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Beschluss

7 W 34/13

Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts Tübingen vom 19. April 2013 - 4 O 114/10 - abgeändert: Der Streitwert für die erste Instanz wird bis zum 21. Dezember 2012 auf 637.803,64 EUR, vom 21. Dezember 2012 bis zum 22. Februar 2013 auf 439.759,58 EUR und danach auf 408.935,81 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Im Beschwerdeverfahren ist im Streit, ob bei einer auf das negative Interesse gerichteten Schadensersatzklage von den begehrten Zahlungs- bzw. Freistellungsansprüchen die Werte der Zug um Zug zu übertragenden Versicherungen abzuziehen sind. 1. 2 Der Kläger hat im Rechtsstreit seinen Vertrauensschaden wegen der behaupteten Verletzung von Aufklärungspflichten geltend gemacht. Er hat deshalb ursprünglich beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 113.803,64 EUR (Antrag Ziffer 1 der Klageschrift) und zur Freistellung von Verbindlichkeiten aus einem Darlehen mit dem Nominalwert von 489.000,00 EUR (Antrag Ziffer 3 der Klageschrift) Zug um Zug gegen Übertragung sämtlicher Rechte des Klägers aus der bei der Beklagten bestehenden Lebensversicherung, einem Rentenversicherungsvertrag bei der … und zwei Risikolebensversicherungen zu verurteilen. Des Weiteren hat er zwei Feststellungsanträge gestellt (Anträge Ziffer 2 und Ziffer 5 der Klageschrift). 3 Nach Rückführung des Darlehens und Auflösung der bei der Beklagten bestehenden Lebensversicherung hat der Kläger Zahlung von 404.759,58 EUR Zug um Zug gegen Übertragung sämtlicher Rechte des Klägers aus einem Rentenversicherungsvertrag bei der … und zwei Risikolebensversicherungen begehrt. Die Feststellungsanträge hat er nicht geändert. 4 Im Termin hat er den Zahlungsantrag geändert und nunmehr Zahlung von 373.935,81 EUR begehrt. Den Vorbehalt Zug um Zug und die Feststellungsanträge sind unverändert geblieben. 2. 5 Das Landgericht ist der Meinung, von den Zahl- bzw. Freistellunganträgen sei der Wert der Zug um Zug zu übertragenden Versicherungsverträge abzusetzen. Denn bei den Zug um Zug zu erbringenden Leistungen des Klägers handele es sich nicht um Gegenrechte der Beklagten, die nach § 273 BGB bzw. § 320 BGB eingewandt werden könnten. Vielmehr seien diese im Wege des Vorteilsausgleichs zu berücksichtigen. Im Zeitpunkt der Klageerhebung sei der Wert der Versicherung bei der Beklagten mit 200.000,00 EUR und der Wert der Rentenversicherung bei der … auf 150.000,00 EUR zu schätzen. Ende 2012 bzw. Anfang 2013 sei der Wert der Rentenversicherung noch mit 135.000,00 EUR zu bewerten. Der Gesamtwert der Feststellungsanträge belaufe sich auf 35.000,00 EUR. Hieraus ergibt sich folgende Berechnung des Landgerichts, die seiner Streitwertfestsetzung zugrunde liegt: 6 Streitwert der Klage: 7 Zahlung plus Freistellung 608.803,64 EUR Feststellunganträge 35.000,00 EUR abzüglich Wert der Versicherungen -350.000,00 EUR Gesamt 293.803,64 EUR 8 Im Beschluss fälschlicherweise auf 287.803,64 EUR addiert. 9 Streitwert der Anträge aus dem Schriftsatz vom 21. Dezember 2012: 10 Zahlung 404.759,58 EUR Feststellung 35.000,00 EUR abzüglich Wert der Versicherungen -135.000,00 EUR Gesamt 304.759,58 EUR 11 Streitwert der Anträge in der mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2013: 12 Zahlung 373.935,81 EUR Feststellung 35.000,00 EUR abzüglich Wert der Versicherungen -135.000,00 EUR Gesamt 273.935,81 EUR 3. 13 Hiergegen richtet sich die im eigenen Namen eingelegte Streitwertbeschwerde der Beschwerdeführer, mit dem Ziel, die Werte der Zug um Zug zu übertragenden Versicherungen nicht den Streitwert ermäßigend zu berücksichtigen. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. II. 14 Die zulässige Beschwerde ist begründet. 1. 15 Die Beschwerde der Beschwerdeführer ist gemäß § 32 Abs. 2 RVG i.V.m. § 68 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig. 2. 16 Die Beschwerde ist auch begründet. Bei der Bemessung des Streitwerts sind von den Zahlungs- und Freistellungsansprüchen die Werte der Zug um Zug zu überlassenden Versicherungen nicht abzusetzen (ständige Rechtsprechung des Senats in vergleichbaren Fällen, vgl. nur Urteil vom 29. Oktober 2012 - 7 U 201/11, VersR 2013, 482; im Ergebnis ebenso OLG Köln, Urteil vom 2. November 2012 - 20 U 47/12, juris; OLG München, Urteil vom 17. Januar 2012 - 5 U 2167/11, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 9 U 112/09, juris). 2.1 17 Es entspricht allgemeiner Meinung, dass der Wert einer vom Kläger Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung weder den Gebühren- noch den Zuständigkeitsstreitwert beeinflusst (vgl. MünchKommZPO/Wöstmann, 4. Aufl., § 3 Rn. 5 f; Musielak/Heinrich, ZPO, 10. Aufl., § 3 Rn. 39; Wendtland in: Beckscher Onlinekommentar ZPO, § 3 Rn. 36; Prütting/Gehrlein/Gehle, ZPO, 5. Aufl., § 3 Rn. 266 ff.; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 3 Rn. 16). 2.2 18 Dem Landgericht ist zuzugestehen, dass die zitierten Kommentarstellen die typischen Fälle der Verurteilung Zug um Zug wegen der Einrede des nichterfüllten Vertrags (§ 320 BGB) oder eines Zurückbehaltungsrechts (§ 273 BGB) im Auge haben. Weiter ist dem Landgericht beizupflichten, dass die Anträge und die Verurteilung Zug um Zug im konkreten Fall auf dem schadensrechtlichen Aspekt der Vorteilsausgleichung beruht (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 - III ZR 323/03, NJW-RR 205, 170 Rn. 7). Zutreffend hat das Landgericht deshalb ausgeführt, dass der Schadensersatzanspruch von vornherein nur mit der Einschränkung begründet ist, dass gleichzeitig die Vorteile herausgegeben werden. 2.3 19 Dies rechtfertigt es aber nicht, abweichend von dem unter 2.1 dargestellten Grundsatz den Streitwert zu bemessen. Denn anders als das Landgericht meint, liegt auch im Falle der Vorteilsausgleichung das wirtschaftliche Interesse des Klägers nicht anders als bei Einreden nach § 273 BGB bzw. § 320 BGB. 20 Entscheidend für die Bemessung des Streitwerts ist die normative Regelung in § 6 ZPO, die auf den Wert der prozessual geltend gemachten Forderung unabhängig von Gegenleistungen abstellt. Dies führt - wie bei sämtlichen im Zug-um-Zug-Verhältnis stehenden Anträgen - dazu, dass der Streitwert das wirtschaftliche Gewicht der Streitfrage nicht vollumfänglich zutreffend widerspiegelt. Dies ist aber eine Folge, die bei normativen Streitwerten generell besteht. Sie ist - von extremen Ausnahmefällen abgesehen - hinzunehmen und im Hinblick auf den Vereinfachungseffekt und den Grundsatz des Angreiferinteresses auch gerechtfertigt (vgl. MünchKommZPO/Wöstmann, aaO, § 6 Rn. 13 f.). Denn auch im vorliegenden Fall ist das Klageziel in erster Linie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung und Freistellung. Vereinfachungsgesichtspunkte sind auch von tatsächlicher Bedeutung. Denn häufig ist der Wert der Zug um Zug zu übertragenden Versicherungen oder Investmentfonds nicht bekannt. 21 Anderes folgt auch nicht aus der Kommentierung von Herget (Zöller/Herget, ZPO, § 3 Rn. 16), auf die sich das Landgericht beruft. Diese weist nur allgemein darauf hin (vgl. oben 2.1), dass die Gegenleistung nach herrschender Meinung unberücksichtigt bleibt. Hieraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass im Falle der Vorteilsausgleichung (keine „echte“ Gegenleistung) ein Abzug vorzunehmen ist. 22 Soweit die Beklagtenvertreter auf die Kommentierung von Wöstmann (MünchKommZPO/Wöstmann, 4. Aufl., § 6 Rn. 6) hinweisen, heißt es an dieser Stelle zwar, dass Einreden, Einwendungen oder Gegenrechte ohne Einfluss für die Bewertung sind. Aus den oben angegebenen Gründen ist daraus aber nicht der Schluss zu ziehen, im Falle der Vorteilsausgleichung sei der Streitwert die Differenz zwischen Zahlungs- bzw. Freistellungsantrag und dem Wert der Vorteilsausgleichung. 2.4 23 Der Streitwert bis zur Einreichung des Schriftsatzes vom 21. Dezember 2012 beläuft sich auf 637.803,64 EUR (vgl. unten 2.4.1), bis zum Termin am 22. Februar 2013 auf 439.759,58 EUR (vgl. unten 2.4.2) und danach auf 408.935,81 EUR (vgl. unten 2.4.3). Dies beruht auf folgenden Berechnungen: 2.4.1 24 Bei Klageerhebung belief sich der Streitwert auf 637.803,64 EUR. 25 Antrag 1 - Zahlung 113.803,64 EUR Antrag 2 - Feststellung 30.000,00 EUR Antrag 3 - Freistellung 489.000,00 EUR Antrag 4 - Zug um Zug 0,00 EUR Antrag 5 - Feststellung Annahmeverzug 5.000,00 EUR Gesamt: 637.803,64 2.4.2 26 Ab dem 21. Dezember 2012 belief sich der Streitwert auf 439.759,58 EUR. 27 Antrag Ziffer 1 - Zahlung 404.759,58 EUR Antrag Ziffer 2 – Feststellung 30.000,00 EUR Antrag Ziffer 3 – Feststellung 5.000,00 EUR Gesamt 439.759,58 EUR 2.4.3 28 Ab dem 22. Februar 2013 belief sich der Streitwert auf 408.935,81 EUR. 29 Antrag Ziffer 1 - Zahlung 373.935,81 EUR Antrag Ziffer 2 – Feststellung 30.000,00 EUR Antrag Ziffer 3 – Feststellung 5.000,00 EUR Gesamt 408.935,81 EUR III. 30 Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten, § 32 Abs. 2 RVG, § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG.