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Urteil

12 O 447/15

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAC:2016:0421.12O447.15.00
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Leitsätze

Die winterliche Räum- und Streupflicht beginnt am Morgen erst ab sieben Uhr.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die winterliche Räum- und Streupflicht beginnt am Morgen erst ab sieben Uhr. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Der Kläger nimmt die Beklagte für einen Verkehrsunfall in Anspruch, den er am 4.3.2015 gegen 5 Uhr morgens auf der I in Aachen erlitten hat. Der Kläger ist seit Jahren Auslieferungsfahrer der Großbäckerei N1 in Aachen und daher regelmäßig schon in frühen Morgenstunden mit der Auslieferung von Backwaren mit einem LKW seines Arbeitgebers betraut. Am Unfallmorgen war er seit 4 Uhr mit dem LKW unterwegs und überquerte gegen 5 Uhr morgens mit dem LKW die in Fahrtrichtung des Klägers gesehen abschüssig verlaufende Eisenbahnbrücke der I-Straße in Richtung Aachen, W Straße. Zum Zeitpunkt des Unfalls hatte noch kein Streufahrzeug die spätere Unfallstelle passiert. Als der Kläger die Brücke bei winterlichen Bedingungen befuhr, geriet er mit seinem Fahrzeug ins Schleudern, kollidierte mit dem Brückengeländer und sprang durch die Fahrertür des LKW auf die Fahrbahn. Durch den Aufprall zog er sich u.a. ein Polytrauma zu und verletzte sich ganz erheblich. Wegen der Einzelheiten der erlittenen Verletzungen wird auf die Berichte der Uniklinik S Bl. 21 ff. d. A. Bezug genommen. Der Kläger behauptet, dass er mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h über die Brücke gefahren sei. Er behauptet, dass der Unfall selbst mit einer Geschwindigkeit von 7 km/h nicht verhindert worden wäre. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte aufgrund ihrer Straßenverkehrssicherungspflicht die Brücke entweder hätte absperren oder vor 5 Uhr morgens hätte streuen müssen. Er beantragt sinngemäß, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.106,93 € (brutto) nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.07.2015 zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die aus dem Unfall vom 04.03.2015 auf der I in Aachen künftig entstehen, zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen, 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens 60.000,00 € betragen sollte, sowie der sich daraus ergebenden Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 21.07.2015 zu zahlen, 4. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 887,03 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, dass zum Unfallzeitpunkt keine allgemeine Glatteisbildung, sondern nur vereinzelte Glättestellen vorgelegen hätten. Ihre Streupflicht habe die Beklagte erst ab Einsetzen des allgemeinen Tagesverkehrs gegen 7 Uhr morgens zu erfüllen. Der Kläger hätte angesichts der Witterungsbedingungen mit Schrittgewindigkeit über die Brücke hätte fahren müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen E. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 03.03.2016 (Bl. 92 ff. d. A.) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz Schmerzensgeld und materiellen Schadenersatz aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG, § 9 Abs. 3 S. 1, StrWG NRW, § 1 Abs. 1 S. 1 StrReinG NW. Die Beklagte hat ihre Amtspflicht in Gestalt der Straßenverkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Zum Unfallzeitpunkt war die Beklagte nach Ansicht der Gerichts noch nicht verpflichtet, die Winterwartung an der Unfallstelle ausgeführt zu haben. Nach § 1 Abs. 2 StrReinG NRW erstreckt sich die innerhalb geschlossener Ortslagen bestehende Reinigungspflicht der Gemeinden auch auf die Winterwartung und umfasst dabei insbesondere auch das Bestreuen der Fahrbahnen und Gehwege, Fußgängerüberwege und gefährlichen Stellen bei Schnee- und Eisglätte. Inhalt und Umfang der winterlichen Räum- und Streupflicht richten sich dabei nach den Umständen des Einzelfalles. Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges sind dabei ebenso zu berücksichtigen wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs. Die Räum- und Streupflicht besteht nicht uneingeschränkt. Sie steht vielmehr unter dem Vorbehalt des Zumutbaren, wobei es auch auf die Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen ankommt (BGH, Urteil vom 09.10.2003 - III ZR 8/03, NJW 2003, 3622). Nach § 9 Abs. 3 S. 1 StrWG NRW, § 1 Abs. 1 S. 1 StrReinG NRW obliegt es der Beklagten als Trägerin der Straßenbaulast die in ihrem Gemeindegebiet befindlichen Straßen nach besten Kräften bei Schnee und Eisglätte zu räumen und zu streuen. Hierbei sind dem Umfang der Winterwartungspflicht in organisatorischer, wirtschaftlicher und zeitlicher Hinsicht Grenzen gesetzt. So orientiert sich die hoheitliche Pflicht des Straßenbaulastträgers nicht an der Herstellung einer absoluten Gefahrlosigkeit, sondern zielt auf die zumutbare Erstellung eines Streu- und Räumungskonzeptes ab, welches eine sichere Erfüllung des Winterdienstes gewährleistet (Saarländisches OLG, Urteil vom 07.03.2006 - 4 U 19/05-70; OLG Hamm, Urteil vom 07.12.2010 - I-9 U 113/10). Aus Gründen der Zumutbarkeit ist diejenige Körperschaft, welche die Verkehrssicherungspflicht innehat, nicht zu einer Winterwartung rund um die Uhr verpflichtet, sondern darf sich auf die Zeit des üblichen Tagesverkehrs beschränken (Palandt/Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 74. Aufl., § 823, Rn. 227). Dessen Beginn ist zumindest an Werktagen nicht schon um 5 Uhr morgens anzuerkennen, sondern erst ab 7 Uhr (vgl. OLG Köln, 7 U 142/12, Beschluss vom 28.11.2012; OLG Hamm, Urteil vom 07.12.2010 - I-9 U 113/10; Saarländisches OLG, Urteil vom 12.02.2014 - 2 U 113/13; Thüringer OLG, Beschluss vom 10.11.2008, NZV 2009, 599 ff.; OLG Karlsruhe, Urt vom 25.9.1998; 10 U 122/98). Eine vorbeugende Streupflicht in den Nachtstunden kann von den Gemeinden nicht verlangt werden (BGH, Beschluss vom 11.08.2009 - VI ZR 163/08; BGH, Urteil vom 02.07.1970 - III ZR 45/67). Zwar befinden sich auch schon etwa um 5 Uhr Personen in ihren Fahrzeugen unterwegs. Dennoch erscheint es sinnvoll, die Räumungspflicht der Gemeinden erst ab 6:30 Uhr (vgl. OLG Köln, a.a.O.) oder 7 Uhr anzuerkennen. Zum einen würde ein nächtlicher Streudienst nach Anschauung des Gerichts die wirtschaftlichen und organisatorischen Kräfte der Gemeinden überfordern. Zum anderen könnte sich eine nächtliche Abstreuung der Fahrbahn in den besonders beanspruchten Morgenstunden ab 7 Uhr bereits wieder als abgenutzt herausstellen. Letztlich müssen die Personen, die sich – wie der Kläger – schon früh auf den Straßen aufhalten, die Gefahren erkennen und im Einzelfall entscheiden, ob die Wegebenutzung in Abwägung der bekannten Unfallgefahren als wichtig erscheint. Ein Vertrauen auf einen nächtlichen Räumdienst besteht jedenfalls nicht und wäre nicht schutzwürdig, zumal auf der Internetseite der Stadt erst eine Räumung an 4 Uhr angesprochen wird, was bedeutet, dass erst später als 5 Uhr die wichtigsten Straßen als abgestreut angesehen werden können. Eine Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht ergibt sich auch nicht aus dem konkreten Winterdienstkonzept der Beklagten. Da die ihr obliegende Streupflicht unter dem Vorbehalt des Zumutbaren steht, kann sie die Reihenfolge der zu sichernden Straßennach sachgerechten Kriterien festlegen (vgl. Saarländisches OLG, Urteil vom 07.03.2006 - 4 U19/05-70). Gegen die Einteilung der Straßen im Gemeindegebiet der Beklagten nach Prioritätsstufen und die auf dem Winterdienstplan, vgl. Bl. 72 d. A., dargestellte Abfolge der Winterwartung im Revier 6 des Stadtbezirks Aachen bestehen keine Bedenken, zumal die Unfallstelle zur höchsten Dringlichkeitsstufe gehört und ausweislich des Winterdienstplanes und der Angaben des Zeugen bis 06:30 Uhr abgestreut worden wäre. Schließlich ist der Beklagten nicht vorzuwerfen, dass sie die Brücke auf der I nicht etwa am Vorabend des Unfallereignisses abgesperrt hat. Ginge man von einer Verpflichtung des Straßenbaulastträgers zur vorbeugenden Absperrung glatteisgefährdeter Straßenzüge aus, würden die bereits dargestellten zeitlichen Einschränkungen der Verkehrssicherungspflicht unterlaufen und die Grenzen des Zumutbaren überschritten werden. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass einem Kraftfahrer – insbesondere einem ortskundigen Auslieferungsfahrer wie dem Kläger – bekannt sein muss, dass Fahrbahnen über Brücken schneller vereisen als andere Straßenstellen und aufgrund dieser allgemein bekannten Witterungsauswirkung seit einiger Zeit nicht mehr als besonders gefährlich einzustufen sind (BGH, Urteil vom 02.07.1970 - III ZR 45/67). Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Streitwert: Antrag zu 1.: 6.106,93 € Antrag zu 2.: 6.610,59 € Antrag zu 3.: 60.000,00 €, § 3 ZPO Antrag zu 4.: ---- , § 4 ZPO 72.717,52 €