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Urteil

4 U 28/13

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Betreiber eines Ärztebewertungsportals kann als Störer nach §§ 823, 1004 BGB haften, wenn er wiederholt aufgetretene unwahre Tatsachenbehauptungen nicht künftig verhindert. • Erlangt der Hostprovider Kenntnis von klaren Persönlichkeitsrechtsverletzungen, trifft ihn eine zumutbare Prüfungs- und Überwachungspflicht gegenüber möglichen Wiederholungen. • Ein Auskunftsanspruch des Verletzten gegen den Betreiber nach §§ 242, 259, 260 BGB besteht insoweit, als der Betreiber die bei ihm hinterlegten Anmeldedaten herausgeben muss. • Bei berechtigter vorheriger Abmahnung kann der Abmahnende Erstattung der angefallenen Rechtsanwaltskosten verlangen, sofern diese zweckmäßig und erforderlich waren.
Entscheidungsgründe
Störerhaftung und Auskunftspflicht des Betreibers von Bewertungsportalen • Betreiber eines Ärztebewertungsportals kann als Störer nach §§ 823, 1004 BGB haften, wenn er wiederholt aufgetretene unwahre Tatsachenbehauptungen nicht künftig verhindert. • Erlangt der Hostprovider Kenntnis von klaren Persönlichkeitsrechtsverletzungen, trifft ihn eine zumutbare Prüfungs- und Überwachungspflicht gegenüber möglichen Wiederholungen. • Ein Auskunftsanspruch des Verletzten gegen den Betreiber nach §§ 242, 259, 260 BGB besteht insoweit, als der Betreiber die bei ihm hinterlegten Anmeldedaten herausgeben muss. • Bei berechtigter vorheriger Abmahnung kann der Abmahnende Erstattung der angefallenen Rechtsanwaltskosten verlangen, sofern diese zweckmäßig und erforderlich waren. Der Kläger ist niedergelassener Arzt; die Beklagte betreibt ein Internet-Ärztebewertungsportal. Seit November 2011 erschienen wiederholt inhaltsidentische Bewertungen, die unwahre Tatsachen über die Behandlung und Praxisführung des Klägers behaupteten. Der Kläger rügte die Einträge und ließ mehrfach Löschungen erreichen, zuletzt blieb jedoch eine Bewertung vom 04.07.2012 bis November 2012 im Portal. Er verlangte Unterlassung, Auskunft über Name und Anschrift des Verfassers der Bewertung sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Das Landgericht gab den Ansprüchen statt; die Beklagte legte Berufung ein und rügte u. a. technische Unmöglichkeit präventiver Filter, fehlende Substantiierung und Einwände gegen den Auskunftsanspruch. • Der Senat hält die Berufung für unbegründet und bestätigt Unterlassungsanspruch aus §§ 823, 1004 BGB, weil die streitigen Bewertungen unwahre Tatsachenbehauptungen enthalten und das Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzen. • Die Beklagte ist Diensteanbieter (§ 2 TMG) und wegen Betriebes des Portals als Störer anzusehen; Störerhaftung ergibt sich aus Bereitstellung des Speicherplatzes und der Einflussmöglichkeit auf Inhalte, ohne dass ein Verschulden erforderlich ist. • Die Haftungsbeschränkung des TMG (§ 10 Satz 1) steht Unterlassungsansprüchen nicht entgegen; maßgeblich sind Möglichkeit und Zumutbarkeit der Erfolgsverhinderung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung. • Erlangt der Betreiber Kenntnis von klaren Rechtsverletzungen, erstreckt sich seine Prüfungspflicht auf die Verhinderung künftiger gleichartiger Veröffentlichungen; hier lagen mehrfach inhaltsgleiche Einträge vor, sodass einfache Filter (z. B. Schlagwörter) und/oder eine stichprobenhafte Einzelfallprüfung zumutbar und geeignet gewesen wären. • Die Begründung, Textbewertungen ließen sich technisch nicht durch Filter erfassen, greift nicht: Es genügt ein einfacher Wortfilter zu Namen und charakteristischen Begriffen gefolgt von manueller Prüfung. • Der Auskunftsanspruch nach §§ 242, 259, 260 BGB ist gegeben; der Betreiber muss die bei ihm hinterlegten Anmeldedaten des vermeintlichen Verfassers herausgeben, auch wenn eine anonymisierte oder pseudonyme Nutzung möglich ist. • Der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten besteht, weil die Abmahnung berechtigt war, ein eigener Streitgegenstand (13.06.2012) vorlag und die geltend gemachte Gebührshöhe den Anforderungen entspricht. • Die Nebenentscheidungen zu Kosten und Vollstreckung beruhen auf den einschlägigen ZPO-Vorschriften; wegen Abweichung von einer OLG-Entscheidung zur Auskunft wird Revision zugelassen. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; das Landgerichtsurteil bleibt in vollem Umfang bestehen. Die Beklagte ist verpflichtet, die unwahren und persönlichkeitsverletzenden Behauptungen künftig zu unterlassen, dem Kläger die bei ihr gespeicherten Anmeldedaten des Verfassers der Bewertung vom 04.07.2012 mitzuteilen und dem Kläger die vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten zu ersetzen. Die Entscheidungen sind vorläufig vollstreckbar; die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wurde nur hinsichtlich der Auskunftspflicht zugelassen. Die Entscheidung beruht darauf, dass die Beklagte trotz Kenntnis wiederholter inhaltsgleicher Falschbehauptungen keine zumutbaren technischen oder organisatorischen Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Einträge getroffen hat.