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Beschluss

17 UF 263/14

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine wesentliche Wertänderung eines einzigen im Versorgungsausgleich berücksichtigten Anrechts führt nach § 51 Abs. 1 VersAusglG zur Totalrevision des Versorgungsausgleichs. • Bei einer Totalrevision ist der Versorgungsausgleich nach dem neuen Recht vollständig neu durchzuführen; dabei sind die allgemeinen Vorschriften wie § 31 VersAusglG zu beachten. • Ein aufgrund der Totalrevision zu erzielender Wertausgleich zugunsten der Erben, der zu einer Besserstellung gegenüber dem bisherigen Ergebnis führen würde, ist durch § 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG ausgeschlossen. • Für den Beginn der Abänderungswirkung ist der Eingang des Abänderungsantrags beim Gericht maßgeblich (§ 52 Abs. 1 VersAusglG, § 226 Abs. 4 FamFG).
Entscheidungsgründe
Totalrevision bei wesentlicher Wertänderung eines Anrechts führt zum Ausschluss des Ausgleichs zugunsten der Erben • Eine wesentliche Wertänderung eines einzigen im Versorgungsausgleich berücksichtigten Anrechts führt nach § 51 Abs. 1 VersAusglG zur Totalrevision des Versorgungsausgleichs. • Bei einer Totalrevision ist der Versorgungsausgleich nach dem neuen Recht vollständig neu durchzuführen; dabei sind die allgemeinen Vorschriften wie § 31 VersAusglG zu beachten. • Ein aufgrund der Totalrevision zu erzielender Wertausgleich zugunsten der Erben, der zu einer Besserstellung gegenüber dem bisherigen Ergebnis führen würde, ist durch § 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG ausgeschlossen. • Für den Beginn der Abänderungswirkung ist der Eingang des Abänderungsantrags beim Gericht maßgeblich (§ 52 Abs. 1 VersAusglG, § 226 Abs. 4 FamFG). Der Kläger (ehemals ausgleichspflichtiger Ehegatte) war 1979 geschieden; der Versorgungsausgleich regelte eine Übertragung eines Anrechts zugunsten der ehemaligen Ehefrau. Die Ehefrau verstarb 2010; der Kläger begehrte 2013 eine Neuberechnung und Aufhebung der Kürzung seines Anrechts, weil zusätzliches Anrecht der Verstorbenen bei der VBL nicht berücksichtigt worden sei. Das Amtsgericht ließ ein Gutachten einholen und änderte den früheren Beschluss mit Wirkung ab 1.2.2013 dahin, dass kein Versorgungsausgleich stattfindet, weil eine wesentliche Wertänderung nach § 51 VersAusglG eine Totalrevision auslöse und ein dann vorzunehmender Ausgleich zu Lasten des Klägers durch § 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG ausgeschlossen sei. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) legte Beschwerde ein; es rügte insbesondere die Nichtbeteiligung des Versorgungsträgers und eine fehlerhafte Handhabung der Vorschriften der §§ 37 ff. VersAusglG. • Zuständigkeit und richtige Rechtsgrundlage: Das Amtsgericht hat zu Recht nach § 51 VersAusglG abgeändert; eine Anpassung nach §§ 37 f. VersAusglG scheidet aus, weil die verstorbene Ausgleichsberechtigte länger als drei Jahre Leistungen bezogen hat (§ 37 Abs. 2 VersAusglG) und das Gericht hierzu nicht zuständig wäre (§ 38 Abs. 1 S.1 VersAusglG). • Wesentliche Wertänderung und Totalrevision: Die Voraussetzungen des § 51 Abs.1, 2 VersAusglG sind erfüllt; die erhebliche Wertminderung eines im Ausgleich berücksichtigten Anrechts reicht für die Totalrevision aus, sodass der gesamte Versorgungsausgleich nach dem seit 1.9.2009 geltenden Recht neu durchzuführen ist (§ 225 Abs.3 FamFG, §§ 9–19 VersAusglG). • Anwendung sonstiger Vorschriften: Bei der Totalrevision sind allgemeine Regelungen wie § 31 VersAusglG und die Wertermittlungsvorschriften (§§ 39 ff. VersAusglG) zu beachten; die Folge wäre hier ein Wertausgleich zugunsten der Erben, der jedoch durch § 31 Abs.1 S.2 VersAusglG ausgeschlossen ist. • Unzulässigkeit entgegenstehender Auslegungen: Eine einschränkende Auslegung des § 31 Abs.1 S.2 VersAusglG zugunsten des Klägers ist nicht möglich, weil dies dem Totalrevisionsprinzip widerspräche und zu Fortführung veralteter Regelungen führen würde; dies entspricht der Rechtsprechung des BGH. • Keine Korrektur über § 31 Abs.2 VersAusglG: § 31 Abs.2 S.1 greift nur zugunsten des überlebenden Ehegatten nach S.1, nicht zu Gunsten der Erben in der Konstellation des S.2; deshalb kann hierüber keine abweichende Korrektur erfolgen. • Zeitpunkt der Wirkung: Für den Beginn der Abänderung ist der Eingang des Abänderungsantrags beim Amtsgericht im Januar 2013 maßgeblich (§ 52 Abs.1 VersAusglG; § 226 Abs.4 FamFG); eine verspätete Weiterleitung an Beteiligte durch das Gericht ändert dies nicht. • Verfahrenskosten und Beschwerden: Die Beschwerde war form- und fristgerecht, dennoch unbegründet; mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren wurde nicht für erforderlich gehalten und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen (§§ 68,70 FamFG). Die Beschwerde des Landesamts für Besoldung und Versorgung wurde zurückgewiesen. Das Amtsgericht durfte gemäß § 51 VersAusglG eine Totalrevision anordnen, weil die wesentliche Wertänderung eines einzigen Anrechts vorlag; bei der Totalrevision ist § 31 Abs.1 S.2 VersAusglG zu beachten, sodass ein Wertausgleich zugunsten der Erben ausgeschlossen ist. Die Abänderung wirkt ab Februar 2013, maßgeblich war der im Januar 2013 eingegangene Antrag beim Amtsgericht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der weitere Beteiligte; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.