Urteil
2 U 4/22 Lw
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt Senat für Landwirtschaftssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGNAUM:2022:0728.2U4.22LW.00
12Zitate
16Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 16 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Zur Rechtsfähigkeit einer Evangelischen Kirchengemeinde nach der Kirchenverfassung der EKM.(Rn.35)
2. Bei einer nicht frei zugänglichen und in ihren Grundstücksgrenzen nicht mehr erkennbaren Pachtfläche genügt zur Rückgabe der Pachtsache bei Pachtende nicht die einseitige Erklärung des Pächters, dass er ein Recht zum Besitz an diesen Flächen nicht mehr geltend mache.(Rn.43)
3. Für die Zeit der unberechtigten Nutzung der Pachtflächen durch den Altpächter hat die Verpächterin einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung in Höhe des mit dem Altpächter vereinbarten Pachtzinses und einen Anspruch auf weiteren Schadensersatz wegen der verspäteten Rückgabe in Höhe der Differenz zu dem mit dem Neupächter vereinbarten Pachtzins.(Rn.50)
4. Ob der zuletzt genannte Schadensersatzanspruch weitere Schadenspositionen umfasst, hängt maßgeblich auch von den Regelungen des Landpachtvertrages mit dem Neupächter ab.(Rn.67)
5. Ein etwaiger Anspruch der Verpächterin gegen den Altpächter auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen nach §§ 990 Abs. 1, 987 Abs. 1 BGB umfasst nicht die vom Altpächter erlangten betriebsbezogenen Agrarfördermittel.(Rn.72)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16. November 2021 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Wernigerode teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
a) folgende Grundstücke, alle belegen in der Gemarkung E. , herauszugeben:
aa. Flurstück 19 der Flur 1,
bb. Flurstück 14 der Flur 3,
cc. Flurstück 24 der Flur 3 mit 1.8065 ha (A) und 0,1625 ha (SO),
dd. Flurstück 135/14 der Flur 3;
b) folgende Zahlungen zu leisten:
aa. 254,88 € nebst Zinsen jeweils in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 127,44 € seit dem 2. Oktober 2019 und aus weiteren 127,44 € seit dem 2. Oktober 2020,
bb. 1.528,70 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Oktober 2019,
cc. 1.528,70 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Oktober 2020,
dd. 1.656,14 € nebst Zinsen jeweils seit dem 15. Oktober 2021 in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.528,70 € sowie in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus weiteren 127,44 €;
c) einen weiteren Betrag in Höhe von 413,64 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. März 2021.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben die Klägerin zu 34 % und die Beklagte zu 66 % zu tragen.
III. Das Urteil des Senats ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Kostenwert des Berufungsverfahrens wird auf eine Gebührenstufe bis zu 10.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Rechtsfähigkeit einer Evangelischen Kirchengemeinde nach der Kirchenverfassung der EKM.(Rn.35) 2. Bei einer nicht frei zugänglichen und in ihren Grundstücksgrenzen nicht mehr erkennbaren Pachtfläche genügt zur Rückgabe der Pachtsache bei Pachtende nicht die einseitige Erklärung des Pächters, dass er ein Recht zum Besitz an diesen Flächen nicht mehr geltend mache.(Rn.43) 3. Für die Zeit der unberechtigten Nutzung der Pachtflächen durch den Altpächter hat die Verpächterin einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung in Höhe des mit dem Altpächter vereinbarten Pachtzinses und einen Anspruch auf weiteren Schadensersatz wegen der verspäteten Rückgabe in Höhe der Differenz zu dem mit dem Neupächter vereinbarten Pachtzins.(Rn.50) 4. Ob der zuletzt genannte Schadensersatzanspruch weitere Schadenspositionen umfasst, hängt maßgeblich auch von den Regelungen des Landpachtvertrages mit dem Neupächter ab.(Rn.67) 5. Ein etwaiger Anspruch der Verpächterin gegen den Altpächter auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen nach §§ 990 Abs. 1, 987 Abs. 1 BGB umfasst nicht die vom Altpächter erlangten betriebsbezogenen Agrarfördermittel.(Rn.72) I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16. November 2021 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Wernigerode teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin a) folgende Grundstücke, alle belegen in der Gemarkung E. , herauszugeben: aa. Flurstück 19 der Flur 1, bb. Flurstück 14 der Flur 3, cc. Flurstück 24 der Flur 3 mit 1.8065 ha (A) und 0,1625 ha (SO), dd. Flurstück 135/14 der Flur 3; b) folgende Zahlungen zu leisten: aa. 254,88 € nebst Zinsen jeweils in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 127,44 € seit dem 2. Oktober 2019 und aus weiteren 127,44 € seit dem 2. Oktober 2020, bb. 1.528,70 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Oktober 2019, cc. 1.528,70 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Oktober 2020, dd. 1.656,14 € nebst Zinsen jeweils seit dem 15. Oktober 2021 in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.528,70 € sowie in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus weiteren 127,44 €; c) einen weiteren Betrag in Höhe von 413,64 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. März 2021. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben die Klägerin zu 34 % und die Beklagte zu 66 % zu tragen. III. Das Urteil des Senats ist vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss: Der Kostenwert des Berufungsverfahrens wird auf eine Gebührenstufe bis zu 10.000,00 € festgesetzt. A. Die Prozessparteien streiten über Ansprüche der Klägerin als Verpächterin gegen die Beklagte als Pächterin nach einem beendeten Landpachtverhältnis. Die Klägerin schloss mit der Beklagten am 07.08.2009 einen schriftlichen Pachtvertrag über drei landwirtschaftliche Grundstücke und zwei Teilflächen eines vierten Grundstücks, jeweils in der Gemarkung E. belegen, mit einer Gesamtgröße von 4,1939 Hektar zu einem Jahrespachtzins von 1.528,70 €. Es wurde eine Pachtzeit von neun Jahren vom 01.10.2009 bis zum 30.09.2018 vereinbart. Die Anwendung des § 594 Satz 2 BGB wurde ausgeschlossen (§ 2 Abs. 1 PV). Zu den Produktions- und Lieferrechten verabredeten die Parteien u.a. in § 7: „(3) Die dem Pachtgegenstand zugeteilten bzw. bestehenden öffentlich-rechtlichen Produktions- und Lieferrechte, die auf die landwirtschaftliche Erzeugung zurückgehen, sind bei Beendigung des Pachtverhältnisses der Verpächterin oder einem von ihr zu benennenden Dritten in vollem Umfang kostenfrei zur Übertragung anzubieten. (4) Die für den Pachtgegenstand vom Pächter selbst während diesem oder einem vorhergehenden Pachtverhältnis erworbenen öffentlich-rechtlichen und/oder privaten Produktions- und Lieferrechte, die auf die landwirtschaftliche Erzeugung zurückgehen, sind bei Beendigung des Pachtverhältnisses der Verpächterin selbst oder einem von ihr zu benennenden Dritten in vollem Umfang zur Übertragung anzubieten. Der Pächter hat Anspruch auf den unverzinsten Verwendungsersatz.“ Für den Umgang mit den Prämienrechten und Zahlungsansprüchen regelten die Parteien in § 8: „(1) Der Pächter verpflichtet sich, sämtliche Prämienrechte bzw. Zahlungsansprüche, die dem Pachtgegenstand aus Anlass und im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung durch den Pächter zugeteilt werden können, geltend zu machen und diese zu erhalten. (2) Bei Beendigung des Pachtverhältnisses hat der Pächter sämtliche Prämienrechte bzw. Zahlungsansprüche, die ihm aufgrund der Bewirtschaftung des Pachtgegenstandes zugeteilt wurden, der Verpächterin selbst oder einem von ihr zu benennenden Dritten in vollem Umfang zur Übertragung anzubieten. Der Pächter verpflichtet sich, der Verpächterin alle notwendigen Auskünfte und Daten zur Verfügung zu stellen. Die Verpächterin wird ermächtigt, diese Daten direkt bei den zuständigen Institutionen einzuholen. (3) Im Falle der Übertragung der Prämienrechte bzw. Zahlungsansprüche muss die Verpächterin oder der von ihr benannte Dritte dem Pächter einen angemessenen Geldausgleich leisten. Erfolgt die Übertragung der Prämienrechte bzw. Zahlungsansprüche auf einen von der Verpächterin benannten Dritten, so sind die Verhandlungen hinsichtlich des zu zahlenden Geldausgleiches eigenständig zwischen dem Pächter und dem benannten Dritten zu führen.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Anlage K 1 Bezug genommen. Mit Pachtvertrag vom 30.07./23.08.2018 verpachtete die Klägerin dieselben Flächen zu einem Jahrespachtzins von 1.656,14 € an den Landwirtschaftsbetrieb S. F. (künftig: Neupächter) für eine Dauer von zwölf Jahren, beginnend ab dem 01.10.2018. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Anlage K 2 Bezug genommen. Die Pachtflächen sind inmitten eines größeren Schlags belegen, welchen die Beklagte bewirtschaftet. Nach Angaben der Beklagten sind sie nicht ohne weiteres zu identifizieren. Weder zum 30.09.2018 noch später fand ein Übergabetermin statt. In ihrem Schreiben vom 25.03.2019 erklärte die Beklagte, dass sie an den Pachtflächen „kein Recht zum Besitz mehr geltend macht“, wies aber zugleich darauf hin, dass ein Betreten bzw. Überfahren der in ihrem Eigentum stehenden (arrondierenden) Flächen zum Erreichen dieser Flurstücke nicht erlaubt werde. Deswegen gehe sie davon aus, dass die Vereinbarung eines Übergabetermins hinfällig geworden sei. Zugleich nahm die Beklagte die Bewirtschaftung der Flächen vor, nach eigenen Angaben, um die Bodenqualität zu erhalten und einer Verunkrautung vorzubeugen. Sie machte für die Bewirtschaftung dieser Flächen auch die Zahlungsansprüche geltend. Einen vom Neupächter vorgeschlagenen Vertrag über einen Pflugtausch lehnte die Beklagte ab. Nach einer entsprechenden Mitteilung der Klägerin an den Neupächter nahm dieser - nicht näher spezifizierte - Bewirtschaftungsmaßnahmen auf Teilflächen vor. Die Beklagte erstattete nach Erntemaßnahmen des Neupächters am 14.09.2020 eine Strafanzeige wegen Diebstahls von Erntegut. Der Neupächter zahlte letztlich für die Wirtschaftsjahre 2018/2019, 2019/2020 und 2020/2021 keinen Pachtzins an die Klägerin. Mit ihrer am 21.01.2021 erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht den Anspruch auf Rückgabe bzw. Herausgabe der Pachtflächen (Antrag zu Ziffer 1), einen Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Pachtzinseinnahmen in Höhe von insgesamt 254,88 € sowie auf Nutzungsentschädigung in Höhe von je 1.528,70 € für zwei Pachtjahre, jeweils nebst Verzugszinsen (Antrag zu Ziffer 2), einen Anspruch auf Freistellung von Schadensersatzansprüchen des Neupächters wegen entgangener Prämienrechte bzw. Zahlungsansprüche für die Pachtflächen in Höhe von insgesamt 1.130,84 € (Antrag zu Ziffer 3) sowie einen Anspruch auf Ausgleich der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 413,64 € nebst Prozesszinsen (Antrag zu Ziffer 4). Mit ihrem Schriftsatz vom 08.03.2021, der Beklagten zugestellt in der Sitzung am 09.03.2021, hat die Klägerin ihren Klageantrag zu Ziffer 3 auf einen Betrag von 2.340,32 € erweitert, als Antrag zu Ziffer 4 einen Anspruch auf Abtretung und Übertragung sämtlicher Zahlungsansprüche bzw. Prämienrechte, die der Beklagten aufgrund der Bewirtschaftung der Pachtflächen zugeteilt wurden, an den Neupächter gestellt und den bisherigen Antrag zu Ziffer 4 als Antrag zu Ziffer 5 weiterverfolgt. Mit ihrem Schriftsatz vom 13.09.2021, der Beklagten zugestellt am 04.10.2021, hat die Klägerin den Antrag zu Ziffer 2 um 1.656,14 € nebst Verzugszinsen erweitert. Das Landwirtschaftsgericht hat der Klage mit seinem am 16.11.2021 verkündeten Urteil stattgegeben. Die Beklagte hat gegen das ihr am 03.12.2021 zugestellte Urteil mit einem am 03.01.2022 beim Oberlandesgericht per beA eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese Berufung innerhalb der Berufungsbegründungsfrist am 03.02.2022 begründet. Mit ihrer Berufung erstrebt die Beklagte weiter die vollständige Abweisung der Klage. Sie meint, dass ein Herausgabeanspruch deswegen nicht bestehe, weil sie - die Beklagte - das Recht zum Besitz an den Pachtflächen bereits aufgegeben habe und es nicht in ihrem Verantwortungsbereich liege, dass die Klägerin die Flächen nicht „herausgemessen“ und an den Neupächter übergeben habe. Die Beklagte habe auch im Zusammenhang mit der „Notpflege“ oder mit der Strafanzeige gegen den Neupächter keinen Willen zum Besitz gezeigt. Sie vertritt weiter die Ansicht, dass die Klägerin den Schaden durch den entgangenen höheren Pachtzins nicht wegen einer Pflichtverletzung der Beklagten erlitten habe, denn der Grund für die Nichtzahlung des Pachtzinses sei gewesen, dass die Klägerin nicht willens oder fähig gewesen sei, dem Neupächter den Zugang zu den Pachtflächen zu verschaffen. Eine Nutzungsentschädigung sei nicht geschuldet, weil die Beklagte die Flächen nicht genutzt, sondern lediglich werterhaltend gepflegt habe. Die Beklagte meint, dass die Vertragsbestimmung des § 8 unwirksam sei, weil sie einen Dritten unmittelbar belaste, ohne ihn an der Vereinbarung beteiligt zu haben. Zudem seien die Höhe und die Bemessungsgrundlagen des Geldausgleichs nicht benannt. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt im Wesentlichen das erstinstanzliche Urteil. Der Senat hat am 15.06.2022 mündlich zur Sache verhandelt; wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls des Senats vom selben Tage Bezug genommen. B. Die Berufung der Beklagten ist zulässig; insbesondere ist sie form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Sie hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Das Landwirtschaftsgericht hat zu Recht darauf erkannt, dass die Klägerin gegen die Beklagte einen pachtvertraglichen Anspruch auf Rückgabe und einen eigentumsrechtlichen Anspruch auf Herausgabe der streitgegenständlichen Grundstücke hat (Urteilsausspruch zu Ziffer 1 a)). Gleiches gilt für den Urteilsausspruch zu Ziffer 1 b), welcher auf Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte auf Nutzungsentschädigung und weiteren Schadensersatz wegen verspäteter Rückgabe der Pachtsache gerichtet ist; insoweit ist lediglich der Ausspruch zu den Nebenforderungen geringfügig zu korrigieren. Dem gegenüber sind ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung der nach dem 01.10.2018 erlangten Prämien (Urteilsausspruch zu Ziffer 1 c)) und der geltend gemachte Anspruch auf Übertragung der Prämienrechte (Urteilsausspruch zu Ziffer 1 d)) entgegen der Auffassung des Landwirtschaftsgerichts jeweils nicht begründet. Der Teilerfolg der Berufung der Beklagten hat Auswirkungen auf die Kostenentscheidung in beiden Instanzen. I. Die Rechtssache ist entscheidungsreif. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 22.07.2022 hat vorgelegen und ist bei der Entscheidungsfindung durch den Senat in vollständiger Besetzung berücksichtigt worden. Er hat keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung geboten, weil er lediglich Rechtsansichten zu Aspekten der Rechtssache beinhaltet, welche bereits Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung gewesen sind. II. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Herausgabe der Pachtsache (Urteilsausspruch zu Ziffer 1 a)) richtet. Der Antrag ist sowohl als vertraglicher Anspruch auf Rückgabe der Pachtsache nach § 596 Abs. 1 BGB als auch als dinglicher Anspruch auf Herausgabe des Eigentums nach § 985 BGB gerechtfertigt. 1. In der Berufungsinstanz steht die Aktivlegitimation der Klägerin - einerseits als Verpächterin, andererseits als Eigentümerin jeweils der streitbefangenen Grundstücke - nicht mehr im Streit. Nur vorsorglich ist darauf zu verweisen, dass das Landwirtschaftsgericht zu Recht von einer entsprechenden Rechtsstellung der Klägerin ausgegangen ist. a) Die Klägerin ist als Evangelische Kirchengemeinde eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts (Art. 7 Kirchenverfassung EKM). Ihre Rechtsfähigkeit verlor sie nicht etwa durch die Bildung eines Kirchengemeindeverbandes (vgl. § 1 Abs. 2 KirchenG, Art. 33 Abs. 1 Satz 2 Kirchenverfassung EKM), insbesondere verlor sie nicht ihre Stellung als Vertragspartnerin der Beklagten oder als Eigentümerin der ihr zugeordneten Grundstücke (§ 8 Abs. 2 KirchenG). b) Dem steht nicht entgegen, dass die streitgegenständlichen Flächen sog. Kirchland sind. Der Begriff des „Kirchlands“ bezeichnet eine der drei Vermögensarten nach dem Verwendungszweck; Kirchvermögen wird zur Finanzierung der Verwaltungsaufgaben der Kirche verwendet. Dies hat nur dafür Bedeutung, dass die Kirchengemeinde nach § 13 GrdstG EKM bei Entscheidungen über Gebrauchsüberlassungen von Kirchvermögen vom Kreiskirchenrat vertreten wird. Diese Vertretung ist hier erfolgt. 2. Das Landwirtschaftsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Klageerhebung Besitzerin war und den Besitz nach wie vor innehat. a) Maßgeblicher Anknüpfungspunkt ist, dass die Beklagte die tatsächliche Sachherrschaft über die Pachtflächen dadurch ausübt, dass sie die Flächen nicht ordnungsgemäß an die Klägerin zurückgegeben hat. aa) Der Senat geht in seiner ständigen Rechtsprechung von folgenden materiell-rechtlichen Maßstäben aus: (1) Nach § 596 Abs. 1 BGB ist der Pächter verpflichtet, die Pachtsache nach Beendigung des Pachtverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entspricht. Diese Rückgabe geschieht grundsätzlich dadurch, dass dem Verpächter oder seinem Beauftragten der unmittelbare Besitz eingeräumt wird (vgl. Weidenkaff in: Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 546 Rn. 4 m.w.N.), darüber hinaus auch durch Verschaffung von mit der Bewirtschaftung der Pachtfläche verbundenen Rechten (Harke in: Münchener Kommentar BGB, 5. Aufl., § 596 Rn. 3). Zudem muss der Pächter dem Verpächter die Möglichkeit verschaffen, sich vom ordnungsgemäßen Zustand der Pachtfläche zu überzeugen. Deshalb genügt es nicht, einfach die Bewirtschaftung einzustellen, sondern es bedarf eines aktiven und abschließenden Rückgabeaktes als weichender Pächter (vgl. nur OLG Naumburg, Urteil vom 04.04.2008, 2 U 13/08 (Lw), NL-BzAR 2008, 502, in juris Rz. 16). (2) Ist der Verpächter, etwa bei frei zugänglichen Landwirtschaftsflächen, ohne weiteres Zutun in der Lage, die „Gewalt über die Sache auszuüben“, genügt zur Besitz(rück)übertragung des Pächters bei Pachtende auf ihn gemäß § 854 Abs. 2 BGB die Einigung beider Pachtvertragsparteien über die Übertragung der bestehenden Besitzlage (vgl. Bassenge in: Grüneberg, a.a.O., § 854 Rn. 6 f.). Fehlt es an einer solchen Einigung, verbleibt der Besitz beim Pächter, so dass der Verpächter gehalten ist, seinen Herausgabeanspruch mit gerichtlicher Hilfe durchzusetzen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 23.08.2012, 10 U 68/12, NJW-RR 2013, 209). (3) Für die Besitzübertragung nach § 854 Abs. 2 BGB kann es nach den Umständen des konkreten Einzelfalls ausnahmsweise auch genügen, wenn der Pächter dem Verpächter schriftlich mitteilt, dass er die Kündigung zum Ende des Pachtvertrages anerkennt und die Flächen an den Verpächter herausgibt. Da der Verpächter weiß, wo die Pachtflächen liegen, bedarf es nicht einer ausdrücklichen Begehung der Flächen bei Pachtvertragsende bzw. Rückgabe der Flächen (vgl. Thüringer OLG, Beschluss vom 28.03.2013, LwU 475/12, BzAR 2013, 265). bb) Unter Anwendung dieser Maßstäbe fehlt es hier unstreitig an einer unmittelbaren Besitzübergabe in Gestalt der Durchführung eines Übergabetermins. Eine Einigung über den Besitzübergang hat die Beklagte ebenfalls nicht behauptet, denn in ihrer einseitigen Erklärung vom 25.03.2019, dass sie das Recht zum Besitz „nicht mehr“ geltend mache, liegt ungeachtet des Umstandes, dass die Erklärung zu spät kommt, auch keine Einigung, zumal die Erklärung eine bedeutsame Einschränkung erfährt. Die Voraussetzungen für eine Rückgabe durch schlichtes „Liegenlassen“ liegen in mehrfacher Hinsicht nicht vor. Einerseits waren die Flächen nicht ohne weiteres in ihren Grundstücksgrenzen erkennbar, weil sie durch die langfristige Nutzung durch die Beklagte mit deren eigenen Flächen „verschmolzen“ waren. Sie waren auch nicht etwa dadurch erkennbar, dass die Beklagte die Bewirtschaftung eingestellt hätte. Wie auf den Luftbildaufnahmen Anlage K 7 zu erkennen ist, erfolgte auch nach dem 30.09.2018 eine einheitliche Bearbeitung mit den eigenen Flächen der Beklagten. Soweit die Beklagte meint, es sei Sache der Klägerin, eine Neuvermessung der Flächen vorzunehmen, geht sie rechtlich fehl: Es war Verpflichtung der Beklagten, die Pachtflächen zurückzugeben. Ein solcher Rückgabeakt ist bislang nicht erfolgt. b) Entgegen der Behauptung der Beklagten fehlte ihr auch nicht etwa der Besitzwille. Nach § 854 Abs. 1 BGB wird der Besitz einer Sache durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben und durch deren Ausübung beibehalten. Ohne Rückgabe der Pachtflächen verblieb die Beklagte in deren Besitz. In der fortgesetzten Bewirtschaftung der Pachtflächen innerhalb eines größeren Schlags ohne Berücksichtigung der Flurstückgrenzen manifestierte sich auch ein entsprechender Besitzwille. Hierfür kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob die Bewirtschaftung auf eine maximale oder auf eine eingeschränkte Ertragsgewinnung gerichtet war, weswegen dem entsprechenden Beweisantritt der Beklagten nicht nachzugehen ist. Der Besitzwille kommt hier darüber hinaus dadurch zum Ausdruck, dass die Beklagte sich gegenüber dem ALFF als Bewirtschafterin gerierte und die von der Bewirtschaftung dieser Flächen abhängigen Zahlungsansprüche beantragte. Schließlich hat das Landwirtschaftsgericht auch zutreffend eine Hilfstatsache für den Schluss auf den Besitzwillen darin gesehen, dass die Beklagte den Neupächter an der Bewirtschaftung der Pachtflächen hinderte und ihn, als er diese Bewirtschaftung aufnehmen wollte, bei der Polizei anzeigte. Denn unabhängig davon, wie das Verhalten des Neupächters strafrechtlich zu bewerten ist, nahm die Beklagte jedenfalls für sich eine Rechtsstellung als geschädigte Eigentümerin des Ernteguts in Anspruch, obwohl sie positiv wusste, dass der Neupächter das vertraglich erworbene Recht auf Nutzung der Pachtflächen innehatte. 3. Die Beklagte hat, was sie in diesem Rechtsstreit nicht in Abrede stellt, seit dem 01.10.2018 kein Recht zum Besitz der Flächen mehr. Insbesondere wurde das Landpachtvertragsverhältnis zwischen den Prozessparteien durch Fristablauf am 30.09.2018 beendet. III. Die Berufung der Beklagten ist weitgehend erfolglos, soweit sie gegen den Urteilsausspruch zu Ziffer 1 b) gerichtet ist. Lediglich hinsichtlich der Nebenforderungen ist das erstinstanzliche Urteil teilweise abzuändern. 1. Insoweit ist zunächst darauf zu verweisen, dass hinsichtlich der mit dem Klageantrag zu Ziffer 2 geltend gemachten Beträge zu differenzieren ist zwischen einem Anspruch der Klägerin auf Nutzungsentschädigung wegen verspäteter Rückgabe der Pachtflächen und einem Anspruch auf (weitergehenden) Schadensersatz statt der Rückgabe. 2. Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung beruht auf § 597 Satz 1 BGB. a) Wird eine Pachtsache nicht rechtzeitig zurückgegeben, so schuldet der Pächter dem Verpächter für die Zeit der „Überziehung“ der Pachtzeit eine Nutzungsentschädigung in Höhe des miteinander vereinbarten Pachtzinses. Insoweit kommt es auf die Art und den Umfang der Nutzung durch den säumigen Pächter nicht an. b) Nach den Vorausführungen gab die Beklagte die Pachtsache bislang nicht wirksam an die Klägerin zurück, so dass die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung in Höhe von jährlich 1.528,70 € - und zwar für den Zeitraum von drei Pachtjahren (2018/2019, 2019/2020, 2020/2021) hat. Dieser Hauptanspruch ist Gegenstand des Urteilsausspruches zu Ziffer 1 b) bb., cc. und - anteilig - dd. des erstinstanzlichen Urteils. c) Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung ist, wie der Pachtzins, jeweils zum 30.09. fällig. Die Beklagte geriet nach der entsprechend anzuwendenden vertraglichen Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 1 nach vierzehn Kalendertagen mit der Zahlung in Verzug, da die Zahlungsfrist nach dem Kalender bestimmt war (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Deswegen ist der geschuldete Geldbetrag jeweils ab dem 15.10. zu verzinsen. d) Der geltend gemachte gesetzliche Zinssatz des § 288 Abs. 2 BGB ist gerechtfertigt. Die Nutzungsentschädigung bei verspäteter Rückgabe der Pachtsache ist eine Entgeltforderung i.S.v. §§ 286 Abs. 3, 288 Abs. 2 BGB (vgl. OLG Rostock, Beschluss v. 09.07.2004, 3 U 91/04, MDR 2005, 139, in juris Rz. 13; OLG Köln, Urteil v. 23.05.2006, 3 U 203/05, ZMR 2006, 772, in juris Rz. 13). 3. Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf (weiteren) Schadensersatz statt der Leistung wegen Verzögerung der Rückgabe der Pachtsache ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 i.V.m. 596 Abs. 1 BGB. a) Nach § 597 Satz 2 BGB ist die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche durch die Geltendmachung der vorgenannten Nutzungsentschädigung nicht ausgeschlossen. b) Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch dem Grunde nach sind erfüllt. aa) Wegen der Verletzung der Rückgabepflicht durch die Beklagte kann auf die Vorausführungen Bezug genommen werden. Die Beklagte war nach dem Inhalt des Pachtvertrages vom 07.08.2009 verpflichtet, der Klägerin die Pachtflächen zum 30.09.2018 zurückzugeben und - im Rahmen einer zugehörigen Nebenverpflichtung - die bevorstehende Rückgabe rechtzeitig vorher anzukündigen. bb) Mit der Rückgabe war sie seit dem 01.10.2018 in Verzug. Einer Aufforderung mit Fristsetzung bedurfte es nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht, denn die Rückgabeverpflichtung war in zeitlicher Hinsicht nach dem Kalender bestimmt. cc) Die bislang unterlassene wirksame Rückgabe der Pachtflächen ist zumindest mitursächlich für den geltend gemachten Vermögensschaden. Denn die Klägerin war schon deswegen nicht in der Lage, dem Neupächter ab dem 01.10.2018 die Flächen zur Bewirtschaftung zu übergeben. Ob dem Beginn einer Bewirtschaftung durch den Neupächter außerdem ein mangelnder Zugang zu den Pachtflächen entgegengestanden hat, kann offenbleiben. Die Klägerin wäre erst durch die Rückgabe und die Einschätzung der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort möglich gewesen, entsprechende Feststellungen zu treffen und dagegen Vorkehrungen zu treffen. Gerade dies ist durch die unterlassene Rückgabe von der Beklagten vereitelt worden. dd) Der hieraus für die Klägerin entstandene Schaden besteht in den entgangenen Pachteinnahmen aus dem Landpachtvertrag mit dem Neupächter. Diesem Vermögensschaden steht der auszugleichende Vorteil der Erlangung der Nutzungsentschädigung entgegen. c) Der verbleibende Schaden bemisst sich daher nach der Differenz zwischen der ihr im Falle der rechtzeitigen Rückgabe zugeflossenen Pachtzinsen und der von der Beklagten geschuldeten Nutzungsentschädigung und beträgt jährlich 127,44 € (1.656,14 € - 1.528,70 €). d) Die Klägerin hat auch Anspruch auf Verzugszinsen. aa) Der Verzug ist nach § 286 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB bereits jeweils am Tag nach der Fälligkeit des höheren Pachtzinses eingetreten, also am 02.10.2019, am 02.10.2020 und am 02.10.2021. Soweit im Klageantrag zu Ziffer 2 - und dem folgend im Urteilsausspruch zu Ziffer 1 b) aa. - eine Verzinsung des Gesamtbetrages von 254,88 € für zwei Wirtschaftsjahre jeweils ab dem 02.10.2019 formuliert ist, ist eine Korrektur erforderlich. bb) Der Schadensersatzbetrag von jährlich 127,44 € ist entgegen der Ansicht der Klägerin keine Entgeltforderung i.S.v. §§ 286 Abs. 3, 288 Abs. 2 BGB, so dass der gesetzliche Zinssatz nach § 288 Abs. 1 BGB auf eine Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB begrenzt ist. Die weitergehende Klage ist unbegründet. IV. Die Berufung der Beklagten hat Erfolg, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Landwirtschaftsgericht dem Klageantrag zu Ziffer 3 auf Zahlung von insgesamt 2.340,32 € nebst Prozesszinsen stattgegeben hat. Der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen Verzögerung der Rückgabe der Pachtsache ist im Hinblick auf die Schadensposition „Belastung der Klägerin mit einer Verbindlichkeit gegenüber dem Neupächter“ nicht gegeben. 1. Allerdings ist nach den Vorausführungen, auf die Bezug genommen wird, dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Rückgabe dem Grunde nach gerechtfertigt. Er umfasst jedoch nicht einen Anspruch auf Ersatz der dem Neupächter für die Jahre der Nichtbewirtschaftung entgangenen Zahlungsansprüche. Denn die Klägerin hat sich in dem Pachtvertrag vom 30.07./23.08.2018 gegenüber dem Neupächter nicht etwa dazu verpflichtet, ihm Zahlungsansprüche bzw. Prämienrechte zu übertragen. Die Regelung im Vertrag erfasst - ungeachtet der von der Beklagten geltend gemachten Wirksamkeitsbedenken, über welche der Senat nicht befinden muss - lediglich die Pflichten des Neupächters im Hinblick auf Zahlungsansprüche und Prämienrechte. a) Ein Schadensersatzanspruch wegen Belastung mit einer Verbindlichkeit setzt voraus, dass der Anspruchsteller, hier die Klägerin, tatsächlich mit dieser Verbindlichkeit beschwert ist (vgl. nur BGH, Urteil v. 30.11.1989, IX ZR 249/88, NJW 1990, 1366, in juris Rz. 30 m.w.N.). Diese Voraussetzung ist hier hinsichtlich des geltend gemachten Schadens aus weggefallenen Einnahmen der Neupächterin aus Prämienrechten nicht erfüllt. aa) Ein Anspruch der Neupächterin gegen die Klägerin auf Schadensersatz wegen entgangener Prämien setzte voraus, dass die Klägerin sich gegenüber der Neupächterin zu einer Übertragung von Zahlungsansprüchen verpflichtet hätte. Das war hier nicht der Fall. Die Klägerin verpflichtete sich in dem Pachtvertrag vom 30.07./23.08.2018 gegenüber dem Neupächter gerade nicht dazu, ihm die Prämienrechte bzw. Zahlungsansprüche zu übertragen, welche durch die Bewirtschaftung der Flächen durch die Vorpächterin, die Beklagte, erlangt wurden. Dieser Pachtvertrag enthielt zwar die Verpflichtung des Neupächters, solche Prämienrechte selbst geltend zu machen, soweit die Gelegenheit besteht. Der neue Pachtvertrag enthielt weiter eine im Vergleich mit dem Pachtvertrag vom 07.08.2009 identische Endschaftsklausel in § 8, wonach sich der Neupächter verpflichtete, bei Beendigung des Pachtverhältnisses der Klägerin oder einer von dieser bestimmten dritten Person, insbesondere der Nachpächterin, die entgeltliche Übertragung der Prämienrechte bzw. Zahlungsansprüche anzubieten. Eine für den Beginn des Pachtverhältnisses geltende Übertragungspflicht der Verpächterin ist aber nicht geregelt. bb) Eine solche Verpflichtung ergibt sich auch nicht etwa aus der allgemeinen Nutzungsüberlassungspflicht. Die Grundstücke befinden sich auch dann in einem zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung geeigneten Zustand, wenn nicht zugleich Zahlungsansprüche übertragen werden. Sie ergibt sich auch nicht unter weiterer Berücksichtigung der Regelungen in § 7 des Landpachtvertrages. Im entscheidenden Punkt gleichen sich die Regelungen in §§ 7 und 8; sie regeln ausschließlich Pflichten des Pächters und keine Pflichten der Verpächterin. b) Bei dieser Vertragslage käme ein Schadensersatzanspruch des Neupächters gegen die Klägerin nur dann in Betracht, wenn der Neupächter entweder über nicht aktivierte Zahlungsansprüche aus anderen Quellen verfügte oder er sich diese Zahlungsansprüche hätte verschaffen können. Dazu hat die Klägerin nichts vorgetragen; vielmehr geht sie davon aus, dass die Zahlungsansprüche von der Beklagten auf den Neupächter zu übertragen gewesen wären. Das unterlassene Anbieten der Übertragung der Zahlungsansprüche auf den Neupächter stellt danach zwar eine (weitere) Pflichtverletzung der Beklagten im Rahmen des Pachtvertrages vom 07.08.2009 dar, begründet aber keinen Anspruch des Neupächters gegen die Klägerin aus dem im Jahre 2018 begründeten Landpachtvertragsverhältnis. Aus diesem Grunde kommt eine Geltendmachung auch nicht etwa nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation in Betracht. 2. Der mit dem Klageantrag zu Ziffer 3 geltend gemachte Zahlungsanspruch ist auch nicht aus einem anderen rechtlichen Grund gerechtfertigt. Das gilt insbesondere für einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte nach §§ 990 Abs. 1, 987 Abs. 1 BGB. a) Allerdings war die Beklagte, wie vorausgeführt, unberechtigte Besitzerin der Pachtflächen ab dem 01.10.2018 und sie war auch bösgläubig i.S. der vorgenannten Vorschriften. Denn die Beklagte war im Wirtschaftsjahr 2018/2019 nach eigenen Angaben nicht mehr in dem guten Glauben, die Pachtflächen bewirtschaften und hierfür Prämien bzw. Zahlungsansprüche kassieren zu dürfen. Insoweit kann es für die Entscheidung des Senats auch offenbleiben, ob die Vertragsklausel in § 8 beider Pachtverträge wirksam oder insbesondere wegen Intransparenz nach dem AGB-Recht angreifbar ist. Es sei nur angemerkt, dass der Fall nicht vergleichbar ist zu dem Sachverhalt, wie er dem von der Beklagten zitierten Urteil des erkennenden Senats vom 19.12.2013 (2 U 63/13 (Lw), BzAR 2014, 112) zugrunde lag; dort gab es bezifferte Angaben zur Größe der Pachtflächen und zur Anzahl der Zahlungsansprüche, welche nicht übereinstimmten und den Rückschluss nicht zuließen, für welche der Pachtflächen Zahlungsansprüche bestanden. Selbst wenn zugunsten der Beklagten von einer Unwirksamkeit der Übertragungsverpflichtung auszugehen wäre, stand fest, dass die Beklagte ohne ein Nutzungsrecht an den Pachtflächen diese nicht bewirtschaften und aus deren Bewirtschaftung keine ihr zustehenden Erträge ziehen durfte. b) Der Erhalt von Agrarfördermitteln ist jedoch nicht als Nutzungen i.S. von § 987 Abs. 1 BGB zu qualifizieren. Nutzungen sind lediglich die Sachnutzungen (vgl. BGH, Urteil v. 08.01.1975, VIII ZR 126/73, BGHZ 63, 365, in juris Rz. 16), d.h. die Früchte gemäß § 99 Abs. 1 und 3 BGB sowie die Vorteile aus dem Sachgebrauch i.S.v. § 100 BGB. Hinsichtlich der Agrarfördermittel ist dem gegenüber anzumerken, dass sie grundsätzlich betriebsbezogen und nicht flächenbezogen gewährt werden, auch wenn deren Höhe von der Menge der bewirtschafteten Flächen abhängig ist, und andererseits, dass sie eben erst aus der Bewirtschaftung, d.h. durch die Arbeitsleistung des Pächters, begründet werden. VI. Der mit dem Klageantrag zu Ziffer 4 verfolgte Anspruch auf Übertragung der Prämienrechte bzw. Zahlungsansprüche ist unbegründet, so dass die Berufung der Beklagten auch insoweit Erfolg hat. 1. Auch insoweit kommt es auf die Wirksamkeit der Vertragsklausel in § 8 des Pachtvertrages vom 07.08.2009 nicht an. Selbst wenn der Senat zugunsten der Klägerin deren Wirksamkeit unterstellte, ist der Anspruch unbegründet. 2. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass nach § 8 Abs. 2 des Pachtvertrages lediglich die Verpflichtung der Beklagten als Pächterin bestand, sämtliche Prämienrechte und Zahlungsansprüche ... zur Übertragung „anzubieten“. Die Übertragung sollte vom Erzielen einer Vereinbarung über einen angemessenen Geldausgleich abhängig sein, im Falle der Benennung eines Dritten - wie hier - vom Ergebnis der Direktverhandlungen zwischen dem Neupächter und der Beklagten. Solche Verhandlungen sind hier bislang nicht geführt worden. Ein Anspruch der Klägerin auf eine unentgeltliche Übertragung der Zahlungsansprüche von der Beklagten auf den Neupächter ist im Pachtvertrag gerade nicht enthalten. VII. Der teilweise Erfolg der Berufung der Beklagten wirkt sich auf die Nebenforderung bezüglich der Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten trotz der grundsätzlichen Akzessorietät nicht aus. 1. Der Anspruch ist dem Grunde nach gerechtfertigt; hiergegen werden mit der Berufung keine gesonderten Einwendungen geltend gemacht. 2. Der Höhe nach ist die Nebenforderung nach einem Gegenstandswert bemessen, welcher den Wert der nach diesem Urteil berechtigten Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte unterschreitet. Vorgerichtlich wurden von der Klägerin die Herausgabeansprüche (Gegenstandswert: 1.528,70 €), die Nutzungsentschädigung für ein Jahr (1.528,70 €) und der Schadensersatz-Differenzbetrag für ein Jahr (127,44 €) berechtigt geltend gemacht. Das ergibt einen Gegenstandswert von 3.184,84 €. Nach Anlage K 6 ist die Klägerin bei ihrer Berechnung der mit dem Klageantrag zu Ziffer 5 geltend gemachten Honorarforderung von 3.124,00 € ausgegangen. C. I. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen beruht jeweils auf § 92 Abs. 1 ZPO. II. Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 sowie 543, 544 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO. III. Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. IV. Die Festsetzung des Streitwerts für die Gebührenberechnung (Kostenwert) im Berufungsverfahren folgt aus §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Der Senat folgt insoweit den Erwägungen des Landwirtschaftsgerichts in dessen Beschluss vom 16.11.2021. Engelhard Weiß-Ehm Wiedemann