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Beschluss

2 W 61/04

Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Ravensburg vom 07.09.2004 - 8 O 3/04 KfH 2 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Schuldnerin. 3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 15.000,-- EUR. Gründe 1 I. Mit Beschluss vom 12.01.2004 wurde der Schuldnerin auf Antrag der Gläubigerin gem. § 8 Abs. 2 und Abs. 6 UWG a. F. untersagt, den für die Zeit vom 27.12.2003 bis 26.01.2004 angezeigten „Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe“ durchzuführen und/oder hierfür zu werben. 2 Auf Antrag der Gläubigerin wurde die Schuldnerin durch Beschluss des Landgerichts Ravensburg vom 29.03.2004 wegen der Werbung mit einem Prospekt für „die letzten vier Tage“ in dem Zeitraum vom 23.01. bis 26.01.2004 zu einem Ordnungsgeld in Höhe von 15.000,-- EUR verurteilt. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde der Schuldnerin wurde durch Beschluss des Senats vom 15.06.2004 zurückgewiesen (2 W 32/04). 3 Unter Berufung auf die seit 08.07.2004 geltende Neuregelung des UWG, das keine den § 8 Abs.2 und Abs.6 UWG a.F. vergleichbaren Regelungen enthält, hat die Schuldnerin beantragt, 4 den Ordnungsgeldbeschluss des Landgerichts Ravensburg vom 29.03.2004 aufzuheben und die Zwangsvollstreckung aus diesem Ordnungsgeldbeschluss einzustellen. 5 Das Landgericht Ravensburg hat mit Beschluss vom 07.09.2004 die Anträge der Schuldnerin mit der Begründung zurückgewiesen, die zwischenzeitlich erfolgte Gesetzesänderung sei für die Festsetzung des Ordnungsmittels unbeachtlich. 6 Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Schuldnerin, mit der geltend gemacht wird, dass der Wegfall des ursprünglichen gerichtlichen Verbotes der Vollstreckung entgegenstehe. Im Übrigen verweist die Schuldnerin darauf, dass die Schuldnerin ihr Gewerbe abgemeldet und ihren Betrieb eingestellt sowie die Löschung der Firma beantragt habe. 7 Die Gläubigerin hält die Entscheidung des Landgerichts Ravensburg für zutreffend und ist der Auffassung, dass die Änderung der Rechtslage keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit des Ordnungsmittelbeschlusses habe. 8 II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Ordnungsmittelbeschlusses des Landgerichts vom 29.03.2004 sowie für die Einstellung der Zwangsvollstreckung sind nicht gegeben. 9 Die durch die Neuregelung des UWG geänderte Rechtslage hat keine Auswirkung auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen UWG bereits rechtskräftig gewordene Festsetzung des Ordnungsmittels und dessen Vollziehung. 10 Für den hier vorliegenden Fall, dass der Titel nach Zuwiderhandlung durch eine Gesetzesänderung für die Zukunft seine Gültigkeit verloren hat, ist streitig, ob vor dem Titelfortfall liegende Zuwiderhandlungen durch Ordnungsmittel geahndet werden können ( vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl. Kap. 57 Rn. 38 mit Nachw. zum Streitstand; Baumbach/Hefermehl/Köhler, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl. § 12 Rn. 6.16 ) 11 Die Beantwortung der Frage hängt von der Funktionsbestimmung des Ordnungsmittels ab, ob es nur Beugecharakter hat oder (auch) repressive Qualität besitzt. Mit der überwiegenden Auffassung ist davon auszugehen, dass dem Ordnungsmittel auch ein repressiver Charakter innewohnt ( vgl. Musielak/Lackmann. ZPO, 4.Aufl. § 890 Rn. 5). Dies hat das Bundesverfassungsgericht ( MDR 1992, 190) ausgesprochen und ergibt sich auch aus der weiteren Vollstreckungsvoraussetzung des Verschuldens in § 890 ZPO als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal. 12 Die Auffassung ( vgl. Teplitzky a.a.O, Kap. 57 Rn. 38), dass schuldhafte Zuwiderhandlungen auch für den Fall des ex nunc wirkenden Wegfalls des Unterlassungsgebots nicht mehr geahndet werden können, vernachlässigt ohne Notwendigkeit die Interessen des Gläubigers an der Beachtung des Unterlassungstitels durch den Schuldner. Die Befolgung des Gebots wäre nicht mehr gewährleistet, wenn der Schuldner bei einer anstehenden Gesetzesänderung während der noch geltenden Rechtslage gegen das bestehende Verbot verstoßen könnte, ohne die Festsetzung oder Vollstreckung eines Ordnungsmittels befürchten zu müssen. Dieses Ergebnis widerspricht dem Erfordernis der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes und ist auch unter Berücksichtigung der Interessen des Schuldners nicht geboten. Andernfalls wäre auch eine sachlich nicht ge- 13 rechtfertigte Ungleichbehandlung mit dem Schuldner gegeben, der vor Änderung der Rechtslage gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung verstößt. Für diesen Fall nimmt die überwiegende Meinung an, dass der einmal entstandene Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe bestehen bleibt ( vgl. Köhler/Piper, UWG 3. Aufl. Vor § 13 Rn. 224). 14 Die Einstellung der Vollstreckung des Ordnungsmittelbeschlusses rechtfertigt sich auch nicht aus einer analogen Anwendung des Art. 313 EGStGB, wonach rechtskräftig verhängte Strafen wegen solcher Taten, die nach neuem Recht nicht mehr strafbar sind, mit Inkrafttreten des neuen Rechts nicht mehr vollstreckt werden können. Bei einem Ordnungsmittel wegen Zuwiderhandlung gegen ein Unterlassungsgebot handelt es sich wegen andersartigen Sanktionscharakters nicht um eine mit einer Strafe in Sinne des Art. 313 EGStGB vergleichbare Maßnahme, weshalb sich eine entsprechende Anwendung dieser Norm verbietet. Hinzu kommt, dass auch im Hinblick auf die Erlassvoraussetzungen die Vergleichbarkeit fehlt: Der von Art. 313 Abs. 1 S.1 EGStGB angeordnete Straferlass erstreckt sich nur auf Strafen, die noch nicht vollstreckt sind. Da es sich bei der Verhängung der Ordnungsmittel nach § 890 ZPO um die den Unterlassungstiteln zugeordnete Vollstreckungsmaßnahme handelt, muss bereits der Beschluss nach § 890 ZPO - unabhängig von der Beitreibung des Ordnungsgeldes bzw. dem Vollzug der Ordnungshaft - als die Vornahme der Vollstreckung i.S.d. Art. 313 Abs.1 S.1 EGStGB angesehen werden mit der Folge, dass es an der Erlassvoraussetzung fehlt. 15 Der Umstand, dass die Schuldnerin gegenüber dem Handelsregister mitgeteilt hat, die Gesellschaft sei durch Beschluss aufgelöst, hat auf die Existenz und die Haftung der Schuldnerin keine Auswirkung und rechtfertigt weder die Aufhebung des Ordnungsmittelbeschlusses noch die Einstellung der Vollstreckung. 16 Die Frage, ob der Geschäftsführer der Schuldnerin persönlich für die Bezahlung des festgesetzten Ordnungsmittels haftet, ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens und bedarf daher keiner Entscheidung. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 18 Im Hinblick auf die zur Auswirkung des Wegfalls eines Titels mit ex nunc-Wirkung unterschiedlich vertretenen Auffassungen in der Rechtsprechung und Literatur ist gem. § 574 ZPO die Rechtsbeschwerde zuzulassen.