Urteil
4 U 27/15
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2015:0917.4U27.15.0A
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Leitsätze
1. Ein Gericht, das dem Kläger in der mündlichen Verhandlung eine Frist setzt, um eine für die Aktivlegitimation des Klägers relevante Abtretungsvereinbarung zur Akte zu reichen, wegen der Weihnachtsfeiertage und des Urlaubs des Richters einen nach dem Ablauf der Frist liegenden Verkündungstermin bestimmt und diesen auf Antrag der Partei darüber hinaus verlängert, hat das ihm im Rahmen des § 156 Abs. 2 ZPO zustehende Ermessen ungeachtet des § 296a ZPO dahingehend auszuüben, dass die mündliche Verhandlung wiederaufzunehmen ist, da es einen im Rahmen des Art. 103 Abs. 1 GG zu beachtenden Vertrauenstatbestand gesetzt hat und bei Abwägung der gegenläufigen Interessen das Interesse an der Herbeiführung einer richtigen Entscheidung dasjenige am schnellen Abschluss der Instanz überwiegt.(Rn.67)
2. Da dies einen wesentlichen Mangel des Verfahrens erster Instanz i.S.d. § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO darstellt, kommt eine Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht durch das Berufungsgericht in Betracht, sofern gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 a.F. ZPO ein entsprechender Antrag einer der Parteien gestellt wird.(Rn.131)
3. Das Handeln eines von einer räum- und streupflichtigen Gemeinde mit der Durchführung des Winterdienstes beauftragten Unternehmers hat diese sich im Rahmen des § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG dann wie eigenes Handeln zurechnen zu lassen, wenn der Winterdienstunternehmer als Werkzeug der Gemeinde zu qualifizieren ist, d.h . wenn der Entscheidungsspielraum des Unternehmers durch die Vorgaben der Gemeinde eng begrenzt ist.(Rn.83)
4. Wird mit Streusalz vermischter Schnee beim maschinellen Räumen von Straßen mehrere Meter weit auf die Grundstücke von Anliegern geschleudert und werden hierdurch auf diesen befindliche Pflanzen wie Bäume oder Hecken geschädigt, so kommt eine Haftung wegen Amtspflichtverletzung in Betracht. Der Fall liegt anders als im Falle einer Schädigung durch abfließendes salzhaltiges Schmelzwassers und durch von Fahrzeugen aufgewirbelte salzhaltige Gischt.(Rn.93)
5. Voraussetzung ist allerdings, dass der Schaden durch ein schuldhaftes Verhalten von Amtsträgern oder durch als Werkzeug des Hoheitsträgers anzusehende Personen verursacht wurde. Ein solches Verschulden kann sich daraus ergeben, dass das Herüberwirbeln des Schnees auf angrenzende Grundstücke nicht dadurch verhindert wird, dass eine andersartige Einstellung des Schneeschildes oder eine langsamere Fahrweise des Räumfahrzeugs gewählt wird oder dass durch geeignete bauliche, nicht besonders aufwändige Maßnahmen verhindert wird, dass salzgetränkter Schnee auf die Grundstücke der Anlieger geschleudert wird. Ist dies alles nicht möglich, hat sich der zuständige Hoheitsträger ggf. darauf zu beschränken bzw. seine Hilfspersonen anzuweisen, die Straße lediglich zu räumen und mit abstumpfenden Mitteln wie Splitt, Granulat etc. und nicht mit Streusalz abzustreuen.(Rn.120)
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 28.01.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (4 O 145/14) aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung, Beweisaufnahme und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht Saarbrücken zurückverwiesen.
II. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Gericht, das dem Kläger in der mündlichen Verhandlung eine Frist setzt, um eine für die Aktivlegitimation des Klägers relevante Abtretungsvereinbarung zur Akte zu reichen, wegen der Weihnachtsfeiertage und des Urlaubs des Richters einen nach dem Ablauf der Frist liegenden Verkündungstermin bestimmt und diesen auf Antrag der Partei darüber hinaus verlängert, hat das ihm im Rahmen des § 156 Abs. 2 ZPO zustehende Ermessen ungeachtet des § 296a ZPO dahingehend auszuüben, dass die mündliche Verhandlung wiederaufzunehmen ist, da es einen im Rahmen des Art. 103 Abs. 1 GG zu beachtenden Vertrauenstatbestand gesetzt hat und bei Abwägung der gegenläufigen Interessen das Interesse an der Herbeiführung einer richtigen Entscheidung dasjenige am schnellen Abschluss der Instanz überwiegt.(Rn.67) 2. Da dies einen wesentlichen Mangel des Verfahrens erster Instanz i.S.d. § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO darstellt, kommt eine Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht durch das Berufungsgericht in Betracht, sofern gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 a.F. ZPO ein entsprechender Antrag einer der Parteien gestellt wird.(Rn.131) 3. Das Handeln eines von einer räum- und streupflichtigen Gemeinde mit der Durchführung des Winterdienstes beauftragten Unternehmers hat diese sich im Rahmen des § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG dann wie eigenes Handeln zurechnen zu lassen, wenn der Winterdienstunternehmer als Werkzeug der Gemeinde zu qualifizieren ist, d.h . wenn der Entscheidungsspielraum des Unternehmers durch die Vorgaben der Gemeinde eng begrenzt ist.(Rn.83) 4. Wird mit Streusalz vermischter Schnee beim maschinellen Räumen von Straßen mehrere Meter weit auf die Grundstücke von Anliegern geschleudert und werden hierdurch auf diesen befindliche Pflanzen wie Bäume oder Hecken geschädigt, so kommt eine Haftung wegen Amtspflichtverletzung in Betracht. Der Fall liegt anders als im Falle einer Schädigung durch abfließendes salzhaltiges Schmelzwassers und durch von Fahrzeugen aufgewirbelte salzhaltige Gischt.(Rn.93) 5. Voraussetzung ist allerdings, dass der Schaden durch ein schuldhaftes Verhalten von Amtsträgern oder durch als Werkzeug des Hoheitsträgers anzusehende Personen verursacht wurde. Ein solches Verschulden kann sich daraus ergeben, dass das Herüberwirbeln des Schnees auf angrenzende Grundstücke nicht dadurch verhindert wird, dass eine andersartige Einstellung des Schneeschildes oder eine langsamere Fahrweise des Räumfahrzeugs gewählt wird oder dass durch geeignete bauliche, nicht besonders aufwändige Maßnahmen verhindert wird, dass salzgetränkter Schnee auf die Grundstücke der Anlieger geschleudert wird. Ist dies alles nicht möglich, hat sich der zuständige Hoheitsträger ggf. darauf zu beschränken bzw. seine Hilfspersonen anzuweisen, die Straße lediglich zu räumen und mit abstumpfenden Mitteln wie Splitt, Granulat etc. und nicht mit Streusalz abzustreuen.(Rn.120) I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 28.01.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (4 O 145/14) aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung, Beweisaufnahme und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht Saarbrücken zurückverwiesen. II. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. III. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche auf Grund einer behaupteten Amtspflichtverletzung geltend. Die Beklagte übertrug den Räum- und Streudienst für die Straße ... pp., mit Dienstleistungsvertrag vom 02.12.2011 (Anlage K 1 - Bl. 11 d. A.) für den Winter 2012/2013 auf den Unternehmer D. M.. Dieser führte den Winterdienst auch vor dem Anwesen des Klägers in … pp. durch. Die Parteien streiten darüber, ob der Winterdienst sachgerecht ausgeführt wurde und durch diesen Schäden an einer klägerischen Thuja-Hecke verursacht wurden. Mit Schreiben der klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 14.08.2013 (Bl. 20 d. A.) wurde die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 26.08.2013 vergeblich aufgefordert, ihre Einstandspflicht zu erklären. Der Kläger hat behauptet, er habe am Straßenrand eine Thuja-Hecke gepflanzt, deren Eigentümer er sei. Bei Durchführung des Winterdienstes sei das Streusalz unsachgemäß ausgeworfen worden und habe die Thuja-Hecke getroffen. Auch sei mit dem Schneeschild des Streufahrzeugs streusalzhaltiger Schnee direkt an die Thuja-Hecke befördert worden. Der Winterdienst habe nicht nur die Straße abgestreut, sondern das Streusalz in zu großen Mengen über den Straßenrand hinaus mit der Thuja-Hecke in Berührung gebracht. Die Thuja-Hecke des Klägers zeige seit dem Frühjahr im unteren Bereich eine durchgehend braune Verfärbung. Es handle sich hierbei um typische Streusalzschäden, die irreversibel seien. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er könne die Höhe des Schadens derzeit nicht abschließend beziffern. Jedenfalls sei ihm mindestens ein Schaden in Höhe von 5.451,39 € brutto entstanden für den Austausch der Hecke (Kostenvoranschlag vom 10.01.2014 - Anlage K 3, Bl. 16 d. A.). Dieser Mindestschaden sei ihm zu ersetzen und im Übrigen die Ersatzpflicht der Beklagten festzustellen. Der Kläger hat des Weiteren die Auffassung vertreten, die Beklagte sei passiv legitimiert. Der private Winterdienst sei als „Werkzeug“ der Beklagten zu qualifizieren. Die Beklagte müsse sich das Handeln des eingeschalteten Winterdienstunternehmers wie eigenes zurechnen lassen. Dies ergebe sich daraus, dass der Entscheidungsspielraum des Unternehmers ausweislich des Dienstvertrages eng begrenzt sei. Der Kläger hat darüber hinaus Freistellung von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten begehrt. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.451,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entstanden ist und entstehen wird, dass das durch die Beklagte beauftragte Winterdienstunternehmen Streusalz unsachgemäß an die am Straßenrand stehende Hecke des Anwesens ... pp. verbracht hat, 3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 546,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 27.08.2013 freizustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Eigentümerstellung des Klägers bestritten. Die Beklagte hat ferner die Auffassung vertreten, sie sei nicht passivlegitimiert, da die Verkehrssicherungspflicht an den eingeschalteten Unternehmer M. übertragen worden sei. Die Werkzeugtheorie greife nicht ein. Es kämen darüber hinaus auch andere Schadensursachen in Betracht. Die eventuelle Haftung der Beklagten trete hinter das Eigenverschulden des Klägers zurück. Dieser hätte Schutzvorkehrungen treffen können. Der Schaden werde auch der Höhe nach bestritten. Weiteres Vorbringen im Hinblick auf die Eigentümerstellung des Klägers hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2014 als verspätet gerügt (Bl. 69 d. A.). Mit Schriftsatz vom 08.01.2015 hat der Kläger Lichtbilder und einen Grundbuchauszug betreffend seine, des Klägers, und seiner Ehefrau Eigentümerstellung zur Akte gereicht (Anlage K 8 - Bl. 84 d. A.). Der Kläger hat ferner einen Abtretungsvertrag zwischen ihm und seiner Ehefrau vom 05.01.2015 (Anlage K 9 - Bl. 91 d. A.) zur Akte gereicht. Mit dem am 28.01.2015 verkündeten Urteil (Bl. 95 d. A.) hat das Landgericht Saarbrücken - nach Beweiserhebung durch Vernehmung der Zeugen J. B. (Bl. 62 d. A.), D. M. (Bl. 65 d. A.) und K. B. (Bl. 68 d. A.) - die Klage abgewiesen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils Bezug. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Der Kläger ist der Auffassung, das Landgericht habe zu Unrecht das mit klägerischem Schriftsatz vom 08.01.2015 nach Schluss der mündlichen Verhandlung getätigte Vorbringen als verspätet gemäß § 296a ZPO sowie § 296 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 282 ZPO angesehen. Zwar habe der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung weiteres Vorbringen zur Eigentümerstellung als verspätet gerügt und nach Schluss der mündlichen Verhandlung könnten Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden (Bl. 129 d. A.). Jedoch sei man in der mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis gekommen, dass zwischen dem Kläger und der Ehefrau, der Zeugin J. B., Miteigentümerschaft am Anwesen bestehe. Das Landgericht habe daher nach Hinweis dem Klägervertreter eine dreiwöchige Frist gesetzt, in der eine entsprechende Abtretungserklärung habe nachgereicht werden können. Diese Schriftsatzfrist sei sodann auf Grund Fristverlängerungsantrags des Klägers vom 02.01.2015 auf den 16.01.2015 verlängert worden. Daher sei ein verspätetes Vorbringen gemäß § 296a Satz 2 ZPO nicht gegeben gewesen (Bl. 128 d. A.). Auf Grund der Aussage der Zeugin J. B. sei erwiesen, dass Miteigentum der Zeugin an der beschädigten Hecke bestehe und dass diese damit einverstanden gewesen sei, dass ihr Ehemann, der Kläger, auch ihren Anspruch gegenüber der Beklagten geltend mache. Zwar müsse sich der Prozessstandschafter im Prozess grundsätzlich auf die ihm erteilte Ermächtigung berufen. Eine Ausnahme vom Offenkundigkeitsgrundsatz bestehe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch, wenn der Kläger nach außen befugt als Rechtsinhaber auftrete oder jedenfalls ein eigenes Klagerecht als Mitberechtigter mitverfolge (Bl. 130 d. A.). Dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung die Ermächtigung seiner Ehefrau gehabt habe, sei für alle Verfahrensbeteiligten klar gewesen. Die Zeugin J. B. habe auf den Hinweis des Landgerichts, dass ggf. eine Antragsumstellung bzw. Beibringung einer Abtretungserklärung erforderlich sei, auf Nachfrage des Prozessbevollmächtigten der Beklagten Zustimmung signalisiert, dass alternativ zur Antragsumstellung auch eine Abtretungserklärung vorgelegt werden könne. Hieraus sei zwingend zu schließen gewesen, dass eine Ermächtigung der Zeugin J. B. zur Klageerhebung bzw. Klagebetreibung durch ihren Ehemann vorliege (Bl. 130 d. A.). Der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung nicht länger darauf bestanden, Alleineigentümer des Anwesens ... pp. zu sein, und er habe der Aussage der Ehefrau zugestimmt, wonach sie Miteigentümerin am Grundstück sei. Daher sei es klar gewesen, dass Miteigentum gegeben gewesen sei, und offenkundig, dass der Kläger als Mitberechtigter jedenfalls ein eigenes Klagerecht verfolgt und auch für seine Ehefrau gehandelt habe (Bl. 130 d. A.). Dies könne letztlich dahinstehen, da das Landgericht durch die Fristsetzung den Zeitpunkt des Eintritts der Wirkungen des Schlusses der mündlichen Verhandlung nach hinten verlagert habe. Auf Grund des nachgelassenen nachträglichen Vorbringens wäre das Landgericht zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung verpflichtet gewesen. Auf Grund der Weihnachtsfeiertage und des Urlaubs des Gerichts habe das Landgericht die auf drei Wochen festgesetzte Frist später verlängert. Daher seien der Vortrag des Klägers und die Vorlage der Abtretungserklärung nicht verspätet und im Verfahren zu berücksichtigen gewesen. Zu diesem späteren Zeitpunkt habe das alleinige Klagerecht des Klägers vorgelegen (Bl. 131 d. A.). Somit liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Landgericht vor und das angefochtene Urteil sei aufzuheben (Bl. 131 d. A.). Die Klage sei auch begründet. Die Schäden an der Thuja-Hecke der Eheleute B. seien durch ausgeworfenes Streusalz entstanden. Die einzige Person, die zum damaligen Zeitpunkt mit ihrem Streufahrzeug Streusalz im Bereich des Anwesens der Eheleute B. ausgebracht habe, sei der durch die Beklagte beauftragte Unternehmer D. M. gewesen (Bl. 154 d. A.). Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Zeuge D. M. in dem Bereich entlang der betroffenen Hecke stets Streusalz ausgebracht habe. Die Aussage der Zeugin J. B. habe ergeben, dass das Streusalz regelmäßig derart hoch ausgebracht worden sei, dass dieses teilweise vor der erhöht und weit zurückliegenden Haustür des Anwesens B. aufzufinden gewesen sei. Auch ergebe sich aus der auffälligen Musterung der betroffenen braunverfärbten Hecke, dass der Auswurf des verfärbenden Streusalzes maschinell erfolgt sein müsse (Bl. 155 d. A.). Dies habe der Zeuge D. M. verursacht und die Beklagte müsse sich dieses Handeln wie eigenes zurechnen lassen (Bl. 155 d. A.). Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.451,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entstanden ist und entstehen wird, dass das durch die Beklagte beauftragte Winterdienstunternehmen Streusalz unsachgemäß an die am Straßenrand stehende Hecke des Anwesens ... pp. verbracht hat, 3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 546,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 27.08.2013 freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, die Entscheidung des Landgerichts sei nicht zu beanstanden (Bl. 149 d. A.). Die Klage sei jedenfalls unbegründet. Die Beweisaufnahme habe auf Grund der plausiblen und glaubwürdigen Angaben des Zeugen D. M. ergeben, dass der von dem Kläger geltend gemachte Schaden an der Hecke und die braunen Verfärbungen gerade nicht von der Beklagten bzw. dem Zeugen D. M. verursacht worden seien, sondern von einem anderen Lkw bzw. einem Fahrzeug, das den festgefahrenen Lkw geborgen habe. Diese Angaben würden durch die Schilderungen des Klägers und seiner Ehefrau bezüglich der Verhältnisse auf dem Weg und dem Waldweg bestätigt (Bl. 149 f d. A.). Der Zeuge D. M. habe in dem relevanten Zeitraum mit seinem Räumfahrzeug nicht einmal geräumt, so dass ausschließlich der festgefahrene Lkw und das Helferfahrzeug als Verursacher in Betracht kämen (Bl. 150 d. A.). Daher komme es auf die Frage der Aktivlegitimation und die Frage der Abtretung bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht an (Bl. 150 d. A.). Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrages im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 19.12.2014 (Bl. 61 d. A.) und des Senats vom 20.08.2015 (Bl. 160 d. A.) sowie auf das Urteil des Landgerichts vom 28.01.2015 (Bl. 95 d. A.) Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig. Die Berufung ist auch begründet und führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht zum Zweck der erneuten Verhandlung, Beweisaufnahme und Entscheidung. 1. Ob der darlegungs- und beweisbelastete Kläger bewiesen hat, dass er gegen die Beklagte einen Anspruch gemäß § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG i. V. m. § 9 Abs. 3a SaarlStrG hat, hängt von einer weiteren Beweisaufnahme ab. a) Grundsätzlich ist bei Verletzungen von Pflichten im Rahmen der einer Kommune obliegenden Winterdiensttätigkeiten (Räum- und Streutätigkeit) von einer Schadensersatzpflicht nach Amtshaftungsgesichtspunkten auszugehen. aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Senat, Urt. v. 27.03.2012 - 4 U 151/11 - 48 -, NVwZ-RR 2012, 833 - 835, juris Rdn. 25) nimmt der Träger der Straßenbaulast - hier die Beklagte - gemäß § 9 Abs. 3a SaarlStrG die sich aus der Überwachung und Gewährleistung der Sicherheit der öffentlichen Straßen ergebenden Aufgaben als Amtspflicht in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit wahr. Demnach obliegt es dem Träger der Straßenbaulast, die Straße in einem hinreichend sicheren Zustand zu erhalten und in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Herbeiführung und Erhaltung eines für die Benutzer hinreichend sicheren Zustands erforderlich sind. Die Schadensersatzpflicht auf Grund einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht richtet sich daher nach § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG (vgl. Senat, Urt. v. 07.03.2006 - 4 U 19/05 - 70 -, OLGR Saarbrücken 2006, 528 - 530, juris Rdn. 20; Senat, Urt. v. 27.03.2012 - 4 U 151/11, NZV 2012, 600, juris Rdn. 24). bb) Die Verkehrssicherungspflicht beinhaltet gemäß § 53 Abs. 1 Satz 3 SaarlStrG auch den Winterdienst. Inhalt und Umfang der winterlichen Räum- und Streupflicht richten sich nach den Umständen des Einzelfalls. Innerhalb geschlossener Ortschaften ist seit langem allgemein anerkannt, dass die Fahrbahn der Straßen an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen bei Glätte zu bestreuen ist (vgl. Senat, Urt. v. 07.03.2006 - 4 U 19/05 - 70 -, OLGR Saarbrücken 2006, 528 - 530, juris Rdn. 21; Senat, Urt. v. 27.03.2012 - 4 U 151/11, NZV 2012, 600, juris Rdn. 25; BGHZ 112, 72 (76); BGHZ 31, 73 (75); BGHZ 40, 379 (380 f); Geigel-Wellner, Der Haftpflichtprozess, 27. Auflage, 14. Kap., Rdn. 148; Palandt-Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 72. Auflage, § 823 BGB, Rdn. 226; Schmid, NJW 1988, 3177 (3179)). cc) Im streitgegenständlichen Fall geht es um Schäden, die im Rahmen der Ausübung der Räum- und Streupflicht der Beklagten eingetreten sind. Diese Schäden sind zwar nicht einem Verkehrsteilnehmer (Fußgänger oder Fahrzeugeigentümer) entstanden, der auf der Straße ... pp. unterwegs war, sondern an der auf dem dem Kläger und seiner Ehefrau gehörenden Grundstück stehenden Thuja-Hecke. Auch bezüglich derartiger Schäden ist indes davon auszugehen, dass die eventuell schadensverursachende Tätigkeit der Beklagten öffentlich-rechtlicher Natur ist und somit § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG die richtige Anspruchsgrundlage ist. Da der gesamte Tätigkeitsbereich, der sich auf die Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe bezieht, als Einheit beurteilt werden muss, kann dieser nicht in Aufgaben aufgeteilt werden, die teils ihrem Wesen nach hoheitsrechtlicher Natur sind, teils in solche, für die bürgerliches Recht gilt. Vielmehr muss der gesamte sich auf die Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe beziehende Tätigkeitsbereich als Einheit beurteilt werden (vgl. OLG Zweibrücken, Urt. v. 31.01.1986 - 1 U 37/83, NJW-RR 1986, 1203 (1204)BGHZ 9, 373 (388); BGHZ 16, 111 (112)). b) Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist des Weiteren vom Vorliegen der Aktivlegitimation des Klägers auszugehen. Die diesbezüglichen gegenteiligen Ausführungen des Landgerichts halten einer Überprüfung nicht stand. aa) Das Grundstück ... pp. - und damit gemäß § 94 BGB auch die streitgegenständliche Thuja-Hecke als wesentlicher Grundstücksbestandteil - stehen im hälftigen Miteigentum des Klägers und seiner Ehefrau, der Zeugin J. B.. Dies ist inzwischen unstreitig und ergibt sich auch aus dem zur Akte gereichten Grundbuchauszug (Bl. 84 d. A.). bb) Ob dies, wie das Landgericht ausgeführt hat, zur Folge hat, dass der Kläger zwar gemäß § 1011 BGB Ansprüche aus dem Eigentum, also auch Ansprüche gemäß §§ 823 ff BGB, Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen kann, ohne von dem anderen Miteigentümer ermächtigt zu sein, jedoch gemäß § 432 BGB nur Leistung an alle Miteigentümer verlangen kann, während der Kläger vorliegend Schadensersatz an sich alleine fordert, kann dahinstehen. Ebenso kann es dahinstehen, ob dem Kläger eine seitens seiner Ehefrau, der Zeugin J. B., gegebenenfalls konkludent erteilte gewillkürte Prozessstandschaft zusteht und ob der Kläger von dieser wirksam Gebrauch gemacht hat oder ob dem entgegensteht, dass der Kläger ausdrücklich ein eigenes Recht eingeklagt und sich nicht auf eine Prozessstandschaft berufen hat. cc) Denn jedenfalls hat der Kläger eine zwischen ihm und seiner Ehefrau geschlossene Abtretungsvereinbarung vom 05.01.2015 (Bl. 91 d. A.) vorgelegt, wonach die Ehefrau dem Kläger den Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung wegen der Beschädigung der Thuja-Hecke des Anwesens ... pp. abgetreten hat. Dadurch ist der streitgegenständliche Anspruch, soweit er neben dem Kläger dessen Ehefrau zustand, gemäß § 398 Satz 2 BGB auf den Kläger übergegangen, so dass er hinsichtlich des gesamten Anspruchs allein aktivlegitimiert ist. dd) Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist dieses Beweismittel nicht gemäß § 296a ZPO bzw. § 296 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 282 Abs. 1 ZPO als verspätet zurückzuweisen. Die Abtretungserklärung vom 05.01.2015 wurde zwar erst mit Schriftsatz des Klägers vom 08.01.2015 (Bl. 78 d. A.) zur Akte gereicht, also gemäß § 296a ZPO nach dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vom 19.12.2014 (Bl. 61 d. A.), und hätte auch ggf. gemäß §§ 296 Abs. 2, 282 Abs. 1 ZPO bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegt werden können. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2014 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers auch keinen Antrag auf Gewährung eines Schriftsatznachlasses gestellt. ee) Indes hätte das Landgericht bei korrekter Handhabung gemäß § 156 ZPO im Hinblick auf den neuen Vortrag des Klägers die mündliche Verhandlung wiedereröffnen müssen. aaa) Dabei kann es dahinstehen, ob gemäß § 156 Abs. 2 ZPO ein Grund vorliegt, wonach die mündliche Verhandlung zwingend wiederzueröffnen war. Jedenfalls war die mündliche Verhandlung gem. § 156 Abs. 1 ZPO gleichwohl wiederzueröffnen. Das Landgericht hätte das ihm in Fällen außerhalb derjenigen des § 156 Abs. 2 ZPO zustehende Ermessen dahingehend ausüben müssen, dass die mündliche Verhandlung wiederaufzunehmen ist, da bei Abwägung der gegenläufigen Interessen das Interesse an der Herbeiführung einer richtigen Entscheidung dasjenige am schnellen Abschluss der Instanz überwiegt (vgl. Zöller-Greger, Zivilprozessordnung, 30. Auflage, § 156 ZPO, Rdn. 5). bbb) Dies ergibt sich zum einen auf Grund der prozessualen Abläufe erster Instanz. aaaa) In der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2014 hat der Klägervertreter erklärt, dass er noch eine Abtretungserklärung binnen 3 Wochen nachreichen werde (Bl. 69 d. A.). Das Landgericht hat daraufhin im Hinblick auf die Weihnachtsfeiertage und den Urlaub der Richterin Termin zur Verkündung einer Entscheidung bestimmt auf Freitag, den 23. Januar 2015, 10.00 Uhr, Saal 218 NG (B. 69 d. A.), so dass der Verkündungstermin jedenfalls nach dem Ablauf der vom Klägervertreter angekündigten Vorlegung einer Abtretungserklärung binnen 3 Wochen lag. Ob hierin bereits die konkludente Gewährung eines Schriftsatznachlasses gesehen werden kann oder ob das Landgericht gemäß § 139 ZPO jedenfalls verpflichtet gewesen wäre, den Klägervertreter auf die Möglichkeit und das Erfordernis, insoweit einen Schriftsatznachlass zu beantragen, hinzuweisen, braucht nicht abschließend entschieden zu werden. Denn jedenfalls hat das Landgericht auf den vom Kläger mit Schriftsatz vom 02.01.2015 (Bl. 71 d. A.) gestellten Antrag, die in der öffentlichen Sitzung vom 19.12.2014 gesetzte Frist zur Vorlage von Lichtbildern und einer Abtretungserklärung bis zum 16.01.2015 zu verlängern, diesem Antrag mit Verfügung vom 05.01.2015 (Bl. 71 d. A.) stattgegeben. Die Vorlage der Abtretungserklärung ist sodann - wie die Vorlage weiterer Unterlagen - mit Schriftsatz vom 08.01.2015 (eingegangen am 09.01.2015 - Bl. 78 d. A.) erfolgt. bbbb) Bei dieser Sachlage hat das Landgericht, wenn nicht sogar konkludent einen Schriftsatznachlass gewährt, so doch jedenfalls einen Vertrauenstatbestand gegenüber dem Kläger gesetzt, dass die Einreichung der angekündigten Abtretungserklärung jedenfalls bis zum 16.01.2015 noch möglich sein würde. Auf Grund dieses Vertrauenstatbestandes hätte das Landgericht trotz der Vorschrift des § 296a ZPO die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anordnen müssen, da bei einer Abwägung der widerstreitenden Interessen ein ganz erhebliches Überwiegen des Interesses an einer richtigen Entscheidung zu bejahen ist. Insbesondere gebietet in vergleichbaren Fällen der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (vgl. Senat, Beschl. v. 12.03.2015 - 4 U 151/13; Zöller-Greger, aaO., § 296a ZPO, Rdn. 4; Thomas/Putzo-Reichold, Zivilprozessordnung, 30. Auflage, § 296a ZPO, Rdn. 1). Hinzu kommt, dass das Ermessen auch deshalb im Sinne der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auszuüben war, weil nach dem eindeutigen Inhalt der vorgelegten Abtretungsvereinbarung unzweifelhaft von einer Aktivlegitimation des Klägers auszugehen war, ohne dass es insoweit einer weiteren Beweisaufnahme bedurft hätte. Das Landgericht hätte sich daher sogleich mit den übrigen, sich nach dem zur Entscheidung anstehenden Sachverhalt stellenden Fragen befassen können und müssen. ccc) Da auch bei einer Entscheidung gemäß § 531 Abs. 2 ZPO die verfassungsrechtlichen Grundentscheidungen zu berücksichtigen sind, also auch Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. Zöller-Heßler, aaO, § 531 ZPO, Rdn. 35), kommt vorliegend auch eine Zurückweisung auf Grund der Geltendmachung des klägerischen Vorbringens erstmals in der Berufungsinstanz nicht in Betracht. Durch die Berücksichtigung dieses Vortrags werden die Präklusionswirkungen des §§ 296, 296a ZPO sowie die Regelung über die Berücksichtigung neuen Vorbringens in der Berufungsinstanz gemäß § 531 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZPO nicht umgangen (vgl. hierzu Senat, Beschl. v. 12.03.2015 - 4 U 151/13; Zöller-Greger, aaO., § 156 ZPO, Rdn. 5 sowie § 296a ZPO, Rdn. 3). c) Des Weiteren ist das Handeln des den Winterdienst für die Beklagte ausübenden Zeugen D. M. der Beklagten auch im Rahmen des Haftungstatbestandes des § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG zuzurechnen. aa) Die Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, dass es sich bei dem Zeugen D. M. um einen Privaten handle, auf den die Beklagte ihre Räum- und Streupflicht mit Dienstleistungsvertrag vom 02.12.2011 (Bl. 11 d. A.) übertragen hat, so dass von vornherein keine Haftung der Beklagten auf Grund einer Amtspflichtverletzung in Betracht komme, sondern ausschließlich eine Haftung des die Streutätigkeit tatsächlich ausübenden Zeugen D. M. auf Grund der allgemeinen Regelungen der §§ 823 ff BGB. bb) Insoweit hat der Kläger zutreffend ausgeführt, dass die Übertragung der Durchführung der gemeindlichen Aufgabe auf private Unternehmer die Ersatzpflicht der Beklagten nicht entfallen lässt. Nach der Rechtsprechung ist nämlich das private Winterdienstunternehmen als „Werkzeug“ der Beklagten zu qualifizieren. Eine Übertragung der hoheitlichen Verkehrssicherungspflicht auf Private hat zur Folge, dass sich der zuständige Hoheitsträger das Handeln des Privaten wie eigenes gegen sich gelten lassen muss (vgl. BGH, Urt. v. 21.01.1993 - III ZR 189/91, BGHZ 121, 161 - 168, juris Rdn. 9 ff; OLG Hamm, Urt. v. 12.07.1991 - 11 U 55/91; OLG Celle, Urt. v. 14.05.2009 - 8 U 191/08, VersR 2009, 1508 - 1510, juris Rdn. 5 ff). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Entscheidungsspielraum des Unternehmers durch den Hoheitsträger eng begrenzt ist (vgl. BGH, Urt. v. 14.10.2004 - III ZR 169/04, BGHZ 161, 6 - 14, juris Rdn. 14 m. w. N.). cc) Die Beklagte hat in einem erheblichen Umfang Einfluss auf die Tätigkeit des Zeugen D. M. und muss sich dessen Handeln daher wie eigenes zurechnen lassen. Dies ergibt sich aus dem zwischen der Beklagten und dem Zeugen D. M. geschlossenen Dienstvertrag vom 02.12.2011 (Bl. 11 d. A:). Nach §§ 3 und 4 des Vertrags (Bl. 11 f d. A.) hat der Unternehmer nach den Weisungen des Bürgermeisters zu handeln. Der Streu- und Einsatzplan wird von der Beklagten erstellt. Der Einsatz der Geräte ist mit dem Bauhof abzustimmen. Ebenso ist ein zusätzliches Räumen und Streuen mit der Einsatzleitung abzusprechen Nach jedem Einsatz ist ein Einsatzprotokoll zu erstellen. Der Zeuge D. M. hat insoweit ergänzend ausgeführt, dass er nicht selbst entscheide, wann er streue, sondern einen Anruf von der Gemeinde bekomme, die sage, wann was zu streuen sei, ob Kategorie 1, 2 oder 3 an diesem Tag eingreife (Bl. 67 d. A.). Daher hat die Beklagte nach dem Inhalt des Vertrags und auch tatsächlich umfassenden Einfluss auf die Tätigkeit des Winterdienstunternehmens. Der Unternehmer D. M. kann lediglich noch eine Gestaltung der Tätigkeit hinsichtlich untergeordneter Gesichtspunkte bestimmen. Die Beklagte muss sich daher die Tätigkeit des Zeugen D. M. wie ihr eigenes Handeln zurechnen lassen. d) Zum einen hängt es jedoch von einer weiteren Beweisaufnahme ab, ob der Kläger dargelegt und bewiesen hat, dass der Zeuge D. M. überhaupt objektiv eine Verletzung der der Beklagten obliegenden Amtspflichten begangen hat. aa) Der Geschädigte hat die Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung des Hoheitsträgers ergibt. Da dieser Beweis Tatsachen betrifft, die den Haftungsgrund konstituieren, gilt insoweit der Beweismaßstab des § 286 ZPO (vgl. BGH, VersR 1975, 540 (541); Palandt-Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 74. Auflage, § 839 BGB, Rdn. 84; Temml/Karger/Luber, Der Amtshaftungsprozess, 3. Auflage, Rdn. 611 m. w. N.). Dies betrifft sowohl das objektive Vorliegen einer Amtspflichtverletzung als auch deren Bestehen gerade gegenüber dem Geschädigten als auch deren Unrechtmäßigkeit als auch das Verschulden des Amtsträgers bzw. der Personen, deren Verhalten dem Hoheitsträger zurechenbar ist (vgl. BGH, NJW 1985, 2028 (2029); BGHZ 37, 336 (342); Palandt-Sprau, aaO., § 839 BGB, Rdn. 84 m. w. N.; Temml/Karger/Luber, aaO., Rdn. 415 ff). bb) Im streitgegenständlichen Fall hat der Kläger zwar eine Amtspflichtverletzung des Zeugen D. M. dargelegt. Ob er diese indes auch bewiesen hat, kann erst auf Grund einer weiteren Beweisaufnahme abschließend beurteilt werden. aaa) Eine objektive Amtspflichtverletzung kann sich ggf. bereits daraus ergeben, dass der Zeuge D. M. die Straße ... pp. an der das Grundstück des Klägers und seiner Ehefrau gelegen ist, mit Streusalz abgestreut hat, so dass Streusalz gegen die Thuja-Hecke des Klägers geschleudert und diese dadurch eventuell geschädigt (braun verfärbt) wurde. Nach der Rechtsprechung kann ein Anspruch auf Grund Amtspflichtverletzung bestehen, soweit mit Streusalz vermischter Schnee beim maschinellen Räumen mehrere Meter weit auf die Grundstücke der Anlieger geschleudert wird und hierdurch auf diesen befindliche Pflanzen (Bäume - oder wie hier eine Thuja-Hecke) in Folge der Einwirkung des Streusalzes beschädigt werden (vgl. OLG Zweibrücken, Urt. v. 31.01.1986 - 1 U 37/83, NJW-RR 1986, 1203 (1204); OLG Jena, Urt. v. 31.05.2006 - 4 U 281/05, OLGR Jena 2006, 663 - 664, juris Rdn. 10; LG Ansbach, Urt. v. 23.06.1982 - 3 O 211/82, VersR 1983, 547 f). In diesem Fall scheidet eine Haftung anders als im Falle der Schädigung von Fahrzeugen der Verkehrsteilnehmer nicht deshalb aus, weil ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr besteht (vgl. LG Duisburg, Urt. v. 20.12.1982 - 4 O 128/82, AgrarR 1986, 237 - 238, zitiert nach juris.) Anders ist dies dann, wenn die Schäden durch abfließendes salzhaltiges Schmelzwasser und von Fahrzeugen aufgewirbelte salzhaltige Gischt verursacht worden sind (vgl. OLG Zweibrücken, Urt. v. 31.01.1986 - 1 U 37/83, NJW-RR 1986, 1203 (1204); OLG Jena, Urt. v. 31.05.2006 - 4 U 281/05, OLGR Jena 2006, 663 - 664, juris Rdn. 10; LG Ansbach, Urt. v. 23.06.1982 - 3 O 211/82, VersR 1983, 547 f; betreffend eine Haftung gemäß § 22 WHG: BGH, Urt. v. 20.01.1994 - III ZR 166/92, BGHZ 124, 394 - 401, juris Rdn. 15 ff; LG Karlsruhe, Urt. v. 07.05.1981, 12 U 80/80, NuR 1983, 328, zitiert nach juris). bbb) Vorliegend hat der Kläger behauptet, bei der Durchführung des Winterdienstes sei Streusalz unsachgemäß ausgeworfen worden, so dass dieses die am dortigen Straßenrand befindliche streitgegenständliche Thuja-Hecke des Klägers getroffen habe. Mittels des Schneeschildes des Streufahrzeugs sei darüber hinaus streusalzhaltiger Schnee direkt an die Thuja-Hecke befördert worden (Bl. 4 d. A.). ccc) Eine Amtspflichtverletzung könnte darüber hinaus dann bejaht werden, wenn, wie der Kläger behauptet, der Zeuge D. M. Teile seiner Thuja-Hecke mittels seines Räumschilds herausgerissen und dadurch Löcher in der Hecke verursacht hat. Insoweit ergeben sich keine rechtliche Abgrenzungsprobleme. cc) Dass im fraglichen Zeitraum in der Straße ... pp., also auch im Bereich des Anwesens des Klägers und seiner Ehefrau, durch den Zeugen D. M. im Auftrag der Beklagten Winterdienst ausgeübt wurde, ist auf Grund der bisherigen Beweisaufnahme nachgewiesen. Die Beklagte kann insoweit nicht mit Erfolg geltend machen, der Zeuge D. M. habe mit seinem Räumfahrzeug im relevanten Zeitraum nicht einmal geräumt, so dass ausschließlich der festgefahrene Lkw und dessen Helferfahrzeug als Verursacher in Betracht kämen (so Bl. 150 d. A.). Das Gegenteil ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen B. und D. M.: aaa) Die Zeugin J. B. hat ausgesagt, dass sie am 18.02.2013 morgens zur Schule gefahren sei. Zu diesem Zeitpunkt habe Schnee gelegen. Als sie dann am späten Nachmittag wieder nach Hause zurückgekommen sei, sei vor dem Anwesen der Eheleute B. auf der Straße geräumt und gestreut gewesen. Sie habe an diesem Nachmittag gesehen, dass die Hecke stark beschädigt gewesen sei. Sie habe dann den Kläger angerufen und die Hecke fotografiert (Bl. 62 d. A.). Auf den zur Akte gereichten Lichtbildern (Bl. 80 - 83 d. A.) sehe man ferner Fahrspuren auf dem Schnee, die ganz bis an die Hecke herangingen. Man sehe Löcher, die in die Hecke gerissen worden seien. Man sehe, dass die Zweige rausgerissen seien und Äste ganz fehlten. Man sehe auch noch zum Teil Ölflecken auf der Fahrbahn (Bl. 63 d. A.). Vor dem 18.02.2013 sei es nie zu Schäden dieser Art gekommen (Bl. 63 d. A.). Die Spuren des die Schäden verursachenden Fahrzeugs endeten ca. 200 m nach dem Ende des klägerischen Grundstücks. Dort werde auch in der Regel nicht mehr weiter gestreut, da es dann in den Wald hinein gehe. Das spreche nach Auffassung der Zeugin dafür, dass die Spuren und der Schaden durch das Streufahrzeug verursacht worden seien und nicht etwa durch einen Traktor, der bei Waldarbeiten eingesetzt werde oder jemand anderes, der ggf. dort entlang gefahren sei (Bl. 63 d. A.). Ca. 6 - 7 Wochen später hätten sie, die Zeugin und der Kläger, an der Hecke außen Trockenschäden festgestellt, die durch am 27.04.2013 gefertigte Lichtbilder dokumentiert würden. Sie, die Zeugin, vermute, dass diese Schäden durch das Salzstreuen entstanden seien, da Salz bis zur Haustür hoch spritze und auch noch auf der Treppe liege. Die Schäden an der Hecke würden zur Abwurfhöhe des Salzes passen. Vor dem Februar 2013 sei die Hecke in gutem Zustand gewesen und man habe keine Salzschäden oder Beschädigungen an der Hecke festgestellt (Bl. 64 d. A.). Es habe bereits früher Probleme gegeben, jedoch lediglich ganz am unteren Rand der Hecke, wobei es nach dem Streuen in den Vorjahren schon einmal zu brauen Verfärbungen gekommen sei oder auch ein kleiner vorne stehender Strauch Verfärbungen gehabt habe. Das sei aber nicht in dem Ausmaß gewesen und jeweils nur am unteren Rand der Hecke, nicht mittig (Bl. 65 d. A.). bbb) Der Zeuge D. M. hat ausgesagt, dass er am 18.02.2013 nicht geräumt habe, jedoch habe er am 17.02.2013 abends gegen 18.00 Uhr geräumt und gestreut. Am 18.02.2013 habe er dann morgens einen Anruf vom Bauhof bekommen, dass die Hecke beschädigt worden sei und dass er, der Zeuge D. M., das verursacht haben solle. Er, der Zeuge, habe geantwortet, dass das nicht sein könne. Er sei dann am 18. hingefahren und habe sich das gemeinsam mit einem Kollegen angeschaut. Die Beschädigung an der Hecke, also die Löcher und herausgerissenen Äste, stammten nicht von ihm, dem Zeugen (Bl. 66 d. A.). Auf einen Anruf des Klägers habe er, der Zeuge, diesem erklärt, dass er das nicht gewesen sei. Er, der Zeuge, habe dann mitbekommen, dass ihm jemand aus dem Ort erzählt habe, dass sich dort an diesem Tag ein Lkw, ein sog. Langholzzug, festgefahren und quergestellt habe. Der Fahrer des Lkw's sei noch auf die Fa. E. zugekommen, damit diese ihn mit einem anderen Lkw dort rausschleppe. Er, der Zeuge D. M., könne sich vorstellen, dass der Schaden so entstanden sei. Das habe aber mit ihm nichts zu tun. Außerdem sei es seines Erachtens technisch gar nicht möglich, dass er mit seinem Schild bzw. seinem Traktor diesen Schaden verursacht habe. Das passe auch vom Abstand und der Höhe her gar nicht. Wenn er, der Zeuge, streue und mit dem Schneeschieber fahre, dann sei er einen halben Meter von der Hecke weg. Schäden in dieser Höhe könne er gar nicht verursachen (Bl. 66 d. A.). Man könne den Salzstreuer nicht einstellen. Der sei bauartbedingt fest. Es werde in einer Streubreite von 2,50 m gestreut. Außerdem verlaufe unten noch eine kleine Mauer. Hätte er, der Zeuge, gestreut und den Schnee auf diese Seite geschoben bis an die Mauer, dann wäre dieser ja bis an die Mauer weggetaut gewesen. Außerdem hätten viele Anwohner in N. Hecken, die bis an die Straße grenzten bzw. in die Straße hineinragten. Diese müssten ja dann alle beschädigt sein. Außerdem seien die Schäden keine Streuschäden und stammten nicht von dem Salz (Bl. 66 d. A.). Die Aufnahmen vom 18.02.2013 bezeugten, dass noch Schnee direkt an der Mauer liege, was zeige, dass er, der Zeuge, nicht gestreut haben könne. Man sehe außerdem, dass dort große Teile aus der Hecke herausgerissen seien und die Hecke grün sei (Bl. 66 d. A.). Später sei die Hecke geschnitten worden, damit man die Löcher nicht so sehe (Bl. 67 d. A.). Er, der Zeuge, fahre an der Hecke in einem Abstand von mindestens einem halben Meter vorbei, jedenfalls auf alle Fälle noch auf dem Asphalt (Bl. 67 d. A.). Die Straße vor dem Anwesen B. sei ca. 3,50 m - 4 m breit (Bl. 68 d. A.). Bei den auf den Fotos erkennbaren Spuren handle es sich nicht um Spuren des vom Zeugen D. M. benutzten Traktors. Die die Spuren verursachenden Reifen seien viel breiter als diejenigen des Traktors. Darüber hinaus sei an dem fraglichen Morgen die ganze Strecke bis zur Überführung Richtung Autobahn geräumt gewesen. Diese Strecke räume er, der Zeuge, normalerweise nie. Er räume nur bis zum Ende des klägerischen Anwesens und drehe dann. Er könne sich dies nur so vorstellen, dass diese Strecke dann von dem abgeschleppten Lkw geräumt worden sei bzw. dass jemand geräumt habe, damit dieser Lkw dann herausfahren könne (Bl. 67 d. A.). ccc) Mithin ist davon auszugehen, dass der Zeuge D. M. sehr wohl im fraglichen Zeitraum, nämlich Mitte Februar 2013, Räum- und Streuarbeiten vor dem streitgegenständlichen Anwesen durchgeführt hat. Es steht lediglich nicht fest, ob er die Arbeiten am 17.02.2013 oder am 18.02.2013 durchgeführt hat. Darüber hinaus steht auf Grund der bisher durchgeführten Beweisaufnahme nicht fest, ob die streitgegenständlichen Schäden in Gestalt brauner Verfärbungen durch gegen die Thuja-Hecke geworfenes Salz verursacht wurden oder durch andere Ursachen. Ferner steht auch nicht fest, dass die Schäden in Gestalt herausgerissener Teile der Hecke von der Räumschaufel des Räumfahrzeugs der Beklagten hervorgerufen wurden oder durch ein anderes Fahrzeug, namentlich den nach Aussagen des Zeugen D. M. liegen gebliebenen Lkw oder das diesen abschleppende Helferfahrzeug. dd) Somit aber kommt es auf die letztgenannte Frage entscheidend an. Zu deren abschließender Beurteilung ist der Senat indes ebenso wie das Landgericht auf Grund eigener Sachkunde nicht in der Lage. Vielmehr können diese Fragen nur auf Grund der Einholung eines oder mehrerer Sachverständigengutachten beantwortet werden. Der Kläger hat die Verursachung der Schäden durch ausgebrachtes Streusalz sowie durch den Schneeschild des Räumfahrzeugs durch die Einholung eines diesbezüglichen Gutachtens unter Beweis gestellt (Bl. 5 d. A.). Daher ist im Wege der Begutachtung durch einen Sachverständigen zum einen zu klären, ob die Verfärbungen der Thuja-Hecke überhaupt von unmittelbar gegen diese geschleudertes Streusalz verursacht worden sein können und nicht durch andere Ursachen einschließlich von durch die Schneeschmelze ins Erdreich gelangtes Salz. Der Sachverständige hat dabei insbesondere die Behauptung des Klägers zu überprüfen, bei den Braunverfärbungen handle es sich um typische Streusalzschäden (Bl. 5 d. A.). Insoweit wäre ein Pflanzensachverständiger zu beauftragen. Zum anderen hat ein Sachverständiger zu untersuchen, ob die braunen Verfärbungen der Thuja-Hecke durch unmittelbar gegen diese geschleudertes Streusalz - und insbesondere nicht durch den Eintrag von Schmelzwasser - hervorgerufen wurden. Insoweit ist durch einen auf Unfallmechanik spezialisierten Sachverständigen zu untersuchen, ob die durch zahlreiche zur Akte gereichte Fotos dokumentierten braunen Verfärbungen rein mechanisch von gegen die Hecken fliegendes Salz verursacht worden sein können. Durch einen Sachverständigen für Unfallmechanik muss ferner die Frage geklärt werden, ob die Löcher in der Hecke von der Räumschaufel des Fahrzeugs der Beklagten stammen können oder auf anderen Ursachen beruhen. Zu diesem Zweck müssten das Fahrzeug der Hecke gegenübergestellt und zur möglichen Verursachung detaillierte Feststellungen getroffen werden. b) Voraussetzung ist des Weiteren, dass die schadensstiftenden Vorgänge auf ein schuldhaftes Verhalten von Amtsträgern oder - wie hier - von Personen, die als Werkzeuge des Hoheitsträgers anzusehen sind, verursacht wurden (vgl. OLG Zweibrücken, Urt. v. 31.01.1986 - 1 U 37/83, NJW-RR 1986, 1203 (1204)). Ein solches Verschulden kann sich zum einen daraus ergeben, dass das Herüberwirbeln des Schnees auf die angrenzenden Grundstücke, insbesondere das Grundstück des Klägers, nicht dadurch verhindert wurde, dass eine andersartige Einstellung des Schneeschildes oder langsamere Fahrweise des Räumfahrzeugs gewählt wurden oder dass durch geeignete bauliche, nicht besonders aufwändige Maßnahme verhindert wird, dass salzgetränkter Schnee auf die Grundstücke der Anlieger geschleudert wird (vgl. OLG Zweibrücken, Urt. v. 31.01.1986 - 1 U 37/83, NJW-RR 1986, 1203 (1204); OLG Jena, Urt. v. 31.05.2006 - 4 U 281/05, OLGR Jena 2006, 663 - 664, juris Rdn. 10; LG Ansbach, Urt. v. 23.06.1982 - 3 O 211/82, VersR 1983, 547 f). Ist dies alles nicht möglich, hat sich der zuständige Hoheitsträger ggf. darauf zu beschränken, die Straße lediglich zu räumen und mit abstumpfenden Mitteln wie Splitt, Granulat etc. abzustreuen (vgl. LG Magdeburg, Urt. v. 09.11.2010 - 10 O 1151/10 - 282 -, NVWZ-RR 2011, 183 - 184, juris Rdn. 22), auch wenn es im Allgemeinen im Ermessen des Verkehrssicherungspflichtigen steht, das Streumittel frei zu wählen, so dass die Verwendung von Streusalz für sich genommen keine Pflichtwidrigkeit darstellt (vgl. OLG Jena, Urt. v. 31.05.2006 - 4 U 281/05, OLGR Jena 2006, 663 - 664, juris Rdn. 9;; LG Ansbach, Urt. v. 23.06.1982 - 3 O 211/82, VersR 1983, 547 f; BayVGH, Urt. v. 28.08.1997 - 8 B 96.2787, NVWZ 1998, 536 - 537, juris Rdn. 20). Auch insoweit ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich. Allerdings spricht einiges dafür, ein schuldhaftes Handeln für den Fall, dass sich eine Vermeidbarkeit der Beeinträchtigung der Hecke durch Streusalz durch technische Vorkehrungen am Räumfahrzeug oder sonstige Maßnahmen nicht feststellen lässt, schon allein deshalb zu bejahen, weil in diesem speziellen Fall die Beklagte dem Zeugen D. M. keine Anweisung erteilt hat, den Winterdienst im Bereich der Straße Im Graben nur mit abstumpfenden Mitteln und nicht mit Salz durchzuführen. Erweist sich allerdings, dass die Löcher in der Hecke objektiv von der Räumschaufel verursacht wurden, so liegt insoweit das der Beklagten zurechenbare Verschulden des Zeugen D. M. allerdings auf der Hand und braucht nicht weiter problematisiert zu werden. e) Darüber hinaus ist im Rahmen der vorstehend bezeichneten Gutachten auch zu prüfen, ob eine eventuelle Pflichtverletzung für die konkret eingetretenen Schäden an der Thuja-Hecke (Braunverfärbungen und Substanzverletzungen) kausal war. Insoweit ist allerdings kein gesondertes Gutachten einzuholen, da dies bereits zur Bejahung einer objektiven Pflichtverletzung unabdingbar dazugehört. f) Schließlich ist allerdings ein Gutachten hinsichtlich der vom Kläger mit mindestens 5.451,39 € angegebenen Schadenshöhe einzuholen. Zum einen ist der Frage nachzugehen, ob die braunen Verfärbungen irreversible Schädigungen der Hecke darstellen, so dass die Hecke ihren ursprünglichen Zustand nicht wiedererlangen werde und daher ausgetauscht werden müsse (Bl. 5 d. A.). Zum anderen ist zu überprüfen, ob sich die hierfür erforderlichen Kosten entsprechend dem vorgelegten Kostenvoranschlag (Bl. 16 ff d. A.) bemessen lassen. Insoweit ist nämlich der Kostenvoranschlag nicht geeignet, die Erforderlichkeit des Schadensbeseitigungsaufwands i. S. d. § 249 BGB nachzuweisen. Auch insoweit ist die Beauftragung eines Pflanzensachverständigen veranlasst. Indes sollte das Gutachten zur Schadenshöhe erst dann eingeholt werden, wenn die Haftung der Beklagten dem Grunde nach auf Grund der diesbezüglich einzuholenden Gutachten feststeht. 2. Von dem Ergebnis der Beweisaufnahme wird es des Weiteren abhängen, ob der Feststellungsantrag betreffend weitere materielle und immaterielle Schäden begründet ist. 3. Ob und in welcher Höhe dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zusteht, kann schließlich ebenfalls erst nach der erforderlichen Beweisaufnahme abschließend beantwortet werden. 4. Auf Grund des vorstehend geschilderten Umstands, dass das Landgericht zu Unrecht die Aktivlegitimation des Klägers verneint hat, liegt gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ein wesentlicher Mangel des Verfahrens erster Instanz vor. Ein solcher ist auf Grund der vorstehend unter 1. b) geschilderten fehlerhaften Anwendung des Präklusionsrechts bei gleichzeitiger Versagung rechtlichen Gehörs zu bejahen (vgl. BVerfGE 62, 255; BVerfGE 69, 145; Zöller-Heßler, aaO., § 538 ZPO, Rdn. 22) Auf Grund dieses Verfahrensfehlers ist darüber hinaus eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig, da auf Grund der vorstehenden Ausführungen unter 1. c) - f) mehrere Sachverständigengutachten einzuholen sind. Schließlich hat der Kläger auch gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 a. E. ZPO in der mündlichen Verhandlung vom 20.08.2015 einen Antrag auf Zurückverweisung gestellt (Bl. 162 d. A.). Daher ist der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung, Beweisaufnahme und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht zurück zu verweisen. III. Über die Kosten des Berufungsverfahrens ist vom Senat nicht zu entscheiden, sondern diese Entscheidung hat das Landgericht im Rahmen des zurückverwiesenen Rechtsstreits zu treffen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. § 713 ZPO ist anwendbar, da die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, für jede der Parteien unzweifelhaft nicht gegeben sind. Dies folgt daraus, dass die Revision nicht zugelassen ist und gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO n. F. die Nichtzulassungsbeschwerde für jede der Parteien unzulässig ist, da die Beschwer im Berufungsverfahren 5.951,39 €, mithin nicht mehr als 20.000,-- € beträgt. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO n. F. nicht gegeben sind. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n. F.) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n. F.).