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Urteil

26 K 4363/11

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2012:0706.26K4363.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Im Umfang der Klagerücknahme (Antrag Ziffer 1.b) des Schriftsatzes des Klägers vom 22. August 2011) wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Be-scheides vom 17. Juni 2011 verpflichtet, dem Kläger die mit seinem Antrag Ziffer 1.a) aus dem Schriftsatz vom 22. August 2011 gestellten Fragen zu beantworten. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicher-heitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung der jeweilige Kostengläubiger Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 Unter dem 12. Mai 2011 wandte sich der Kläger an die Beklagte und beantragte unter Bezugnahme auf § 4 IFG NRW, ihm u.a. folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: "1. Wann erfolgten die Auszahlungen der von der OBank gewährten Darlehen an die N (jetzt firmierend als N1), an die N2 (jetzt firmierend als N3), an die N4 (jetzt firmierend als N5) sowie an die S (jetzt firmierend als S1)? 2. Auf welcher öffentlich-rechtlichen Rechtsgrundlage erfolgte die jeweilige Auszahlung der in Ziffer 1. genannten Darlehen durch die OBank und wurden die jeweiligen Auszahlungsvoraussetzungen im Zeitpunkt ihrer jeweiligen Auszahlung durch die O Bank auch eingehalten? ..." – Zur Begründung machte der Kläger im Wesentlichen geltend: Die OBank bzw. ihre Vorgängerin, die X, habe für die Bauprojekte betreffend die genannten Gesellschaften Darlehen gewährt und ausgereicht. Er, der Kläger, werde seitens der Beklagten aus Bürgschaftsverpflichtungen im Hinblick auf diese ausgezahlten Darlehen in Anspruch genommen. Er habe daher das Interesse zu erfahren, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Auszahlungen der Darlehen an die genannten Gesellschaften jeweils erfolgt seien und auf welcher öffentlich-rechtlichen Rechtsgrundlage dies geschehen sei. 2 Mit Bescheid vom 17. Juni 2011, zugestellt am 20. Juni 2011, lehnte die Beklagte die vorstehend genannten Anträge zu 1. und 2. ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Der unter Ziffer 1. gestellte Antrag sei abzulehnen, da einer Auskunft über den Zeitpunkt der Auszahlung von Darlehen das Bankgeheimnis entgegen stehe. Dieses sei als vorkonstitutionelles Gewohnheitsrecht Teil des Bundesrechtes und genieße als solches gemäß Art. 31 GG Vorrang vor abweichendem Landesrecht. Unabhängig hiervon stehe dem Antrag zu 1. auch der Ablehnungsgrund des § 5 Abs. 4 1. Alt. IFG NRW entgegen. Danach könne der Antrag abgelehnt werden, wenn die Information dem Antragsteller bereits zur Verfügung gestellt worden sei. Die Voraussetzungen dieses Ablehnungsgrundes seien vorliegend erfüllt. Da der Antragsteller von August 2008 bis Mai 2011 zugleich Geschäftsführer der früheren Komplementärgesellschaften der benannten GmbH & Co. KG’s gewesen sei und jedenfalls seit Dezember 2005 bis zu seinem Ausscheiden als Kommanditist im Dezember 2010 für die Investoren Gespräche mit der damaligen X und heutigen OBANK über Förderrechtsangelegenheiten im Zusammenhang mit den genannten Fördervorhaben geführt habe, sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ihm Informationen über den Zeitpunkt der Auszahlung der Darlehen an die Darlehensnehmer bekannt gewesen seien. Bei Berücksichtigung der in seiner diesbezüglichen Funktion gebotenen Sorgfalt sei er verpflichtet gewesen, sich Kenntnis über die für die Abwicklung des Förderrechtsverhältnisses maßgeblichen Tatsachen zu verschaffen. Es bestehe somit letztlich kein anerkennenswertes Interesse daran, dass der Kläger die genannten Informationen nochmals – nunmehr von der Beklagten – erhalte. Selbst wenn der Kläger die genannten Informationen nicht mehr in seinen Händen haben sollte, bestehe der geltend gemachte Anspruch nicht. Denn insoweit sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass § 5 Abs. 4 1. Alt. IFG NRW Ausdruck der Obliegenheit eines Antragstellers sei, sich die Kenntnis von erlangten Informationen im eigenen Interesse dauerhaft zu erhalten. Hinsichtlich des Antrages zu 2. sei der Antrag abzulehnen, weil davon auszugehen sei, dass die öffentlich-rechtliche Rechtsgrundlage, auf deren Basis die jeweilige Auszahlung der im Antrag zu 1. genannten Darlehen erfolgt sei, dem Kläger auf Grund seiner damaligen Funktion als Geschäftsführer der Komplementärgesellschaften der Darlehensnehmer bekannt gewesen sei und des Weiteren die Frage nach der Einhaltung der jeweiligen Auszahlungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der jeweiligen Auszahlung durch die Beklagte nicht Gegenstand eines Antrages nach dem IFG NRW sein könne, da eine rechtliche Bewertung von in der Vergangenheit liegenden Vorgängen von § 4 Abs. 1 IFG NRW nicht umfasst sei. 3 Der Kläger hat am 20. Juli 2011 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen geltend macht: Das Bankgeheimnis könne die Verweigerung der begehrten Auskunft nicht rechtfertigen. Das nur als Richterrecht existierende allgemeine Bankgeheimnis werde durch im Jahre 2001 neu geschaffene spezialgesetzliche Vorschriften des IFG NRW verdrängt, hier durch das Ablehnungsrecht des § 8 dieses Gesetzes. Die beantragte Informationserteilung habe auch nicht gem. § 5 Abs. 4 1. Alt. IFG NRW ermessensfehlerfrei abgelehnt werden können. Ihm, dem Kläger, seien die begehrten Informationen über die Förderdarlehen nicht durch die Beklagte zur Verfügung gestellt worden. Deshalb sei ihm auch nicht bekannt, wann die einzelnen Auszahlungen der verschiedenen Förderdarlehen an die Gesellschaften erfolgt seien. Das Gesetz wolle lediglich vermeiden, dass Informationen mehrfach von demselben Antragsteller eingeholt würden. Es komme vorliegend nicht darauf an, ob er auf Grund seiner früheren Organstellung Kenntnis von den Informationen hätte haben müssen. - Ob die Behörde zum damaligen Zeitpunkt von der Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit der Auszahlungen der Förderdarlehen ausgegangen sei, sei im Übrigen sehr wohl eine Information im Sinne des § 3 IFG NRW. 4 Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Klage zurückgenommen, soweit diese sich auf die Mitteilung der öffentlich-rechtlichen Rechtsgrundlage der damaligen Darlehensauszahlungen und die Einhaltung der jeweiligen Auszahlungsvoraussetzungen bezog. 5 Er beantragt nunmehr noch, 6 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 17. Juni 2011 zu verpflichten, folgende Auskünfte zu erteilen: Wann erfolgten die Auszahlungen der von der OBank gewährten Darlehen an die N (jetzt firmierend als N1), an die N2 (jetzt firmierend als N3), an die N4 (jetzt firmierend als N5) sowie an die S (jetzt firmierend als S1)? 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Ergänzend und vertiefend zu der Begründung ihres Bescheides vom 17. Juni 2011 führt sie noch aus: Wenn der Kläger vortrage, die begehrten Informationen über die Förderdarlehen seien ihm nicht durch die Beklagte zur Verfügung gestellt worden, so bestreite er nicht, dass ihm die betreffenden Informationen als solche sehr wohl vorlägen, etwa weil sie ihm von dritter Seite zugänglich gemacht worden seien. Für § 5 Abs. 4 1. Alt. IFG NRW genüge es, dass der Kläger über die Informationen verfüge. Der genannten Vorschrift liege der Zweck zu Grunde, bei der Verwaltung unnötigen Ermittlungsaufwand zu vermeiden. Dem entspreche eine Obliegenheit, einmal erlangte Informationen im eigenen Interesse dauerhaft zu erhalten und nicht verloren gehen zu lassen. 10 Wegen des weiteren Vorbringens der Verfahrensbeteiligten und des Sachverhaltes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten ergänzend Bezug genommen. 11 Entscheidungsgründe: 12 Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 S. 1 VwGO). 13 Soweit der Kläger sein Klagebegehren aufrecht erhalten hat, ist die Klage zulässig und auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte darauf, dass diese ihm die Zeitpunkte der Auszahlungen der in seinem Antrag näher bezeichneten Darlehen bekannt gibt (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). 14 Dieser Anspruch folgt aus § 4 Abs. 1 IFG NRW. Nach dieser Vorschrift hat jede natürliche Person nach Maßgabe des IFG NRW gegenüber den in § 2 dieses Gesetzes genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. – Der Kläger ist zunächst "natürliche Person" im Sinne dieser Vorschrift. Die Beklagte ist auskunftspflichtige Stelle gem. § 2 IFG NRW. Gem. § 2 Abs. 1 S. 1 IFG NRW gilt das IFG NRW für die Verwaltungstätigkeit der Behörden, Einrichtungen und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen (öffentliche Stellen). Die Beklagte ist gem. § 1 OBANK G ein Kreditinstitut in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts, die gemäß § 11 Abs. 1 S. 1, 2 OBANK G der Aufsicht des Innenministeriums – im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung im Einvernehmen mit dem für das Wohnungswesen zuständigen Ministerium – untersteht. Gem. § 3 Abs. 1 OBANK G hat die Beklagte den staatlichen Auftrag, das Land und seine kommunalen Körperschaften bei der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben, insbesondere in den Bereichen der Struktur-, Wirtschafts-, Sozial- und Wohnraumpolitik, zu unterstützen und dabei Fördermaßnahmen im Einklang mit den Beihilfevorschriften der Europäischen Gemeinschaft durchzuführen und zu verwalten. Hinsichtlich keiner dieser Aufgaben ist die Beklagte gem. § 2 Abs. 2 und 3 IFG NRW vom Anwendungsbereich des IFG NRW ausgenommen und somit grundsätzlich uneingeschränkt nach § 4 Abs. 1 IFG NRW auskunftsverpflichtet. 15 Es bestehen keine besonderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht im Sinne des § 4 Abs. 2 S. 1 IFG NRW, die den Vorschriften des IFG NRW vorgingen. Insbesondere handelt es sich bei dem Bankgeheimnis nicht um eine "besondere Rechtsvorschrift" im Sinne des § 4 Abs. 2 S. 1 IFG NRW, wobei diese Annahme überhaupt nur dann in Betracht kommen kann, wenn man das Bankgeheimnis als ungeschriebene (gewohnheitsrechtliche) Rechtsnorm auffasst und nicht – wofür zumindest neuere Entscheidungen der Zivilgerichte sprechen – 16 vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 – XI ZR 384/03 , juris, Rdn. 35; OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. November 2011 – 2 W 56/11 , juris, Rdn. 10, sowie OLG Sachen-Anhalt, Urteil vom 15. März 2012 9 U 208/11 , juris,Rdn. 24, 17 als eine auf Nr. 2 Abs. 1 AGBBanken bzw. allgemeinen vertraglichen Grundsätzen beruhende rechtsgeschäftliche Verpflichtung ansieht. Denn wie das Tatbestandsmerkmal "soweit" zeigt, sind nur solche Vorschriften als vorrangig in Betracht zu ziehen, die denselben Sachverhalt abschließend – sei es identisch, sei es abweichend – regeln. Eine Vorrangigkeit im Sinne einer Ausschließlichkeit ist nur dort anzunehmen, wo die jeweiligen Rechte die gleichen Anliegen verfolgen und/oder identische Zielgruppen erfassen. Eine besondere Rechtsvorschrift im Sinne von § 4 Abs. 2 S. 1 IFG NRW liegt daher nur dann vor, wenn ihr Anwendungsbereich in sachlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Informationen, die der Rechtsvorschrift unterfallen, und/oder in persönlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Person, auf welche die Rechtsvorschrift Anwendung findet, beschränkt ist. Nur wenn ein umfassender Informationsanspruch dem Schutzzweck des Spezialgesetzes zuwider laufen würde, muss der Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW scheitern. 18 Vgl. hierzu statt vieler: OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 2011 – 8 A 1150/10 , juris, Rdn. 29. 19 Nach diesen Maßgaben steht das Bankgeheimnis dem Auskunftsanspruch des Klägers nicht entgegen. Denn das Bankgeheimnis gilt für kundenbezogene Tatsachen und Wertungen, die einem Kreditinstitut auf Grund, aus Anlass oder im Rahmen der Geschäftsverbindung zum Kunden bekannt geworden sind, 20 vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2006, a.a.O., 21 wobei es sich – die Rechtsnormeigenschaft einmal unterstellt – jedenfalls nicht um ein absolutes Verbotsgesetz handelt; denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs 22 Urteil vom 6. Mai 2008 XI ZR 56/07 – juris, Rdn. 20, 23 kann eine Bank z.B. ungeachtet des Bankgeheimnisses im Einzelfall verpflichtet sein, Dritte zu warnen, wenn auf Grund massiver Anhaltspunkte der Verdacht besteht, dass ein Kunde der Bank bei der Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr durch eine Straftat diesen Dritten schädigen will. Die dann auftretende Pflichtenkollision ist nach dieser Rechtsprechung durch Interessenabwägung zu lösen. 24 Vgl. zur Verschwiegenheitspflicht nach § 9 Abs. 1 KWG auch Bundesverwaltungsgericht (Fachsenat für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO), Beschluss vom 23. Juni 2011 – 20 F 21/10 , juris, Rdn. 12. 25 Damit war das Land jedenfalls aber auch nicht gehindert, die Tätigkeit der Beklagten dem IFG NRW zu unterwerfen, denn sowohl die Existenz als auch die Tätigkeit der Beklagten beruht ausschließlich auf den landesrechtlichen Vorgaben des OBANK G, denen zufolge -wie oben ausgeführt- die Beklagte das Land und seine kommunalen Körperschaften bei der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben unterstützt und damit gerade nicht wie eine Geschäftsbank am freien Markt tätig ist. 26 Dem Anspruch des Klägers steht auch nicht § 8 IFG NRW entgegen. Nach S. 1 dieser Vorschrift ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit durch die Übermittlung der Information ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbar wird und dadurch ein wirtschaftlicher Schaden entstehen würde. Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werde allgemein alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen, Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis setzt danach neben dem Mangel an Offenkundigkeit der zugrunde liegenden Informationen ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an deren Nichtverbreitung voraus. Ein solches besteht, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen. 27 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Mai 2009 – 7 C 18/08 , juris, Rdn. 12. 28 Auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen kann sich die Beklagte in ihrer Eigenschaft als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts auch berufen. 29 Vgl. zu den Sparkassen Bundesverwaltungsgericht (Fachsenat für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO), Beschluss vom 23. Juni 2011, a.a.O., Rdn. 15. 30 Die Vorschrift des § 8 IFG NRW ist als Ausnahmevorschrift von dem in § 4 Abs. 1 IFG NRW geregelten Grundsatz jedoch eng auszulegen. Darlegungs- und ggf. beweispflichtig für das Vorliegen der dem Auskunftsanspruch entgegen stehenden Umstände ist insoweit die Beklagte. Selbst wenn es sich bei dem Zeitpunkt der Auszahlung eines Darlehens um ein Geschäftsgeheimnis der Beklagten handeln sollte, so ist vorliegend jedoch nicht ansatzweise dargelegt oder sonst ersichtlich, inwieweit die Bekanntgabe dieser Information die Wettbewerbsposition der Beklagten oder aber der Darlehensnehmer nachteilig i.S. der Entstehung eines wirtschaftlichen Schadens beeinflussen könnte. Die Geschäftsbeziehung zwischen der Beklagten und den Darlehensnehmern ist ohnehin durch die den Darlehensverträgen zugrunde liegenden Bewilligungsbescheide und die abgeschlossenen Darlehensverträge festgelegt. Irgendwelche Nachteile der Beklagten im Verhältnis zu weiteren Kunden sind –insbesondere unter Berücksichtigung des Tätigkeitsfeldes der Beklagten- ebenfalls nicht ansatzweise dargelegt oder ersichtlich. Ob sich durch die Bekanntgabe der Zeitpunkte der Darlehensauszahlungen an den Kläger ggf. eine etwa im zivilgerichtlichen Verfahren, in dem die Beklagte den Kläger aus geleisteten Bürgschaften in Anspruch nimmt, erlangte Rechtsposition verschlechtern könnte, ist ohnehin nicht von Bedeutung. 31 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juni 2002 – 21 B 589/02 , NWVBl. 2002, S. 441 ff. 32 Schließlich steht der Bekanntgabe der Daten der Darlehensauszahlung auch nicht § 9 IFG NRW entgegen, wonach der Antrag auf Informationszugang abzulehnen ist, soweit durch das Bekanntwerden der Informationen personenbezogene Daten offenbart werden. Denn die Darlehensauszahlung ist an juristische Personen des Privatrechts erfolgt, die dem Schutzbereich des § 9 IFG NRW von vornherein nicht unterfallen. 33 Letztlich ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 IFG NRW vorliegen. Nach dieser Vorschrift kann der Antrag u.a. abgelehnt werden, wenn die Information der Antragstellerin oder dem Antragsteller bereits zur Verfügung gestellt worden ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger über die von ihm begehrten Informationen bereits verfügt. Hierfür spricht bereits der Umstand, dass der Antragsteller das vorliegende Verfahren eingeleitet und sich damit einem jedenfalls nicht bloß geringfügigen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Auch hat jedenfalls die Beklagte dem Antragsteller die begehrten Informationen bisher nicht zur Verfügung gestellt, sodass auch der Gesichtspunkt der Vermeidung mehrfachen Verwaltungsaufwandes zur Erteilung einer identischen Information nicht zum Tragen kommt. Ob der Antragsteller die nunmehr in seiner Eigenschaft als natürliche Person beantragten Informationen bereits in seiner Eigenschaft als früherer Geschäftsführer der Komplementär-GmbH’s der Darlehensnehmer erhalten hat, kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls folgte aus der damaligen Geschäftsführer-Stellung keine Verpflichtung, diese Informationen auch nach Aufgabe dieser Position zu bewahren. Im Gegenteil dürfte er sogar verpflichtet gewesen sein, die diesbezüglichen Unterlagen zurückzulassen (Rechtsgedanke aus § 667 BGB). In diesem Zusammenhang ist im Übrigen abschließend auf eine Mail einer Mitarbeiterin der Beklagten an den in einem Zivilprozess gegen den Kläger für die Beklagte tätigen Bevollmächtigten vom 3. Juni 2011 (Bl. 17 BA Heft 1) hinzuweisen, in der es heißt: "Ich meine, dass Herr L zum Zeitpunkt der Auszahlung der Fördermittel nicht Geschäftsführer war. Er hat daher nicht von den amtlichen Bescheinigungen, die Grundlage der Auszahlungen waren, Kenntnis haben müssen." 34 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 35 Die Berufung war zuzulassen, da insbesondere die Frage der Bedeutung des Bankgeheimnisses im Rahmen des IFG NRW grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).