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Beschluss

13 UF 256/15

KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2016:0222.13UF256.15.0A
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Leitsätze
Gemäß §§ 51, 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG ist auszusprechen, dass ein Versorgungsausgleich insgesamt nicht stattfindet, wenn im Abänderungsverfahren zum Versorgungsausgleich nach altem Recht, der "Totalrevision" einer auf altem Recht beruhenden Versorgungsausgleichsentscheidung der überlebende Ehegatte allein ausgleichspflichtig ist. Die damit verbundene Besserstellung des allein ausgleichspflichtigen, überlebenden Ehegatten, der seine ehezeitlichen Versorgungsanrechte ungeteilt zurückerhält, ist im Rahmen des Übergangs vom alten zum neuen Recht hinzunehmen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013, XII ZB 635/12, FamRZ 2013, 1287 [bei juris Rz. 22]; KG, Beschluss vom 25. September 2012, 17 UF 122/12, FamRZ 2013, 703 [bei juris Rz. 6]; gegen OLG Schleswig, Beschluss vom 6. Januar 2015, 8 UF 196/14, FamRZ 2015, 757 [bei juris Rz. 15]).(Rn.12)
Tenor
Auf die Beschwerden des früheren Ehemannes und der Deutschen Rentenversicherung ... wird der am 19. November 2015 erlassene Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - 156 F 17711/14 - in Ziff. 1 des Tenors geändert und wie folgt neu gefasst: 1. Das am 23. Oktober 2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - 156 F 11307/99 - wird im Ausspruch über den Versorgungsausgleich mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2014 wie folgt geändert: Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; seine außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst. Der Verfahrenswert wird auf 1.000 € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gemäß §§ 51, 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG ist auszusprechen, dass ein Versorgungsausgleich insgesamt nicht stattfindet, wenn im Abänderungsverfahren zum Versorgungsausgleich nach altem Recht, der "Totalrevision" einer auf altem Recht beruhenden Versorgungsausgleichsentscheidung der überlebende Ehegatte allein ausgleichspflichtig ist. Die damit verbundene Besserstellung des allein ausgleichspflichtigen, überlebenden Ehegatten, der seine ehezeitlichen Versorgungsanrechte ungeteilt zurückerhält, ist im Rahmen des Übergangs vom alten zum neuen Recht hinzunehmen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013, XII ZB 635/12, FamRZ 2013, 1287 [bei juris Rz. 22]; KG, Beschluss vom 25. September 2012, 17 UF 122/12, FamRZ 2013, 703 [bei juris Rz. 6]; gegen OLG Schleswig, Beschluss vom 6. Januar 2015, 8 UF 196/14, FamRZ 2015, 757 [bei juris Rz. 15]).(Rn.12) Auf die Beschwerden des früheren Ehemannes und der Deutschen Rentenversicherung ... wird der am 19. November 2015 erlassene Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - 156 F 17711/14 - in Ziff. 1 des Tenors geändert und wie folgt neu gefasst: 1. Das am 23. Oktober 2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - 156 F 11307/99 - wird im Ausspruch über den Versorgungsausgleich mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2014 wie folgt geändert: Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; seine außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst. Der Verfahrenswert wird auf 1.000 € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Beschwerdeführer, der frühere Ehemann und die Deutsche Rentenversicherung ..., wenden sich gegen den am 19. November 2015 erlassenen Beschluss des Familiengerichts zum Versorgungsausgleich. Mit diesem Beschluss wurde auf den am 16. November 2014 angebrachten Antrag des früheren Ehemannes das Scheidungsverbundurteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 23. Oktober 2000 - 156 F 11307/99 - mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2014 dahingehend geändert, dass im Wege der externen Teilung zu Lasten des Anrechts des früheren Ehemannes bei dem Landesverwaltungsamt B... zugunsten der früheren, am ... August 2014 verstorbenen Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 970,85 DM (496,39 €) monatlich auf dem ehemaligen Versicherungskonto der Verstorbenen bei der Deutschen Rentenversicherung ..., bezogen auf den 31. August 1999, begründet wird; der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe der angegriffenen Entscheidung verwiesen. Der frühere Ehemann trägt vor, Ziel seines ursprünglichen Antrages sei es gewesen, den seinerzeit, im Zuge des Scheidungsverfahrens geregelten Versorgungsausgleich neu berechnen zu lassen, weil zwischenzeitlich, nach Erlass des Scheidungsverbundurteils, sich aufgrund des Inkrafttretens der sogenannten “Mütterrente” rentenrechtliche Änderungen ergeben hätten, die im Versorgungsausgleich entsprechend nachzuvollziehen seien. Das Familiengericht sei dem mit der angegriffenen Entscheidung jedoch nicht korrekt nachgekommen, weil es in Bezug auf seine frühere Ehefrau zwar eine neue Auskunft bei deren Versorgungsträger, der Deutschen Rentenversicherung ... eingeholt habe, aber die eingeholte Auskunft habe noch nicht die Änderungen aufgrund der “Mütterrente” enthalten, sondern sei nach dem Stand vom 31. August 1999 erteilt worden, weil die frühere Ehefrau im August 2014 verstorben sei. Der angegriffene Beschluss regele den Versorgungsausgleich daher unrichtig; es sei eine neue Auskunft für die frühere Ehefrau unter Berücksichtigung der durch die “Mütterrente” erhöhten Rentenleistung einzuholen und der Versorgungsausgleich entsprechend neu zu regeln. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift vom 5. Dezember 2015 und den Schriftsatz vom 22. Dezember 2015 Bezug genommen. Der Rentenversicherungsträger der früheren, verstorben Ehefrau trägt vor, dass bei der im familiengerichtlichen Verfahren erteilten Auskunft die Leistungsverbesserungen aufgrund der “Mütterrente” unberücksichtigt geblieben seien und eine neue Auskunft zu erfolgen habe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift vom 7. Dezember 2015 und die Schriftsätze vom 12. und 29. Januar 2016 Bezug genommen. Die Erbin der verstorbenen, früheren Ehefrau - die Tochter - hat im Verfahren Stellung genommen und eine Kopie des Erbscheins nach ihrer verstorbenen Mutter vorgelegt. Auf das Schreiben vom 29. Dezember 2015 wird Bezug genommen. II. 1. Die Beschwerden sind jeweils zulässig, insbesondere sind beide Rechtsmittel fristgerecht angebracht worden (§§ 58, 63 Abs. 1, 64, 65, 228 FamFG). 2. Beide Rechtsmittel sind nach Maßgabe des Tenors und der mit Schreiben vom 14. Januar 2016 erteilten Hinweise, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, auch begründet: Auf die Beschwerden hin war die angegriffene Entscheidung abzuändern und mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2014 (§ 226 Abs. 4 FamFG) auszusprechen, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. a) Der Abänderungsantrag des früheren Ehemannes ist - wie das Familiengericht in der angegriffenen Entscheidung bereits zutreffend ausgeführt hat - zulässig. Vom früheren Ehemann wird geltend gemacht, dass der Wert des Anrechts der früheren, mittlerweile verstorbenen Ehefrau gestiegen sei, weil diese inzwischen, durch eine Gesetzesänderung, in der gesetzlichen Rentenversicherung Anspruch auf die “Mütterrente” habe. Das wirke sich im Ergebnis zu seinen Gunsten aus, weil er entsprechend weniger von seinem Anrecht abgeben müsse, wenn das zu teilende Anrecht der früheren, verstorbenen Ehefrau steige. Ein Abänderungsantrag ist zulässig, wenn es nach dem Ende der Ehezeit zu rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen bei dem auszugleichenden Anrecht kommt, die auf den Ausgleichswert zurückwirken und die Veränderungen wesentlich sind (§§ 51 Abs. 2 VersAusglG, 225 Abs. 2 FamFG). Veränderungen sind nach dem Gesetz (§§ 51 Abs. 2 VersAusglG, 225 Abs. 3 FamFG) wesentlich, wenn sie sowohl die relative Wesentlichkeitsgrenze überschreiten - das ist der Fall, wenn die Wertänderung mehr als 5% des bisherigen Ausgleichswerts ausmacht - und zusätzlich auch die absolute Wesentlichkeitsgrenze überschritten wird; wenn nämlich die Wertänderung bei einem Rentenbetrag als der maßgeblichen Bezugsgröße mehr als 1% der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigt. Der “Schwellenwert” nach § 18 Abs. 1 SGB IV per Ende Ehezeit, also per Ende August 1999, beträgt 4.410 DM; 1% hiervon sind 44,10 DM (= 22,55 €). Auf die einzelnen, vom Verfahren betroffenen Anrechte bezogen, ergibt sich dabei folgendes Bild: (aa) Der frühere Ehemann verfügt über eine Beamtenpension. Der Wert dieses Anrechts betrug im Zeitpunkt des Scheidungsverfahrens 2.656,64 DM. Nach dem neuen, heute geltenden Recht stünde die Hälfte dieses Anrechts der früheren Ehefrau zu (§ 1 Abs. 1 VersAusglG). Auch wenn es seinerzeit, im Zeitpunkt der Scheidung und dem damaligen Recht noch keinen “Ausgleichswert” als Rechtsbegriff gab, ist dennoch das damalige Anrecht hälftig zu teilen, um es nach den heutigen Maßstäben vergleichbar zu machen. Der damalige Ausgleichswert betrug also (2.656,64 DM ./. 2 =) 1.328,32 DM. Heute beträgt der Ausgleichswert des Anrechts, wie sich aus der eingeholten, neuen Auskunft ergibt, lediglich noch 1.201,01 DM. Der Ausgleichswert ist also um 127,31 DM/Monat gesunken. Als Prozentsatz ausgedrückt, ist der Ausgleichswert um 9,58% geringer geworden ([127,31 DM : 1.328,32 DM] * 100); die relative Wertgrenze einer Veränderung des Ausgleichswerts um mehr als 5% ist also gegeben. Auch die absolute Wertgrenze wird überschritten; der Betrag von 127,31 DM, um den der Ausgleichswert sich gemindert hat, beträgt mehr als 1% der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV per Ende Ehezeit (= 4.410 DM bzw. 1%: 44,10 DM). (bb) Für die Anrechte der früheren Ehefrau gilt folgendes: Ursprünglich, bei Scheidung, verfügte die frühere Ehefrau über zwei Anrechte; das Anrecht bei der Deutschen Rentenversicherung ... sowie über ein weiteres Anrecht der betrieblichen Altersversorgung bei der A... AG in Form einer Direktversicherung. Indessen ist dieses Anrecht, wie die A... mitgeteilt hat, mit dem Tod der früheren Ehefrau erloschen. Ob dieses Anrecht im Abänderungsverfahren noch zu berücksichtigen ist, kann daher dahingestellt bleiben. Im Zeitpunkt der Scheidung verfügte die frühere Ehefrau weiter über ein Anrecht bei der Deutschen Rentenversicherung ... in Höhe von 454,70 DM. Der Ausgleichswert beträgt, das Anrecht halbiert, damit 227,35 DM (= 116,24 €). Der heutige ehezeitliche Ausgleichswert dieses - ebenfalls zu halbierenden - Anrechts beträgt 130,02 €; der Wert des Anrechts ist also um 13,78 € bzw., als Prozentsatz ausgedrückt, um 11,85% gestiegen. Damit ist zwar die relative Wertgrenze einer Änderung von mehr als 5% (§ 225 Abs. 3 FamFG) gegeben. Aber die absolute Wertgrenze wird nicht erreicht, weil die Wertsteigerung um (lediglich) 13,78 € hinter dem maßgeblichen “Grenzbetrag” von 22,55 € (44,10 DM) zurückbleibt. Indessen kann das ebenfalls dahingestellt bleiben, weil der Abänderungsantrag bereits aufgrund der wesentlichen Wertveränderung des Anrechts des früheren Ehemannes zulässig ist. (cc) Die Wertänderungen wirken sich auch zugunsten des antragstellenden, früheren Ehemannes aus (§ 225 Abs. 5 FamFG), denn sein Anrecht ist im Wert gesunken, wohingegen das Anrecht der früheren Ehefrau, bedingt u.a. durch die “Mütterrente”, im Wert gestiegen ist. Im Ergebnis ist der Abänderungsantrag daher zulässig. b) Der Abänderungsantrag ist auch begründet aufgrund der gesetzlichen Regelungen in §§ 51, 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG in der Auslegung, die diese beiden Bestimmungen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung erfahren haben: (aa) Ausgangspunkt ist, dass das Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG zu einer “Totalrevision” sämtlicher in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechte führt: Denn bei dem Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG Fehler! Textmarke nicht definiert.handelt es sich, wie sich aus dem Wortlaut von Abs. 1 der Bestimmung und ihrer systematischen Stellung im Zusammenhang mit den Übergangsvorschriften zum VersAusglG klar ergibt, um eine Regelung, die eine Erleichterung der Überleitung von alten, unter der Geltung von §§ 1578ff. BGB Fehler! Textmarke nicht definiert.a.F. ergangenen Entscheidungen auf das neue Recht bezweckt. Die noch nach altem Recht erlassenen, häufig unzutreffenden, weil auf einer Umwertung von Versorgungen beruhenden und damit zu Wertverzerrungen führenden Entscheidungen sollen, soweit es zu einer wesentlichen Wertänderung gekommen ist, auf Antrag abgeändert werden. Die Abänderung untersteht dabei nicht dem alten Recht, sondern hat nach den Bestimmungen des neuen Rechts zu erfolgen, nach denen sich der Wertausgleich nach Scheidung (= Fehler! Textmarke nicht definiert.§§ 9 bis 19 VersAusglG Fehler! Textmarke nicht definiert.) beurteilt. In der Sache geht es also um eine Totalrevision einer auf altem Recht beruhenden Entscheidung, wenn und soweit sich die (Wert-)Verhältnisse verändert haben und unter Beschränkung auf die Anrechte, die bereits Gegenstand der abzuändernden Entscheidung waren (vgl. Einzelbegründung § 51 VersAusglG, BT-Drs. 16/10144 S. 89 sowie KG, Beschluss vom 25. September 2012 - 17 UF 122/12, FamRZ 2013, 703 [bei juris Rz. 4] und die den kammergerichtlichen Beschluss bestätigende Entscheidung des Bundesgerichtshofs, BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 635/12, FamRZ 2013, 1287 [bei juris Rz. 24]). (bb) Bei der danach erforderlichen “Totalrevision” der bisherigen, unter Geltung des alten Rechts ergangenen Entscheidung ist jedoch auch § 31 VersAusglG zu beachten (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 635/12, a.a.O. [bei juris LS und Rz. 25ff.]; KG, Beschluss vom 25. September 2012 - 17 UF 122/12, a.a.O. [bei juris LS und Rz. 4ff.] sowie Palandt/Brudermüller, BGB [75. Aufl. 2016], § 31 VersAusglG Rn. 5). § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG bestimmt aber ausdrücklich, dass die Erben eines verstorbenen, früheren Ehegatten kein Recht auf Wertausgleich haben. Vielmehr findet der Wertausgleich bei einem Versorgungsausgleich, der nach Tod eines Ehegatten durchgeführt wird, nur noch in eine Richtung statt; nämlich nur noch zugunsten des überlebenden früheren Ehegatten. Dies gilt freilich nur dann, soweit der überlebende, frühere Ehegatte auch ausgleichsberechtigt war. Daraus folgt im Ergebnis, dass der überlebende Ehegatte sein Anrecht vollständig zurückerhält (vgl. ausdrücklich BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 635/12, a.a.O. [bei juris Rz. 22, 24]; Senat, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - 13 UF 232/15 [nicht veröffentl.]; OLG Koblenz, Beschluss vom 3. Juni 2015 - 13 UF 157/15, FamRZ 2015, 1808 [bei juris LS 2 und Rz. 15]; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. Januar 2015 - 17 UF 263/14, FamRZ 2015, 759 [bei juris LS und Rz. 11]). Das ist auch richtig. Das ergibt sich aus einem Vergleich mit der Situation, wenn die frühere Ehefrau nicht verstorben wäre, sondern heute noch leben würde. In diesem Fall würde der Abänderungsantrag des früheren Ehemannes dazu führen, dass der bisherige, unter Geltung des alten Rechts durchgeführte Versorgungsausgleich völlig neu, auf der Grundlage der heutigen Regelungen (und der heutigen Werte der einzelnen Anrechte) durchzuführen wäre. Konkret würde das bedeuten, dass der frühere Ehemann die Hälfte der Anrechte der früheren Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten würde und die Hälfte des Kapitalwertes ihrer betrieblichen Altersversorgung/Direktversicherung (diese würde ja, da die frühere Ehefrau noch lebt, weiter fortbestehen; die Teilung würde natürlich nur unter Berücksichtigung der Wertgrenzen des § 18 VersAusglG erfolgen). Umgekehrt erhielte die frühere Ehefrau die Hälfte des Wertes der Beamtenpension des früheren Ehemannes; die Teilung würde dergestalt erfolgen, dass der halbe Wert vom Versorgungsträger - dem Landesverwaltungsamt - in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen wäre und die frühere Ehefrau eine entsprechend höhere Rente erhielte. Nach dem Tod der früheren Ehefrau ist das aber nicht mehr möglich: Weder das Sozialversicherungsrecht noch das Recht des Versorgungsausgleichs (§ 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG) kennen die Begründung von Rentenanrechten nach dem Tod desjenigen, der durch diese Anrechte begünstigt werden soll - eine derartige Vorstellung ist dem Sozialversicherungsrecht grundsätzlich fremd (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 635/12, a.a.O. [bei juris Rz. 25]; BGH, Beschluss vom 15. August 2007 - XII ZB 64/06, FamRZ 2007, 1804 [bei juris Rz. 12]; Senat, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - 13 UF 232/15 [nicht veröffentl.]). Anderes ist im Übrigen schlechterdings auch nicht vorstellbar; zugunsten eines Verstorbenen wird beispielsweise kein Versicherungskonto mehr geführt. Die Mehrbelastungen, die sich hieraus für den betroffenen Versorgungsträger oder die Versichertengemeinschaft ergeben mögen, hat der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 635/12, a.a.O. [bei juris Rz. 22 am Ende]) gesehen und hierzu festgestellt, dass dies als Folge der gesetzlichen Regelung hinzunehmen sei. Entsprechendes gilt im Übrigen auch, wenn ein Hinterbliebener des verstorbenen Ehegatten nach diesem eine Hinterbliebenenrente beziehen sollte und diese dadurch, dass das Anrecht des überlebenden Ehegatten zurückgewährt wird, gekürzt würde; auch dies steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 635/12, a.a.O. [bei juris Rz. 23]): Diese Konstellation dürfte im vorliegenden Fall freilich nicht einschlägig sein, weil die Erbin der verstorbenen früheren Ehefrau - deren Tochter - heute bereits 49 Jahre alt ist und von daher kaum Hinterbliebenenrente nach ihrer verstorbenen Mutter beziehen wird. (cc) Der Auffassung des OLG Schleswig (Beschluss vom 6. Januar 2015 - 8 UF 196/14, FamRZ 2015, 757), wonach das vom Bundesgerichtshof in der vorliegenden Konstellation ausdrücklich bejahte Absehen von einer Teilung nicht dem Gesetz entspreche, weil der überlebende Ehegatte durch den Wertausgleich nicht besser gestellt werden dürfe, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre (§ 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG) und deshalb ein Einmalausgleich in Form einer Saldierung der Anrechte stattzufinden habe, vermag der Senat sich nicht anzuschließen. Denn das neue Recht sieht gerade keine Saldierung von Anrechten mehr vor, sondern diese sind in aller Regel durch interne Teilung auszugleichen (§§ 1 Abs. 1, 10ff. VersAusglG). Nur ausnahmsweise, in bestimmten Sondersituationen, ist eine externe Teilung vorgesehen. Aber auch diese muss jedoch ebenfalls wertmäßig stets zu einer Halbteilung führen. Hinzukommt, dass die Auffassung des Oberlandesgerichts Schleswig sich an den Grundlagen des Sozialversicherungsrechts stößt, weil sie zur Begründung von Anrechten zugunsten eines Verstorbenen führt. Tatsächlich hat das Oberlandesgericht Schleswig (a.a.O.) zugunsten der in jenem Verfahren verstorbenen Beteiligten ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet, auf die der in jenem Verfahren beteiligte Träger der Beamtenversorgung eine Zahlung leisten sollte. Das kann nicht richtig sein. Zu bedenken ist weiter, dass es sich lediglich um ein vorübergehendes Problem des Übergangs von altem auf neues Recht handelt: Das Kernargument des Oberlandesgerichts Schleswigs, weshalb der Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht zu folgen sei - weil das völlige Absehen von einer Teilung gegen § 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG und den dort niedergelegten Grundsatz verstoße, dass der überlebende Ehegatte durch den Wertausgleich nicht besser gestellt werden darf, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre - (OLG Schleswig, a.a.O. [bei juris Rz. 17]) ist in dieser Form nicht zwingend: Denn § 31 VersAusglG wird im vorliegenden Fall nur als eine die §§ 9ff. VersAusglG ergänzende Vorschrift im Rahmen der Übergangsvorschrift des § 51 VersAusglG angewandt. Die Überleitung des bisherigen Systems des Versorgungsausgleichs auf das neue System kann im Einzelfall zwar zu Friktionen führen, die im Interesse des Übergangs auf das neue Recht aber hinzunehmen sind und auch hingenommen werden können. 3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden (§ 68 Abs. 3 FamFG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG; es entspricht der Billigkeit, zwischen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu trennen, von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren abzusehen und im Übrigen auszusprechen, dass jeder Beteiligte eventuelle eigene, außergerichtliche Kosten auf sich behält. Die Wertfestsetzung findet ihre gesetzliche Grundlage in §§ 50 Abs. 1, 40 Abs. 2 FamGKG; es war der Mindestwert von 1.000 € anzusetzen. Im Hinblick auf die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichende Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig (Beschluss vom 6. Januar 2015 - 8 UF 196/14, FamRZ 2015, 757) war zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG).