Beschluss
4 Ws 147/17, 4 Ws 147/17 - 161 AR 262/17
KG Berlin 4. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2018:0108.4WS147.17.00
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Leitsätze
1. Im Beschluss über die Fortdauer der Untersuchungshaft nach § 268b StPO ist eine Bezugnahme auf die Urteilsgründe lediglich dann ausreichend, wenn die Verurteilung von den Vorwürfen des Haftbefehls nicht oder nur unwesentlich abweicht. Hingegen ist bei wesentlichen Abweichungen der Haftbefehl in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht den Erkenntnissen aus der Hauptverhandlung anzupassen; dies gilt insbesondere, wenn es zu einer veränderten rechtlichen Würdigung, zu Teilfreisprüchen, Teileinstellungen oder Verfahrensbeschränkungen gekommen ist.(Rn.9)
2. Es ist dem Beschwerdegericht grundsätzlich möglich, den Haftbefehl dem veränderten Verfahrensstand anzupassen oder ihn neu zu fassen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass sich die für die Entscheidung erforderliche Tatsachengrundlage den dem Beschwerdegericht vorliegenden Verfahrensunterlagen entnehmen lässt; dies wird regelmäßig nur dann der Fall sein, wenn die schriftlichen Urteilsgründe zu den Akten gelangt sind.(Rn.11)
Tenor
Der Haftfortdauerbeschluss des Landgerichts Berlin vom 1. Dezember 2017 wird - unter Aufrechterhaltung des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten vom 23. Juni 2017 (353 Gs 1267/17) - aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Haftfortdauer und über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an die 39. große Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts Berlin zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Beschluss über die Fortdauer der Untersuchungshaft nach § 268b StPO ist eine Bezugnahme auf die Urteilsgründe lediglich dann ausreichend, wenn die Verurteilung von den Vorwürfen des Haftbefehls nicht oder nur unwesentlich abweicht. Hingegen ist bei wesentlichen Abweichungen der Haftbefehl in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht den Erkenntnissen aus der Hauptverhandlung anzupassen; dies gilt insbesondere, wenn es zu einer veränderten rechtlichen Würdigung, zu Teilfreisprüchen, Teileinstellungen oder Verfahrensbeschränkungen gekommen ist.(Rn.9) 2. Es ist dem Beschwerdegericht grundsätzlich möglich, den Haftbefehl dem veränderten Verfahrensstand anzupassen oder ihn neu zu fassen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass sich die für die Entscheidung erforderliche Tatsachengrundlage den dem Beschwerdegericht vorliegenden Verfahrensunterlagen entnehmen lässt; dies wird regelmäßig nur dann der Fall sein, wenn die schriftlichen Urteilsgründe zu den Akten gelangt sind.(Rn.11) Der Haftfortdauerbeschluss des Landgerichts Berlin vom 1. Dezember 2017 wird - unter Aufrechterhaltung des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten vom 23. Juni 2017 (353 Gs 1267/17) - aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Haftfortdauer und über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an die 39. große Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts Berlin zurückverwiesen. I. 1. Das Landgericht Berlin - Jugendkammer - hat den Angeklagten am 1. Dezember 2017 wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen sowie wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht in 14 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten sowie zur Zahlung von Schmerzensgeld an den Adhäsionskläger verurteilt. Im Hinblick auf drei weitere dem Angeklagten zur Last gelegte Taten des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes (Tatvorwürfe 16., 17. und 18. der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vom 6. Juni 2017) sowie auf einen weiteren Vorwurf eines Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht hat die Kammer das Verfahren in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Die schriftlichen Gründe des am sechsten Hauptverhandlungstag ergangenen Urteils sind bislang nicht zu den Akten gelangt. Der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft - welche die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung erstrebt - haben das Urteil mit der Revision angefochten; über diese ist noch nicht entschieden. 2. Das Amtsgericht Tiergarten - Ermittlungsrichter - hat am 23. März 2017 gegen den Angeklagten einen auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr (§ 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO) gestützten Haftbefehl erlassen, dem lediglich ein Fall des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes (später Fall 20. der Anklage) zugrunde lag. Der Angeklagte ist daraufhin am Folgetag festgenommen worden und befindet sich seither ununterbrochen in Untersuchungshaft. Mit ihrem Eröffnungsbeschluss vom 26. Juni 2017 hat die Jugendkammer angeordnet, in den Haftverhältnissen trete „aus den Gründen ihrer Anordnung“ keine Änderung ein. Anlässlich einer Aussetzung der erstmals am 19. September 2017 begonnenen Hauptverhandlung hat sie mit Beschluss vom 9. Oktober 2017 die Fortdauer der Untersuchungshaft mit der Maßgabe angeordnet, dass „neben der Wiederholungsgefahr nunmehr auch der Haftgrund der Fluchtgefahr“ bestehe. Zugleich hat sie das Verfahren zur besonderen Haftprüfung gemäß den §§ 121, 122 Abs. 1 StPO dem Senat vorgelegt. In den Beschlussgründen ist unter anderem ausgeführt: Angesichts der Schwere der nunmehr zur Anklage gelangten Tatvorwürfe und der sich daraus unter anderem in Hinblick auf die einschlägige Vorbelastung für den Fall der Verurteilung für (sie!) ergebenden ganz erheblichen Straferwartung einer voraussichtlich vergleichsweise längeren, mehrjährigen Freiheitsstrafe besteht bei dem Angeklagten Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Eine Entscheidung des Senats im besonderen Haftprüfungsverfahren ist nicht ergangen, nachdem die Jugendkammer bereits am 26. Oktober 2017 erneut mit der Hauptverhandlung begonnen hat. Mit der Verkündung des Urteils hat die Kammer gemäß § 268b StPO die Fortdauer der Untersuchungshaft mit der Maßgabe angeordnet, dass Fluchtgefahr bestehe. 3. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Angeklagte mit seiner Beschwerde. Er beanstandet die Annahme von Fluchtgefahr und macht geltend, er habe in Berlin feste soziale Bindungen insbesondere zu seinen Eltern, welche seit seiner Inhaftierung seine Wohnung weiter finanzierten. Auch sei er zuletzt einer regelmäßigen Tätigkeit als Kabelwerker nachgegangen. Im Strafverfahren habe er sich geständig gezeigt; ihm sei bewusst, dass er die verhängte Strafe auch zu verbüßen habe. Er habe Kontakt mit der Einrichtung „K“ aufgenommen, um sich dort therapeutisch beraten zu lassen. Er hat beantragt, den Haftbefehl aufzuheben, hilfsweise, ihn gegen Auflagen außer Vollzug zu setzen. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. II. Die nach § 304 Abs. 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat den aus dem Tenor ersichtlichen - vorläufigen - (Teil-)Erfolg. Die angefochtene Entscheidung über die Haftfortdauer vom 1. Dezember 2017 war aufzuheben und die Sache zur erneuten Fassung einer Haftentscheidung an die Strafkammer zurückzugeben; denn sie entspricht - auch unter Berücksichtigung der Nichtabhilfeentscheidung vom 9. Dezember 2017 - nicht den Begründungsanforderungen an einen Haftfortdauerbeschluss nach § 268b StPO und ermöglicht dem Senat nicht die Überprüfung der Haftfrage im Beschwerdeverfahren. 1. Grundlage der Untersuchungshaft ist weiterhin der Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 23. März 2017, welcher lediglich auf den Tatvorwurf eines schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes gestützt ist, der Gegenstand des Anklagevorwurfs zu 20. ist. Obwohl die Anklageschrift fünf derartige Fälle und darüber hinaus 15 Vorwürfe des Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht enthielt und der Angeklagte - nach teilweiser Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO - wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in (noch) zwei Fällen sowie wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht in 14 Fällen verurteilt worden ist, hat die Kammer den amtsgerichtlichen Haftbefehl weder bei der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens noch anlässlich der Aussetzungs- und Vorlageentscheidung vom 9. Oktober 2017, des Urteils vom 1. Dezember 2017 oder der Nichtabhilfeentscheidung vom 9. Dezember 2017 dem veränderten Verfahrensstand angepasst. Der Eröffnungsbeschluss verhält sich zur Frage der Tatvorwürfe, wegen derer die Kammer von einem dringenden Tatverdacht ausgeht, überhaupt nicht. Soweit in dem Beschluss vom 9. Oktober 2017 zur Begründung des Haftgrundes der Fluchtgefahr auf die „Schwere der nunmehr zur Anklage gelangten Tatvorwürfe“ Bezug genommen wird, bleibt offen, ob die Kammer insoweit insgesamt einen dringenden Tatverdacht annimmt. Im Übrigen ist mit der Bezugnahme auf die Anklagevorwürfe den Begründungsanforderungen des § 114 Abs. 2 Nr. 2 StPO nicht genügt. Die Vorschrift verlangt, dass in dem Haftbefehl die Taten, derer der Beschuldigte dringend verdächtigt wird, so beschrieben werden, dass das Tatgeschehen nach Ort und Zeit, Art der Durchführung, Person des Verletzten und sonstigen Umständen so genau bezeichnet wird, dass ein bestimmter Lebensvorgang erkennbar ist, dem der Beschuldigte die gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe entnehmen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 24. April 2014 - 4 Ws 31/14 -; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 60. Aufl., § 114 Rdn. 6 mwN). Eine Bezugnahme auf eine dem Haftbefehl nicht als Anlage beigefügte Urkunde ist nicht ausreichend (vgl. Senat aaO; Meyer-Goßner aaO, Rdn. 8). Auch der Beschluss vom 1. Dezember 2017, mit dem die Kammer unter Verweis auf die „Gründe[n] des heutigen Urteils“ die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet hat, genügt nach den dargelegten Maßstäben nicht den gesetzlichen Formerfordernissen. Eine derartige Bezugnahme wäre lediglich dann nicht zu beanstanden, wenn die Verurteilung - anders als hier - von den Vorwürfen des Haftbefehls nicht oder nur unwesentlich abwiche (vgl. OLG Karlsruhe StV 2001, 118; wistra 1991, 277, 278; Moldenhauer in Münchener Kommentar, StPO, § 268b Rdn. 8). Hingegen ist bei wesentlichen Abweichungen der Haftbefehl in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht den Erkenntnissen aus der Hauptverhandlung anzupassen; dies gilt insbesondere, wenn es zu einer veränderten rechtlichen Würdigung, zu Teilfreisprüchen, Teileinstellungen oder Verfahrensbeschränkungen gekommen ist (vgl. Thüringer OLG, Beschluss vom 30. September 2008 - 1 Ws 415/08 -, bei juris, Rdn. 10, 12; Moldenhauer aaO; Stuckenberg in Löwe-Rosenberg, StPO 26. Auflage, § 268b Rdn. 4). Dem ist hier nicht Genüge getan. 2. Vor diesem Hintergrund fehlt es an einer wirksamen Grundlage für die Überprüfung der Haftfrage im Beschwerdeverfahren. Der nicht mehr dem Verfahrensstand entsprechende Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 23. März 2017, der sich lediglich auf eine einzelne - wenngleich schwerwiegende - der dem Urteil zugrunde gelegten Taten stützt, reicht insoweit nicht aus (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. Januar 2007 - 1 Ws 24/07 -, bei juris, Rdn. 7). Der Senat sieht sich in dem hier zu entscheidenden Fall auch gehindert, eine eigene Haftentscheidung zu treffen, die den Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten ersetzt. Zwar ist es dem Beschwerdegericht grundsätzlich möglich, den Haftbefehl dem veränderten Verfahrensstand anzupassen oder ihn neu zu fassen (vgl. Senat, Beschluss vom 24. April 2014 - 4 Ws 31/14 -; OLG Hamm, Beschlüsse vom 3. November 2009 - 3 Ws 412/09 -, bei juris, Rdn. 7, vom 29. Dezember 2008 - 3 Ws 515/08 -, bei juris, Rdn. 28, und vom 25. Oktober 1999 - 2 Ws 314/99 -, bei juris, Rdn. 10; OLG Stuttgart aaO). Voraussetzung dafür ist jedoch, dass sich die für die Entscheidung erforderliche Tatsachengrundlage den dem Beschwerdegericht vorliegenden Verfahrensunterlagen entnehmen lässt; dies wird regelmäßig nur dann der Fall sein, wenn die schriftlichen Urteilsgründe zu den Akten gelangt sind (Senat aaO; OLG Hamm, Beschluss vom 3. November 2009 - 3 Ws 412/09 -, bei juris, Rdn. 7; OLG Karlsruhe StV 2001, 118, 119; Thüringer OLG aaO, Rdn. 15). Daran fehlt es hier. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen dem Senat nicht vor. Damit bleibt insbesondere offen, welche Einzelstrafen die Kammer für die abgeurteilten Taten verhängt und auf welche Erwägungen sie die Strafzumessung gestützt hat. Ohne diese Informationen kann die Frage, ob der weitere Vollzug der Untersuchungshaft mit Blick auf die Bedeutung der Sache noch verhältnismäßig ist, nicht beantwortet werden (vgl. OLG Stuttgart aaO). Die dem Urteil von der Kammer (noch) zugrunde gelegten konkreten Taten und ihr Schuldgehalt lassen sich den dem Senat vorgelegten Akten auch ansonsten nicht in einer die Anpassung des Haftbefehls ermöglichenden Weise entnehmen. Die erforderlichen Erkenntnisse ergeben sich insbesondere nicht unter Heranziehung der Anklageschrift. Dort werden dem Angeklagten unter anderem fünf Fälle des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes im Zeitraum vom Frühjahr 2015 bis zum 25. Februar 2017 vorgeworfen, bei denen er jeweils in gleicher Weise Hose und Unterhose des auf seinem Kinderbett auf dem Rücken liegenden Geschädigten heruntergezogen, dessen Penis mit der Hand umfasst und daran manipuliert sowie den Oralverkehr mit dem Kind durchgeführt haben soll (Anklagevorwürfe 16. bis 20.). Zur Verurteilung gelangt sind hiervon - nach der Einstellung der Fälle 16. bis 18. lediglich die letzten beiden Fälle, wobei der Angeklagte sich in der Hauptverhandlung vom 26. Oktober 2017 über seine Verteidigerin dahingehend eingelassen hat, erst Anfang des Jahres 2016 (wieder) mit der Familie des Geschädigten in Kontakt gekommen zu sein und die erste Tat im Februar (möglicherweise ist gemeint: erst des Jahres 2017) begangen zu haben. Diese Tat hat er hinsichtlich der konkreten Tatmodalitäten abweichend von der Anklageschrift dargestellt, indem er erklärt hat, den Oralverkehr nur „ganz kurz“ ausgeführt und selbst abgebrochen zu haben; außerdem habe er lediglich ausgenutzt, dass die Hose des Geschädigten beim Spielen von selbst heruntergerutscht sei. Im Hauptverhandlungstermin vom 6. November 2017 hat er sich ergänzend zur Sache geäußert; der Inhalt dieser Einlassung ist dem Senat nicht bekannt. Vor diesem Hintergrund kann der Senat nicht feststellen, welche konkreten Sachverhalte die Kammer hinsichtlich der Missbrauchshandlungen - die abgeurteilten Verstöße gegen Weisungen während der Führungsaufsicht hat der Angeklagte wie in der Anklageschrift dargestellt eingeräumt - ihrem Urteil zugrunde gelegt hat. Die für die Haftfrage erforderliche Bewertung und Gewichtung gerade der besonders schwerwiegenden Tatvorwürfe ist ihm damit nicht möglich. Der Senat hat davon abgesehen, die schriftlichen Urteilsgründe abzuwarten oder eine ergänzende Stellungnahme der Strafkammer zur Konkretisierung der abgeurteilten Taten einzuholen, um sodann eine eigene Entscheidung in der Sache zu treffen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 29. Dezember 2008 - 3 Ws 515/08 -, bei juris, Rdn. 34). Die Urteilsabsetzungsfrist beträgt hier sieben Wochen ab dem Tag der Urteilsverkündung und dauert daher noch einige Zeit an. Ein Zuwarten mit der Entscheidung erschien daher mit Blick auf das in Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot nicht vertretbar. 3. a) Der Senat hebt den nicht den Begründungsanforderungen des § 114 Abs. 2 Nr. 2 StPO entsprechenden Haftfortdauerbeschluss des Landgerichts Berlin vom 1. Dezember 2017 daher auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung über die Haftfortdauer an die 39. große Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts Berlin zurück (vgl. zur Möglichkeit einer solchen Zurückverweisung OLG Hamm aaO, Rdn. 28; OLG Stuttgart aaO; Thüringer OLG aaO, Rdn. 8, 17; Matt in Löwe-Rosenberg aaO, § 309 Rdn. 18). Die Jugendkammer wird zeitnah in ordnungsgemäßer Weise erneut über die Haftfortdauer zu befinden haben (vgl. OLG Hamm aaO, Rdn. 35, mwN). b) Der Bestand des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten vom 23. Juni 2017 bleibt hiervon unberührt. Dieser wäre in der gegenwärtigen Verfahrenssituation nur dann aufzuheben, wenn sich bereits auf der Grundlage des für den Senat erkennbaren Verfahrensstandes ein dringender Tatverdacht oder ein Haftgrund eindeutig nicht mehr feststellen ließe (vgl. Thüringer OLG aaO, Rdn. 16). Ersteres ist bereits angesichts der Verurteilung des Angeklagten in dieser Sache nicht der Fall. Auch eine Fluchtgefahr lässt sich nicht von vornherein ausschließen. Von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten geht ein erheblicher Fluchtanreiz aus; dabei ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bereits einmal eine Gesamtfreiheitsstrafe gleicher Dauer wegen vergleichbarer Taten vollständig verbüßt hat, so dass eine Reststrafaussetzung zur Bewährung derzeit nicht konkret zu erwarten ist. Der Fluchtanreiz wird dadurch noch verstärkt, dass die Staatsanwaltschaft Berlin weiterhin die Anordnung der Sicherungsverwahrung erstrebt. Dem stehen soziale Bindungen des Angeklagten lediglich zu seiner Mutter und seinem Stiefvater gegenüber, nachdem sich die Familie des geschädigten Kindes von ihm abgewandt hat und weitere tragfähige Beziehungen nicht erkennbar sind. Dass der Angeklagte, wie er in der Haftbeschwerde vortragen lässt, bei einer Haftentlassung seine Arbeit wieder aufnehmen könnte, ist nicht ohne Weiteres erkennbar. Angesichts der Dauer der im Falle der Rechtskraft des Urteils vom 1. Dezember 2017 nach Anrechnung der Untersuchungshaft (§ 51 Abs. 1 Satz 1 StGB) noch zu vollstreckenden Strafe erscheint der weitere Vollzug der nunmehr seit etwa neuneinhalb Monaten andauernden Untersuchungshaft derzeit auch noch nicht unverhältnismäßig. III. Die Kosten- und Auslagenentscheidung war der Strafkammer vorzubehalten. Der Beschwerdeführer hat nicht allein die Aufhebung des Haftfortdauerbeschlusses begehrt, sondern auch die Aufhebung, hilfsweise die Außervollzugsetzung des Haftbefehls; an einer abschließenden Entscheidung über dieses Begehren ist der Senat mangels ausreichender Erkenntnisse gehindert, so dass er auch nicht über die Kosten und Auslagen befinden konnte (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 29. Dezember 2008 - 3 Ws 515/08 -, juris, Rdn. 36; ebenso im Ergebnis Thüringer OLG aaO, Rdn. 17).