OffeneUrteileSuche
Urteil

6 U 56/08

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

6mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eigenbesitz an einem Gerüst kann durch eigenmächtiges Umbauen und erneutes Ingebrauchnehmen begründet werden. • Verletzen eines Gerüst-Eigentümers bzw. Eigenbesitzers Unfallverhütungsvorschriften begründet Vermutung des Verschuldens und kann Haftung nach §§ 836, 837 BGB sowie § 823 BGB wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten begründen. • Wird der Benutzer eines mangelhaften Gerüsts durch Aufforderung zum sofortigen Arbeiten zu Handlung verleitet, reduziert dies seine Fähigkeit, ein Mitverschulden allein zu tragen. • Haftung eines Gerüstbauunternehmers (Ziff. 2) scheidet aus, wenn nicht nachgewiesen ist, dass ein mangelhafter Bauteil schon bei seiner Übergabe vorhanden war oder er Kenntnis von der veränderten Wiedererrichtung hatte.
Entscheidungsgründe
Haftung wegen mangelhafter Gerüstsicherung; Eigenbesitz durch erneuten Aufbau; Mitverschulden 1/3 • Eigenbesitz an einem Gerüst kann durch eigenmächtiges Umbauen und erneutes Ingebrauchnehmen begründet werden. • Verletzen eines Gerüst-Eigentümers bzw. Eigenbesitzers Unfallverhütungsvorschriften begründet Vermutung des Verschuldens und kann Haftung nach §§ 836, 837 BGB sowie § 823 BGB wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten begründen. • Wird der Benutzer eines mangelhaften Gerüsts durch Aufforderung zum sofortigen Arbeiten zu Handlung verleitet, reduziert dies seine Fähigkeit, ein Mitverschulden allein zu tragen. • Haftung eines Gerüstbauunternehmers (Ziff. 2) scheidet aus, wenn nicht nachgewiesen ist, dass ein mangelhafter Bauteil schon bei seiner Übergabe vorhanden war oder er Kenntnis von der veränderten Wiedererrichtung hatte. Der Kläger stürzte am 13.05.2004 von einem Baugerüst und wurde schwer verletzt, als sich ein Geländerholm löste. Der Beklagte Ziff. 1 (Zimmermeister) ließ ein Gerüst von seinen Mitarbeitern an die Nordseite eines Gebäudes umsetzen und bat den Kläger (Spenglermeister) telefonisch um sofortige Montage einer Dachrinne, obwohl er erkennbare Sicherungsmängel am Gerüst festgestellt hatte. Der Beklagte Ziff. 2 (Gerüstbauer) hatte das Gerüst ursprünglich an der Südseite errichtet; nach der Umstellung war unklar, ob von ihm Kenntnisse oder mangelhafte Bauteile stammten. Der Kläger bestieg das Gerüst mit einer mitgebrachten Leiter, montierte Halterungen und stürzte, als der Geländerholm nachgab. Das Landgericht sprach dem Kläger Teilschutz und dem Beklagten Ziff. 1 Haftung zu 50 % zu; der Kläger und Beklagte 1 legten Berufung ein. • Der Senat bestätigt Haftung des Beklagten Ziff. 1 nach §§ 836, 837 BGB: Das Gerüst ist als mit dem Grundstück verbundenes Werk anzusehen und der Beklagte Ziff. 1 wurde Eigenbesitzer durch eigenmächtiges Ab- und Wiederaufbauen in veränderter Form. • Anscheinsbeweis und Beweisergebnisse sprechen dafür, dass sich der Geländerholm löste und die Ablösung ursächlich auf mangelhafte Befestigung zurückzuführen ist; damit liegt ein Werkmangel vor. • Der Beklagte Ziff. 1 hat entlastenden Gegenbeweis nach § 836 Abs.1 S.2 BGB nicht geführt; er hat die vorgeschriebenen Prüfungen unterlassen und das Gerüst trotz erkennbarer Mängel nicht gesperrt. • Verletzung von Verkehrssicherungspflichten nach § 823 BGB: Missachtung der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften (BGR 166 Nr. 7.1.2, 7.3, 9.6, 11.1.5) indiziert Fahrlässigkeit und bildet Grundlage der Haftung. • Der Beklagte Ziff.1 hat den Kläger durch Aufforderung zur unverzüglichen Montage in Kenntnis der Mängel zur Nutzung des Gerüsts veranlasst; dies rechtfertigt Anrechnung eines Mitverschuldens des Klägers, das der Senat auf ein Drittel herabsetzt. • Der Kläger hat ein Mitverschulden, weil er erkennbare Mängel nicht überprüfte; sein Verschulden ist aber geringer als das des Beklagten Ziff.1, weil die entscheidende Klemmschädigung für ihn nicht sichtbar war. • Die Klage gegen Beklagten Ziff.2 bleibt erfolglos: Er war kein Eigenbesitzer des in veränderter Form erneut errichteten Gerüsts und es ist nicht bewiesen, dass die Keilkupplung schon bei seiner Übergabe schadhaft war; eine Haftung nach §§ 836, 837, 823 BGB scheidet daher aus. Die Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg, die des Beklagten Ziff.1 ist erfolglos; das Landgerichtsurteil wird insoweit geändert, dass dem Kläger Schmerzensgeld und Schadensersatz gegen den Beklagten Ziff.1 dem Grunde nach zugesprochen werden, wobei ein Mitverschulden des Klägers von einem Drittel zu berücksichtigen ist. Es wird festgestellt, dass der Beklagte Ziff.1 verpflichtet ist, 2/3 der künftigen materiellen Schäden aus dem Unfall zu ersetzen; die weitergehende Berufung des Klägers bleibt zurückgewiesen und die Klage gegen Beklagten Ziff.2 wird abgewiesen. Die Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit finden sich im Tenor; die Revision des Klägers wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen.