Beschluss
1 Ws 122/15
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2015:0707.1WS122.15.0A
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Leitsätze
1. Die Haftfortdauerentscheidung gem. § 268b StPO erfordert regelmäßig Ausführungen zum Haftgrund und zur Verhältnismäßigkeit, insbesondere dann, wenn der Gegenstand der Verurteilung von demjenigen des Haftbefehls abweicht. Die bloße Aufrechterhaltung des Haftbefehls "aus den Gründen seines Erlasses und des soeben verkündeten Urteils" genügt nicht.(Rn.21)
2. Eine Sachentscheidung des Beschwerdegerichts ist gleichwohl möglich, wenn es anderweitig - etwa durch einen Nichtabhilfebeschluss oder das schriftlich abgesetzte Urteil - hierzu in die Lage versetzt wird.(Rn.23)
Tenor
Auf die Beschwerde des Angeklagten vom 22.06.2015 gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Saarbrücken vom 02.05.2014 (Az.: 7 Gs 1982/14) in der Form des Haftfortdauerbeschlusses des Landgerichts Saarbrücken vom 17.06.2015 (Az.: 12 Ns 57/15) wird der Haftbefehl hinsichtlich der Punkte II. (Einbruchsdiebstahl vom 15.06.2013 betreffend „Geschäft“) und IV. (18 Fälle des Verkaufs von jeweils 2 – 3 g Marihuana an den I. M. V. im Zeitraum Sommer 2012 bis Dezember 2012)
a u f g e h o b e n.
Im Übrigen wird das Rechtsmittel als unbegründet
v e r w o r f e n.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Angeklagte.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Haftfortdauerentscheidung gem. § 268b StPO erfordert regelmäßig Ausführungen zum Haftgrund und zur Verhältnismäßigkeit, insbesondere dann, wenn der Gegenstand der Verurteilung von demjenigen des Haftbefehls abweicht. Die bloße Aufrechterhaltung des Haftbefehls "aus den Gründen seines Erlasses und des soeben verkündeten Urteils" genügt nicht.(Rn.21) 2. Eine Sachentscheidung des Beschwerdegerichts ist gleichwohl möglich, wenn es anderweitig - etwa durch einen Nichtabhilfebeschluss oder das schriftlich abgesetzte Urteil - hierzu in die Lage versetzt wird.(Rn.23) Auf die Beschwerde des Angeklagten vom 22.06.2015 gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Saarbrücken vom 02.05.2014 (Az.: 7 Gs 1982/14) in der Form des Haftfortdauerbeschlusses des Landgerichts Saarbrücken vom 17.06.2015 (Az.: 12 Ns 57/15) wird der Haftbefehl hinsichtlich der Punkte II. (Einbruchsdiebstahl vom 15.06.2013 betreffend „Geschäft“) und IV. (18 Fälle des Verkaufs von jeweils 2 – 3 g Marihuana an den I. M. V. im Zeitraum Sommer 2012 bis Dezember 2012) a u f g e h o b e n. Im Übrigen wird das Rechtsmittel als unbegründet v e r w o r f e n. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Angeklagte. I. Der Angeklagte befindet sich seit dem 21. Mai 2014 in Untersuchungshaft. Grundlage ist der Haftbefehl des Amtsgerichts Saarbrücken vom 2. Mai 2014 (Az.: 7 Gs 1982/14, Bl. 29 ff. d.A.). Hierin wird ihm zur Last gelegt, - die Geschädigte und Nebenklägerin Frau C. bei der Ausübung der Prostitution im Zeitraum Juni 2013 bis zum 20.07.2013 in im Einzelnen näher geschilderter Art und Weise ausgebeutet zu haben (Zuhälterei gem. § 181a StPO; Ziffer I. 1. des Haftbefehls); - die Nebenklägerin am 20.07.2013 u.a. mittels eines Baseballschlägers geschlagen und verletzt zu haben (gefährliche Körperverletzung gem. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB; Ziffer I. 2. des Haftbefehls); - am 15.06.2013 zusammen mit dem Mittäter Cs. in „Geschäft“ in ... pp., eingebrochen zu sein und daraus verschiedene Gegenstände entwendet zu haben (Diebstahl gem. §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB; Ziffer II. des Haftbefehls); - am 15.06.2013, 17.06.2013, 18.12.2013 und 24.02.2014 jeweils seine damalige Lebensgefährtin E. K. in im Einzelnen näher geschilderter Weise geschlagen und verletzt zu haben (Körperverletzungen gem. § 223 Abs. 1 StGB; Ziffern III. 1-. - 4. des Haftbefehls), sowie - im Zeitraum Sommer 2012 bis Dezember 2012 in 18 Fällen jeweils 2 - 3 g Marihuana an den I. M. V. verkauft zu haben (unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 18 Fällen gem. §§ 1, 3, 29 BtMG; Ziffern IV. 1. - 18. des Haftbefehls. Der Haftbefehl ist auf den Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) sowie auf denjenigen der Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO) gestützt. Unter dem 27.08.2014 (Bl. 127 ff. d.A.) erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Angeklagten wegen der den Gegenstand des Haftbefehls bildenden Taten, wobei der Sachverhalt zu Ziffer II. des Haftbefehls nunmehr im Wege der Wahlfeststellung als Diebstahl (im besonders schweren Fall) gem. §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB oder Hehlerei gem. § 259 StGB gewürdigt wurde. Ebenfalls Gegenstand der Anklage ist unter Ziffer IV. ein nicht im Haftbefehl enthaltener Vorwurf der Körperverletzung gem. § 223 Abs. 1 StGB zum Nachteil eines Herrn K., begangen am 27.01.2014 in ... pp.. Die Vorwürfe gem. Ziffer IV des Haftbefehls finden sich in der Anklage unter Ziffer V. Am 27.10.2014 eröffnete das Amtsgericht das Hauptverfahren vor dem Schöffengericht und beschloss Haftfortdauer „aus den fortbestehenden Gründen ihrer Anordnung“ (Bl. 194 d.A.). Im Hauptverhandlungstermin vom 16.12.2014 stellte das Amtsgericht das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs Ziffer V. der Anklageschrift (= Ziffer IV. des Haftbefehls, 18 Fälle des Handeltreibens mit Marihuana) gem. § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf den verbleibenden Vorwurf ein (Bl. 353 d.A.). Am 29.12.2014 verurteilte das Amtsgericht den Angeklagten wegen Zuhälterei in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Körperverletzung in 5 Fällen, in zwei Fällen hiervon in Tateinheit mit Sachbeschädigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten. Im Übrigen (d.h. bzgl. des Eigentumsdelikts vom 15.06.2013, Ziffer II. des Haftbefehls und der Anklage) wurde der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Zugleich wurde „der Haftbefehl des Amtsgerichts Saarbrücken vom 02.05.2014, Az.: 7 Gs 1982/14 (…) nach Maßgabe des soeben verkündeten Urteils aufrechterhalten“ (Bl. 355 d.A.). Gegen das Urteil legten sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Berufung ein, wobei Letztere sich gegen den Teilfreispruch wandte und das Rechtsmittel im Übrigen auf das Strafmaß beschränkte. Die zuständige 12. Kleine Strafkammer des Landgerichts verband das Verfahren mit Beschluss vom 10. April 2015 (Bl. 441 d.A.) zu einem bereits bei ihr anhängigen Verfahren gegen den Angeklagten mit der Geschäftsnummer 12 Ns 147/14 hinzu. In diesem Verfahren war der Angeklagte am 03.09.2014 vom Amtsgericht Saarbrücken wegen vier Fällen des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Tatzeiten: 25.05.2013, 09.06.2013, 07.09.2013 und 09.09.2013) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt worden. Er hatte das Urteil mit der Berufung angefochten. In der Berufungshauptverhandlung vom 01.06.2015 kam es zu einer Verständigung gem. § 257c StPO, aufgrund derer der Angeklagte seine Berufungen auf das Strafmaß beschränkte und die Staatsanwaltschaft ihre Berufung zurücknahm. Mit Urteil vom 17.06.2015 hob das Landgericht die angefochtenen amtsgerichtlichen Urteile unter teilweiser Verwerfung der Berufungen des Angeklagten im Übrigen auf und verurteilte ihn wegen Zuhälterei sowie wegen gefährlicher Körperverletzung, wegen vorsätzlicher Körperverletzung in fünf Fällen, davon in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung, sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten. Es verhängte außerdem eine isolierte Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis (§§ 69, 69 a Abs. 1 S. 3 StGB). Zugleich fasste das Landgericht den folgenden Beschluss: „Der Haftbefehl des Amtsgerichts Saarbrücken vom 02.05.2014 (7 Gs 1982/14) bleibt aus den Gründen seines Erlasses und des heutigen Urteils aufrecht erhalten“ (Bl. 575 d.A.). Gegen diesen Haftfortdauerbeschluss wendet sich der Angeklagte, der das Urteil mit der Revision angefochten hat, mit seiner mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 22.06.2015 erhobenen Haftbeschwerde, mit welcher er geltend macht, der Beschluss enthalte keine dem Verfahrensstand angepasste überprüfbare Begründung, und im Übrigen meint, es sei „im Hinblick auf die ausgeurteilte Strafe (…) auch für den Fall der Rechtskraft unter Berücksichtigung der überlangen Untersuchungshaft kein ausreichender Fluchtanreiz gegeben“. Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 26.06.2015 nicht abgeholfen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat Verwerfung der (Haft-) Beschwerde beantragt. II. Das richtigerweise gegen die letzte den Bestand des Haftbefehls betreffende Entscheidung, also hier den Haftfortdauerbeschluss vom 17. Juni 2015 gerichtete Rechtsmittel ist zulässig, allerdings weitgehend unbegründet. 1. a. Gem. § 268b StPO ist mit der Verkündung des Urteils zugleich durch Beschluss über die Fortdauer der Untersuchungshaft zu entscheiden. Der Beschluss muss sich dabei zwar nach herrschender, vom Senat geteilter Auffassung in der Regel nicht mehr mit dem dringenden Tatverdacht auseinandersetzen, weil dieser durch die Verurteilung hinreichend belegt ist (BGH NStZ 2006, 297; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 8. Oktober 2004 - 1 Ws 183/04 -, 9. Dezember 2003 - 1 Ws 248/03 -, 1. Dezember 2003 - 1 Ws 241/03 -; 9. März 2006 - 1 Ws 37/06 -, 14. März 2007 - 1 Ws 41/07 - und 25. September 2013 - 1 Ws 192/13; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 268b Rdnr. 3 m.w.N.). Zu den weiteren Haftvoraussetzungen, d.h. zum Haftgrund und zur Frage der Verhältnismäßigkeit, sind nähere Ausführungen jedoch regelmäßig erforderlich (BVerfG, StV 2009, S. 479, 481). Die vielfach - wie auch hier - praktizierte Übung, den Haftbefehl „aus den Gründen seines Erlasses und des soeben verkündeten Urteils“ aufrecht zu erhalten, genügt jedenfalls dann nicht diesen Anforderungen, wenn der Gegenstand der Verurteilung von demjenigen des Haftbefehls abweicht. In einem solchen Fall ist vielmehr grds. ein neuer, dem Schuldspruch des Urteils angepasster Haftbefehl zu erlassen (OLG Karlsruhe, wistra 1991, S. 277, 278). In jedem Fall muss dem Beschwerdegericht durch die Fassung der Haftfortdauerentscheidung eine Überprüfung der Haftvoraussetzungen in diesem Umfang ermöglicht werden (OLG Stuttgart, Beschluss v. 25.01.2007 - 1 Ws 24/07 - juris; vgl. Löwe-Rosenberg/Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 268b Rdnr. 7). b. Diesen Anforderungen genügt der Haftfortdauerbeschluss vom 17. Juni 2015 zwar ersichtlich nicht. Er enthält keinerlei Angaben zu den dem Angeklagten noch zur Last liegenden Tatvorwürfen, die ausweislich des Tenors des am selben Tage verkündeten Urteils über den Gegenstand des Haftbefehls vom 02.05.2015 insoweit hinausgehen, als nunmehr ein Fall des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (ausweislich der Urteilsgründe sogar vier solcher Fälle) sowie ein weiterer Fall der vorsätzlichen Körperverletzung (Tat vom 27.01.2014 zum Nachteil des Herrn K.) hinzugekommen sind, andererseits jedoch bereits seit dem - inzwischen rechtskräftigen - Teilfreispruch in erster Instanz und der dort erfolgten Verfahrensbeschränkung gem. § 154 Abs. 2 StPO die Vorwürfe zu Ziffern II und IV. des Haftbefehls nicht mehr Gegenstand des Verfahrens sind. c. Allerdings sieht sich der Senat vorliegend gleichwohl in hinreichender Weise in die Lage versetzt zu prüfen, welches Gewicht den einzelnen Tatvorwürfen noch zukommt und welche Schlüsse hieraus auch in Bezug auf Haftgrund und Verhältnismäßigkeit gezogen worden sind bzw. werden können. Denn einerseits hat das Landgericht die schriftlichen Urteilsgründe bereits abgesetzt, in denen es den noch verbliebenen bzw. teilweise erweiterten Verfahrensgegenstand ausführlich dargelegt und die einzelnen Taten zueinander in Relation gesetzt hat. Hinzu kommt, dass sich die Kammer in dem Nichtabhilfebeschluss vom 26.06.2015 mit dem Haftgrund der Fluchtgefahr sowie dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit auseinandersetzt. Auf dieser Grundlage kann der Senat die gebotene Sachentscheidung treffen (vgl. auch OLG Karlsruhe a.a.O.) 2. Der Senat hat daher zunächst den Haftbefehl des Amtsgerichts Saarbrücken vom 02.05.2014 aufgehoben, soweit er nicht mehr verfahrensgegenständliche Vorwürfe enthält. 3. Im Übrigen erweist sich die Haftbeschwerde jedoch als unbegründet. a. Insbesondere kann mit Blick auf den Haftgrund der Fluchtgefahr entgegen der Auffassung des Verteidigers nicht davon ausgegangen werden, dass die vom Landgericht ausgeurteilte Gesamtstrafe von 2 Jahren und 5 Monaten für den aus Rumänien stammenden, in Deutschland allenfalls lose verwurzelten, derzeit insbesondere über keine legale inländische Beschäftigungsperspektive verfügenden Angeklagten keinen „ausreichenden Fluchtanreiz“ darstellen soll, wobei das Landgericht in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen hat, dass dem Angeklagten darüber hinaus noch der Widerruf der Strafaussetzung einer sechsmonatigen Bewährungsstrafe droht. Der Senat hält es vor diesem Hintergrund für wahrscheinlicher, dass der Angeklagte im Falle seiner Freilassung untertauchen wird, als dass er sich dem Verfahren weiter stellen wird. Trotz der seit dem 21.05.2014 erlittenen, gem. § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB auf die Strafe anzurechnenden Untersuchungshaft ist der dem Angeklagten noch drohende Freiheitsentzug nicht von solcher Unerheblichkeit, dass ohne Weiteres davon ausgegangen werden könnte, er werde sich diesem freiwillig stellen. b. Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr, auf den das Landgericht auch nicht mehr abgestellt hat, kommt allerdings nicht mehr in Betracht, weil mit dem Abschluss der letzten Tatsacheninstanz ein Verfahrensstadium erreicht ist, in dem sämtliche Beweise bereits in einem Maße gesichert sein dürften, dass eine Störung der Wahrheitsermittlung nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg betrieben werden kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. April 2006 - 1 Ws 91/06 - und vom 11. Mai 2007 - 1 Ws 93/07; vgl. auch KK-StPO-Graf, 7. Aufl., § 112 Rdnr.40 m.w.N.). c. Letztendlich ergeben sich auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten (§ 112 Abs. 1 Satz 2 StPO) keine Bedenken gegen den Vollzug der Untersuchungshaft. Das gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, dass der Zweck der Verfahrenssicherung, der jeder Haftanordnung nach § 112 StPO zugrunde liegt, sich nach herrschender, vom Senat geteilter Meinung auf sämtliche Verfahrensabschnitte bezieht und damit auch der Sicherung der Vollstreckung dient (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Februar 2014 - 1 Ws 17/14; Löwe-Rosenberg/Hilger, StPO, 26. Aufl.., Vor § 112 Rn. 1 ff; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Vor § 112 Rn 4, jeweils m.w.N.). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO. Auch wenn der Angeklagte mit seiner Beschwerde einen geringfügigen Teilerfolg erzielt hat, ist in Anbetracht des Umstandes, dass er in der Sache seine Entlassung aus der Untersuchungshaft angestrebt hat, nicht davon auszugehen, dass er das Rechtsmittel nicht eingelegt hätte, wenn bereits das Landgericht eine dem vorliegenden Senatsbeschluss entsprechende Haftfortdauerentscheidung getroffen hätte. Eine Billigkeitsentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO scheidet deshalb aus (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 473 Rdnr. 26 m.w.N.).