OffeneUrteileSuche
Beschluss

8 WF 133/10

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

5mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei nach dem 31.08.2009 eingeleiteten Kindschaftsverfahren sind die Vorschriften des FamFG (§§151–168a) anzuwenden; Verfahren, die den Aufenthalt des Kindes betreffen, sind vorrangig und in der Regel mit Termin zu erörtern (§155 FamFG). • Ein Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge insgesamt umfasst auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht; daher fallen solche Anträge unter §155 FamFG. • Entsteht eine Terminsgebühr nach VV Nr. 3104 Abs.1 Nr.1 RVG auch dann, wenn die vorgeschriebene mündliche Erörterung im Einvernehmen der Beteiligten außergerichtlich unterbleibt; deshalb ist die Terminsgebühr festzusetzen.
Entscheidungsgründe
Terminsgebühr bei Übertragung der elterlichen Sorge umfasst Aufenthaltsbestimmungsrecht • Bei nach dem 31.08.2009 eingeleiteten Kindschaftsverfahren sind die Vorschriften des FamFG (§§151–168a) anzuwenden; Verfahren, die den Aufenthalt des Kindes betreffen, sind vorrangig und in der Regel mit Termin zu erörtern (§155 FamFG). • Ein Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge insgesamt umfasst auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht; daher fallen solche Anträge unter §155 FamFG. • Entsteht eine Terminsgebühr nach VV Nr. 3104 Abs.1 Nr.1 RVG auch dann, wenn die vorgeschriebene mündliche Erörterung im Einvernehmen der Beteiligten außergerichtlich unterbleibt; deshalb ist die Terminsgebühr festzusetzen. Der Antragsteller stellte am 09.10.2009 einen Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge für das gemeinsame Kind; das Kind war 2008 in den Haushalt des Antragstellers gewechselt und lebt seitdem bei ihm. Die Antragsgegnerin stimmte dem Antrag zu. Das Amtsgericht Heidenheim übertrug mit Beschluss vom 05.11.2009 die elterliche Sorge an den Antragsteller und gewährte Verfahrenskostenhilfe mit Beiordnung der Antragsgegnerin. Diese beantragte anschließend die Festsetzung ihrer Vergütung, einschließlich einer 1,2 Terminsgebühr nach VV Nr. 3104 RVG. Das Amtsgericht setzte die Terminsgebühr zunächst ab, änderte dies aber nach Erinnerung und setzte die Terminsgebühr fest. Die Staatskasse legte Beschwerde ein und rügte, dass für Verfahren, in denen der Aufenthalt bereits gefestigt sei, keine mündliche Verhandlung im Sinne des §155 FamFG zwingend vorgeschrieben sei. • Zulässigkeit: Die Beschwerde der Staatskasse war zulässig nach §§56 Abs.1,2, 33 Abs.3,7 RVG, aber unbegründet. • Anwendbarkeit FamFG: Für nach dem 31.08.2009 eingeleitete Kindschaftssachen gelten die §§151–168a FamFG; §155 FamFG verpflichtet zur vorrangigen, beschleunigten Erörterung in Verfahren, die Aufenthalt, Umgang oder Herausgabe betreffen. • Reichweite des Sorgerechtsantrags: Ein Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge insgesamt umfasst nach §§1671, 1631 BGB auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht; daher sind solche Anträge von §155 FamFG erfasst. • Gebührenrechtliche Folge: Nach VV Nr. 3104 Abs.1 Nr.1 RVG entsteht eine Terminsgebühr auch dann, wenn die vorgeschriebene mündliche Erörterung im Einvernehmen der Beteiligten unterblieben ist. • Auslegung von §155 FamFG: Der Begriff der ‚Erörterung‘ ist nicht als Ersatz für die mündliche Verhandlung im gebührenrechtlichen Sinn zu verstehen; die Gesetzgebung wollte Beschleunigung und einvernehmliche Konfliktlösungen fördern, was die Festsetzung der Terminsgebühr rechtfertigt. • Praxisfolgen: Auch wenn die Angelegenheit offenbar bereits außergerichtlich geklärt war, kann der durch die Beteiligten ersparte Termin trotzdem zur Entstehung der Terminsgebühr führen, weil der anwaltliche Aufwand oft vergleichbar ist. • Kostenentscheidung: Die Entscheidung über die Gebührenerstattung richtet sich nach §56 Abs.2 RVG; das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die sofortige Beschwerde der Staatskasse wird zurückgewiesen. Die Festsetzung der Terminsgebühr zu Gunsten der beigeordneten Anwältin war rechtmäßig, weil ein Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge insgesamt auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfasst und damit unter §155 FamFG fällt. VV Nr. 3104 Abs.1 Nr.1 RVG begründet die Terminsgebühr auch, wenn die gesetzlich vorgesehene Erörterung im Einvernehmen der Beteiligten unterblieben ist. Folglich bleibt der geänderte Festsetzungsbeschluss des Amtsgerichts bestehen; das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.