Urteil
21 O 76/17
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2018:0424.21O76.17.00
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Tenor
Das Versäumnisurteil vom 12.12.2017 wird aufrechterhalten, soweit mit ihm der Klageantrag aus dem Schriftsatz vom 13.11.2017 (negative Zwischenfeststellungsklage), modifiziert durch den Antrag aus dem Schriftsatz vom 05.03.2018, abgewiesen wurde.
Im Übrigen wird der Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil vom 12.12.2017 verworfen.
Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Das Versäumnisurteil vom 12.12.2017 wird aufrechterhalten, soweit mit ihm der Klageantrag aus dem Schriftsatz vom 13.11.2017 (negative Zwischenfeststellungsklage), modifiziert durch den Antrag aus dem Schriftsatz vom 05.03.2018, abgewiesen wurde. Im Übrigen wird der Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil vom 12.12.2017 verworfen. Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien schlossen im September 2007 einen Darlehensvertrag zur Teil-Finanzierung einer Eigentumswohnung im Objekt Jstraße 7 in G. Die Netto-Darlehenssumme betrug 170.000 €. Sie war mit jährlich 5,298 % zu verzinsen, was einem effektiven Jahreszins von 5,43 % entsprach. Der Zins war bis zum 30.09.2017 festgeschrieben. Die Darlehensrückzahlung war in 294 monatlichen Leistungsraten zu jeweils 1.033,88 € vorgesehen. Das Darlehen wurde mit einer Gesamtgrundschuld über 190.000 € besichert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Darlehensvertrages einschließlich der von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrung wird auf dessen zur Akte gereichte Ablichtung (Anlage K 1) Bezug genommen. Die Beklagte valutierte das Darlehen am 01.10.2007. In der Folge buchte sie die Darlehensraten zuzüglich einer Darlehensgebühr von 1,00 €/Monat entsprechend einer zuvor erteilten Einzugsermächtigung von einem Verrechnungskonto des Klägers bei der Beklagten ab. In den Jahren 2010 bis 2012 leistete der Kläger zudem Sondertilgungen in Höhe von insgesamt 15.000 €. Ab 2010 kam es zwischen den Parteien zu Differenzen aus zwischen ihnen streitigen Gründen. Mit Schreiben vom 30.09.2015 (Anlage B 14) widerrief der Kläger die Darlehensverträge zu den Konto-Nummern ### und ####, die Gegenstand zweier Parallelverfahren vor der Kammer mit den Aktenzeichen 21 O 486/15 und 21 O 559/15 sind, wegen fehlerhafter Widerrufserklärungen. Diese Darlehen, die jeweils 2007 zwischen den Parteien geschlossen worden waren, valutierten über 1,2 Mio. € bzw. 3,1 Mio. €. (*1) Zuvor hatten die Parteien den von der Beklagten als Anlage B 11 bis B 13 vorgelegten Schriftverkehr geführt, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob das als Anlage B 11 vorgelegte Schreiben der Beklagten am 16.04.2014 oder am 16.04.2015 gefertigt wurde. Anfang Oktober 2015 vereinbarten die Parteien für alle übrigen, von dem vorgenannten Widerruf nicht betroffenen Darlehensverträge, dass das Recht der Beklagten zum Einzug über die vereinbarten Verrechnungskonten storniert werden und der Kläger die monatlichen Darlehensraten in Höhe von 1.033,88 € unmittelbar auf das jeweiligen Darlehenskonto zahlen sollte. Die Beklagte bestätigte diese Vereinbarung mit Schreiben vom 30.10.2015 (Anlage K 7). Mit Anwaltsschreiben vom 06.06.2016 (Anlage K 2) ließ der Kläger den streitgegenständlichen Darlehensvertrag ebenfalls widerrufen. Die Beklagte reagierte auf dieses Schreiben indes nicht. Der Kläger ist der Auffassung, dass durch Ausübung seines gesetzlichen Widerrufsrechts mit Schreiben vom 06.06.2016 der Darlehensvertrag zwischen den Parteien in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden sei. Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft, so dass die Widerrufsfrist nicht angelaufen sei und er – der Verbraucher sei – am 06.06.2016 noch immer den Widerruf habe erklären können. Der Kläger ist ferner der Auffassung, dass sein Widerrufsrecht nicht verwirkt sei. Mit Klageschrift vom 24.01.2017 (dort Seite 8) trägt der Kläger hierzu vor: „ Danach wurde mit dem Privatkundenberater der Beklagten mehrfach, insbesondere ganz konkret in einem Gespräch am 01. April 2014 im Haus des Klägers die Möglichkeit von Ablösungen einzelner Verbraucherdarlehen durch Ausübung des jeweiligen Widerrufsrechts und die Geltendmachung dieses Rechts auch für das streitgegenständliche Darlehen wegen Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung besprochen .“ In der Replik vom 13.11.2017 (dort Seite 13) behauptet der Kläger: „ Gegenstand und Thema des Gesprächs am 01.04.2014 war nicht die Ausübung des Widerrufsrechts zu den dort aufgeführten Darlehensverträgen. (…) Der Kläger selber hatte die Ausübung eines Widerrufsrechts gar nicht angekündigt. (…) Zu keiner Zeit hat der Kläger der Beklagten zu erkennen gegeben, in Kenntnis seines Widerrufsrechts sich gleichwohl dafür entschieden zu haben, am streitgegenständlichen Verbraucherdarlehensvertrag festhalten zu wollen .“ Vor diesem Hintergrund könne sich die Beklagte auf eine Verwirkung des Widerrufsrechts nicht berufen. Sie selbst habe vielmehr mit Schreiben vom 16.04.2014 – das entgegen der Behauptung an diesem Datum gefertigt worden sei und nicht am 16.04.2015 – die Ausübung des Widerrufsrechts abgewehrt, indem sie die Widerrufsfrist wegen der angeblich gesetzeskonformen Widerrufsbelehrung als abgelaufen hingestellt habe. Der Kläger verschulde der Beklagten im Rahmen des Rückabwicklungsschuldverhältnisses zwar unstreitig die Rückzahlung der überlassenen Darlehensvaluta, nicht allerdings einen Wertersatz in Höhe des Vertragszinses. Denn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses sei ein effektiver Jahreszins von 5,08 % marktüblich gewesen, so dass der Nachweis geführt sei, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger sei als der vertraglich vereinbarte Zins. Nach Widerruf schulde er keinen Wertersatz mehr. Die Beklagte habe an ihn die erhaltenen Zins- und Tilgungsleistungen sowie einen Nutzungsersatz hierauf in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Da er sämtliche Leistungen nach Widerruf unter Vorbehalt erbracht habe, seien diese vollständig von der Beklagten herauszugeben. Die Saldierung der wechselseitigen Forderungen ergebe einen Anspruch zugunsten der Beklagten in Höhe von 87.213,47 €, wobei seine Einzelforderungen seit dem 18.07.2016 laufend zu verzinsen seien. Der Kläger ist zudem der Auffassung, dass das Versäumnisurteil der Kammer vom 12.12.2017 unzulässig gewesen und daher ersatzlos aufzuheben sei. Der Klägervertreter habe im Termin vom 21.11.2017 verhandelt, wie das Sitzungsprotokoll beweise. Zudem habe wegen der Vorgreiflichkeit der Zwischenfeststellungsklage vom 13.11.2017 nur diese Gegenstand der mündlichen Verhandlung sein können. Den angekündigten Klageantrag zur Zwischenfeststellungsklage hätte der Klägervertreter aber nur dann stellen können, wenn mit der förmlichen Einleitung des Zwischenfeststellungsklageverfahrens eine Klageerwiderung der Beklagten vorgelegen hätte. Da der Beklagtenvertreter allerdings auf seinem Recht zur Klageerwiderung bestanden habe, sei für den Kläger zu Recht der Antrag auf Vertagung des Rechtsstreits gestellt worden. Der Antrag der Beklagten aus der mündlichen Verhandlung vom 07.03.2018, das Versäumnisurteil vom 12.12.2017, das ein vorbehaltloses Endurteil im Hauptsachverfahren darstelle, aufrechtzuerhalten, sei unzulässig. Denn das Versäumnisurteil sei – wie bereits dargestellt – wegen der zu diesem Zeitpunkt rechtshängigen Zwischenfeststellungsklage als unzulässig aufzuheben. Wegen der Vorgreiflichkeit der Zwischenfeststellungsklage dürften sich eine Entscheidung in der Hauptsache und eine Zwischenfeststellung nicht widersprechen, so dass über die Zwischenfeststellungsklage wegen deren Vorgreiflichkeit vor Entscheidung über die Hauptklage zu entscheiden sei. Vorliegend sei das Versäumnisurteil aber ohne Vorbehalt als Entscheidung in der Hauptsache ergangen und daher als unzulässig ersatzlos zu streichen. Mit Klageschrift vom 24.01.2017 hat der Kläger angekündigt, die dort auf den Seiten 1 und 2 (Blatt 2 und 3 der Akte) aufgeführten Klageanträge zu 1.) bis 4.) zu stellen. Mit Schriftsatz vom 13.11.2017 (Blatt 279 der Akte) hat der Kläger angekündigt zu beantragen, im Wege der Zwischenfeststellungsklage zur Hauptsacheklage der Parteien LG Köln, Az. 21 O 76/17 festzustellen, dass das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien aus dem Verbraucherdarlehensvertrag vom 24.09./01.10.2007, Az. ####/## zu Darlehenskonto-Nr. ##### durch Ausübung des gesetzlichen Widerrufsrechts des Klägers mit Schreiben vom 06.06.2007 nicht mehr besteht und unwirksam ist. Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 21.11.2017 keinen der zuvor angekündigten Klageanträge gestellt hat, hat die Kammer mit am 12.12.2017 verkündeten Versäumnisurteil die Klage vollumfänglich abgewiesen. Gegen dieses Versäumnisurteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 28.12.2017, eingegangen bei Gericht am selben Tag, Einspruch eingelegt. Er beantragt nunmehr, das Versäumnisurteil der Kammer aufzuheben und stellt den Antrag aus der Zwischenfeststellungsklage vom 13.11.2017 in Verbindung mit der Modifikation aus dem Schriftsatz vom 05.03.2018 (Blatt 346 der Akte), nach welcher er beantragt, festzustellen, dass das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien aus dem Verbraucherdarlehensvertrag vom 24.09./01.10.2007, Az. ####/## zu Darlehenskonto-Nr. ###### nach Widerruf der auf Abschluss dieses Vertrages gerichteten Willenserklärung mit Schreiben vom 06.06.2016, der Beklagten sowohl am 20.06.2016 als auch am 21.06.2016 zugegangen, nicht mehr besteht. Die Beklagte beantragt, die Zwischenfeststellungsklage abzuweisen und im Übrigen den Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil vom 12.12.2017 durch Zweites Versäumnisurteil zu verwerfen. Sie ist der Auffassung, dass ein Widerrufsrecht des Klägers zu keinem Zeitpunkt bestanden habe, seine Ausübung – so es denn bestünde – jedenfalls rechtsmissbräuchlich wäre. Das vom Kläger in Anspruch genommene Widerrufsrecht bestehe nicht, weil dieser den streitgegenständlichen Darlehensvertrag nicht als Verbraucher geschlossen habe. Im Übrigen sei das Widerrufsrecht des Klägers verwirkt. Hierzu behauptet die Beklagte, dass am 01.04.2015 ein Gespräch zwischen den Parteien, in welchem die Geltendmachung des Widerrufsrechts durch den Kläger besprochen worden sei, stattgefunden habe, welches der Kläger fälschlicherweise auf den 01.04.2014 datiere. Dementsprechend sei das als Anlage B 11 vorgelegte Schreiben lediglich versehentlich auf den 16.04.2014 datiert worden, obgleich es vom 16.04.2015 stamme. Bei der rechtlichen Beurteilung spiele dies aber ohnehin keine Rolle. Denn dass der Kläger das Darlehen nach Erhalt des Schreibens vorbehaltlos weiter bedient und erst mehr als ein Jahr später widerrufen habe, begründe bereits für sich genommen die Verwirkung des Widerrufsrechts aus § 242 BGB, weil hierin ein widersprüchliches Verhalten zu sehen sei. Im Juni 2016 habe sie deshalb nicht mehr mit dem Widerruf des streitgegenständlichen Darlehens rechnen müssen, zumal der Kläger mit Schreiben vom 30.09.2015 Darlehensverträge mit identischer Widerrufsbelehrung, die Gegenstand der Verfahren mit den Aktenzeichen 21 O 486/15 und 21 O 559/15 sind, widerrufen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Zwischenfeststellungsklage ist unbegründet, so dass insoweit das Versäumnisurteil der Kammer vom 12.12.2017 aufrechtzuerhalten ist; soweit der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2018 die mit Schriftsatz vom 24.01.2017 angekündigten Klageanträge erneut nicht gestellt hat, war der Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil zu verwerfen. Im Einzelnen: I. Die zulässige Zwischenfeststellungsklage ist unbegründet, weil die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kläger am 06.06.2016 rechtsmissbräuchlich war und gegen § 242 BGB verstieß. 1. Es kann im Einzelfall eine unzulässige Rechtsausübung darstellen und in Widerspruch zu § 242 BGB stehen, aus der Widerruflichkeit eines Vertrages Rechtsfolgen herzuleiten, obwohl die Voraussetzungen der Verwirkung nicht vorliegen. So liegt der Fall hier. Das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung. Welche Anforderungen sich daraus im Einzelfall ergeben, ob insbesondere die Berufung auf eine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erscheint, kann regelmäßig nur mit Hilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände entschieden werden, wobei die Interessen aller an einem bestimmten Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen sind (BGH, Urt. v. 12.7.2016 – XI ZR 564/15, RdNr. 43, juris, m. w. Nachw.; OLG Stuttgart BKR 2017, 156, beck-online). Eine Rechtsausübung kann insbesondere unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH, Urt. v. 7.5.2014 – IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 RdNr. 40 v. 15.11.2012 – IX ZR 103/11, RdNr. 12, juris; v. 12.7.2016 – XI ZR 501/15, RdNr. 20, juris; OLG Stuttgart BKR 2017, 156, beck-online). Das kann bei Vorliegen entsprechender – besonderer – Umstände auch dann der Fall sein, wenn ein besonderer Vertrauenstatbestand nicht begründet worden ist (Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 242 RdNr. 49; BGH, Urt. v. 20.3.1986 – III ZR 236/84, RdNr. 47, juris; OLG Stuttgart BKR 2017, 156, beck-online). 2. Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kläger aus mehreren Gründen als rechtsmissbräuchlich. a) Der Kläger selbst hat in der Klageschrift – wie im Tatbestand zitiert – vorgetragen, dass am 01.04.2014 in einem Gespräch in seinem Haus die Möglichkeit von Ablösungen einzelner Verbraucherdarlehen und die Geltendmachung dieses Rechts für das streitgegenständliche Darlehen wegen Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung besprochen worden sei. Völlig im Gegensatz zu diesem – konkreten – Vorbringen steht der Vortrag aus der Replik und dem Schriftsatz vom 08.04.2018, dass der Kläger zu keiner Zeit die Ausübung des Widerrufsrechts angesprochen und überhaupt keine Kenntnis hiervon gehabt habe. Diesen Widerspruch hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt aufgeklärt oder erläutert, obwohl er auf der Hand liegt und von dem seinerzeitigen Vorsitzenden in mündlichen Verhandlung vom 21.11.2017 bereits aufgezeigt wurde. Nur mit dem ursprünglichen Klage- und dem hiermit übereinstimmenden Beklagtenvortrag ist das als Anlage B 11 vorgelegte Schreiben der Beklagten vereinbar, welches auf eine Anfrage des Klägers vom 01.04.2014 Bezug nimmt und auf die Widerruflichkeit diverser Darlehensverträge, unter anderem des streitgegenständlichen, Bezug nimmt. Warum die Beklagte ein solches Schreiben fertigen sollte, wenn nicht zuvor zwischen den Parteien ein Gespräch über die Widerruflichkeit stattgefunden hat, ist weder erklärbar noch wird es vom Kläger erklärt, wobei es für diese Beurteilung irrelevant ist, ob das Schreiben 2014 oder 2015 gefertigt wurde und ob das Gespräch am 01.04.2014 oder am 01.04.2015 stattfand. Im Schreiben vom 22.06.2015 (Anlage B 12, dort Seite 7) bezog sich der Kläger zudem auf ein hinsichtlich der oben genannten Darlehensverträge mit den Endziffern -982 und -780 bestehendes Widerrufsrecht, wobei er dem – nach Kenntnis der Kammer aus den Parallelverfahren zutreffenden – Beklagtenvortrag, zumindest einer dieser Darlehensverträge habe eine identische Widerrufsbelehrung enthalten (vgl. hierzu auch den Text der Anlage B 11), nicht entgegengetreten ist. (*2) Vor diesem Hintergrund jegliche Kenntnis eines Widerrufsrechts zu verneinen, hält die Kammer für nicht nachvollziehbar. Aus den genannten Gründen ist sie vielmehr davon überzeugt, dass der Kläger am 01.04.2015, spätestens aber am 22.06.2015 das Bestehen seines Widerrufsrechts kannte, zumal er selbst Rechtsanwalt ist. In der Folge zahlte er in Kenntnis seines Widerrufsrechts bis zur Erklärung des Widerrufsrechts im Juni 2016 mindestens ein Jahr lang vorbehaltlos die Darlehensraten weiter. Dass der Darlehensnehmer über einen längeren Zeitraum vorbehaltlos trotz Kenntnis der Widerruflichkeit des Darlehens aufgrund fehlerhafter Belehrung die Darlehensraten weitergezahlt hat, stellt grundsätzlich einen Umstand dar, der die Annahme eines widersprüchlichen Verhaltens (mit-)tragen kann (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 18.05.2017, Az. 13 U 10/17). Dies gilt auch, wenn der Darlehensnehmer die Widerruflichkeit des Vertrages bereits ausgenutzt hat (vgl. OLG Köln, Hinweis vom 05.10.2017, Az. 13 U 77/17; OLG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2016, Az. 6 U 95/16). Jedenfalls ein Zeitraum von 12 Monaten zwischen Kenntnis der Widerruflichkeit (vorliegend: 01.04.2015, spätestens aber 22.06.2015) und Erklärung des Widerrufs ist hierbei nach Auffassung der Kammer und der vorzitierten Rechtsprechung des OLG Köln ausreichend, um das Verhalten der Kläger als widersprüchlich im Sinne des § 242 BGB zu bewerten. b) Hinzu kommt, dass der Kläger mit Schreiben vom 30.09.2015 zwei weitere Darlehen widerrufen hat, die – genau wie das streitgegenständliche Darlehen – Gegenstand des Schreibens der Beklagten vom 16.04.2014 (oder 2015) waren, während er das streitgegenständliche Darlehen zu diesem Zeitpunkt nicht widerrief. Auch aus diesem Grunde konnte die Beklagte ab dem 30.09.2015 davon ausgehen, dass der Kläger von einem Widerruf des streitgegenständlichen Darlehens Abstand nehmen wolle, zumal dieses im Vergleich zu den anderen beiden Darlehen über insgesamt 4,3 Mio. € wirtschaftlich untergeordneter Natur war. 3. Eine Entscheidung über die Zulässigkeit des ersten Versäumnisurteils war nicht mehr angezeigt, da eine solche Prüfung im Einspruchstermin nicht mehr zu erfolgen hat (BGH, Beschluss vom 06.05.1999, Aktenzeichen V ZB 1–99). Im Übrigen ist das Versäumnisurteil der Kammer gesetzmäßig ergangen, die Einwände des Klägers hiergegen überzeugen nicht. II. Soweit der Kläger im Klageschriftsatz vom 24.01.2017 in der Hauptsache die Klageanträge zu 1.) bis 4.) angekündigt, diese aber weder im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 21.11.2017 noch in derjenigen vom 06.03.2018 gestellt hat, ist sein Einspruch nach § 345 ZPO durch Zweites Versäumnisurteil zu verwerfen. Ob das erste Versäumnisurteil in zulässiger Weise ergangen ist, ist aus den bereits unter Ziffer I.3 dargestellten Gründen nicht zu prüfen. Darüber hinaus ist der Erlass des Zweiten Versäumnisurteils zwingende Rechtsfolge, nachdem der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2018 ausdrücklich die Anträge aus der Klageschrift vom 24.01.2017 nicht stellen wollte. Inwieweit die Ausführungen des Klägers aus dem Schriftsatz vom 08.04.2018 dem entgegenstehen sollten, erschließt sich der Kammer bereits semantisch nicht. Der guten Ordnung halber weist sie darauf hin, dass die Auffassung des Klägers, über die Zwischenfeststellungsklage müsse wegen der Vorgreiflichkeit zeitlich vor der Entscheidung über die Hauptklage entschieden werden, von einem Missverständnis des Begriffs „ Vorgreiflichkeit “ auszugehen gehen scheint. Der Begriff der „ Vorgreiflichkeit “ beinhaltet keine zeitliche Komponente, sondern ist in § 148 ZPO legaldefiniert als „ Abhängigkeit vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses “. Soweit der Kläger ferner einwendet, wegen der Vorgreiflichkeit der Zwischenfeststellungsklage sei eine vorbehaltlose Entscheidung über die Hauptsacheklage nicht zulässig, weil sich diese nicht widersprechen dürften, mag dies zutreffen. Die Kammer entscheidet allerdings über Zwischenfeststellungsklage und Hauptsacheklage gleichzeitig, so dass die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen gerade nicht besteht. Eine Entscheidung mit dem Hauptausspruch im Endurteil wird von Rechtsprechung und Literatur hingegen zugelassen (vgl. Zöller/Greger, 32. Auflage 2018, § 256 Rn 29 m.w.N.). III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen den §§ 91, 708 Nr. 3 ZPO, wobei die Kammer klarstellt, dass sie der Zwischenfeststellungsklage einen Streitwert von lediglich 5.000 € beimisst, der in keinem Verhältnis steht zum Streitwert der Hauptsacheklage in Höhe von 190.000 €, so dass sich der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit nur nach § 708 Nr. 3 ZPO richtet. IV. Der Streitwert wird auf 195.000 € festgesetzt (Nennwert der Grundsicherheit, wegen derer der Kläger die Löschungsbewilligung verlangt, vgl. BGH, Beschluss vom 04.03.2016, Aktenzeichen XI ZR 39/15, zuzüglich Streitwert der Zwischenfeststellungsklage). (*1) und (*2) : Am 15.01.2019 wurde folgendes Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln verkündet: Das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24.04.2018 wird wie folgt berichtigt: Der Tatbestand auf Seite 2 vorletzter Absatz dort Satz 1 wird wie folgt in Bezug auf die gekennzeichneten Begriffe berichtigt: (*1) Statt: „Mit Schreiben vom 30.09.2015 (Anlage B 14) widerrief der Kläger die Darlehensverträge zu den Konto-Nummern ### und ####, die Gegenstand zweier Parallelverfahren vor der Kammer mit den Aktenzeichen 21 O 486/15 und 21 O 559/15 sind, wegen fehlerhafter Widerrufserklärungen. Diese Darlehen, die jeweils 2007 zwischen den Parteien geschlossen worden waren, valutierten über 1,2 Mio. € bzw. 3,1 Mio. €.“ (Hervorhebungen nur im Rahmen dieses Beschlusses) muss es vielmehr wie folgt heißen: „Mit Schreiben vom 30.09.2015 (Anlage B 14) widerrief der Kläger die Darlehensverträge zu den Konto-Nummern ### und ####, die Gegenstand zweier Parallelverfahren vor der Kammer mit den Aktenzeichen 21 O 486/15 und 21 O 559/15 sind, wegen fehlender Widerrufsbelehrungen. Diese Darlehen, die jeweils 2007 zwischen den Parteien geschlossen worden waren, valutierten über 1,2 Mio. € bzw. 3,1 Mio. €.“ (*2) In den Entscheidungsgründen wird die sich auf Seite 7 befindliche Passage, die wie folgt heißt: „Im Schreiben vom 22.06.2015 (Anlage B 12, dort Seite 7) bezog sich der Kläger zudem auf ein hinsichtlich der oben genannten Darlehensverträge mit den Endziffern -982 und -780 bestehendes Widerrufsrecht, wobei er dem – nach Kenntnis der Kammer aus den Parallelverfahren zutreffenden – Beklagtenvortrag, zumindest einer dieser Darlehensverträge habe eine identische Widerrufsbelehrung enthalten (vgl. hierzu auch den Text der Anlage B 11), nicht entgegengetreten ist.“ dahingehend geändert, dass die Ausführungen ab dem Wort „wobei“ ersatzlos gestrichen werden, so dass die Passage nunmehr wie folgt lautet: „Im Schreiben vom 22.06.2015 (Anlage B 12, dort Seite 7) bezog sich der Kläger zudem auf ein hinsichtlich der oben genannten Darlehensverträge mit den Endziffern -982 und -780 bestehendes Widerrufsrecht.“ Im Übrigen werden die Anträge des Klägers auf Tatbestandsberichtigung/-ergänzung zurückgewiesen. Tatbestand und Entscheidungsgründe: Die Kammer hat am 24.04.2018 ein Urteil verkündet. Am Ende des Tatbestands heißt es in dem Urteil wie folgt: „Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.“ Das Urteil wurde dem Kläger am 26.04.2018 zugestellt. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 11.05.2018, eingegangen bei Gericht am selben Tag, beantragt, diverse Tatbestandsberichtigungen und –ergänzungen vorzunehmen. Die Anträge sind -mit Ausnahme der Änderungen, die Gegenstand des o.g. Tenors sind - unbegründet. Im Einzelnen: 1) Der Kläger beantragt, den Tatbestand im unstreitigen Teil Abs. 1 (Seite 2 des Urteils) wie folgt zu berichtigen und zu ergänzen: „Die Parteien schlossen am 01.10.2007 einen Darlehensvertrag unter Verwendung eines Verbrauchervertragsformulars der Beklagten mit dem Darlehenszweck für die eigenen privaten Zwecke des Klägers zur Finanzierung seiner Eigentumswohnung im Objekt Jstraße 7 in G ab. Die netto-Darlehenssumme betrug Euro 170.000,00. Sie war mit jährlich 5,298 % zu verzinsen, was einem effektiven Jahreszins von 5,43 % entsprach. Der Zins war bis zum 30.09.2017 festgeschrieben. Die Darlehensrückzahlung war in 294 monatlichen Leistungsarten zu jeweils Euro 1.033,88 vorgesehen. Die Darlehensvaluta war durch die mit dem Darlehensvertrag verbundene Zweckvereinbarung der Sicherheitsbegrenzung vom 01.10.2007 „Zweckerklärung für GrundschuldenBegrenzte Sicherung“, mit einer Grundschuld über Euro 190.000,00 als Sicherheit akzessorisch abgesichert. Mit dem Darlehensvertragsabschluss wurde dem Kläger als Verbraucher von der Beklagten die folgende Widerrufsbelehrung erteilt: Es folgt eine einseitige Darstellung der Widerrufsbelehrung der Beklagten. Mit Schreiben vom 06.06.2016 hat der Kläger als Verbraucher sein Widerrufsrecht zu diesem Darlehensvertrag wegen der Fehlerhaftigkeit der damit verbundenen Widerrufsbelehrung vom 01.10.2007 ausgeübt.“ Der Kläger ist der Ansicht, dass die vorstehenden Ausführungen zur Konkretisierung seiner Rechte in den unstreitigen Tatbestand ergänzend aufzunehmen seien. Dieser Ansicht folgt die Kammer nicht. Die Nichtaufnahme der begehrten Darstellung ist durch die gemäß § 313 Abs. 2 S. 1 ZPO gebotene Kürze des Tatbestandes bedingt. Das nicht ausdrücklich wiedergegebene Vorbringen ist aber durch Verweisung auf die Schriftsätze der Parteien in den Tatbestand miteinbezogen worden (§ 313 Abs. 2 S. 2 ZPO). 2) Der Kläger beantragt, den Tatbestand auf Seite 2 Absatz 4 wie folgt zu ersetzen „Ab 2010 kam es zwischen den Parteien zu Differenzen wegen der Neubewertung von privaten Immobilien des Klägers und deren Wertherabstufung“ und den bisherigen Satz: „Ab 2010 kam es zwischen den Parteien zu Differenzen aus zwischen ihnen streitigen Gründen.“ ersatzlos als unrichtig aus dem Tatbestand zu streichen. Damit kann der Kläger keinen Erfolg haben. Die beanstandete Formulierung ist nicht falsch. Es kann dahinstehen, ob sie, wie der Kläger meint, „nichtssagend“ ist, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Formulierung. 3) Der Kläger führt weiter aus: „Mit Schreiben vom 30.09.2015 (Anlage B14) widerrief der Kläger die Darlehensverträge zu den Konto-Nummern ### und ####, die Gegenstand zweier Parallelverfahren vor der Kammer mit den Aktenzeichen: 21 O 486/15 und 21 O 559/15 sind, wegen fehlerhafter Widerrufserklärungen .“ (Unterstreichung von mir) a) Zunächst ist schon unklar, welchen konkreten Antrag der Kläger stellt. Die Kammer legt den Vortrag so aus, dass der Kläger begehrt, den gesamten oben zitierten Passus zu streichen. Insoweit besteht kein Anlass zur Tatbestandsberichtigung, da, wie sich aus der Anlage B 14 ergibt, der Kläger die o.g. Darlehensverträge (auch) wegen fehlender Widerrufsbelehrungen widerrufen hat. Sofern der Kläger der Auffassung ist, dass mit der Aufnahme des Passus ein unzutreffender Zusammenhang zwischen den v.g. Darlehen und der hiesigen Ausübung des Widerrufsrechts hergestellt wird, stellt dies eine Interpretation der zutreffenden Sachverhaltsinformation dar. Den -klägerseits als unzutreffend empfundenen- Eindruck zu vermeiden ist nicht Aufgabe des Verfahrens gemäß § 320 ZPO. b) Die vorgenannten Ausführungen gelten entsprechend, sofern der Kläger „nur“ begehren sollte, das Wort „Parallelverfahren“ zu streichen. Dieser Begriff hat keine feststehende abschließende Bedeutung und kann jedenfalls auch so verstanden werden, dass es um weitere Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien in einer anderen Darlehensangelegenheit ist. Diese so verstandene Tatsache ist zutreffend. Sofern der Kläger auch hier meint, mit der Verwendung des Begriffs werde ein unzutreffender Zusammenhang zu den anderen Rechtsstreitigkeiten hergestellt, gelten die obigen Ausführungen entsprechend. c) Zutreffend ist lediglich, dass es im Tatbestand in der oben zitierten Passage fehlerhaft „Widerrufserklärungen“ und nicht „Widerrufsbelehrungen“ heißt. Die Kammer legt die Ausführungen auf Seite 8 des Schriftsatzes vom 11.05.2018 lit c) wo es heißt: so aus, dass auch insoweit Tatbestandsberichtigung beantragt wird. Dem wurde in der Urteilsformel Rechnung getragen. Gleiches gilt für die fehlerhafte Darlehenskontonummer, die in dem o.g. Passus zitiert wurde. Dies hat der Kläger unter Ziffer 3 e) moniert. d) Soweit der Kläger weiter folgendes vorträgt: gelten auch hier die obigen Ausführungen dazu, dass es nicht Aufgabe des Verfahrens gemäß § 320 ZPO ist, eine als unzutreffend empfundene Herstellung eines bestimmten Zusammenhangs zu korrigieren. Zutreffend ist lediglich, dass sich aus der Anlage B 14 im oben zitierten Passus ergibt, dass der Kläger mit Schreiben vom 30.09.2015 den Widerruf nicht wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung erklärt hat, sondern wegen aus seiner Sicht fehlender Widerrufsbelehrung. Auch dieser Umstand wurde im obigen Tenor als zu korrigieren berücksichtigt. e) Soweit der Kläger beantragt, ist schon unklar, was genau der Kläger begehrt. Einen vorletzten Absatz auf Seite 2 des Urteils, der mit „Mit Schreiben“ beginnt und mit „widersprochen“ endet, existiert im Urteil nicht. Sofern der Kläger damit den o.g. Passus meint, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. 4) Soweit der Kläger beantragt, kann dem nicht entsprochen werden. Soweit der Kläger hierzu (zusammengefasst) ausführt, dass diese Passage entbehrlich sei, reicht dies nicht für eine Tatbestandsberichtigung aus. Der Tatbestand ist insoweit nicht falsch, so dass § 320 ZPO nicht einschlägig ist. 5) Auch der weitere Antrag des Klägers, ##### nicht zustehen würde . Dieses Schreiben hat folgenden Wortlaut zum streitgegenständlichen Darlehensvertrag vom 01.10.2007: „Vielen Dank für Ihre Anfrage vom 01. April 2014. Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage können wir nicht erkennen, dass Ihnen ein Widerrufsrecht zu o.g. Darlehen zusteht. Der Text der Widerrufsbelehrungen zu den Darlehen ##### und ####,die Sie am 01. Oktober 2007 bzw. ist unbegründet. Der Kläger ist der Ansicht, dass die vorstehenden Ausführungen zur Klarstellung des bisherigen Absatzes 4 Seite 2 des Urteils in den unstreitigen Tatbestand ergänzend aufzunehmen seien. Dieser Ansicht folgt die Kammer nicht. Die Nichtaufnahme der begehrten Darstellung ist durch die gemäß § 313 Abs.2 S.1 ZPO gebotene Kürze des Tatbestandes bedingt. Das nicht ausdrücklich wiedergegebene Vorbringen ist aber durch Verweisung auf die Schriftsätze der Parteien in den Tatbestand miteinbezogen worden (§ 313 Abs. 2 S. 2 ZPO). Soweit der Kläger der Ansicht ist, dass der unveränderte Abs. 4 S. 2 des Urteils ohne die Hinzusetzung der obigen Passage eine unzutreffende Unterstellung eines Zusammenhangs der ohne konkreten Sachvortrag beklagtenseits als Anlagen B 11-B 13 vorgelegten Schreiben zu dem streitgegenständlichen Darlehensverhältnis bewirkt, folgt die Kammer dieser Ansicht nicht. Im Übrigen wird in Bezug auf den Umstand, dass eine als unzutreffend erachtete Herstellung eines Sinnzusammenhangs keiner Berichtigung gemäß § 320 ZPO unterworfen ist, auf die obigen Ausführungen verwiesen. 6) Auch die Anträge, den letzten Absatz auf Seite 2 des Urteils zu berichtigen bzw. zu ergänzen, sind unbegründet. Im Einzelnen: Der monierte Absatz lautet wie folgt: „Anfang Oktober 2015 vereinbarten die Parteien für alle übrigen, von dem vorgenannten Widerruf nicht betroffenen Darlehensverträge, dass das Recht der Beklagten zum Einzug über die vereinbarten Verrechnungskonten storniert werden und der Kläger die monatlichen Darlehensraten in Höhe von 1.033,88 € unmittelbar auf das jeweiligen Darlehenskonto zahlen sollte. Die Beklagte bestätigte diese Vereinbarung mit Schreiben vom 30.10.2015 (Anlage K 7).“ Hierzu beantragt der Kläger folgendes: Diese Anträge sind zurückzuweisen. Es besteht kein Berichtigungsbedarf, denn der o.g. bisherige Passus entspricht sinngemäß dem Vortrag des Klägers auf Seite 9 der Klageschrift. Dort heißt es: Einen Anspruch auf wörtliche Wiedergabe hat der Kläger nicht. Hinsichtlich etwaigen Ergänzungsbedarfs wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. 7) Auch der weitere Antrag des Klägers, ist unbegründet. Der Sachverhalt wurde richtig wiedergegeben. Auch hier stützt der Kläger seinen Antrag letztlich auf die Herstellung eines als unzutreffend erachteten Sinnzusammenhangs. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. 8) Auch der weitere Antrag des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat folgenden Antrag gestellt: Dies hat er im Wesentlichen damit begründet, dass der Tatbestand den aus seiner Sicht wichtigen Verfahrensablauf in Bezug auf seinen Vertagungsantrag nicht enthalte. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine entsprechende Ergänzung des Tatbestands gemäß § 320 ZPO. Die Nichtaufnahme der begehrten Darstellung ist durch die gemäß § 313 Abs.2 S.1 ZPO gebotene Kürze des Tatbestandes bedingt. Es ist nicht Aufgabe des Tatbestands prozessuale Anträge aufzunehmen und den Ablauf des Verfahrens zu dokumentieren. Gegenstand des Tatbestands sind die Sachanträge, über die zu entscheiden ist. Sofern der Kläger der Ansicht ist, dass das Unterbleiben einer sofortigen Entscheidung über seinen Vertagungsantrag fehlerhaft gewesen und ihn in seinen prozessualen Rechten verletzt habe, kann dahinstehen, ob dies zutrifft. Jedenfalls ist dieser Aspekt nicht geeignet, den Tatbestand berichtigen zu müssen. Sofern der Kläger gegen die aus seiner Sicht erlittene Verletzung seiner prozessualen Rechte vorgehen möchte, bedarf es dazu nicht der Berichtigung des Tatbestands, da sich der Ablauf aus dem Protokoll ergibt. 9) Der weitere Antrag des Klägers ist teilweise begründet. Der Kläger hat folgenden Antrag gestellt: Der Antrag ist unbegründet, soweit es um das Schreiben vom 22.06.2015 und die Bezugnahme auf ein Widerrufsrecht geht. Die wiedergegebene Tatsache ist richtig, wie ein Vergleich mit der zitierten Anlage zeigt. Dieses Schreiben wurde beklagtenseits im Verfahren vorgelegt und ist damit auch Teil des Prozessstoffs. Hinsichtlich der Frage, ob unstreitig ist, dass der Kläger zu einem der beiden weiteren Darlehensverträge eine Widerrufsbelehrung erhalten hat, war die Passage im vorgenannten Absatz hingegen ersatzlos zu streichen. Es handelt sich um ein tatbestandliches Vorbringen, dass sich innerhalb der Entscheidungsgründe befindet und damit berichtigungsfähig ist (vgl. Zöller, ZPO, 32. Aufl. § 320 Rz 6). Die Passage ist unrichtig, da der Kläger im nachgelassenen Schriftsatz vom 09.04.2018 auf Seite 8 unter Ziffer 3 erstmals den entsprechenden Beklagtenvortrag bestritten hat. Dabei kann dahinstehen, dass der Kläger in der Anlage B 14 auf Seite 2 mitgeteilt hat, dass er eine Widerrufsbelehrung erhalten habe, allerdings zu einem Darlehensvertrag vom 05.03.2007. 10) Auch der weitere Antrag ist unbegründet. Es handelt sich bei der beanstandeten Formulierung um eine rechtliche Wertung des Gerichts und nicht um ein Tatbestandselement innerhalb der Entscheidungsgründe. Worauf sich diese Schlussfolgerung stützt, ergibt sich aus den Ausführungen auf Seite 7 des Urteils.