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Beschluss

1 Ws 24/07

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Haftfortdauerbeschluss muss dem Stand der Verurteilung entsprechen; maßgeblich ist der wirksame Haftbefehl (§ 114 StPO). • Bei der Verhältnismäßigkeitsabwägung der Untersuchungshaft dürfen nur Taten zugrunde gelegt werden, die Gegenstand eines wirksamen Haftbefehls sind; andere Freiheitsstrafen sind nur nach Erweiterung des Haftbefehls zu berücksichtigen. • Wesentliche Änderungen des Haftvorwurfs erfordern einen neuen oder inhaltlich angepassten Haftbefehl und die Eröffnung nach § 114a StPO, damit der Angeklagte rechtliches Gehör erhält.
Entscheidungsgründe
Haftfortdauer nur auf Grundlage angepassten Haftbefehls • Ein Haftfortdauerbeschluss muss dem Stand der Verurteilung entsprechen; maßgeblich ist der wirksame Haftbefehl (§ 114 StPO). • Bei der Verhältnismäßigkeitsabwägung der Untersuchungshaft dürfen nur Taten zugrunde gelegt werden, die Gegenstand eines wirksamen Haftbefehls sind; andere Freiheitsstrafen sind nur nach Erweiterung des Haftbefehls zu berücksichtigen. • Wesentliche Änderungen des Haftvorwurfs erfordern einen neuen oder inhaltlich angepassten Haftbefehl und die Eröffnung nach § 114a StPO, damit der Angeklagte rechtliches Gehör erhält. Der Angeklagte wurde vom Landgericht S. wegen Betrugs in 23 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren 6 Monaten verurteilt; Revisionen liegen vor. Die Kammer hielt nach Urteil den Haftbefehl des Amtsgerichts S. vom 27. April 2006 in Bezug auf Fluchtgefahr und Haftfortdauer aufrecht. Der ursprüngliche Haftbefehl nennt jedoch nur 11 Taten; drei der in der Anklage enthaltenen Taten wurden bereits eingestellt. Der Angeklagte beschwerte sich gegen den Haftfortdauerbeschluss und beantragte Aufhebung bzw. Außervollzugsetzung des Haftbefehls. Die Kammer legte dem Angeklagten nicht abschließend dar, wie die Haftfortdauer begründet sei; die schriftlichen Urteilsgründe lagen noch nicht vor. • Der Haftfortdauerbeschluss genügt nicht den Formanforderungen des § 114 StPO, weil der zugrunde liegende Haftbefehl nicht mehr dem Verfahrensstand entspricht. • Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft sind nur die Taten zu berücksichtigen, die Gegenstand eines wirksamen Haftbefehls sind; andere im Verfahren bereits verhängte Freiheitsstrafen bleiben unberücksichtigt, bis der Haftbefehl entsprechend erweitert wird (§ 114, § 114a StPO). • Wesentliche Änderungen des Vorwurfs dürfen nicht durch einen bloßen Beschluss ersetzt werden; ein neuer oder erweiterter Haftbefehl ist zu erlassen und dem Angeklagten zu eröffnen, damit dieser rechtliches Gehör erhält. • Der Senat kann die inhaltliche Anpassung nicht selbst vornehmen, zumal die schriftlichen Urteilsgründe, insbesondere die Strafzumessungsgründe und die im Einzelnen festgesetzten Strafen, noch nicht vorliegen und für die Verhältnismäßigkeitsprüfung erforderlich sind. • Die Frage der Verhältnismäßigkeit hängt auch davon ab, inwieweit die neu hinzugekommenen Strafen die vorherige Gesamtstrafe übersteigen und wie hoch die einzelnen Strafen für die im Haftbefehl genannten Taten sind; dies muss das Landgericht bei Neufassung des Haftbefehls berücksichtigen. Der Beschluss der Haftfortdauer kann in der vorliegenden Form nicht aufrechterhalten werden. Die Sache wird an das Landgericht S. zurückgegeben, damit dieses einen den Anforderungen des § 114 Abs. 2 StPO genügenden erweiterten oder neu gefassten Haftbefehl erlässt und dem Angeklagten eröffnet. Erst auf Grundlage dieses angepassten Haftbefehls kann die Verhältnismäßigkeit der weiteren Untersuchungshaft überprüft werden. Der Angeklagte erhält dadurch die Möglichkeit, gegen die konkreten Haftgründe rechtliches Gehör zu geltend zu machen; ein weiteres Beschwerdeverfahren über die dann nachvollziehbar begründete Haftentscheidung bleibt möglich.