Urteil
4 O 114/10
LG BONN, Entscheidung vom
4mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Erben können einen Auskunfts- und Rechenschaftsanspruch nach § 666, § 1922 BGB gegen einen Miterben geltend machen, wenn zwischen Erblasser und diesem ein Auftrag im Sinne der §§ 662 ff. BGB bestand.
• Eine notarielle Vollmacht, die als "Vorsorgevollmacht und Auftrag" bezeichnet ist, begründet in der Regel ein Auftragsverhältnis und damit § 666 BGB, wenn keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen.
• Die Auskunfts- und Rechenschaftspflicht des Beauftragten erlischt nicht mit dem Tod des Auftraggebers, sondern geht auf die Erben über; der Beauftragte muss insbesondere über Barabhebungen und Pflegegeldverwendungen Rechenschaft ablegen.
Entscheidungsgründe
Auskunfts- und Rechenschaftspflicht des Bevollmächtigten gegenüber Miterben • Erben können einen Auskunfts- und Rechenschaftsanspruch nach § 666, § 1922 BGB gegen einen Miterben geltend machen, wenn zwischen Erblasser und diesem ein Auftrag im Sinne der §§ 662 ff. BGB bestand. • Eine notarielle Vollmacht, die als "Vorsorgevollmacht und Auftrag" bezeichnet ist, begründet in der Regel ein Auftragsverhältnis und damit § 666 BGB, wenn keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen. • Die Auskunfts- und Rechenschaftspflicht des Beauftragten erlischt nicht mit dem Tod des Auftraggebers, sondern geht auf die Erben über; der Beauftragte muss insbesondere über Barabhebungen und Pflegegeldverwendungen Rechenschaft ablegen. Die Parteien sind drei Kinder der am 11.03.2010 verstorbenen Erblasserin und Erben zu gleichen Teilen. Die Beklagte versorgte die Mutter in den letzten Jahren und hatte ihr sowohl Bankvollmachten als auch am 17.06.2009 eine notariell beurkundete "Vorsorgevollmacht und Auftrag" erhalten; zugleich übertrug die Erblasserin der Beklagten ein Grundstück. Vor 2009 hatte die Beklagte bereits finanzielle Angelegenheiten der Mutter wahrgenommen. Auf dem Girokonto der Erblasserin fanden sich für 01.01.2007–03.03.2010 Barabhebungen in Höhe von insgesamt 26.900 EUR; außerdem bestand ein Sparguthaben und es liefen Pflegegeldzahlungen. Der Kläger verlangt als Miterbe Auskunft und Vorlage von Belegen über sämtliche Vermögensverfügungen der Beklagten in der fraglichen Zeit, insbesondere Verwendung der Barabhebungen und Verwendung der Pflegegelder. Die Beklagte hat teilweise Auskünfte gegeben, das Sparbuch als geschenkt bezeichnet und die übrigen Angaben für ausreichend gehalten. Der Kläger hat Klage auf Auskunft im Wege der Stufenklage erhoben. • Zulässigkeit: Die Stufenklage ist in der Auskunftsstufe nach § 254 ZPO zulässig. • Rechtsgrund: Ein Auskunfts- und Rechenschaftsanspruch der Erbengemeinschaft folgt aus dem zwischen Erblasserin und Beklagter bestehenden Auftrag nach §§ 662, 666 BGB, dieser Anspruch ist nach § 1922 BGB auf die Erben übergegangen. • Auslegung notarischer Vollmacht: Die Urkunde vom 17.06.2009 trägt die Bezeichnung "Vorsorgevollmacht und Auftrag"; bei notarieller Beurkundung besteht die Vermutung von Vollständigkeit und Richtigkeit und der Notar verwendet Rechtsbegriffe mit Bedacht, sodass hieraus ein Auftrag im Rechtssinne zu entnehmen ist. • Bestehen des Auftrags auch vor 2009: Wegen der Umstände, insbesondere des Verhaltens der Parteien seit 2006 und der Übertragung/Handhabung finanzieller Angelegenheiten, ist bereits vor der notariellen Urkunde von einem Auftrag auszugehen. • Fortbestehen der Pflicht nach Tod: Die Auskunfts- und Rechenschaftspflicht endet nicht mit dem Tod des Auftraggebers; ohne entgegenstehende Anordnung verbleibt sie gegenüber den Erben bestehen. • Unvollständigkeit der erteilten Auskünfte: Die bisherigen Angaben der Beklagten genügen nicht; insbesondere sind detaillierte Rechnungslegung über die Barabhebungen und Nachweise zu Pflegegeldzahlungen noch zu erbringen. • Folge: Die Beklagte ist zu verurteilen, der Erbengemeinschaft Auskunft über die Vermögensverfügungen vom 01.01.2004 bis 11.03.2010, namentlich über die Verwendung der Barabhebungen und die Pflegegeldzahlungen, zu erteilen und schriftliche Belege vorzulegen. Die Klage in der Auskunftsstufe ist begründet. Die Beklagte hat als Beauftragte gegenüber der Erbengemeinschaft einen umfassenden Auskunfts- und Rechenschaftsanspruch nach §§ 666, 1922 BGB. Sie wird verurteilt, detailliert darzulegen, welche Verwendung die Barabhebungen vom Girokonto der Erblasserin (01.01.2007–03.03.2010, insgesamt 26.900,00 EUR) gefunden haben, für welchen Zeitraum und in welcher Höhe Pflegegeldzahlungen geleistet wurden, an welche Konten sie ausgezahlt wurden und zu welchem Zweck diese Gelder verwendet wurden, sowie die entsprechenden schriftlichen Belege vorzulegen. Die bisherigen pauschalen Aussagen der Beklagten genügen nicht; eine ordnungsgemäße Rechnungslegung ist noch vorzunehmen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten; das Urteil ist gegen Sicherheit vorläufig vollstreckbar.