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VI ZR 345/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 345/13 Verkündet am: 1. Juli 2014 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja TMG § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 5 Satz 4 a) Dem durch persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte einer Internetseite (hier: zur Bewertung von Ärzten) Betroffenen kann ein Unterlassungsanspruch ge- gen den Diensteanbieter zustehen (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219). Darüber hinaus darf der Diensteanbieter nach § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 5 Satz 4 Telemediengesetz (TMG) auf Anord- nung der zuständigen Stellen im Einzelfall Auskunft über Bestands-, Nut- zungs- und Abrechnungsdaten erteilen, soweit dies u.a. für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist. b) Der Betreiber eines Internetportals ist in Ermangelung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Sinne des § 12 Abs. 2 TMG dagegen grundsätz- lich nicht befugt, ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogene Daten zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs wegen einer Persönlichkeits- rechtsverletzung an den Betroffenen zu übermitteln. BGH, Urteil vom 1. Juli 2014 - VI ZR 345/13 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, den Richter Stöhr und die Richterin von Pentz für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Juni 2013 im Kosten- punkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Be- rufung der Beklagten hinsichtlich der Verurteilung zur Auskunftser- teilung in Ziffer 2 des Urteils der 11. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 11. Januar 2013 zurückgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart auf die Berufung der Beklagten teilweise abgeändert. Die Klage wird hinsichtlich des Klageantrags Ziffer 2 (Auskunftserteilung) abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von den Kosten der ersten und zweiten Instanz tragen der Kläger 1/11 und die Beklagte 10/11. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kläger macht - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - einen Auskunftsanspruch gegen die Beklagte geltend. Die Beklagte betreibt ein Internetportal, das die Bewertung von Ärzten ermöglicht. Der Kläger, der eine Arztpraxis betreibt, entdeckte dort im Novem- ber 2011 eine Bewertung, in der unter anderem behauptet wurde, bei ihm wür- den Patientenakten in den Behandlungsräumen in Wäschekörben gelagert, es gebe unverhältnismäßig lange Wartezeiten, Folgetermine seien nicht zeitnah möglich, eine Schilddrüsenüberfunktion sei von ihm nicht erkannt und kontrain- diziert behandelt worden. Im Juni 2012 wurden in das Portal weitere, teilweise wortgleiche Beiträge eingestellt. Die Bewertungen wurden jeweils nach ent- sprechenden Mitteilungen des Klägers von der Beklagten gelöscht. Am 4. Juli 2012 erschien wiederum eine Bewertung mit den bereits zuvor beanstandeten Vorwürfen, die jedenfalls bis November 2012 nicht von der Beklagten gelöscht wurde. Die Beklagte hat nicht bestritten, dass die entsprechenden Behauptun- gen unrichtig sind. Das Landgericht hat die Beklagte zur Unterlassung der Verbreitung der vom Kläger beanstandeten Behauptungen, zur Auskunft über Namen und An- schrift des Verfassers der Bewertung vom 4. Juli 2012 und zur Zahlung vorge- richtlicher Anwaltskosten verurteilt. Die dagegen eingelegte Berufung der Be- klagten hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Revision beschränkt auf den Auskunftsanspruch zugelassen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage insoweit weiter. 1 2 3 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat einen Auskunftsanspruch des Klägers hinsicht- lich der bei der Beklagten hinterlegten Anmeldedaten des Verletzers gemäß §§ 242, 259, 260 BGB bejaht. Dieser Anspruch sei auch gegen Dritte als Nicht- Verletzer gegeben. Stelle sich ein Kommentar in einem Blog als rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar, bestehe gegen den Blogbetreiber bei der Verletzung von Prüfpflichten ein Auskunftsan- spruch als Minus zu den Ansprüchen auf Unterlassung und Löschung. § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG, wonach ein Diensteanbieter die Nutzung von Telemedien anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen habe, soweit dies technisch möglich und zumutbar sei, schließe den allgemeinen Auskunftsanspruch nicht aus. II. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand. 1. Allerdings geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Auskunftspflicht bei jedem Rechtsverhältnis besteht, dessen Wesen es mit sich bringt, dass der Be- rechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen und der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseiti- gung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen (st. Rspr. seit BGH, Urteil vom 28. Oktober 1953 - II ZR 149/52, BGHZ 10, 385, 386 f.; in jün- gerer Zeit etwa BGH, Beschluss vom 20. Februar 2013 - XII ZB 412/11, BGHZ 196, 207 Rn. 30; vgl. auch Senatsurteil vom 28. November 1989 - VI ZR 63/89, 4 5 6 - 5 - VersR 1990, 202 mwN). Für die erforderliche besondere rechtliche Beziehung zwischen Berechtigtem und Verpflichtetem genügt auch ein gesetzliches Schuldverhältnis (BGH, Urteile vom 31. März 1971 - VIII ZR 198/69, WM 1971, 565, 566; vom 5. Juni 1985 - I ZR 53/83, BGHZ 95, 274, 279 - GEMA- Vermutung I; vom 13. Juni 1985 - I ZR 35/83, BGHZ 95, 285, 288 - GEMA- Vermutung II; vom 24. März 1994 - I ZR 42/93, BGHZ 125, 322, 331 - Cartier- Armreif; vom 17. Mai 1994 - X ZR 82/92, BGHZ 126, 109, 113; vom 13. No- vember 2001 - X ZR 134/00, BGHZ 149, 165, 175). Ein derartiges gesetzliches Schuldverhältnis besteht vorliegend aufgrund des aus §§ 823, 1004 BGB fol- genden und vom Berufungsgericht rechtskräftig zuerkannten Unterlassungsan- spruchs des Klägers gegen die Beklagte (vgl. OLG Dresden, aaO; Kohl, Die Haftung der Betreiber von Kommunikationsforen im Internet und virtuelles Hausrecht, S. 157). 2. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zudem anerkannt, dass der Berechtigte unter den vorstehend genannten Voraussetzungen auch die Nennung der Namen Dritter zur Ermittlung der Quelle der Rechtsbeeinträch- tigung verlangen kann, um künftige Beeinträchtigungen zu vermeiden; Schuld- ner des Hauptanspruchs muss daher nicht der Inanspruchgenommene, son- dern kann auch ein Dritter sein (BGH, Urteile vom 24. März 1994 - I ZR 42/93, aaO, 330 f.; vom 17. Mai 2001 - I ZR 291/98, BGHZ 148, 26, 30 mwN - Entfernung der Herstellungsnummer II; Teilurteil vom 1. Oktober 2009 - I ZR 94/07, NJW 2010, 2213 Rn. 35 - Oracle). 3. Offen bleiben kann, ob § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG, wonach ein Dienste- anbieter die Nutzung von Telemedien anonym oder unter Pseudonym zu er- möglichen hat, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist, einer Aus- kunftserteilung über Nutzerdaten entgegensteht (vgl. hierzu einerseits OLG Hamm, CR 2012, 128; andererseits Harting, Internetrecht 5. Aufl., Rn. 2189; 7 8 - 6 - Rössel, ITRB 2011, 253, 254; Lauber-Rönsberg, MMR 2014, 10, 13; Siebert, Geheimnisschutz und Auskunftsansprüche im Recht des Geistigen Eigentums, S. 217; zweifelnd OLG Dresden, aaO). 4. Die vom Kläger begehrte Auskunftserteilung scheitert jedenfalls daran, dass die Beklagte gemäß § 12 Abs. 2 TMG nicht zur Herausgabe der zur Be- reitstellung des Telemediums erhobenen Anmeldedaten befugt ist. Der Beklag- ten ist aufgrund dieser Bestimmung die Herbeiführung des geschuldeten Erfol- ges rechtlich unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB, vgl. BGH, Urteile vom 25. Oktober 2012 - VII ZR 146/11, BGHZ 195 Rn. 33; vom 21. Januar 2010 - Xa ZR 175/07, WM 2010, 410 Rn. 23; zur fehlenden Befugnis zur Auskunftserteilung vgl. auch BGH, Urteil vom 4. April 1979 - VIII ZR 118/78, NJW 1979, 2351, 2353). Es fehlt an der erforderlichen datenschutzrechtlichen Ermächtigungsgrundlage, die die Beklagte zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs des Klägers berechtigten würde, (zur Unterscheidung zwischen Auskunftsanspruch und datenschutz- rechtlicher Öffnungsklausel vgl. BT-Drucks. 16/3135, S. 2; Schmitz in Ho- eren/Sieber/Holznagel, Handbuch Multimedia-Recht, Teil 16.2. Rn. 3, 30, 37, 167, 174 ff. (Stand: Dezember 2009); Hullen/Roggenkamp in Plath, BDSG, § 14 TMG Rn. 17; Zscherpe in Taeger/Gabel, BDSG, 2. Aufl., § 14 TMG Rn. 42). a) Nach dem Gebot der engen Zweckbindung des § 12 Abs. 2 TMG (hierzu Schmitz, aaO Rn. 34, 109, 130 (Stand: Dezember 2009); Spindler/Nink in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2. Aufl., § 12 TMG Rn. 7; FA IT-Recht/Kamps, 2. Aufl., Kap. 20 Rn. 170; vgl. auch BT-Drucks. 13/7385, S. 22, zur Vorgängerregelung des § 3 Abs. 2 TDDSG) dürfen für die Bereitstellung von Telemedien erhobene personenbezogene Daten für andere Zwecke nur verwendet werden, soweit eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder der Nutzer - was hier nicht in Rede steht - eingewilligt hat. Ein Verwenden im Sinne des § 12 Abs. 2 TMG stellt auch die Übermittlung der Daten an Dritte dar 9 10 - 7 - (vgl. § 3 Abs. 5, Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 BDSG; Heckmann in jurisPK-Internetrecht, 4. Aufl., Kap. 9 Rn. 163 f.; Spindler/Dorschel, CR 2005, 38, 44). Eine Erlaubnis durch Rechtsvorschrift kommt außerhalb des Telemediengesetzes nach dem Gesetzeswortlaut lediglich dann in Betracht, wenn sich eine solche Vorschrift ausdrücklich auf Telemedien bezieht (sog. Zitiergebot; vgl. BT-Drucks. 16/3078, S. 16; Schmitz, aaO Rn. 30, 168, 189, (Stand: Dezember 2009); Bizer/Hornung in BeckRTD-Komm, § 12 TMG Rn. 63, 96; Spindler/Nink, aaO; Heckmann, aaO Rn. 183; Müller-Broich, TMG, § 12 Rn. 4; Hullen/Roggenkamp, aaO, § 12 TMG Rn. 30). aa) Der aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) hergeleitete allgemeine Auskunftsanspruch beinhaltet keine Erlaubnis im Sinne des § 12 Abs. 2 TMG, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht (vgl. LG München I, CR 2013, 677, 678; AG München, MMR 2011, 417; Spindler/Nink, aaO; Rössel, ITRB 2011, aaO; Müller-Piepenkötter, ITRB 2011, 162, 164; Lauber-Rönsberg, aaO; Schöttler, jurisPR-ITR 7/2007 Anm. 4; zur Vorschrift des § 3 Abs. 2 TDDSG be- reits KG, CR 2007, 261, 262; LG Berlin, Urteil vom 27. Oktober 2009 - 27 O 536/09, juris Rn. 49). bb) Eine Ermächtigung zur Erteilung der begehrten Auskunft ergibt sich auch nicht aus § 14 Abs. 2 TMG. Nach dieser Bestimmung, die nach § 15 Abs. 5 Satz 4 TMG auf Nutzungs- und Abrechnungsdaten entsprechend an- wendbar ist, darf zwar der Diensteanbieter auf Anordnung der zuständigen Stel- len im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden der Länder, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes oder des Bundeskriminalamtes im Rahmen seiner Aufgabe zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus oder zur Durchset- 11 12 - 8 - zung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist. Eine Ermächtigung zur Auskunftserteilung zu Zwecken des Schutzes von Persönlichkeitsrechten ist darin jedoch nicht enthalten (vgl. LG München I, aaO; BeckRTD-Komm/Dix, § 14 TMG Rn. 53; Roggenkamp/Stadler in jurisPK-Internetrecht, 4. Aufl., Kap. 10 Rn. 538; Spindler, CR 2007, 239, 243; Lauber-Rönsberg, aaO; Kohl, aaO, S. 174). b) Eine analoge Anwendung von § 14 Abs. 2 TMG, § 15 Abs. 5 Satz 4 TMG scheidet ebenfalls aus, da es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. aa) Eine Analogie setzt voraus, dass das Gesetz eine Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass an- genommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungs- ergebnis gekommen. Die Unvollständigkeit des Gesetzes muss "planwidrig" sein (vgl. Senatsurteil vom 11. Juni 2013 - VI ZR 150/12, VersR 2013, 1013 Rn. 14; BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - IX ZR 92/05, BGHZ 170, 187 Rn. 15 mwN). bb) Wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt, sollte mit der Erweite- rung der Auskunftsermächtigung auf Auskünfte zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum in § 14 Abs. 2 bzw. § 15 Abs. 5 Satz 4 TMG die mit- gliedstaatliche Verpflichtung zur Sicherstellung bestimmter Auskunftsrechte nach der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. EU L 157 S. 45) umgesetzt werden (vgl. Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung von Vorschriften über be- 13 14 15 - 9 - stimmte elektronische Informations- und Kommunikationsdienste, BT-Drucks. 16/3078, S. 12 und 16). Die Richtlinie bezieht sich nach Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 jedoch nicht auf Persönlichkeitsrechte, sondern dient ausschließlich dem Schutz des geistigen Eigentums, um Innovation und kreatives Schaffen zu för- dern, den Arbeitsmarkt zu entwickeln und die Wettbewerbsfähigkeit zu verbes- sern (vgl. Erwägungsgrund 1 der Richtlinie). Die Frage, ob dem Betroffenen bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen - neben der Möglichkeit, Unterlassungsansprüche gegen den Diensteanbieter geltend zu machen (vgl. insbes. Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 18 ff.), - ein Auskunftsanspruch gegen den Dienste- anbieter zustehen solle, wurde in den Gesetzesberatungen diskutiert, ohne dass dies zu einer Ausweitung des § 14 Abs. 2 TMG geführt hätte (vgl. das Wortprotokoll der öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie am 11. Dezember 2006, Protokoll Nr. 16/25, S. 22 ff.). Der Sach- verständige von Braunmühl sprach sich vor dem Ausschuss dafür aus, dass man bei schwerwiegenden Persönlichkeitseingriffen die Daten "der dahinter stehenden Person" erfahren müsse (aaO S. 24). Demgegenüber äußerte der Sachverständige Dr. Bizer, dass es z.B. bei Beleidigungen oder Verleumdun- gen den Auskunftsanspruch zu Zwecken der Strafverfolgung gebe, der völlig ausreichend sei (aaO, S. 25). Davon, dass der Gesetzgeber die Begrenzung der Auskunftsansprüche auf die Durchsetzung von Rechten am geistigen Ei- gentum übersehen haben könnte (so Hullen/Roggenkamp, aaO, § 14 TMG Rn. 22), kann unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden. c) Die Beschränkung der Ermächtigung zur Auskunftserteilung auf Inha- ber von Rechten am geistigen Eigentum mag zwar wenig nachvollziehbar (Spindler, aaO; Lauber-Rönsberg, aaO, 13 f.) und eine Ausweitung auf Persön- lichkeitsrechtsverletzungen - in Anlehnung an § 14 Abs. 2 TMG in Verbindung 16 17 - 10 - mit § 101 UrhG, § 19 MarkenG und § 140b PatG - wünschenswert sein (vgl. Kohl, aaO, S. 194 ff.; Lauber-Rönsberg, aaO; Spindler, Persönlichkeitsschutz im Internet - Anforderungen und Grenzen einer Regulierung, in: Verhandlungen des 69. Deutschen Juristentages 2012, Band I, Gutachten F 111 f.; Beschluss Nr. 18 der Abteilung IT- und Kommunikationsrecht des 69. Deutschen Juristen- tages zum vorgenannten Thema, in: Verhandlungen des 69. Deutschen Juris- tentages 2012, Band II, O 227). Eine solche Regelung müsste jedoch der Ge- setzgeber treffen. Galke Wellner Diederichsen Stöhr von Pentz Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 11.01.2013 - 11 O 172/12 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26.06.2013 - 4 U 28/13 -