Urteil
19 U 17/17
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2018:0228.19U17.17.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 04.07.2017 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 04.07.2017 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Klägerin nimmt als gesetzliche Unfallversicherung die Beklagten aus einem Arbeitsunfall in Anspruch, der sich am 17.09.2015 auf dem Grundstück der Beklagten auf der A… 72 in B… ereignete. Am 17.09.2015 führte der selbständige Malermeister C… dort im Auftrag der Beklagten Malerarbeiten an einem der oberen Fenster im Wohnhaus der Beklagten durch. Dazu begab er sich über eine vom Beklagten zu 1. angestellte Leiter auf ein an der Hauswand aufgestelltes Baugerüst, montiert mit zwei Gerüstlagen, welches der Beklagte mit Hilfe seines Sohnes errichtet hatte. Beim Abstieg von der unteren ca. 2 m hohen Gerüstlage rutschte die Leiter weg und der Malermeister stürzte auf die Terrasse. Dabei zog er sich eine Lungenkontusion beidseits sowie eine instabile BWK 12-Fraktur zu (Arztbericht vom 07.10.2015, Anlage K 4). Die Klägerin erstattete Heilbehandlungskosten. Mit Schreiben vom 09.02.2016 forderte die Klägerin die Haftpflichtversicherung der Beklagten zur Zahlung von 18.899,48 € auf. Dies lehnte die Haftpflichtversicherung mit Schreiben vom 18.02.2016 ab. Die Klägerin hat behauptet, der Geschädigte sei zum Unfallzeitunkt bei ihr freiwillig versichert gewesen, wie der Beitragsbescheid für das Jahr 2015 belege (Anlage K 11). Für Heilbehandlungskosten, Fahrt- und Transportkosten, Physiotherapie, Heil- und Hilfsmittel sowie die Kosten der stationären Behandlung seien ihr Kosten in Höhe von insgesamt 31.608,50 € entstanden (vgl. Anlage K 6 und 7). Zudem seien die unfallbedingten Verletzungen solcher Art, dass mit künftigen Folgeschäden gerechnet werden müsse. Dem sind die Beklagten entgegengetreten, hinsichtlich der Behauptung der Versicherung mit Nichtwissen. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils 1. die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 31.608,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 18.899,48 € seit dem 10.02.2016 und auf die Klageforderung seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr die Kosten für sämtliche weiteren Aufwendungen zu erstatten, die sie als Folge des Unfalls des Versicherten C… vom 17.09.2015 durch Absturz von einem Baugerüst auf dem Wohngrundstück in B…, A… 71, zukünftig zu erbringen haben wird, sofern diese den Anspruch gemäß Ziffer 1 überschreiten. Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil und beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften beider Rechtszüge verwiesen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). 1. Ein Anspruch auf Zahlung der Heilbehandlungskosten aus übergegangenem Recht gemäß § 836 BGB i.V.m. § 116 SGB X steht der Klägerin aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht zu. Die Voraussetzungen aus § 836 BGB sind nicht gegeben. § 836 BGB setzt voraus, dass durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit einem Grundstück verbundenen Werkes oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt wird. In diesem Fall ist der Besitzer des Grundstücks verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, sofern der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist. In diesem Fall ist jedoch weder ein Gebäude oder ein mit einem Grundstück verbundenes Werk eingestürzt noch haben sich Teile eines Gebäudes oder eines Werkes abgelöst. a) Mit dem Grundstück verbundene Werke im Sinne von § 836 BGB sind alle Gegenstände, die von Menschenhand unter Verbindung mit dem Grundstück nach gewissen Regeln der Kunst oder der Erfahrung hergestellt sind und einem bestimmten Zweck dienen sollen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.1998, 22 U 124/97, BeckRS 1998, 02582, Rn. 3; MüKo/Wagner, BGB, 7. Auflage 2017, § 836 Rn. 8). Die erforderliche Verbindung mit dem Grundstück muss nicht den Anforderungen des § 94 BGB genügen, weil § 94 BGB einen anderen Zweck verfolgt als § 836 BGB, nämlich die Zerschlagung volkswirtschaftlicher Werte verhindern will (MüKo/Wagner, BGB, 7. Auflage 2017, § 836 Rn. 8). Demgegenüber ist § 836 BGB Ausfluss der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (BGH, Urteil vom 05.04.1990, III ZR 4/89, NJW-RR 1990, 1500, 1501). Eine „feste“ Verbindung zum Grundstück ist deshalb nicht erforderlich, sondern diese kann auch auf der Schwerkraft des Werkes beruhen. Entsprechend stellt ein Baugerüst ein mit einem Grundstück verbundenes Werk im Sinne des § 836 BGB dar (vgl. BGH, Urteil vom 04.03.1997, VI ZR 51/96, juris, Rn. 8; BGH, Urteil vom 27.04.1999, VI ZR 174/98, NJW 1999, 2593; OLG Stuttgart, Urteil vom 28.04.2009, 6 U 56/08, NJW-RR 2010, 451; OLG Koblenz, Urteil vom 29.08.2002, 5 U 1459/01, juris, Rn. 31). An der Verbindung mit dem Grundstück fehlt es allerdings dann, wenn der Gegenstand ohne Weiteres fortbewegt werden kann, wie dies etwa bei Leitern, Kraftfahrzeugen oder Baumaterial der Fall ist (MüKo/Wagner, BGB, 7. Auflage 2017, § 836 Rn. 8; Staudinger/Belling, BGB, 2012, § 836 Rn. 23). b) Die Leiter, von der der Geschädigte Wilhelms stürzte, war nicht Teil des Gerüsts; durch das Wegrutschen der Leiter haben sich dementsprechend auch keine Teile eines Werkes im Sinne des § 836 BGB gelöst. Eine Sache ist unter anderem dann Teil eines Gebäudes bzw. eines Werkes, wenn sie in einem so festen baulichen Zusammenhang mit dem Gebäude bzw. dem Werk steht, dass sich daraus nach der Verkehrsanschauung ihre Zugehörigkeit zum Bauganzen ergibt; dabei kommt es auf die sachgerechte Einfügung der Teile zum bestimmungsgemäßen Zweck des Gebäudes bzw. Werkes an, wie etwa eine fest verbundene Holztreppe (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 24.09.2012, I-6 U 16/12, juris, Rn. 13). Unter einer Ablösung von Teilen im Sinne von § 836 BGB ist jede unwillkürliche Aufhebung der Verbindung zum Ganzen zu verstehen, die durch die sachgerechte Einfügung des Werkteils hergestellt worden ist (BGH, Urteil vom 04.03.1997, VI ZR 51/96, juris, Rn. 11). An einem Gebäudeteil bzw. Teil eines Werkes fehlt es hier. Zwar kann auch eine vorübergehende Verbindung ausreichend sein (MüKo/Wagner, BGB, 7. Auflage 2017, § 836 Rn. 8). Es kommt auch nicht auf das Mittel der Verbindung an, sondern auf die sachgerechte Einfügung der Teile zum bestimmungsgemäßen Zweck des Werkes (BGH, Urteil vom 04.03.1997, VI ZR 51/96, juris, Rn. 9). Demgemäß kann etwa ein Geländerholm (OLG Stuttgart, Urteil vom 28.04.2009, 6 U 56/08, NJW-RR 2010, 451, 452) oder auch ein Gerüstbrett Teil eines Gerüsts sein, auch wenn das Brett mit dem Gerüst nur durch die Schwerkraft verbunden ist (vgl. BGH, Urteil vom 04.03.1997, VI ZR 51/96, juris, Rn. 9). Die Leiter war hier allerdings mit dem Baugerüst nicht verbunden, sondern lediglich an der Gerüstaußenseite angelegt. Auch wenn die erste Gerüstlage, wie die Klägerin hervorhebt, ohne Aufstiegshilfe nicht betreten werden konnte, war die Leiter nach den konkreten Gegebenheiten nicht derart in die Gerüstkonstruktion integriert, dass sie mit dem Gerüst ein Ganzes bildete. Vielmehr konnte die Leiter, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, jederzeit fortbewegt und zu anderen Zwecken genutzt werden. Damit fehlt es schon begrifflich an einem Werk im Sinne des § 836 BGB, und zwar unabhängig von der Funktion der Leiter für das Gerüst. Das deckt sich im Übrigen auch mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Denn Haftungsgrund für die Regelung des § 836 BGB ist das besondere Gefahrenpotenzial solcher Gebäude bzw. solcher Werke, die unter Verletzung der allgemeinen Regeln der Bau- und Ingenieurskunst zur Vermeidung von Stabilitäts- und Konstruktionsmängeln errichtet oder unterhalten werden sowie der Gedanke der größeren Beweisnähe des Eigenbesitzers hinsichtlich dieser spezifischen Gefahren des Gebäudes bzw. des Werkes (OLG Koblenz, Beschluss vom 23.12.2009, 2 U 449/09, NJW-RR 2010, 900, 901). Gefahren, die von Gebäuden oder anderen auf Grundstücken errichteten Werken ausgehen, sollen danach demjenigen zugerechnet werden, der die Verantwortung für die Einrichtungen trägt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.1998, 22 U 124/97, BeckRS 1998, 02582, Rn. 3). Die Überprüfung der Standsicherheit einer Leiter, die lediglich angelegt ist, obliegt jedoch – wie das Landgericht überzeugend ausgeführt hat – grundsätzlich jedem Nutzer selbst, insbesondere wenn die Leiter wie hier von dem Geschädigten im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit genutzt wird. 2. Zu Recht hat das Landgericht auch einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten aus übergegangenem Recht gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 116 SGB X verneint. Die Klägerin hat die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht nicht dargelegt. a) Die Klägerin hat alle Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ergibt. Erst wenn objektiv ein Verstoß gegen diese Pflicht feststeht, kann hinsichtlich der Ursächlichkeit des Verstoßes für den eingetretenen Schaden und bei der Prüfung des Verschuldens des Inanspruchgenommenen ein Anscheinsbeweis für den Geschädigten sprechen (vgl. BGH, Urteil vom 14.03.1985, III ZR 206/83, BeckRS 1985, 30388417). Ein solcher Verstoß ergibt sich hier jedoch weder aus den Unfallverhütungsvorschriften noch aus den sonstigen Umständen. aa) Soweit sich die Klägerin auf Unfallverhütungsvorschriften beruft, konkret auf Ziff. 4.5.3.2 der DGU-Information 201-011, wonach Leiter als Gerüstaußenleitern gegen Wegrutschen zu sichern oder mit dem Gerüst fest zu verbinden sind, treffen die Unfallverhütungsvorschriften nicht die Beklagten. Die von der Klägerin zitierten und mit Anlage K 5 vorgelegten Unfallverhütungsvorschriften DGU-Information 201-011 („Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten) enthalten von der zuständigen Behörde kraft öffentlicher Gewalt festgesetzte und für den Unternehmer bindende Weisungen, die er erkennen und ausführen muss. Sie geben den (Mindest-)Inhalt der den Unternehmer treffenden Verkehrssicherungspflicht vor und konkretisieren die im Verkehr erforderliche Sorgfalt; der damit bezweckte Schutz gilt gleichermaßen für eigene Arbeitnehmer wie für betriebsfremde berechtigte Personen (vgl. etwa LG Oldenburg, Urteil vom 19.09.2016, 16 O 2802/14, BeckRS 2016, 121347). Allerdings ist der Schutzbereich der Unfallverhütungsvorschriften in personeller Hinsicht auf das Verhältnis zwischen Unternehmer und deren Arbeitnehmer als Versicherte der gesetzlichen Unfallversicherung beschränkt (MüKo/Wagner, 7. Auflage 2017 BGB, § 823 Rn. 488, Rn. 16; vgl. auch BGH, Urteil vom 20.09.1983, VI ZR 248/81, NJW 1984, 360, 362; vgl. im Übrigen so auch das von der Klägerin zitierte Urteil BGH, Urteil vom 15.07.2003, VI ZR 155/02, NJW-RR 2003, 1459, 1460). Daran fehlt es hier. bb) Auch im Übrigen lassen sich die objektiven Voraussetzungen einer Pflichtverletzung der Beklagten nicht feststellen. Es ist weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Beklagten pflichtwidrig Sicherheitsmaßnahmen hinsichtlich der Standsicherheit der Leiter unberücksichtigt gelassen haben. Selbst wenn die die Beklagten nicht unmittelbar bindenden Unfallverhütungsvorschriften grundsätzlich zur Feststellung von Inhalt und Umfang von Verkehrssicherungspflichten herangezogen werden können (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl. 2018, § 823 Rn. 51) – als zwar Ausdruck der Erfahrung über die Gefährlichkeit bestimmter Verhaltensweisen oder Einrichtungen und über den Nutzen der vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen (OLG Oldenburg, Urteil vom 28.02.2017, 2 U 89/16, BeckRS 2017, 110750, Rn. 20) –, lässt sich in Bezug auf das den Malermeister C… treffenden Unfallereignis ein Verstoß der Beklagten gegen diese Vorschriften nicht feststellen. Denn der Umfang der zu treffenden Sicherungsmaßnahmen richtet sich an den Sicherungserwartungen von mit den Gegebenheiten und den üblichen Gefahren einer Baustelle vertrauten Personen aus (vgl. Geigel/Wellner, Haftpflichtprozess, 27. Aufl. 2015, 14. Kapitel, Anwendungsfälle des § 823 Abs. 1 BGB Rn. 176). Der Geschädigte hat sich als selbständiger Malermeister und damit insoweit als Sachkundiger auf dem Grundstück der Beklagten aufgehalten. Es ist auch davon auszugehen, dass er berufsbedingt Erfahrung beim Besteigen von Leitern hatte. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten war dem Geschädigten auch bekannt, dass kein Gerüstbauunternehmen das Gerüst errichtet und die Leiter als Aufstiegshilfe vorgesehen hatte. Überdies hatte der Geschädigte bereits zuvor die Leiter genutzt, so dass ihm weiter bekannt war, dass diese mit dem Gerüst nicht fest verbunden war, was im Übrigen auch bei erstmaliger Nutzung erkennbar gewesen sein dürfte. Unter diesen Umständen durften die Beklagten, die selbst nicht vom Fach sind, sondern den Geschädigten als Privatpersonen für Arbeiten an ihrem Haus beauftragt hatten, davon ausgehen, dass sich der Geschädigte als selbständiger Malermeister kraft eigener Erfahrung und eigenen Wissens vor etwaigen Gefahren, die im Zusammenhang mit der Nutzung einer Anlegeleiter stehen könnten, schützen und die Standsicherheit vor Nutzung der Leiter selbst überprüfen würde (vgl. auch Thüringer OLG, Urteil vom 22.07.1997, 3 U 1571/96, juris, Rn. 37). b) Selbst wenn – hier unterstellt – eine objektive Pflichtverletzung und die Kausalität dieser Pflichtverletzung für den Sturz des Geschädigten am 17.09.2015 anzunehmen wären, würde es jedenfalls an den erforderlichen subjektiven Voraussetzungen eines Verschuldens der Beklagten fehlen. Zwar würde im Falle einer – hier allerdings ohnehin nicht feststellbaren – Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht die Verletzung der äußeren Sorgfaltspflicht grundsätzlich entweder die Verletzung der inneren Sorgfaltspflicht indizieren oder ein Anscheinsbeweis dafür sprechen (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.1986, VI ZR 22/85, NJW 1986, 2757, 2758). Fahrlässigkeit wäre den Beklagten jedoch nur dann anzulasten, wenn die Gefahr, die von der von ihnen zur Verfügung gestellten Leiter für den Malermeister C… ausging, vorhersehbar gewesen wäre, d.h. wenn für die Beklagten erkennbar gewesen wäre, dass mit der Leiter aufgrund ihres konkreten Stands eine Gefahr für den Maler verbunden war. Davon ist unter den gegebenen Umständen nicht auszugehen. Denn selbst der Malermeister C… hatte am 17.09.2015 keine Bedenken, die Leiter zu besteigen (vgl. auch OLG Brandenburg, Urteil vom 08.08.2007, 4 U 23/07, BeckRS 2008, 09590). 3. Mangels Anspruchsgrundlage kann die Klägerin von den Beklagten auch nicht mit Erfolg die Feststellung der Einstandspflicht für zukünftige Schäden beanspruchen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 35.000,00 € (31.608,50 + 3.000,00 €) festgesetzt.