Beschluss
8 WF 225/11 (VKH), 8 WF 225/11
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
3Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Findet in einem Versorgungsausgleichsverfahren ein mündlicher Erörterungstermin nicht statt, so entsteht für den Anwalt (Verfahrensbevollmächtigten) keine Terminsgebühr.(Rn.6)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bernburg vom 19.04.2011 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Findet in einem Versorgungsausgleichsverfahren ein mündlicher Erörterungstermin nicht statt, so entsteht für den Anwalt (Verfahrensbevollmächtigten) keine Terminsgebühr.(Rn.6) Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bernburg vom 19.04.2011 wird zurückgewiesen. I. Das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss das Verfahrenskostenhilfegesuch des Antragstellers für das gemäß § 50 Abs. 1 Ziff. 2 VAStrRefg von Amts wegen wiederaufgenommene Versorgungsausgleichsverfahren mit der Begründung abgelehnt, dass die Kosten der Verfahrensführung die Summe von vier nach seinem einzusetzenden Einkommen berechneten Monatsraten nicht übersteigen werden. Gegen die ihm am 06.07.2011 zugestellte Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit der am 02.08.2011 beim Amtsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde. Zur Begründung führt er aus, dass vorliegend - anders als vom Amtsgericht angenommen - eine Terminsgebühr bei den Anwaltskosten in Ansatz zu bringen sei und deshalb vier Monatsraten voraussichtlich die Verfahrenskosten nicht übersteigen würden. Denn obwohl § 221 FamFG die Durchführung eines gerichtlichen Termins zur mündlichen Verhandlung für das vorliegende Verfahren nicht zwingend vorschreibe, dürfe das Gericht nur im Einverständnis mit den Parteien auf die Durchführung eines Termins verzichten. Ergehe eine Entscheidung ohne Termin, sei eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG anzusetzen. Die Bezirksrevisorin hat in ihrer Stellungnahme vom 29.08.2011 unter Hinweis auf die Entscheidungen des OLG Brandenburg vom 29.10.2008 – 9 WF 173/08 – FamRZ 2009, 1089; des OLG Stuttgart vom 14.09.2010 – 8 WF 133/10 – JurBüro 2010, 644 und des KG Berlin vom 26.05.2011 – 19 WF 102/11 die Auffassung vertreten, dass eine Terminsgebühr gemäß VV Nummer 3104 Abs. 1 Nummer 1 der Anlage zum RVG i.V.m. VB 3 Abs. 3 zu Teil der VV ausscheide, wenn eine mündliche Verhandlung nicht vorgesehen sei und eine solche auch nicht stattgefunden habe und auch nicht durch das Gericht in Aussicht gestellt werde. Das Amtsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 02.09.2011 nicht abgeholfen. II. Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Familiengericht hat zu Recht nach dem derzeitigen Verfahrensstand das Verfahrenskostenhilfegesuch des Antrag-stellers gemäß § 115 Abs. 3 ZPO abgelehnt, weil vier Monatsraten die voraussichtlichen Verfahrenskosten nicht übersteigen. Soweit es bei der Berechnung der voraussichtlichen Kosten eine Terminsgebühr des Verfahrensbevollmächtigten außer Ansatz gelassen hat, ist dies nicht zu beanstanden. Denn das Familiengericht hat in der vorliegenden Sache bislang einen Erörterungstermin nicht in Aussicht gestellt, sodass es konsequent bei der im Verfahrenskostenhilfeverfahren im Rahmen der Prüfung des § 115 Abs. 3 ZPO anzustellenden Kostenprognose die im vorliegenden Verfahren nur fakultativ anfallende Terminsgebühr außer Ansatz gelassen hat. Sofern ein Termin nicht stattfinden sollte, würde eine Terminsgebühr nicht anfallen. Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung der Bezirksrevisorin und des KG Berlin in der zitierten Entscheidung an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf deren Begründung Bezug. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde selbst nicht ausgeführt, dass im vorliegenden Verfahren die Durchführung eines Erörterungstermins angezeigt wäre. Zwar sieht das Gesetz für das Verfahren gemäß § 221 FamFG die Durchführung eines Erörterungstermins mit den Ehegatten als Regelfall an, lässt jedoch Ausnahmen von der Durchführung eines Erörterungstermins nach richterlichem Ermessen zu. Wenn im vorliegenden Fall nach der Einschätzung des zuständigen Richters die Durchführung eines Termins nach dem Sachstand nicht erforderlich ist, so dürfen die im Rahmen der Verfahrenskostenhilfeentscheidung gemäß § 115 Abs. 3 ZPO zu berechnenden Verfahrenskosten eine Terminsgebühr außer Ansatz lassen. Stellt sich allerdings nachträglich heraus, dass die Kosten doch höher als 4 Monatsraten sind, z. B. dadurch dass doch ein Erörterungstermin durchzuführen ist, so kann der Beteiligte erneut Verfahrenskostenhilfe beantragen (vgl. Geimer in Zöller ZPO 28. Auflage § 115 Rz 77). Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (vgl. §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO), die Gerichtskosten sind vom Beschwerdeführer kraft Gesetzes zu tragen (§§ 1, 21 Abs. 1 FamGKG i.V.m. Nr. 1912 KV FamGKG).