Beschluss
2 W 32/04
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen einen Ordnungsmittelbeschluss ist zulässig, aber nicht erfolgreich, wenn die Voraussetzungen für ein schuldhaftes Verhalten vorliegen.
• Eine juristische Person kann unmittelbar mit einem Ordnungsgeld belegt werden; die fehlende Androhung gegenüber gesetzlichen Vertretern macht die Maßnahme nicht unzulässig.
• Der Schuldner muss alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen treffen, um Zuwiderhandlungen durch Beauftragte zu verhindern; bloße Bitte um Stornierung genügt nicht.
• Bei Beauftragung Dritter ist der Dritte unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass die Veröffentlichung wegen eines gerichtlichen Verbots unbedingt zu unterlassen ist.
• Das vom Gericht festgesetzte Ordnungsgeld ist angemessen, wenn die rechtswidrige Verbreitung der Werbung und ihr Umfang dies rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit und Höhe eines Ordnungsgeldes bei Verbreitung untersagter Werbebroschüren • Die sofortige Beschwerde gegen einen Ordnungsmittelbeschluss ist zulässig, aber nicht erfolgreich, wenn die Voraussetzungen für ein schuldhaftes Verhalten vorliegen. • Eine juristische Person kann unmittelbar mit einem Ordnungsgeld belegt werden; die fehlende Androhung gegenüber gesetzlichen Vertretern macht die Maßnahme nicht unzulässig. • Der Schuldner muss alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen treffen, um Zuwiderhandlungen durch Beauftragte zu verhindern; bloße Bitte um Stornierung genügt nicht. • Bei Beauftragung Dritter ist der Dritte unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass die Veröffentlichung wegen eines gerichtlichen Verbots unbedingt zu unterlassen ist. • Das vom Gericht festgesetzte Ordnungsgeld ist angemessen, wenn die rechtswidrige Verbreitung der Werbung und ihr Umfang dies rechtfertigen. Die Antragsgegnerin war durch eine Beschlussverfügung verpflichtet worden, bestimmte Werbeveröffentlichungen zu unterlassen. Trotz dieser Unterlassungsverpflichtung wurden Prospekte als Beilage in Zeitungen verteilt, die auf den Endspurt eines Räumungsverkaufs hinwiesen. Die Antragsgegnerin hatte eine Druckerei mit dem Druck beauftragt und berief sich darauf, sie habe den Druckereileiter angewiesen, die Weiterverbreitung zu verhindern. Die Prospekte waren nach ihrem Vortrag bereits am 19.01.2004 an Zeitungsverlage ausgeliefert. Das Landgericht setzte wegen der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von 15.000 EUR fest. Gegen diesen Beschluss richtete sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin, die geltend machte, sie habe alles Erforderliche veranlasst und die Androhung habe nicht gegenüber ihren gesetzlichen Vertretern zu erfolgen gehabt. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde ist formell zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. • Schuld und Verantwortlichkeit: Eine juristische Person kann unmittelbar mit einem Ordnungsgeld belegt werden; die fehlende Androhung gegenüber gesetzlichen Vertretern berührt nicht die Wirksamkeit der Maßnahme gegen die Gesellschaft. • Beweiswürdigung und Verschulden: Das Landgericht hat festgestellt, dass die Antragsgegnerin nicht alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Verbreitung zu verhindern. • Maßnahmenpflicht bei Beauftragung Dritter: Bei Beauftragung von Druck und Auslieferung musste die Antragsgegnerin die Druckerei unmissverständlich darüber informieren, dass die Veröffentlichung wegen eines gerichtlichen Verbots unbedingt zu unterlassen ist. • Unzureichender Vortrag: Das vorgelegte Schreiben, in dem lediglich um Stornierung des letzten Druckauftrags gebeten wurde, reichte nicht aus, um die erforderliche Sicherstellung der Unterlassung zu belegen. • Verantwortung nach Auslieferung: Wurden Prospekte schon an Verlage ausgeliefert, bestand für die Antragsgegnerin weiterhin die Pflicht, aktiv sicherzustellen, dass die Beilage nicht veröffentlicht wird, und dies zeitnah zu prüfen. • Angemessenheit der Sanktion: Unter Berücksichtigung des Umfangs der rechtswidrig verteilten Werbung erschien das vom Landgericht festgesetzte Ordnungsgeld von 15.000 EUR nicht übersetzt. • Verfahrenskosten und Rechtsmittel: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen. Das Landgericht durfte zu Recht ein Ordnungsgeld von 15.000 EUR wegen der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung festsetzen, weil die Antragsgegnerin nicht alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um die Verteilung der Prospekte durch die beauftragte Druckerei und die Zeitungsverlage zu verhindern. Die fehlende Androhung gegenüber gesetzlichen Vertretern beeinträchtigt die Zulässigkeit der Maßnahme gegen die juristische Person nicht. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgte nicht.