Beschluss
90 F 16/15
AG Flensburg, Entscheidung vom
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Tenor
I. Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich in dem Urteil des Amtsgericht Flensburg (Az.: 67 F 11/85) vom 28.11.1985 wird mit Wirkung ab 01.02.2015 geändert und wie folgt gefasst:
Zulasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Versorgungsträger Bundesfinanzdirektion ... (Geschäftszeichen: ... – PN: ...) wird im Wege der internen Teilung zugunsten seiner verstorbenen geschiedenen Ehefrau ... ein Anrecht in Höhe von monatlich 256,77 Euro begründet, bezogen auf den ... 1985.
Im Übrigen findet ein Versorgungsausgleich nicht statt.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
III. Der Verfahrenswert wird auf den Mindestwert von 1.000,00 Euro festgesetzt.
IV. Die Beschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich in dem Urteil des Amtsgericht Flensburg (Az.: 67 F 11/85) vom 28.11.1985 wird mit Wirkung ab 01.02.2015 geändert und wie folgt gefasst: Zulasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Versorgungsträger Bundesfinanzdirektion ... (Geschäftszeichen: ... – PN: ...) wird im Wege der internen Teilung zugunsten seiner verstorbenen geschiedenen Ehefrau ... ein Anrecht in Höhe von monatlich 256,77 Euro begründet, bezogen auf den ... 1985. Im Übrigen findet ein Versorgungsausgleich nicht statt. II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. III. Der Verfahrenswert wird auf den Mindestwert von 1.000,00 Euro festgesetzt. IV. Die Beschwerde wird zugelassen. I. Die am ... 1962 geschlossene Ehe des Antragstellers und seiner Ehefrau wurde durch das im Tenor genannte Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Flensburg vom 28.11.1985 (Az. 67 F 11/85) geschieden. In dieser Entscheidung regelte das Familiengericht auch den Versorgungsausgleich. Wegen der Einzelheiten wird auf das v. g. Urteil Bezug genommen. Dieses Urteil ist seit dem 07.02.1986 rechtskräftig. Die Ehefrau des Antragstellers ist zwischen dem ... und ... 2012 verstorben. Mit einem nun am 30.01.2015 bei Gericht eingegangenen Schreiben hat der Antragsteller eine Abänderung der Versorgungsausgleichsentscheidung vom 28.11.1985 beantragt, und zwar unter Hinweis einerseits auf die Kürzung seines Ruhegehaltes von ehemals 75 % auf 71,75 % sowie andererseits im Hinblick auf die Änderungen, welche sich durch die verbesserte Bewertung der Kindererziehungszeiten für vor dem 1. Januar 1992 geborene Kinder (sog. "Mütterrente") durch das am 1. Juli 2014 Kraft getretene Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz; BGBl. I 2014, 787) ergeben haben. Der Antragsteller begehrt unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.06.2013, Az. XII ZB/635/12 (FamRZ 2013, 1287), über die zu treffende gerichtliche Abänderungsentscheidung sein Versorgungsanrecht unbefristet und in voller Höhe zurückzuerlangen. Das zur Entscheidung über den Abänderungsantrag berufene Familiengericht hat bei den drei Trägern der – in der abzuändernden Entscheidung vom 28.11.1985 zu berücksichtigten – Versorgungsanwartschaften Auskünfte nach der seit dem 01.09.2009 geltenden Gesetzeslage angefordert und diese bezogen auf den Antragsteller unter dem 10.03.2015 (Bundesfinanzdirektion ...) sowie bezogen auf dessen verstorbene Ehefrau unter dem 02.03.2015 (...) und 11.09.2015 (DRV ...) erhalten. Wegen der Einzelheiten wird auf diese Bezug genommen. II. Der Abänderungsantrag des Antragstellers ist zulässig (1.) und hat in der Sache die Abänderung der ursprünglichen Versorgungsausgleichsentscheidung vom 28.11.1985 im tenorierten Umfang zur Folge (2.). 1. Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht nach § 51 Abs. 1 VersAusglG bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG teilt. Diese Voraussetzungen für eine Abänderung liegen hier vor. a) Dabei ist nach § 218 Nr. 2 FamFG, der auch im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG gilt (Borth in Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, § 218 FamFG Rn. 1), gerade das hiesige Amtsgericht – Familiengericht – Flensburg für die beantragte Abänderung (ausschließlich) örtlich zuständig als das Gericht, in dessen Bezirk die (ehemaligen) Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben ... und in welchem der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt weiterhin hat ...). b) Durch das Urteil vom 28.11.2015 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Flensburg eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach dem Recht getroffen, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat. c) Die für die Zulässigkeit der Abänderung erforderliche "Rentennähe" i. S. v. § 226 Abs. 2 FamFG ist auch gegeben; der Antragsteller bezieht aktuell eine Altersversorgung. d) Es liegt eine wesentliche Wertänderung vor. Eine Wertänderung ist nach § 51 Abs. 2 VersAusglG wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 FamFG vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat. Bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen, ändert das Gericht auf Antrag die Entscheidung in Bezug auf dieses Anrecht gemäß § 225 Abs. 2 FamFG ab. Die Wertänderung nach § 225 Abs. 2 FamFG ist wesentlich, wenn sie mindestens 5 Prozent des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt. Eine solche Wertänderung liegt hier vor: Dem vom Antragsteller bei dem Versorgungsträger Bundesfinanzdirektion ... erworbenen Anrecht aus der Beamtenversorgung wurde als Ehezeitanteil eine monatliche Rente in Höhe von 1.849,44 DM = 945,60 EUR zugrunde gelegt. Der Ausgleichswert im Sinne des jetzt geltenden Rechtes betrug die Hälfte dieses Betrages, also 472,80 EUR. Nach der für dieses Anrecht bei dem zuständigen Versorgungsträger neu eingeholten Auskunft vom 10.03.2015 beträgt der Ausgleichswert nunmehr monatlich 429,68 EUR. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem seinerzeitigen Ausgleichswert in Höhe von 472,80 EUR und dem nunmehrigen Ausgleichswert in Höhe von 429,68 EUR beträgt damit 43,12 EUR. Diese Abweichung ist i. S. v. § 225 Abs. 2, 3 FamFG wesentlich, weil sie 9,1 % beträgt und weil sie den am ... 1985 (Ende der Ehezeit) gemäß § 18 SGB IV maßgeblichen Wert in Höhe von 14,32 EUR übersteigt. Der Antrag ist damit i. S. v. §§ 51 Abs. 2 VersAusglG, 225 Abs. 2, 3 FamFG zulässig. e) Die beantragte Abänderung würde sich schließlich – wie von §§ 51 Abs. 5 VersAusglG, 225 Abs. 5 FamFG vorausgesetzt – zugunsten des Antragstellers auswirken. 2. Der Abänderungsantrag hat in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. a) In Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG ist auch die Vorschrift über den Tod eines Ehegatten (§ 31 VersAusglG) anzuwenden (vgl. BGH FamRZ 2013, 1287; Leitsatz). Nach § 31 VersAusglG wird allerdings der "Hin- und Her-Ausgleich" durch einen Einmalausgleich in Höhe des Saldos der einzubeziehenden Anrechte ersetzt (vgl. BGH a. a. O. juris Rn. 25; Bergner NZFam 2014, 539, 544). Da im Abänderungsverfahren der Versorgungsausgleich nur an veränderte Verhältnisse anzupassen ist, sind ungeachtet des Todes eines Ehegatten auch Anrechte des überlebenden Ehegatten zu teilen (vgl. Wick, in Weinreich/Klein (Hrsg.), FA-Kommentar Familienrecht, 5. Aufl., § 31 VersAusglG Rn. 8). Einzubeziehen in den Versorgungsausgleich sind damit vorliegend einerseits das Anrecht des Antragstellers bei der Bundesfinanzdirektion ... mit einem Ausgleichswert in Höhe von monatlich 429,68 Euro und andererseits die Anrechte der verstorbenen Ex-Ehefrau des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung ... in Höhe von 7,7336 EP – entsprechend einer Monatsrente von 130,05 Euro – sowie bei der ... mit einem Ausgleichswert von 10,72 Versorgungspunkten – entsprechend 42,86 Euro monatlich.. Der Saldo dieser Ausgleichswerte beträgt 256,77 Euro (429,68 € – 130,05 € – 42,86 €). Dementsprechend ist das Anrecht des Antragstellers nach § 10 Abs. 1 VersAusglG intern in diesem Umfang durch Begründung eines entsprechenden Anrechts für die verstorbene Ex-Ehefrau zu teilen. b) Demgegenüber liegen die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 VersAusglG für eine Anpassung wegen des Todes der ausgleichsberechtigten ehemaligen Ehefrau des Antragstellers nicht vor. Eine solche Anpassung findet nach § 37 Abs. 2 VersAusglG nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat. Daran fehlt es hier ausweislich der Auskünfte der Versorgungsträger. Zwar hat der Bundesgerichtshof ausgeführt (a. a. O. juris Rn. 22), dass, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte nach eingetretener Wertänderung das Abänderungsverfahren gemäß § 51 VersAusglG anstrengt, die Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG im Falle eines Vorversterbens des Ausgleichsberechtigten bewirke, dass der überlebende Ehegatte sein während der Ehezeit erworbenes Anrecht ungeteilt zurück erhalte. Eine Anpassung wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person sehe das Gesetz allerdings nur dann vor, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem Versorgungsausgleich nicht länger als 36 Monate bezogen habe (§§ 32, 37 VersAusglG). Von dieser zeitlichen Beschränkung der Anpassungsmöglichkeit wiche das Gesetz im Rahmen der Abänderung einer nach altem Recht getroffenen Entscheidung zum Versorgungsausgleich ab, indem § 51 VersAusglG es unter Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG ermögliche, das vormals bereits geteilte Anrecht aus Anlass einer Wertänderung, womöglich sogar eines anderen Anrechts, zeitlich unbefristet zurückzuerlangen. Das möge in Einzelfällen zu einer Mehrbelastung des Versicherers oder der Versichertengemeinschaft führen, wenn der Verstorbene bereits länger als 36 Monate eine Versorgung bezogen habe, der andere Ehegatte das Anrecht jedoch aufgrund der Abänderungsentscheidung zurückerhalte. Seien sämtliche in die Erstentscheidung einbezogenen Anrechte nach den neuen Regeln der §§ 9 bis 19 VersAusglG auszugleichen, könne § 31 VersAusglG schon deshalb nicht außer Betracht bleiben, weil andernfalls Anrechte zugunsten eines bereits Verstorbenen durch interne oder externe Teilung erstmals neu begründet werden müssten. Diese Möglichkeit sei dem Sozialversicherungsrecht jedoch grundsätzlich fremd (a. a. O. juris Rn. 25 unter Verweis auf BGH v. 15.08.20007, XII ZB 64/06 = FamRZ 2007, 1804). Ausgehend von dieser rechtlichen Beurteilung (so auch OLG Stuttgart v. 26.01.2015, 17 UF 263/14 = FamRZ 2015, 759) würde der Antragsteller aus Anlass der von ihm beantragten Abänderung sein vormals geteiltes Anrecht bei der Bundesfinanzdirektion ... insgesamt zurückerlangen, rückwirkend ab dem 1. des Monats, der dem Monat der Abänderungsantragstellung folgt. Die Bundesfinanzdirektion ... müsste die damit verbundene erheblich höhere Versorgungslast tragen. Im Anschluss an die Entscheidung des OLG Schleswig vom 06.01.2015 (8 UF 196/14 = FamRZ 2015, 757) hält das Familiengericht eine solche rechtliche Beurteilung und das mit ihr verbundene Ergebnis jedoch nicht für richtig und für nicht vom Gesetz gefordert. Das Abänderungsverfahren hat eine Anpassung einer Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich bei einer wesentlichen Wertänderung zum Ziel, nicht eine sachlich nicht begründbare Privilegierung des ausgleichsberechtigten überlebenden Ehegatten auf Kosten des Versorgungsträgers oder der Versichertengemeinschaft aus formalen Gründen. Das völlige Absehen von der Teilung würde § 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG widersprechen, wonach der überlebende Ehegatte durch den Wertausgleich nicht besser gestellt werden darf, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre (so überzeugend Bergner NZFam 2014, 539 (544); im Ergebnis auch Borth, Versorgungsausgleich, 7. Aufl. Rn. 771 unter überzeugendem Hinweis auf die Rechtskraftwirkungen der Erstentscheidung und darauf, dass ansonsten jeder Todesfall als Abänderungsgrund angesehen werden müsste). Gegen die vom BGH vertretene, in Bezug auf ein Abänderungsverfahren überraschende Rechtsfolge der "Zurückversetzung in den Ausgangsstatus" zugunsten des überlebenden Ehegatten durch Rückerhalt des ungeteilten auszugleichenden Anrechts wendet sich auch Borth und führt insoweit Folgendes überzeugend aus (FamRZ 2015, 719 (721-723)): "Die Ansicht des BGH wäre zutreffend, wenn im Fall der Zulässigkeit eines Abänderungsverfahrens der Wertausgleich mit den geänderten Werten in Bezug auf das Ehezeitende vollständig neu und ohne Bindung an die frühere Entscheidung durchzuführen wäre. Insoweit geht der BGH ersichtlich davon aus, dass wegen der in §§ 51 I, 52 VersAusglG geregelten Totalrevision der Verfahrensstand wieder in den Zustand wie im Fall einer Erstentscheidung zurückversetzt wird (siehe BT-Drucks. 16/10144, S. 89), legt also ein solches Verständnis dem Abänderungsverfahren zugrunde. Der Begriff der Totalrevision bedeutet allerdings lediglich, dass trotz des Hin-und-Her-Ausgleichs alle dem Wertausgleich in der Erstentscheidung zugrundeliegenden Anrechte im Abänderungsverfahren berücksichtigt werden, nicht aber, dass mit dem Einstieg in das Abänderungsverfahren die Erstentscheidung hinsichtlich ihrer Bindungswirkung vollständig außer Kraft gesetzt wird. Gegen die Ansicht des BGH, dass der überlebende Ehegatte mit den werthöheren Anrechten auch im Abänderungsfall ungeteilt seine Anrechte zurückerhält, spricht jedoch der generelle Grundsatz des Versorgungsausgleichs, bereits einmal übertragene bzw. begründete Anrechte nur im Ausnahmefall der Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen Todes gemäß § 37 VersAusglG innerhalb der dort bestimmten Zeitgrenze von 36 Monaten zurückzugewähren. Diese Vorschrift stellt eine Schutznorm zugunsten des Versorgungsträgers dar, deren Zweck darin besteht, die mit der Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich eingetretene Anwartschaftsteilung nach dem Versicherungsfallprinzip dem Versorgungsträger auch dann zu belassen, wenn die im Versorgungsausgleich übertragenen bzw. begründeten Anrechte durch die insoweit begünstigte Person nicht mehr in Anspruch genommen werden (mit der Ausnahme im Fall des § 37 II VersAusglG; siehe hierzu BVerfG, FamRZ 1980, 326, 336). Hierdurch sollen Mehrbelastungen des Versorgungsträgers vermieden werden (in diesem Sinne auch Bergner, NZFam 2014, 529; Borth (Fn. 15), Rz. 771). Wäre die Ansicht des BGH zutreffend, würde ein weiterer Fall der vollständigen Rückgewährung von im Versorgungsausgleich übertragenen bzw. begründeten Anrechten bestehen (im Abänderungsverfahren kommt ein solcher Fall lediglich dann in Betracht, wenn wegen eines Härtefalls nach § 27 VersAusglG ein Wertausgleich insgesamt ausgeschlossen würde). (...) Der Entscheidung des BGH v. 5.6.2013 ist ferner entgegenzuhalten, dass sie die unterschiedliche Normsituation zwischen einer Erstentscheidung zum Versorgungsausgleich und einem Abänderungsverfahren nicht hinreichend berücksichtigt. § 31 I S. 1 VersAusglG geht davon aus, dass nach rechtskräftiger Scheidung erstmals (Hervorhebung durch Gericht) ein Versorgungsausgleich durchgeführt wird (z. B. wenn das Verfahren zum Versorgungsausgleich abgetrennt und nach §§ 21, 221 II, III FamFG bzw. § 2 I S. 2 VAÜG ausgesetzt wurde oder ein Versorgungsausgleich aufgrund der Vorschrift des Art. 17 III S. 1, 2 EGBGB (gegebenenfalls auf Antrag) im Inland vorzunehmen ist). Dies folgt aus dem Einleitungssatz des Abs. 1 ("stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung"). Aufgrund des bereits in § 1587 e II BGB a. F. enthaltenen Grundsatzes, dass mit Eintritt des Todes der ausgleichsberechtigten Person ein Wertausgleich im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht mehr stattfindet, weil damit – wie im Fall des Unterhalts nach §§ 1586 I, 1615 I BGB – der Ausgleich der Versorgungsanrechte seinen rechtfertigenden Grund verloren hat, bestimmt deshalb § 31 I S. 2 VersAusglG, dass Erben keinen Anspruch auf einen Wertausgleich erlangen (siehe auch BT-Drucks. 16/10144, S. 70). Aufgrund des seit 1.9.2009 bestehenden Hin-und-Her-Ausgleichs ist bei beiderseitigen Anrechten der Ehegatten die Bestimmung des insgesamt Ausgleichsberechtigten in Bezug auf das Erlöschen des Anspruchs auf den Versorgungsausgleich jedoch erst nach der Bildung einer Gesamtbilanz der jeweiligen Anrechte der Ehegatten möglich. Dies berücksichtigt § 31 II S. 1 VersAusglG, der bestimmt, dass der insgesamt Ausgleichsberechtigte einen Anspruch auf die Differenz der beiderseitigen Anrechte besitzt, da er mit Scheidung der Ehe seinen Anspruch auf die Hinterbliebenenversorgung verliert und deshalb auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs angewiesen ist. Dies entspricht der Vorschrift des § 1587 e IV BGB a. F. (worauf die Gesetzesbegründung ausdrücklich Bezug nimmt, BT-Drucks. 16/10144, S. 70). Umgekehrt soll der Ehegatte mit den insgesamt werthöheren Anrechten aufgrund der Scheidung der Ehe nicht mehr Anrechte erlangen, als er im Versorgungsausgleich erlangen könnte, wenn der andere Ehegatte mit den geringeren Anrechten verstirbt. Da aber in der Person des verstorbenen Ehegatten kein Anrecht mehr begründet werden kann (die Erben sollen aus dem Versorgungsausgleich keinen Vorteil erlangen), wird bei dieser Sachlage der überlebende Ehegatte dadurch begünstigt, dass seine Anrechte nicht mehr geteilt werden können. Wurde dagegen ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich oder der Wertausgleich bei der Scheidung durchgeführt und ist zum Zeitpunkt der Entscheidung über einen Abänderungsantrag (Hervorhebung jew. durch Gericht) ein Ehegatte verstorben, liegt jedoch eine andere Rechtslage vor. Mit Rechtskraft der Erstentscheidung zum Versorgungsausgleich wurde aufgrund der Gestaltungsentscheidung zum öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich (§§ 1587 a ff. BGB a. F.) bzw. durch interne bzw. externe Teilung (§§ 9 ff. VersAusglG) zugunsten des Ausgleichsberechtigten ein Anrecht übertragen bzw. begründet; hieraus ergeben sich im Versorgungsfall des Ausgleichsberechtigten oder dessen Hinterbliebenen auch Leistungsansprüche. Entsprechend hat der Gesetzgeber versorgungsberechtigten Hinterbliebenen ein Antragsrecht im Fall einer wesentlichen Änderung der Grundlagen des Wertausgleichs eingeräumt (§ 226 I FamFG) und insoweit auch in § 225 V FamFG bestimmt, dass diese eine für sie günstigere Rechtsposition geltend machen können. Dies weist darauf hin, dass der Gesetzgeber im Fall des Bezugs einer Hinterbliebenenversorgung von einer verfestigten Rechtsposition ausgeht, auf deren Grundlage Hinterbliebene einen Anspruch auf Anpassung entsprechend den geänderten Grundlagen des Wertausgleichs erlangen. Der BGH hat zwar in der Entscheidung v. 5.6.2013 (Tz. 25) unter Bezug auf seine frühere Entscheidung vom 15.8.2007 zu § 1587 e II BGB a. F. (FamRZ 2007, 1804 Tz. 12) darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit der Übertragung oder Begründung eines Anrechts zugunsten eines bereits Verstorbenen dem Sozialversicherungsrecht grundsätzlich fremd sei. Die Entscheidung v. 15.8.2007 bezog sich allerdings auf den Fall der Erstentscheidung (Hervorhebung durch das Gericht) zum Versorgungsausgleich (ausgesetztes Verfahren gemäß § 2 VAÜG). Der BGH hat in derselben Entscheidung (Tz. 12 am Ende) zugleich aber in Bezug auf das Abänderungsverfahren aufgrund der Vorschrift des § 10 a IV VAHRG, die inhaltlich § 226 I FamFG entspricht, ausgeführt, dass die "bestehende Möglichkeit eines Hinterbliebenen des Berechtigten zur Antragstellung nicht nur eine Verfahrensbefugnis beinhaltet, sondern die dem Ausgleichsberechtigten zustehende materiell-rechtliche Befugnis zur Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs im Abänderungsverfahren auf einen Hinterbliebenen ausgedehnt wurde, sodass insoweit § 1587 e II BGB (a. F.) eine vom Gesetz gewollte Einschränkung erfährt. Insoweit tritt der sozialversicherungsrechtliche Grundsatz, dass für einen verstorbenen Versicherten keine Versorgungsanrechte begründet werden können, zurück". Hieran hat sich auch durch das VAStrRefG nichts geändert, da § 226 I FamFG und § 10 a IV VAHRG identisch formuliert sind. Vielmehr wird dies durch die Vorschrift des § 225 V FamFG bekräftigt, wonach die Abänderung auch dann zulässig ist, wenn sich diese zugunsten eines Hinterbliebenen auswirkt. (...) Es entspricht zudem den allgemeinen Grundsätzen des Abänderungsverfahrens, dass eine Abänderung in Bezug auf die Bewertung eines Anrechts nur insoweit eingreift, als eine wesentliche Änderung des Anrechts eingetreten ist. Im Übrigen bleibt die rechtsgestaltende Wirkung der Erstentscheidung bestehen. Dass im Fall des Abänderungsverfahrens nach § 51 I VersAusglG insoweit sich gegebenenfalls auch die Form des Wertausgleichs ändert (z. B. Abänderung des Ausgleichs nach § 1 III VAHRG einer berufsständischen Versorgung durch eine interne Teilung gemäß § 10 I VersAusglG), steht diesem Grundsatz nicht entgegen (so auch OLG Schleswig, FamRZ 2015, 757, unter Bezug auf Wick, in: Weinreich/Klein, Fachanwaltskommentar Familienrecht, 5. Aufl., § 31 VersAusglG Rz. 8). Zudem hat der BGH stets anerkannt, dass die Rechtskraft einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich auch im Abänderungsverfahren weiterhin ihre Wirkung behält, soweit keine wesentliche Änderung eingetreten ist. Dies gilt insbesondere z. B. hinsichtlich einer sog. vergessenen Versorgung, die auch im Abänderungsverfahren nicht erneut ausgeglichen werden kann (FamRZ 2013, 1548; FamRZ 2014, 1614), ferner im Fall einer sog. Negativentscheidung, wenn in einem Urteil oder Beschluss rechtskräftig festgestellt wurde, dass ein Anrecht nicht dem Versorgungsausgleich, sondern dem Zugewinn zuzuordnen ist. Auch soweit ein Anrecht wegen eines festgestellten Härtegrundes nach § 27 VersAusglG (bis 31.8.2009: § 1587 c Nr. 1-3 BGB a. F.) ganz oder teilweise in der Erstentscheidung nicht ausgeglichen wurde, wird dieses in der Abänderungsentscheidung weiterhin berücksichtigt (siehe BGH, FamRZ 1996, 1540; siehe auch FamRZ 2007, 360). Von einer Bindung der Erstentscheidung, soweit diese wegen einer wesentlichen Änderung nicht abzuändern ist, geht wohl auch das Gesetz in Bezug auf die Vorschrift des § 226 V FamFG aus. Verstirbt im Fall eines zulässigen Abänderungsverfahrens der antragstellende Ehegatte während des Verfahrens, würde die Anwendung des § 31 VersAusglG i. S. des BGH zum Wegfall dessen Anrechte unabhängig davon führen, welcher Ehegatte den Abänderungsantrag gestellt hatte. Dies würde im Ergebnis bedeuten, dass der Eintritt des Todes eines Ehegatten stets als Abänderungsgrund anzusehen wäre. Ein Abänderungsantrag ist aber nur unter den Voraussetzungen des § 225 FamFG bzw. § 51 I, III VersAusglG zulässig (siehe OLG Schleswig, FamRZ 2015, 757, Ziff. II.3.; Borth (Fn. 15), Rz. 771). Entsprechend wird auch in der Begründung zu § 226 V FamFG (BT-Drucks. 16/10144, S. 98) ausgeführt, dass ein Verweis auf die Regelung in § 31 VersAusglG nicht möglich ist, weil es im Abänderungsverfahren nicht darauf ankommt, ob der insgesamt ausgleichspflichtige oder ausgleichsberechtigte Ehegatte stirbt. (...). Aufgrund dieser Rechtslage entfällt die Rechtsbindung der Erstentscheidung zum Versorgungsausgleich nur, soweit die Abänderungsentscheidung den Wertausgleich ändert. Der nicht von der Abänderungsentscheidung erfasste Teil der Entscheidung bleibt dagegen unabhängig davon, welcher Ehegatte überlebt und damit den Abänderungsantrag stellt und ob den Hinterbliebenen ein Versorgungsanspruch zusteht, bestehen. Die vom BGH in der Entscheidung v. 5.6.2013 (Tz. 22) getroffene Aussage, dass im Fall des Abänderungsantrags des überlebenden Ehegatten mit den insgesamt höheren Anrechten dessen Anrechte wegen § 31 I S. 2 VersAusglG ungeteilt bleiben, gilt für den Fall einer Abänderungsentscheidung nicht. Dem OLG Schleswig ist deshalb zuzustimmen, dass in Höhe des gebildeten Saldos der beiderseitigen Anrechte der Ehegatten auf dem maßgeblichen Versicherungskonto des verstorbenen – ausgleichsberechtigten – Ehegatten ein Anrecht begründet oder übertragen wird, weil nur auf diese Weise die Kürzung des auszugleichenden Anrechts im Umfang der im Abänderungsverfahren festgestellten Änderungen vorgenommen werden kann (Hervorhebung durch das Gericht)." Auch diesen Ausführungen schließt sich das hiesige Familiengericht an. c) Die nach alledem auszusprechende Abänderung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt (§ 52 Abs. 1 i. V. mit § 226 Abs. 4 FamFG). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Es entspricht der Billigkeit, dem von der Abänderungsentscheidung profitierenden Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. 4. Der Verfahrenswert folgt grundsätzlich aus § 50 Abs. 1 S. 1 1. Alt FamGKG und errechnet sich prinzipiell nach den maßgeblichen Nettoeinkommen der beteiligten Ehegatten – hier: allein des Antragstellers – zum Zeitpunkt der Einleitung des Abänderungsverfahrens (vgl. OLG Schleswig v. 19.06.2013, 15 WF 200/13 – juris Rn. 8 = FamRZ 2014, 237). Vorliegend entspricht es jedoch der Billigkeit, lediglich den Mindestverfahrenswert von 1.000,00 € anzusetzen (§ 51 Abs. 1 S.2, Abs. 3 FamGKG). Der Streit in Rechtsprechung und Literatur, ob bei Berechnung des Verfahrenswertes 10 % oder 20 % des Dreimonatsnettoeinkommens der Ehegatten pro dem Abänderungsverfahren unterfallendem Anrecht anzusetzen sind (vgl. zutreffend (10 %): OLG Hamm v. 16.10.2013, 2 WF 4/13 – juris Rn. 7 = FamRZ 2014, 1806; Breuers in jurisPK-BGB, 7. Aufl. (2014), § 52 VersAusglG Rn. 26; Wick, Der Versorgungsausgleich, 3. Aufl. (2013), Rn. 600; Klüsener in Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl. (2014), § 50 FamGKG Rn. 6 a – jew. mit. weit. Nachw. aus der obergerichtl. Rspr.; AG Flensburg v. 26.05.2015, 90 F 12/15; a. A. (20 %): OLG Schleswig, aaO. – juris Rnrn. 4-6), kann daher dahinstehen. 5. Die Zulassung der Beschwerde durch das Familiengericht folgt aus § 61 Abs. 3 FamFG.