edition. Verkäufer des Fahrzeugs war das Autohaus D. e.K. aus J.. Als Barzahlungspreis wurde ein Betrag i.H.v. 40.752,90 € angegeben. Der kalkulierte Restwert wurde i.H.v. 27.300 € brutto vereinbart. Der Vertrag sollte eine Laufzeit von 48 Monaten haben und die monatliche Leasingrate 413,60 € brutto betragen; hinzu kamen als GAP-Beitrag monatlich 5,95 € brutto. Beigefügt waren dem Vertrag die Allgemeinen Leasingbedingungen der Beklagten sowie eine Widerrufsinformation, auf deren Inhalte Bezug genommen wird (Bl. 22 ff., 27 d.A.). Mit Schreiben vom 08.01.2020 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf seiner auf Abschluss des Leasingvertrages gerichteten Willenserklärung und forderte die Beklagte zur Bestätigung des Widerrufs und der Rückabwicklung des Vertrages auf. Zu diesem Zeitpunkt waren ein Nutzungsentgelt für August 2016 i.H.v. 97,90 € sowie 41 Raten à 419,55 € und damit insgesamt 17.299,45 € gezahlt. Die Beklagte wies den Widerruf des Klägers mit Schreiben vom 20.01.2020 zurück, woraufhin der Kläger die Beklagte mittels anwaltlichen Schreibens vom 20.02.2020 zu der Erklärung, dass keine weiteren Zahlungsansprüche bestünden, sowie zur Rückzahlung der geleisteten Leasingraten nebst Anzahlung aufforderte. Die Beklagte wies das Begehren des Klägers mit Schreiben vom 02.03.2020 zurück. Der Kläger zahlte seit dem 01.09.2016 die monatlichen Raten i.H.v. 413,60 € nebst GAP-Beitrag i.H.v. 5,95 €, wobei die erste Rate aufgrund eines anteiligen Nutzungsentgeltes für den Vormonat 517,45 € betrug. Die letzte Rate zahlte der Kläger am 03.08.2020. Insgesamt erfolgten hiernach Zahlungen i.H.v. 20.236,30 €. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass der von ihm erklärte Widerruf wirksam sei. Er habe den Leasingvertrag widerrufen können, da die Widerrufsfrist gemäß § 356b Abs. 2 BGB nicht zu laufen begonnen habe. Denn er sei nicht vollständig und damit fristauslösend mit den vorgeschriebenen Pflichtangaben belehrt worden. Der Leasingvertrag habe nicht klar und verständlich über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten i.S.v. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB informiert. Zudem habe die Beklagte die Informationspflichten über die zuständige Aufsichtsbehörde i.S.v. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB nicht erfüllt. Auch die Angabe betreffend das bei Kündigung des Vertrages einzuhaltende Verfahren i.S.v. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB sei nicht hinreichend. Weiter hat der Kläger die Ansicht vertreten, dass die Angaben zum außergerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht den Anforderungen von Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB genügten. Von der Gesetzlichkeitsfiktion könne nicht ausgegangen werden, da die Widerrufsinformation den Anforderungen an eine umfassende, unmissverständliche, eindeutige und aus sich heraus verständliche Belehrung nicht genüge. Denn es werde fehlerhaft über die Widerrufsfolgen belehrt. Anzugeben sei anstelle des Zinsbetrages die zu zahlende Leasingrate pro Tag, was nicht erfolgt sei. Darüber hinaus bestehe vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH eine unzulässige Kaskadenverweisung auf nationales Recht. Die Gesetzlichkeitsfiktion scheitere bereits an der falschen Umsetzung des Widerrufsmusters. Dieses sei dem vorliegenden Vertragstyp nicht fehlerfrei angepasst worden. Darüber hinaus sei der Verzugszinssatz unrichtig bestimmt. Weiter werde der Verbraucherbegriff in den Allgemeinen Leasingbedingungen der Beklagten falsch wiedergegeben, so dass nicht klar und prägnant über das Bestehen eines Widerrufsrechts informiert werde. Auch bestehe keine Wertersatzpflicht. Ein Wertersatz für die Dienstleistung komme nur bei ordnungsgemäßer Mitteilung der Pflichtangaben in Betracht, was vorliegend jedoch gerade nicht der Fall sei. Dass die Höhe der Leasingrate eins zu eins der erbrachten Dienstleistung entspreche, werde in Abrede gestellt, da eine Leasingrate sich aus vielen Komponenten zusammensetze, u.a. auch aus einer Gewinnmarge und einem Zuschlag für das Ausfallrisiko sowie einem Anteil, der für den Wertverlust des Fahrzeugs angesetzt werde. Auch ein Anspruch in Höhe des kalkulierten Restwerts komme nicht in Betracht. Der Kläger hat mit der der Beklagten am 25.07.2020 zugestellten Klageschrift zunächst beantragt, 1. festzustellen, dass der Beklagten aus dem Leasingvertrag Nr. N01 ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 08.01.2020 kein Anspruch mehr auf die vertraglich vereinbarte Leasingrate zusteht; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 19.397,20 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen nach Herausgabe des Fahrzeugs Y. mit der Fahrzeugidentifikationsnummer FIN01 nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren; 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziff. 2 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet; 4. die Beklagte zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskoten i.H.v. 597,74 € freizustellen. Im Anschluss an die Zahlung aller Leasingraten hat der Kläger mit am 19.08.2020 der Beklagten zugestelltem Schriftsatz vom 13.08.2020 beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 20.236,30 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen nach Herausgabe des Fahrzeugs Y. mit der Fahrzeugidentifikationsnummer FIN01 nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziff. 2 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet; 3. die Beklagte zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 597,74 € freizustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die örtliche Zuständigkeit gerügt. In der Sache hat sie gemeint, dass dem Kläger kein gesetzliches Widerrufsrecht zustehe, da es sich bei der Norm des § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB um eine überschießende Richtlinienumsetzung handele. Auch ein vertragliches Widerrufsrecht komme nicht in Betracht. Soweit sich der Kläger auf die Rechtsprechung des EuGH zur Kaskadenverweisung berufe, habe der Bundesgerichtshof bereits zum Ausdruck gebracht, dass dies nicht dazu führe, dass die Verweisung in der Widerrufsinformation unzureichend klar und verständlich sei. Dies gelte unabhängig von einer Gesetzlichkeitsfiktion. Darüber hinaus sei vorliegend an Stelle des Tageszinses zutreffend die Leasingrate pro Tag angegeben, was ausreichend sei. Ferner hat die Beklagte die Auffassung vertreten, dass § 506 Abs. 1 BGB gerade nicht die Geltung des § 356b BGB für Finanzierungshilfen anordne und es damit bei dem Fristbeginn des § 355 Abs. 2 S. 2 BGB bleibe. Es komme zudem lediglich darauf an, dass die Pflichtangaben enthalten seien. Selbst wenn man hiervon nicht ausgehe, seien die Pflichtangaben ordnungsgemäß erteilt worden. Die Angaben zum Verzugszinssatz seien ebensowenig wie die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde zu beanstanden. Auch das Kündigungsrecht werde ordnungsgemäß beschrieben, ebenso der Zugang zu den außergerichtlichen Beschwerdeverfahren. Jedenfalls stehe dem Widerruf der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung und der Verwirkung entgegen. Hilfsweise hat die Beklagte eine Aufrechnung primär mit einem Wertersatzanspruch für die Nutzung des Fahrzeugs i.H.v. 16.956,78 € und sekundär mit einem Anspruch auf Ersatz des Wertverlustes des Fahrzeugs erklärt. Ein Annahmeverzug bestehe im Hinblick auf die aus § 357 Abs. 4 S. 1 BGB folgende Vorleistungspflicht nicht. Schließlich hat die Beklagte die Erforderlichkeit und Angemessenheit der vorgerichtlichen Anwaltsbeauftragung sowie die Höhe der Kosten bestritten. Hinsichtlich des Vortrags der Parteien im Einzelnen wird auf die erstinstanzlich gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Wesentlichen hat es dies damit begründet, dass die Voraussetzungen für die Gesetzlichkeitsfiktion vorlägen. Darüber hinaus seien die Pflichtangaben auch im Übrigen ordnungsgemäß erteilt worden. Schließlich sei es seitens des Klägers auch rechtsmissbräuchlich, sich auf ein Widerrufsrecht zu berufen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 189 ff. d.A.) Bezug genommen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein Klagebegehren – unter Erklärung teilweiser Erledigung – weiterverfolgt. Der Kläger meint, die Beklagte habe entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht alle Pflichtangaben erteilt, die erforderlich gewesen seien, um die Widerrufsfrist in Gang zu setzen. Hierzu führt er im Einzelnen aus: Im Hinblick auf die im Zeitraum zwischen Übergabe und Rückgabe des Leasinggegenstandes anfallenden Kosten habe die Beklagte spezifisch auf die Besonderheiten des Leasingvertrages Bezug nehmen müssen. Hier sei gerade nicht der „Zinsbetrag pro Tag“ einzutragen, sondern es seien der Leasinggegenstand konkret zu benennen sowie die tägliche Leasingrate. Darüber hinaus liege eine unzulässige Beschränkung des Widerrufsrechts durch Ziff. XIV Nr. 5 der Allgemeinen Leasingbedingungen vor, da die Beklagte dem Leasingnehmer nicht klar und deutlich mitteile, ob es sich um einen Verbrauchervertrag handele. Damit wisse der Verbraucher gar nicht, ob ihm ein gesetzliches Widerrufsrecht zustehe, so dass die Anforderungen gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 13 EGBGB nicht erfüllt seien. Insoweit sei auch zweifelhaft, ob eine Widerrufsinformation klar und prägnant i.S.v. Art. 10 Abs. 2 lit. p) der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102 EWG des Rates sei. Ferner vertritt der Kläger die Auffassung, die Ausführungen in der Widerrufsinformation zur Wertersatzpflicht seien fehlerhaft, weil der Verbraucher keinen Wertersatz gemäß § 357 Abs. 7 BGB für den Wertverlust schulde, der auf einen Umgang mit der Leasingsache zurückzuführen sei, der zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig sei. Das Gesetz benenne ausschließlich Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung. Eine doppelte Wertersatzpflicht einerseits für die erbrachte Dienstleistung und andererseits für die Verschlechterung des Leasinggegenstandes sei gerade nicht vorgesehen. Die von der Beklagten fälschlicherweise aufgeführte doppelte Wertersatzpflicht sei verwirrend und zudem geeignet, den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Darüber hinaus meint der Kläger in der Berufungsbegründung, das Landgericht verkenne, dass die Vereinbarung eines Aufrechnungsverbotes in den Allgemeinen Leasingbedingungen dazu führe, dass die Widerrufsinformation falsch sei. Das Aufrechnungsverbot benachteilige den Verbraucher unangemessen und führe zu einer unzulässigen Erschwerung des Widerrufsrechts. Auch im Übrigen seien Pflichtangaben fehlerhaft bzw. diese würden fehlen. Die Ausführungen des Landgerichts zur Art und Weise der Anpassung des Verzugszinses seien nicht nachvollziehbar. Die Beklagte gebe gerade nicht an, dass die Verzugszinsen fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz betragen. Vielmehr folge aus den Darlehensbedingungen, dass der Verzugszinssatz mindestens 5 % pro Jahr von dem Basiszinssatz betrage, was falsch sei. Darüber hinaus habe die Beklagte eine absolute Zahl angeben müssen. Zudem habe über das Verfahren bei außerordentlicher Kündigung gemäß Art. 247 § 6 Nr. 5 EGBGB belehrt werden müssen. Bereits aufgrund Erwägungsgrund 33 der Richtlinie komme nicht in Betracht, dass das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus Gründen der Vollharmonisierung nicht zur Pflichtangabe gehöre. Diese Angabe müsse auch korrekt wiedergegeben sein. In der Aufstellung eines Schriftformerfordernisses liege ein Verstoß gegen § 512 BGB. Entgegen der Auffassung des Landgerichts seien alle für die Beklagte zuständigen Aufsichtsbehörden und somit auch die Europäische Zentralbank gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB zu benennen. Weiterhin führe das Landgericht unzutreffend aus, dass in den Leasingbedingungen klar und verständlich über den Zugang des Leasingnehmers zu einem außergerichtlichen Beschwerdeverfahren informiert worden sei. Es könne jedoch von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher nicht erwartet werden, dass dieser sich die notwenigen Informationen aus dem UKlaG selbst verschaffe. Es könne auch nicht erwartet werden, dass er sich die Voraussetzungen zusammensuche. Der Entscheidung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 11.02.2020 (XI ZR 648, Rn. 37 ff.) stehe die Entscheidung des EuGH C-66/19 entgegen, wonach der Unternehmer den Verbraucher selbst mit den Pflichtangaben zu belehren habe und es nicht ausreiche, wenn der Unternehmer in den Vertragsbedingungen auf andere Regelwerke verweise. Das Berufen auf das Widerrufsrecht sei – entgegen der Auffassung des Landgerichts – auch nicht rechtsmissbräuchlich. Eine Verwirkung scheide ebenfalls aus. Schließlich vertritt der Kläger die Auffassung, das hiesige Verfahren sei auszusetzen und dem EuGH gemäß Art. 267 AEUV vorzulegen. Nachdem der Kläger das Fahrzeug nach Beendigung des Leasingvertrages zurückgegeben und sodann von der Beklagten angekauft hat, beantragt er nunmehr, in Abänderung des am 17.09.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Essen, Az.: 6 O 216/20, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 20.236,30 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 597,74 € freizustellen; 3. festzustellen, dass sich der Rechtsstreit im Übrigen erledigt hat. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Im Einzelnen erwidert sie auf die Berufungsbegründung des Klägers: Dass die täglich zahlbare Leasingrate in der Widerrufsinformation nicht angegeben sei, treffe nicht zu. Bei dem dort angegebenen Betrag handele es sich um 1/30 der pro Monat zahlbaren Brutto-Leasingrate. Ziff. XIV. Nr. 5 der Allgemeinen Leasingbedingungen sei nicht zu beanstanden. Es handele sich nicht um eine unzulässige Beschränkung des Widerrufsrechts. Zum einen seien nicht besonders hervorgehobene oder augenfällige Angaben außerhalb der Widerrufsinformation bereits prinzipiell nicht geeignet, die Unwirksamkeit der Widerrufsinformation zu begründen. Es bestehe gerade kein Verwirrungspotential, weil sich das Bestehen eines Widerrufsrechts aus der Widerrufsinformation selbst ergebe. Zum anderen sei die Darstellung des Verbraucherbegriffs in den Vertragsbestimmungen nicht zu beanstanden. Die Formulierung entspreche dem Wortlaut des § 13 BGB in der Fassung bis zum 12.06.2014. Dass der Gesetzgeber das Wort „überwiegend“ eingefügt habe, habe nach der Gesetzesbegründung nur der Klarstellung gedient und somit keine Veränderung der Rechtslage bewirkt. Im Übrigen entspreche die Formulierung den Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie. Es sei ferner unerheblich, dass sie einen Hinweis auf die Pflicht zur Leistung von Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung aufgenommen habe. Insoweit sei der Gestaltungshinweis 6d zur Anlage 7 EGBGB übernommen und auf den Leasingvertrag angepasst worden. Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass ein Aufrechnungsverbot in den Allgemeinen Leasingbedingungen die Gesetzlichkeitsfiktion oder die Rechtmäßigkeit der Widerrufsinformation auch dann nicht berühre, wenn es AGB-rechtlich unzulässig sein sollte. Ferner meint die Beklagte, sie verlange nicht Verzugszinsen i.H.v. mindestens 5 %, denn nach Ziff. XIV. Nr. 7b) S. 2 würden Verzugszinsen nicht berechnet. Zudem seien die Angaben nicht deshalb unzutreffend, weil die Beklagte Textform für Kündigungserklärungen gefordert habe. Ein Schriftformgebot für Kündigungserklärungen sei AGB-rechtlich zulässig. Zudem sei eine Angabe zum Kündigungsverfahren nicht erforderlich, weil die ordentliche Kündigung ausgeschlossen gewesen sei und eine Information über das Recht zur außerordentlichen Kündigung nicht zu den Pflichtangaben gehöre. Darüber hinaus handele es sich weder um ein einzuhaltendes Verfahren noch um Modalitäten bei der Ausübung des Kündigungsrechts. Die Beklagte meint weiter, die Aufsichtskompetenz der Europäischen Zentralbank erstrecke sich lediglich auf die N. Bank AG, so dass auch diese Belehrung insoweit ordnungsgemäß erfolgt sei. Schließlich vertritt die Beklagte die Auffassung, es lägen die Voraussetzungen der Verwirkung vor, und ein Berufen auf ein Widerrufsrecht sei rechtsmissbräuchlich. Darüber hinaus hält die Beklagte an ihrer hilfsweise erklärten Aufrechnung mit einem Anspruch wegen Wertersatzes, hilfsweise wegen eines Wertverlustes, fest. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst überreichter Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll des Senats vom 03.03.2021 Bezug genommen. II. Die Berufung des Klägers ist zulässig und teilweise begründet. Dem Kläger steht ein Zahlungsanspruch i.H.v. 3.485,50 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten seit dem 26.07.2020 sowie ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 218,72 € gegen die Beklagte zu. Darüber hinaus kann er die Feststellung der Erledigung hinsichtlich des ursprünglichen Antrags auf Feststellung, dass der Beklagten ab dem Zugang der Widerrufserklärung kein Anspruch auf die Leasingraten zusteht, verlangen. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung gezahlter Leasingraten i.H.v. 3.485,50 €. a) Ein Rückzahlungsanspruch gemäß §§ 357a Abs. 1, 355 Abs. 3, 495 Abs. 1, 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB ist zunächst i.H.v. 20.236,30 € entstanden. Hierbei sind 47 Leasingraten i.H.v. jeweils 419,55 € brutto und die erste Leasingrate i.H.v. 517,45 € zu berücksichtigen. Insoweit sind auch die monatlich anfallenden Beträge für die GAP-Versicherung als Zusatzleistung miteinzubeziehen (vgl. Dauner-Lieb/Langen/Reinking, BGB – Schuldrecht, 3. Auflage (2016), Anhang II zu §§ 535-580a, Rn. 162; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 14. Auflage (2020), Rn. L163). aa) Mit Schreiben vom 08.01.2020 hat der Kläger erklärt, dass er die auf den Abschluss des Leasingvertrages gerichtete Willenserklärung widerrufe. bb) Grundsätzlich steht dem Beklagten als Verbraucher auch im Hinblick auf den abgeschlossenen Leasingvertrag mit Restwertabrechnung ein Widerrufsrecht gemäß §§ 495 Abs. 1, 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB zu. § 506 Abs. 1 S. 1 BGB verweist – vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 – für Verträge, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gewährt, auf die für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge geltenden Vorschriften und damit auch auf ein Widerrufsrecht gemäß §§ 355 Abs. 1, 495 Abs. 1 BGB. § 506 Abs. 2 BGB bestimmt sodann, unter welchen Umständen Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über die entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes als entgeltliche Finanzierungshilfe gelten. Nach dem Willen des Gesetzgebers werden insoweit auch Leasingverträge mit Restwertabrechnung erfasst, da der Verbraucher bei Beendigung des Vertrages für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen hat (vgl. BT-Drs. 16/11643, S. 92). Dem steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber damit über die Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG hinausgegangen ist. Denn Art. 2 d) der Verbraucherkreditrichtlinie belässt dem nationalen Gesetzgeber einen freien Gestaltungsraum für den Fall, dass der Leasingvertrag eine Erwerbspflicht des Leasingnehmers nicht vorsieht (vgl. Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 10. Auflage (2019), § 506, Rn. 81; Reinking/Eggert/Hettwer, Der Autokauf, 14. Auflage (2020), Rn. L108 m.w.N.). cc) Der Widerruf ist auch nicht verfristet. aaa) Grundsätzlich beginnt die 14-tägige Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 2 S. 2 BGB mit Vertragsabschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist. Damit wäre die Widerrufsfrist aufgrund des Abschlusses des Leasingvertrages am 09.08.2016 jedenfalls zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung am 08.01.2020 abgelaufen gewesen. bbb) Allerdings beginnt die Widerrufsfrist bei Verbraucherdarlehensverträgen erst, wenn die Voraussetzungen von § 356b BGB erfüllt sind. (1) Diese Regelung ist auch auf entgeltliche Finanzierungshilfen und mithin auf Leasingverträge mit Restwertabrechnung anwendbar. Eine Vorschrift, die für entgeltliche Finanzierungshilfen einen späteren Beginn der Widerrufsfrist vorsieht, gibt es nicht. Bei Finanzierungshilfen handelt es sich nicht um Verbraucherdarlehensverträge i.S.v. § 356b BGB. Die Vorschrift findet auch keine vom Gesetz angeordnete entsprechende Anwendung. § 506 Abs. 1 S. 1 BGB verweist auf die §§ 358 bis 360 BGB und §§ 491a bis 502 BGB sowie §§ 505a bis 505e BGB. § 495 BGB, auf den ebenfalls verwiesen wird, verweist lediglich auf § 355 BGB. Insoweit dürfte es sich jedoch um eine planwidrige Gesetzeslücke handeln, die im Wege der Analogie zu schließen ist. Der mit § 356b BGB beabsichtigte Schutz des Verbraucherdarlehensnehmers besteht im Falle einer entgeltlichen Finanzierungshilfe i.S.v. § 506 BGB ebenso (vgl. hierzu OLG München, Beschluss vom 30.03.2020 – 32 U 5462/19, BKR 2020, 531, Rn. 39 ff.). (2) Die Widerrufsfrist hat gemäß § 356b Abs. 2 S. 1 BGB aufgrund der nicht vollständig in der ausgehändigten Abschrift der Vertragsurkunde enthaltenen Pflichtangaben i.S.v. § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6-13 EGBGB nicht zu laufen begonnen. Denn die in Ziff. XII. Nr. 5 der Allgemeinen Leasingbedingungen der Beklagten enthaltenen Angaben zum Verzugszinssatz entspricht nicht den Anforderungen von Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB i.V.m. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB. Gemäß Art. 234 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB i.V.m. Art. 234 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB muss der Vertrag klare und verständliche Angaben zum Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten enthalten. Hierfür genügt zwar die Wiedergabe der gesetzlichen Regelung in § 288 Abs. 1 S. 2 BGB, wonach der Verzugszinssatz fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz beträgt. Erforderlich ist nicht die Angabe einer konkreten Zahl (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2020 – XI ZR 648/18, BeckRS 2020, 2755, Rn. 23). Vorliegend wird jedoch ein Verzugszinssatz von „mind. 5 %“ bestimmt. Die Höhe ist nach der vorliegenden Klausel demnach für den Verbraucher nicht hinreichend klar und verständlich und entspricht damit nicht den Vorgaben in Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB. Denn es ist insoweit völlig offen, in welcher Höhe die Leasinggeberin auf dieser Grundlage Verzugszinsen wird geltend machen können. Soweit die Beklagte hiergegen einwendet, dass nach Ziff. XIV. Nr. 7.b) der Allgemeinen Leasingbedingungen Verzugszinsen während der Vertragslaufzeit nicht berechnet würden, verfängt dies nicht. Denn diese Regelung führt gerade nicht dazu, dass die Angaben zum Verzugszinssatz hinreichend klar und verständlich sind. Sie bewirkt vielmehr das Gegenteil. Für den Verbraucher ist aufgrund der Regelungen in Ziff. XII. Nr. 5 sowie Ziff. XIV. Nr. 7.b) der Allgemeinen Leasingbedingungen völlig unklar, ob und in welchem Umfang Verzugszinsen berechnet werden. Welche Bedeutung die Angabe des Verzugszinssatzes in Ziff. XII. Nr. 5 der Allgemeinen Leasingbedingungen haben soll, wenn gemäß Ziff. XIV. Nr. 7.b) der Allgemeinen Leasingbedingungen während der Vertragslaufzeit solche nicht berechnet werden, erschließt sich einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher nicht. dd) Der Kläger hat sein Widerrufsrecht auch nicht verwirkt. Grundsätzlich kann auch dem Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB die Einwendung der Verwirkung entgegen stehen. Voraussetzung für die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten ist neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags zu laufen beginnt, ein Umstandsmoment. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 564/15, NJW 2016, 3512, Rn. 34, 37). Allein aufgrund eines laufend vertragstreuen Verhaltens des Klägers konnte die Beklagte ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, der Kläger werde seine auf Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht widerrufen, nicht bilden (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 39). Auch die Tatsache, dass es sich lediglich um einen nicht sonderlich gravierenden Fehler in den Angaben der Leasingbedingungen handelt, führt nicht zur Begründung des Umstandsmomentes (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 40). ee) Ferner greift der Rechtsmissbrauchseinwand der Beklagten nicht durch. Das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben bildet einen allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung. Eine solche Beschränkung eines Rechts kann sich unter anderem im Fall einer missbräuchlichen Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung ergeben. Welche Anforderungen sich daraus im Einzelfall ergeben, ob insbesondere das Berufen auf eine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erscheint, kann regelmäßig nur mithilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände entschieden werden, wobei die Interessen aller an einem bestimmten Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2020 XI ZR 498/19, NJW 2021, 307, Rn. 27; BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 564/15, NJW 2016, 3512). Ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen unzulässiger Rechtsausübung kann nur unter dem Gesichtspunkt besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers in Betracht kommen, etwa bei arglistigem Handeln des Verbrauchs gegenüber dem Unternehmer (vgl. BGH, Urteil vom 25.11.2009 – VIII ZR 318/08, NJW 2010, 610, Rn. 20). Dass die Ausübung des Widerrufsrechts nicht durch den Schutzzweck des Widerrufsrechts motiviert ist, führt insoweit nicht zur Rechtsmissbräuchlichkeit (vgl. BGH, Urteil vom 07.11.2017 – XI ZR 369/16, juris, Rn. 16). Auch der Umstand, dass der Kläger die Leasingraten nach erklärtem Widerruf weitergezahlt, das Fahrzeug genutzt und dieses schließlich zum vereinbarten Restwert erworben hat, begründet kein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers (vgl. in anders gelagerten Fällen: OLG Stuttgart, Urteil vom 13.03.2018, juris, Rn. 20 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2016 – 6 U 95/16, juris, Rn. 23; hierzu auch Assmann/Schütze/Buck-Heeb, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 5. Auflage (2020), § 4, Rn. 76). Zwar kann eine Rechtsausübung unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 501/15, NJW 2016, 3518, Rn. 20). Der Kläger hat aber nach Zurückweisung des Widerrufs durch Schreiben der Beklagten vom 20.01.2020 mit anwaltlichem Schreiben vom 20.02.2020 an seinem Widerruf festgehalten und erklärt, er zahle lediglich unter Vorbehalt, sowie nach der erneuten Zurückweisung des Widerrufs mit Schreiben der Beklagten vom 02.03.2020 mit Klageschrift vom 23.06.2020 zeitnah Klage erhoben. Darüber hinaus hat er bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat am 03.03.2021 – unbestritten – erklärt, er habe das Fahrzeug der Beklagten aus Angst, man werde ihn „über den Leisten“ ziehen, erworben, obwohl er das Fahrzeug eigentlich gar nicht habe behalten wollen. Mithin ging es ihm nicht darum, vermögenswerte Vorteile etwa durch einen Weiterverkauf zu einem höheren Preis zu erlangen, sondern gerade darum, befürchtete Nachteile abzuwenden. Das Fahrzeug hat er – was unbestritten blieb – nicht mit Gewinn weiterveräußert. Auch der Umstand, dass der Kläger die Leasingraten in voller Höhe ohne Abzug eines Wertersatzes verlangt hat, führt nicht zur Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens. Denn der Kläger beruft sich gerade darauf, dass die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Belehrung gemäß Art. 247 § 12 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 EGBGB nicht vorlägen, so dass – nach der rechtlichen Auffassung des Klägers – auch ein Anspruch auf Wertersatz gemäß § 357a Abs. 2, 3 S. 4 BGB nicht bestehe. Dem aus seiner Sicht folgerichtigen Rechtsstandpunkt lassen sich Gesichtspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Klägers nicht entnehmen. b) Der Anspruch ist jedoch gemäß § 389 BGB i.H.v. 16.655,59 € durch die seitens der Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung mit einem Anspruch auf Wertersatz erloschen. Ein solcher Anspruch folgt aus § 357a Abs. 2, Abs. 3 S. 4 BGB i.H. der Leasingraten bis zum Zeitpunkt des Widerrufs am 08.01.2020, also i.H.v. monatlich 413,60 € ab September 2016 bis zum 08.01.2020 (40 Monate und 8/30 Tage). Die GAP-Versicherung ist als Zusatzleistung nicht zu berücksichtigen (vgl. Reinking/Eggert, a.a.O., Rn. L257). Hinzuzurechnen ist das gezahlte Nutzungsentgelt für August 2016 i.H.v. 97,90 €. aa) § 357a Abs. 2, Abs. 3 S. 4 BGB findet auf den vorliegenden Leasingvertrag mit Restwertbestimmung Anwendung. Denn § 506 Abs. 1 BGB verweist auf § 495 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 355, 357a BGB (vgl. dazu Palandt/Grüneberg, 80. Auflage (2021), § 357a, Rn. 5). Gemäß § 357a Abs. 3 S 4 BGB gilt § 347a Abs. 2 BGB entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Unterrichtung über das Widerrufsrecht die Pflichtangaben nach Art. 247 § 12 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 EGBGB treten. § 357a Abs. 2 BGB enthält eine Verpflichtung zur Zahlung von Wertersatz für die vom Unternehmer bis zum Widerruf erbrachten Dienstleistungen. Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, wie vorliegend die Leasingraten, so ist sie gemäß § 357a Abs. 2 S. 4 BGB bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen. bb) Die Pflichtangaben nach Art. 247 § 12 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 EGBGB sind seitens der Beklagten gegenüber dem Kläger erteilt worden. Die Beklagte kann sich insoweit auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB berufen. Denn die Widerrufsinformation der Beklagten entspricht dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in der auf einen Leasingvertrag angepassten Form. aaa) Die Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB findet auf entgeltliche Finanzierungshilfen Anwendung. Während Art. 247 § 12 Abs. 1 S. 5 EGBGB auch für Verträge über entgeltliche Finanzierungshilfen auf die Rechtsfolgen von Art. 247 § 12 Abs. 1 S. 3 EGBGB, nämlich die Fiktion verweist, enthält Art. 247 § 6 EGBGB keine Verweisung auf solche Verträge. Art. 247 § 12 EGBGB kommt jedoch vorliegend nicht zur Anwendung, da es sich nicht um einen Fall von verbundenen Verträgen handelt, die dort geregelt werden. Die Gesetzlichkeitsfiktion kann sich demnach nur daraus ergeben, dass Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB oder Art. 247 § 12 Abs. 1 S. 5 EGBGB entsprechend angewendet wird. Aufgrund der planwidrigen Regelungslücke und der vergleichbaren Interessenlage ist eine entsprechende Anwendung auf entgeltliche Finanzierungshilfen anzunehmen, so dass auch insoweit die Gesetzlichkeitsfiktion gilt. Denn es ist gleichermaßen davon auszugehen, dass Leasinggeber die Möglichkeit haben sollen, durch Verwendung eines gesetzlichen Musters für die Information über die Voraussetzungen und Folgen eines Widerrufs ihre Verträge gesetzeskonform zu gestalten (vgl. OLG München, Beschluss vom 30.03.2020 – 32 U 5462/19, BKR 2020, 531, Rn. 45 f.). Hierfür spricht übrigens auch die Regelung in § 357a Abs. 3 S. 4 BGB, in der bezüglich entgeltlicher Finanzierungshilfen ausdrücklich auf die Pflichtangaben nach Art. 247 § 12 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 EGBGB verwiesen wird. bbb) Es ist davon auszugehen, dass die gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind, da die Beklagte das in Anlage 7 zu Art. 247 EGBGB vorgegebene Muster – angepasst auf entgeltliche Finanzierungshilfen, also vorliegend auf den Restwertleasingvertrag – verwendet hat. (1) Das Muster aus Anlage 7 ist gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB als Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form im Vertrag enthalten. Die Anforderungen an eine deutlich gestaltete Form, wie sie Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB verlangt, können beispielsweise durch Schriftgröße, Schriftfarbe, Fettdruck, Umrahmungen oder Schattierungen erfüllt werden (vgl. BeckOGK/Gerlach/Kuhle/Scharm, Stand: 15.08.2020, Art. 247 § 6, Rn. 31 f.). Vorliegend ist die Widerrufsinformation auf einer gesonderten Seite des Leasingvertrages mit einer dicken, schwarzen Umrandung versehen. Der Text als solcher ist mittels Absätzen unterteilt, und die Überschriften sind abgesetzt und in schwarzer Fettschrift gedruckt. (2) Soweit der Kläger gegen die Widerrufsinformation einwendet, dass im Hinblick auf die im Zeitraum zwischen Übergabe und Rückgabe des Leasinggegenstandes anfallenden Kosten der Zinsbetrag pro Tag anzugeben ist, und nicht, wie nach Anpassung des Musters erforderlich, die tägliche Leasingrate, lässt dies nicht die Gesetzlichkeitsfiktion entfallen. Die Anpassung auf einen Leasingvertrag erfordert – dies folgt bereits ausdrücklich aus der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs.17/1394, S. 23) – auch das Ersetzen der Zinsen pro Tag durch die täglich anfallende Leasingrate. In der vorliegenden Widerrufsinformation ist aus dem Muster der Anlage 7 zwar der Begriff „pro Tag ein Zinsbetrag“ ohne Anpassung übernommen worden. Eingesetzt wurde sodann aber 1/30 der monatlichen Brutto-Leasingrate, nämlich 13,79 € (413,60 € / 30). Die vorgenommene Anpassung des Musters steht der Gesetzlichkeitsfiktion nicht entgegen. Bei der Prüfung, ob der Mustertext richtig und formgerecht verwendet wurde, ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der erforderlichen Anpassungen des Musters in Anlage 7 die gesetzliche Regelung ihren eigentlichen Zweck, dem Unternehmer zu ermöglichen, durch wörtliche Übernahme des Musters die erforderlichen Informationen rechtssicher zu gestalten, zu verlieren droht. Denn der Unternehmer läuft stets Gefahr, sich zu sehr am Wortlaut des Musters zu orientieren oder zu viele Anpassungen für den Leasingvertrag vorzunehmen, verbunden mit dem Vorwurf, dass entweder die erforderlichen Anpassungen nicht erfolgt oder zu viele Veränderungen vorgenommen worden seien (vgl. OLG München, Beschluss vom 30.03.2020 – 32 U 5462/19, BKR 2020, 531, Rn. 47). Die Beklagte hat sich vor diesem Hintergrund vertretbar an die Musterinformation gehalten. Dies widerspricht auch nicht den Verbraucherinteressen. Zum einen entspricht der Wortlaut gerade dem Muster. Zum anderen soll dem Verbraucher bei Entscheidungen mit erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung und Tragweite Gelegenheit gegeben werden, den Vertragsschluss noch einmal zu überdenken (vgl. BGH, Urteil vom 23.02.2016 – XI ZR 101/15, NJW 2016, 1881, Rn. 32 ff.). Dies ist einem durchschnittlich verständigen Verbraucher vorliegend möglich. Denn er wird anhand der Widerrufsinformation klar und verständlich darüber informiert, welche wirtschaftlichen Auswirkungen ein Widerruf hat (vgl. auch OLG München, Beschluss vom 30.03.2020 – 32 U 5462/19, BKR 2020, 531, Rn. 52 ff.), zumal sich anhand der vorgegebenen Höhe der Leasingrate ohne weiteres der eingefügte Betrag von 13,79 € pro Tag errechnen lässt. (3) Es liegt auch keine unzulässige Beschränkung des Widerrufsrechts durch Ziff. XIV Nr. 5 der Allgemeinen Leasingbedingungen der Beklagten vor. Selbst wenn der Auffassung des Klägers zu folgen wäre, dass die Klausel einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz darstellt, ist die Gesetzlichkeitsfiktion nicht ausgeschlossen. Denn eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung wird nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (vgl. BGH, Urteil vom 26.11.2019 – XI ZR 307/18, Rn. 22; BGH, Beschluss vom 09.04.2019 – XI ZR 511/18, BeckRS 2019, 8504; OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.10.2020 – 6 U 97/20, BeckRS 2020, 34738, Rn. 39). Ziff. XIV. Nr. 5 ist in den Leasingbedingungen der Beklagten in keiner Weise drucktechnisch oder in sonstiger Weise hervorgehoben. Soweit der Kläger auf Art. 10 Abs. 2 p) der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG verweist, bleibt dies ebenfalls ohne Erfolg. Denn die Richtlinie findet keine unmittelbare Anwendung; vielmehr gelten aufgrund der Umsetzung in nationales Recht die entsprechenden gesetzlichen Regelungen. Hiernach bestehen keine Bedenken. Zwar stellt § 13 BGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung – anders als in der zuvor bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung – ausdrücklich auf jede natürliche Person ab, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Insoweit handelt es sich jedoch lediglich um eine ausdrückliche Klarstellung im Hinblick auf den Erwägungsgrund 17 der Verbraucherrechterichtlinie, dass es bei Verträgen, die sowohl zu gewerblichen als auch zu nichtgewerblichen Zwecken geschlossen werden (sog. Dual-use-Verträge), auf den überwiegenden Zweck ankommt. Die Anwendung des § 13 BGB wurde bereits vor der gesetzlichen Änderung von den Obergerichten in diesem Sinne gehandhabt (vgl. hierzu BeckOGK/Alexander, Stand: 01.01.2021, § 13, Rn. 311 unter Hinweis auf OLG Celle, Urteil vom 11.08.2004 – 7 U 17/04, NJW-RR 2004, 1645; OLG Bremen, Urteil vom 11.03.2004 – 2 U 99/03, NJOZ 2004, 2059). (4) Ferner entspricht die Widerrufsinformation auch hinsichtlich der Wertersatzpflicht dem Muster der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB. Die Wertersatzpflicht i.H. der Leasingraten für den Zeitraum bis zum Widerruf folgt aus §§ 347a Abs. 2, 3 S. 4, 355, 495 Abs. 1, 506 Abs. 1 BGB (vgl. dazu Palandt/Grüneberg, 80. Auflage (2021), § 357a, Rn. 5). Die Beklagte hat insoweit die erforderliche Ergänzung b) zu [5d] zu der Anlage 7 vorgenommen, die hiernach bei einem Vertrag über eine entgeltliche Finanzierungshilfe gilt. Die Ergänzung b) findet insoweit auch Anwendung, da es sich bei dem Leasingvertrag um eine Finanzdienstleistung handelt (vgl. OLG München, Urteil vom 18.06.2020 – 32 U 7119/19, NJW-RR 2020, 1248, Rn. 36; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 312, Rn. 26; Dauner-Lieb/Langen/Reinking, 3. Auflage (2016), Anhang II zu §§ 535-580a, Rn. 157). Denn die Leistung des Leasinggebers liegt nahezu ausschließlich in der Vorfinanzierung und setzt keinerlei sachliche Nähe zum Leasinggegenstand voraus, den sich der Leasingnehmer regelmäßig allein nach seinen Bedürfnissen aussucht (vgl. OLG München, Urteil vom 18.06.2020 – 32 U 7119/19, NJW-RR 2020, 1248, Rn. 37). (5) Auch die in der Widerrufsinformation enthaltene Regelung zu einem etwaigen Wertverlust führt nicht zu einem Entfallen der Gesetzlichkeitsfiktion. Es handelt sich insoweit um eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Angabe. § 357a Abs. 3 S. 4 BGB verweist – wie gesehen – auf § 357a Abs. 2 BGB, damit auch auf § 357a Abs. 2 S. 2 BGB und folglich auf § 357 Abs. 5 bis 8 BGB (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 29.10.2019 – 6 U 338/18, NJW-RR 2020, 299, Rn. 65; Münchener Kommentar zum BGB/Fritsche, 8. Auflage (2019), § 357a, Rn. 11). Dies war auch Wille des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 17/13951, S. 67). Gemäß § 357 Abs. 7 BGB hat der Verbraucher Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war und der Unternehmer den Verbraucher nach Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 EGBGB über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat, wobei für entgeltliche Finanzierungshilfen auf die spezifischen Pflichtangaben nach Art. 247 § 12 Abs. 1 EGBGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB abzustellen ist (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 357a, Rn. 5). Dies führt auch nicht zu einem unbilligen Ergebnis. Denn der Ersatz des Wertverlustes hat nicht zur Folge, dass der Unternehmer sowohl die Leasingrate als auch einen durch die Nutzung entstehenden Wertverlust und damit nochmals ein Nutzungsentgelt erhielte. Wertverlust i.S.d. § 357 Abs. 7 BGB meint nicht den durch die bestimmungsgemäße Nutzung entstehenden Wertverlust, der bereits durch den Anspruch auf die Leasingraten abgedeckt ist, sondern nur Wertverlust für Schäden, die darüber hinausgehen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 29.10.2019 – 6 U 338/18, NJW-RR 2020, 299, Rn. 65). Die Regelung entspricht auch den Musterangaben, aufgrund derer die Gesetzlichkeitsfiktion ausgelöst wird. Zwar handelt es sich vorliegend nicht um einen Vertrag über eine entgeltliche Finanzierungshilfe, so dass [5d] zu der Anlage 7 unter a) zur Anwendung käme, der auf den Gestaltungshinweis [5] Buchstabe c der Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB verweist, wo eine entsprechende Regelung, wie sie in der Widerrufsinformation vorhanden ist, vorgesehen ist. Die Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB kommt auch nicht über die Verweisung auf § 357 Abs. 7 BGB zur Anwendung, da anstelle der in § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB die Voraussetzungen des Art. 247 § 12 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 EGBGB treten (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 357a, Rn. 5). Dass die Beklagte die Klausel dennoch aufgenommen hat, lässt aber nicht die Gesetzlichkeitsfiktion entfallen. Denn die Einfügung dieser Klausel dient gerade dem Schutz des Verbrauchers, indem die Folgen eines Widerrufs dargestellt werden. Schließlich hindern den Eintritt der Fiktion zwar auch Weglassungen, Ergänzungen oder Informationen, die in dem Mustertext oder den Gestaltungshinweisen nicht vorgesehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 564/15, NJW 2016, 3512, Rn. 22; Palandt/Weidenkaff, a.a.O., Art. 247 § 6 EGBGB, Rn. 6). Da der Gestaltungshinweis vorhanden ist und die gesetzliche Grundlage dem auch entspricht, entfällt die Fiktion nicht (vgl. auch OLG München, Beschluss vom 30.03.2020 – 32 U 5462/19, BKR 2020, 531; OLG Stuttgart, Urteil vom 29.10.2019 – 6 U 338/18, NJW-RR 2020, 299, Rn 68 f.). (6) Soweit der Kläger meint, das Landgericht verkenne, dass die Vereinbarung eines Aufrechnungsverbotes in den Allgemeinen Leasingbedingungen der Beklagten dazu führe, dass die Widerrufsinformation falsch sei, kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen befindet sich in der Widerrufsinformation gar kein Aufrechnungsverbot. Und selbst wenn ein Aufrechnungsverbot in den übrigen Allgemeinen Leasingbedingungen geregelt wäre, hätte dies für die Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsbelehrung keine Auswirkung. Denn eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung wird – wie bereits ausgeführt – nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten. Erst recht gilt dies ohne Rücksicht auf die Art ihrer Gestaltung, soweit Zusätze außerhalb der Widerrufsbelehrung zwar eine unzulässige und damit unwirksame Abweichung von Vorschriften des Verbraucherschutzrechts aufweisen, aber nicht in Zusammenhang mit der Unterrichtung über das Widerrufsrecht als solches stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 02.04.2019 – XI ZR 463/18, BeckRS 2019, 7830). (7) Auch die Verweisung in der Widerrufsinformation auf die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB lässt die Gesetzlichkeitsfiktion nicht entfallen. Zwar hat der Europäische Gerichtshof am 26.03.2020 (C-66/19, BKR 2020, 248, Rn. 40 ff.) entschieden, dass die Verweisung auf bestimmte Vorschriften des nationalen Rechts, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verweisen (sog. Kaskadenverweis), nicht den Anforderungen an eine klare und prägnante Information entspricht. Allerdings steht diese Entscheidung der Anwendung der Gesetzlichkeitsfiktion jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Widerrufsinformation dem Muster entspricht, da eine richtlinienkonforme Auslegung insoweit am entgegenstehenden Willen des Gesetzgebers scheitert (vgl. BGH, Urteil vom 31.03.2020 – XI ZR 198/19 – BKR 2020, 253, Rn. 10 ff.; zu Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen außerhalb des Musters: BGH, Urteil vom 10.11.2020 – XI ZR 426/19, BeckRS 2020, 35579; BGH, Urteil vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19, NJW 2021, 307). c) Mit einem Anspruch auf Ersatz des Wertverlustes am Fahrzeug gemäß §§ 357 Abs. 7, 357a Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 4 BGB kann die Beklagte hingegen nicht aufrechnen. Denn unstreitig hat die Beklagte von Seiten des Klägers den vereinbarten Restwert erhalten. Der Eintritt eines Wertverlustes, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, wobei einschränkend lediglich ein Wertverlust für Schäden anzunehmen ist (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 29.10.2019 – 6 U 338/18, NJW-RR 2020, 299, Rn. 65), hätte sich auf die Vermögenslage der Beklagten mithin nicht ausgewirkt und ist in der Sache auch nicht ersichtlich. 2. Der zuerkannte Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. 3. Ferner hat der Kläger gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 218,72 € gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB. Denn aufgrund der Zurückweisung des Widerrufs mit Schreiben vom 20.01.2020 hat die Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass sie jegliche Ansprüche des Klägers aufgrund des erklärten Widerrufs ablehne. Gemäß Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG in der bis 31.12.2020 geltenden Fassung beträgt bei einem Gegenstandswert bis 4.000 € eine Gebühr 252 €. Auf Grundlage einer seitens des Klägers berechneten 0,65-Geschäftsgebühr zzgl, Auslagenpauschale und Umssatzsteuer ergibt sich der zuerkannte Betrag. 4. Der Feststellungsantrag des Klägers hat lediglich hinsichtlich der Erledigung des ursprünglichen Antrags auf Feststellung, dass der Beklagten aus dem Leasingvertrag ab Zugang der Widerrufserklärung vom 08.01.2020 kein Anspruch mehr auf die vertraglich vereinbarte Leasingrate zusteht, Erfolg. Denn der Widerruf war wirksam und von einem Wertersatzanspruch kann nur bis zum Zeitpunkt des Widerrufs ausgegangen werden. Mit der Vertragsbeendigung unter vollständiger Zahlung der Leasingraten ist Erledigung nach Rechtshängigkeit eingetreten. Demgegenüber war der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges von Anfang an unbegründet. Denn es fehlte an einem den Annahmeverzug begründenden Angebot i.S.v. der §§ 293, 295 BGB. Zum einen hat der Kläger lediglich die „Herausgabe“ des Fahrzeugs angeboten, nicht jedoch die Übergabe und Übereignung. Darüber hinaus hat der Kläger sein Angebot an unberechtigte Bedingungen geknüpft, nämlich an die Rückzahlung der Leasingraten in voller Höhe. Erforderlich wäre es gewesen, der Beklagten die Übergabe und Übereignung gegen Zahlung der geleisteten Leasingraten abzüglich des Wertersatzes anzubieten. Ein zur Begründung von Annahmeverzug geeignetes Angebot ist unter diesen Umständen nicht gegeben (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962, Rn. 85). III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 92 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713, 544 Abs. 2 ZPO. IV. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO). V. Auch eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV ist nicht veranlasst. Denn vorliegend stellen sich keine Fragen der Auslegung oder Gültigkeit von Unionsrecht. Vielmehr können im konkreten Fall sämtliche entscheidungserhebliche Fragen nach nationalem Recht beantwortet werden, insbesondere auch deshalb, weil Leasingverträge ohne Erwerbspflicht gemäß Art. 2 Abs. 2 d) gerade nicht in den Geltungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG fallen.