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Beschluss

2 W 49/15

OLG Stuttgart 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2016:0309.2W49.15.0A
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Leitsätze
1. Wenn der Vollstreckungsschuldner durch die Verschlagwortung seiner eigenen Internetseite nach den marktüblichen Gepflogenheiten des Abgreifens von Daten durch Branchensuchdienste, Branchenverzeichnisse und -bücher eine Ursache dafür gesetzt hat, dass die mittlerweile gerichtlich verbotenen Behauptungen auch auf solchen Seiten aufgenommen wurden, und er mit derartigen Übernahmen auch zumindest rechnen musste und er nicht darlegt, dass er ihnen machtlos gegenübergestanden habe, sind ihm diese Veröffentlichungen zuzurechnen, auch soweit sie nicht unmittelbar von ihm veranlasst, namentlich nicht in Auftrag gegeben worden sind.(Rn.27) 2. Im Rahmen des § 890 Abs. 1 ZPO sind an den Vollstreckungsschuldner strenge Anforderungen in Bezug auf seine organisatorischen Maßnahmen und auf deren Überwachung zu stellen. Indem der Vollstreckungsschuldner die Vorteile der Verbreitungsform Internet nutzt, hat er auch die damit einhergehenden Nachteile zu tragen und die daraus resultierenden Gefahren zu beherrschen. Die in seiner Sphäre entstandenen Gefahren für die Beeinträchtigung fremder Rechte hat er zu beseitigen. Er kann sich demgegenüber grundsätzlich nicht darauf berufen, dies sei mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden.(Rn.31) 3. Der Vollstreckungsschuldner genügt seiner Pflicht nur, wenn aus der Sicht eines objektiven Dritten an der Stelle des Vollstreckungsschuldners damit zu rechnen ist, dass die ergriffenen Maßnahmen sicher dazu führen, dass sich die in der Vergangenheit von ihm gesetzte Gefahr einer erneuten Verbreitung der unlauteren Aussage im Internet nicht verwirklichen wird.(Rn.31)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten Ziffer 1/Vollstreckungsschuldnerin gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Hechingen vom 11. August 2015 (Az.: 2 O 304/13) wird z u r ü c k g e w i e s e n. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte Ziffer 1. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Streitwert für beide Rechtszüge: 10.000,- €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wenn der Vollstreckungsschuldner durch die Verschlagwortung seiner eigenen Internetseite nach den marktüblichen Gepflogenheiten des Abgreifens von Daten durch Branchensuchdienste, Branchenverzeichnisse und -bücher eine Ursache dafür gesetzt hat, dass die mittlerweile gerichtlich verbotenen Behauptungen auch auf solchen Seiten aufgenommen wurden, und er mit derartigen Übernahmen auch zumindest rechnen musste und er nicht darlegt, dass er ihnen machtlos gegenübergestanden habe, sind ihm diese Veröffentlichungen zuzurechnen, auch soweit sie nicht unmittelbar von ihm veranlasst, namentlich nicht in Auftrag gegeben worden sind.(Rn.27) 2. Im Rahmen des § 890 Abs. 1 ZPO sind an den Vollstreckungsschuldner strenge Anforderungen in Bezug auf seine organisatorischen Maßnahmen und auf deren Überwachung zu stellen. Indem der Vollstreckungsschuldner die Vorteile der Verbreitungsform Internet nutzt, hat er auch die damit einhergehenden Nachteile zu tragen und die daraus resultierenden Gefahren zu beherrschen. Die in seiner Sphäre entstandenen Gefahren für die Beeinträchtigung fremder Rechte hat er zu beseitigen. Er kann sich demgegenüber grundsätzlich nicht darauf berufen, dies sei mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden.(Rn.31) 3. Der Vollstreckungsschuldner genügt seiner Pflicht nur, wenn aus der Sicht eines objektiven Dritten an der Stelle des Vollstreckungsschuldners damit zu rechnen ist, dass die ergriffenen Maßnahmen sicher dazu führen, dass sich die in der Vergangenheit von ihm gesetzte Gefahr einer erneuten Verbreitung der unlauteren Aussage im Internet nicht verwirklichen wird.(Rn.31) 1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten Ziffer 1/Vollstreckungsschuldnerin gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Hechingen vom 11. August 2015 (Az.: 2 O 304/13) wird z u r ü c k g e w i e s e n. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte Ziffer 1. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Streitwert für beide Rechtszüge: 10.000,- €. I. 1. Das Landgericht Hechingen hat dem auf das Urteil vom 14. März 2014 (Az.: 2 O 304/13 LG Hechingen) gestützten Ordnungsmittelantrag der Klägerin/Vollstreckungsgläubigerin stattgegeben und gegen die Beklagte Ziffer 1/Vollstreckungsschuldnerin/Beschwerdeführerin ein Ordnungsgeld in Höhe von 10.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, festgesetzt. Wegen der Begründung nimmt der Senat Bezug auf den Ordnungsmittelbeschluss vom 11. August 2015. 2. Gegen diesen Ordnungsmittelbeschluss hat die Vollstreckungsschuldnerin form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt und hierzu im Kern ausgeführt: Die Vollstreckungsschuldnerin habe nach Abschluss des Erkenntnisverfahrens beim Landgericht Hechingen Schreiben an die Betreiber verschiedener Seiten richten lassen, in denen Internetseiten noch Bezeichnungen wie „Modedesign Studium", „Studenten" sowie „Studierende" verwendet waren. Reagiere der Adressat auf solche Aufforderungen nicht und habe man selbst keinen Zugang auf die Daten, so bestehe keine Möglichkeit, gegen die im Impressum der entsprechenden Seite angegebene Person vorzugehen. Für die Vollstreckungsschuldnerin sei nach wie vor unklar, wie es zu den Einträgen gekommen sei. Sie habe diese nicht in Auftrag gegeben. Dass in Branchenbüchern Eintragungen einfach kopiert würden, sei bekannt. Aus der ähnlichen, teils fast identischen Aufmachung der Herrn B... zuzuordnenden Seiten liege nahe, dass Inhalte kopiert würden. Auch bestehe der Verdacht, Herr B... lege immer neue Branchenbücher auf und vernachlässige dann die alten „Projekte". Die unbegrenzte Abrufbarkeit von Inhalten über Cache-Speicher sei bekannt und praktisch nicht zu beherrschen. Das Ordnungsgeld in der Höhe von 10.000 € sei zudem stark überhöht. Mittlerweile könne die Beschwerdeführerin in Zusammenarbeit mit der S...-Hochschule B... tatsächlich ein Studium anbieten, weshalb dem angeblichen Vorteil der angeblichen Zuwiderhandlung durch die Branchenbuch-Einträge ein noch geringeres Gewicht zukomme. 3. Die Vollstreckungsgläubigerin ist der Beschwerde entgegengetreten: Die Vollstreckungsschuldnerin habe per E-Mail erfolglos darum gebeten, die beanstandete Werbung auf den Portalen "s... .de", "d... .de", "st... .net" und "f... .de" zu entfernen. Die genannten Branchenverzeichnisse seien sämtlich bereits Gegenstand des Erkenntnisverfahrens gewesen. Danach habe sie zunächst nichts mehr unternommen und auf die Abmahnung der Gläubigerin hin nur erneut das bereits als untauglich erwiesene Mittel des Anschreibens ergriffen. Zu Beseitigung des Eintrags der Beschwerdeführerin auf "www.su... .de" habe die Schuldnerin nichts unternommen. Auch auf den Vortrag der Vollstreckungsgläubigerin im Ordnungsmittelverfahren, der auch neu erkannte Verstöße betreffe, habe die Vollstreckungsschuldnerin nichts unternommen, was ihr aber zu jedem Zeitpunkt problemlos möglich gewesen wäre. Sie habe, lege man ihren eigenen Vortrag zugrunde, erst rund ein dreiviertel Jahr, nachdem die Vollstreckungsgläubigerin sie auf Verstoßfälle hingewiesen habe, die Betreiber angegangen, und auch dann nur unzureichend. Die Vollstreckungsschuldnerin habe die unlauteren Inhalte über ihre eigene Seite (ASt 13) selbst ins Internet eingestellt und die Ursache für deren Verbreitung gesetzt. Sie habe mittels „Metatags“ solche Angaben gezielt als Suchwort für Suchmaschinen und Internetnutzer platziert ASt 14). Ihr sei dabei bekannt gewesen, dass sich zahlreiche Branchenbücher auf die den Suchmaschinen zur Verfügung gestellten Informationen im Quelltext der jeweiligen Internetseite bedienten. Daher sei sie verpflichtet, auf die Beseitigung der darin enthaltenen irreführenden Informationen hinzuwirken (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 18.08.2009 - 11 U 19/09 - Abreißschreibtischunterlage). Die Beseitigung sei jederzeit möglich, ohne dass die Betreiber der jeweiligen Plattform irgendeinen Widerstand leiste. Auf „su... .de“ sei ein Knopf "EINTRAG ÄNDERN" angeboten. Alle Branchenverzeichnisse verfügten über ein Impressum und spezielle Kontaktseiten. Im Verzeichnis "su... .de" werde im Impressum sogar ausdrücklich auf die Möglichkeit der Löschung eines Links und Eintrags auch durch den Betreiber der Plattform hingewiesen. Die Erfüllung ihrer Beseitigungspflicht habe die Vollstreckungsschuldnerin darzulegen und zu beweisen, ebenso die Gründe für einen Fehlschlag. Hinreichender Vortrag hierzu fehle. Das vorgelegte Schreiben sei nur an einen Betreiber von zwei Branchenverzeichnissen gerichtet worden. Das Ordnungsgeld müsse empfindlich sein angesichts eines Schulgeldes von 14.000,- €, mittlerweile sogar rund 15.000 € und der fruchtlosen Androhung eines Ordnungsmittels. Die Vollstreckungsschuldnerin biete auch heute kein Modedesign-Studium an, unabhängig von einer Kooperation mit der S...-Hochschule in B..., die sich zudem ausschließlich auf ein paralleles Studium zum „Bachelor of Arts (B.A.)/Fashion Management“ und eben nicht auf die Ausbildung zum "Staatlich geprüften Modedesigner" beziehe. 4. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie durch Beschluss vom 22. September 2015 dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es auf die Gründe der angegriffenen Entscheidung verwiesen und ausgeführt, die Vollstreckungsschuldnerin habe keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Dies zieht auch die Beschwerde nicht in Zweifel. 2. Die Vollstreckungsschuldnerin hat nach dem Vorbringen der Parteien gegen das titulierte Unterlassungsgebot verstoßen. a) Es ist anerkannten Rechts, dass sich eine titulierte Unterlassungsverpflichtung nicht in bloßem Nichtstun erschöpft. Sie umfasst vielmehr auch die Vornahme von Handlungen zur Beseitigung eines zuvor geschaffenen Störungszustandes, wenn allein dadurch dem Unterlassungsgebot Folge geleistet werden kann (BGHZ 120, 73, 76 f.; BGH, Urteil vom 11. November 2014 - VI ZR 18/14, CR 2015, 254, 255, bei juris Rz. 16). Der Schuldner hat alles zu tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige Verletzungen des Gebotes zu verhindern. Bezogen auf Verstöße durch leistungsbezogene Aussagen im Internet bedeutet dies, dass der Unterlassungsschuldner verpflichtet ist, organisatorische Maßnahmen innerhalb des eigenen Unternehmens und im Verhältnis zu Dritten zu ergreifen, um die Einhaltung der Unterlassungsverpflichtung zu gewährleisten (vgl. KG, Beschluss vom 29. November 2011 - 5 W 258/11, MMR 2012, 106, bei juris Rz. 11 f.). Dies gilt nicht nur in Bezug auf künftige Veröffentlichungen. Denn normativ stellt sich auch das Aufrechterhalten einer zuvor veranlassten Veröffentlichung im Internet als Verstoß gegen das Unterlassungsgebot dar. Damit korrespondiert, dass im Internet jeder Abruf eines Inhaltes und jede Zusendung der Daten eine neue Datenübermittlung erfordert (vgl. zum Ganzen OLG Stuttgart, Urteil vom 08. Oktober 2015 - 2 U 40/15, m.w.N.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 10. September 2015 - 2 W 40/15). Davon zu trennen und vorrangig zu beantworten ist die Frage, ob Veröffentlichungen durch Dritte im Internet dem Unterlassungsschuldner rechtlich zuzuordnen sind. Der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs hat für das selbständige Handeln Dritter grundsätzlich nicht einzustehen. Er ist jedoch gehalten, auf Dritte, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt, einzuwirken, wenn er mit einem Verstoß ernstlich rechnen muss und zudem rechtliche und tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten auf das Verhalten der Dritten hat. Insoweit kann sich der Schuldner nicht darauf berufen, dass der Verstoß ohne sein Zutun erfolgt sei (BGH, Beschluss vom 13. November 2013 - I ZR 77/12, bei juris Rz. 26, m.w.N.; vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 08. Oktober 2015 - 2 U 40/15; auch zur Darlegungs- und Beweislast des Vollstreckungsgläubigers). Auch nicht jedwedes Auftauchen eines früheren Verstoßes im Internet stellt zwingend einen zurechenbaren Verstoß durch den Unterlassungsschuldner dar. Die eigenständige Übernahme von Aussagen, mit der der Unterlassungsschuldner nicht zu rechnen brauchte, hat er ebenso nicht zu vertreten wie eine von ihm nicht veranlasste oder unterstützte, nicht marktbezogene Weiterverarbeitung und -verbreitung. Insbesondere können nach längerer Zeit auftauchende Veröffentlichungen oder solche, die nur über ungewöhnliche Suchwege aufgefunden werden können (so über das „deep internet“; zum „Cache-Speicher“ der Suchmaschinenbetreiber LG Gießen, Beschluss vom 06. November 2013 - 8 O 47/12, bei juris Rz. 1), auch wenn sie nach Maßgabe der oben beschriebenen Abgrenzung dem Vollstreckungsschuldner zurechenbar wären, nach den Umständen des Einzelfalles als Grundlage für die Verhängung eines Ordnungsmittels ausscheiden, sofern nicht der Vollstreckungsschuldner zuvor auf sie hingewiesen worden war und die dadurch begründete Kenntnis nicht genutzt hat, um sie zu unterbinden (OLG Stuttgart, Beschluss vom 10. September 2015 - 2 W 40/15). b) Dass auch längere Zeit nach dem Eintritt der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen in Bezug auf den streitgegenständlichen Unterlassungstitel noch Internetseiten abrufbar waren, deren Inhalt den Unterlassungsgeboten dieses Titels zuwider lief, bestreitet auch die Vollstreckungsschuldnerin nicht. c) Die streitgegenständlichen Interneteinträge sind nach diesen Maßgaben Verstoßfälle. Sie sind im Tatsächlichen unstreitig und rechtlich der Vollstreckungsschuldnerin zuzurechnen. aa) Vorliegend bestreitet die Vollstreckungsschuldnerin nicht, dass sie durch die Verschlagwortung ihrer eigenen Internetseite nach den marktüblichen Gepflogenheiten des Abgreifens von Daten durch Branchensuchdienste, Branchenverzeichnisse und -bücher eine Ursache dafür gesetzt hat, dass die mittlerweile vom Landgericht verbotenen, streitgegenständlichen Behauptungen rund um eine Darstellung der Ausbildung bei der Vollstreckungsschuldnerin als Studium auch auf solchen Seiten aufgenommen wurden. Mit einer derartigen Übernahme musste sie zumindest rechnen (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2013 - I ZR 77/12, bei juris Rz. 29, m.w.N.). Dass sie ihnen machtlos gegenübergestanden habe, legt die Vollstreckungsschuldnerin nicht dar. Unbestritten gab es in mindestens einem Fall sogar die Möglichkeit, den Eintrag über das Internet selbst zu ändern. Damit sind diese Veröffentlichungen ihr zuzurechnen, auch soweit nicht unmittelbar von ihr veranlasst, namentlich nicht in Auftrag gegeben. bb) Von daher kann dahinstehen, dass die Vollstreckungsschuldnerin in ihrer Erwiderung auf den Ordnungsmittelantrag noch nicht behauptet hatte, für keinen dieser Einträge verantwortlich zu sein, sondern ihre Verantwortlichkeit nur für den Großteil und ohne nähere Substantiierung bestritten hatte. cc) Darüber hinaus ist zwischen den Parteien unstreitig, dass diese Veröffentlichungen auch schon Gegenstand des Erkenntnisverfahrens gewesen waren, aus welchem der Vollstreckungstitel hervorging. Auch von daher war die Vollstreckungsschuldnerin verpflichtet, diese Einträge zu beseitigen (s. zum Urheberrecht OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 18. August 2009 - 11 U 19/09, GRUR-RR 2009, 412, bei juris Rz. 18 - Abreißschreibtischunterlage). 3. Die Vollstreckungsschuldnerin hat diese Verstöße zumindest fahrlässig begangen, also schuldhaft (vgl. zum Verschuldensbegriff und zur Zurechnung im Ordnungsmittelverfahren BGH, Beschluss vom 03. April 2014 - I ZB 3/12, GRUR 2014, 909, Rn. 11 - Ordnungsmittelandrohung nach Prozessvergleich; vgl. auch Hess, a.a.O., Rn. 227.1 [Aktualisierung vom 28. November 2014]). a) Im Rahmen des § 890 Abs. 1 ZPO sind an den Vollstreckungsschuldner strenge Anforderungen in Bezug auf seine organisatorischen Maßnahmen und auf deren Überwachung zu stellen. Im Ausgangspunkt hat sich der Unterlassungsschuldner eines Mediums bedient, das ihm die grenzenlose Verbreitung seiner Werbebotschaften erlaubt. Damit geht auch die grenzenlose Verbreitung rechtswidriger Inhalte einher. Indem der Vollstreckungsschuldner die Vorteile dieser Verbreitungsform nutzt, hat er auch die damit einhergehenden Nachteile zu tragen und die daraus resultierenden Gefahren zu beherrschen. Die in seiner Sphäre entstandenen Gefahren für die Beeinträchtigung fremder Rechte hat er zu beseitigen. Er kann sich demgegenüber grundsätzlich nicht darauf berufen, dies sei mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, und er genügt seiner Pflicht nur, wenn aus der Sicht eines objektiven Dritten an der Stelle des Vollstreckungsschuldners damit zu rechnen ist, dass die ergriffenen Maßnahmen sicher dazu führen, dass sich die in der Vergangenheit von ihm gesetzte Gefahr einer erneuten Verbreitung der unlauteren Aussage im Internet nicht verwirklichen wird (OLG Stuttgart, Beschluss vom 10. September 2015 - 2 W 40/15). Dies erfordert auch mehrfache Kontrollen. Nicht nur in Bezug auf seine eigenen Leute (dazu Hess, in: Ullmann, juris-PK UWG, 3. Aufl., 2013, Stand: 01. Juni 2015, Rn. 227 zu § 12), sondern auch in Bezug auf Veröffentlichungen Dritter, die dem Vollstreckungsschuldner - wie oben beschrieben - zuzurechnen sind. Der Vollstreckungsschuldner schuldet die Aufwendung größter Sorgfalt und hat diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach menschlichem Ermessen erforderlich sind, um zu garantieren, dass die untersagte Wettbewerbshandlung nicht durch eine im Verantwortungsbereich des Unterlassungsschuldners stehende Person wiederholt wird (vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 15. Juni 2004 - 2 W 32/04, WRP 2004, 1078; Hess, a.a.O., Rn. 227, m.w.N.). Nur dieser strenge Maßstab berücksichtigt die nach Sphären getrennten Verantwortungsbereiche der Parteien. Er ist auch deshalb unabdingbar, weil anderenfalls gerade bei den in der Praxis des Internetverkehrs häufig zu beobachtende Unzulänglichkeiten im Umgang mit rechtlichen Beanstandungen - von solchen berichtet die Vollstreckungsschuldnerin vorliegend selbst - eine nicht mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes zu vereinbarende Rechtsschutzlücke zu Lasten des Anspruchsinhabers entstünde. b) Diesen Anforderungen hat die Vollstreckungsschuldnerin vorliegend nicht genügt. Sie hat nach ihrem eigenen Vortrag schuldhaft gehandelt. aa) Hat der Unterlassungsschuldner die zu beseitigenden Inhalte nicht selbst ins Internet eingestellt, so ist eine schriftliche Aufforderung erforderlich, die inhaltlich den gebotenen Nachdruck enthält, um dem Angeschriebenen die Wichtigkeit und die Eilbedürftigkeit der geforderten Maßnahme klar zu machen (OLG Köln, Beschluss vom 25. April 2007 - 6 W 40/07, MMR 2008, 120, bei juris Rz. 6 ff.). Kommt die Person, welche für die Beseitigung tatsächlich zuständig ist, einer Aufforderung nicht nach, so ist der Unterlassungsschuldner gehalten, auch rechtliche Schritte anzudrohen und erforderlichenfalls zu ergreifen. Neben einer Androhung von Sanktionen ist es geboten, dass der Verantwortliche zeitnah überwacht, ob die gebotene Löschung erfolgt (LG Gießen, Beschluss vom 06. November 2013 - 8 O 47/12, bei juris Rz. 2), und dass er gegebenenfalls angedrohte Sanktionen auch umsetzt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 174/11 - GRUR 2013, 1067, Rn. 18 - Beschwer des Unterlassungsschuldners); etwas anderes kann nur gelten, wenn die Durchsetzung aussichtslos oder ausnahmsweise mit einem auch unter Berücksichtigung der Interessen des Vollstreckungsgläubigers und der Allgemeinheit unzumutbaren Aufwand verbunden wäre. Vortrag dazu, was er konkret unternommen habe, um seiner Pflicht zu genügen, obliegt jedenfalls dann, wenn ein objektiver Verstoß gegeben ist, dem Vollstreckungsschuldner. Denn nur er kann hierzu vortragen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 10. September 2015 - 2 W 40/15). bb) Das von der Vollstreckungsschuldnerin vorgetragene und insbesondere durch die Anlage AG 1 belegte Vorgehen ist in mehrerlei Hinsicht unzureichend. (1) Unstreitig hat die Vollstreckungsschuldnerin nicht einmal alle Betreiber von Internetseiten angeschrieben, auf deren Verzeichnisse die Vollstreckungsgläubigerin sie hingewiesen gehabt hatte. (2) Auch soweit die Vollstreckungsschuldnerin nach ihrem Bekunden Verantwortliche für streitgegenständliche Veröffentlichungen angeschrieben hat, hat sie nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt walten lassen. Sie hat lediglich per Email dazu aufgefordert, den Eintrag zu ändern, ohne dabei auf die Dringlichkeit in der gebotenen Weise hinzuweisen. Darüber hinaus hat sie mit diesen Emails zu erkennen gegeben, dass sie werbende Einträge auf den betroffenen Internetseiten grundsätzlich erhalten wollte. Damit war sie in besonderem Maße gehalten, diese innert kurzer Frist auch zu kontrollieren. (3) Im Folgenden hat die Vollstreckungsschuldnerin die gebotene Kontrolle der Umstellung unterlassen. Sie ist insoweit über fast ein halbes Jahr hinweg völlig untätig geblieben. Dies reicht nicht aus. Denn der Unterlassungsschuldner kann nicht darauf vertrauen, dass eine derartige Aufforderung, zumal wenn sie nur per Email versandt wurde, zum Erfolg führt. Jedenfalls obliegt dem Schuldner eine kurzfristige Kontrolle, ob die begehrte Löschung erfolgt ist. Ist dies nicht der Fall, obliegt es ihm regelmäßig, den Klageweg anzudrohen und kurzfristig zu beschreiten. 4. Auch gegen die Höhe des verhängten Ordnungsgeldes ist nichts zu erinnern. a) Die Bemessung der Ordnungsmittel hat sich, was das Landgericht nicht verkannt hat, am Zweck des Ordnungsmittels zu orientieren, welcher darin besteht, künftigen Zuwiderhandlungen vorzubeugen und begangene Zuwiderhandlungen strafähnlich zu sanktionieren (BGHZ 146, 318, 323 - Trainingsvertrag; OLG Stuttgart, Beschluss vom 10. September 2015 - 2 W 40/15; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., 2016, Rn. 6.12 zu § 12, auch zum Folgenden, u.H. u.a. auf BGH, GRUR 2004, 264, 267 - Euro-Einführungsrabatt; BGH, GRUR 2012, 541, Rn. 9 - Titelschuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren; BGH, WRP 2014, 861, Rn. 14 - Ordnungsmittelandrohung nach Prozessvergleich). Dabei ist Art und Ausmaß des Verstoßes zu berücksichtigen und nicht auf einen Bruchteil des Streitwertes der Hauptsache abzustellen (vgl. OLG Stuttgart, WRP 2005, 1191, 1192). Eine Titelverletzung soll sich für den Verletzer nicht lohnen (Köhler, a.a.O., u.H. auf BGH, GRUR 1994, 146, 147 - Vertragsstrafebemessung; BGH, GRUR 2004, 264, 268 - Euro-Einführungsrabatt; u.a.). b) Dem Senat ist aus verschiedenen Rechtsstreitigkeiten zwischen Modefachschulen bekannt, dass diese heftig um Schüler konkurrieren und dass dabei Bezeichnungen eine große Bedeutung beigemessen wird, die darauf anspielen, es handele sich bei der Ausbildung an einer solchen Fachschule um eine Hochschulausbildung. Dem entspricht auch das sich in einem Schulgeld von rund 15.000 € pro Jahr widerspiegelnde Interesse der Vollstreckungsschuldnerin an jedem einzelnen potentiellen Schüler. Internetveröffentlichungen haben eine große Reichweite, andererseits aber vorliegend eine geringe Zuordnung zu potentiellen Schülern der Vollstreckungsschuldnerin. Auch hat die Vollstreckungsschuldnerin Versuche unternommen, solche Einträge im Internet zu beseitigen, aber eben erkennbar unzureichend. In der Gesamtschau ist gegen den vom Landgericht festgesetzte Betrag von 10.000,- € nichts zu erinnern. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, 891 S. 3 ZPO, die Wertfestsetzung auf § 3 ZPO. Beim Streitwert sieht der Senat für den ersten Rechtszug kein Interesse von 60.000,- €. Der Ordnungsmittelantrag war auf eine unbestimmte Höhe des Ordnungsgeldes gerichtet und enthielt nur eine Mindestvorstellung der Vollstreckungsgläubigerin von 10.000,- €. Das Landgericht hat denn auch bei der Festsetzung dieses Betrages kein Teilunterliegen der Vollstreckungsgläubigerin gesehen. Für den zweiten Rechtszug ergibt sich der Streitwert aus der Beschwer der Vollstreckungsschuldnerin. Ein Grund, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.