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Urteil

4 U 19/05

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Multifunktionsgeräte mit festem Vorlagenglas sind als Vervielfältigungsgeräte i.S.v. § 54a UrhG vergütungspflichtig, wenn sie als funktionale Einheit Kopierfunktionen bereitstellen. • Die Festsätze der Anlage II zu § 54d UrhG sind grundsätzlich auf solche Geräte anzuwenden; verfassungs- oder europarechtliche Bedenken gegen die Anwendung für den bis Ende 2001 vertriebenen Zeitraum sind nicht gegeben. • Eine Feststellungsklage nach § 256 ZPO ist im Bereich des Urheberrechts regelmäßig zulässig, auch wenn eine Leistungsklage möglich ist, weil prozessökonomische und praktischen Erwägungen für Feststellungsurteile sprechen. • Eine Erweiterung des Zahlungsantrags in der Berufungsinstanz kann nach § 264 Nr.2 ZPO zulässig sein, sodass das Berufungsgericht auch weitergehenden erstinstanzlichen Vortrag zu berücksichtigen hat.
Entscheidungsgründe
Vergütungspflicht für Multifunktionsgeräte mit festem Vorlagenglas nach § 54a, Anwendung Anlage II zu § 54d UrhG • Multifunktionsgeräte mit festem Vorlagenglas sind als Vervielfältigungsgeräte i.S.v. § 54a UrhG vergütungspflichtig, wenn sie als funktionale Einheit Kopierfunktionen bereitstellen. • Die Festsätze der Anlage II zu § 54d UrhG sind grundsätzlich auf solche Geräte anzuwenden; verfassungs- oder europarechtliche Bedenken gegen die Anwendung für den bis Ende 2001 vertriebenen Zeitraum sind nicht gegeben. • Eine Feststellungsklage nach § 256 ZPO ist im Bereich des Urheberrechts regelmäßig zulässig, auch wenn eine Leistungsklage möglich ist, weil prozessökonomische und praktischen Erwägungen für Feststellungsurteile sprechen. • Eine Erweiterung des Zahlungsantrags in der Berufungsinstanz kann nach § 264 Nr.2 ZPO zulässig sein, sodass das Berufungsgericht auch weitergehenden erstinstanzlichen Vortrag zu berücksichtigen hat. Die Klägerin, eine Verwertungsgesellschaft, verlangt für zahlreiche von der Beklagten importierte und vertriebene Fotokopierer und Multifunktionsgeräte mit festem Vorlagenglas Vergütungen nach § 54a UrhG sowie Auskunft und Feststellung der Vergütungspflicht. Die Beklagte akzeptiert die grundsätzliche Abgabepflicht nicht in vollem Umfang und hält für bestimmte Geräte nur eine reduzierte, angemessene Vergütung von maximal 1,5 % des Herstellerabgabepreises für zulässig oder sieht die Geräte als Drucker/Scanner-Kombinationen, für die bereits Vergütungen geleistet seien. Das Landgericht teilte die Anträge teilweise; die Klägerin legte in der Berufung Zahlungsanträge zu einzelnen Gerätetypen nach und begehrte die Feststellung der Anwendung der Festsätze der Anlage II zu § 54d UrhG. Streitpunkte waren insbesondere die Einordnung einzelner Gerätetypen (Multifunktionsgerät vs. modularer Drucker mit Scanner) sowie die Zulässigkeit und Anwendung der gesetzlichen Festsätze. • Zulässigkeit der Berufungsänderung: Die Erweiterung des Zahlungsantrags in der Berufungsinstanz ist nach § 264 Nr.2 ZPO zulässig; das Berufungsgericht darf den gesamten erstinstanzlichen Prozessstoff heranziehen und erforderlichenfalls eigene Feststellungen treffen. • Einordnung als Vervielfältigungsgerät (§ 54a UrhG): Wenn Geräte als funktionale Einheit (Bundle) mit fest eingebauter bzw. beim Verkauf im Paket enthaltener Scannerfunktion angeboten wurden, sind sie als Multifunktions- bzw. Vervielfältigungsgeräte anzusehen und hinsichtlich privater Kopien abgabepflichtig. • Anwendbarkeit der Festsätze (Anlage II zu § 54d UrhG): Die gesetzliche Regelung bestimmt feste Vergütungssätze unabhängig vom Einzelgerätepreis; Abhängigkeit vom Preis ist vom Gesetzgeber bewusst aufgegeben worden, da die Regelung auf die Eignung zum Kopieren abstellt und die Weiterbelastung an Endnutzer wirtschaftlich dem Hersteller obliegt. • Verfassungs- und Europarechtliche Einwände: Die Einwendungen der Beklagten, die Festsätze führten zu unverhältnismäßigen Belastungen oder verstoßen gegen europarechtliche Vorgaben zum gerechten Ausgleich, sind für den streitigen Zeitraum bis Ende 2001 nicht überzeugend. Prognoseunsicherheiten, Marktverschiebungen und Preisverfall rechtfertigen keine Unanwendbarkeit der Anlage II. • Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO): Im Bereich des Urheberrechts besteht regelmäßig Feststellungsinteresse, weil Feststellungsurteile wegen Auskunfts- und Rechnungslegungsfolgen prozessökonomisch sinnvoll sind und oft zu außergerichtlichen Regelungen führen; deshalb ist der Feststellungsantrag zulässig und begründet, soweit es um die betreffenden Gerätetypen geht. • Einzelfallentscheidungen zu streitigen Geräten: Für den betreffenden Laserdrucker, der als Bundle mit Scannermodul verkauft wurde, ist die volle Festsatzvergütung geschuldet; für das Scannermodul U., das überwiegend einzeln verkauft wurde, liegt dagegen keine Funktionseinheit im Zeitpunkt des Vertriebs vor, sodass insoweit die Leistungsklage der Klägerin keinen Erfolg hat. • Kosten und Verfahren: Die Berufung der Klägerin war überwiegend erfolgreich; die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; Revision wurde zugelassen. Die Berufung der Klägerin ist überwiegend erfolgreich. Die Beklagte wird zur Zahlung der in der Entscheidung aufgelisteten Vergütungsbeträge für die bestimmten Gerätetypen verurteilt (jeweils zzgl. 7 % MwSt. sowie 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit den jeweils genannten Zeitpunkten). Zudem ist festgestellt, dass die Beklagte für die in der Auskunftsanfrage genannten Gerätetypen grundsätzlich die Beträge gemäß Anlage II zu § 54d Abs.1 UrhG in der jeweils zum Zeitpunkt der Inverkehrbringung geltenden Fassung zu zahlen hat, abzüglich bereits geleisteter Beträge, soweit die Geräte als Vervielfältigungsgeräte im Sinne von § 54a UrhG in Verkehr gebracht wurden. Für einzelne Gerätetypen (insbesondere ein Scannermodul, das überwiegend einzeln vertrieben wurde) bleibt die Klage erfolglos, weil diese nicht als funktionale Multifunktionsgeräte im Verkaufszeitpunkt anzusehen sind. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Revision wurde zugelassen.