Urteil
1 U 73/24
OLG Stuttgart 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2025:0520.1U73.24.00
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Leitsätze
1. Haben Parteien zeitgleich zwei miteinander verknüpfte Rechtsgeschäfte geschlossen, nämlich einen Kaufvertrag über ein Fahrzeug sowie einen (Rück-)Mietvertrag, sind diese als rechtliche und tatsächliche Einheit zu betrachten, wenn sie sowohl inhaltlich als auch wirtschaftlich zusammenhängen und aufeinander Bezug nehmen. (Rn.77)
2. Bei einem auffälligem Missverhältnis der Vertragsleistungen zueinander kann ein wucherähnliches Rechtsgeschäft vorliegen, das gemäß § 138 Abs. 1 BGB insgesamt nichtig ist (vgl. BGH, 16. November 2022, VIII ZR 436/21). (Rn.79)
3. Die Konstellation von Leistung und Gegenleistung kann außergewöhnlich sein, wenn zwar Kaufpreis und Marktwert in keinem besonders eklatanten Missverhältnis dergestalt zueinander stehen, dass der Marktwert den gezahlten Kaufpreis um mehr als das Doppelte überstiege, sonstige vertragliche Gestaltungen wie z.B. die, dass entgegen der gesetzlichen Grundregelung in § 535 Abs. 1 S. 2, 3 BGB nicht der Vermieter, sondern der Mieter sämtliche mit der Nutzung des Kraftfahrzeugs verbundenen (Unterhaltungs-)Kosten – Versicherung, Steuern, Wartung, Reparatur – zu tragen hat, jedoch ein solch eklatantes Missverhältnis ergeben. (Rn.97)
4. Der Rückforderung des Kaufpreises steht die Kondiktionssperre des § 817 S. 2 BGB entgegen. (Rn.112)
Tenor
I. Auf die Berufungen beider Parteien wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22.03.2024, Az. 17 O 750/20 – unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass der Kläger aufgrund des auf dem Kaufvertrag vom 31.07.2019 beruhenden Erfüllungsgeschäfts nicht sein Eigentum an dem Fahrzeug Mercedes Benz, Typ 230 SL, FIN: ..., amtliches Kennzeichen ..H, verloren hat.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 27.489,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.11.2022 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger den Zweitschlüssel sowie die Zulassungsbescheinigung Teil II des Fahrzeugs Mercedes Benz, Typ 230 SL, FIN: ..., amtliches Kennzeichen ..H, herauszugeben.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Widerklage wird abgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Haben Parteien zeitgleich zwei miteinander verknüpfte Rechtsgeschäfte geschlossen, nämlich einen Kaufvertrag über ein Fahrzeug sowie einen (Rück-)Mietvertrag, sind diese als rechtliche und tatsächliche Einheit zu betrachten, wenn sie sowohl inhaltlich als auch wirtschaftlich zusammenhängen und aufeinander Bezug nehmen. (Rn.77) 2. Bei einem auffälligem Missverhältnis der Vertragsleistungen zueinander kann ein wucherähnliches Rechtsgeschäft vorliegen, das gemäß § 138 Abs. 1 BGB insgesamt nichtig ist (vgl. BGH, 16. November 2022, VIII ZR 436/21). (Rn.79) 3. Die Konstellation von Leistung und Gegenleistung kann außergewöhnlich sein, wenn zwar Kaufpreis und Marktwert in keinem besonders eklatanten Missverhältnis dergestalt zueinander stehen, dass der Marktwert den gezahlten Kaufpreis um mehr als das Doppelte überstiege, sonstige vertragliche Gestaltungen wie z.B. die, dass entgegen der gesetzlichen Grundregelung in § 535 Abs. 1 S. 2, 3 BGB nicht der Vermieter, sondern der Mieter sämtliche mit der Nutzung des Kraftfahrzeugs verbundenen (Unterhaltungs-)Kosten – Versicherung, Steuern, Wartung, Reparatur – zu tragen hat, jedoch ein solch eklatantes Missverhältnis ergeben. (Rn.97) 4. Der Rückforderung des Kaufpreises steht die Kondiktionssperre des § 817 S. 2 BGB entgegen. (Rn.112) I. Auf die Berufungen beider Parteien wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22.03.2024, Az. 17 O 750/20 – unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen – abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Es wird festgestellt, dass der Kläger aufgrund des auf dem Kaufvertrag vom 31.07.2019 beruhenden Erfüllungsgeschäfts nicht sein Eigentum an dem Fahrzeug Mercedes Benz, Typ 230 SL, FIN: ..., amtliches Kennzeichen ..H, verloren hat. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 27.489,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.11.2022 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger den Zweitschlüssel sowie die Zulassungsbescheinigung Teil II des Fahrzeugs Mercedes Benz, Typ 230 SL, FIN: ..., amtliches Kennzeichen ..H, herauszugeben. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Widerklage wird abgewiesen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Parteien streiten über Ansprüche im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Kauf- und eines Mietvertrags nach dem sale-and-rent-back-Modell betreffend ein Oldtimer-Fahrzeug. 1. Die Beklagte ist ein im November 2010 in B. gegründetes Unternehmen mit bundesweit 25 Filialen und Online-Anbindung, das ein sogenanntes sale-and-rent-back-Geschäftsmodell betreibt. Gegenstand dessen ist, dass Kunden ihr Fahrzeug an die Beklagte verkaufen und veräußern und es sodann gegen Zahlung eines monatlichen Mietzinses von dieser zurückmieten, um es während der Mietdauer weiter nutzen zu können. Der Kläger war Eigentümer des Oldtimer-Fahrzeugs Mercedes Benz 230 SL, Erstzulassung 1966, mit der Fahrzeugidentifikationsnummer.... Dieses wurde am 04.04.2019 durch den T. R. begutachtet (Anlage K 22, BI. 244 ff. d.A., Bd. III). Dabei wurde das Fahrzeug mit der Zustandsnote 2- und einem mehrwertsteuerfreien Wert am privaten Teilmarkt für Oldtimer-Fahrzeuge in Höhe von 119.600,00 EUR bewertet. Am 31.07.2019 schloss der Kläger in der Niederlassung der Beklagten in der M.-Straße ... in S. entsprechend dem vorgeschilderten Modell einen Kaufvertrag (Anlage K1) über das vorbenannte Fahrzeug, wobei der von der Beklagten an den Kläger zu zahlende Kaufpreis 30.000,00 EUR betrug. In § 6 a. des Vertrages heißt es: „Der Verkäufer beabsichtigt, das Fahrzeug von der Käuferin zur Nutzung zurückzumieten. […] Einzelheiten sind in einem gesonderten Mietvertrag geregelt.“ In § 6 b. wurde der Verkäufer „auf § 34 Absatz 4 Gewerbeordnung hingewiesen, der besagt, dass der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung des Rückkaufsrechts verboten ist“. Es heißt weiter: „Der Verkäufer bestätigt ausdrücklich, dass ihm während der Vertragsverhandlungen weder schriftlich noch mündlich zugesagt, noch der Eindruck vermittelt wurde, dass er das von ihm an die Käuferin verkaufte Fahrzeug durch einseitige Erklärung dieser gegenüber zurückkaufen könne.“ Am selben Tag schlossen die Parteien einen Mietvertrag (Anlage K2) über das streitgegenständliche Fahrzeug. In dessen § 7 a) heißt es: „Die Vermieterin hat das Fahrzeug durch Vertrag vom 31.07.2019 von dem Mieter gekauft.“ Nach § 4 des Mietvertrages sollte der Kläger für einen Zeitraum von sechs Monaten berechtigt sein, das Fahrzeug zu nutzen. Eine stillschweigende Verlängerung des Mietvertrags gemäß § 545 BGB nach Beendigung des Mietverhältnisses über den als Vertragsende festgelegten 31.01.2020 hinaus wurde in § 20 des Vertrags ausgeschlossen. In § 13 heißt es: „a) Die Mietparteien vereinbaren, dass das Fahrzeug nach Beendigung des Mietvertrages entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen veräußert und somit verwertet werden soll. b) Die Mietparteien vereinbaren hierzu, dass die Vermieterin das Fahrzeug nach Beendigung des Mietvertrages durch Versteigerung [...] verwerten wird. [...] e) Der Mieter kann bei der Versteigerung mitbieten, § 1239 BGB. [...] g) Nimmt der Mieter an der Auktion nicht teil, erhält er im Falle einer erfolgreichen Versteigerung den Überschuss. [...] h) Sollte eine Versteigerung, gleichgültig aus welchem Grunde, scheitern, wird die Vermieterin das Fahrzeug zum handelsüblichen Marktpreis verkaufen. Auch hier gilt, dass der Mieter einen erzielten Mehrerlös gemäß Ziffer g) erhält. [...]“ Der für die Gebrauchsüberlassung geschuldete monatliche Mietzins betrug gemäß § 5 des Mietvertrages 3.561,56 EUR, verringerte sich jedoch gemäß § 7 um 1.071,56 EUR auf monatlich 2.490,00 EUR, da der Kläger sich vertraglich verpflichtete, neben den Verbrauchskosten auch für die Wartung und Versicherung des Fahrzeugs sowie für die Kfz-Steuer aufzukommen. Der Kläger leistete bei Vertragsschluss an die Beklagte eine erste Mietzahlung sowie eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 401,23 EUR, somit einen Betrag in Höhe von insgesamt 2.891,23 EUR durch Verrechnung mit dem Kaufpreis. In der Folge leistete er zehn weitere Mietzahlungen, wobei er insgesamt mindestens 27.489,99 EUR an die Beklagte zahlte. Mit Schreiben vom 12.07.2020 (Anlage B2, BI. 114 d.A., Bd. II) kündigte die Beklagte das Mietverhältnis „auf Grund ausstehender Zahlungen“ mit sofortiger Wirkung und forderte die Herausgabe des Fahrzeugs durch den Kläger. Für den Fall, dass er dieser Aufforderung nicht nachkommen sollte, begehrte die Beklagte eine monatliche Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 2.490,00 EUR brutto. Eine Begutachtung durch das Sachverständigenbüro H. am 29.11.2022 ergab, dass das Fahrzeug eine Zustandsnote 3- und einen Wert am Spezialmarkt für Liebhaberfahrzeuge von 43.000,00 EUR aufweise (Anlage B3, BI. 115 ff. d.A., Bd. II). Einem Gutachten der D. GmbH, Niederlassung S. (künftig: D.) vom 07.06.2023 zufolge entspricht der Zustand des Fahrzeugs einer 3+ und beträgt der Marktwert 65.000,00 inklusive Mehrwertsteuer und 15% Händlermarge (Anlage K24, BI. 257 ff. d.A., Bd. III). Der Kläger hat in erster Instanz vorgetragen, er habe sich am 31.07.2019 an die Beklagte gewendet, weil er im Jahr 2019 akuten Geldbedarf gehabt habe. Er sei vom Mitarbeiter der Beklagten nicht darüber aufgeklärt worden, dass er mit der Beklagten einen Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug schließe. Er sei vielmehr davon ausgegangen, sein Fahrzeug verpfändet zu haben und dieses nach Rückzahlung der Raten wiederzuerlangen. Er habe zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt, sein Fahrzeug zu verkaufen. Der Kläger hat behauptet, das Fahrzeug habe bei Kaufvertragsschluss einen tatsächlichen Marktwert in Höhe von mindestens 129.000,00 EUR aufgewiesen. Der Kläger hat weiter vorgetragen, er habe an die Beklagte Mietzahlungen einschließlich der Bearbeitungsgebühr in Höhe von insgesamt 27.500,00 EUR erbracht. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Vertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug sei gemäß § 134 BGB nichtig, weil das Geschäftsmodell der Beklagten einen nach § 34 Abs. 4 GewO verbotenen Rückkaufhandel darstelle. Zudem handle es sich um ein unerlaubtes Bankgeschäft im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG), für welches die Beklagte einer Zulassung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) bedürfe. Der Kläger hat darüber hinaus gemeint, die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge, mit denen die Beklagte eine Zwangslage und die Unerfahrenheit des Klägers ausgenutzt habe, seien wegen Wuchers gemäß § 138 BGB nichtig. Dies folge sowohl aus der Höhe des von der Beklagten gezahlten Kaufpreises als auch aus derjenigen des durch den Kläger zu leistenden Mietzinses. Der Kläger hat weiter die Auffassung vertreten, einem bereicherungsrechtlichen Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung des Kaufpreises stehe ein Kondiktionsausschluss gemäß § 817 Satz 2 BGB entgegen. Zudem hat der Kläger die Einrede der Verjährung erhoben. Der Kläger hat in erster Instanz beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, das Fahrzeug Mercedes Benz, Typ 230 SL, FIN: ..., amtl. Kennzeichen: ..H, an den Kläger zurückzuübereignen. hilfsweise: Es wird festgestellt, dass der Kläger aufgrund des Kauf- und Mietvertrags vom 31.07.2019 nicht sein Eigentum an dem Fahrzeug Mercedes Benz, Typ 230 SL, FIN: ..., amtl. Kennzeichen: ..H, verloren hat. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 27.500,00 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger den Zweitschlüssel sowie die Zulassungsbescheinigung Teil II für das Fahrzeug Mercedes Benz, Typ 230 SL, FIN: ..., amtl. Kennzeichen: ..H, herauszugeben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. hilfsweise widerklagend für den Fall, dass der Klage stattgegeben wird: Der Kläger/Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte/Widerklägerin einen Betrag i.H.v. € 30.000,00 nebst Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Kläger hat beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Die Beklagte hat behauptet, der Kläger habe nur Miet- und sonstige Zahlungen in Höhe von 27.489,00 EUR an sie erbracht. Die Beklagte hat mit klageerwiderndem Schriftsatz vom 06.12.2022 für den Fall, dass „das Gericht von der Begründetheit der Berufung“ ausgeht, gegen die Klageforderung mit dem an den Kläger bezahlten Kaufpreis in Höhe von 30.000,00 EUR die Aufrechnung erklärt, hilfsweise ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht und die Auffassung vertreten, eine Verurteilung der Beklagten könne nur Zug um Zug gegen Rückzahlung des ausgereichten Kaufpreises erfolgen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands sowie der erstinstanzlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22.03.2024, Az. 17 O 750/20 (Bl. 435 ff. d.eA. LG, Bd. I vorne), Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat zu der Behauptung des Klägers, das streitgegenständliche Fahrzeug habe zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags einen tatsächlichen Marktwert von mindestens 129.000,00 EUR aufgewiesen, ein schriftliches Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. (FH) A. V. (BI. 209 ff. d.A., Bd. II) eingeholt, das im Termin zur mündlichen Verhandlung am 26.01.2024 (Protokoll, BI. 419 ff. d.A., Bd. III) erörtert wurde. 2. Das Landgericht hat sowohl überwiegend der Klage als auch vollumfänglich der Widerklage stattgegeben. Lediglich den Hauptantrag Ziffer 1 der Klage auf Rückübereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs an den Kläger hat das Landgericht abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Kläger habe sein Eigentum an dem Fahrzeug nicht aufgrund des Kauf- und Mietvertrags vom 31.07.2019 verloren. Dabei könne dahinstehen, ob die geschlossenen Verträge wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB nichtig und/oder wirksam angefochten seien, denn die Unwirksamkeit des Kauf- und Mietvertrags ergebe sich jedenfalls aus § 138 BGB. Es handle sich um ein sittenwidriges, weil wucherähnliches Rechtsgeschäft, das unter Ausnutzung eines mangelnden Urteilsvermögens des Klägers zustande gekommen sei und bei dem der Kläger das auffällige Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht erkannt habe. Denn der Wert des Fahrzeugs habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zum Zeitpunkt des Abschlusses des streitgegenständlichen Kauf- und Mietvertrags am 31.07.2019 jedenfalls 44.000,00 EUR betragen. Die Mietzinsen seien zudem in der Weise festgelegt gewesen, dass bei einer Mietdauer von sechs Monaten unter Übernahme der Unterhaltungskosten in etwa die Hälfte des Kaufpreises zurückgeführt worden sei. Der Abschluss eines derartigen Geschäfts sei bei wirtschaftlicher Betrachtung unvernünftig und nur damit zu erklären, dass sich der Kläger in einer wirtschaftlichen Notlage, zumindest in einem finanziellen Engpass befunden habe und ihm die wirtschaftliche Tragweite der Vereinbarung nicht bewusst gewesen sei. Der Beklagten sei der Vorwurf zu machen, eine komplizierte Vertragskonstruktion zu verwenden, deren rechtliche und wirtschaftliche Folgen von Kunden, die einen akuten Geldbedarf hätten, nicht überblickt würden. Die Gestaltung des Kauf- und Mietvertrags sei auch nicht dergestalt, dass einem Kunden in der Situation der Unterschriftsleistung die Bedeutung der Verträge bewusst sei. Mit Blick darauf, dass der Sachverständige das Fahrzeug im April 2023, also knapp vier Jahre nach dem streitgegenständlichen Vertragsabschluss begutachtet habe, erscheine es dem Landgericht zudem sehr wahrscheinlich, dass sich das Fahrzeug im Juli 2019 in einem besseren Zustand befunden habe, der der Note 3+ entspreche, sodass von einem Wert zum damaligen Zeitpunkt von 65.000,00 EUR auszugehen sei, der somit mehr als doppelt so hoch sei wie derjenige der Gegenleistung. Auch deshalb sei der Vertrag als sittenwidrig anzusehen. Entgegen der Ansicht des Klägers stehe dem Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises nicht § 817 Satz 2 BGB entgegen. Dies sei nämlich regelmäßig dann nicht der Fall, wenn der Bereicherungsgegenstand bzw. sein Wert dem anderen nur vorübergehend übertragen werden sollte, was insbesondere bei der Auszahlung von Darlehensvaluta der Fall sei. Vorliegend stelle sich aber die Kaufpreiszahlung bei wirtschaftlicher Betrachtung als Auszahlung eines Darlehens dar, das nach Mietende hätte zurückgezahlt werden sollen. Die klägerseits erhobene Einrede der Verjährung greife ebenfalls nicht durch, da die Beklagte mit Klagerwiderung vom 06.12.2022 (BI. 103 d.A., Bd. II) in nicht verjährter Zeit die Aufrechnung erklärt habe. Der Anwendung von § 204 Abs. 1 Nr. 5 BGB stehe nicht entgegen, dass eine gerichtliche Entscheidung über die Aufrechnung nicht ergehe. 3. Der Kläger hat gegen das ihm am 08.04.2024 zugestellte Urteil (EB, Bl. 449 d.A., Bd. I vorne) mit am 08.05.2024 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz (Bl. 1 f. d.eA.) Berufung eingelegt und diese mit am Montag, den 10.06.2024 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag begründet (Bl. 40 ff. d.eA.). Die Beklagte hat ihrerseits gegen das ihr ebenfalls am 08.04.2024 zugestellte Urteil (EB, Bl. 450 d.A., Bd. I vorne) mit am 08.05.2024 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz (Bl. 20 f. d.eA.) Berufung eingelegt und diese mit am 08.07.2024 innerhalb einmalig verlängerter Frist (Bl. 47 d.eA.) eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag begründet (Bl. 50 ff. d.eA.). Der Kläger begehrt mit seiner Berufung die Abweisung der Widerklage. Zur Begründung macht er geltend, die Einrede der Verjährung greife jedenfalls hinsichtlich des überschießenden Betrages von 2.500,00 EUR, da mit einer Forderung von 30.000,00 EUR gegen die Klageforderung von nur 25.700,00 EUR aufgerechnet worden sei. Hier bedürfe es eines eigenen Hemmungstatbestands, der frühestens in der mit Schriftsatz vom 05.07.2023 erhobenen Widerklage gesehen werden könne; zu diesem Zeitpunkt sei der Rückforderungsanspruch aber bereits verjährt gewesen. Im Übrigen wäre die Widerklageforderung bereits durch Aufrechnung erloschen gewesen. Die Aufrechnung gehe aber ohnehin ins Leere, da kein Rückzahlungsanspruch bestehe. Der Kläger meint, § 817 Satz 2 BGB greife ein, die Rechtsauffassung des Landgerichts, wonach es sich bei dem erhaltenen Kaufpreis um ein Darlehen handle, sei unzutreffend. Der Kläger hält die Berufung der Beklagten für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet. Er führt unter anderem aus, für die Frage des wucherischen Rechtsgeschäfts komme es nicht allein auf das Verhältnis zwischen Kaufpreis und Wert des Fahrzeuges an, sondern es sei eine Gesamtbetrachtung sämtlicher wechselseitiger Leistungen vorzunehmen. Deshalb sei auch bei Annahme eines Marktwertes von nur 44.000,00 EUR zum maßgeblichen Zeitpunkt Sittenwidrigkeit anzunehmen. Der Kläger beantragt [sic!]: Auf die Berufung wird das Urteil des LG Stuttgart vom 22.03.2024, Aktenzeichen 17 C 750/20, wie folgt geändert (Änderung in Fettdruck): 1. Es wird festgestellt, dass der Kläger aufgrund des Kauf- und Mietvertrages vom 31.07.2019 nicht sein Eigentum an dem Fahrzeug Mercedes Benz, Typ 230 SL, FIN..., amtl. Kenz. ..H verloren hat. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 27.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 23.11.2022, zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger den Zweitschlüssel sowie die Zulassungsbescheinigung Teil II für das Fahrzeug Mercedes Benz, Typ 230 SL, FIN..., amtl. Kenz. ..H, herauszugeben. 4. Die Widerklage wird abgewiesen. Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22.03.2024 – 17 O 750/20 verkündet am 22.03.2024, als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22.03.2024 – 17 O 750/20 – verkündet am 22.03.2024, zurückzuweisen. Die Beklagte beantragt weiter, das Urteil des Landgerichts Stuttgart – 17 O 750/20 – vom 22.03.2024, verkündet am 23.03.2024, empfangen am 08.04.2024, abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt hierauf, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte meint, die klägerische Berufung sei bereits unzulässig, da die Berufungsschrift nicht den Anforderungen des § 520 ZPO genüge. Zudem sei sie unbegründet, da hinsichtlich der Aufrechnung § 215 BGB greife und im Übrigen § 817 Satz 2 BGB vorliegend nicht anwendbar sei. Mit ihrer eigenen Berufung begehrt die Beklagte die Abweisung der Klage. Sie behauptet, die in Abweichung zu seinem schriftlichen Gutachten getroffene mündliche Schätzung des Kraftfahrzeug-Wertes durch den gerichtlichen Sachverständigen auf 65.000,00 EUR sei nicht korrekt. Die Beklagte meint, es liege im vorliegenden Einzelfall kein wucherisches Rechtsgeschäft vor, die geschlossenen Verträge seien nicht sittenwidrig. Die nach dem Mietvertrag zu leistenden Mietzahlungen dürften nicht berücksichtigt werden, denn der Bundesgerichtshof nehme gerade keine Gesamtbetrachtung von Kauf- und Mietpreis vor, sondern sehe letzteren nur als Möglichkeit, ein besonders grobes Missverhältnis zu widerlegen. Zudem liege keine verwerfliche Gesinnung vor, zumal bestritten worden sei, dass sich der Kläger in einer finanziellen Notlage befunden habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des jeweiligen Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, nämlich form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der Begründungsfrist entsprechend der Vorgaben des § 520 Abs. 3 ZPO begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache nur in geringem Umfang Erfolg. Bei den am 31.07.2019 geschlossenen Verträgen handelt es sich um ein wucherähnliches und somit sittenwidriges vertragliches Gesamtkonstrukt, das gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist (1.). Das Landgericht hat der Klage deshalb zu Recht überwiegend stattgegeben (2. - 4.). Der Berufung der Beklagten ist lediglich insoweit stattzugeben, als das Landgericht sie verurteilt hat, dem Kläger geleistete Miet- und sonstige Zahlungen von mehr als 27.489,00 EUR zurückzuerstatten (4.). 1. Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass beide streitgegenständlichen Verträge nach der anzustellenden Gesamtbetrachtung sittenwidrig und somit gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig sind. a) Die Parteien haben zeitgleich zwei miteinander verknüpfte Rechtsgeschäfte geschlossen, nämlich einen Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug sowie einen (Rück-)Mietvertrag. Diese sind als rechtliche und tatsächliche Einheit zu betrachten, da sie sowohl inhaltlich als auch wirtschaftlich zusammenhängen und aufeinander Bezug nehmen (§ 6 a. des Kaufvertrages: „Der Verkäufer beabsichtigt, das Fahrzeug von der Käuferin zur Nutzung zurückzumieten. […] Einzelheiten sind in einem gesonderten Mietvertrag geregelt.“; § 7 a) des Mietvertrages: „Die Vermieterin hat das Fahrzeug durch Vertrag vom 31.07.2019 von dem Mieter gekauft.“). b) Die Frage, ob ein entsprechendes Rechtsgeschäft mit nahezu inhaltsgleichen Regelungen wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot, nämlich das Verbot eines Rückkaufhandels gemäß § 34 Abs. 4 GewO, nach § 134 BGB nichtig ist, ist höchstrichterlich verneint worden (BGH, Urteile vom 20.12.2023, Az. VIIII ZR 153/22, juris Leit- und Orientierungssatz und Rn. 22 f.; vom 16.11.2022, Az. VIII ZR 221/21, juris Orientierungssatz und Rn. 29 ff., Az. VIII ZR 288/21, juris Orientierungssatz und Rn. 23 ff., und Az. VIII ZR 290/21, juris Rn. 34 ff.). Auch eine gewerbsmäßige Gewährung von Gelddarlehen, die nach dem KWG verboten wäre, ist nicht anzunehmen (vgl. unten unter Ziffer III. 3. b)). c) Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jedoch in einem entsprechend gelagerten Fall festgestellt, dass bei auffälligem Missverhältnis der Vertragsleistungen zueinander ein wucherähnliches Rechtsgeschäft vorliegen kann, das gemäß § 138 Abs. 1 BGB insgesamt nichtig ist (Urteil vom 16.11.2022, Az. VIII ZR 436/21, juris Rn. 30 ff.). Er hat dabei hinsichtlich des eine Sittenwidrigkeit begründenden besonders groben Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung, das die Vermutung einer bewussten oder grob fahrlässigen Ausnutzung eines die Entscheidungsfreiheit des Vertragspartners beeinträchtigenden Umstands und somit einer verwerflichen Gesinnung begründet, eine Gesamtbetrachtung vorgenommen und sowohl auf das Verhältnis zwischen Kaufpreis und tatsächlichem Wert des Fahrzeugs als auch auf die nach dem Vertragskonstrukt zu entrichtende Miete und die weitere Vertragsgestaltung abgestellt. aa) Ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung liegt in der Regel dann vor, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der tatsächliche Wert der Leistung, der sich nach einem Marktvergleich bestimmt, annähernd doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (BGH, a.a.O., Rn. 33 ff.). Dies ist vorliegend nicht der Fall, der tatsächliche Kraftfahrzeug-Wert ist bei höchstens 54.000,00 EUR zu verorten. (1) Maßgeblich für den „tatsächlichen Wert“ ist der Marktwert, das heißt der zu erzielende Verkaufspreis am Gebrauchtwagenmarkt, wobei etwaige strukturelle Besonderheiten in verschiedenen Marktbereichen zu berücksichtigen sind (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 24.09.2024, Az. 2 U 57/21, juris Rn. 30 ff.). Der Händlereinkaufspreis, also derjenige Preis, zu dem ein Kfz-Händler ein Kraftfahrzeug ankaufen würde, um es dann gewinnbringend weiterzuverkaufen, ist dagegen nicht maßgeblich, denn er liegt in der Regel unter dem, was auf dem freien Markt zu erzielen ist, und unter dem tatsächlichen Wert des Kraftfahrzeug. Etwas anderes lässt sich – entgegen der Auffassung der Beklagten – dem vorzitierten vom BGH entschiedenen Fall nicht entnehmen. Dort hat der BGH zwar festgestellt, dass der Händlereinkaufswert, „also der Preis, zu dem das Fahrzeug an einen gewerblichen Händler hätte verkauft werden können“, den Kaufpreis (unstreitig) um das rund 1,7-fache überstieg, und daraus die Sittenwidrigkeit abgeleitet (BGH, a.a.O., Rn. 36). Der BGH hat sich jedoch in seinem Urteil nicht damit auseinandergesetzt, ob es für die Wertbestimmung maßgeblich auf diesen Händlereinkaufspreis ankommt, und musste dies auch nicht. Denn da bereits dieser (grundsätzlich den tatsächlichen Marktwert unterschreitende) Preis den gezahlten Kaufpreis um das 1,7-fache überstieg, lag erst recht ein auffälliges Missverhältnis zwischen Kaufpreis und Marktwert vor (vgl. hierzu auch KG Berlin, a.a.O., Rn. 30, 38). (2) Das Landgericht hat vorliegend ein Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt, ob das streitgegenständliche Fahrzeug zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses tatsächlich den von Klägerseite behaupteten tatsächlichen Marktwert von mindestens 129.000,00 EUR aufgewiesen hat (Bl. 186 d.A., Bd. II). Der gerichtliche Sachverständige V. hat in seinem schriftlichen Gutachten dem Kraftfahrzeug eine Oldtimer-Note 3- gegeben und – „ausgehend davon, dass der Zustand des streitgegenständlichen Fahrzeugs [bei Vertragsschluss] dem Zustand der [am 17.04.2023 durchgeführten] Besichtigung entsprach“ – einen Marktwert von 44.000,00 EUR am 31.07.2019 angenommen (GA, Seite 5). α) Der Sachverständige hat ausgeführt, dass es sich dabei um denjenigen Wert des Fahrzeugs handelt, der durchschnittlich „am Privatmarkt (mehrwertsteuer-neutral)“ „beim An- und Verkauf erzielt worden“ wäre, und dass dieser Marktwert „bis zu 25% unter dem Händler[verkaufs]preis liegen“ kann (GA, Seite 5). Auch die Privatsachverständigen des T. R. (Bl. 247 d.A., Bd. III) und des Sachverständigenbüros H. (Bl. 117 d.A., Bd. II) haben sich am privaten „Spezialmarkt für Liebhaberfahrzeuge“ orientiert, da „Fahrzeuge dieser Art [...] in der Hauptsache im privaten Rahmen gehandelt“ werden. Da es sich beim Kläger als Verkäufer um eine Privatperson handelte, die beim Verkauf keine Mehrwertsteuer ausweisen musste, ist entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen V. keine Mehrwertsteuer zu berücksichtigen. Zudem ist die Beklagte keine Gebrauchtwagenhändlerin (vgl. hierzu auch KG Berlin, a.a.O., Rn. 37), weshalb – anders als beim Händlerverkaufspreis – keine Händlermarge einzupreisen ist. β) Dass der Wert des streitgegenständlichen Kraftfahrzeug bei Vertragsschluss am 31.07.2019 jedenfalls 44.000,00 EUR betrug, hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt. Somit hätte der Kaufpreis von 30.000,00 EUR bei höchstens 68% des Marktwerts gelegen. (3) Der tatsächliche Marktwert bei Vertragsschluss wird allerdings höher, nämlich bei 54.000,00 EUR gelegen haben. Es ist davon auszugehen, dass sich das Fahrzeug im maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses und somit vier Jahre vor der gerichtlichen Begutachtung noch in besserem Zustand befand. α) Zwar hat auch das Sachverständigenbüro H. seinem am 05.12.2022 erstellten Gutachten (Anlage B3, Bl. 115 ff. d.A., Bd. II) eine Zustandsnote 3- zugrunde gelegt und kam auf dieser Basis zu einem (damals aktuellen) „Durchschnittspreis am Privatmarkt“ von 43.000,00 EUR, bei dem „weder Mehrwertsteuer noch Händlergewinnspanne“ berücksichtigt sind. β) Allerdings hatte der T. R. in seinem von Klägerseite knappe vier Monate vor Kaufvertragsschluss beauftragten Gutachten vom 08.04.2019 (Bl. 244 ff. d.A., Bd. III), dem eine Besichtigung des Kraftfahrzeugs am 04.04.2019 vorausgegangen war, noch eine Zustandsnote 2- vergeben und auf dieser Grundlage ohne Berücksichtigung von Mehrwertsteuer einen „Wert am Markt“ von 119.600,00 EUR festgestellt. Seit der Begutachtung durch den T. im April 2019 bis zur Besichtigung des Kraftfahrzeugs im Dezember 2022 durch den Sachverständigen H., der eine Zustandsnote 3- vergab, sind mit dem Fahrzeug 3.096 km gefahren worden: Das T.-Gutachten gibt einen abgelesenen Zählerstand von 17.902 km und einen tatsächlichen von 217.902 km an (Bl. 245 d.A., Bd. III). Im Gutachten des Sachverständigenbüros H. sind dann abgelesene und auch geschätzte 220.998 km angegeben (Anlage B3, Seite 2, wobei davon auszugehen ist, dass beim abgelesenen Tachostand eine 2 vorausgestellt wurde, um den tatsächlichen Kilometerstand wiederzugeben). In den 2,5 Jahren, die zwischen den Begutachtungen des T. und des Sachverständigen H. liegen, ist eine gewisse Verschlechterung des Fahrzeugzustands somit nachvollziehbar. γ) Der Zustand des Fahrzeugs wird sich dagegen in den wenigen Monaten, die zwischen der T.-Begutachtung und dem streitgegenständlichen Vertragsschluss liegen, nicht wesentlich verändert haben, zumal das Kraftfahrzeug in diesem Zeitraum nur sehr wenig, nämlich 589 km bewegt wurde. Im Kaufvertrag sind abgelesene 220.189 km angegeben (Anlage K1, wobei auch hier bei einem tatsächlich abgelesenen Tachostand von 20.189 km eine 2 vorne angefügt worden sein wird). δ) Zwar hat der Gerichtssachverständige V. in der mündlichen Verhandlung (Protokoll LG vom 26.01.2024, Bl. 419 ff. d.A., Bd. III, Seite 10) ausgeführt, dass es durchaus sein kann, dass der Zustand des Kraftfahrzeugs „vor vier Jahren etwas besser war, aber nicht so, dass man bei der Zustandsnote in Richtung zwei gehen könnte“. Er hat zur Erläuterung angegeben, dass bei einer Note 2 kein Rost zu erwarten wäre, er aber (auch anhand der als Anlagen B3 und B6 vorgelegten Lichtbilder des Kraftfahrzeugs vom Tag des Vertragsschlusses) davon ausgeht, dass bereits 2019 Rost vorhanden war (Protokoll LG vom 26.01.2024, Seiten 6 ff.). Er hat weiter ausgeführt, dass er davon ausgeht, dass viele der von ihm festgestellten „Mängel“ sich nicht erst in jüngster Zeit entwickelt haben. Auch der Sachverständige H. war ja bereits im Jahr 2022 nach noch geringerem Zeitablauf zu einer Zustandsnote 3- gekommen. ε) Allerdings hat die D. in ihrem privat von Klägerseite beauftragten Gutachten vom 15.06.2023 (Bl. 257 ff. d.A., Bd. III), dem eine Besichtigung des Kraftfahrzeugs am 07.06.2023 vorausgegangen war, die Zustandsnote 3+ vergeben. Hierzu hat der Gerichtssachverständige V. ausgeführt, diese Notenvergabe sei durchaus plausibel und könne sich schon aus kleineren Unterschieden ergeben „dergestalt, dass sich das Fahrzeug beispielsweise in einem etwas saubereren Zustand befunden hat“ (Protokoll LG vom 26.01.2024, Seite 10). Dies und die Frage, wie weit der Rost fortgeschritten war, kann nach den Ausführungen des Sachverständigen durchaus eine halbe Zustandsnote ausmachen. Zwar hat die D. das Fahrzeug zeitlich erst nach dem Gerichtssachverständigen begutachtet, sodass die Rostentwicklung nicht geringer gewesen sein kann. Schon ein vorheriges Reinigen des Fahrzeugs und Behandeln mit Rostmittel kann aber entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen V. die bessere Note rechtfertigen, zumal das Kraftfahrzeug wohl bei der Begutachtung durch diesen „weder gepflegt noch sauber“ war und sich „sogar […] in einem ungepflegten Zustand“ befand (Protokoll LG vom 26.01.2024, Seite 3). ζ) Wenn aber selbst im Jahr 2023 die Vergabe einer Zustandsnote 3+ nach den Ausführungen des Gerichtssachverständigen nachvollziehbar ist und bereits kleinere Unterschiede im Zustand eine halbe Note ausmachen können, im Jahr 2019 kurz vor Vertragsschluss zudem durch den T. eine – wenn auch nach den sachverständigen Ausführungen nicht vollständig nachvollziehbare – Zustandsnote 2- vergeben wurde, so kann die Note 3+ vier Jahre und 4.702 gefahrene Kilometer vor dem D.-Gutachten aus gerichtlicher Sicht als zutreffend unterstellt werden. η) Der Sachverständige hat sich bei der Ermittlung des Marktpreises an der im schriftlichen Gutachten in Bezug genommenen (GA, Seite 5) und in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Tabelle „(Markt-)Wertentwicklung (W113) Pagode (Bj. 1963-1967)“ des Classic-Data Marktspiegels (nach Bl. 430 d.A., Bd. III) orientiert. Die Tabelle weist nur ganze Noten aus. Für eine glatte 3 ist dort für das vom Sachverständigen zugrunde gelegte Beurteilungsjahr 2018/19 bei einer glatten Note 3 ein Marktwert von 49.000,00 EUR angegeben. Hiervon hat der Sachverständige, der von einer Zustandsnote 3- ausging, einen Abzug von 5.000,00 EUR vorgenommen. Schlägt man dagegen für eine 3+ 5.000,00 EUR auf, so ergibt sich ein anzunehmender Marktwert in Höhe von 54.000,00 EUR. θ) Der von der D. aufgerufene Wert von 65.000,00 EUR kann dagegen nicht angenommen werden, da ihm ein Händlerangebot auf der Restwertbörse in Höhe von 56.000,00 EUR inklusive Mehrwertsteuer zugrunde liegt, auf das zusätzlich eine Händlermarge von 15% aufgeschlagen wurde (Bl. 258 d.A., Bd. III). ι) Der Kaufpreis von 30.000,00 EUR lag somit bei 55% des nach alldem anzunehmenden tatsächlichen Marktwertes von 54.000,00 EUR und somit bei nur knapp über der Hälfte dessen, was das Kraftfahrzeug tatsächlich wert war. bb) In die bei der Sittenwidrigkeitsprüfung vorzunehmende Gesamtschau sind darüber hinaus auch die vom Kläger an die Beklagte zu leistenden Mietzahlungen und die weiteren vertraglichen Regelungen einzustellen. (1) Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 16.11.2022 (Az. VIII ZR 436/21, juris Rn. 40 ff.) in einem dem vorliegenden gleich gelagerten Fall festgestellt, dass Sittenwidrigkeit gegeben war. Zwar lag dort tatsächlich bereits „ein im Kaufvertrag begründete[s grobes] wirtschaftliche[s] Ungleichgewicht zu Lasten des Klägers“ zwischen gezahltem Kaufpreis und tatsächlichem Wert des Kraftfahrzeugs vor. Der BGH hat aber ausgeführt, dass auch die vertraglichen „Bestimmungen nach der gebotenen Gesamtbetrachtung für das Vorliegen eines sittenwidrigen Geschäfts (§ 138 Abs. 1 BGB)“ sprechen (a.a.O., Rn. 40), und ist in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die – wie hier – für den dortigen Kläger ungleich nachteiligere Vertragsgestaltung eingegangen, wobei er ausgeführt hat, das im Kaufvertrag angelegte grobe wirtschaftliche Ungleichgewicht setze sich „auch im Mietverhältnis fort“ (a.a.O., Rn. 41). Der BGH hat also die im dortigen Fall den vorliegenden entsprechenden Vereinbarungen zur „Rückmietung“ des verkauften Kraftfahrzeugs in seine Sittenwidrigkeitsbewertung mit einbezogen, und zwar nicht – wie die Beklagte meint – nur bei der Frage, ob die gegen die dortige Beklagte sprechende tatsächliche Vermutung für eine verwerfliche Gesinnung entkräftet werden konnte. (2) Diese Vermutung beruht auf dem Erfahrungssatz, dass in der Regel außergewöhnliche Leistungen nicht ohne Not zugestanden werden und dies dem Begünstigten auch bewusst ist (BGH, a.a.O., Rn. 33). Außergewöhnlich kann die Konstellation von Leistung und Gegenleistung aber auch dann sein, wenn zwar Kaufpreis und Marktwert in keinem besonders eklatanten Missverhältnis dergestalt zueinander stehen, dass der Marktwert den gezahlten Kaufpreis um mehr als das Doppelte überstiege, wenn die sonstigen vertraglichen Gestaltungen aber ein solch eklatantes Missverhältnis ergeben. Vorliegend ergibt sich das in dem Vertragskonstrukt liegende auffällige wirtschaftliche Missverhältnis zu Lasten des Klägers, das die verwerfliche Gesinnung der Beklagten vermuten lässt, gerade auch aus einer Gesamtschau der vertraglichen Regelungen (so auch KG Berlin, Urteil vom 17.07.2023, Az. 24 U 35/23, Anlage BK10, Ziffer B. II. 1. c), Seiten 8 f. für einen dem hiesigen entsprechenden Fall, in dem das Missverhältnis zwischen Kraftfahrzeug-Wert und Kaufpreis nicht eklatant war; für eine Gesamtwürdigung aller subjektiven und objektiven Umstände, insbesondere auch der mietvertraglichen Regelungen bei der Bewertung der Sittenwidrigkeit bspw. auch OLG Köln, Urteil vom 09.05.2023, Az. 3 U 62/22, Anlage BK4, Ziffer II. 1) c), Seite 14; OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.12.2022, Az. 23 U 60/22, Anlage BK5, Ziffer II. 1. b) und b) aa), Seiten 9 f.). α) Entgegen der gesetzlichen Grundregelung in § 535 Abs. 1 Satz 2, 3 BGB hatte nicht die Beklagte als Vermieterin, sondern der Kläger als Mieter sämtliche mit der Nutzung des Kraftfahrzeugs verbundenen (Unterhaltungs-)Kosten – Versicherung, Steuern, Wartung, Reparatur – zu tragen (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 42). Zwar hätte der Kläger auch die Möglichkeit gehabt, den "Block Steuern/Versicherung/Wartung/Reparaturen" gemäß § 7 d) des Mietvertrages nicht zu übernehmen; er wäre dann aber zur Zahlung einer deutlich höheren Miete von monatlich 3.561,56 EUR – statt 2.490,00 EUR – verpflichtet gewesen (§ 7 e) des Mietvertrages; vgl. BGH, a.a.O.). β) Die vom Kläger an die Beklagte zu entrichtende Miete stellt auch nicht allein die Gegenleistung für die Überlassung der Nutzungsmöglichkeit an dem Kraftfahrzeug dar, sondern ist unter Beachtung der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert des Kraftfahrzeugs der Sache nach auch eine „Vergütung“ für die Überlassung des dem Kläger durch die Kaufpreiszahlung zur Verfügung gestellten Kapitals (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 43). Dies folgt aus einer Gesamtbetrachtung der Miethöhe und der Mietzeit (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 43). Die Vertragslaufzeit war gemäß § 4 des Vertrages auf sechs Monate befristet, sodass innerhalb der regulären Mietzeit 14.940,00 EUR zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 401,23 EUR anfielen, insgesamt also 15.341,23 EUR, sodass der Kläger während der vorgesehenen regulären Mietzeit über die Hälfte des erhaltenen Kaufpreises wieder an die Beklagte zurückführte, während er gleichzeitig die eigentlich vom Eigentümer einer Mietsache zu tragenden Instandhaltungskosten selbst tragen sollte. Hätte er diese nicht getragen, so wären nach dem Mietvertrag innerhalb eines halben Jahres Miet- und Bearbeitungskosten in Höhe von insgesamt 21.770,59 EUR angefallen, somit in Höhe von über 2/3 des Kaufpreises ((6 x 3.561,56 EUR = 21.369,36 EUR) + 401,23 EUR). Effektiv konnte der Kläger also nach dem Vertragskonstrukt nur einen Kaufpreis für das (bereits unter Wert verkaufte) Kraftfahrzeug für sich behalten, der nochmals deutlicher unter dessen tatsächlichem Marktwert lag. γ) Hinzu kommt vorliegend, dass der Mietvertrag entgegen der ausdrücklichen schriftlichen Regelung nach Ablauf eines halben Jahres weiter fortgeführt wurde. Der Kläger hat faktisch noch weitere vier Monate lang Mietzahlungen an die Beklagte entrichtet, die sich letztendlich insgesamt über 10 Monate hinweg auf etwa 5/6 des Kaufpreises summierten. cc) Nach alldem ist von einer verwerflichen Gesinnung der bei der Beklagten handelnden verantwortlichen Personen bei Vertragsschluss auszugehen. Diese kann vermutet werden, weil davon auszugehen ist, dass sich der Kläger nicht ohne Not auf ein für ihn derart nachteiliges Geschäft eingelassen hätte und der Beklagten dies bewusst war. Die verwerfliche Gesinnung lässt sich auch aufgrund der weiteren Vertragsgestaltung nicht von der Hand weisen. (1) Der Umstand, dass sich die Beklagte während der Dauer der Mietzeit der Sachherrschaft über das Fahrzeug begeben hat und damit die Gefahr trug, dieses nicht oder in einem (nicht unerheblich) beschädigten Zustand zurückzuerhalten, widerlegt die gegen sie sprechende Vermutung einer verwerflichen Gesinnung nicht (BGH, a.a.O., Rn. 44). Denn im Falle der schuldhaften Zerstörung oder Beschädigung des Fahrzeugs durch den Mieter oder einen Dritten wären diese ihr jeweils zum Schadensersatz verpflichtet (BGH, a.a.O., Rn. 44). Ihr Risiko beschränkte sich daher in den meisten Fällen auf die (wirtschaftliche) Durchsetzbarkeit solcher Forderungen (BGH, a.a.O., Rn. 44). Dieser Nachteil ist nicht derart gewichtig, dass er die Vermutung einer verwerflichen Gesinnung entkräften könnte (BGH, a.a.O., Rn. 44). (2) Auch die zwischen den Parteien für die Zeit nach dem Ende des Mietvertrags getroffenen Verwertungsregelungen (§ 13 des Mietvertrags) führen nicht dazu, dass die Vermutung für eine verwerfliche Gesinnung der Beklagten widerlegt wäre. α) Zwar sollte hier – anders als in dem durch den BGH entschiedenen Fall (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 5, 45 f.) – gemäß § 13 g) und h) des Mietvertrags der Mehrerlös aus einer Versteigerung oder – im Falle von deren Fehlschlagen – aus einem freien Verkauf abzüglich der Werbungskosten der Beklagten nicht nur in dem Fall an den Kläger ausgekehrt werden, dass ein Dritter den Zuschlag erhält. Wird aus der Versteigerung oder dem Verkauf des Fahrzeugs jedoch kein Mehrerlös erwirtschaftet, so verbleibt es nach dem Vertrag bei der Konstellation, dass der Kläger über die nicht unerheblich hohen Mietzahlungen einen Gutteil des von der Beklagten erhaltenen und ohnehin unter dem Fahrzeugwert liegenden Kaufpreises wieder an die Beklagte zurückgezahlt und gleichzeitig etwaige Unterhalts- und Erhaltungskosten des Fahrzeugs getragen hat, ohne hierfür ein adäquates Äquivalent zu erhalten. β) Dagegen war ungeachtet des Verlaufs der Versteigerung sichergestellt, dass die Beklagte im Rahmen der Verwertung des Kraftfahrzeugs sowohl den von ihr an den Kläger gezahlten Kaufpreis als auch sämtliche von ihr aufgewandten Kosten wieder erstattet erhält (BGH, a.a.O., Rn. 47). Denn der im Mietvertrag zwischen den Parteien unter § 13 f) vereinbarte Aufrufpreis für die Versteigerung setzt sich unter anderem aus dem Ankaufspreis, den Rückführungskosten für das Fahrzeug und den Kosten der Versteigerung selbst zusammen (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 47). γ) Der Kläger hat zwar nach der Vertragsgestaltung die Möglichkeit, das Fahrzeug selbst nach Ablauf der Mietzeit wieder zurückzuerwerben, und darf nach § 13 e) auch bei der Versteigerung mitbieten. Für den Rückerwerb müsste er aber mehr als das von der Beklagten als Kaufpreis Erhaltene investieren. Bei einer Versteigerung beliefe sich bereits der Aufrufpreis auf den durch die Beklagte an den Kläger bezahlten Ankaufspreis zuzüglich Kosten. Sofern sich aus der Versteigerung ein Mehrerlös ergäbe, käme dieser dem Kläger auch nur zugute, wenn er selbst nicht mitsteigerte; wenn er selbst das Fahrzeug zu einem höheren Preis ersteigerte, müsste er den Mehrerlös dagegen an die Beklagte zahlen. Für einen freien Verkauf ist vereinbart (§ 13 h) des Mietvertrages), dass „die Vermieterin das Fahrzeug zum handelsüblichen Marktpreis verkaufen“ wird, während sie selbst an den Kläger einen Kaufpreis gezahlt hat, der unter dem tatsächlichen Marktwert lag. Zudem trägt der Kläger im Fall des Rückerwerbs auch den während der Mietzeit eingetretenen Wertverlust des Fahrzeugs (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 48). d) Als sittenwidrig und somit nichtig ist das gesamte zusammenhängende und nicht voneinander lösbare, da aufeinander verweisende und rechtlich wie tatsächlich und wirtschaftlich ineinander verwobene vertragliche Gesamtkonstrukt aus Kauf- und darauf folgendem Mietvertrag anzusehen. Die Sittenwidrigkeit führt dabei nicht nur zur Nichtigkeit der schuldrechtlichen, sondern auch zu einer solchen der auf diesen basierenden Erfüllungsgeschäfte (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 49 ff.). 2. Nachdem der Kaufvertrag und die diesem folgenden dinglichen Geschäfte von Beginn an wegen Sittenwidrigkeit unwirksam waren, hat der Kläger nie das Eigentum an seinem Fahrzeug verloren. Somit hat das Landgericht zu Recht nicht die mit Hauptklageantrag Ziffer 1 begehrte Rückübereignung ausgesprochen, sondern entsprechend dem Hilfsklageantrag Ziffer 1 festgestellt, dass das Eigentum des Klägers an dem streitgegenständlichen Kraftfahrzeug nie erloschen ist. Hierfür bestand selbstredend auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Die Berufung der Beklagten hat insoweit keinen Erfolg. Der Klageantrag war entsprechend § 133 BGB sachdienlich dahingehend auszulegen, dass der Kläger die Feststellung begehrte, dass der Kläger das Eigentum an dem Kraftfahrzeug nicht aufgrund des auf dem Kaufvertrag vom 31.07.2019 beruhenden Erfüllungsgeschäfts verloren hat. 3. Entsprechend Klageantrag Ziffer 3 war außerdem die Beklagte zu verurteilen, den Zweitschlüssel und die Zulassungsbescheinigung Teil II des streitgegenständlichen Fahrzeugs herauszugeben. Diese folgen dem Eigentum. Die Berufung der Beklagten ist auch insoweit zurückzuweisen. 4. Da auch der Mietvertrag und die darauf beruhenden Erfüllungsgeschäfte von Beginn an nichtig waren, sind die durch den Kläger an die Beklagte geleisteten Mietzahlungen einschließlich einer Bearbeitungsgebühr gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB an den Kläger zurückzuerstatten, da es sich um rechtsgrundlose Leistungen handelte (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 63). a) Der Kläger kann allerdings nicht die begehrten 27.500,00 EUR von der Beklagten zurückverlangen. Abgesehen davon, dass die in der Klageschrift aufgeführten angeblich bezahlten Beträge sich nicht zu dem Betrag von 27.500,00 EUR aufsummieren lassen (Bl. 3 d.A., Bd. I), hat die Beklagte bestritten (Bl. 77 d.A., Bd. II), dass der Kläger Zahlungen in dieser Höhe geleistet hat, und vorgebracht, es seien nur solche in Höhe von insgesamt 27.489,00 EUR erbracht worden. Der Kläger hat hierzu keinen weiteren Beweis angetreten. Der Klage war somit nur in Höhe von 27.489,00 EUR stattzugeben, im Übrigen, das heißt in Höhe eines geringen Betrages von 11,00 EUR, hat die Berufung der Beklagten somit Erfolg. b) Soweit die Beklagte in ihrer Klageerwiderung vom 06.12.2022 (BI. 102 f. d.A., Bd. II) mit einer Kaufpreisrückforderung in Höhe von 30.000,00 EUR gegen die Klageforderung auf Rückzahlung der Mietzahlungen und Bearbeitungsgebühr aufgerechnet hat, führt dies nicht zum Erfolg, da der Rückforderung des Kaufpreises die Kondiktionssperre des § 817 Satz 2 BGB entgegensteht (vgl. unten unter Ziffer III. 3.). III. Die klägerische Berufung ist ebenfalls zulässig, insbesondere ausreichend begründet worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Die Widerklage war zum überwiegenden Teil bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (1.). Sie ist aber ohnehin insgesamt unbegründet, weil der Beklagten – entgegen der Auffassung des Landgerichts – ein Kaufpreisrückzahlungsanspruch nicht zusteht (3.). Soweit die Widerklage nicht bereits unzulässig war, wäre die Widerklageforderung im Übrigen auch verjährt (2.). 1. Über die Hilfswiderklage war zu entscheiden, da sie für den – zutreffenden – Fall erhoben wurde, dass die Klage begründet ist. Die Widerklage war aber in Höhe von 27.489,00 EUR bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. a) Die Beklagte hatte zunächst in ihrer Klageerwiderung (Bl. 102 f. d.A., Bd. II) mit einem behaupteten Kaufpreisrückzahlungsanspruch in Höhe von 30.000,00 EUR die Aufrechnung gegen die mit Klageantrag Ziffer 2 durch den Kläger geltend gemachten Forderungen für den Fall erklärt, dass „das Gericht von der Begründetheit der Berufung ausgehen“ sollte. Mit Schriftsatz vom 05.07.2023 (Bl. 323 d.A., Bd. III) hat die Beklagte dann ebenfalls für den Fall der Begründetheit der Klage neben der Prozessaufrechnung Hilfswiderklage auf Verurteilung zur Rückzahlung derselben 30.000,00 EUR erhoben. b) Sofern man einen Rückzahlungsanspruch hinsichtlich des Kaufpreises bejahte, hätte die Aufrechnung gegen die Klageforderung in Höhe von 27.489,00 EUR bereits gegriffen und diese somit gemäß § 389 BGB zu Fall gebracht, sodass es keiner Widerklage mehr bedurfte. aa) Zwar ist es in manchen Konstellationen als zulässig anzusehen, neben einer Prozessaufrechnung über dieselbe Forderung zusätzlich eine Widerklage zu erheben (vgl. BGH, Urteil vom 12.01.1994, Az. XII ZR 167/92, juris Rn. 18). Dies ist etwa dann der Fall, wenn die hilfsweise für den Fall der Begründetheit des Klageanspruchs erhobene Aufrechnungserklärung dann greifen soll, wenn die Klageforderung sich als berechtigt erweist, während die gleichzeitig über dieselbe Gegenforderung erhobene Widerklage nur insoweit Geltung entfalten soll, als die Klageforderung unbegründet war und es deshalb zu ihrer Abwehr nicht der Hilfsaufrechnung bedurfte – denn dann geht die Aufrechnung ins Leere und kann die Gegenforderung nur im Wege der Widerklage geltend gemacht werden (OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 05.12.2013, Az. 4 U 28/13, juris Rn. 26 ff.). Ebenso kann eine in erster Reihe zur Aufrechnung gestellte Forderung hilfsweise mit einer Widerklage verfolgt werden, wenn gegen die Aufrechnung ein Einwand vorgebracht wird (BGH, Urteil vom 10.07. 1961, Az. VIII ZR 64/60, 1. Leitsatz bei juris) – dann soll die Widerklage für den Fall greifen, dass die Aufrechnung nicht greift. bb) Eine solche Konstellation ist vorliegend aber gerade nicht gegeben. Denn Aufrechnung und Widerklage haben hier dieselbe Stoßrichtung und bedingen sich nicht etwa gegenseitig in ihrer Begründetheit oder Wirksamkeit, sondern wurden beide jeweils für denselben Fall erhoben, dass die Klage begründet ist. Sofern die Klage nicht begründet wäre, weil der Vertrag als wirksam angesehen würde, bestünde dagegen nach dem Parteivortrag auch keine Gegenforderung, sodass weder Aufrechnung noch Widerklage greifen könnten. Bestehen dagegen sowohl Klage- als auch Widerklageforderung, so greift die Aufrechnung und ist für die Widerklage kein Raum mehr (vgl. zu einer anderen die Widerklage ausschließenden Konstellation auch OLG Sachsen-Anhalt, a.a.O., Rn. 28). cc) Eine Prozessaufrechnung als Verteidigungsmittel kann zwar – anders als die außerhalb eines Prozesses erklärte Aufrechnung – bis zur rechtskräftigen Entscheidung jederzeit auch ohne Einwilligung der Gegenseite zurückgenommen werden (BGH, Beschluss vom 25.03.2020, Az. XII ZR 29/19, juris Rn. 4; Urteil vom 19.11.2008, Az. XII ZR 123/07, juris Rn. 12; Urteil vom 11.10.1990, Az. I ZR 32/89, juris Rn. 36), wonach eine Widerklage zulässig wäre. Eine Rücknahme ist vorliegend jedoch nicht erfolgt. Vielmehr hat die Beklagte das Durchgreifen ihrer Aufrechnungserklärung sogar in zweiter Instanz – wenn auch im Zusammenhang mit der Verjährungsfrage – noch verteidigt und insoweit auf § 215 BGB verwiesen (Bl. 72 d.eA.). Aus demselben Grund kann die erhobene Widerklage nicht nach Treu und Glauben entsprechend § 133 BGB als Rücknahme der Prozessaufrechnung ausgelegt werden. Die Beklagte wollte offensichtlich die Geltung beider prozessualer Mittel. c) Die Widerklage war nur hinsichtlich der die Aufrechnung überschießenden Aufrechnungsforderung in Höhe von 2.511,00 EUR zulässig. 2. Insoweit war die Widerklage aber bereits deshalb unbegründet, weil der Rückforderungsanspruch hinsichtlich des Kaufpreises – sein Bestehen unterstellt – jedenfalls in Höhe von 2.511,00 EUR verjährt wäre. a) Die Beklagte hat im laufenden Prozess mit einer behaupteten Kaufpreisrückforderung in Höhe von 30.000,00 EUR in unverjährter Zeit gegen die Klageforderung auf Rückzahlung der Mietzahlungen und Bearbeitungsgebühr in Höhe von 27.500,00 EUR aufgerechnet, die jedenfalls in Höhe von 27.489,00 EUR begründet ist. Gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 5 wird die Verjährung „durch die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess“ gehemmt. b) Allerdings konnte die zur Aufrechnung gestellte Forderung nur in Höhe derjenigen Forderung ihre Wirkung entfalten, der sie gegenüberstand, soweit sich die Forderungen also deckten (§ 389 BGB). Hinsichtlich des Überschusses von 2.511,00 EUR (30.000,00 EUR – 27.489,00 EUR) ist Verjährung eingetreten. aa) Die Verjährung beginnt mit dem Schluss desjenigen Jahres, in welchem dem Gläubiger die Umstände, die den Anspruch begründen, bekannt waren oder er sie hätte kennen müssen. Dabei muss der Gläubiger nicht alle auch rechtlichen Aspekte kennen, die einen Anspruch entstehen lassen; ihm muss aber bewusst sein, dass erhebliche Anhaltspunkte für die Entstehung eines Anspruchs bestehen (Lakkis in: jurisPK-BGB, 10. Auflage, § 199 BGB Rn. 106). Maßgeblich ist, ob der Gläubiger im Hinblick auf die ihm bekannten Tatsachen Klage gegen eine bestimmte Person erheben kann und diese Klage so viel Aussicht auf Erfolg hat, dass ihre Erhebung für ihn zumutbar ist (jurisPK-BGB, a.a.O.). Dabei ist grundsätzlich auf einen (zumindest hypothetisch) rechtskundigen Gläubiger abzustellen, sodass es den Verjährungsbeginn nicht ausschließt, wenn von bekannten Tatsachen nicht auf das Vorliegen eines Anspruchs geschlossen wird (jurisPK-BGB, a.a.O., Rn. 108). Bei einem Bereicherungsanspruch muss auch Kenntnis von der Rechtsgrundlosigkeit der Leistung vorliegen, wobei sich die Kenntnis nur auf diejenigen Tatsachen beziehen muss, aus denen sich die Rechtsgrundlosigkeit ergibt (BGH, Urteil vom 17.11.2021, Az. IV ZR 113/20, juris Rn. 43; jurisPK-BGB, a.a.O., Rn. 130.2 ff.). Diese Kenntnis lag hier vor, der Anspruch entstand mit der Zahlung des Kaufpreises. bb) Nur bei einer völlig unübersichtlichen Rechtslage, bei der selbst ein Rechtskundiger nicht zuverlässig das Vorliegen eines Anspruchs einzuschätzen vermag, fehlt es an der Zumutbarkeit einer Klageerhebung, sodass sich der Verjährungsbeginn nach hinten verschiebt (vgl. hierzu BGH, a.a.O., Rn. 43 ff.). Dies ist im vorliegenden Fall jedoch nicht anzunehmen, zumal die Beklagtenseite selbst sittenwidrig handelte und davon auszugehen ist, dass den handelnden Personen die Übervorteilung des Klägers durch den Vertragsschluss auch bewusst war, sodass sie aus den Umständen, die zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts und somit zum Rückforderungsanspruch führten, die richtigen Schlüsse ziehen konnten. Es ist somit in jedem Fall von einem Ablauf der Verjährungsfrist schon mit Ablauf des Jahres 2022 auszugehen. (3) Zwar wäre grundsätzlich der von der Beklagten angeführte § 215 BGB anzuwenden, wonach die Verjährung eines Anspruchs die Aufrechnung mit ihm dann nicht ausschließt, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem sich die Forderungen erstmals aufrechnungsbereit gegenüberstanden. Allerdings gab es hinsichtlich des „Überschusses“ von 2.511,00 EUR gerade keine Gegenforderung, gegen die aufgerechnet wurde, sodass es insoweit zu einem Erlöschen der Kaufpreisrückzahlungsforderung gar nicht kommen konnte. cc) Die erst am 05.07.2023 erhobene (und nur insoweit überhaupt zulässige) Hilfswiderklage konnte die Verjährung hinsichtlich des Überschusses von 2.511,00 EUR nicht mehr hemmen, da diese zu diesem Zeitpunkt bereits eingetreten war. 3. Die Widerklage ist aber ohnehin insgesamt als unbegründet anzusehen, da hinsichtlich der Rückforderung des Kaufpreises die Kondiktionssperre des § 817 Satz 2 BGB greift. a) Gemäß § 817 Satz 2 BGB ist die Rückforderung einer Leistung nach bereicherungsrechtlichen Vorschriften ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls oder auch nur ihm (BGH, Urteil vom 10.04.2014, Az. VII ZR 241/13, juris Rn. 18) ein Verstoß gegen die guten Sitten zur Last fällt. Dies ist vorliegend der Fall. Die Beklagte hat mit dem Kläger zwei sie einseitig unverhältnismäßig begünstigende und insgesamt sittenwidrige Verträge abgeschlossen, wobei zu vermuten steht, dass die dabei auf Beklagtenseite verantwortlichen Personen mit verwerflicher Gesinnung handelten. Auch die subjektive Voraussetzung für den Kondiktionsausschluss, dass sich der Leistende der Sittenwidrigkeit seines Handelns bzw. des Geschäfts bewusst war oder sich ihr zumindest leichtfertig verschlossen hat, ist somit erfüllt. b) Nach der Rechtsprechung des BGH steht § 817 Satz 2 BGB zwar einer Rückforderung der sittenwidrigen Leistung dann nicht entgegen, wenn diese nicht endgültig in das Vermögen des Empfängers übergehen, sondern nur vorübergehend übertragen werden sollte, so etwa bei einer Gebrauchsüberlassung oder bei der Auszahlung einer Darlehensvaluta (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.04.2024, Az. 2 U 115/20, juris Rn. 130). Bei der vorliegenden Vertragsgestaltung, auf die es wesentlich ankommt, ist aber – anders als das Landgericht entschieden hat – nicht davon auszugehen, dass der Kaufpreis nur vorübergehend und somit „darlehensgleich“ in das Vermögen des Klägers übergehen sollte. Denn eine Rückzahlung des Kaufpreises war gerade nicht vorgesehen, sondern nur ein Rückerwerb des Kraftfahrzeugs durch den Kläger im Rahmen einer Versteigerung oder eines freien Verkaufs möglich (vgl. BGH, Urteile vom 16.11.2022, Az. VIII ZR 436/21, juris Rn. 45 ff. zu den Verwertungsregelungen im Mietvertrag; Az. VIII ZR 221/21, juris Rn. 29 ff., Az. VIII ZR 288/21, juris Rn. 23 ff., und Az. VIII ZR 290/21, juris Rn. 34 ff. mit eben dieser Begründung zu der Frage, warum kein nach § 34 Abs. 4 GewO verbotener Rückkaufhandel vorliegt; vgl. etwa auch OLG FFM, a.a.O., Rn. 131). Die jeweiligen Vertragsleistungen sollten somit im Vermögen des jeweiligen Vertragspartners verbleiben. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Kläger die Mietzahlungen sozusagen aus dem erlangten Kaufpreis erbrachte, da er sein höherwertiges Fahrzeug als Gegenleistung für den Kaufpreis an die Beklagte veräußert hatte. c) Zwar führt § 817 Satz 2 BGB in der vorliegenden Vertragskonstellation zu dem Ergebnis, dass der Kläger den Kaufpreis behalten darf und gleichzeitig die an die Beklagte geleisteten Mietzahlungen zurückerhält, während das Kraftfahrzeug weiterhin in seinem Eigentum steht. Dies schließt die Anwendung der Vorschrift jedoch nicht aus. aa) Die Bestimmung des § 817 Satz 2 BGB hat stark generalpräventiven Charakter (vgl. BGH, Urteil vom 10.04.2014, Az. VII ZR 241/13, juris Rn. 24 ff.; OLG Oldenburg, Urteil vom 30.11.2023, Az. 1 U 14/23, juris Rn. 44; Thüringer OLG, Urteil vom 17.10.2023, Az. 7 U 1091/22, juris Rn. 81; OLG Hamm, Urteil vom 21.03.2023, Az. 21 U 116/21, juris Rn. 33; Wendehorst in: BeckOK BGB, 73. Edition, § 817 Rn. 20; Linardatos in: Staudinger, BGB, online-first Neubearbeitung 2024, Rn. 0.6, 0.80 f.). Mit ihr setzt der Gesetzgeber für gesetzes- und sittenwidriges Handeln einen adversen ökonomischen Anreiz (OLG Oldenburg; Thüringer OLG, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O.). Nach der Botschaft der Norm soll derjenige, der sich an sittenwidrigen Transaktionen beteiligt, wissen, dass seine Leistung unwiederbringlich und ersatzlos verloren ist (OLG Oldenburg; Thüringer OLG, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O.). Sie verkörpert den Grundsatz, dass bei der Rückabwicklung von Leistungen derjenige Rechtsschutz nicht in Anspruch nehmen kann, der sich selbst durch gesetzloses oder sittenwidriges Handeln außerhalb der Rechtsordnung gestellt hat (OLG Oldenburg, a.a.O.; KG Berlin, Beschluss vom 08.08.2024, Az. 4 U 60/23, Anlage BK9, Ziffer I., Seite 14). In manchen Konstellationen bezweckt es der Gesetzgeber geradezu, dass der Empfänger einer Leistung diese unter Umständen ohne jegliche Gegenleistung behalten darf (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 26 ff.). § 817 Satz 2 BGB sieht ausdrücklich vor, dass der Empfänger nicht zur Leistungsherausgabe verpflichtet ist, wenn durch die Leistung gegen die guten Sitten verstoßen wurde. bb) Zwar ist bei Anwendung der Vorschrift der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten (BeckOK BGB, a.a.O.) und kann bei manchen Sachverhalten eine einschränkende Gesetzesauslegung gerechtfertigt sein (BGH, Urteil vom 10.04.2014, Az. VII ZR 241/13, juris Rn. 20 ff.) bzw. der Grundsatz von Treu und Glauben entgegenstehen. Dies ist bei einer Vertragsgestaltung wie der vorliegenden aber nach der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung nicht der Fall (vgl. OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.04.2024, Az. 2 U 115/20, juris Rn. 124 ff., wodurch die von Beklagtenseite zitierten Entscheidungen desselben Senats vom 25.05.2023, Az. 2 U 165/21, juris Rn. 157 ff., und vom 11.08.2021, Az. 2 U 115/20 - selbes Aktenzeichen wie bei der Entscheidung vom 11.04.2024 -, juris Rn. 65, überholt sind; KG Berlin, Beschluss vom 08.08.2024, Az. 4 U 60/23, Anlage BK9, Ziffer I., Seite 14; OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.04.2024, Az. 19 U 134/22, Anlage BK2, Ziffer II. B. II. 1. d., Seiten 14 ff.; OLG Celle, Urteil vom 28.06.2023, Az. 3 U 55/22, Anlage BK3, Ziffer II. 5. b), Seiten 10 f.; OLG Köln, Urteil vom 09.05.2023, Az. 3 U 62/22, Anlage BK4, Ziffer II. 4), Seiten 19 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.12.2022, Az. 23 U 60/22, juris Rn. 83 ff.; so auch das OLG München in seinem Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO vom 03.07.2023, Az. 32 U 1306/23e, Anlage K29, nach Bl. 360 d.A., Bd. III, auf Seiten 6 f.). Die Beklagte hat einseitig sittenwidrig gehandelt und damit den Kläger bewusst oder zumindest grob fahrlässig übervorteilt. Der Ausschluss der Rückforderung des Kaufpreises ist in einer solchen Konstellation gerechtfertigt, damit die Beklagte nicht risikolos ihr wucherisches Geschäftsmodell fortführen kann (KG Berlin, a.a.O.) und auch andere Unternehmen sich eines entsprechenden Geschäftsmodells nicht bedienen. Eine solche Abschreckung wäre aber nicht mit dem vom Gesetzgeber bezweckten Nachdruck gegeben, wenn die Beklagte durch die bloße Rückabwicklung des Vertrages nur auf den status quo ante zurückversetzt würde. cc) Soweit der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart (Urteil vom 18.01.2024, Az. 2 U 155/22, Anlage BB2, Ziffer III. 4., Seiten 14 f., allerdings unter Bezugnahme auf die mittlerweile überholte Rspr des OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.08. 2021, bei juris doppelt vergebenes Az. 2 U 115/20) und das Oberlandesgericht München unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung in der durch die Beklagte als Anlage BB3 vorgelegten Entscheidung (Urteil vom 27.02. 2025, Az. 32 U 2389/24e) die Anwendung des § 817 Satz 2 BGB verneint haben, folgt der Senat dem nicht. (1) Sowohl der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart als auch das Oberlandesgericht München haben in ihren Entscheidungen ausgeführt, gerade das Bewirken der zurückverlangten Leistung müsse von dem gesetzlichen Verbot oder der Sittenwidrigkeit umfasst sein, was bei der den Entscheidungen zugrunde liegenden und der vorliegenden entsprechenden Vertragsgestaltung aber nicht der Fall sei. Zweck der zurückverlangten Leistung sei die Erfüllung einer vermeintlichen Kaufpreisforderung gewesen, die für sich genommen nicht sittenwidrig sei (OLG München, a.a.O., Seite 19; OLG Stuttgart, a.a.O., Seite 15). Die Sittenwidrigkeit beruhe höchstens darauf, dass nicht noch mehr, das heißt kein höherer Kaufpreis geleistet worden sei (OLG München, a.a.O.). Das Rückforderungsverbot des § 817 Satz 2 BGB lasse aber Bereicherungsansprüche unberührt, die sich aus nicht zu beanstandenden Leistungen ergäben, selbst wenn sie in ein sittenwidriges Gesamtverhalten eingebettet seien und demselben tatsächlichen Verhältnis entstammten (OLG München, a.a.O., Seiten 18 f.). α) Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Sittenwidrigkeit erfasst vorliegend das gesamte Vertragskonstrukt bestehend aus Kauf- und Mietvertrag, sowohl Verpflichtungs- als auch Erfüllungsgeschäfte sind insgesamt nichtig. Die Zahlung des zu geringen Kaufpreises war aber wesentlicher Bestandteil des sittenwidrigen Gesamtgeschäfts und kann nicht von diesem abgespalten werden. Die als zu niedrig zu beanstandende Kaufpreiszahlung selbst kann wiederum nicht gedanklich in einen nicht sittenwidrigen Teil (gezahlter Kaufpreis) und einen sittenwidrigen Teil (nicht bezahlte höhere Kaufpreiszahlung) aufgeteilt werden. Sie ist somit selbst als sittenwidrig anzusehen. β) Die vom Oberlandesgericht München in seinem vorbenannten Urteil zitierten BGH-Entscheidungen stützen dessen Ansicht nicht. Zwar hat der BGH darin entschieden, dass § 817 Satz 2 BGB Bereicherungsansprüche unberührt lässt, die sich aus für sich genommen nicht zu beanstandenden Leistungen ergeben, selbst wenn sie demselben tatsächlichen Verhältnis entstammen und in ein gesetzes- oder sittenwidriges Gesamtverhalten eingebettet sind (BGH, Urteil vom 02.12.2021, Az. IX ZR 111/20, juris Rn. 31 f.; Urteil vom 22.07.2021, Az. IX ZR 26/20, juris Rn. 37 f.; Urteil vom 01.10.2020, Az. IX ZR 247/19, juris Rn. 33 f.). Die Konstellation, die den BGH-Entscheidungen zugrunde lag, war aber jeweils eine andere. Es ging um die Zeichnung von Genussrechten, wobei den Genussrechtsinhabern unter bestimmten Voraussetzungen eine Basisdividende und Übergewinnbeteiligungen ausgeschüttet wurden. Die Schuldnerin war dabei Teil einer Gruppe, die auf dem unregulierten Kapitalmarkt tätig war und deren Verantwortliche später wegen gewerbs- und bandenmäßigen Kapitalanlagebetrugs aufgrund eines im Zusammenhang mit den Genussrechten installierten Schneeballsystems verurteilt wurden. Der BGH hat aber ausdrücklich entschieden, dass der jeweilige Vertrag über den Erwerb der Genussrechte, aus dem die nun zurückbegehrten Ausschüttungen folgten, für sich genommen jeweils wirksam und nicht zu beanstanden war (bsp.haft BGH, Urteil vom 02.12.2021, Az. IX ZR 111/20, juris Rn. 13 f., 32). Die Ausschüttungen stammten somit aus selbst nicht zu beanstandenden Vertragsverhältnissen und waren deshalb weder verbots- noch sittenwidrig, mag ihnen auch ein Gesamtverhalten zugrunde gelegen haben, welches gegen gesetzliche Verbote verstieß und das Sittenwidrigkeitsurteil erfüllte (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 32; Urteil vom 22.07.2021, Az. IX ZR 26/20, juris Rn. 38; Urteil vom 01.10.2020, Az. IX ZR 247/19, juris Rn. 34). Vorliegend ist der der Kaufpreiszahlung zugrunde liegende Kaufvertrag, auf welchem der direkt im Anschluss abgeschlossene Mietvertrag über das Kaufobjekt basierte, aber selbst sittenwidrig und somit nichtig, auch und gerade mit seinem Abschluss hat die Beklagte sich gegen die Rechtsordnung gestellt. Die daraus resultierende Leistung der Beklagten, nämlich die zu niedrige und somit zu dem sittenwidrigen Gesamtkonstrukt beitragende Kaufpreiszahlung, war somit von dem Sittenwidrigkeitsurteil umfasst. (2) Auch der weiteren Argumentation des Oberlandesgerichts München kann nicht gefolgt werden, wonach § 817 Satz 2 BGB in Konstellationen wie der vorliegenden einschränkend auszulegen sei, wenn Sinn und Zweck „des Verbotsgesetzes“ die Gewährung eines Rückforderungsanspruchs zwingend erforderten, etwa wenn das Gesetz vor allem zum Schutz des Leistenden erlassen worden sei (a.a.O., Seiten 19 f.). Die dabei zitierte Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 10.04.2014, Az. VII ZR 241/13) betrifft einen anderen Fall, nämlich die Nichtigkeit eines Vertrages gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsverbot. Vorliegend steht aber gerade kein Verbotsgesetz in Rede, das einen bestimmten Schutzzweck verfolgen würde und zur Nichtigkeit gemäß § 134 BGB führte. Vielmehr geht es um die Nichtigkeit von Verträgen wegen Verstoßes gegen die guten Sitten. Gerade für den Fall, dass eine Vertragspartei sittenwidrig handelt und damit ihren Vertragspartner übervorteilt, sieht § 817 Satz 2 BGB aber vor, dass Leistungen nicht zurückzugewähren sind. Maßgeblicher Gesetzeszweck ist in diesem Zusammenhang gerade die Generalprävention auf Basis des strafenden Charakters der Norm. (3) Auch die vom Oberlandesgericht München ins Feld geführten gesetzessystematischen Überlegungen (a.a.O., Seiten 20 f.) können nicht überzeugen. Denn wie oben bereits ausgeführt, ist es in manchen Konstellationen gerade Zweck des § 817 Satz 2 BGB, dass der Empfänger einer Leistung diese auch ohne jegliche Gegenleistung zurückbehalten darf, womit der Leistende von der Fortführung oder Etablierung bestimmter Geschäftspraktiken abgeschreckt werden soll. IV. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Abweisung der Klage in Höhe von 11,00 EUR ist geringfügig. Aus der Abweisung des Hauptklageantrags Ziffer 1 folgt deshalb keine Quotierung der Kosten, weil er wirtschaftlich mit dem zur Verurteilung führenden Hilfsantrag identisch ist. 2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711, 709 ZPO. V. Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren ist bereits mit Beschluss vom 24.04.2025 in der Berufungsverhandlung in Anwendung der §§ 47, 48 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO, §§ 39 Abs. 1, 45 Abs. 1 und 2 GKG auf 102.000,00 EUR (44.000,00 EUR + 27.500,00 + 500,00 EUR + 30.000,00 EUR) festgesetzt worden (Protokoll OLG, Bl. 114 d.eA.). 1. Der Streitwert bezüglich Klagantrag Ziffer 1 richtet sich nach dem tatsächlichen Verkehrswert des streitgegenständlichen Kraftfahrzeugs (vgl. Herget in: Zöller, ZPO, 35. Auflage, § 3 Rn. 16.92; Wendtland in: BeckOK ZPO, 55. Edition, § 3 Rn. 21) im Zeitpunkt der Klageerhebung bzw. Rechtsmitteleinlegung (§ 40 GKG, ebenso § 4 Abs. 1 ZPO), wobei die Einschätzung des Klägers maßgeblich ist. Er ist in erster Instanz mit 129.000,00 EUR, in zweiter Instanz mit 44.000,00 EUR zu bemessen. a) Der Kläger hatte den tatsächlichen Marktwert des Fahrzeugs bei Abschluss des streitgegenständlichen Vertrages in seiner Klage auf mindestens 129.000,00 EUR geschätzt (Bl. 51 d.A., Bd. I). Der Sachverständige V. hat in seinem Gutachten ausgeführt (Seite 5), dass sich „die Wertentwicklung des streitgegenständlichen Fahrzeugs in den letzten 5 Jahren […] nicht wesentlich verändert“ hat, sodass man diese Schätzung des Klägers auch für den maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung der Streitwertbemessung zugrunde legen kann. b) Bei Einreichung der Berufungen, die für die Festsetzung des Berufungsstreitwerts maßgeblich ist (§ 40 GKG), lag sodann das gerichtliche Sachverständigengutachten vom 11.05.2023 vor, das den Wert des streitgegenständlichen Fahrzeugs auf nur 44.000,00 EUR bezifferte (GA, Seite 5). Dieser Wert ist von der Beklagten mit ihrer Berufung nicht angezweifelt worden. Sie hat sich darin lediglich gegen die Einschätzung des Landgerichts gewehrt, wonach der durch die D. in ihrem Gutachten vom 15.06.2023 (Bl. 257 ff. d.A., Bd. III) ermittelte Wert von 65.000,00 EUR plausibel sei. In zweiter Instanz kann der Wert der Berufung der Beklagten, soweit diese sich gegen die Verurteilung hinsichtlich Hilfsantrag Ziffer 1 wendet, somit nur mit 44.000,00 EUR bemessen werden. c) In erster Instanz war der Klageantrag Ziffer 1 zunächst auf Rückübereignung des Fahrzeugs und nur hilfsweise auf die Feststellung gerichtet, dass der Kläger durch den mit der Beklagten geschlossenen Vertrag nicht das Eigentum daran verloren hat. Dem Hilfsantrag wurde durch das Landgericht stattgegeben, hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Zwar werden Haupt- und Hilfsanspruch gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG grundsätzlich zusammengerechnet, wenn auch über den Hilfsanspruch entschieden wird. Dies gilt aber nach Satz 3 der Vorschrift dann nicht, wenn derselbe Gegenstand betroffen ist, was vorliegend der Fall ist. d) Da die Feststellung des Eigentums an dem Fahrzeug dem vollen Klägerinteresse entspricht und die weiteren Klageanträge bedingt, muss hier kein Abschlag vorgenommen werden. 2. Der Streitwert des auf Herausgabe von Zweitschlüssel und Zulassungsbescheinigung Teil II gerichteten Klageantrags Ziffer 3 bzw. der gegen die entsprechende Verurteilung gerichteten Berufung der Beklagten war mit nur 500,00 EUR zu bemessen. a) Bei der Herausgabe von Schlüsseln sind in der Regel die Kosten eines Ersatzschlüssels für die Streitwertbemessung maßgeblich (BGH, Beschluss vom 28.09.2017, Az. V ZB 63/16, juris Rn. 8; Zöller, a.a.O.). Nach der – durch die Beklagte nicht angegriffenen – klägerischen Schätzung betragen diese Kosten 500,00 EUR. b) Der Streitwert einer Klage auf Herausgabe von Kfz-Papieren bestimmt sich zwar grundsätzlich nach dem Interesse an der Verfügungsgewalt über das Dokument, das mit einem Bruchteil des Kfz-Wertes zu bemessen ist (und nicht etwa, wie das Landgericht meinte, nach dem Wert der (Wieder-)Beschaffung; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.05.1999, Az. 11 W 23/99; Zöller, a.a.O.). Vorliegend ist aber insoweit ein eigenständiger Wert des Herausgabeantrags Ziffer 3 neben Klageantrag Ziffer 1 zu verneinen. Für den Fall, dass ein Klageantrag auf Herausgabe eines Fahrzeugs auf einen Widerklageantrag auf Herausgabe des Fahrzeugbriefes trifft, ist mehrfach obergerichtlich entschieden worden, dass diese Ansprüche den gleichen Gegenstand haben (OLG Nürnberg, Beschluss vom 27.08.2019, Az. 13 W 2775/19, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.12.1960, Az. 6 W 559/60, beck-online). Die dortige Begründung, dass die Parteien im Rahmen beider Anträge letztendlich um das Eigentum des Fahrzeugs streiten, das Eigentum am Fahrzeugbrief dem Eigentum am Fahrzeug selbst folgt und somit einheitlich zu entscheiden ist (OLG Nürnberg, a.a.O., Rn. 7), greift aber auch hier. Unproblematisch gehört zur Rückübereignung des streitgegenständlichen Kraftfahrzeugs und zur hilfsweise begehrten und letztendlich ausgeurteilten Feststellung von dessen Eigentum als Annex auch die Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II. Bei wirtschaftlicher Identität erfolgt aber keine Zusammenrechnung der Werte nach § 39 Abs. 1 GKG (vgl. nur Dörndorfer in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 5. Auflage, § 39 GKG Rn. 2 f.). 3. Klageantrag Ziffer 2 und der Widerklageantrag bemessen sich nach den darin konkret bezifferten Beträgen und sind somit mit 27.500,00 EUR und 30.000,00 EUR zu bemessen. Die Hilfsaufrechnung mit 30.000,00 EUR hat gegenüber der gleichlaufenden Hilfswiderklage keinen eigenständigen Streitwert. 4. Der Streitwert in erster Instanz beträgt gemäß §§ 39 Abs. 1, 45 Abs. 1 und 2 GKG insgesamt 187.000,00 EUR (129.000,00 EUR + 27.500,00 + 500,00 EUR + 30.000,00 EUR), wobei der durch das Landgericht unter Berücksichtigung eines eigenständigen Wertes für die Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II auf 187.150,00 EUR festgesetzte Streitwert nicht gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG abzuändern war, da von der geringfügig höheren Festsetzung durch das Landgericht kein Gebührensprung umfasst ist.