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Urteil

2 U 89/15

OLG Stuttgart 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2016:0121.2U89.15.0A
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Leitsätze
1. Die vom BGH (15. Mai 2012, EnZR 105/10, NJW 2012, 3092 - Stromnetznutzungsentgelt V) für Entgeltgenehmigungen der ersten Genehmigungsrunde angenommene Indizwirkung gilt erst recht für Entgeltgenehmigung in der sog. zweiten Genehmigungsrunde der Entgeltregulierung aus dem Jahr 2008, die auf den Daten des Jahres 2006 beruhte. Denn in der zweiten Genehmigungsrunde ist eine noch umfassendere Überprüfung und Auswertung der von den Netzbetreibern mitgeteilten Daten als in der ersten Genehmigungsrunde erfolgt.(Rn.30) 2. Eine Erschütterung der Indizwirkung kommt in Betracht, wenn die Entgeltregulierung auf unrichtigen Tatsachenangaben des Netzbetreibers in den Antragsunterlagen beruht, deren Fehlerhaftigkeit im Genehmigungsverfahren nicht aufgedeckt worden ist. Gibt der Genehmigungsbescheid dann selbst schon zu erkennen, dass eine Prüfung nicht stattgefunden oder dass sie sich nur oberflächlich mit im Genehmigungsantrag zur Anmeldung gebrachten Kosten befasst hat, wird im Ansatz nichts anderes gelten können.(Rn.37) 3. Eine sekundäre Darlegungslast des Netzbetreibers besteht nicht von vornherein, sondern erst, wenn der Netznutzer das Seinige zur Erschütterung der Indizwirkung des Genehmigungsbescheides dargetan hat.(Rn.88) 4. Die gerichtliche Anordnung gemäß § 142 ZPO zur Vorlage der Genehmigungsunterlagen bzw. zur Vorlage eines ungeschwärzten Genehmigungsbescheides kommt nur in Betracht, wenn ein schlüssiger, auf konkrete Tatsachen bezogener Vortrag des Netznutzers zur Erschütterung der Indizwirkung vorliegt. Denn die Vorschrift des § 142 ZPO befreit die Partei, die sich auf eine Urkunde beruft, nicht von ihrer Darlegungs- und Substanziierungslast. Dem entsprechend darf das Gericht die Urkundenvorlegung nicht zum bloßen Zwecke der Informationsgewinnung anordnen.(Rn.90) 5. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH (EnZR 11/16) ist zurückgenommen worden.
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 41. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 30.04.2015 in seiner Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 31.07.2015 a b g e ä n d e r t . 2. Die Klage wird abgewiesen. 3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 1.287.956,67 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die vom BGH (15. Mai 2012, EnZR 105/10, NJW 2012, 3092 - Stromnetznutzungsentgelt V) für Entgeltgenehmigungen der ersten Genehmigungsrunde angenommene Indizwirkung gilt erst recht für Entgeltgenehmigung in der sog. zweiten Genehmigungsrunde der Entgeltregulierung aus dem Jahr 2008, die auf den Daten des Jahres 2006 beruhte. Denn in der zweiten Genehmigungsrunde ist eine noch umfassendere Überprüfung und Auswertung der von den Netzbetreibern mitgeteilten Daten als in der ersten Genehmigungsrunde erfolgt.(Rn.30) 2. Eine Erschütterung der Indizwirkung kommt in Betracht, wenn die Entgeltregulierung auf unrichtigen Tatsachenangaben des Netzbetreibers in den Antragsunterlagen beruht, deren Fehlerhaftigkeit im Genehmigungsverfahren nicht aufgedeckt worden ist. Gibt der Genehmigungsbescheid dann selbst schon zu erkennen, dass eine Prüfung nicht stattgefunden oder dass sie sich nur oberflächlich mit im Genehmigungsantrag zur Anmeldung gebrachten Kosten befasst hat, wird im Ansatz nichts anderes gelten können.(Rn.37) 3. Eine sekundäre Darlegungslast des Netzbetreibers besteht nicht von vornherein, sondern erst, wenn der Netznutzer das Seinige zur Erschütterung der Indizwirkung des Genehmigungsbescheides dargetan hat.(Rn.88) 4. Die gerichtliche Anordnung gemäß § 142 ZPO zur Vorlage der Genehmigungsunterlagen bzw. zur Vorlage eines ungeschwärzten Genehmigungsbescheides kommt nur in Betracht, wenn ein schlüssiger, auf konkrete Tatsachen bezogener Vortrag des Netznutzers zur Erschütterung der Indizwirkung vorliegt. Denn die Vorschrift des § 142 ZPO befreit die Partei, die sich auf eine Urkunde beruft, nicht von ihrer Darlegungs- und Substanziierungslast. Dem entsprechend darf das Gericht die Urkundenvorlegung nicht zum bloßen Zwecke der Informationsgewinnung anordnen.(Rn.90) 5. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH (EnZR 11/16) ist zurückgenommen worden. 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 41. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 30.04.2015 in seiner Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 31.07.2015 a b g e ä n d e r t . 2. Die Klage wird abgewiesen. 3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 1.287.956,67 € I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, sie hat der Sache nach auch Erfolg. A Zum einen wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat insbesondere festgestellt (US 3 = Bl. 609 [vorgeheftet Bd. I]): Die Klägerin begehrt als Netznutzerin die gerichtliche Bestimmung des angemessenen Entgelts für die Netznutzung im Jahr 2007 und Rückzahlung von zu viel gezahltem Entgelt. Ihren Antrag gegen die Beklagte als Netzbetreiberin stützt sie auf §§ 315, 812 BGB sowie hilfsweise auf einen kartellrechtlichen Schadensersatzanspruch (§ 33 Abs. 3 GWB in Verbindung mit Artikel 102 Satz 2 lit. a AEUV). Die Beklagte ist ein Tochterunternehmen der E... AG und Netzbetreiberin. Die Klägerin ist Stromhändlerin. Sie bzw. ihre Rechtsvorgängerin verfügt seit 1998 über die erforderliche bundesweite Genehmigung für den Handel mit elektrischer Energie. Rückwirkend zum 01.01.2009 wurde das bisher in der Firma L... GmbH & Co KG angesiedelte Ökostrom- und Gashandelsgeschäft, zu dem die geltend gemachten Forderungen gehörten, im Wege der Umwandlung und Ausgliederung am 31.07.2009 auf die Klägerin übertragen. Die Parteien bzw. ihre Rechtsvorgänger stehen bereits seit 2003 durch einen Händlerrahmenvertrag in Vertragsbeziehungen. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin lieferte aufgrund eines vertraglichen Verhältnisses mit der Beklagten elektrische Energie durch das von der Beklagten betriebene Verteilnetz an Endverbraucher. Auch im Jahr 2007 nutzte die Klägerin das von der Beklagten betriebene Stromnetz, wofür die streitgegenständlichen Entgelte erhoben wurden. Die Klägerin bezahlte die von der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin erhobenen Entgelte unter Vorbehalt (K4). Diese Entgelte richteten sich nach dem einseitig von der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin bestimmten Preisblatt und für das hier relevante Jahr 2007 verlangte die Beklagte das nach dem mit Beschluss der Bundesnetzagentur vom 31.08.2006 (Anlage B5a/K23) genehmigte Höchstentgelt. Die Bundesnetzagentur genehmigte der Beklagten mit Bescheid vom 31.8.2006 die Netznutzungsentgelte mit Wirkung zum 1.9.2006 befristet bis 31.12.2007 und machte von einer vorbehaltenen Widerrufsmöglichkeit keinen Gebrauch. Die Klägerin hatte auch im Hinblick auf den im Zusammenhang mit ihren Zahlungen ausgesprochenen Vorbehalt die Beklagte in der Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit des von dieser entsprechend dem Genehmigungsbescheid festgesetzten Netznutzungsentgeltes gesehen und im Wesentlichen die jeweiligen auch im Genehmigungsverfahren nach § 23 a EnWG a.F. maßgeblichen Kosten- und Kalkulationsansätze durchgängig für überhöht, überzogen oder rechtsmissbräuchlich angesetzt bewertet. Mit Bekanntwerden (vgl. Bl. 277) des Urteils des BGH vom 15.05.2012 - EnZR 105/10 - Stromnetznutzungsentgelt V und der dort bezeichneten Indizwirkung hat die Klägerin folgerichtig andersartige, nämlich die vom Landgericht in seinem Urteil bezeichneten Angriffe geführt, auf welche der Senat in seinen Entscheidungsgründen eingehen wird. Das Landgericht hat die Indizwirkung des Genehmigungsbescheides der Bundesnetzagentur vom 31.08.2006 (K 40) für erschüttert erachtet und mangels dann gebotener Substantiierung der Beklagten, auf deren Vortragslast es hingewiesen hatte (vgl. auch Bl. 333) und welcher diese nicht gerecht geworden sei, zu einem gegenüber dem Antrag leicht ermäßigten Ansatz verurteilt, wobei es im Rückerstattungsausspruch (Ziff. 2) nur auf den Nettobetrag erkannt hatte (vgl. dann Berichtigungsbeschluss Bl. 656 - 658 [Bd. I vorgeheftet], dort dann Bruttosumme), weshalb es aussprach: 1. Das angemessene Netznutzungsentgelt einschließlich der Mess- und Verrechnungsentgelte für die Nutzung des Stromversorgungsnetzes der Beklagten durch die ehemalige L... GmbH & Co. KG zur Energieversorgung ihrer Kunden, die sie im Jahr 2007 im Netzgebiet der Beklagten angemeldet und versorgt hat, einschließlich der Nutzung der vorgelagerten Netze wird auf 3.523.285,48 € zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer bestimmt. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.082.316,45 € zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 14.01.2011 zu bezahlen. Auf den Hilfsantrag der Klägerin für den Fall, dass der Antrag zu 1 abgewiesen wird, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe der Differenz des zwischen dem von der ehemaligen L... GmbH & Co. KG für die Netznutzung im Jahr 2007 gesamt gezahlten Entgelts in Höhe von 4.605.601,93 € (netto) und dem vom Gericht nach § 287 ZPO festgestellten kartellrechtlich zulässigen Entgelt für die Netznutzung für das Jahr 2007 nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab 14.01.2011 an die an die L... SE zu zahlen, kam es danach für das Landgericht nicht mehr an. Dabei hat es sich im Wesentlichen von folgenden Erwägungen, auf welche zudem verwiesen wird, leiten lassen: Es sei als nicht ausreichend bestritten davon auszugehen, dass die Klägerin im Jahre 2007 einen Betrag von 4.605.601,93 € an Netznutzungsentgelt an die Beklagte bezahlt und dabei eine, gemessen an § 315 BGB, Überzahlung in Höhe von 23,5 % vorgenommen habe, weshalb diese gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 BGB den Überzahlungsbetrag in Höhe von 1.082.316,45 € zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer in Höhe von 19 %, zurückfordern könne. Dass § 315 BGB neben das Regulierungsregime nach dem EnWG trete, sei der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 15.05.2012 - EnZR 105/10 - Stromnetznutzungsentgelt V) zu entnehmen. Die vom Genehmigungsbescheid grundsätzlich ausgehende Indizwirkung sei im Hinblick auf die durch Anhörung des Sachverständigen C... durchgeführte Beweisaufnahme als erschüttert anzusehen. Denn die Bundesnetzagentur habe sich bei ihrem Genehmigungsbescheid mit der im Hinblick auf die Konzerngesellschaft vorgegebene Finanzierungsstruktur und der damit naheliegenden Möglichkeit eines sog. Cash-Poolings nicht auseinandergesetzt, einem Finanzierungsmodell des Konzerns, der einen starken Hinweis darauf biete, dass die geltend gemachte kalkulatorische Eigenkapitalquote in tatsächlicher Hinsicht nicht erforderlich sei, jedenfalls nicht in dieser Größenordnung. Eine Prüfung der Betriebsnotwendigkeit von aufwandsgleichen Kosten sei ebenso wenig ersichtlich. Überraschend sei auch, dass die Bundesnetzagentur die Kostenposition „Kosten des Differenzbilanzkreises“ anerkannt habe, was im Widerspruch zu der Überleitungspflicht von aufwandsgleichen Kosten aus der netzbezogenen Gewinn- und Verlustrechnung stehe. Mess- und Abrechnungsentgelte fänden in den Genehmigungsbeschlüssen keine Erwähnung. Die konkrete Ermittlung der Netzentgelte aus den zulässigen Kosten sei nicht geprüft worden. Gegen diese Erschütterungseinschätzung stehe auch nicht die ohnehin in der Revisionsinstanz befindliche Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urteil vom 13.08.2014 - IV-2 U [Kart] 2/13), da jener Entscheidung ein Bescheid der zweiten und damit einer mit weit detailgenaueren Prüfung verbundenen Genehmigungsrunde der Bundesnetzagentur zu Grunde gelegen habe, welche eine größere Indizwirkung entfalte und damit spiegelbildlich eine gesteigerte Anforderung an die Erschütterung dieser Wirkung gebiete. In dieser Wertung sieht es sich auch durch etliche erstinstanzliche, im Verfahren vorgelegte Entscheidungen bestärkt. Auch dem weiteren Ansatz des OLG Düsseldorf, wonach der Netznutzer mit allen Argumenten ausgeschlossen sei, die sich trotz der generellen Schwäche der Datenerhebung und Prüfungstiefe durch die Bundesnetzagentur aus dem bloßen Genehmigungstatbestand ergäben, könne nicht gefolgt werden, gerade dann nicht, wenn die Beklagte den Genehmigungsbescheid wie vorliegend nicht vollständig, weil weitgehend geschwärzt vorlege. Wenn der Klägerin in einem so großen Maße die Kontrollmöglichkeit vorenthalten werde, reiche deren gehaltenes Vorbringen aus, die Indizwirkung des Bescheids zu erschüttern, was auch aus den Ausführungen des Sachverständigen zu folgern sei, der selbst noch in jenem Monat, in dem die hier relevante Genehmigungsentscheidung ergangen war, Mitglied der Beschlusskammer der Bundesnetzagentur war und deshalb über deren Erkenntnisschwierigkeiten zu berichten wusste. Eine andere Sicht konterkariere den eröffneten Rechtsschutz aus § 315 BGB durch überhöhte prozessuale Anforderungen. Die Anforderung, behördliche Fehler vorzutragen und zugleich deren konkrete Auswirkung auf die Herleitung des genehmigten Entgeltes aufzuzeigen, setze die Kenntnis von konkreten Zahlenwerken voraus; nur weitgehend geschwärzte Genehmigungsbescheide vorzulegen, vereitle sogar eine bloße Plausibilitätskontrolle. Diese Bewertung des Sach- und Streitstandes habe das Landgericht der Beklagten angezeigt, diese sei aber gleichwohl der sie jetzt treffenden Pflicht zu Vortrag und Vorlage der Unterlagen nicht nachgekommen. Der Höhe nach folgte das Landgericht dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch. „Die Klägerin hat eine Überhöhung von 28,5 % vorgetragen, was mangels Vorlage der Unterlagen von der Beklagten nicht widerlegt wurde ... Das Netznutzungsentgelt im Jahr 2007 wird durch die Kammer demnach auf Grundlage des Klägervortrags unter Berücksichtigung der Reduktion der Entgelte durch die Bundesnetzagentur in der zweiten Genehmigungsrunde gemäß § 287 ZPO als um 23,5 % überhöht geschätzt“ (US 38 = Bl. 644). Dagegen wendet sich die Berufung der Beklagten, welche unter vertiefender Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens daran festhält, das sowohl das an der BGH-Entscheidung ausgerichtete Klägervorbringen wie die Ausführungen des vom Landgericht zweifach gehörten Sachverständigen C... für zu wenig konkret, hinsichtlich des Sachverständigen für nur von allgemeinen Ausführungen zum Regulierungsrecht getragen, ansah, weshalb eine Erschütterung der Indizwirkung, zumal gemessen an den Erfordernissen neuerer obergerichtlicher Rechtsprechung, nicht eingetreten sei. Denn in der obergerichtlichen Rechtsprechung im Gefolge des BGH-Urteils vom 15.05.2012 - Stromnetznutzungsentgelt V sei die Indizwirkung entsprechender Genehmigungsbescheide festgeschrieben worden, auch wenn diese in Teilen nicht über eine große Prüfungstiefe verfügten. Dieser Umstand sei dem Bundesgerichtshof nach seiner vielfältigen Befassung mit der Regulierungspraxis der Bundesnetzagentur nicht unbekannt gewesen; wenn er im bezeichneten Urteil gleichwohl diese verfahrensrechtliche Wirkung festgeschrieben habe, so schließe sie Genehmigungsbescheide von solcher Kontrolltiefe ein. Diese Indizwirkung habe entgegen der landgerichtlichen Wertung die Klägerin nicht zu erschüttern vermocht, da deren Vortrag sich in oberflächlichen Behauptungen, weitgehend durchsetzt von Textbausteinen, erschöpft habe und sich nur auf einer abstrakten, unsubstantiierten und spekulativen Ebene aufgehalten habe. Auch der Sachverständige selbst habe nur allgemeine Betrachtungen zu Kalkulationsfragen anzustellen vermocht, substantiell aber keine Bedenken aufzeigen können gegen die von der Bundesnetzagentur geprüfte und mit entsprechenden Bescheiden gebilligte Netznutzungsentgeltkalkulation der Beklagten. Demgegenüber stehe bei der von der Klägerin ebenfalls nur pauschal angegriffenen Eigenkapitalquote mit 40 % die Wertung des Verordnungsgebers. Gleiches gelte für die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung. Hinsichtlich der aufwandsgleichen Kosten hätten sich sowohl die Klägerin wie der Sachverständige nur in Mutmaßungen ergangen. Nichts anderes gelte auch in Bezug auf die kalkulatorischen Kosten des Sach- und Anlagevermögens; die bloßen Einwände gegen die Prüfungstiefe der Bundesnetzagentur seien mittlerweile etwa von den Oberlandesgerichten Düsseldorf wie Naumburg als nicht ausreichend für eine der Klägerin obliegende Substantiierung im Angriff gegen die Genehmigungswirkung eingeordnet worden. Auch der Sachverständige habe insoweit nichts für einen weitergehenden sachlichen Ansatz geliefert. Auch der Umstand, dass es nach der zweiten Genehmigungsrunde zu einer Entgeltabsenkung von 10,5 % gegenüber dem Erstbescheid gekommen sei, besage nichts über eine unbillige Kostenerhebung im Jahre 2007, da der bezeichnete Zweitbescheid angesichts von allfälligen Kostenschwankungen von einer anderen Faktengrundlage bestimmt gewesen sei. Einen Anspruch auf Vorlage ungeschützter Genehmigungsbescheide ergebe sich nicht. Die Klägerin stehe in der Darlegungs- und Beweislast; auf § 142 ZPO könne diese sich erst nach der ihr obliegenden Erschütterung der Indizwirkung der Genehmigung berufen. Allemal sei die landgerichtliche Entscheidung im Kostenpunkt unzutreffend. Denn bei einem Streitwert von 1.561.990,00 € und einer Verurteilung zu 1.082.316,45 € bestehe eine so große Spanne des Teilunterliegens, dass diese auch nicht über § 92 Abs. 2 ZPO und dem Gesichtspunkt, dass sie die Klägerin mit ihrem Abstellen auf § 315 BGB auf eine gerichtliche Bestimmung angewiesen sei, kostenrechtlich unbeachtet bleiben könne. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30.04.2015, Az. 41 O 93/10 KfH aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung als richtig und hält unter vertiefender Anführung ihrer Angriffe gegen die offenkundige Prüfungsoberflächlichkeit des Genehmigungsbescheides daran fest, dass sie die von diesem ausgehende Indizwirkung erschüttert habe, zumal sie Weiteres im Hinblick auf die umfänglichen Schwärzungen dieser Genehmigungen vorzutragen außer Stande sei, weshalb es mit der Beklagten heimgehen müsse, wenn diese sich einer angemessenen Entgeltbestimmung berühme, ohne auch nur einen hinlänglichen Kalkulationsansatz zu offenbaren. Der Bundesnetzagentur wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese hat davon Gebrauch gemacht durch einerseits Darstellung der Regulierungshistorie seit 1998 und andererseits Benennung ihrer Maßstäbe der Kostenprüfung im Rahmen der sog. ersten Genehmigungsrunde (Bl. 747 - 752). Diese Ausführungen hat die Klägerin erneut zum Anlass genommen, ihre Kritikpunkte an der Genehmigungspraxis und der damit angeblich geschmälerten, bzw. gar nicht als bestehend anzusehenden Indizwirkung vorzubringen, insbesondere dahin, dass die Bundesnetzagentur sich wegen Ressourcenmangels nicht einmal an die von ihr in Anspruch genommene Kontrolle wenigstens anhand von Prüfungsschwerpunkten gehalten habe. So habe sie bei der Eigenkapitalquote pauschal in ständiger Übung, losgelöst vom jeweiligen Netzbetreiber und damit ungeachtet der konkreten betrieblichen Notwendigkeit und Effizienz, eine Kenngröße von 40 % zu Grunde gelegt. Ihr Personalmangel habe sie geleitet, gar Erstreckungsgenehmigungen bei Zustimmung der Netzbetreiber zu erteilen, indem der Bescheid 2006 einfach für das Jahr 2007 für ebenfalls gültig erklärt worden sei. Bei kleineren Netzbetreibern habe sie bei Abgabe eines Rechtsmittelverzichts die Genehmigung sogar für das Jahr 2008 prolongiert. Aber auch für 145 der insgesamt 255 großen Netzbetreiber sei auch in der zweiten Genehmigungsrunde keine erneute Kostenprüfung erfolgt, weshalb diese für sich keine größere Prüfungstiefe beanspruchen könne. Bei einzelnen Kostenpositionen habe man sich schlicht durch Verständigung geeinigt. So hätten einige Landesregulierungsbehörden bei der Frage über die zulässige Nutzungsdauer des Anlagevermögens eine vergleichsweise Einigung getroffen. Für eine solche Einigungspraxis auch in Bezug auf die Beklagte stehe ein Artikel aus dem Handelsblatt vom 19.12.2007 (BB 3 = Bl. 768). All dies fordere eine vertiefte gerichtliche Kontrolle im Rahmen des § 315 BGB heraus. Eine andere Handhabung stelle die Netznutzer, die keine Beteiligungsrechte im Genehmigungsverfahren gehabt hätten, rechtlos. Dies verstoße auch gegen das Transparenzgebot nach der Richtlinie 2009/72/EG, weshalb im Falle einer Entscheidung gegen die Klägerin eine Vorlage an den EuGH angezeigt sei. Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze sowie die Verhandlungsniederschriften verwiesen (§ 313 Abs. 2 S. 2 ZPO). B 1. a) aa) Der BGH war in seiner Entscheidung vom 15.05.2012 - EnZR 105/10 - Stromnetznutzungsentgelt V (NJW 2012, 3090 = RdE 2012, 382), in welcher die dortige Klägerin das von der Beklagten als Inhaberin des Stromverteilernetzes für den Zeitraum vom 01. Oktober 2006 bis zum 31. Dezember 2006 als mindestens 27 % unbillig überhöht erachtete und deshalb Rückzahlung begehrte, obgleich die dortige Beklagte nur die von der Bundesnetzagentur gemäß § 23 a EnWG für den Geltungszeitraum ab 01. Oktober 2006 genehmigten Netznutzungsentgelte gegenüber der Klägerin erhoben hatte, dem Wertungsansatz des Oberlandesgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (1 U 40/10) als dortigem Berufungsgericht, wonach eine nachträgliche Überprüfung der vom Netzbetreiber bestimmten Netznutzungsentgelte nach § 315 Abs. 3 BGB regelmäßig ausgeschlossen sei, wenn der Netzbetreiber nur das nach § 23 a EnWG 2005 genehmigte Netznutzungsentgelt verlange, nicht gefolgt und hatte grundsätzlich eine Parallelität dieser unterschiedlichen Genehmigungs- bzw. Billigkeitskontrollen bejaht (BGH a.a.O. [Tz. 17 ff.] - Stromnetznutzungsentgelt V so auch KG U. v. 30.03.2015 - 2 U 124/11 EnWG [Rdn. 13] = BeckRS 2015, 08295 = NJOZ 2015, 1158; nun auch OLG Naumburg U. v. 23.04.2015 - 2 U 5/13 (Kart) = BeckRS 2015, 10347 = MDR 2015, 967 [Rdn. 25]; OLG München U. v. 22.01.2015 - U 1928/14 Kart [US 7]; grds. abl. Kühne in FS Bornkamm [2014], S. 211 ff., da auch unionsrechtlich die Korrektur- und Anpassungsmöglichkeit konzentriert sei auf die Genehmigungsebene [a.a.O. S. 220 und 221]; deshalb: „Als einen Beitrag zum sparsamen Umgang mit Justizressourcen wird man das Urteil des BGH jedenfalls nicht ansehen können“). bb) Zwar trifft nach der Rechtsprechung des BGH den Netzbetreiber die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der von ihm verlangten Entgelte, wenn der Netznutzer die Entgelte nur unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Nachprüfung gezahlt hat; dies gelte auch im Rückforderungsprozess (BGH a.a.O. [Tz. 33] - Stromnetznutzungsentgelt V beim Rückforderungsprozess ohne Vorbehalt im Zusammenhang mit der Zahlung grundsätzlich Netznutzer in der Darlegungs- und Beweislast stehend dafür, dass eine vom Netzbetreiber nach § 315 BGB vorgenommene Bestimmung des Entgelts nicht der Billigkeit entspricht [BGH NJW 2014, 3089 {Tz. 14} - Stromnetznutzungsentgelt VI OLG Naumburg a.a.O. {Rdn. 28}]; OLG München a.a.O. [US 7]). Allerdings könne sich nach Inkrafttreten des EnWG 2005 der Netzbetreiber zur Darlegung der Billigkeit der von ihm verlangten Netzentgelte - in einem ersten Schritt - auf die Entgeltgenehmigung nach § 23 a EnWG stützen. Dies stelle aufgrund der engen Vorgaben der Entgeltkontrolle nach den energiewirtschaftsrechtlichen Vorschriften und der damit verbundenen Prüftiefe durch die (neutralen) Regulierungsbehörden ein gewichtiges Indiz für die Billigkeit und Angemessenheit der genehmigten Entgelte dar (BGH a.a.O. 100 [Tz. 36] - Stromnetznutzungsentgelt V vgl. auch BGH NJW 2014, 3089 [Tz. 21] - Stromnetznutzungsentgelt VI so auch KG a.a.O. [Rdn. 14]; OLG Naumburg a.a.O. [Rdn. 29]). Es obliege dann dem Netznutzer, im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen die behördlich genehmigten Netzentgelte überhöht sein sollen, und die indizielle Wirkung der Entgeltgenehmigung zu erschüttern. Gelinge ihm dies, müsse der Netzbetreiber seine Kostenkalkulation vorlegen und im Einzelnen näher erläutern. In diesem Rahmen habe der Tatrichter zu prüfen, ob im Hinblick auf die Genehmigungsunterlagen einer Anordnung zu deren Vorlage nach § 142 ZPO in Betracht komme (BGH a.a.O. 100 [Tz. 36] - Stromnetznutzungsentgelt V ebenso OLG Naumburg a.a.O. [Rdn. 45]; KG a.a.O. [Rdn. 28]; OLG Düsseldorf U. v. 01.10.2014 - VI-2 U (Kart) 1/13 [Rdn. 19 und 23] = BeckRS 2015, 00608 {das Rechtsmittel wird geführt beim BGH unter VIII ZR 299/14}, dort [a.a.O. Rdn. 34] auch zu den Voraussetzungen und Grenzen einer Vorlagepflicht der Beklagten von Unterlagen gemäß §§ 422, 423 ZPO; OLG Naumburg a.a.O. [Rdn. 30]; OLG München a.a.O. [US 8]). § 142 ZPO befreie aber nicht von der Darlegungs- und Substantiierungslast; deshalb dürfe das Gericht die Urkundenvorlegung nicht zum bloßen Zweck der Informationsgewinnung, sondern nur beim Vorliegen eines schlüssigen, auf konkrete Tatsachen bezogenen Vortrags anordnen (OLG Düsseldorf U. v. 13.08.2014 - VI-2 U (Kart) 2/13 = BeckRS 2014, 19052 [Rdn. 24], das Rechtsmittel dagegen wird beim BGH geführt unter EnZR 50/14; OLG Naumburg a.a.O. [Rdn. 45]). Der Netzbetreiber kann sich zur Darlegung der Billigkeit des verlangten Netznutzungsentgelts zunächst auf die von der Bundesnetzagentur erteilte Entgeltgenehmigung berufen. Sie ist ein gewichtiges Indiz für die Billigkeit und Angemessenheit des berechneten Entgelts. Es besteht daher die widerlegliche tatsächliche Vermutung, dass das genehmigte Entgelt der Billigkeit entspricht. Die Indizwirkung erstreckt sich auf alle der Entgeltberechnung zu Grunde liegenden Teile der Entgeltgenehmigung (OLG Düsseldorf BeckRS 2014, 19052 [Rdn. 15]; KG a.a.O. [Rdn. 14]). Bei dieser indiziellen Wirkung der Genehmigung verbleibe es auch, wenn die Klägerin einen Zahlungsvorbehalt ausgesprochen habe (OLG Düsseldorf BeckRS 2015, 00608 [Rdn. 25]). Beruft sich der Netzbetreiber auf diese Indizwirkung, muss zunächst der Netznutzer im Einzelnen substantiiert und nachvollziehbar darlegen sowie gegebenenfalls beweisen, aus welchen Gründen das behördlich genehmigte Entgelt im konkreten Einzelfall unbillig überhöht sein soll, um die indizielle Wirkung der Entgeltgenehmigung insgesamt und nicht nur einzelne Berechnungs- und Prüfungsteile zu erschüttern. Dabei muss er insbesondere darlegen, dass das verlangte Entgelt die Kosten des Netzbetriebs übersteigt, und dass dies beim Netzbetreiber zu einem unvertretbar hohen, marktwirtschaftlich und unternehmerisch nicht mehr zu rechtfertigenden Gewinn führt. Erst wenn es dem Netznutzer gelingt, dies darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, muss der Netzbetreiber die ungeschwärzte Entgeltgenehmigung und seine vollständige Kostenkalkulation vorlegen und letztere erläutern (OLG Düsseldorf BeckRS 2014, 19052 [Rdn. 16]). Der Bundesgerichtshof habe die Indizwirkung der in der sog. ersten Entgeltgenehmigungsrunde der Entgeltregulierung von der Bundesnetzagentur erteilte Entgeltgenehmigung in Kenntnis der seitens der Netzbetreiber gelieferten und von der Bundesnetzagentur zu Grunde gelegten Kostendaten sowie von Art und Umfang der Prüfung dieser Daten durch die Bundesnetzagentur im Entgeltgenehmigungsverfahren bejaht. Folglich sei der Netznutzer mit allen Argumenten ausgeschlossen, die sich auf die generellen Schwächen der Datenerhebung sowie die generelle Dichte und Tiefe der Prüfung durch die Bundesnetzagentur beziehen. Er müsse daher darüber hinausgehende Umstände des konkreten Einzelfalls vortragen, um die Indizwirkung der Entgeltgenehmigung insgesamt zu erschüttern, beispielsweise müsse er einen Verstoß der Bundesnetzagentur gegen die Vorschriften des EnWG und/oder der StromNEV oder auch unrichtige Angaben des Netzbetreibers im Genehmigungsverfahren, deren Fehlerhaftigkeit seinerzeit nicht aufgedeckt worden ist, substantiiert und nachvollziehbar darlegen und gegebenenfalls beweisen (OLG Düsseldorf BeckRS 2014, 19052 [Rdn 17]; ebenso OLG Düsseldorf U. v. 01.10.2014 - VI-2 U (Kart) 1/13 [Rdn. 17] = BeckRS 2015, 00608; KG a.a.O. [Rdn. 23]; OLG Naumburg a.a.O. [Rdn. 33]). Der Netznutzer hat darzulegen, warum die genehmigten Entgelte in diesem Einzelfall überhöht sind, nicht aber genügt zur Widerlegung der Indizwirkung, wenn nur dargelegt wird, dass eine abschließende, fehlerausschließende Prüfung nicht erfolgt sei (OLG München U. v. 22.01.2015 - U 1928/14 Kart [US 9/10]). cc) Treffe - wie allgemein bei der Rückforderung behaupteter Überzahlung - den Netznutzer die Darlegungs- und Beweislast dafür (BGH a.a.O. [Tz. 14] - Stromnetznutzungsentgelt VI KG a.a.O. [Rdn. 15]), wenn der Nutzer nicht nur Abschlags- oder Vorauszahlungen in Erwartung einer noch festzustellenden Schuld erbracht oder die Entgelte nur unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Nachprüfung gezahlt hat (BGH a.a.O. [Tz. 15] - Stromnetznutzungsentgelt VI OLG Düsseldorf BeckRS 2014, 19052 [Rdn. 15], das Rechtsmittel wird beim BGH geführt unter EnZR 50/14), so könne aus dem Umstand, dass die festgesetzten Entgelte von den genehmigten abwichen, nicht umgekehrt ein Indiz für deren Unbilligkeit darstellen (BGH a.a.O. [Tz. 22] - Stromnetznutzungsentgelt VI). Denn eine Vertragspartei, die nach § 315 Abs. 1 BGB zur Bestimmung der Leistung befugt sei, habe einen Ermessensspielraum. Die von ihr vorgenommene Bestimmung sei erst dann durch das Gericht zu ersetzen, wenn die durch § 315 Abs. 3 BGB gezogenen Grenzen überschritten sind, nicht hingegen schon dann, wenn das Gericht eine andere Festsetzung für richtig halte. Daraus sei zu folgern, dass nicht jede Abweichung von einer behördlichen Genehmigung oder einer gerichtlichen Bestimmung des Entgelts als Indiz für die Überschreitung des Ermessensspielraums gewertet werden könne (BGH a.a.O. [Tz. 23] - Stromnetznutzungsentgelt VI vgl. auch BGH U. v. 09.12.2015 - IV ZR 336/14 [Tz. 27]). Der Begriff der Billigkeit eröffne dem Netzbetreiber einen Kalkulationsspielraum - es gebe nicht nur ein billiges Netzentgelt, sondern eine Bandbreite innerhalb derer ein Netznutzungsentgelt als billig angesehen werden könne - und die Annahme der Unbilligkeit setze eine erhebliche Abweichung von den Netznutzungsentgelten vergleichbarer Stromverteilernetzbetreiber voraus (OLG Düsseldorf BeckRS 2014, 19052 [Rdn. 20]). Die vom BGH für Entgeltgenehmigungen der ersten Genehmigungsrunde angenommene Indizwirkung gelte erst recht für Entgeltgenehmigung in der sog. zweiten Genehmigungsrunde der Entgeltregulierung aus dem Jahr 2008, die auf den Daten des Jahres 2006 beruhe. Denn in der zweiten Genehmigungsrunde sei eine noch umfassendere Überprüfung und Auswertung der von der Netzbetreiber mitgeteilten Daten als in der ersten Genehmigungsrunde erfolgt, so dass viele Schwächen der ersten Genehmigungsrunde nicht mehr aufgetreten seien und folglich das Ergebnis der zweiten Genehmigungsrunde wesentlich treffsicherer gewesen sei als das Ergebnis der ersten Genehmigungsrunde und zu weiteren erheblichen Kürzungen der beantragten Netzentgelte geführt habe. Daher sei auch die Indizwirkung einer zweiten Entgeltgenehmigung stärker als die Indizwirkung einer ersten zu gewichten, so dass an die Erschütterung der Indizwirkung einer zweiten Entgeltgenehmigung gesteigerte Anforderungen gegenüber einer ersten Entgeltgenehmigung zu stellen seien (OLG Düsseldorf BeckRS 2014, 19052 [Rdn. 20]). b) aa) Das Ermessen des Netzbetreibers sei in zweifacher Hinsicht gebunden. Außer an der Beachtung des Diskriminierungsverbots komme es auch darauf an, inwieweit das geforderte Netzentgelte der Deckung der Kosten des Netzbetriebs und die Erzielung eines im vertretbaren Rahmen bleibenden Gewinns diene, welche allgemeinen und besonderen Kosten, die ihm nach seiner Kalkulation durch den Netzbetrieb in dem in Rede stehenden Zeitraum entstanden sind, abzudecken waren und welchen Teil seiner Einnahmen er zur Bildung von Rücklagen, zur Finanzierung von Investitionen oder zur Verzinsung des Eigenkapitals mit denen der Klägerin berechneten Preis erzielen wollte (BGH a.a.O. [Tz. 27] - Stromnetznutzungsentgelt VI OLG Düsseldorf BeckRS 2015, 00608 [Rdn. 18]: OLG München a.a.O.). Der Billigkeitsmaßstab ist nicht individuell zu bestimmen, sondern muss aus der typischen Interessenlage des Netznutzungsverhältnisses und den für dessen Ausgestaltung maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben der §§ 21 ff. EnWG gewonnen werden. Die Entgeltbildung muss sich an § 1 Abs. 1, Abs. 2 EnWG, § 21 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 EnWG orientieren, sowie die für die Entgeltermittlung maßgeblichen Vorschriften der StromNEV einhalten. Von besonderer Bedeutung ist § 21 Abs. 2 S. 2 EnWG, wonach im Entgelt keine Kosten oder Kostenbestandteile enthalten sein dürfen, die sich in ihrem Umfang nach im Wettbewerb nicht einstellen würden. Das geforderte Netzentgelt dient der Deckung der Kosten des Netzbetriebs und der Erzielung eines im vertretbaren Rahmen bleibenden Gewinns (OLG Düsseldorf BeckRS 2014, 19052 [Rdn. 15]; OLG München a.a.O.). bb) Nur abstrakte tatsächliche und rechtliche Ausführungen genügten der Darlegungslast nicht, wenn eine Auseinandersetzung mit der konkret erteilten Entgeltgenehmigung ansonsten fehle (OLG Düsseldorf BeckRS 2014, 19052 [Rdn. 22]). Die Erschütterung könne nur dadurch geschehen, dass die beweisbelastete Klägerin einen abweichenden Sachverhalt dartue und gegebenenfalls nachweise, bei dessen Vorliegen die ernsthafte Möglichkeit eines unbilligen und unangemessenen Netznutzungsentgeltes gegeben sei (OLG Düsseldorf BeckRS 2015, 00608 [Rdn. 20 und 31]; OLG Naumburg a.a.O. [Rdn. 39]). So werde die Indizwirkung einer Entgeltgenehmigung nicht bereits durch Einwendungen der Klägerin erschüttert, die sich allein auf statistische Vergleichsdaten stützten (OLG Naumburg a.a.O. [Rdn. 40]). Auch habe eine Darlegung der tatsächlichen Auswirkungen des behaupteten abweichenden Bewertungsansatzes auf die Preisbestimmung zu geschehen (KG a.a.O. [Rdn. 20]; OLG Düsseldorf BeckRS 2014, 19052 [Rdn. 23]). cc) So hatte der BGH die tatrichterliche Bewertung von Klägervorbringen, die von der Beklagten verlangten Netzentgelte seien allein deshalb überhöht, weil die Höhe des Eigenkapitals der Beklagten von 40 % über dem Durchschnitt liege, revisionsrechtlich nicht beanstandet, weil es vor allem an der konkreten Darlegung der Klägerin fehle, inwieweit die Bundesnetzagentur als zuständige Regulierungsbehörde die angesetzte Eigenkapitalquote nicht auf ihre sachliche Richtigkeit überprüft habe (BGH a.a.O. [Tz. 38] - Stromnetznutzungsentgelt V ebenso OLG Düsseldorf BeckRS 2014, 19052 [Rdn. 23]; BeckRS 2015, 00608 [Rdn. 25]; OLG Naumburg a.a.O. [Rdn. 32 und 40]). Im Übrigen sei insoweit zu fordern, dass konkret vorgetragen werden müsse, wie sich eine für angemessen oder angemessener gehaltene kalkulatorische Eigenkapitalquote letztlich auf die Höhe des von der Beklagten zu berechnenden Netznutzungsentgeltes ausgewirkt hätte (OLG Düsseldorf BeckRS 2014, 19052 [Rdn. 23]). Nichts anderes gelte für eine kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung, welche entsprechend der maßgeblichen Rechtsverordnung (§ 7 Abs. 6 StromNEV) von 6,5 % für Altanlagen und von 7,91 % für Neuanlagen ausgehe (OLG Düsseldorf BeckRS 2014, 19052 [Rdn. 23]; KG a.a.O. [Rdn. 22]; OLG Naumburg a.a.O. [Rdn. 32]). Ferner hätte es hinsichtlich des Sach- und Anlagevermögens, auch wenn nicht alle Positionen durch die Bundesnetzagentur einer umfassenden Prüfung unterzogen worden seien, eines klägerischen Vorbringens von Anhaltspunkten bedurft, dass die Anlagen über die angesetzte Nutzungsdauer hinaus genutzt worden seien; bloße Spekulationen insoweit reichten nicht aus (OLG Düsseldorf BeckRS 2014, 19052 [Rdn. 24]; OLG Naumburg a.a.O. [Rdn. 35, 37 und 49]). Dass die Bundesnetzagentur die Angaben nicht in vollem Umfang auf ihre sachliche Richtigkeit hin überprüft habe, bedeute im Umkehrschluss nicht, dass die Angaben der Beklagten tatsächlich unzutreffend und auch letztlich entgelterhöhend gewesen seien (OLG Düsseldorf BeckRS 2014, 19052 [Rdn. 24]; vgl. auch OLG Naumburg a.a.O. [Rdn. 33 und 34]). Die Indizwirkung werde nicht schon durch Ausführungen zur Prüfungstiefe im Genehmigungsbeschluss selbst erschüttert. Würde man die Indizwirkung schon allein aufgrund der sich aus dem Bescheid selbst ergebenden, eine abschließende Feststellung nicht rechtfertigenden Prüfungstiefe entfallen lassen, käme den Genehmigungsbescheiden im Ergebnis gar keine Indizwirkung zu (OLG München a.a.O. [US 9]). Für ebenso unsubstantiiert wurde der Einwand erklärt, von der Billigkeit der Entgelte könne auch deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Genehmigung der Beklagten als Netzbetreiberin Spielräume belasse, deren Ausschöpfung zu kontrollieren sei (BGH a.a.O. [Tz. 39] - Stromnetznutzungsentgelt V vgl. ferner BGH a.a.O. [Tz. 29 und 33] - Stromnetznutzungsentgelt VI). dd) Die sich in Bezug auf die zweite Entgeltgenehmigungsrunde ergebenden Kürzungen rechtfertigten für sich ebenso wenig deren Übertragung auf die Billigkeitskontrolle gemäß § 315 BGB (OLG Düsseldorf BeckRS 2014, 19052 [Rdn. 24]; KG a.a.O. [Rdn. 17]). c) aa) War die Rechtsprechung lange Zeit davon bestimmt, die flankierende Anwendung des § 315 BGB im Hinblick auf eine stattgehabte Regulierung der Netznutzungsentgelte überhaupt für ausgeschlossen zu halten, so vollzog sich ein Wandel hin zur Parallelkontrolle und zu einer größeren Rückerstattungspraxis, deren Teil auch der Senat mit seinem in Bezug genommenen Urteil (U. v. 05.05.2011 - 2 U 147/10 [K 29]) war. Im Gefolge der BGH-Entscheidung vom 15.05.2012 - EnZR 105/10 - Stromnetznutzungsentgelt V (NJW 2012, 3090 = RdE 2012, 382) wird die dort dem Genehmigungsbescheid zugeschriebene Indizwirkung nun mit hohen Anforderungen an deren Erschütterung verbunden, was dazu führte, dass die von der Klägerin oder vergleichbaren Netznutzern eingereichten, auf § 315 BGB oder Kartellrecht gestützten Klagen im Ergebnis obergerichtlich nahezu durchgängig abgewiesen worden sind; einige dieser Verfahren befinden sich hinwiederum in der Revisionsinstanz. bb) Zwar ist nicht zu verkennen, dass dem BGH, der durch Urteil vom 15.05.2012 dem Genehmigungsbescheid diese Indizwirkung zugeschrieben hat, mit der Folge, dass der Netznutzer die indizielle Wirkung der Entgeltgenehmigung zu erschüttern habe (BGH a.a.O. [Tz. 36] - Stromnetznutzungsentgelt V), bewusst gewesen sein dürfte, dass der kostenbasierten Entgeltgenehmigung gemäß § 23 a EnWG a.F. nicht eine in jeder Hinsicht vertiefte Prüfung der angemeldeten Kosten zu Grunde gelegt hatte. Auch die Klägerin selbst führt aus, „es liegt nahe, dass dem BGH die Unzulänglichkeiten des Genehmigungsverfahrens bekannt sind, wie die zahlreichen Entscheidungen des Kartellsenats in energieverwaltungsrechtlichen Verfahren zeigen“ (Bl. 322), und belegt dies selbst mit etlichen Zitaten aus Beschlüssen des BGH aus den Jahren 2009 und 2012 (Bl. 322/323). In Ansehung dessen hat der BGH den bezeichneten Rechtsgrundsatz aufgestellt. Dabei hält der Senat nicht dafür, der feinsinnigen Unterscheidung des Landgerichts zu folgen, im Hinblick auf OLG Düsseldorf U. v. 13.08.2014 - IV-2 U (Kart) 2/13 (BeckRS 2014, 19052) diese (starke) Indizwirkung nur deshalb und dort anzuerkennen, weil/wo das rückgeforderte Entgelt sich auf die sog. zweite Genehmigungsrunde stützte und damit einer höheren Prüfungsidentität durch die Bundesnetzagentur unterzogen gewesen sei. Dies war allerdings ein, aber nur ein vereinzeltes Zusatzargument des OLG Düsseldorf (a.a.O. [Tz. 25]). Zudem lag der Entscheidung des BGH, in welcher er die Indizwirkung etablierte, ein Zeitraum (letztes Quartal 2006) zu Grunde, der nur von einem Bescheid in der ersten Genehmigungsrunde gedeckt gewesen war (BGH a.a.O. [Tz. 1 bis 3, 9] - Stromnetznutzungsentgelt V). Die Indizwirkung würde ihres verfahrensrechtlichen Ansatzes beraubt, wenn zunächst - gar im Rahmen einer Beweisaufnahme (die Beklagte hat mit der Genehmigungsentscheidung der Bundesnetzagentur befasste Zeugen hierfür benannt [Bl. 466, 504, 522]) - zu klären wäre, in welcher Prüfungstiefe sich die Regulierungsbehörde jeweils einer Kostenposition des Genehmigungsantrages angenommen hatte. cc) Andererseits vermag der Senat nicht zu erkennen, dass der BGH der obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach „eine nachträgliche Überprüfung der vom Netzbetreiber bestimmten Netznutzungsentgelte nach § 315 Abs. 3 BGB regelmäßig ausgeschlossen [sei], wenn der Netzbetreiber ... nur das nach § 23 a EnWG 2005 genehmigte Netznutzungsentgelt verlange“ (so die Vorinstanz zu BGH a.a.O. [Tz. 9] - Stromnetznutzungsentgelt V), einerseits eine klare Absage zu Gunsten eines grundsätzlich doppelten, nämlich öffentlich- wie privatrechtlichen Kontrollregimes erteilt, dass er andererseits seiner Indizerwägung dann wiederum eine solche Sperrwirkung zuschreibt, dass der öffentlich-rechtlichen Genehmigung beweisrechtlich im praktischen Ergebnis kaum noch beizukommen sein soll. So hat der BGH als Einfallstor für eine Erschütterung nur beispielhaft („etwa“) angesehen, ob die Entgeltregulierung auf unrichtigen Tatsachenangaben des Netzbetreibers in den Antragsunterlagen beruht, deren Fehlerhaftigkeit im Genehmigungsverfahren nicht aufgedeckt worden ist (BGH a.a.O. [Tz. 23] - Stromnetznutzungsentgelt V). Gibt der Bescheid dann selbst schon zu erkennen, dass eine Prüfung nicht stattgefunden oder dass sie sich nur oberflächlich mit im Genehmigungsantrag zur Anmeldung gebrachten Kosten befasst hat, wird im Ansatz nichts anderes gelten können. Der BGH wird kaum dem Gebot der erhöhten parallelen Kontrolldichte das Wort geredet haben, um dann verfahrensrechtlich wieder das zu nehmen, was er zunächst eingeräumt hat. Dies gilt umso mehr, wenn der Netznutzer nicht die Unterlagen des Genehmigungsverfahrens erhält und ihm nicht einmal ein ungeschwärztes Exemplar (vgl. K 40 [geschwärzt], B 5 a [für die Kopie blank gestellte Teile]) der Genehmigung zur Verfügung gestellt wird. dd) Hinzu tritt, dass ein Indiz, das sich als ein Beweistatbestand gleichsam einbettet in ein Mosaik, in welchem Indiztatsachen als Steinchen bedeutsam sein können (so Greger in Zöller, ZPO, 31. Aufl. [2016], § 286, 9 a), das als Hilfstatsache für den Nachweis der Haupttatsache dient, falls erstere die ernstliche Möglichkeit des logischen Rückschlusses auf den zu beweisenden Tatbestand bietet (BGH B. v. 16.06.2011 - V ZR 22/11 [Tz. 11]), leichter „erschütterbar“ erscheint (vgl. BGH B. v. 12.03.2013 - VIII ZR 179/12 [Tz. 12]) als ein Anscheinsbeweis, in dessen Zusammenhang in der Regel von Erschütterung die Rede ist, und welche als gelungen angesehen wird, wenn derjenige, dem die Erschütterung obliegt, Umstände behauptet und gegebenenfalls bewiesen hat, aus denen sich ein von dem typischen Sachverhalt abweichender Geschehensablauf ergibt (BGH GRUR 2012, 1253 [Tz. 37] - Gartenpavillon), wenn die Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs als ernsthaft in Betracht kommend erwiesen ist (BGH VersR 2010, 627 [Tz. 16]; Greger a.a.O. Vor § 284, 29). Insoweit erscheinen die Erschütterung des Anscheinsbeweises wie der Indizwirkung angenähert, wenngleich in Bezug auf letztere wohl erleichtert. ee) Deshalb hält der Senat dafür, dass von der Indizwirkung auszugehen ist, dass an deren Erschütterung aber nicht die ganz strengen Anforderungen zu stellen sind, wie sie in der bezeichneten obergerichtlichen Rechtsprechung ausgebildet worden sind. Es genügt, wenn die Klägerin eine solche Reihe von genehmigungsrechtlichen Unzulänglichkeiten aufzeigt, dass deren Geltung zugleich als Entgeltbestimmung nach billigem Ermessen nicht mehr erkannt werden kann. 2. a) Dabei ist zu bedenken, dass eine Vertragspartei, die nach § 315 Abs. 1 BGB zur Bestimmung der Leistung befugt ist, einen Ermessensspielraum hat (BGH NJW 2014, 3089 [Tz. 23] - Stromnetznutzungsentgelt VI); dieser dem Bestimmer eingeräumte Gestaltungsspielraum ist geradezu Wesensvoraussetzung des einseitigen Bestimmungsrechts nach § 315 BGB (BGH U. v. 25.11.2015 - VIII ZR 360/14 (Tz. 20 und 42]). Die von der Partei vorgenommene Bestimmung ist erst dann durch das Gericht zu ersetzen, wenn die durch § 315 Abs. 3 BGB gezogenen Grenzen überschritten sind, nicht hingegen schon dann, wenn das Gericht eine andere Festsetzung für richtig hält (BGH a.a.O. [Tz. 23] - Stromnetznutzungsentgelt VI); so hat denn der BGH eine vom dortigen Berufungsgericht festgestellte Abweichung um 9,75 % für noch nicht ausreichend erklärt (BGH a.a.O. [Tz. 23] - Stromnetznutzungsentgelt VI). Die Ausübung des billigen Ermessens kann gerichtlich nur dahingehend nachgeprüft werden, ob dessen Grenzen eingehalten und sachfremde oder willkürliche Motive für die Bestimmung maßgebend gewesen sind (BGH U. v. 09.12.2015 - IV ZR 336/14 [Tz. 27]). b) Soweit die Klägerin schon in der Klage vorgetragen hat, „auch die gegenüber den beantragten, aber von der BNetzA gekürzten Kosten im Rahmen der ersten (hier alleine um 14 %) bzw. zweiten Regulierungsrunde in den Jahren 2006 bzw. 2007/2008 zeigen, dass Kostenpositionen zu Unrecht in die Kalkulation mit einbezogen wurden“ (Bl. 83, so auch Bl. 107 und 353; vgl. B 5 a S. 26 - 27), spricht dies nicht nur für eine entsprechende Prüfungstiefe dieser Regulierungsbehörde, sondern auch dafür, dass das korrespondierend erhobene Entgelt bereits anfänglich gegenüber dem dadurch mittelbar beantragten zurückgeführt worden war, und kann - entgegen der Behauptung der Klägerin - nicht dahin aufgefasst werden, dass die Beklagte generell und damit auch in anderen Bereichen und später überzogene Kostenpositionen in ihre Kalkulation eingestellt habe. c) Auch dem Umstand, dass „die Beklagte im Vergleich zu den streitgegenständlichen Netznutzungsentgelten (vgl. Anlage K 3a) durch den Regulierungsbescheid gemäß StromNEV zum 01.01.2008 Absenkungen von bis zu - 10,5 % (!) erfahren“ hat (Bl. 18), mag auf erste Sicht ein gewisses Indiz dafür abgeben, dass die zweite Genehmigungsrunde, welche mit einer höheren Prüfungsdichte verbunden gewesen war, aufgedeckt haben könnte, dass für die etwas oberflächlich geprüfte kostenbasierte Genehmigung für das hier streitbetroffene Jahr 2007 von zu hohen Kostenpositionen ausgegangen worden sei. Diesem Umstand vermochte aber auch der Sachverständige C... „Zur Indizwirkung“ nichts abzugewinnen. „Es liegt in der Natur der Sache eines schwankenden Verbrauchs, dass es durchaus denkbar ist, dass allein aufgrund der Verbrauchsschwankungen eine Veränderung der Entgelte angezeigt ist. In welcher Größenordnung diese dann anfällt, das muss man im Einzelfall sehen“ (Bl. 484). d) Auch ist zutreffend, dass die Klägerin sich in der Klage und auch danach bis zum Bekanntwerden der BGH-Entscheidung vom 15.05.2012 - Stromnetznutzungsentgelt V weitgehend in Spekulationen, Mutmaßungen und substanzlosen Behauptungen ergangen hat, wie beispielhaft dahin, „dass eine kalkulatorische Eigenkapitalquote von 40 % für den Netzbetrieb hier nicht notwendig ist, haben schon die Ausführungen in der Klageschrift (S. 78 ff.) gezeigt“ (Bl. 194 [Doppelblattierung]). Dort findet sich denn aber auch nur Vortrag dieser Art: „Vorliegend geht der Vorwurf der Klägerin dahin, dass die Beklagte mit einer Eigenkapitalquote kalkuliert hat, die in dieser Höhe im Wettbewerb nicht notwendig ist und erst recht nicht im risikoarmen Netzbetrieb“ (Bl. 79). Dieser Gehalt des Vortrages pflanzte sich fort und wurde in anderem Zusammenhang behauptend instrumentalisiert etwa dahin: „Die Klägerin hat bereits ausführlich dazu vorgetragen, dass die regulierten Entgelte aufgrund der zu hoch angesetzten Eigenkapitalquote und -verzinsung nicht zugleich kartellrechtlich angemessen sind und in dem überhöhten Kostenansatz ein Ausbeutungsmissbrauch zu sehen ist“ (Bl. 244). Das Selbstzeugnis einer ausführlichen Begründung gründete darauf, dass etwa in Bezug auf die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung die Klägerin auf griechische Staatsanleihen verwiesen hatte und daran die Schlussfolgerung knüpfte: „Dieser einfache Vergleich zeigt insoweit, dass vorliegend die Eigenkapitalverzinsung gemessen an den Erwartungen des Kapitalmarktes deutlich überhöht ist“ (Bl. 85; vgl. auch Bl. 183 [Doppelblattierung]: „... und zudem eine überhöhte Eigenkapitalquote sowie eine überhöhte Eigenkapitalverzinsung zugrunde gelegt wurden“, Bl. 249). 3. a) Nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 23.07.2012 (Bl. 277) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15.05.2012 - Stromnetznutzungsentgelt V vorgelegt hatte, mit welchem nicht nur die Parallelität der regulierungsrechtlichen wie privatrechtlichen (§ 315 BGB) Entgeltkontrolle bekräftigt, sondern der regulierungsrechtlichen Entgeltgenehmigung auch die bezeichnete Indizwirkung zugeschrieben worden ist, war das Vorbringen der Klägerin gebotenermaßen um einen höheren Substantiierungsgrad bemüht. Dabei bleibt zu beachten, dass sich die Klägerin - wie auch sonst bei ähnlichen Konstellationen der Überprüfung von Entgelten oder (dort) Prämienanpassungen - gegebenenfalls, um der eigenen Substantiierungslast Genüge zu tun, der Hilfe eines Sachverständigen bedienen kann und muss (BGH U. v. 09.12.2015 - IV ZR 272/15 [Tz. 24]). b) Eigenkapitalquote Unter diesem prozessrechtlichen Regime vermochte die Klägerin Durchgreifendes insoweit nicht aufzuzeigen, was schon für sich selbst die vom Genehmigungsbescheid vom 31.08.2006 ausgehende Indizwirkung zu erschüttern oder jedenfalls einen wesentlichen Beitrag im Gesamtverbund mit anderen Gegenindizien zur Erschütterung der Indizwirkung zu leisten vermocht hätte. aa) So hat der Justiziar der Klägerin, Herr M... A..., vor dem Landgericht selbst ausgeführt, „dass es durchaus schon vorgekommen sei, unter 40 % Eigenkapital zu haben, nämlich bei einer R...-Regionalgesellschaft“ (Bl. 369), was im Umkehrschluss heißt, dass es nahezu keinen Netzbetreiber gibt, der eine Eigenkapitalquote von unter 40 % hält. Damit wird allerdings nur eine (möglicherweise missbräuchliche) Marktübung auch von Herrn A... bestätigt. Insoweit fügt sich die Bewertung des Sachverständigen C... ein: „Dass Stromnetzbetreiber meiner Erfahrung nach generell kalkulatorische Eigenkapitalquoten haben, die deutlich über 40 % liegen, muss sich nicht notwendigerweise aus der Betriebsnotwendigkeit ableiten, sondern kann auch Folge des Umstands sein, dass eine höhere Eigenkapitalquote eine höhere Eigenkapitalverzinsung zur Folge hat und mithin einen höheren Gewinn für die Eigentümer der Gesellschaft“ (Bl. 373). Da allerdings die Klägerin die Obliegenheit zur Erschütterung der Indizwirkung trifft, kann aus dieser offenen, spekulativen Erwägung nichts zu ihren Gunsten gewonnen werden. bb) Im Ansatz hat auch Beachtung zu finden, dass der Verordnungsgeber im Austausch mit den Verbänden, aber auch sachkundig beraten von Wirtschaftswissenschaftlern wie Experten der Betriebswirtschaftslehre in seinem zur Verordnung gewordenen Kalkulationsmodell eine Wertung im Sinne dieses Kalkulationselementes getroffen hat. Insoweit hat auch der Bundesgerichtshof festgestellt: Die Festlegung der Eigenkapitalverzinsung folgt einem eigenständigen System, das in seinen Grundsätzen durch § 21 EnWG vorgegeben und in der Gasnetzentgeltverordnung näher bestimmt wird. Die §§ 6 und 7 GasNEV bilden hierbei ein abgeschlossenes Regelungswerk (BGH B. v. 10.11.2015 - EnVR 42/10 [Tz. 10] - Energieversorgung Marienberg GmbH ferner Beschluss vom 14. August 2008 - KVR 39/07, RdE 2008, 323 Rn. 36 f. - Vattenfall Beschluss vom 07. April 2009 - EnVR 6/08, RdE 2010, 25 Rn. 18 - Verteilnetzbetreiber Rhein-Main-Neckar). Zwar stellt diese Kalkulationsgröße nach § 6 Abs. 3 S. 4 StromNEV als auf höchstens 40 % begrenzt nur einen Höchstwert dar; gleichwohl kommt dieser Marge im in sich geschlossenen Kalkulationskontrollsystem der StromNEV eine Richtwertfunktion zu. cc) Auch der Einwand, „tatsächlich liegt die bilanzielle Eigenkapitalquote bei den meisten Netzbetreiber, insbesondere der vier großen Unternehmen N..., R..., V... und E... deutlich unter 40 %. So lag die durchschnittliche bilanzielle Eigenkapitalquote dieser vier Stromkonzerne im streitgegenständlichen Jahr bei etwa 28 %“ (Bl. 80, 246 oder 348), gar „die bilanzielle Eigenkapitalquote von E... lag im Zeitraum 2005-2009 zwischen ca. 13 % und 21 %“ (Bl. 81, 194 [Doppelblattierung]), verkennt die unterschiedlichen Regelungsbereiche der einerseits kalkulatorischen Funktion im Rahmen der energieverwaltungsgerichtlichen Kontrolle und der Bedeutung der handelsrechtlichen Bilanz. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 GasNEV ist die kalkulatorische Rechnung zur Bestimmung der Netzkosten, zu der die kalkulatorische Verzinsung des Eigenkapitals gehört, ausgehend von den Gewinn- und Verlustrechnungen zu erstellen. Darin und in anderen Bestimmungen, die auf die Handelsbilanz Bezug nehmen, liegt nach der Rechtsprechung des BGH kein Verweis auf Rechtsnormen des Handelsrechts. Die Handelsbilanz und sonstige nach handelsrechtlichen Vorschriften erstellte Rechenwerke dienen vielmehr als Datenquelle für die Regulierungsentscheidung (so BGH B. v. 10.11.2015 - EnVR 42/10 [Tz. 10] - Energieversorgung Marienberg GmbH) diese höchstrichterlichen Ausführungen können unschwer auf die wortgleiche Vorschrift in der StromNEV übertragen werden. Dies findet nur ergänzend seine Entsprechung in den Ausführungen des Sachverständigen C... zu den unterschiedlichen Regimen der bilanziellen und kalkulatorischen Eigenkapitalquote (Bl. 371). Deshalb war und ist dem Beweisantrag der Klägerin nicht nachzugehen: „Dies zeigt der Vergleich mit der Eigenkapitalquote des E...-Konzerns: Ausweislich des Jahresabschlusses für 2006 betrug die bilanzielle Eigenkapitalquote 15,7 %. Diese Quote spiegelt alle Betriebssparten im Konzern wider, vor allem auch die Unternehmensbereiche, die im Wettbewerb stehen. Die Eigenkapitalquote im Netzbereich der Beklagten kann daher nicht höher sein, als die konzernweite Eigenkapitalquote. Beweis: Sachverständigengutachten“ (Bl. 295) - ungeachtet des Umstandes, dass die Klägerin dabei auf andere Rechtspersonen mit möglicherweise gänzlich anders gelagerten Funktionen und einer gänzlich anderen Art des Kapitalbedarfs abstellt. An ihr ist es aber, die Übertragbarkeit dieser Daten auf die Beklagte angesichts deren konkreter betrieblicher Ausrichtung und Betriebsnotwendigkeit im Einzelnen näher nachvollziehbar zu machen. Daran fehlt es im Vortrag der Klägerin insoweit. dd) Zwar wird auch dem Argument der Klägerin beizutreten sein, dass es sich beim Netzbetrieb um einen relativ risikoarmen Wirtschaftszweig handeln wird (so auch Bundesnetzagentur BB 1 = Bl. 737 f., dort Bl. 742). Allerdings wird dies dem Verordnungsgeber nicht verborgen geblieben sein; gleichwohl hat er sich hinsichtlich der Regulierung des Netznutzungsentgeltes innerhalb dieses in sich abgeschlossenen Kalkulationsmodells, das in sich wechselbezügliche Abhängigkeiten schafft, weshalb nicht beliebig nur die dem Entgeltsverpflichteten ungünstigen Modellelemente infrage gestellt und herausgebrochen werden können, beim Kalkulationselement der Eigenkapitalquote zu der bezeichneten Kenngröße verstanden. Die Klägerin muss danach mehr aufbieten als nur dem verordnungsgeberischen Kalkulationsmodell ein angeblich in Teilen besseres, nämlich für sie günstigeres entgegenzustellen. Dies leistet die Klägerin nicht, indem sie, ohne den Gesamtblick auf die Ausgewogenheit dieses Regelungswerkes zu nehmen, nur modelltheoretische Einzelkritik übt, ohne aufzuzeigen, dass die Beklagte in ihrer konkreten Handhabung sich soweit von diesem Regelungsmodell entfernt hat, dass dessen Anwendung auf sie nicht mehr der Billigkeit entspricht. ee) Nichts anderes gilt insoweit, als sie auf eine Folie eines Herrn Dr. H... von der Bundesnetzagentur in irgendeinem Vortrag verweist (Bl. 45), der ausweist, dass bei einer tatsächlich niedrigen Eigenkapitalquote (z.B. 20 %) Zusatzzinsen anfallen und damit der von der Klägerin beanstandete „windfall profit“ (Bl. 45; vgl. auch Bl. 545). Dieser theoretischen Betrachtung kann zugestimmt werden; überall dort, wo es einem Netzbetreiber gelingt, vom verordnungsgeberischen Kalkulationsmodell zu eigenen Gunsten abzuweichen, hat sie einen Zusatzvorteil. Ob ihr dies allerdings tatsächlich gelungen ist, bedarf der Substantiierung durch die Klägerin; insoweit hält sie sich nur im Spekulativen auf. c) Kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung aa) Auch hier hat das Vorbringen der Klägerin von: „Im Übrigen ist auch die Eigenkapitalverzinsung mit 6,5 % zu hoch angesetzt“ (Bl. 195), „Die Klägerin geht im Rahmen ihrer Schätzung des Streitwertes davon aus, dass sich bei der Billigkeit der streitgegenständlichen Entgelte ... im Rahmen der kalkulatorischen Kostenposition 'Eigenkapitalverzinsung' herausstellen kann, dass diese um ca. 20 % überhöht ist“ (Bl. 5), dass „in dem überhöhten Kostenansatz ein Ausbeutungsmissbrauch zu sehen ist“ (Bl. 244), unter dem Eindruck der Rechtsprechungsänderung durch BGH - Stromnetznutzungsentgelt V einen zwar folgerichtigen Substantiierungswandel aber nicht durchgreifend vollzogen. Selbst noch in der Berufungserwiderung liest sich (nur): „Unabhängig von der Frage, ob in Zeiten ständig weiter sinkender und historisch niedriger Zinsen die per Verordnung zugebilligte Eigenkapitalverzinsung noch angemessen ist, liegt auf der Hand, dass die Eigenkapitalverzinsung spätestens dann unangemessen ist, wenn sie wie vorstehend dargelegt auf eine überhöhte und verfälschte Bemessungsgrundlage bezogen wird“ (Bl. 732/733). Der gegenwärtige Zinsverfall ist schon für den hier im Streit stehenden Zeitraum des Jahres 2007 ohne jeglichen Belang. Durch einen Selbstbezug auf wiederum unsubstantiierten Vortrag kann die eigene Substantiierungstiefe nicht erhöht werden. Das bezeichnete Vorbringen macht auch deutlich, dass es der Klägerin mehr um angeblich unberechtigte Grundlagen für diese Position als um den Zinssatz selbst geht. Soweit sie in I. Instanz noch mit der bloßen Behauptung, dass bei richtigem Ansatz die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung „somit jeweils deutlich unter 6,5 % liegt. Beweis: Sachverständigengutachten“ (Bl. 196), operierte, geschah dies im Zusammenhang mit dem Verweis auf die Arbeitsgrundlage der Bundesnetzagentur insoweit, das Capital Asset Price Model (CAPM). Ersichtlich hat die Klägerin auch in anderen Verfahren inhaltsgleich vorgetragen. So kann der Senat Bezug nehmen auf KG NJOZ 2015, 1158 [Tz. 22], wonach auch es dem hier gehaltenen Vorbringen an der gebotenen Substantiierung, insbesondere der Darstellung in seiner konkreten Umsetzung mangelt. Auch insoweit gilt im Übrigen, worauf auch die Berufung zutreffend verweist (Bl. 677), dass dieser Zinssatz einer Vorgabe in der Verordnung (§ 7 Abs. 6 S. 3 StromNEV) entspricht und dies nicht einmal im Sinne einer Höchstbetragsvorgabe (vgl. auch OLG Naumburg BeckRS 2015, 10347 [Tz. 32]). Nichts anderes findet sich hierzu in der vor dem Landgericht statt gehabten Beweisaufnahme durch Anhörung des Sachverständigen C..., welcher „Zum Eigenkapitalzins ... im Rahmen meiner Prüfung im vorliegenden Verfahren keinen Anlass anzunehmen [sah], dass sich daraus die Indizwirkung erschüttern ließe“ (Bl. 376). bb) Soweit in diesem Zusammenhang die Behauptung aufgestellt wurde, der Mutterkonzern der Beklagten habe sein Fremdkapital zu 4,2 % zu finanzieren vermocht (Bl. 297), hat der Sachverständige darin ein Problem des Liquiditätsmanagements im Konzern gesehen, nicht aber zu klären vermocht, ob die Bundesnetzagentur diesen Umstand geprüft hat (Bl. 373). Aus der von der Klägerin zu den aufwandsgleichen Kosten in Bezug genommenen Pressemitteilung der Bundesnetzagentur (K 42) ergibt sich aber gerade, dass deren Prüfungsschwerpunkte bei der ersten Genehmigungsrunde die kalkulatorischen Kosten gewesen sind. Auch insoweit bleibt, da ersichtlich gleiches Vorbringen gehalten worden ist, die Anlehnung an die Ausführungen des KG NJOZ 2015, 1158 [Tz. 20], dass die Ausführungen der Klägerin zu einem sog. Cash-Pooling, also einem Liquidationsmanagement innerhalb des Konzerns mit der Möglichkeit einer verdeckten Quersubvention, ohne hinreichende weitere Darlegung geblieben sind, insbesondere auch ohne die gebotene Darstellung der tatsächlichen Auswirkungen dieser besonderen Kapitalbeschaffungsmöglichkeit (so auch KG a.a.O. [Tz. 20]). Jedenfalls hat aber, worauf die Klägerin insoweit selbst verweist (Bl. 396, 575), die Regulierungsbehörde in ihrem Bescheid vom 31.08.2006 (B 5 a, dort S. 34 = K 40) diese Zusammenhänge gesehen, berücksichtigt und im Hinblick darauf einen vermittelnden Wert festgesetzt. Damit geht auch der Angriff, dieser Gesichtspunkt sei gar nicht gesehen worden, ins Leere. d) Aufwandsgleiche Kosten aa) Der Umstand, dass die Bundesnetzagentur diese Kostenpositionen in der sog. ersten Genehmigungsrunde gar nicht überprüft habe (so Klägerin Bl. 288), ergibt sich nicht aus der von ihr insoweit in Bezug genommenen Anlage K 42. In jener Pressemitteilung verhält sich die Regulierungsbehörde zu ihrer Genehmigung zum 01. Januar 2008 (zweite Genehmigungsrunde). Wenn sich dort liest: „Neben den Prüfungsschwerpunkten aus der ersten Genehmigungsrunde, die die kalkulatorischen Kosten betreffen, hat die Bundesnetzagentur die aufwandsgleichen Kosten (z.B. Kosten der Energiebeschaffung für den Netzbetrieb), die Kostenfolge einer gezielten Bilanzpolitik sowie die Netzhistorie einer vertieften Prüfung unterzogen“, so ist daraus mitnichten zu folgern, dass in der ersten Genehmigungsrunde die aufwandsgleichen Kosten überhaupt keiner Prüfung unterzogen worden seien. Vielmehr ergibt sich daraus, dass sie überprüft worden sind, dass die Regulierungsbehörde anderen Kostenpositionen damals aber eine (noch) höhere Prüfungspriorität zugemessen hat. bb) Verlustenergie Die Klägerin führt selbst aus, dass diese Kostenpositionen eine Prüfung durch die Bundesnetzagentur erfahren hat („Gleichwohl sind in der ersten Genehmigungsrunde lediglich einige, wenige Unterpunkte wie etwa die Verlustenergie geprüft worden“ [Bl. 326], allerdings angeblich „nicht hinsichtlich der effizienten Kosten und Mengen“ (Bl. 327]). Dem Bescheid vom 31.08.2006 (K 40 S. 3) ist zu entnehmen, dass die Beschlusskammer wegen der Vielzahl der in der ersten Genehmigungsrunde zu prüfenden Unternehmen Prüfungsschwerpunkte gebildet werden mussten. Gerade die Aufwendungen für die Beschaffung von Verlustenergie zählten aber zu den Prüfungsschwerpunkten (dort S. 6). Wie unstreitig ist (Bl. 524 und 538), sind die Beschaffungskosten gekürzt worden. Dabei ist, wie der Bescheid selbst ausweist, eine Kürzung der im Antrag angesetzten Kosten geschehen und zwar gemessen „gegenüber einem effizienten Netzbetreiber, der in der gleichen strukturellen Situation wie die Antragstellerin ist“ (K 40 S. 25). Insofern wird die Klägerin widerlegt, soweit sie eine Effizienzkontrolle leugnet. Dass die im Mai 2008 eingeführte freiwillige Selbstverpflichtung zur Beschaffung von Verlustenergie vom BGH nicht als umfassende Regulierung dieses Bereiches angesehen worden ist (RdE 2102, 333: „Die freiwillige Selbstverpflichtung der Antragstellerin stellt keine umfassende Regulierung des Bereichs für die Beschaffung von Verlustenergie dar. Diese regelt - wie auch die inhaltlich weitergehende Festlegung der Bundesnetzagentur vom 21. Oktober 2008 (BK6-08-006), die ebenfalls keine umfassende Regulierung ist - zwar nähere Einzelheiten des Ausschreibungsverfahrens. ... Diese Regelungslücken lassen der Antragstellerin nicht nur geringfügige Möglichkeiten einer eigenständigen Kostenbeeinflussung“ [Tz. 21 und 22]), bedeutet entgegen der Wertung der Klägerin (Bl. 539) nicht zugleich, dass in Bezug auf die Entgeltgenehmigung für das Jahr 2007 eine beachtlich unangemessene Festsetzung getroffen worden wäre. cc) Betriebsverbrauch Dass im Bescheid vom 29.02.2008 (K 41, S. 36) ein 30 %iger Abschlag vorgenommen worden ist, der „reflektiert bestehende Unsicherheiten und Dokumentationslücken bei der für den Betriebsverbrauch anzusetzenden Menge“, besagt zwingend nichts über die Verhältnisse im Jahre 2007, welche keine Beanstandungen seitens der Bundesnetzagentur erfahren haben, obgleich - wie auch deren Vorgehen im Jahre 2008 dokumentiert - eine Kontrolle stattgefunden hat. Auch insoweit erlangen die Ausführungen des Sachverständigen C... im Zusammenhang mit dem Umstand, dass es im Bescheid der Regulierungsbehörde vom 01.01.2008 gegenüber dem der ersten Genehmigungsrunde eine Absenkung von 10,5 % gegeben hat Bedeutung, dass dies „in der Natur der Sache eines schwankenden Verbrauches liege“ und „es durchaus denkbar ist, dass allein aufgrund der Verbrauchsschwankungen eine Veränderung der Entgelte angezeigt ist“ (Bl. 484). dd) Vergütung für dezentrale Einspeiser Der Bescheid hat nur festgestellt, dass der beantragte Wert von der Plangröße abweicht. Die Bundesnetzagentur hat sich zwar eine weitere Prüfung vorbehalten, aber im Mittelwert der Ist-Ansätze der Jahr 2004 und 2005 einen zulässigen Kostenansatz gesehen (K 40 S. 24). Insoweit stehen der Klägerin weitere Vergleichszeiten zu Gebote, welche ihr einen vertiefteren Vortrag eröffnet hätten. Daran fehlt es. Hat die Behörde dann - etwa aufgrund ihrer Erkenntnisse mit größerer Kontrolltiefe im Zuge der späteren Prüfung - von ihrem Vorbehalt und der damit eröffneten Widerrufsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht, so beseitigt dies zugleich die von der Klägerin an den Vorbehalt geknüpften Zweifel an der Aussagekraft des Erstbescheides insoweit (vgl. auch OLG Naumburg a.a.O. [Tz. 33]). ee) Aufwendungen Lastprofilabweichungen Wie bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt, stellt der Umstand, dass es im Bescheid 2008 zu einer Kürzung gekommen ist (K 41 S. 36), kein durchschlagendes Indiz dafür dar, dass es (auch) bezogen auf das Jahr 2007 zu einem nennenswert überhöhten Kostenansatz gekommen wäre. Dass im Jahr 2006 keine Prüfung dieser Position gegeben habe (Bl. 290), bleibt eine bestrittene (Bl. 308) Behauptung der Klägerin, für welche es - z.B. im Bescheid - auch keinen unmittelbaren Wertungsansatz selbst gibt. ff) Aufwendungen vorgelagerte Netzbetreiber Immerhin hat insoweit eine (gewisse) Prüfung durch die Bundesnetzagentur stattgefunden, wenn die Klägerin selbst ausführt, „eine tiefergehende Prüfung und damit ein sachnäherer Ansatz der vorgelagerten Netzkosten erfolgte erst für die Genehmigung für 2008“ (Bl. 290). Ohnehin gilt, dass die Kosten vorgelagerter Netzbetreiber nicht der Überprüfung im Rahmen der Entgeltgenehmigung unterliegen, sondern den Netzkunden ungeprüft in Rechnung gestellt werden dürfen (BGH B. v. 31.01.2012 - EnVR 31/10 [Tz. 46] - Stadtwerke Freudenstadt I OLG Düsseldorf BeckRS 2015, 00608 [Tz. 37]). gg) Sonstige Materialkosten Insoweit bleibt die Behauptung, die Regulierungsbehörde hätte diese angemeldeten Kosten keinerlei Prüfung unterzogen, bloße Behauptung der Klägerin, für welche sich - etwa im Bescheid - auch kein sonstiger Anhalt findet. hh) Gemeinkosten Der Bescheid (K 40 S. 26) lässt selbst erkennen, dass die Bundesnetzagentur hinsichtlich der angemeldeten Kosten trotz Stellungnahme der Antragstellerin am 31.05.2006 auf die Bedenkenanzeige der Behörde hin eine Kürzung vorgenommen hat. Dass dieser Kostenansatz keine Kontrolle erfahren hätte, entbehrt danach der tatsächlichen Grundlage. Dass in der genehmigungsgleichen Erhebung des Netznutzungsentgeltes eine unbillige Bestimmung der Beklagten zum Ausdruck käme, kann nach dem Sachstand danach nur als Mutmaßung gewertet werden. ii) Fremdkapitalzinsen Dass eine Prüfung erst 2008 stattgefunden habe (K 41 S. 38), wie die Klägerin behauptet (Bl. 291), findet keine Entsprechung im Bescheid 2006 (B 5 a S. 36). jj) Mieten, Pachten, Leasing, Gebühren, Beiträge Insoweit muss die Klägerin einräumen, dass „eine Prüfung dieser Position ... für 2006 zwar stattgefunden [hat]“ (Bl. 291). Der Bescheid hat „in Anbetracht der Tatsache, dass eine genaue Ermittlung der tatsächlich betriebsnotwendigen Flächen für die Beschlusskammer nicht möglich ist ...“ (K 40 S. 38), eine pauschale Kürzung vorgenommen. Da sich auch darin eine zusätzliche Plausibilitätskontrolle verbirgt und eine Kürzung nach der so gearteten Prüfung der angemeldeten Kosten geschehen ist, bleibt der substanzlose Angriff der Klägerin, der letztlich bedeutet, der Raumbedarf der Beklagten habe nicht bestanden, ungeeignet, die vom Bescheid auch insoweit ausgehende Indizwirkung zu berühren. e) Sach- und Anlagevermögen aa) Nach § 6 Abs. 1 S. 1 StromNEV ist die Wertminderung der betriebsnotwendigen Anlagegüter als Kostenposition bei der Ermittlung der Netzkosten in Ansatz zu bringen (kalkulatorische Abschreibungen). Nachdem der Bescheid vom 31.08.2006 ausführt: „Den Antragsunterlagen lässt sich nicht entnehmen, ob es sich bei ausgewiesenen Anschaffungs- und Herstellungskosten tatsächlich um die historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten nach § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StromNEV handelt. Zu Gunsten der Antragstellerin sind die von der Antragstellerin angegebenen Anschaffungs- und Herstellungskosten der Entscheidung zugrunde gelegt worden“ (dort S. 27), hat eine Kontrolle der Ausgangswertgrößen schon nicht stattgefunden, welche als Netzkosten in das Regulierungssystem eingestellt worden sind. „Die Ermittlung der Input-Größen“ hat danach ersichtlich, auch nicht stichprobenartig, stattgefunden (so Sachverständiger C... Bl. 380 und 381). Dabei handelt „es sich hierbei um einen sehr maßgeblichen Sachverhalt“ (Sachverständiger Bl. 381). Zudem hat keinen hinreichenden Widerspruch erfahren, dass angesichts dieser Prüfungstiefe der Bundesnetzagentur auch keine Kontrolle der Betriebsnotwendigkeit dieser so in die Kostenrechnung eingestellten Wirtschaftsgüter stattgefunden hat. Diese sind der Übersicht nach ausgewiesen schon im Bescheid 2006 (S. 28), jedoch hier (S. 30 - 33) wie auch im Bescheid der zweiten Genehmigungsrunde (K 1 S. 43 bis 46) den Bestandseinzelheiten nach nur geschwärzt zugänglich gemacht. Die Bundesnetzagentur hat sich jedoch Modifizierungen dieser Ansätze vorbehalten, sofern weitere Ermittlungen in folgendem Genehmigungsverfahren zu abweichenden Erkenntnissen führen sollten (Bescheid S. 27). Im Zweitbescheid (2008) hat ersichtlich diese (auch rückwirkend plausibilisierende) Kontrolle stattgefunden, wenn dort ausgeführt ist: „Für eine Plausibilisierung der von der Antragstellerin ihrem Netzentgeltantrag zugrunde gelegten kalkulatorischen Restwerte hat die Beschlusskammer eine eigene Ermittlungen (Prüfrechnung) ... durchgeführt“. „Die Beschlusskammer hat keine Anhaltspunkte, dass es sich bei den ... mitgeteilten Anschaffungs- und Herstellungskosten nicht um die historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 StromNEV handelt“ (Bescheid 2008 S. 40). Dies ist ersichtlich auch die Grundlage dafür, dass die Beschlusskammer von der vorbehaltenen Widerrufsmöglichkeit in Bezug auf das Jahr 2006 keinen Gebrauch gemacht hat. Deshalb schließt dieser Bescheid insoweit auch damit: „Die in Ansatz gebrachten kalkulatorischen Restwerte zu Anschaffungs- und Herstellungskosten sind nicht zu kürzen“ (S. 44). bb) Eine Kürzung hat jedoch hinsichtlich der in Ansatz gebrachten kalkulatorischen Restwerte zu Tagesneuwerten stattgefunden (Bescheid 2008 S. 44), was auch die Klägerin nicht verkennt (Bl. 293). Zwar bemängelt sie, dass die Regulierungsbehörde von den Untergrenzen der betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ausgegangen sei (Bl. 329), was den Netzbetreiber begünstige. Die Gegenargumentation der Beklagten (Bl. 340/341) hat keine Entgegnung der Klägerin erfahren. cc) Index Tagesneuwerte Die Bundesnetzagentur hat sich dabei von den WIBERA-Indexreihen leiten lassen (K 40 S. 30). Auch daraus vermochte der Sachverständige keinen durchgreifenden Anhalt für eine nachhaltige Begünstigung der Beklagten abzuleiten (Bl. 382). Auch die vom Sachverständigen C... beschriebene weitere tatsächliche Entwicklung einer Festlegung durch die Bundesnetzagentur, deren vom BGH bestätigte Aufhebung durch das OLG Düsseldorf und die daraufhin erfolgte verordnungsgeberische Vorgabe hat den Sachverständigen mangels Kenntnis der Anlagenstruktur nur dazu geleitet: „Das Ergebnis ist enttäuschend, und zwar enttäuschend im Hinblick auf den gewonnenen Erkenntniswert“ (Bl. 484). Er hat jedoch bestätigt, dass es sich bei den Wibera-Indices „um eine weit verbreitete Praxis“ gehandelt hat und damals als „eben die pragmatischste Lösung“ gelten konnte (Sachverständiger C... Bl. 485). dd) Durchgreifend anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung BGH RdE 2011, 308 - EnBW Regional AG, einem eben die Beklagte betreffenden höchstrichterlichen Beschluss. Dort ging es um die Frage, ob bei der Bestimmung des Ausgangsniveaus gemäß § 6 Abs. 2 ARegV, welche die Festsetzung der einzelnen Obergrenzen für die Jahre 2009 - 2013 betraf (BGH a.a.O. [Tz. 2] - EnBW Regional AG), und bei der das Ausgangsniveau nach den Kosten des Geschäftsjahres 2006 zu bestimmen war, dieses noch einmal abgesenkt werden durfte um die von der Bundesnetzagentur bei der Genehmigung der Netzentgelte für die kalkulatorischen Abschreibungen für das Jahr 2006 vorgenommenen Kürzungen. Der Bundesgerichtshof hat dies verneint, da mit dieser einmaligen Kürzung dem Anliegen, überhöhte Abschreibungen, die in der Vergangenheit vorgenommen worden waren, nicht ein zweites Mal in die Berechnung einfließen zu lassen, vollständig Rechnung getragen worden sei, weshalb dieser Kürzungsaufwand eine Besonderheit des Geschäftsjahres 2006 dargestellt habe, die nicht Eingang finden könne in das Ausgangsniveau für die Regulierungsperiode 2009 - 2013. Damit verhält sich die BGH-Entscheidung zur Frage einer Doppelverwertung, wiederholt aber selbst nur das, was im Bescheid im Zusammenhang mit der das Geschäftsjahr 2006 betreffenden Kostenprüfung vorgenommen worden ist, nämlich eine Kürzung der geltend gemachten Abschreibungen im Hinblick auf die verwendete Indexreihe (BGH a.a.O. [Tz. 2] - EnBW Regional AG). Dies weist der Bescheid selbst aus (K 40 S. 31). Damit überführt der Beschluss des BGH die Beklagte nicht erstmals einer ungerechtfertigt überhöhten Kostenanmeldung, sondern gibt nur die dokumentierte Regulierungsgeschichte wieder, welche eine Kürzung durch die Bundesnetzagentur für das maßgebliche Ausgangsjahr belegt. Damit ist jedenfalls ein überteuert angesetzter Entgeltgenehmigungsantrag in jenem Bescheid bereits zurückgeführt worden, der die Grundlage der Entgelterhebung gegenüber der Klägerin im Jahre 2007 darstellt. Damit ist nur dokumentiert, dass die Beklagte eine Überteuerung durchgesetzt wissen wollte, dass dies ihr aber nicht gelungen ist. Im Umkehrschluss kann daraus ohne gebotene nähere Darlegung aber nicht gefolgert werden, dass auch das auf der Kürzung beruhende genehmigte Entgelt gleichwohl insoweit weiterhin (maßgeblich) überhöht gehalten gewesen ist. Diese gebotene Anfangsdarlegung leistet das Klägervorbringen jedoch nicht. f) Messung und Abrechnung Soweit die Klägerin sehr knapp gehalten beanstandet, dass insoweit eine Überprüfung nicht stattgefunden und lediglich eine Benchmark-Prüfung stattgehabt hätte (Bl. 298, 347, 755), erscheint ein solcher Kontrollansatz, der stark auf Effizienzerwägungen setzt (vgl. dazu etwa Säcker/Engelsing in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, Bd. 2, 2. Aufl. [2010], § 19 GWB, 162; Schmidt-Preuß ebenda Einl. C EnWG, 236), nicht grundsätzlich ungeeignet, und der Verweis darauf danach ebenso wenig geeignet, das Bestimmungsergebnis nach dieser Sachbehandlung als ermessensfehlerhaft erscheinen zu lassen. Zudem ist die Bundesnetzagentur gar nicht in der Weise vorgegangen, auf welche die Klägerin den Bescheid 2008 insoweit verkürzt wissen will (vgl. K 41 S. 33). Ferner gilt auch nicht, dass diese Prüfung 2008 ohne Aussagekraft für 2007 sei. Zum einen ergäbe sich daraus sehr wohl eine auch rückwirkende Plausibilisierung. Zum anderen stellte die dortige Prüfung gerade auf Vergleichswerte „zum Stand 31.12.2006“ ab. g) aa) Danach kann, auch wenn der Senat der Indizwirkung nicht die gleiche Schrankenhöhe beimisst, wie sie in obergerichtlicher Rechtsprechung ihren Ausdruck gefunden hat, weshalb er in eine Einzelbetrachtung gerade auch mit den Verlautbarungen der Bundesnetzagentur im Zusammenhang mit der beklagtenbezogenen Genehmigungspraxis eingetreten ist, nicht mit dem Landgericht, das nur ein einziges Mal auf obergerichtliche Rechtsprechung neueren Datums eingeht, ansonsten sich von landgerichtlichen Entscheidungen leiten lässt und nahezu durchgängig auf Fundstellen verweist, welche nur bis zum Jahre 2010 datieren, davon ausgegangen werden, die Klägerin habe durch Prozessvortrag schon so viel an Indizien vorgebracht, dass diese für sich und vor allem in ihrem Wertungsverbund geeignet wären, die vom Genehmigungsbescheid und mittelbar auch vom Folgebescheid ausgehende Indizwirkung zu erschüttern. bb) Die gilt auch im Lichte des weiteren Vorbringens in der ergänzenden Berufungserwiderung (Bl. 754 - 817). Dass die Bundesnetzagentur jedenfalls in ihrer ersten Genehmigungsrunde ihre Kontrolle nicht durchgängig spezifisch heruntergebrochen hat auf jeden einzelnen angemeldeten Kostenposten, ist Sachstand. Neben den obigen Erwägungen und Bewertungen dazu ergibt sich jedoch keine durchgreifende Erschütterung jenes konkreten Genehmigungsergebnisses im Sinne eines Entwertungsansatzes dadurch, dass ganz allgemein und ohne den Anhalt für eine solche Handhabung auch im vorliegenden Fall aus Aufsätzen auf blinde Verlängerungsgenehmigungen geschlossen oder nach eigenem Vortrag ohnehin nur vereinzeltes Abstimmungsverhalten der Behörde verallgemeinert wird. Dem Artikel im Handelsblatt (BB 3 = Bl. 768 - 769) ist nur zu entnehmen, dass R... und E... „ihre Beschwerden gegen die 2006 angeordneten Senkungen zurückgezogen [hätten]“, was per se nicht für eine abgestimmte, oberflächliche Kontrolle, sondern vielmehr für substantielle und ersichtlich schmerzliche Regulierungseingriffe der Bundesnetzagentur steht. Dass in Bezug auf Abschreibungen bezüglich des nächsten Entscheides mit der Bundesnetzagentur „eine Einigung erzielt worden“ sei, „erklärte R...“ (Bl. 768). Zum einen versucht die Klägerin damit, diese Verlautbarung eines Konkurrenten auf die Beklagte zu erstrecken, was dem klaren Pressetext zuwiderläuft; zum anderen ist weder gesagt, dass die Eigendarstellung der R... zugetroffen hat, noch - selbst wenn - dass jene Einigung einen Inhalt gehabt habe, der geltendes Recht verletzt hat. cc) Danach vermag der Senat bei seinem klägergünstigeren Wertungsansatz weder in den im Einzelnen abgehandelten noch dem übrigen Vorbringen der Klägerin weder für sich noch in der gebotenen Gesamtschau einen hinreichenden Ansatz für habhafte Zweifel zu erkennen, dass die Beklagte jenseits der Genehmigung und deren Umsetzung in der Entgeltbestimmung und -erhebung die klägerischen Interessen in einem solchen Maße hintangestellt hätte, dass sie den ihr eingeräumten Ermessensspielraum verlassen und ihre Interessenwahrnehmung von sachfremden oder willkürlichen Motiven hätte leiten lassen. g) Dieses klägerische Defizit im aktiven Vorbringen ist nicht durch eine verstärkte prozessuale Mitwirkungspflicht der Beklagten auszugleichen. aa) Eine sekundäre Darlegungslast besteht nicht vorab, sondern erst, wenn die Klägerin das Ihrige zur Erschütterung der Indizwirkung dargetan hat. Die Klägerin scheitert - wie ausgeführt - aber bereits auf dieser ersten Stufe. bb) Die Klägerin ist weiteren Vortrags auch nicht im Hinblick auf § 142 ZPO enthoben. (1) Zwar deutet BGH NJW 2012, 3092 = RdE 2012, 382 [Tz. 36] - Stromnetznutzungsentgelt V an, dass die Anordnung zur Vorlage der Genehmigungsunterlagen in Betracht kommen könne - nichts anderes kann in Bezug auf die Vorlage eines ungeschwärzten Genehmigungsbescheides gelten -, ohne allerdings dort veranlasst gewesen zu sein, die Voraussetzungen hierfür näher zu bestimmen (vgl. auch BGH NJW 2014, 3089 = RdE 2014, 449 [Tz. 19] - Stromnetznutzungsentgelt VI). Die dort jeweils in Bezug genommene Entscheidung BGHZ 173, 23 [Tz. 20] gibt allerdings vor, dass die Vorschrift des § 142 ZPO nicht der Ausforschung des Prozessgegners dient. Die Vorschrift befreit die Partei, die sich auf eine Urkunde beruft, nicht von ihrer Darlegungs- und Substantiierungslast. Dem entsprechend darf das Gericht die Urkundenvorlegung nicht zum bloßen Zwecke der Informationsgewinnung, sondern nur bei Vorliegen eines schlüssigen, auf konkreten Tatsachen bezogenen Vortrags der Partei anordnen (ebenso OLG Düsseldorf BeckRS 2014, 19052 [Tz. 24]; 2015, 00608 [Tz. 25]; KG NJOZ 2015, 1158 [Tz. 28]; allg. OLG Naumburg BeckRS 2015, 10347 [Tz. 45]; von Selle in BeckOK-ZPO, § 142 [Stand: 01.09.2015], 15 und 15.1; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl. [2015], § 142, 7). (2) Da diese Einstiegsvoraussetzung für eine gerichtliche Ermessensentscheidung (BGHZ a.a.O. [Tz. 20]; von Selle a.a.O. 15) im Sinne einer Vorlageanordnung nicht gegeben ist, ist auch dem Einwand der Beklagten nicht nachzugehen, ob und in welcher Weise ihrem behaupteten Geheimhaltungsinteresse, das auch Kalkulationsgrundlagen als Betriebsgeheimnisse erfassen kann (vgl. BGH U. v. 09.12.2015 - IV ZR 272/15 [Tz. 14] - BeckRS 2015, 20932), verfahrensrechtlich zu entsprechen wäre (dazu insgesamt BGH a.a.O.). (3) Allerdings wäre, würde man die Erschütterung mit dem Landgericht für gelungen halten, die Beklagte wiederum mit dem Landgericht zu verurteilen. Denn die Beklagte hat sich trotz der Vorlageanordnung des Landgerichts (Bl. 522) geweigert, den Bescheid ungeschwärzt samt Anlagen und Antragsunterlagen vorzulegen. Eine abweichende Haltung zeigte sie auch im Rahmen der Schriftsätze der von ihr geführten Berufung nicht an. Ihr erstinstanzliches Angebot - ohne weiteres als Bestandteil des instanzenübergreifenden Sachstand in die Berufungsinstanz gelangt (etwa BGH NJW 2013, 386 [Tz. 14]) - stellt jedoch verfahrensrechtliche und inhaltliche Bedingungen auf (Bl. 528/529), welche insbesondere nach der bezeichneten Rechtsprechung unter (2) nicht verfangen. Darauf kommt es vorliegend jedoch nicht an. 4. Das OLG München U. v. 11.12.2014 - U 1928/14 Kart hat zum auch hier auf Kartellrecht gestützten (etwa Bl. 3, 19, 23, 764) Anspruch der Klägerin ausgeführt: Der Klägerin steht kein Schadensersatzanspruch gemäß § 33 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 GWB a.F. zu. Es fehlt an der substantiierten Darlegung eines missbräuchlichen Verhaltens der Beklagten, für das die Klägerin darlegungs- und beweispflichtig ist. Die Beklagte kann sich auch im Rahmen des Schadensersatzanspruchs auf die Indizwirkung der behördlichen Entgeltgenehmigung berufen (vgl. auch KG NJOZ 2015, 1158 [Tz. 29 bis 30]; OLG Düsseldorf BeckRS 2015, 00608 [Tz. 48]; 2014, 19052 [Tz. 25 bis 28]; ferner BGH NJW 2012, 3092 [Tz. 41] - Stromnetznutzungsentgelt V, je auch mit entsprechenden Ausführungen zum europäischen Kartellrecht; vgl. auch BGH NJW 2014, 3089 [Tz. 52 bis 54] - Stromnetznutzungsentgelt VI). Die vorliegende Fallgestaltung ist keine andere. Insoweit ist der Senat auch nicht dazu aufgerufen, darüber zu entscheiden, ob dem unter diesen rechtlichen Vorzeichen geltend gemachten Schadensersatzanspruch entgegensteht, dass es der Klägerin gelungen sein wird, einen wegen des behaupteten Verstoßes überhöhten Kaufpreises entstandenen Schaden auf ihre eigenen Abnehmer abzuwälzen (BGH NJW 2014, 3089 [Tz. 49] - Stromnetznutzungsentgelt VI BGHZ 190, 145 [Tz. 57 f.] - ORWI). II. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 711, 542, 543 i.V.m. § 3 ZPO. Auf die Rüge der Beklagten, die erstinstanzliche Kostenentscheidung sei allemal zu korrigieren, da der Streitwert bei 1,561 Mio. €, die Verurteilungssumme aber bei 1.082.000,00 € gelegen habe, kommt es nach allem nicht an, wenngleich jedenfalls zu beachten ist, dass schon den Gründen des landgerichtlichen Urteils zu entnehmen war: „Es besteht ein Rückzahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte gemäß § 812 Absatz 1 Satz 1 BGB in Höhe von 1.082.316,45 € zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer in Höhe von 19 %, da ihre Entgeltzahlung 2007 in Teilen rechtsgrundlos erfolgte“ (US 19 = Bl. 625 [vorgeheftet Bd. I]), was der Berichtigungsbeschluss denn auch klarstellend ausgewiesen hat. Der Hilfsantrag, der nach dem Erfolg der Klägerin im Hauptantrag in I. Instanz im Hinblick auf die abweichende Beurteilung des Senats ohne Weiteres zur Prüfung des Berufungsgerichts mit anfällt (BGH GRUR 2012, 58 [Tz. 38] - Seilzirkus), und über den damit zu befinden war, ist nur Folge einer anderen rechtlichen Begründung des nämlichen Prozesszieles, verkörpert damit keinen eigenständigen Streitgegenstand (BGHZ 194, 314 [Tz. 24] - Biomineralwasser WM 2015, 786 [Tz. 8]), weshalb es durch dessen Bescheidung zu keiner Streitwerterhöhung gekommen ist. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Senat folgt der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Soweit es um die genaue Reichweite der Indizwirkung eines Genehmigungsbescheides geht, setzt der Senat nicht auf eine so strenge Sperrwirkung, wie sie in der jeweils bezeichneten obergerichtlichen Rechtsprechung zum Ausdruck kommt; sein Ansatz ist klägergünstiger. Da gleichwohl zu Lasten der Klägerin zu entscheiden war, sieht der Senat aber keinen Anlass, auch seine - klägergünstige - Verständnisvariante einer höchstrichterlichen Klärung zuzuführen. Ob der Bundesgerichtshof im Interesse einer einheitlichen Grenzziehung dies anders sieht, wird eine gegebenenfalls von der Klägerin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde offenbaren. Diese Rechtsmittelmöglichkeit macht die vorliegende Entscheidung auch nicht zur letztinstanzlichen, weshalb auch schon aus diesem Grunde eine geforderte (Bl. 764) Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union durch den Senat nicht geboten war. Ungeachtet dessen vermag der Senat der Wertung der Klägerin nicht zu beizutreten, dass die Rechtsprechung des BGH zur Indizwirkung und deren nationalrechtliche Umsetzung im Verfahrensrecht in der Ausprägung des Verständnisses durch den Senat zu einer beachtlichen Schwächung des von der Klägerin in der Richtlinie 2009/72/EG angelegt gesehenen Transparenzgebotes führe und die Richtlinie danach ein anderes verfahrens- oder materiell-rechtliches System gebiete. Insoweit ist schon zu beachten, dass die Richtlinie vom 13.07.2009 stammt und sie nach ihrem Art. 50 am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft tritt. Da sie sich keine Rückwirkung beigelegt hat und die Mitgliedstaaten sie spätestens am 3. März 2011 umzusetzen hatten (Art. 49 Abs. 1), kann schon nicht erkannt werden, dass sie den Abrechnungszeitraum: Jahr 2007 zu bestimmen vermöchte. Zudem ist der Richtlinie zwar ein zentrales Anliegen (neben der Entflechtung [siehe etwa Erwägungsgründe 14, 15] oder dem eines grenzüberschreitenden Zugangs [Nr. 8]) die Kontrolle über ein Übertragungsnetz (Erwägungsgrund 11), um einen nichtdiskriminierten Zugang zum Verteilernetz zu schaffen (Erwägungsgrund 26) und die Tarife für den Netzzugang transparent und nichtdiskriminierend zu machen (Erwägungsgrund 32). Gleichwohl sieht die Richtlinie als Instrument für die Umsetzung dieser Ziele (nur) die Einrichtung von Regulierungsbehörden mit spezifischen Zuständigkeiten (Erwägungsgrund 33 - 42, Kapitel IX Art. 35 ff.) und ein Genehmigungsverfahren vor (Erwägungsgrund 43, Art. 37 Abs. 3 d, Abs. 5 e, Abs. 6 a und Abs. 8). Dabei hat die Regulierungsbehörde die Vertragsfreiheit grundsätzlich anzuerkennen (Art. 37 Abs. 1 l). Darin drückt sich zugleich die Selbständigkeit und grundsätzliche Unantastbarkeit bestehender vertraglicher Systeme für die staatliche Regulierung aus. Verwirklicht sich aber nach der Richtlinie, deren zeitliche Anwendbarkeit einmal fingiert, deren Zweck im staatlichen Regulierungsverfahren und bleibt davon und zwar für die Regulierungsbehörde ein bestehendes Vertragsregime unberührt, so verfängt der Ansatz der Klägerin nicht, diese Richtlinie auf einen von der Rechtsprechung eröffneten eigenständigen nationalen bürgerlich-rechtlichen Parallelschutz anzulegen und insoweit behauptete Umsetzungsdefizite bezüglich der Richtlinie (mangelnde Beteiligung der Netznutzerwirtschaft, keine Beiladung oder Nebenintervention) über dieses gänzlich andere Kontrollregime ausgleichen zu wollen. Nichts substantiell Anderes vermag der Senat in Bezug auf die Verwirklichung unionsrechtlichen Kartellrechts im Zusammenspiel mit den Erfordernissen und Anforderungen im Regulierungsrecht zu erkennen. Eine vorlagebedürftige Frage isoliert nur in Bezug auf den dem Hilfsanspruch zugrundeliegenden reinen kartellrechtlichen Anspruch besteht nicht, da es nur um die Anwendung schon bestehender Rechtsgrundsätze geht, wozu beweisrechtliche Anforderungen und Differenzierungen unschwer zu zählen sind. Ruf Holzer Dr. Röhm Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht