Beschluss
15 U 565/21
OLG Koblenz 15. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKOBL:2022:0328.15U565.21.00
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Leitsätze
1. Ein Baugerüst ist ein mit einem Grundstück verbundenes Werk im Sinne des § 836 BGB, für das der Gerüsthersteller als Besitzer gemäß § 837 BGB verantwortlich ist. Der Grundstücksbesitzer im Sinne des § 836 BGB muss zur Widerlegung der gegen ihn sprechenden Vermutung darlegen und beweisen, dass er zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat.(Rn.31)
2. Gerüstbretter sind ein Teil dieses Werkes, selbst wenn sie mit ihm nur durch die Schwerkraft verbunden sind. Ein zur Gerüsterstellung verwendetes, zum Begehen durch Gerüstbenutzer bestimmtes Brett muss so beschaffen sein, dass es nicht durchbricht, wenn es von einem Bauhandwerker betreten wird. Geschieht dies dennoch, so spricht typischerweise nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Anschein dafür, dass dieses Brett von seiner Beschaffenheit her objektiv nicht für ein Baugerüst geeignet war.(Rn.31)
(Rn.32)
3. Allerdings greift der Anscheinsbeweis nicht durch, wenn das Schadensereignis Umstände aufweist, die vom typischen Geschehensablauf abweichen und konkret eine andere, ernsthaft ebenfalls in Betracht kommende Möglichkeit für die Entwicklung des Unfalls nahelegen. Solche zur Erschütterung des Anscheinsbeweisesgeeignete Umstände müssen vom Gerüstersteller zur Überzeugung des Tatrichters nachgewiesen werden.(Rn.33)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers sowie die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters ... des Landgerichts ... vom ..., Az. ..., gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die jeweilige Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die jeweilige Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Hinweises.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Baugerüst ist ein mit einem Grundstück verbundenes Werk im Sinne des § 836 BGB, für das der Gerüsthersteller als Besitzer gemäß § 837 BGB verantwortlich ist. Der Grundstücksbesitzer im Sinne des § 836 BGB muss zur Widerlegung der gegen ihn sprechenden Vermutung darlegen und beweisen, dass er zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat.(Rn.31) 2. Gerüstbretter sind ein Teil dieses Werkes, selbst wenn sie mit ihm nur durch die Schwerkraft verbunden sind. Ein zur Gerüsterstellung verwendetes, zum Begehen durch Gerüstbenutzer bestimmtes Brett muss so beschaffen sein, dass es nicht durchbricht, wenn es von einem Bauhandwerker betreten wird. Geschieht dies dennoch, so spricht typischerweise nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Anschein dafür, dass dieses Brett von seiner Beschaffenheit her objektiv nicht für ein Baugerüst geeignet war.(Rn.31) (Rn.32) 3. Allerdings greift der Anscheinsbeweis nicht durch, wenn das Schadensereignis Umstände aufweist, die vom typischen Geschehensablauf abweichen und konkret eine andere, ernsthaft ebenfalls in Betracht kommende Möglichkeit für die Entwicklung des Unfalls nahelegen. Solche zur Erschütterung des Anscheinsbeweisesgeeignete Umstände müssen vom Gerüstersteller zur Überzeugung des Tatrichters nachgewiesen werden.(Rn.33) 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers sowie die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters ... des Landgerichts ... vom ..., Az. ..., gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die jeweilige Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die jeweilige Berufung nicht geboten ist. 2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Hinweises. I. Der Kläger macht Ansprüche auf Schadensersatz aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich eines von dem Beklagten erstellten Baugerüsts geltend. Der Beklagte betreibt einen Gerüstbaubetrieb. Er stellte zur Sanierung der Pfarrkirche ... in ...[Z], bei der die Außenfassade abgestemmt und die Außenmauer aus Tuffstein neu aufgebaut werden sollte, im Frühjahr 2012 ein aus Arbeitsgerüst und Aufstiegsgerüst bestehendes Fassadengerüst der Fa. ...[A] auf. Am Gerüst war ein Hinweisschild über die maximale Belastung (300 kg/m2) angebracht. Der Kläger, der als angestellter Steinmetz an der Baustelle arbeitete, verletzte sich dort am 06.11.2012. Nach dem Unfall wurde eine gebrochene Durchstiegstafel aus Sperrholz an einem Leiterdurchstieg durch Mitarbeiter des Beklagten ausgetauscht. Hergang und Ursache des Unfallgeschehens sind streitig. Mit der dem Beklagten am 13.12.2015 zugestellten Klage hat der Kläger geltend gemacht, er sei beim Abstieg durch einen Leiterdurchstieg im Bereich des Aufstiegsgerüsts durch den Gerüstboden gebrochen. Das Gerüst sei nicht ordnungsgemäß aufgebaut und unterhalten worden. Es habe in diesem Bereich eine für den Gerüstboden ungeeignete Sperrholzplatte aufgewiesen und sei vorgeschädigt gewesen, zudem habe eine Verbindung und Verstärkungsmaterial gefehlt. Die Mängel des Gerüsts, das der Lastklasse 3 entsprochen habe, seien für ihn nicht erkennbar gewesen. Beim Sturz nach unten habe sich sein rechtes Knie in einer Leitersprosse verfangen und verdreht. Dadurch habe er in dem nach Teilmeniskusresektion aus dem Jahre 2007 vorgeschädigten Knie einen komplexen Innenmeniskuskorpusriss Grad III. und einen „Kniebinnenschaden“ erlitten. Zudem habe er sich aufgrund des Sturzes an der linken Hand verletzt; deren – gleichfalls vorgeschädigter – Zustand habe sich dadurch verschlechtert. Die unfallbedingte Beeinträchtigung bestehe nach wie vor. Er könne seinem Beruf als Steinmetz daher nicht mehr ordnungsgemäß nachgehen. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, seit Zustellung der Klage zu zahlen, wobei das Schmerzensgeld einen Betrag in Höhe von 16.330,89 € nicht unterschreiten sollte. 2. Der Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger weiteren Schadensersatz in Höhe von 4.293,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materielle und immaterielle Schäden zu ersetzen, die ihm in Zukunft aus dem Vorfallsgeschehen vom 06.11.2012, gegen 11:00 Uhr, auf der Kirchenbaustelle in ...[Z], entstehen, sowie die Ansprüche, die nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, das Gerüst, das er alle zwei Wochen oder nach Bedarf überprüft habe, sei ordnungsgemäß aufgestellt worden. Es seien nur zugelassene Gerüstteile verwendet worden. Das Gerüst habe der Lastklasse 4 (max. 3 kN/m2) entsprochen und keinen Vorschaden aufgewiesen. Der Kläger und seine Kollegen hätten das Gerüst bei ihrer Arbeit überlastet; es sei im Bereich der Unfallstelle derart überlastet gewesen, dass der Kläger nicht ohne Klettern oder Springen zu dem Leiterdurchstieg habe gelangen können. Bei ordnungsgemäßer Benutzung habe die Durchstiegstafel nicht brechen können. Der Kläger habe unfallbedingt nur Prellungen erlitten; Schmerzen habe er keine gehabt. Die behauptete Knieverletzung sei nicht unfallbedingt, sondern degenerativer Natur und beruhe auf Verschleiß. An der vorgeschädigten linken Hand habe er bereits vor dem Unfall an einer Wundheilungsstörung nach einem Unfall 2009 (Morbus Sudeck) gelitten; er sei im Mai 2013 beschwerdefrei gewesen. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 35 % sei unfallunabhängig. Er sei lediglich vom 06.11.2012 bis zum 02.01.2013 arbeitsunfähig gewesen; eine weitergehende Arbeitsunfähigkeit sei nicht unfallbedingt, da der Kläger sich in psychologischer Behandlung befunden habe. Das geforderte Schmerzensgeld sei jedenfalls überhöht. Der Vortrag zum Verdienstausfall sei unsubstantiiert und unschlüssig. Das Landgericht hat nach persönlicher Anhörung des Klägers und Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen ...[B], ...[C], ...[D] und ...[E] (BI. 94 ff. GA) sowie durch Einholung eines technischen und eines medizinischen Sachverständigengutachtens ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,00 € aus § 823 Abs. 1 BGB zuerkannt und die Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz sämtlicher künftiger Schäden festgestellt; die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Zur Begründung hat der Einzelrichter ausgeführt, der Sturz des Klägers sei durch eine zurechenbare Handlung des Beklagten verursacht worden; dieser habe das Gerüst an der maßgeblichen Stelle nicht verkehrssicher aufgebaut, da er eine Belagstafel mit erheblichen Verschleißerscheinungen eingebaut habe, die nicht mehr habe verwendet werden dürfen. Aufgrund des Sturzes habe der Kläger eine Knieprellung erlitten; die Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund der Beeinträchtigungen der vorgeschädigten Hand habe sich von 25 % auf 35 % erhöht. Hinsichtlich der festgestellten weiteren Knieschäden sei eine Unfallursächlichkeit nicht erwiesen. Ein Mitverschulden sei dem Kläger nicht vorzuwerfen. Eine Anspruchskürzung habe auch nicht unter dem Gesichtspunkt der gestörten Gesamtschuld zu erfolgen. Ein Anspruch auf Ersatz des begehrten Verdienstausfalls bestehe nicht, da sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit nur um 10 Prozentpunkte erhöht habe. Der Feststellungsanspruch sei begründet, da der Kläger unfallbedingt einen Dauerschaden (Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 % auf 35 %) erlitten habe. Gegen das Urteil vom 24.03.2021 (Bl. 360 ff. GA), auf das zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstands verwiesen wird, haben beide Parteien Berufung eingelegt. Mit seiner am 21.04.2021 (Bl. 1 eGA) eingegangenen und mit (nach entsprechender Fristverlängerung, Bl. 12 eGA) am 25.06.2021 eingegangenem Schriftsatz begründeten Berufung (Bl. 35 ff.) gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 24.03.2021 zugestellte (Bl. 377 GA) Urteil verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klageziel mit den dort gestellten Anträgen weiter. Er rügt unter Wiederholung und Vertiefung seines Vortrags zu den geltend gemachten Knieschäden das ihm zuerkannte Schmerzensgeld als zu niedrig und hält an dem geltend gemachten Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall fest. Wegen des Berufungsvorbringens im Einzelnen wird auf die Berufungsbegründung vom 24.06.2021 (Bl. 35 ff. eGA) verwiesen. Der Kläger beantragt (Bl. 35 f. eGA), unter Abänderung des Endurteils des Landgerichts ... vom ... zu erkennen: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen, wobei das Schmerzensgeld einen Betrag in Höhe von 16.330,89 € nicht unterschreiten sollte. 2. Der Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger weiteren Schadensersatz in Höhe von 4.293,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materielle und immaterielle Schäden zu ersetzen, die ihm in Zukunft aus dem Vorfallsgeschehen vom 06.11.2012, gegen 11:00 Uhr, auf der Kirchenbaustelle in ...[Z], entstehen, sowie die Ansprüche, die nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen. Der Beklagte beantragt (Bl. 11 eGA), die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Mit seiner am 26.04.2021 (Bl. 6 eGA) eingegangenen und mit am 25.05.2021 eingegangenem Schriftsatz (Bl. 13 ff. eGA) begründeten Berufung gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 25.03.2021 zugestellte (Bl. 373 GA) Urteil beantragt der Beklagte, das Urteil des Landgerichts ... vom ... (Az: ...) abzuändern und die Klage kostenpflichtig abzuweisen. Er hält die Beweiswürdigung des Erstgerichts für nicht frei von Rechtsfehlern. Die Beweisaufnahme habe seine – des Beklagten – Alleinhaftung nicht ergeben. Vielmehr belegten die Angaben der Zeugen, dass bei der Errichtung des Gerüsts nichts falsch gemacht worden sei und die vom Sachverständigen Dr. ...[F] festgestellte kritische Abnutzung des Holzbelags erst während der Bauarbeiten eingetreten sei. Wenn sich das Maß des Verschleißes, der auf der Baustelle eingetreten sei, nicht klären lasse, so gehe dies zulasten des Klägers. Auch habe der Gutachter nicht klären können, ob das erforderliche Klappenauflageprofil ursprünglich vorhanden gewesen, ein Nachrüstsatz eingebaut und ob Baumaterial auf dem Belag gelagert worden sei. Dass der Unfall auch auf eine nachträglich eingetretene Verschlechterung der Beschaffenheit des Belags, eine unzulässige Gewichtsbelastung oder ein Fehlverhalten des Klägers zurückgehen könne, werde in dem angefochtenen Urteil übersehen. Dass dergleichen nicht stattgefunden habe, müsse der Kläger beweisen. Die Verletzung einer Kontroll- und Überwachungspflicht habe der Kläger nicht dargelegt. Dieser habe auf der Baustelle zudem nicht eingesetzt werden dürfen, weil sein Gesundheitszustand dies nicht zugelassen habe. Im Ergebnis laufe dies auf ein Mitverschulden des Klägers selbst oder seines Arbeitgebers hinaus. Es erscheine daher auch fehlerhaft, wenn das Gericht pauschal jegliche Einschränkung unter dem Gesichtspunkt des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs ablehne. Es laufe auch auf ein Mitverschulden des Klägers hinaus, wenn er die möglicherweise unbefriedigende Beschaffenheit der Belagstafel festgestellt habe – was ihm nach Einschätzung des Gutachters Dr. ...[F] aufgrund seiner Berufsausbildung möglich gewesen sei -, ohne sich diesbezüglich bei einem der Verantwortlichen zu melden. Schließlich enthalte das Urteil auch keine nachvollziehbaren Ausführungen zur Höhe des Schmerzensgeldes. Auf die Berufungsbegründung vom 25.05.2021 (Bl. 13 ff. GA) wird Bezug genommen. Der Kläger beantragt (Bl. 36 eGA), die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. A. Die fristgerecht eingelegte und auch sonst zulässige Berufung des Beklagten (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO) hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. 1. Die – vom Landgericht mit anderer Begründung festgestellte – deliktische Haftung der Beklagten ergibt sich nach dem zugrunde zu legenden Sachverhalt aus §§ 836, 837 BGB. a) Nach seit langem gefestigter Rechtsprechung ist ein Baugerüst ein mit einem Grundstück verbundenes Werk im Sinne des § 836 BGB, für das der Gerüsthersteller als Besitzer gemäß § 837 BGB verantwortlich ist (OLG Stuttgart, Urteil vom 28.04.2009 – 6 U 56/08, juris Rn. 47; OLG Koblenz, Urteil vom 29.09.2002 – 5 U 1459/01, juris Rn. 31; BGH, Urteil vom 27.04.1999 – VI ZR 174/98, juris Rn. 6 m.w.N.; BGH, Urteil vom 04.03.1997 – VI ZR 51/96, juris). Der Gerüsthersteller hat unter Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bei Errichtung und Unterhaltung des Gerüsts dafür zu sorgen, dass Dritte durch den Einsturz desselben keinen Schaden erleiden (BGH, Urteil vom 27.04.1999 – VI ZR 174/98, a.a.O.). Die Gerüstbretter sind ein Teil dieses Werkes, selbst wenn sie mit ihm nur durch die Schwerkraft verbunden sind (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.09.2019 – I-24 U 245/18, Rn. 16, juris; BGH, Urteil vom 04.031997 - VI ZR 51/96, Rn. 9 m.w.N.). Ein Baugerüst muss den Anforderungen standhalten, die durch seine bestimmungsgemäße Benutzung an seine Konstruktion gestellt werden. Ein zur Gerüsterstellung verwendetes, zum Begehen durch Gerüstbenutzer bestimmtes Brett muss so beschaffen sein, dass es nicht durchbricht, wenn es von einem Bauhandwerker betreten wird. Geschieht dies dennoch, so spricht typischerweise nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Anschein dafür, dass dieses Brett von seiner Beschaffenheit her objektiv nicht für ein Baugerüst geeignet war, seine Verwendung daher zu einer insoweit objektiv fehlerhaften Gerüsterstellung geführt hat, auf der das Unfallgeschehen beruht (BGH, Urteil vom 04.03.1997 – VI ZR 51/96, Rn. 16, juris). Allerdings greift der Anscheinsbeweis nicht durch, wenn das Schadensereignis Umstände aufweist, die vom typischen Geschehensablauf abweichen und konkret eine andere, ernsthaft ebenfalls in Betracht kommende Möglichkeit für die Entwicklung des Unfalls nahelegen (BGH, a.a.O., Rn. 17 m.w.N.). Solche zur Erschütterung des Anscheinsbeweises geeignete Umstände müssen vom Gerüstersteller zur Überzeugung des Tatrichters nachgewiesen werden (vgl. schon BGH, Urteil vom 23.05.1952 – I ZR 163/51, BGHZ 6, 169, 170; Urteil vom 04.03.1997 – VI ZR 51/96 –, Rn. 17 m.w.N.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze steht im Streitfall nach dem berufungsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt fest, dass sich ein Teil des von dem Beklagten errichteten Werks abgelöst hat im Sinne des § 836 BGB (vgl. dazu Grüneberg/Sprau, BGB, 81. A. 2022, § 836 Rn. 7 m.N.; OLG München, Urteil vom 12.08.2020 – 20 U 6670/19, Rn. 8, juris) und hierdurch eine Verletzung des Klägers eingetreten ist. Das Erstgericht hat aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme durch Anhörung des Klägers und Vernehmung der von diesem benannten Zeugen ...[B] und ...[C] die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger, wie von ihm vorgetragen, durch den Gerüstboden gebrochen ist. Dagegen hat der Beklagte mit seiner Berufung nichts erinnert. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 ZPO ist das Berufungsgericht an die von dem erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Dafür ist vorliegend insoweit nichts ersichtlich. Aufgrund des damit feststehenden Sachverhalts spricht für die objektive Fehlerhaftigkeit des Werkes – ebenso wie für deren Ursächlichkeit für den Schadenseintritt – hier der Beweis des ersten Anscheins. Zur Erschütterung des Anscheinsbeweises geeignete Umstände im vorgenannten Sinne hat die Beweisaufnahme, soweit das Beklagtenvorbringen insofern ausreichend war, nicht ergeben. Der Grundstücksbesitzer im Sinne des § 836 BGB muss zur Widerlegung der gegen ihn sprechenden Vermutung darlegen und beweisen, dass er zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat. Dabei sind an Substantiierung und Beweispflichten des Haftpflichtigen hohe Anforderungen zu stellen (OLG München, Urteil vom 12.08.2020 – 20 U 6670/19, Rn. 10, juris). Insoweit verbleibende Zweifel müssten zu Lasten des beweispflichtigen Beklagten gehen (BGH, Urteil vom 04.03.1997 – VI ZR 51/96 –, Rn. 18, juris). Diesen – hohen – Anforderungen genügt der vom Landgericht festgestellte Sachverhalt zur Entlastung des Beklagten nicht. Insbesondere ist dafür– entgegen dem Berufungsvortrag des Beklagten – nicht ausreichend, dass die Zeugen ...[D] und ...[E] bei ihrer Vernehmung angegeben haben, bei der Errichtung des Gerüsts sei nichts falsch gemacht worden, es sei auch „nichts morsch oder angeknackst“ gewesen. Auch daraus, dass sich das Erstgericht – wie der Beklagte mit der Berufung rügt – „bei seiner Beweiswürdigung maßgeblich auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. ...[F]“ gestützt hat, kann der Beklagte letztlich für sich nichts Günstiges herleiten. In der Tat nämlich hat das Gericht im Urteil (S. 5) ausgeführt: „Soweit die Durchstiegstafel mangelfrei gewesen wäre, hätte der Belag dieser Tafel unter üblichen Personenlasten nicht brechen dürfen.“ Eine entsprechende Feststellung hat der Gutachter Dr. ...[F] im Gutachten vom 03.07.2017 (S. 13/14) in Beantwortung der von dem Beklagten gestellten Beweisfrage getroffen: „Unter der Voraussetzung, dass die Durchstiegstafel mangelfrei, d.h. den Vorgaben der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung entsprach, und frei von Beschädigungen war, hätte der Belag dieser Tafel unter üblichen Personenlasten bzw. bis zu einer Gewichtslast von 120 kg bzw. 1,2 kN nicht brechen dürfen. Hierbei darf auf die Beläge aber nicht gesprungen werden, um zusätzliche dynamische Lasten zu vermeiden. Die Lagerung von Baumaterialien auf den Gerüstbelägen darf die in Tabelle (...) für die Lastklasse angegebenen Belastungswerte nicht überschreiten.“ Daraus folgt – da der Bruch der Durchstiegstafel nach dem eingangs Gesagten feststeht – im Umkehrschluss indes zwanglos, dass die Durchstiegstafel eben nicht mangelfrei im vorstehend genannten Sinne gewesen sein kann, denn für die vom Beklagten erstinstanzlich aufgestellten – bestrittenen – Behauptungen hinsichtlich einer Überladung gerade der hier gegenständlichen Durchstiegstafel oder eines Sprungs des Geschädigten auf dieselbe hat die Beweisaufnahme Anhaltspunkte gleichfalls nicht ergeben. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist nach den eingangs genannten Maßstäben nicht vom Kläger darzulegen und zu beweisen, dass die streitgegenständliche Belagstafel mit so erheblichen Verschleißerscheinungen eingebaut war, dass dieser Belag nicht mehr verwendungsfähig war und nicht hätte eingebaut werden dürfen; auf die entsprechende Feststellung im angefochtenen Urteil (vgl. Zf. I. 2. der Entscheidungsgründe) kommt es mithin nicht entscheidend an. Damit gehen aber auch die gegen die diesbezügliche Beweiswürdigung des Erstgerichts gerichteten Berufungsangriffe des Beklagten ins Leere. Dies gilt insbesondere, soweit er der Auffassung ist, aus den Angaben der Zeugen ergebe sich, dass bei der Errichtung des Gerüsts nichts falsch gemacht worden sei und die vom Sachverständigen Dr. ...[F] festgestellte kritische Abnutzung des Holzbelags erst während der Bauarbeiten eingetreten sei. Es kann mithin auch dahinstehen, ob – wie der Beklagte weiter rügt – in dem angefochtenen Urteil übersehen wurde, dass der Unfall auch auf eine nachträglich eingetretene Verschlechterung der Beschaffenheit des Belags, eine unzulässige Gewichtsbelastung oder ein Fehlverhalten des Klägers zurückgehen könne. Auch darauf, dass der Kläger nach Auffassung des Beklagten die Verletzung einer Kontroll- und Überwachungspflicht nicht dargelegt habe, kommt es vorliegend nicht an. b) Da die objektiven Voraussetzungen des § 836 BGB erfüllt sind, wird das Verschulden des Werkbesitzers vermutet (OLG München, a.a.O.; OLG Koblenz, a.a.O.). Der Beklagte hat nicht bewiesen, dass er zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat. c) Der Beklagte haftet somit auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens (§§ 249 ff. BGB; 253 Abs. 1 BGB; vgl. OLG Koblenz, a.a.O. Rn. 39 f.). d) Ein Mitverschulden des Klägers (§ 254 Abs. 1 BGB) hat das Landgericht zu Recht verneint. aa) Es kann dem Kläger nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er – wie der Beklagte mit der Berufung geltend macht – durch zuvor erlittene Unfälle „ohnehin gesundheitlich sehr stark eingeschränkt war“. Soweit der Beklagte der Auffassung ist, dies gelte „nicht nur für die Einsatzfähigkeit der linken Hand, mit der sich der Kläger auch hier festzuhalten versucht hat, sondern insbesondere für die Vorschädigung des rechten Kniegelenks, wo eine Teilresektion des Innenmeniskus stattgefunden hat“, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Dies gilt insbesondere, soweit der Beklagte mit Blick auf den vorbestehenden Knieschaden auf einen Entlassungsbericht aus einer Rehabilitationsmaßnahme im Jahr 2007 und das dort beschriebene „berufliche Restleistungsvermögen“ des Klägers verweist, dem danach unter anderem das Begehen von Treppen oder Leitern dauerhaft nicht mehr zumutbar gewesen sein soll. Wenn eine Rehabilitationseinrichtung bestimmte Arbeiten im Jahre 2007 für dem Kläger nicht mehr zumutbar hielt, folgt daraus nicht, dass dem Kläger solche Tätigkeiten aus medizinischer Sicht untersagt worden wären; aus einer – mithin nicht gegebenen – „Zuwiderhandlung“ könnte ihm ein berechtigter Mitverschuldensvorwurf bereits deswegen nicht erwachsen. Zudem ergibt sich aus dem vom Beklagten vorgelegten – aktuelleren – „Ausführlichen fachärztlichen Bericht“ der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik ...[Y] vom 10.12.2012 (Anlage KH 9), dass der Kläger aufgrund seiner Vorverletzung von 2009 im Erstellungszeitpunkt (2012) jedenfalls bedingt (stundenreduziert) arbeitsfähig war und aus fachärztlicher Sicht eine Krankschreibung – lediglich – bis Ende des Jahres empfohlen worden war (a.a.O., S. 3). Was die Einschränkungen der linken Hand angeht, folgt aus dem vom Beklagten vorgelegten „Fachärztlichen Gutachten zur Feststellung einer Rente auf unbestimmte Zeit“ der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik ...[X] vom 28.02.2012 (Anlage KH 8), dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit u.a. wegen einer Muskelminderung und Kraftminderung auf 25 % eingeschätzt wurde. Weshalb sich hieraus ergeben soll, dass der Kläger „auf der hier interessierenden Baustelle überhaupt nicht hätte eingesetzt werden dürfen, weil sein Gesundheitszustand eine solche Belastung nicht zuließ“, erschließt sich dem Senat nicht. Die Annahme eines Mitverschuldens für den streitgegenständlichen Unfall vermögen die genannten Anhaltspunkte nicht zu rechtfertigen. bb) Der Ersatzanspruch des Klägers ist auch nicht nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen des "gestörten Gesamtschuldnerausgleichs" zu reduzieren. Nach diesen können in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre (st. Rspr., vgl. etwa BGH, BGHZ 61, 51, 55; 94, 173, 176; 155, 205, 212 ff.; 157, 9, 14; vgl. auch BGH, Urteil vom 13.03.2007 – VI ZR 178/05, VersR 2007, 948, 949). In Anwendung dieser Grundsätze trägt dann, wenn auf der einen Seite nur eine Gefährdungshaftung oder eine Haftung aus vermutetem Verschulden, auf der anderen Seite jedoch erwiesenes Verschulden vorliegt, im Innenverhältnis grundsätzlich derjenige den ganzen Schaden, der nachweislich schuldhaft gehandelt hat (vgl. Senatsurteil BGH, Urteil vom 22.01.2008 – VI ZR 17/07, Rn. 12, juris m.N.; BGHZ 157, 9, 15 m.w.N.). Ein nachweislich schuldhaftes Handeln eines weiteren “Schädigers“ – nach Auffassung des Beklagten soll es sich dabei um den Arbeitgeber des Beklagten handeln – ist hier indes weder erstinstanzlich festgestellt noch nach den anzulegenden berufungsrechtlichen Maßstäben zu berücksichtigen. Der erstinstanzliche Vortrag des Beklagten ist, soweit er hinreichend substantiiert und damit zu berücksichtigen ist, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht bewiesen. Dies gilt insbesondere für den Vortrag, der Arbeitgeber des Klägers habe seine „primäre“ Verkehrssicherungspflicht verletzt (vgl. Klageerwiderung, S. 8 f.). Soweit der Beklagte mit der Berufung geltend macht, er habe „auch schon erstinstanzlich darauf hingewiesen, das Gerüst sei von der Zeugin ...[J] überprüft und als ordnungsgemäß und sicher abgenommen worden“, ergibt sich hieraus kein Anhalt für eine schuldhafte Pflichtverletzung, sondern vielmehr das Gegenteil: Wenn die Zeugin „vor Ort als Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatorin vom Bauherrn eingesetzt“ war und das Gerüst „überprüft und als ordnungsgemäß und sicher abgenommen“ hat, ist für eine verschuldensabhängige Haftung des Arbeitgebers des Klägers nichts ersichtlich. Soweit der Beklagte erstinstanzlich in seiner Stellungnahme zum Gutachten des Sachverständigen Dr. ...[F] vom 03.07.2017 (unter Bezugnahme auf Bl. 7 desselben) darauf hingewiesen hat, dass der Unternehmer, der die Verwendung von Gerüsten für seine Beschäftigten zulässt, die Verantwortung dafür trage, dass sich diese in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden (Schriftsatz vom 21.08.2017, S. 4, Bl. 176 GA), ist damit ein schuldhafter Verstoß des Arbeitgebers des Beklagten schon nicht substantiiert vorgetragen. Gleiches gilt, soweit er darin (unter Bezugnahme auf Bl. 8 des vorgenannten Gutachtens) auf die Verpflichtung zu einer Unterweisung über die Gerüstbenutzung durch den Arbeitgeber hingewiesen und „mit Nichtwissen bestritten“ hat, dass der Kläger entsprechend unterwiesen und diese Unterweisung regelmäßig wiederholt wurde“; der ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast entspricht dieser Vortrag nicht. Soweit der Beklagte mit der Berufung neuen Vortrag zu einer (angeblich fehlenden) Einweisung durch den Arbeitgeber halten will, ist dieses Vorbringen gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zu berücksichtigen. cc) Auch sonstige Gesichtspunkte, die es rechtfertigen würden, den Anspruch des Klägers unter dem Gesichtspunkt eines Mitverschuldens zu kürzen, sind für den Senat nicht feststellbar. Die gegen die entsprechende Beweiswürdigung des Erstgerichts geführten Berufungsangriffe des Beklagten vermögen hieran nichts zu ändern. Der Erstrichter hat mit für den Senat nachvollziehbaren Erwägungen dargelegt, weshalb Anhaltspunkte für ein Mitverschulden aus seiner Sicht nicht gegeben sind. Hierzu hat er folgendes ausgeführt: „Der Sachverständige Dr. ...[F] hat nachvollziehbar dargestellt, dass der Kläger den Zustand des Belages zwar hätte sehen können, dies aber nicht zwingend bedeute, dass er auch die Gefährdungssituation habe einschätzen und ausreichend beurteilen können. Darüber hinaus haben der Kläger, der Zeuge ...[B] und der Zeuge ...[C] nachvollziehbar bekundet, dass sie im Bereich des Unfallortes keine Steine oder sonstiges gelagert hätten, was zu einer Überlastung hätte führen können. Die von dem Beklagten vorgelegten Bilder (Anlagen B2, B3) ändern daran nichts, da nicht erkennbar ist, dass sie die Unfallstelle und eine dortige von dem Kläger verursachte Überlastung des Gerüsts zeigen. Auch die Behauptung, dass der Kläger geklettert oder gesprungen sei, ist durch nichts bewiesen. Im Ganzen ist damit ein dem Kläger vorwerfbares Verhalten nicht bewiesen: Das Vorhandensein eines Hinweisschildes am Gerüsts ändert daher vorliegend auch nichts an der vollen Haftung des Beklagten aufgrund der Mangelhaftigkeit des verwendeten Materials.“ Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 ZPO ist das Berufungsgericht an die von dem erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, welche hiernach die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind. Ein solcher Verfahrensfehler liegt namentlich vor, wenn die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind. Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. Derartige Verstöße liegen indes nicht vor. Die zur Überzeugungsbildung des Erstgerichts führenden, im Urteil ausführlich dargelegten Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Danach kann keine Rede davon sein, dass der Kläger – wie der Beklagte mit der Berufungsbegründung glauben machen will – „nach dem Votum des Gutachters die möglicherweise unbefriedigende Beschaffenheit des Fußbodens festgestellt hat“, ohne sich diesbezüglich bei einem der Verantwortlichen zu melden. Die Beweiswürdigung entspricht den Vorgaben des § 286 ZPO. Wenn der Beklagte – der die Bewertung der Ausführungen des Sachverständigen durch das Landgericht als „recht einseitig“ rügt – die Beweise und Indizien anders würdigen will, setzt er damit lediglich seine eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Landgerichts. Er hat damit jedoch keine Anhaltspunkte dargetan, die aus der Sicht des Senats Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründeten. Der Senat sieht deshalb auch keinen Anlass, die Beweisaufnahme zu wiederholen. e) Soweit der Beklagte das vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld mit der Begründung angreifen will, das Urteil enthalte keine nachvollziehbaren Ausführungen zur Höhe, vermag auch dies nicht zu überzeugen. Auch nach der Reform des Rechtsmittelrechts hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Schmerzensgeldbemessung auf der Grundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO in vollem Umfang darauf zu überprüfen, ob sie überzeugt (BGH, Urteil vom 28.03.2006 – VI ZR 46/05, juris). Der Erstrichter hat nach den Urteilsgründen (S. 6 f.) seiner Entscheidungsfindung die Feststellung einer Knieprellung und einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um weitere 10 % (von 25 % auf 35 %) wegen der Beeinträchtigungen der vorgeschädigten Hand zugrunde gelegt. Zudem hat er eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum 06.11.2012 bis 02.01.2013 zugrunde gelegt. Die Höhe des auf dieser – mit Ausnahme des Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit von der Berufung nicht weiter in Zweifel gezogenen – Grundlage zugesprochenen Schmerzensgeldes begegnet in Anbetracht der sich auch aus den vorgelegten Unterlagen ergebenden Verletzungen des Klägers keinen Bedenken. Dies gilt auch dann, wenn man mit dem Beklagten auf Grundlage des Bescheids der Berufsgenossenschaft vom 07.04.2015 (Anlage KH 14) davon ausgeht, dass eine unfallbedingte Berufsunfähigkeit (nach sozialversicherungsrechtlichen Maßstäben) lediglich bis einschließlich 07.12.2012 – also lediglich während eines guten Monats, nicht während knapp zweier Monate – vorlag. 2. Mit welcher Begründung der Beklagte das insgesamt angefochtene Urteil über die vorgenannten Gesichtspunkte hinaus, d.h. auch den Feststellungsausspruch betreffend angreift, hat er mit der Berufungsbegründung nicht mitgeteilt. Den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, wonach die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände enthalten muss, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt, genügt der Berufungsführer damit insoweit nicht. Im Übrigen bestehen gegen den Ausspruch angesichts der Gefahr von Spätschäden auch keine rechtlichen Bedenken (vgl. BGH, Urteil vom 18.05.1999 – VI ZR 192/98 –, Rn. 23, juris). B. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg. 1. Soweit der Kläger das ihm zuerkannte Schmerzensgeld als zu niedrig rügt, folgt dem der Senat nicht. Auf Grundlage der vorstehend unter II. A. 1. e) wiedergegebenen Tatsachen vermag der Senat durchgreifende Bedenken gegen die Höhe des zuerkannten Schmerzensgelds wie dargelegt nicht zu erkennen. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger – anders als in dem Fall, der dem von ihm bemühten, soweit ersichtlich nicht veröffentlichten und nur bei Hacks/Wellner/Häcker/Offenloch, Schmerzensgeld-Beträge, 40. Aufl. 2022, lfd. Nr. 231 wiedergegebenen Urteil des Landgerichts Landshut vom 21.06.1990 - 4 O 312/90 zugrunde lag – sowohl die linke Hand als auch das rechte Knie betreffend vorgeschädigt war. Die Sachverhalte sind, worauf der Beklagte mit der Berufungserwiderung zu Recht hinweist, auch insoweit nicht vergleichbar, als der Verletzte im Vergleichsfall sich offenbar viermal für insgesamt 25 Tage stationär im Krankenhaus behandeln lassen musste, was hier nicht der Fall war, und zudem insoweit, als im dortigen Fall die Verletzung zu einer Umschulung mit vollständiger beruflicher Neuorientierung und damit verbundener Ungewissheit in Bezug auf die Erwerbstätigkeit führte; auch von letzterem kann – jedenfalls mit adäquat-kausalem Bezug zum streitgegenständlichen Unfallereignis – vorliegend nicht die Rede sein. Der Gutachter Dr. ...[G] konnte die vom Kläger – auch mit der Berufung wieder – behauptete unfallbedingte Knieverletzung nicht eindeutig bestätigen und hat lediglich für den Fall, dass die Angaben des Klägers zu einer Beschwerdefreiheit vor dem Unfallereignis vom 06.11.2012 als zutreffend unterstellt werden, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür gesehen, dass der Kläger unfallbedingt noch unter einer endgradigen Bewegungseinschränkung sowie Belastungsbeeinträchtigungen des rechten Kniegelenks leidet (Gutachten vom 31.08.2019, S. 33). Zu einem anderen Ergebnis kam auch das Ergänzungsgutachten vom 14.04.2020 letztlich nicht. Die mit der Berufung geltend gemachten „massiven Beeinträchtigungen des Klägers im Bereich der Freizeit“ können daher allenfalls zu einem geringen Teil auf das streitgegenständliche Unfallereignis zurückgeführt werden. Die von dem Gutachter dagegen bestätigte Gesundheitsverschlechterung der bereits vorgeschädigten linken Hand – rechtfertigt ein weitergehendes Schmerzensgeld in der vom Kläger angegebenen Höhe als solche nicht. Die am Unfallfolgetag von dem behandelnden Dr. ...[H] konstatierte Befundverschlechterung in Form einer vermehrten Schwellung und Verschlimmerung des vorbestehenden Morbus Sudeck aufgrund der Prellung ist in dem zuerkannten Betrag in ausreichender Weise berücksichtigt. Der Vorwurf, das Gericht habe es „unterlassen, den ebenfalls schmerzensgelderhöhenden, schuldhaften Beitrag des Beklagten an dem Vorfall mit einzubeziehen“, verfängt nicht. Der „Beitrag“ des Beklagten ist vielmehr Grundlage des zuerkannten Anspruchs und bereits als solcher notwendigerweise berücksichtigt. Dies gilt auch für den zur Schmerzensgeldzumessung ins Feld geführten, nach dem Vorstehenden bereits bei der Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen und der Prüfung eines etwaigen Mitverschuldensanteils des Klägers berücksichtigten Vortrag, “den `Durchbruch` des Klägers hatte alleine der Beklagte zu verantworten. Weder das Körpergewicht des Klägers noch ein etwaiges – nicht bewiesenes – Verhalten (Springen etc.) oder eine – nicht bewiesene – Beladung des Gerüsts hatten zu diesem Durchbruch beigetragen.“ 2. Einen Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall, an dem der Kläger mit der Berufung auch der Höhe nach unverändert festhält, hat das Landgericht unter Verweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken mit der Begründung abgewiesen, die festgestellten Beeinträchtigungen seien nicht geeignet, einen solchen Anspruch zu begründen; sie seien kompensationslos hinzunehmen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Rechtsmittel lediglich mit der nicht näher erläuterten Behauptung, die zitierte Entscheidung betreffe „nicht den Fall des Klägers“ und sei „daher nicht einschlägig“. Die Berufungsbegründung enthält damit entgegen § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO keine für den Senat nachvollziehbaren Umstände, aus denen sich eine Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; dass von anderen Gerichte entschiedene Sachverhalte nicht „den Fall des Klägers“ betreffen, trifft auf nahezu jedes Rechtsmittelverfahren zu. Weshalb die Entscheidung für nicht einschlägig gehalten wird, führt der Berufungsführer nicht aus. Soweit der Kläger zur Begründung seiner Berufung darüber hinaus lediglich – durch nichts belegt – vorträgt, ein Verdienstausfall sei „angefallen und auch ausreichend durch den Kläger nachgewiesen worden“, ist damit nach den vorstehend dargelegten berufungsrechtlichen Maßstäben weder dargetan, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder die nach § 529 zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. ZPO). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagt mit nicht von der Hand zu weisenden Argumenten die Berechnung des Verdienstausfalls bereits mit der Klageerwiderung als nicht nachvollziehbar gerügt hat; zudem hat er das Fehlen von Anhaltspunkten für die Ermittlung der (fiktiven) Einkünfte bemängelt, für die der Kläger mit der Klage lediglich eine eigene „Aufstellung“ (Anlage K8) vorgelegt, einen entsprechenden Verdienstausfall aber nicht durch aussagekräftige Unterlagen belegt hat. Hierzu wurde in der Folge nichts substantiiert vorgetragen, sodass auch vor diesem Hintergrund eine andere Entscheidung des Senats nicht in Betracht kommt. III. Da die Berufungen keine Aussicht auf Erfolg haben, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der jeweiligen Berufung nahe. Im Fall der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren jeweils von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG). IV. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren jeweils wie folgt festzusetzen (§ 47 GKG): Berufung des Klägers (16.330,89 € - 2.500,00 € =) 13.830,89 €. Berufung des Beklagten: (2.500,00 € + 1.000,00 € =) 3.500,00 €. Für einen höheren als den vom Landgericht angenommenen – üblichen – Wert des Antrags auf Feststellung der Einstandspflicht für weitere Schäden bestehen keine Anhaltspunkte. Ebenso wie bei einer begehrten Feststellung, dass die Schuld auf vorsätzlicher unerlaubter Handlung beruht (maximal 5 % der Klageforderung: vgl. Zöller/Herget, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 3 ZPO, Rn. 16.76; vgl. auch BGH, Urteil vom 07.05.2019 – II ZA 9/18, Rn. 6, juris; OLG Dresden, Urteil vom 26.10.2007 – 8 W 1224/07, MDR 2008, 50) ist unter Berücksichtigung der Realisierungsaussichten auch hier die Orientierung an der Hauptforderung mit einem allenfalls geringen Bruchteil gerechtfertigt. Für die begehrte Änderung des erstinstanzlich festgesetzten Streitwerts nach § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG besteht auch bei entsprechender Auslegung der mit der Berufungsbegründung „hilfsweise“ eingelegten Beschwerde der klägerischen Prozessbevollmächtigten (vgl. BGH, Beschluss vom 17.11.2020 – VIII ZR 263/19, Rn. 11, juris) danach keine Veranlassung.