Urteil
30 O 37/17
LG Stuttgart 30. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Für die Frage, ob und in welcher Höhe durch einen Kartellrechtsverstoß ein Schaden entstanden ist, gilt das Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO. Die Anwendung des § 287 Abs. 1 ZPO beruht insoweit darauf, dass beim Schadensersatzanspruch wegen eines Verstoßes gegen Kartellrecht ein Schaden geltend gemacht wird, ohne dass die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts erforderlich ist.(Rn.78)
2. Für die allgemein preissteigernde Wirkung des Kartells (hier: Lkw-Kartell) streitet ein Anscheinsbeweis.(Rn.79)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte aufgrund der mit Beschluss der Europäischen Kommission vom 19.7.2016 festgestellten Kartellrechtsverstöße, AT. 39824-Trucks, gegenüber der Klägerin zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, der darauf beruht, dass die Klägerin von der Beklagten in den Jahren 1997 bis 2005 sechs Lkw gemäß den in den Ablichtungen als Anlage F 4 und F 7 bis F 11 angefügten Rechnungen mit den Fahrzeugidentitätsnummern WDB...484, WDB...594, WDB...283, WDB...633, WDB...899 und WDB...634 erworben hat.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 1/4 und die Beklagte 3/4.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 65.693,00 € bis 5.6.2018 und auf 41.297,99 € ab diesem Zeitpunkt festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Frage, ob und in welcher Höhe durch einen Kartellrechtsverstoß ein Schaden entstanden ist, gilt das Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO. Die Anwendung des § 287 Abs. 1 ZPO beruht insoweit darauf, dass beim Schadensersatzanspruch wegen eines Verstoßes gegen Kartellrecht ein Schaden geltend gemacht wird, ohne dass die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts erforderlich ist.(Rn.78) 2. Für die allgemein preissteigernde Wirkung des Kartells (hier: Lkw-Kartell) streitet ein Anscheinsbeweis.(Rn.79) 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte aufgrund der mit Beschluss der Europäischen Kommission vom 19.7.2016 festgestellten Kartellrechtsverstöße, AT. 39824-Trucks, gegenüber der Klägerin zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, der darauf beruht, dass die Klägerin von der Beklagten in den Jahren 1997 bis 2005 sechs Lkw gemäß den in den Ablichtungen als Anlage F 4 und F 7 bis F 11 angefügten Rechnungen mit den Fahrzeugidentitätsnummern WDB...484, WDB...594, WDB...283, WDB...633, WDB...899 und WDB...634 erworben hat. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 1/4 und die Beklagte 3/4. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 65.693,00 € bis 5.6.2018 und auf 41.297,99 € ab diesem Zeitpunkt festgesetzt. I. Die Feststellungsklage ist zulässig. Die Klägerin war nicht gehalten, Leistungsklage zu erheben. Ein Feststellungsinteresse der Klägerin ergibt sich zwar nicht daraus, dass die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen wäre und der Schaden daher noch nicht endgültig beziffert werden könnte. Denn die schadensbegründenden Handlungen liegen bereits mehr als 12 Jahre zurück - die letzten streitgegenständlichen Erwerbe datieren aus dem Jahr 2005 -, so dass nicht damit zu rechnen ist, dass sich aus ihnen künftig weitere Schäden ergeben. Auch ist ein Feststellungsinteresse für sich genommen nicht schon im Hinblick auf die zur Bezifferung des Schadens erforderliche Einholung eines ökonomischen Gutachtens und den damit verbundenen Aufwand an Zeit und Kosten zu bejahen (vgl. BGH, Urteil vom 12.6.2018, KZR 56/16 - juris Rn. 18). Denn die Bezifferung des Schadens bliebe der Klägerin angesichts der Erforderlichkeit, der Feststellungsklage eine Leistungsklage mit beziffertem Klageantrag folgen zu lassen, ohnehin nicht erspart. Die Feststellungsklage ist daher, sofern nicht ausnahmsweise die Notwendigkeit besteht, den Schadensersatzanspruch gegen eine drohende Verjährung zu sichern, in der Regel nicht bereits deshalb zulässig, weil die Bezifferung des Schadens die Einholung sachverständigen Rats erforderte, zumal dies dazu führte, dass der Beklagte ohne sachliche Rechtfertigung mit den Kosten zweier Rechtsstreitigkeiten belastet zu werden drohte (BGH a.a.O.). Ein Feststellungsinteresse der Klägerin ergibt sich vorliegend jedoch daraus, dass sich angesichts der lange zurückliegenden Sachverhalte die Frage der Verjährung stellt und es in diesem Zusammenhang höchstrichterlich ungeklärte Fragen gab und gibt. So war bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.6.2018, KZR 56/16, die in Rechtsprechung und Literatur streitige Frage höchstrichterlich nicht geklärt, ob § 33 Abs. 5 GWB 2005 auch auf sogenannte Altfälle, also auf Schadensersatzansprüche, die bereits vor Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle entstanden sind, zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht verjährt waren, anzuwenden ist. Diese Frage betrifft zumindest die streitgegenständlichen Erwerbsvorgänge Nr. 4 und 5, die vor Inkrafttreten der genannten Norm erfolgt sind. Des Weiteren ist umstritten und bislang ebenfalls nicht höchstrichterlich geklärt, wann eine „Einleitung des Verfahrens“ im Sinne des § 33 Abs. 5 GWB 2005 vorliegt (siehe hierzu Ziffer II, 4 b der Entscheidungsgründe). Schließlich ist es unklar, zu welchem Zeitpunkt die Verjährungsfrist zu laufen beginnt, insbesondere wann die durch eine Kartellabsprache geschädigten Personen ausreichende Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen erlangen oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssten (hierzu BGH a.a.O. - juris Rn. 23). Die Rechtslage hinsichtlich einer möglichen Verjährung war demnach aus der Sicht der Klägerin kaum zuverlässig einzuschätzen und sie musste ernsthaft in Betracht ziehen, dass die Einrede der Verjährung Erfolg haben könnte. Unter diesen besonderen Umständen war die Klägerin befugt, ihre Schadensersatzansprüche durch Erhebung einer positiven Feststellungsklage gegen die drohende Verjährung zu sichern, ohne das Ergebnis eines zeit- und kostenaufwändigen Gutachtens abzuwarten (vgl. BGH, a.a.O.- juris Rn. 24 f). II. Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch wegen der Beschaffung der Fahrzeuge Nr. 4 bis 9 gemäß dem zum Zeitpunkt des jeweiligen Erwerbs geltenden und damit maßgeblichen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 12.6.2018, KZR 56/16 - juris Rn. 33; BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10, „ORWI“ - GRUR 2012, 291 Rn. 13) Recht zu. Danach folgt der Anspruch der Klägerin bezüglich des am 29.11.1997 bestellten Fahrzeugs (Erwerbsvorgang Nr. 4) aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 85 EGV bzw. 101 AEUV, bezüglich des am 27.11.2003 bestellten Fahrzeugs (Erwerbsvorgang Nr. 5) aus § 33 i.V.m. § 1 GWB in der seit 1.1.1999 geltenden Fassung vom 26.8.1998 und bezüglich der am 14.10.2005 bestellten Fahrzeuge (Erwerbsvorgänge Nr. 6 bis 9) aus § 33 Abs. 3 GWB 2005. Bei dem Kartellverbot nach § 1 GWB bzw. Art. 101 Abs. 1 AEUV handelt es sich um ein Schutzgesetz, das den Schutz der Marktgegenseite bezweckt (BGH, Urteil vom 4.4.1975, KZR 6/74 - BGHZ 64, 232; BGH, Urteil vom 25.1.1983, KZR 12/81 - BGHZ 86, 324; BGH, Urteil vom 28.6.2011, „ORWI“, a.a.O. Rn. 14). 1. Die Beklagte hat gegen kartellrechtliche Vorschriften verstoßen. a) Der Kartellverstoß steht aufgrund der Bindungswirkung der Feststellungen der EU-Kommission, wie sie Gegenstand der zitierten Kommissionsentscheidung vom 19.7.2016 sind, gemäß § 33 Abs. 4 GWB 2005 fest (vgl. BGH, Urteil vom 12.6.2018, KZR 56/16 - juris Rn. 30; BGH, Urteil vom 12.7.2016, KZR 25/14 - BGHZ 211, 146-171 Rn. 12 ff). § 33 Abs. 4 GWB 2005 findet auf alle Schadensersatzprozesse Anwendung, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch nicht abgeschlossen waren (vgl. BGH, Urteil vom 12.6.2018, KZR 56/16 - juris Rn. 31). In diesen Verfahren ist das Gericht an Entscheidungen der Kartellbehörde und Gerichtsentscheidungen in solchen Verfahren gebunden, die - wie im Streitfall - ihrerseits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Norm noch nicht abgeschlossen waren und mithin noch nicht zu einer bestandskräftigen oder rechtskräftigen Entscheidung geführt hatten (vgl. BGH, Urteil vom 12.6.2018, KZR 56/16 - juris Rn. 31). Die mit Wirkung zum 1.7.2005 eingeführte Norm des § 33 Abs. 4 GWB 2005 (vgl. BGH, Urteil vom 12.6.2018, KZR 56/16 - juris Rn. 76) war zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des streitgegenständlichen kartellbehördlichen Verfahrens gegen die Beklagte im Jahr 2016 in Kraft. Die Bindungswirkung erfasst nicht nur den Tenor, sondern auch die tragenden Gründe der Entscheidung und erstreckt sich auf die Feststellung des Kartellrechtsverstoßes in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (vgl. BGH, Urteil vom 12.6.2018, KZR 56/16 - juris Rn. 30; BGH, Urteil vom 12.7.2016, KZR 25/14 - BGHZ 211, 146 Rn. 12 „Lottoblock II“ LG Hannover, Urteil vom 16.4.2018, 18 O 21/17 - juris Rn. 73 m.w.N.). b) Aufgrund der Feststellungen in der Kommissionsentscheidung (auf welche sich im Folgenden die Rn-Angaben beziehen) ist für den streitgegenständlichen Zeitraum von Folgendem auszugehen: Es gab eine fortdauernde Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen, die in Absprachen über Preise und Bruttolistenpreiserhöhungen für Lkw zwischen 6 und 16 Tonnen (mittelschwere) sowie Lkw über 16 Tonnen (schwere Lkw) im EWR sowie in Absprachen über den Zeitplan und die Weitergabe der Kosten für die Einführung von Emissionstechnologien für entsprechend schwere Lkw nach den Abgasnormen Euro 3 bis Euro 6 in der Zeit vom 17.1.1997 bis zum 18.1.2011 bestand (Rn. 1 f und Rn. 49-63). Grundsätzlich durchläuft der Preisgestaltungsmechanismus im Lkw-Bereich dieselben Schritte bei sämtlichen Adressatinnen. Wie in vielen anderen Branchen ist der Ausgangspunkt der Preisgestaltung grundsätzlich der durch die Hauptverwaltungen festgelegte Bruttolistenpreis (Rn. 27). Die Bruttopreislisten aller Adressatinnen mit Ausnahme der Fa. ... waren EWR-weit harmonisiert, bei der Beklagten seit dem Jahr 2006. Sie enthielten die Preise aller entsprechend schwerer Lkw-Modelle sowie sämtlicher vom jeweiligen Hersteller ab Werk angebotenen Sonderausstattungen (Rn. 28). Der Lkw-Bereich ist durch einen hohen Grad an Transparenz gekennzeichnet, da wettbewerbsrelevante Daten zum Teil öffentlich zugänglich waren, zum Teil auch ausgetauscht wurden (Rn. 29). Eine der verbleibenden Unsicherheiten für die Adressaten am Lkw-Markt bestand in dem zukünftigen Marktverhalten der konkurrierenden Lkw-Hersteller und insbesondere in deren jeweiligen Absichten in Bezug auf die Änderung ihrer Bruttopreise und Bruttopreislisten (Rn. 30). Die Adressaten tauschten Bruttopreislisten und Informationen über Bruttopreise miteinander aus und auch computerbasierte Lkw-Konfiguratoren. Alle diese Elemente stellten wirtschaftlich sensible Informationen dar. Mit der Zeit wurden die herkömmlichen Bruttopreislisten durch Lkw-Konfiguratoren ersetzt, die detaillierte Bruttopreise für sämtliche Modelle und Optionen enthielten. Dies ermöglichte die Berechnung der Bruttopreise für die jeweils bestellbare Lkw-Konfiguration (Rn. 46). In den meisten Fällen waren die Informationen über die Bruttopreise für Lkw-Komponenten nicht öffentlich zugänglich bzw. die öffentlich zugänglichen Informationen nicht so ausführlich und genau wie die zwischen den Adressatinnen ausgetauschten Informationen. Der Austausch der nicht öffentlichen aktuellen Bruttopreise und Bruttopreislisten ermöglichte eine bessere Berechnung der ungefähren aktuellen Nettopreise ihrer Konkurrenten (Rn. 47). Der Austausch erleichterte den Vergleich der eigenen Angebote mit denen der Konkurrenten auch hinsichtlich der verschiedenen Optionen und Sonderausstattungen (Rn. 48). Die kollusiven Kontakte zwischen den Adressatinnen fanden von 1997-2010 in Form regelmäßiger Treffen, E-Mails und Telefongespräche statt. Die Hauptverwaltungen der Adressaten waren bis 2004 direkt an den Gesprächen über Preise, Preiserhöhungen und die Einführung von neuen Emissionsnormen beteiligt, spätestens ab 2002 liefen die Gespräche über deutsche Tochtergesellschaften (Rn. 49). Die Absprachen umfassten Vereinbarungen und/oder abgestimmte Verhaltensweisen über Preise und Bruttolistenpreiserhöhungen mit dem Ziel, die Bruttopreise im EWR zu koordinieren, sowie über den Zeitplan und die Weitergabe der Kosten für die Einführung von Emissionstechnologien nach den Abgasnormen Euro 3 bis Euro 6 (Rn. 50). Von 1997 bis zum Ende 2004 fanden mehrmals im Jahr Treffen statt, bei denen Bruttopreiserhöhungen besprochen und in einigen Fällen auch vereinbart wurden. Vor Einführung der europaweit geltenden Preislisten (siehe oben Rn. 28) führten die Beteiligten Gespräche über die Bruttopreiserhöhungen unter Angabe der Geltung innerhalb des gesamten, aber in Kernmärkte unterteilten EWR. Gelegentlich sprachen sie auch über Nettopreise für einige Länder. Sie vereinbarten zudem den Zeitplan zur Einführung von Emissionstechnologien nach den Abgasnormen Euro 3 bis Euro 6 sowie den dafür zu erhebenden Aufschlag. Zusätzlich zu Vereinbarungen über den Umfang der Preiserhöhungen informierten sich die Beteiligten regelmäßig über geplante Bruttopreiserhöhungen (Rn. 51). Sämtliche Adressatinnen beteiligten sich an Gesprächen, die Einführung des Euro zur Reduzierung von Rabatten zu nutzen (Rn. 53). Nach Einführung des Euro und bei Einführung der europaweiten Preislisten für fast alle Hersteller (siehe Rn. 28) begannen die Adressatinnen, sich über ihre deutschen Tochtergesellschaften systematisch über geplante Preiserhöhungen auszutauschen sowie über Preise und Modalitäten der Einführung der Abgasnormen (Rn. 54). Besprochen wurden technische Themen und Lieferfristen, aber auch Preise (normalerweise Bruttopreise). Häufig tauschten die Adressaten dabei wirtschaftlich sensible Informationen wie zum Beispiel Auftragseingänge, Bestände und weitere technische Informationen per E-Mail und Telefon aus (Rn. 55). In späteren Jahren wurden die auf deutscher Ebene stattfindenden Treffen formalisiert und nicht öffentlich zugängliche Informationen über Bruttopreiserhöhungen für Lkw-Basismodelle des jeweiligen Herstellers in einem Tabellenblatt zusammengetragen. Solche Austausche fanden mehrmals jährlich statt. Die Informationen betrafen zukünftige Bruttopreiserhöhungen entweder bezogen auf Lkw-Basismodelle oder auf Lkw und die zur Verfügung stehenden Konfigurationsoptionen, wobei üblicherweise Nettopreise bzw. Nettopreiserhöhungen nicht ausgetauscht wurden (Rn. 56). Der Austausch über zukünftig geplante Bruttopreiserhöhungen und Emissionsstandardtechnologien setzte sich über Jahre fort und enthielt ab 2007 auch regelmäßig Angaben über Lieferzeiten. Ab 2008 wurden die Austausche formalisierter, indem eine einheitliche Vorlage zum Zweck der geplanten Bruttopreiserhöhungen genutzt wurde (Rn. 57). Die Austausche versetzten die Adressaten zumindest in die Lage, die ausgetauschten Informationen bei ihren internen Planungsprozessen und der Planung zukünftiger Bruttopreiserhöhungen für das kommende Kalenderjahr zu berücksichtigen (Rn. 58). Die räumliche Ausdehnung der Zuwiderhandlung erstreckte sich auf den gesamten EWR während der gesamten Dauer der Zuwiderhandlung (Rn. 61). Aufgrund der Heimlichkeit, in der die Regelungen (arrangements) der Zuwiderhandlung vollzogen wurden, ließ sich nicht mit absoluter Sicherheit feststellen, ob die Zuwiderhandlungen zum Zeitpunkt der Kommissionsentscheidung bereits abgestellt wurden (Rn. 102). Das einzige wettbewerbswidrige wirtschaftliche Ziel der Kollusion zwischen den Adressatinnen bestand darin, deren jeweiliges Bruttopreisverhalten sowie die Einführung bestimmter Abgasnormen miteinander zu koordinieren, um Unsicherheit hinsichtlich des Verhaltens der jeweiligen Adressatinnen und letztlich auch der Reaktion der Kunden am Markt zu beseitigen. Die kollusiven Praktiken verfolgten ein einziges wirtschaftliches Ziel, nämlich die Verfälschung der Preisgestaltung und der übrigen Preisbewegung für Lkw im EWR (Rn. 71). Verschiedene Umstände wie etwa die gemeinsamen Merkmale der Inhalte der Kontakte bestätigen, dass die kollusiven Kontakte komplementär und miteinander verbunden waren, da jeder eine oder mehrere Folgen des normalen Wettbewerbs im Rahmen eines EWR-weiten Plans mit einer einzigen Zielsetzung beseitigen sollte (Rn. 72 ff.). Die Kontakte verfolgten ausweislich der Beweise den Zweck, die unabhängige Preisgestaltung und die normalen Preisbewegungen auf dem EWR-Markt zu verfälschen (Rn. 74) und den Wettbewerb auszuschalten (Rn. 77). Das beschriebene Verhalten bezweckte eine Einschränkung des Wettbewerbs auf dem EWR-weiten Markt und war durch die zwischen den im Wettbewerb stehenden Adressatinnen erfolgte Koordinierung der Bruttopreise gekennzeichnet, und zwar direkt mittels des Austausches der geplanten Bruttopreiserhöhung, der Einschränkung und des Zeitplans für die Einführung von Emissionstechnologien und der Weitergabe anderer wirtschaftlich sensibler Informationen wie zum Beispiel Auftragseingänge und Lieferfristen. Da der Preis eines der Hauptinstrumente des Wettbewerbs darstellt, zielten die verschiedenen, durch die Adressaten festgelegten Regelungen (arrangements) und Mechanismen letztlich auf die Einschränkung des Preiswettbewerbs im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV und Art. 53 Abs. 1 EWR-Abkommen ab (Rn. 81). Nach den der Kommission vorliegenden Tatsachen gab es keine Hinweise darauf, dass das beschriebene Verhalten der Adressaten zu Vorteilen im Sinne des Art. 101 Abs. 3 AEUV und Art. 53 Abs. 3 EWR-Abkommen führte oder den technischen oder wirtschaftlichen Fortschritt anderweitig förderte (Rn. 87). Der Verstoß wurde als vorsätzlich angesehen (Rn. 104). c) Die in der Kommissionsentscheidung dargelegten Sachverhalte wurden von der Beklagten im Vergleichsverfahren akzeptiert (Rn. 3 und 43); der Beschluss ist u. a. an die Beklagte gerichtet (Rn. 6 i. V. m. Rn. 10 ff.). d) Nach den obigen Feststellungen der EU-Kommission handelt es sich bei den in Frage stehenden (kollusiven) Kontakten (s.o., z.B. Rn. 49), dem (systematischen/formalisierten) Informationsaustausch (s.o., z.B. Rn. 54 und Rn. 57), den Absprachen, Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen (s.o., z.B. Rn. 50 und Rn. 51) um Zuwiderhandlungen nach bzw. Verstöße gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen (Rn. 1 i. V. m. Rn. 64-88). Letzteres stellt die Beklagte auch nicht in Abrede, verweist aber darauf, dass ein Verstoß nach dieser Vorschrift bereits vorliegt, wenn entsprechende Verhaltensweisen eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken. Dass Derartiges vorliegend (auch) „bewirkt“ worden wäre, sei von der EU-Kommission allerdings nicht festgestellt worden. Hierauf kommt es nicht an. Die Bindungswirkung gem. § 33 Abs. 4 GWB 2005 erfasst die tragenden Gründe der Entscheidung und erstreckt sich auf die Feststellungen des Kartellverstoßes in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (BGH, Urteil vom 12.6.2018, KZR 56/16 - juris Rn. 31; BGH, Urteil vom 12.7.2016, KZR 25/14 - BGHZ 211, 146 Rn. 12 „Lottoblock II“). Damit handelt es sich bei den in der Kommissionsentscheidung aufgeführten Zuwiderhandlungen folglich um einen Kartellverstoß nach Art. 101 Abs. 1 AEUV, bei den Teilnehmern der Zuwiderhandlung um Kartellanten und bei deren Zusammenschluss um ein Kartell. Art. 101 Abs. 1 AEUV definiert den Kartellverstoß bzw. das Kartellverbot, mithin gleichsam das Vorliegen eines Kartells im Sinne der Norm, legal als Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarktes bezwecken oder bewirken. Ob es sich bei dem Zusammenschluss aufgrund der konkreten Absprachen nach wissenschaftlicher Analyse bzw. Kartelltheorie zuletzt um ein Rabatt-, Konditionen-, Angebots- und Kalkulations-(schema-)-kartell oder um ein Preiskartell oder eine (weitere) Mischform der genannten Kartelle oder dergleichen handelt (vgl. zu den diversen Kartelltypen z. B.: Prof. Dr. Zorn, Die Wirtschaft im Überblick, 2. Aufl. 2016, S. 57; Gerhard Haase, Gesellschafts- und Kartellrecht, 2013, S. 108 ff), ist für die Frage, ob nach dem Sach- und Streitstand ein Schadensersatzanspruch gem. §§ 33, 1 GWB (1999) dem Grunde nach bejaht werden kann, nicht streitentscheidend (hierzu Weiteres noch nachfolgend unter II. 3.). Es ist jedenfalls von einem Kartell und einem Kartellverstoß im Sinne der genannten einschlägigen Vorschriften aus dargelegten Gründen bindend auszugehen. Dementsprechend kommt es auch nicht darauf an, ob vorliegend, wie die Beklagte meint, „lediglich“ von einem Informationsaustausch über Brutto-(listen-)preise gesprochen werden kann, weil, wie die Beklagte meint, „lediglich“ Derartiges angesichts der Ausführungen in der Kommissionsentscheidung als tragende Erwägung qualifiziert werden könne, hingegen nicht die vereinzelten Verweise darauf, dass „gelegentlich auch über Nettopreise“ gesprochen wurde und/oder, weil an einigen Stellen der Kommissionsentscheidung auch allgemein die Rede von Gesprächen über Preise und Preiserhöhungen sei. Die Beklagte mag zwar zu Recht darauf verweisen, dass in der veröffentlichten und im Verfahren vorgelegten, teilweise geschwärzten bzw. gekürzten Kommissionsentscheidung öfter von einem Austausch und Vereinbarungen über Brutto-(listen-)-preise die Rede ist als über einen Austausch und Vereinbarungen über Preise und/oder Nettopreise und/oder Preiserhöhungen. Die Häufigkeit der Feststellungen in der Kommissionsentscheidung zum einen oder anderen Inhalt des jeweiligen Austausches/der jeweiligen Absprache ändert jedoch nichts daran, dass sowohl das eine wie das andere aufgrund der der EU-Kommission vorliegenden (Urkunden-)Beweise (Rn. 45, 60 und Rn. 73, z.B.) und/oder Tatsachen (Rn. 87, z.B.) seitens der EU-Kommission festgestellt wurde und die rechtliche Bewertung all dieser Handlungen und Verhaltensweisen als Kartellverstoß im Sinne der genannten einschlägigen Vorschriften auch eben damit begründet wird (s.o.): Hierauf weist die EU-Kommission in Rn. 68 zudem selbst hin, wenn sie das in Ziff. 3 der Kommissionsentscheidung beschriebene Verhalten ausnahmslos als eine komplexe Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV und Art. 53 Abs. 1 EWR-Abkommen qualifiziert. Auch der Umstand, dass, wie die Beklagte meint, Preise - Netto- und/oder Brutto-(listen-)-preise - nicht ausdrücklich oder nicht systematisch festgesetzt wurden, ändert daran nichts, ungeachtet dessen, dass die Kommissionsentscheidung ohnehin von Gegenteiligem, namentlich konkreten Absprachen über Preise und Rabatte sowie einem systematischen Austausch spricht (vgl. Rn. 49-51, Rn. 53 und Rn. 54, z.B.). Auch ergibt sich aus der Kommissionsentscheidung - quasi als „roter Faden“, mithin tragende Erwägung -, dass es gerade der von der EU-Kommission festgestellte und ausweislich derselben auch zum Gegenstand und zur Begründung ihrer Entscheidung herangezogene (Informations-)Austausch den Adressatinnen ermöglichte, die ungefähren aktuellen Nettopreise der Konkurrenz zu berechnen (Rn. 47) und sie in die Lage versetzte, die ausgetauschten Informationen bei ihren internen Planungsprozessen und der Planung zukünftiger Bruttopreiserhöhungen für das kommende Kalenderjahr zu berücksichtigen (Rn. 58), um - ausgehend davon, dass grundsätzlich auch der durch die Hauptverwaltungen festgelegte Bruttolistenpreis den Ausgangspunkt der Preisgestaltung bildet (Rn. 27) - die Preisgestaltung und die übliche Preisbewegung für Lkw im EWR zu verfälschen. Zusammengefasst kann demnach festgestellt werden: Neben der Abstimmung von (erstens) Bruttopreisen über die Bruttopreislisten und (zweitens) vereinzelt von Nettopreisen wurden (drittens) weitere sensible Informationen wie Auftragslage und Lieferfristen besprochen sowie darüber hinaus (viertens) weitere Absprachen über die Einführung und die Kostenweitergabe von Emissionstechnologien getroffen. Diese Elemente bildeten jedenfalls zusammen einen weitreichenden und umfassenden Verstoß gegen das europäische Kartellrecht (so auch LG Hannover, Urteil vom 16.4.2018, 18 O 21/17 - juris Rn. 90). e) Die Beklagte hat die von der EU-Kommission festgestellte Zuwiderhandlung ausweislich der bindenden Feststellungen des Beschlusses vom 19.7.2016 auch vorsätzlich begangen (vgl. Rn. 104), handelte mithin schuldhaft, wobei sie sich das Verhalten der für sie handelnden Personen gemäß § 31 BGB zurechnen lassen muss. 2. Die streitgegenständlichen Erwerbe waren von den kartellrechtswidrigen Absprachen bzw. Verhaltensweisen betroffen. a) Für die Frage der Kartellbetroffenheit gilt der Beweismaßstab des § 286 ZPO (BGH, Urteil vom 12.7.2016, KZR 25/14 - juris Rn. 47). Die primäre Rechtsgutsverletzung gehört zur haftungsbegründenden Kausalität; insoweit ist § 286 ZPO maßgeblich (BGH, a.a.O., juris Rn. 42). Die Darlegungs- und Beweislast für die konkrete Kartellbetroffenheit trägt die Klägerin. Die Klägerin hat zum Vorliegen eines Kartells unter Bezugnahme auf die Feststellungen der EU-Kommission vorgetragen. Die von der Klägerin so vorgetragenen kartellrechtwidrigen Verhaltensweisen sind von den Beklagten nicht bestritten worden und stehen im Übrigen in Bezug auf die Beklagte aufgrund des gegen sie verhängten Bußgeldbescheids bzw. der Kommissionsentscheidung vom 19.7.2016 gem. § 33 Abs. 4 GWB 2005 bindend fest (s.o.). Zwar wendet die Beklagtenseite ein, der Vortrag der Klägerin sei unsubstantiiert. Dem folgt die Kammer jedoch nicht, da, insbesondere unter Bezugnahme auf die Feststellungen der EU-Kommission im Beschluss vom 19.7.2016 ausreichende Umstände und Vorgänge beschrieben werden, die Tatsachenfeststellungen ermöglichen. Hieran ändert aus den dargelegten Gründen auch der Umstand nichts, dass die Beklagte die Auffassung vertritt, als tragende und damit allein bindende Erwägung der Kommissionsentscheidung könne allenfalls von einem (bloßen) Informationsaustausch über Brutto-(listen-)preise ausgegangen werden. b) Für die Kartellbetroffenheit des konkreten Beschaffungsvorgangs streitet ein Anscheinsbeweis zugunsten der Klägerin (vgl. OLG München, Urteil vom 8.3.2018, U 3497/16 Kart - juris Rn. 60 ff; Thüringer OLG, Urteil vom 22.2.2017, 2 U 583/15 Kart - juris Rn. 68; OLG Karlsruhe, Urteil vom 9.11.2016, 6 U 204/15 Kart (2) - juris Rn. 64 - und Urteil vom 31.7.2013, 6 U 51/12 - juris Rn. 56). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins bei typischen Geschehensabläufen anwendbar, das heißt in Fällen, in denen ein bestimmter Sachverhalt feststeht, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist (BGH NJW 2013, 1092 Rn. 26). Dabei bedeutet Typizität nicht, dass die Ursächlichkeit einer Tatsache für den Erfolg bei allen Sachverhalten der Fallgruppe immer vorhanden sein muss; sie muss aber so häufig gegeben sein, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist (vgl. BGH, ebenda). Der Anschein der Kartellbetroffenheit ergibt sich hinsichtlich des in Frage stehenden Beschaffungsvorgangs dadurch, dass dieser sich in sachlicher, zeitlicher und räumlicher Hinsicht in die von der EU-Kommission festgestellte Kartellabsprache einfügt (vgl. OLG München, Urteil vom 8.3.2018, U 3497/16 Kart - juris Rn. 60 ff; Thüringer OLG, Urteil vom 22.2.2017, 2 U 583/15 Kart - juris Rn. 68; OLG Karlsruhe, Urteil vom 9.11.2016, 6 U 204/15 Kart (2) - juris Rn. 64 - und Urteil vom 31.7.2013, 6 U 51/12 - juris Rn. 56). Es ist nicht erforderlich, dass die einzelnen Beschaffungsvorgänge Teil der Absprachen sind (OLG Karlsruhe a.a.O.). aa) Die zwischen Oktober 1997 und 2005 erfolgten Erwerbsvorgänge Nr. 5 bis 9 fallen zeitlich in den sich aus dem Beschluss der EU-Kommission vom 19.7.2016 ergebenden Kartellzeitraum. Die Zuwiderhandlung der Beklagten dauerte danach vom 17.1.1997 bis zum 18.1.2011. bb) Bei den streitgegenständlichen Fahrzeugen aus den Erwerben Nr. 4 und 6 bis 9 handelt es sich um mittelschwere Lkw von 11,9 t bzw. 16 t und bei dem Fahrzeug Nr. 5 um einen schweren Lkw von 19 t. Da sich nach den Feststellungen der EU-Kommission das sanktionierte Verhalten auf mittelschwere (zwischen 6 t und 16 t) und schwere Lkw (über 16 t) im gesamten EWR bezog, hat die Klägerin die Kartellbetroffenheit des streitgegenständlichen Erwerbsvorgangs auch in sachlicher und räumlicher Hinsicht hinreichend substantiiert dargelegt. c) Der Anscheinsbeweis der Kartellbetroffenheit ist nicht erschüttert. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die streitgegenständlichen Geschäfte der Beklagten mit der Klägerin, welche sich in sachlicher, zeitlicher und räumlicher Hinsicht in die von der EU-Kommission festgestellte Kartellabsprache einfügen, dennoch nicht von dem Kartell erfasst sein sollten. 3. Es ist auch davon auszugehen, dass der Klägerin ein kartellbedingter Schaden entstanden ist. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Feststellung der Ersatzpflicht im gerichtlichen Verfahren voraus, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines Schadens besteht. Insoweit genügt die nicht entfernt liegende Möglichkeit eines Schadens (BGH, Urteil vom 12.6.2018, KZR 56/16 - juris Rn. 34 m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall. Für die Frage, ob und in welcher Höhe durch einen Kartellrechtsverstoß ein Schaden entstanden ist, gilt das Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO (BGH, Urteil vom 12.7.2016, KZR 25/14 - juris Rn. 41 „Lottoblock II“). Die Anwendung des § 287 Abs. 1 ZPO beruht insoweit darauf, dass beim Schadensersatzanspruch wegen eines Verstoßes gegen Kartellrecht ein Schaden geltend gemacht wird, ohne dass die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts erforderlich ist (BGH, a.a.O., juris Rn. 43). b) Für die allgemein preissteigernde Wirkung des (vorliegenden) Kartells streitet ein Anscheinsbeweis. Wie dargelegt, sind Grundlage des Anscheinsbeweises besonders zuverlässige Sätze der Lebenserfahrung, nach denen aus bestimmten Ursachen in aller Regel bestimmte Wirkungen hervorgehen und umgekehrt bestimmte Wirkungen auf bestimmte Ursachen rückschließen lassen (BGH NJW 2013, 1092 Rn. 26). Dabei müssen die Umstände des Einzelfalls in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein, dass sich aus ihnen der Rückschluss auf die zu beweisende Behauptung aufdrängt, wobei Typizität nicht bedeutet, dass die Ursächlichkeit einer Tatsache für den Erfolg bei allen Sachverhalten der Fallgruppe immer vorhanden sein muss; sie muss aber so häufig gegeben sein, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist (vgl. BGH, ebenda). Hiervon ist vorliegend auszugehen. Die Beklagte meint zwar, ein Anscheinsbeweis sei bislang lediglich für Quotenkartelle oder sog. Hardcore-Kartelle anerkannt, Derartiges sei aber nicht von der EU-Kommission bindend festgestellt worden und für einen Informationsaustausch über Brutto-(listen-)preise streite kein Anscheinsbeweis. Dies überzeugt nicht; die Beklagte übergeht Folgendes: Ein Anscheinsbeweis dahingehend, dass sich ein Kartell preissteigernd auswirkt bzw. dass eine wettbewerbswidrige Absprache zu einer Schädigung bei den Abnehmern der Kartellanten führt, ist nicht nur bei sog. Quotenkartellen, sondern auch sog. Stammkundenmodellen anerkannt bzw. zu solchen Kartellvarianten entsprechende Entscheidungen ergangen (vgl. OLG München, Urteil vom 8.3.2018, U 3497/16 Kart - juris; Thüringer OLG, Urteil vom 22.2.2017, 2 U 583/15 Kart - juris Rn. 64; OLG Karlsruhe, Urteil vom 9.11.2016, 6 U 204/15 Kart (2) - juris Rn. 63 und Urteil vom 31.7.2013, 6 U 51/12 - juris Rn. 53 f; LG Dortmund, Urteil vom 28.6.2017, 8 O 25/16 (Kart) - NZKart 2017, 440 - Schienenkartell; LG Dortmund, Urteil vom 21.12.2016, 8 O 90/14 (Kart) - juris Rn. 100 ff.; LG Dortmund, Urteil vom 1.4.2004, 13 O 55/02 Kart - WuW/E DE-R 1352). Ein Quotenkartell habe typischerweise wettbewerbsbeschränkende Effekte, denn der einzelne Anbieter habe auf Grund des Quotenkartells - im Vergleich zur wettbewerbsmäßigen Situation - (1.) einen geringeren Anreiz zur Senkung seiner Preise, weil er sich durch die Preissenkung ohnehin keine zusätzlichen Marktanteile erschließen kann, und (2.) größere Möglichkeit, seine Preise zu erhöhen, weil er nicht Gefahr läuft, durch die Preiserhöhung Marktanteile an seine Wettbewerber zu verlieren (vgl. ebenda). Quoten- und Kundenschutzabsprachen dienen gleichermaßen dazu, den Unternehmen Preissetzungsspielräume zu eröffnen, die sie erfahrungsgemäß auch nutzen. Andernfalls wären der mit der Koordination und der Überwachung einer Kartellabsprache einhergehende Aufwand und das damit verbundene Risiko entbehrlich (vgl. LG Dortmund, Urteil vom 28.6.2017, 8 O 25/16 (Kart) - NZKart 2017, 440 - Schienenkartell). Anders als es die Beklagte meint, kommt es an dieser Stelle allerdings nicht darauf an, ob dieser für ein Quotenkartell typisierte Geschehensablauf auch auf die vorliegend in Frage stehenden Verhaltensweisen übertragbar ist und/oder, ob das sanktionierte Verhalten allein in einem (bloßen) „Informationsaustausch“ bestand, vielmehr entspricht es - wie der Bundesgerichtshof auch schon mehrfach und zuletzt in seiner Entscheidung vom 12.6.2018 in Sachen KZR 56/16 betont hat - einem allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungssatz, dass die Gründung eines Kartells grundsätzlich der Steigerung des Gewinns der am Kartell beteiligten Unternehmen dient. Deshalb spricht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Kartell gebildet und erhalten wird, weil es höhere am Markt erzielbare Preise erbringt. Damit ist es zugleich wahrscheinlich, dass bei den Abnehmern der Kartellanten hierdurch ein Schaden verursacht wird (vgl. BGH, Urteil vom 12.6.2018, KZR 56/16 - juris Rn. 35; BGH, Beschluss vom 26.02.2013, KRB 20/12 - NZKart 2013, 195 Rn. 76 f.= BeckRS 2013, 6316 Rn. 76; BGH, Beschluss vom 28.6.2005, KRB 2/05 - WuW/E DE-R 1567, 1569 = NJW 2006, 163; BGH GRUR 2012, 291 (293) Rn. 26 - „ORWI“). Hieran ändert nichts, dass es Konstellationen geben mag, in denen aus der Tätigkeit eines Kartells kein Mehrerlös erwächst oder dies zumindest nicht auszuschließen ist (BGH, Beschluss vom 28.6.2005, KRB 2/05 - WuW/E DE-R 1567, 1569 = NJW 2006, 163 (165)). Letzterem entspricht, dass sich aus den einschlägigen Studien zur Höhe kartellbedingter Aufschläge auch eine nicht unwesentliche Zahl ineffektiver Kartelle ergibt (vgl. etwa Oxera-Studie für die Europäische Union ("Quantifying antitrust damages", Dezember 2009), die Studie von Connor und Lande ("The size of cartel overcharges: Implication for U.S. and EU fining policies", August 2006)). Diese zeigen auch, dass es keinen "typischen" prozentualen Preisaufschlag gibt und, dass jedes Kartells letztlich wiederum im Markt aufgrund (zufallsabhängiger) externer Umstände, wie zeitweiliger Rohstoffknappheit infolge politischer Unruhen oder einem Nachfrageanstieg infolge von Kursschwankungen und dergleichen seine Grenzen erhält. Die Bildung eines Kartells und seine Durchführung indizieren, dass den am Kartell Beteiligten hieraus auch jeweils ein Vorteil erwächst (BGH, Beschluss vom 28.6.2005, KRB 2/05 - WuW/E DE-R 1567, 1569 = NJW 2006, 163 (165)). Unternehmen bilden derartige Kartelle, um keine Preissenkung vornehmen und damit auch keine Gewinnschmälerung hinnehmen zu müssen (vgl. ebenda). Nach ökonomischen Grundsätzen wird bei Kartellen regelmäßig eine Kartellrendite entstehen (vgl. ebenda). Deshalb spreche - wie der BGH bereits im Hinblick auf Submissionsabsprachen ausgeführt habe (BGHSt 38, 186 (194) = NJW 1992, 921) - eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Kartell gebildet und erhalten wird, weil es höhere als am Markt sonst erzielbare Preise erbringt (vgl. ebenda). Da der Mehrerlös durch die Außerkraftsetzung der Marktmechanismen entstehe, spielten die zeitliche Dauer der Kartellabsprachen und ihre Intensität eine wesentliche Rolle: Je länger und nachhaltiger ein Kartell praktiziert wurde und je flächendeckender es angelegt ist, umso höhere Anforderungen sind an die Darlegungen des Tatrichters zu stellen, wenn er einen wirtschaftlichen Vorteil aus der Kartellabsprache verneinen will (vgl. ebenda). Dass sich Kartelle in dieser Weise preissteigernd auswirken, ist darüber hinaus auch wirtschaftswissenschaftlich anerkannt (vgl. z.B. Inderst/Maier-Rigaud/Schwalbe „Preisschirmeffekte“ WUW 11/2014 und Coppic/Haucap „Behandlung von Preisschirmeffekten“ WUW 2/2016; zum ganzen auch Petrasincu WUW 2016, 331 und Inderst/Thomas, Schadensersatz bei Kartellverstößen, 2015, S. 317) und wurde auch durch das Bundeswirtschaftsministerium bei der Umsetzung der EU-Kartellschadensersatzrichtlinie 2014/104/EU berücksichtigt (vgl. BMWi, Entwurf eines 9. Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, S. 60, 71; vgl. nunmehr auch § 33a Abs. 1 GWB n.F.). Der Preis stellt eines der Hauptinstrumente des Wettbewerbs dar, dessen Einschränkung die Koordinierungen der Kartellanten vorliegend bezweckten (Kommissionsentscheidung Rn. 81). Wie in vielen anderen Branchen ist im Lkw-Bereich Ausgangspunkt der Preisgestaltung grundsätzlich der durch die Hauptverwaltungen festgelegte Bruttolistenpreis (Kommissionsentscheidung Rn. 27). Nach den oben dargelegten Feststellungen der EU-Kommission im Beschluss vom 19.7.2016 waren Gegenstand der sanktionierten Zuwiderhandlungen die (kollusiven) Kontakte (s.o., z.B. Rn. 49), der (systematische/formalisierte) Informationsaustausch (s.o., z.B. Rn. 54 und Rn. 57), die Absprachen, Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen (s.o., z.B. Rn. 50 und Rn. 51) betreffend Preise und Bruttolistenpreiserhöhungen für mittelschwere und schwere Lkw im EWR sowie Zeitplan und Weitergabe der Kosten für die Einführung vom Emissionstechnologien für entsprechend schwere Lkw nach den Abgasnormen EURO 3 bis 6 (Kommissionsentscheidung Rn. 2 und Rn. 49, 50, 54 z.B.). Die Austausche versetzten die Adressatinnen in die Lage, die ausgetauschten Informationen bei ihren internen Planungsprozessen und der Planung zukünftiger Bruttopreiserhöhungen für das kommende Kalenderjahr zu berücksichtigen (ebenda, Rn. 58). Durch den Austausch aktueller Bruttopreise und Bruttopreislisten in Verbindung mit weiteren, im Wege der Marktforschung gewonnen Daten, konnten die Adressatinnen die ungefähren aktuellen Nettopreise ihrer Konkurrenten besser berechnen (ebenda, Rn. 47). Desgleichen erleichterte der Austausch der Konfigurationen den Vergleich der eigenen Angebote mit denen der Konkurrenten und erhöhte die Markttransparenz (ebenda, Rn. 48). Dementsprechend ist auch bei einem Kartell wie dem vorliegenden, bei dem keine Quoten und/oder Stammkundenmodelle oder dergleichen abgesprochen wurden, sondern Preise, (vereinzelt) Nettopreise, Bruttopreise und Bruttolistenpreise (s.o.) Gegenstand der Absprachen waren, von einer preissteigernden (Aus-)Wirkung des in Frage stehenden Kartells im Wege des Anscheinsbeweises auszugehen (ebenso im Ergebnis: LG Hannover, Urteil vom 18.12.2017, 18 O 8/17 - juris Rn. 73 ff und Urteil vom 16.4.2018, 18 O 21/17 - juris Rz. 97 ff). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch die lange Dauer des vorliegenden Kartells von 1997 bis 2011. Hinzu kommt der erhebliche organisatorische Aufwand: Von 1997 bis Ende 2004 fanden Treffen der höheren Führungskräfte sämtlicher Hauptverwaltungen statt (Kommissionsentscheidung Rn. 51). In späteren Jahren erfolgten die Treffen formalisierter, und die nicht öffentlich zugänglichen Informationen über Bruttopreiserhöhungen wurden in einem Tabellenblatt zusammengetragen; diese Austausche fanden mehrmals im Jahr statt (Kommissionsentscheidung Rn. 56). Darüber hinaus war der gesamte EWR betroffen, außerdem sämtliche führenden europäischen Hersteller. Auch ist nach den Feststellungen in der Kommissionsentscheidung nicht davon auszugehen, dass ein Einfluss der Kartellbeteiligten auf die Höhe der auf den Bruttopreis gegebenen Rabatte nicht bestand. Vielmehr wurde abgesprochen, dass die Rabatte im Zuge der Euro-Einführung gesenkt werden sollten. Solche Gespräche wären sinnlos gewesen, wenn ein Einfluss auf die Rabatte überhaupt nicht möglich gewesen wäre. Vorliegend kommen zudem noch weitere wettbewerbsbeschränkende Handlungen hinzu wie die Absprachen über Auftragsbestände, Lieferzeiten und Abgastechnologien (ebenso LG Hannover, Urteil vom 16.4.2018, 18 O 21/17 - juris Rn. 103). Zeitliche Dauer, räumliche Ausdehnung und organisatorischer Aufwand sind nur erklärlich, wenn den Lkw-Herstellern durch den Informationsaustausch ein finanzieller Vorteil entstand, sich den Teilnehmern der Zuwiderhandlungen jedenfalls Preissetzungsspielräume eröffneten, die sie nutzten, da andernfalls der mit den Zuwiderhandlungen einhergehende (Kosten-) Aufwand und das damit verbundene Risiko, insbesondere eines Bußgeldes wegen wettbewerbswidrigen Handelns, unnötig wären (vgl. LG Hannover, Urteil vom 16.4.2018, 18 O 23/17 - juris Rn. 99). Das streitgegenständliche Kartell war über viele Jahre intakt, was für die Kartellbeteiligten nur dann sinnvoll ist, wenn es zu erhöhten, jedenfalls nicht marktkonformen Preisen führt (vgl. Thüringer OLG, Urteil vom 22.2.2017, 2 U 583/15 Kart - juris Rn. 65). Im Wettbewerb tätige Wirtschaftsunternehmen sind auf Gewinn(-maximierung) angelegt und richten alle ihre Aktivitäten darauf aus. Dies alles spricht dafür, auch für den vorliegenden Informationsaustausch den Anscheinsbeweis einer allgemein preissteigernden Wirkung der kartellrechtswidrigen Abstimmungen anzunehmen. Dem Vortrag der Beklagten, dass nur ein „Informationsaustausch“ vorgelegen habe, für den die Rechtsprechung einen Anscheinsbeweis bislang nicht angenommen habe und hier gerade kein Eingriff in den Kernbereich des Wettbewerbs im Sinne eines sog. „Hardcore-Kartells“ vorliege, kann nach alledem nicht gefolgt werden. Dies schlussendlich auch deshalb, weil es sich ausweislich der Kommissionsentscheidung bei den in Frage stehenden Zuwiderhandlungen auch keinesfalls um erlaubte Absprachen handelt, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder Warenverteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beigetragen hätten (vgl. Kommissionsentscheidung Rn. 86 f). Vielmehr lag unter Berücksichtigung des Marktanteils und Umsatzes der Adressatinnen innerhalb des EWR, des Umfangs des von der Zuwiderhandlung betroffenen räumlichen Markts und der grenzüberschreitende Art der betroffenen Produkte eine spürbare Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels vor (Kommissionsentscheidung Rn. 85). d) Der Beklagten ist eine Erschütterung des Anscheinsbeweises nicht gelungen. aa) Die Beklagte trägt vor, die ausgetauschten Informationen seien per se nach Art, Umfang und Detailgrad untauglich gewesen, um daraus verlässliche Informationen über das Marktverhalten der übrigen Lkw-Hersteller abzuleiten, weshalb kein Anscheinsbeweis greife. Gegenteiliges folgt jedoch bindend aus der Kommissionsentscheidung, wenn es dort heißt, die Austausche versetzten die Adressatinnen in die Lage, die ausgetauschten Informationen bei ihren internen Planungsprozessen und der Planung zukünftiger Bruttopreiserhöhungen für das kommende Kalenderjahr zu berücksichtigen (Kommissionsentscheidung Rn. 58). Durch den Austausch aktueller Bruttopreise und Bruttopreislisten in Verbindung mit weiteren, im Wege der Marktforschung gewonnen Daten, konnten die Adressatinnen die ungefähren aktuellen Nettopreise ihrer Konkurrenten besser berechnen (Kommissionsentscheidung Rn. 47). Desgleichen erleichterte der Austausch der Konfigurationen den Vergleich der eigenen Angebote mit denen der Konkurrenten und erhöhte die Markttransparenz (Kommissionsentscheidung Rn. 48). Dementsprechend war dem angebotenen Zeugenbeweis sowie dem angebotenen sachverständigen Zeugnis nicht nachzugehen. Damit kann auch dahingestellt bleiben, dass es an jedem Vortrag dazu fehlt, welche Informationen konkret ausgetauscht wurden und warum diese ungeeignet waren, ein kartellbedingt erhöhtes Preisniveau im Zeitpunkt des streitgegenständlichen Erwerbs zu bedingen. Soweit die Beklagte meint, die Anforderungen der Kammer an die Erschütterung des Anscheinsbeweises kämen so einer Beweislastumkehr gleich, verkennt die Beklagte Inhalt und Umfang der Bindungswirkung der Feststellungen der EU-Kommission im Beschluss vom 19.7.2016 gemäß § 33 Abs. 4 GWB 2005 als auch den Inhalt und Umfang des vorliegend zu Gunsten der Klägerin streitenden Anscheinsbeweises in Form des genannten wirtschaftlichen Erfahrungssatzes. Danach dient die Gründung eines Kartells grundsätzlich der Steigerung des Gewinns der am Kartell beteiligten Unternehmen, weshalb es eine hohe Wahrscheinlichkeit gibt, dass das Kartell gebildet und erhalten wird, weil es höhere als am Markt erzielbare Preise erbringt und damit zugleich wahrscheinlich ist, dass bei den Abnehmern der Kartellanten hierdurch ein Schaden verursacht wird (vgl. BGH, Urteil vom 12.6.2018, KZR 56/16 - juris Rn. 35 unter ausdrücklichem Verweis auf die Ausführungen des BGH, Beschluss vom 28.6.2005, KRB 2/05 - WuW/E DE-R 1567, 1569 = NJW 2006, 163 (165)). bb) Die Beklagte kann gegen den Anscheinsbeweis der allgemein preissteigernden Wirkung eines Kartells zur Erschütterung desselben auch nicht „einfach“ einwenden, der Lkw-Markt sei durch hohen Konkurrenz und Preisdruck geprägt, im maßgeblichen Zeitraum habe intensiver Wettbewerb geherrscht und die Marktanteile der Lkw-Hersteller hätten zwischen 1997 und 2016 stark variiert. Alle diese Umstände folgen im Wesentlichen bereits aus der Kommissionsentscheidung. Sie ändern nichts daran, dass der Verweis auf die Markttransparenz, den Preisdruck und/oder die Marktmacht und/oder variierende Marktanteile im maßgeblichen rund 15 Jahre andauernden Zeitraum der Zuwiderhandlung - jeweils für sich und alle zusammen - nicht ohne Weiteres ausschließt, auch unter solchen Bedingungen überhöhte Preise durchzusetzen oder gar zu widerlegen bzw. in Frage zu stellen, dass im Zeitpunkt des Angebots/des Vertrages ein kartellbedingt höheres Preisniveau geherrscht und sich dieses auch auf die der Klägerin abgegebenen Angebote niedergeschlagen hat. Einen allgemein marktbezogenen Ausnahmetatbestand zur Erschütterung des Anscheinsbeweises hat die Beklagte jedenfalls nicht dargelegt, insbesondere nicht detailliert zu einem Nachfrageanstieg oder anderen externen Umständen vorgetragen oder vergleichende Betrachtungen von Märkten vorgenommen (vgl. Thüringer OLG, Urteil vom 22.02.2017, 2 U 583/15 Kart - juris Rn. 67). cc) Auch soweit die Beklagte einwendet, im Lkw-Markt bilde sich der Nettopreis „bottom up“ ohne Berücksichtigung der Bruttopreislisten und nicht diese, sondern die Nachlässe seien das Preissteuerungsinstrument, wird der zu Gunsten der Klägerin streitende Anscheinsbeweis nicht erschüttert. Gleiches gilt für den Einwand, die Bruttolistenpreise seien ohne Bedeutung für die tatsächlich ausgehandelten Nettopreise, es handele sich um „Mondpreise“. Gegenteiliges, namentlich die wesentliche Bedeutung der Bruttolistenpreise (der Hauptverwaltungen) für die Preisgestaltung ergibt sich bereits aus den bindenden Feststellungen des Beschlusses der EU-Kommission vom 19.7.2016, dort Rn. 27. Festgestellt ist dort zudem, dass die Nettoendkundenpreise erhebliche Rabatte auf die ursprünglichen Bruttopreislisten widerspiegeln (Kommissionsentscheidung, Rn. 27) und, dass die Kartellanten sich auch über Rabatte verständigt haben (s.o.). dd) Von einer Erschütterung des Anscheinsbeweises kann auch nicht aufgrund des Verweises ausgegangen werden, die Preisfindungsmechanismen im Lkw-Markt seien komplex, die Festlegung der Bruttopreislisten für das nächste Jahr sei im Steering Committee Pricing bei der Beklagten zu einer Zeit erfolgt und an die lokalen Vertriebsorganisationen weitergegeben worden, bevor der erste Austausch von Informationen zu den Bruttopreislisten stattgefunden habe. Gleiches gilt im Hinblick für den Verweis auf die Gestaltungsspielräume des Absatzmittlers, insbesondere der Möglichkeit desselben, einen Teil oder seine gesamte Marge auf den Nettopreis an den Endkunden weiterzugeben. Der zuletzt genannte Einwand erschüttert den Anscheinsbeweis für die allgemein preissteigernde Wirkung der Absprachen schon deshalb nicht, weil, auch wenn Rabatte - in welcher Form auch immer - gewährt wurden, der Anscheinsbeweis dahin geht, dass das Ausgangsniveau der Preisgestaltung wie auch der letztlich zu zahlende Endpreis aufgrund der Abstimmungen sich auf einem höheren Niveau bewegten, als sie dies ohne Preiskoordinierung getan hätten. Der zuerst genannte Einwand wird durch die bindenden Feststellungen in der Kommissionsentscheidung widerlegt, wenn es in Rn. 58 heißt, dass die Austausche die Adressatinnen in die Lage versetzten, die ausgetauschten Informationen bei ihren internen Planungsprozessen und der Planung zukünftiger Bruttopreiserhöhungen für das kommende Kalenderjahr zu berücksichtigen. Gleiches gilt, wenn es dort heißt, dass der Austausch nicht an einem Jahrestreffen stattfand, sondern in Form regelmäßiger Treffen bei Veranstaltungen nationaler Verbände, Messen und dergleichen, zudem im Rahmen von zum Zweck der Zuwiderhandlung organisierter Wettbewerbertreffen und auch regelmäßige Kontakte über E-Mail und Telefongespräche umfasste (vgl. Rn. 48, 51 und 55). ee) Der Anscheinsbeweis der allgemein preissteigernden Wirkung wird auch nicht durch den Verweis der Beklagten auf die vorliegende Produktvielfalt erschüttert. Die Beklagte legt dar, dass über 1 Milliarde Lkw-Konfigurationen möglich seien und diese Produktvielfalt verhindert habe, dass die Absprachen den Wettbewerb tatsächlich beeinträchtigten. Auch dieser Vortrag ändert zunächst nichts an den bindend festgestellten Preisabsprachen für die Lkw-Basismodelle, weshalb schon nicht jede Konfiguration einzeln abgestimmt werden musste, um den Preiswettbewerb zu beschränken bzw. zu Gunsten der Klägerin einen Anscheinsbeweis eintreten zu lassen. Hinzu kommt, dass aus der Kommissionsentscheidung sogar folgt, dass der sanktionierte Informationsaustausch die Berechnung der Bruttopreise für die jeweils bestellbare Lkw-Konfiguration für sämtliche Modelle und Optionen ermöglichte (Rn. 46). ff) Schlussendlich wird der zu Gunsten der Klägerin streitende Anscheinsbeweis auch nicht dadurch erschüttert, dass die Beklagte darauf verweist, es gebe - empirisch belegt - nur eine sehr eingeschränkte Korrelation zwischen der Entwicklung der Bruttolistenpreise und der Nettopreise, dass sich die Bruttolistenpreise wie die Nettopreise im maßgeblichen Zeitraum sehr unterschiedlich entwickelt hätten und dass auch die Entwicklung bei verschiedenen Produktgruppen nicht parallel, sondern disparat verlaufen sei. Dies folgt zum einen daraus, dass es bereits dem eigenen Vortrag der Beklagten widerspricht, Brutto-(listen-)preisen und/oder Nettopreisen einen Preissteuerungscharakter zukommen zu lassen (s.o.). Ungeachtet dessen, gibt es bzgl. der angeführten empirischen Befunde (vgl. Fisher-Indizes) keinen (ausreichenden) Vortrag dazu, welche Preise, Modelle und mit welcher Ausstattung sowie von welchen Anbietern und wie viele (Preis-)Daten diese Indizes abbilden. Auch wird nicht zu externen Umständen vorgetragen (s.o.). Nachdem weder die Rohdaten dieser Untersuchungen noch etwaige externe Umstände, wie Nachfrageanstieg, Rohstofflage u.a. dem Gericht bekannt sind und/oder vorgetragen werden und/oder sich aus den tatsächlichen Ausführungen der Beklagten erschließen, lassen sich auch keine unstreitigen Tatsachen ableiten, die der Annahme eines typischen Geschehensablaufs entgegenstehen (vgl. LG München, Urteil vom 27.7.2016, 37 O 24526/14 - juris Rn. 98). Ohnehin sind statistische Vergleichsdaten ungeeignet, die Indiz- bzw. Bindungswirkung des Beschlusses der EU-Kommission bzw. den sich aus dem danach bindend festgestellten Kartell ergebenden Anscheinsbeweis eines kartellbedingt erhöhten Preisniveaus zu erschüttern (vgl. zur Erschütterung der Indizwirkung einer Entgeltgenehmigung OLG Stuttgart, Urteil vom 21.2.2016, 2 U 89/15, m.w.N., insbesondere zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). e) Die für den Erlass eines Feststellungsurteils erforderliche Wahrscheinlichkeit, dass der Klägerin hinsichtlich der streitgegenständlichen Erwerbsvorgänge ein Schaden entstanden ist, der auf den kartellrechtswidrigen Absprachen der Beklagten beruht, ist (ebenfalls) gegeben. aa) An die Darlegung eines kausalen Schadens sind dabei keine hohen Anforderungen zu stellen. Auch muss nicht im Einzelnen festgestellt werden, worin der Schaden besteht. Ausreichend ist insoweit zunächst eine entfernt liegende Möglichkeit, wonach der Eintritt eines Schadens zumindest denkbar und möglich erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 6.3.2001, KZR 32/98 - juris Rn. 9). So liegt der Fall hier. bb)Die Möglichkeit eines Schadens entfällt nicht unter dem Gesichtspunkt eines Vorteilsausgleichs. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der dem Grunde nach bestehende Schadensersatzanspruch der Klägerin aufgrund des von der Beklagten erhobenen Einwandes der Abwälzung einer Preiserhöhung auf Kunden der Klägerin und/oder etwaige Erwerber der Lkw (sog. „Passing-on“-Einwand“) vollständig ausgeschlossen ist, liegen nicht vor. (1) Bei dem „Passing-on“-Einwand handelt es sich um einen Fall der Vorteilsausgleichung, der auch in kartellrechtlichen Schadenersatzprozess ohne weiteres erhoben werden kann (BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10 - ORWI - juris Rn. 57 ff). Eine Weiterwälzung der kartellbedingten Vermögensnachteile durch den Geschädigten ist danach im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu beachten, denn der Geschädigte soll entsprechend dem schadensersatzrechtlichen Bereicherungsverbot nicht bessergestellt werden, als er ohne das Schadensereignis stünde (BGH, a.a.O., juris Rn. 59). Durch die Vorteilsanrechnung soll ein Ersatzanspruch vermieden werden, wenn sich sonst eine ungerechtfertigte Bereicherung des Berechtigten ergeben würde (BGH, a.a.O., juris Rn. 63). Außerdem soll der Schädiger vor einer doppelten Inanspruchnahme geschützt werden, nämlich vom direkten Abnehmer und von den Abnehmern anderer Marktstufen (BGH, a.a.O., juris Rn. 73). Der Umstand, dass keine Anspruchssteller weiterer Marktstufen hervortreten, kann darauf hindeuten, dass eine Weiterwälzung kartellbedingter Preiserhöhungen entweder nicht oder in derart geringem Umfang oder so fragmentiert stattgefunden hat, dass ein Nachweis der Weiterwälzung praktisch nicht in Betracht kommt (BGH, a.a.O., juris Rn. 74). Die Darlegungs- und Beweislast für eine Abwälzung liegt beim Schädiger (vgl. BGH, a.a.O., juris Rn. 55 ff.). (2) Eine etwa erfolgte Abwälzung des kartellbedingten Vermögensnachteils lässt die Entstehung eines Schadens unberührt (BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10 - ORWI - juris Rn. 56). Dies hat zur Folge, dass eine mögliche Weiterwälzung grundsätzlich erst im Betragsverfahren zu prüfen ist (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 24.11.2017, 11 U 56/16 (Kart) - juris Rz. 90; OLG Karlsruhe, Urteil vom 9.11.2016, 6 U 204/15 Kart (2) - juris Rn. 69; BGH, Urteil vom 19.2.2015, III ZR 90/14 - juris Rn. 17). Soweit vertreten wird, nach allgemeinen Grundsätzen sei jedoch der Erlass eines Grundurteils - dasselbe gilt für ein den Anspruchsgrund betreffendes Feststellungsurteil - dann unzulässig, wenn die Möglichkeit eines Vorteilsausgleichs noch zu einem vollständigen Wegfall des Schadens führen kann (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O., m.w.N.), kommt es darauf nicht an, weil hier nicht von einer vollständigen Schadensweitergabe ausgegangen werden kann (s. u.). Die konkrete Höhe einer eventuellen teilweisen Schadensabwälzung kann aber dem Betragsverfahren vorbehalten werden (LG Hannover, Urteil vom 16.04.2018, 18 O 23/17, - juris Rn. 129). (3) Von einer vollständigen Schadensweitergabe kann vorliegend jedenfalls nicht ausgegangen werden. Klagepartei in Verfahren wegen Schadensersatz aufgrund des sog. Lkw-Kartells sind - nach eigener Anschauung der Kammer aus einer Vielzahl anhängiger gleichgelagerter Fälle - typischerweise direkte Abnehmer von entsprechenden Lkw. Klagen von den Abnehmern anderer Marktstufen treten nicht oder jedenfalls nicht im nennenswerten Umfang auf. Bereits dies ist ein starkes Indiz, dass eine Weiterwälzung des Schadens nicht in relevantem Umfang erfolgt ist. Voraussetzung für eine Vorteilsausgleichung wäre ein konkreter Vortrag anhand der allgemeinen Marktverhältnisse auf dem relevanten Absatzmarkt, insbesondere der Nachfrageelastizität, der Preisentwicklung und der Produkteigenschaften, dass eine Abwälzung der kartellbedingten Preiserhöhung zumindest ernsthaft in Betracht kommt. Weiter ist darzutun und gegebenenfalls nachzuweisen, dass der Abwälzung keine Nachteile des Abnehmers gegenüberstehen, insbesondere kein Nachfragerückgang, durch den die Preiserhöhung (ganz oder teilweise) kompensiert worden ist. Auch ist darzulegen, wie sich gegebenenfalls eigene Wertschöpfungsanteile des weiterverkaufenden Abnehmers auf den Vorteilsausgleich auswirken. Soweit sich Preiserhöhungen auf den eigenen Wertschöpfungsanteil des Weiterverkäufers beziehen, können sie nicht als kartellbedingt angesehen werden (BGHZ 190, 145 Rn. 69 - ORWI; OLG Karlsruhe, Urteil vom 9.11.2016, 6 U 204/15 Kart (2) - juris Rn. 70; LG Hannover, Urteil vom 16.4.2018, 18 O 21/17 - juris Rn. 135). An einem solchen Vortrag der Beklagten fehlt es. Konkrete Angaben etwa zu Margen, zum Wettbewerb, zu den Teilnehmern am Folgemarkt und den dortigen Preisentwicklungen und deren Ursachen liegen nicht vor. Hiernach gibt es keine ausreichenden Anhaltspunkten dafür, dass es der Klägerin gelungen ist, kartellbedingt erhöhte Anschaffungskosten für Lkw vollständig an ihre Kunden weiterzugeben. Selbst wenn die Anschaffungskosten für Lkw in die Preiskalkulation der Klägerin einfließen, heißt dies nicht, dass dies vollständig der Fall ist und derartige Preise auch auf dem Markt durchgesetzt werden können. Es gibt keinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass es einem Marktteilnehmer immer gelingt, eigene Kosten vollständig an nachfolgende Marktstufen weiterzugeben. Es ist auch durchaus möglich, dass ein kartellbedingt überhöhter Anschaffungspreis für Lkw jedenfalls teilweise zu Lasten der Gewinnmarge der Klägerin gegangen ist. Die bloße Behauptung, eine solche Weitergabe sei vollständig erfolgt, genügt daher nicht. Dies ist auch deshalb der Fall, weil dem Einwand der Vorteilsausgleichung zudem eine rechtliche bzw. normative Wertung zugrunde liegt mit der Folge, dass nicht jede Möglichkeit der Weitergabe von Preiserhöhungen den Einwand rechtfertigt (vgl. hierzu Petrasincu/Rigod, Besprechung der Entscheidung des Landgerichts Hannover vom 18.12.2017 (18 O 8/17), WuW 2018, 126). Erforderlich ist vielmehr ein hinreichendes Kausalverhältnis zwischen Kartellverstoß und Weitergabe der Preisaufschläge (Petrasincu/Rigod, a.a.O.). Allein der Umstand, dass der Abnehmer eines kartellbefangenen Produktes unter Einsatz desselbigen wirtschaftlich tätig ist, kann nicht ohne Weiteres dazu führen, dass ein Kartellschaden entfällt. Wie dargelegt ist nicht zwingend, dass Kosten in der einen oder anderen Form bis zum Letztbelasteten weitergereicht werden. Abnehmer können auf Kostensteigerungen auch durch Senkung ihrer Investitionen oder anderweitige Kostenreduzierungen reagieren oder durch eigenes Verhandlungsgeschick und damit einhergehender Umsatz- und Gewinnsteigerung kompensieren. Es gibt auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin den kartellbedingt überhöhten Anschaffungspreis vollständig durch einen Weiterverkauf kompensiert hätte. Die Klägerin hat dies ausdrücklich bestritten und vorgetragen, sie habe alle streitgegenständlichen Fahrzeuge bis an die Verschleißgrenze genutzt und im Anschluss hieran zum Restwert veräußert. In der Regel hätten sie zu diesem Zeitpunkt einen Kilometerstand zwischen 500.000 und 600.000 km gehabt, was dazu geführt habe, dass sie zum Zeitpunkt der Veräußerung praktisch wertlos gewesen seien. Konkreter Vortrag der Beklagten zum Markt für derartige jahrelang genutzte Lkw und dessen Preisentwicklung liegt nicht vor. Inwieweit der ursprünglich kartellbedingt überhöhte Anschaffungspreis in einen etwaigen von der Klägerin erzielten Weiterverkaufspreis eingeflossen ist, insbesondere dass dies vollständig erfolgt wäre, ist jedenfalls nicht ersichtlich. Der Einwand einer vollständigen Ab- bzw. Weiterwälzung eines kartellbedingten Vermögensnachteils bzw. Schadens greift daher vorliegend nicht ein. Die Frage, ob der „Passing-on“-Einwand bei Streuschäden überhaupt Anerkennung finden kann (vgl. LG Dortmund, Urteil vom 21.12.2016, 8 O 93/14 Kart - juris Rn. 130), kann daher offenbleiben. 4. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist nicht verjährt. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob die Klägerin, wie dies die Beklagte vorträgt, Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen schon im Jahr 2011 hatte - die Klägerin hat dies bestritten - und daher die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB (in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung) mit dem Ablauf des Jahres 2011 zu laufen begonnen hat. Der Ablauf sowohl dieser kenntnisabhängigen dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB als auch die kenntnisunabhängige 10-jährige Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB (in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung), die nach Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB auch für die am 1.1.2002 bereits entstandenen, aber noch nicht verjährten Ansprüche gilt - zuvor galt insoweit die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB a. F. -, ist rechtzeitig nach § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GWB 2005 aufgrund der Einleitung eines Verfahrens durch die EU-Kommission wegen eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV gehemmt worden. a) § 33 Abs. 5 GWB 2005 ist auch auf Ansprüche anwendbar, die vor seinem Inkrafttreten am 13.7.2005 entstanden sind und noch nicht verjährt waren (BGH, Urteil vom 12.6.2018, KZR 56/16 - „Grauzementkartell II“, juris Rn. 65 ff - gegen OLG Karlsruhe, Urteil vom 9.11.2016, 6 U 204/15 Kart (2); bestätigend: OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.2.2015, VI U 3/14 (Kart) - juris Rn. 45; Thüringer OLG, Urteil vom 22.2.2017, 2 U 583/15 (Kart.) - juris Rn. 90 ff.; OLG Frankfurt, Urteil vom 24.11.2017, 11 U 56/16 (Kart) - juris Rn. 109; OLG München, Urteil vom 8.3.2018, U 3497/16 - juris Rn. 101 ff). Dies entspricht einem allgemeinen Rechtsgedanken, wonach bei einer Änderung der gesetzlichen Bestimmungen über die Verjährung eines Anspruchs das neue Gesetz ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens auf zuvor bereits entstandene, zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährte Ansprüche Anwendung findet (BGH, a.a.O., juris Rn. 67). Dieser bereits vom Reichsgericht entwickelte Grundsatz hat sowohl in Art. 169 EGBGB als auch - in jüngerer Zeit - in Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 EGBGB und Art. 229 § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2 EGBGB seinen Niederschlag gefunden (BGH, ebenda). Anders würde sich die Rechtslage nur darstellen, wenn die Neufassung der Verjährungsregelung mit grundlegenden Änderungen im materiellen Recht einherginge oder wenn der Gesetzgeber ausdrücklich eine abweichende Regelung getroffen hätte. Beides ist hier jedoch nicht der Fall (BGH, a.a.O., juris Rn. 68 ff). Die Hemmung gemäß § 33 Abs. 5 GWB 2005 wirkt somit nicht nur zugunsten des klägerischen Anspruchs aus den Lkw-Käufen Nr. 6 bis 9, die nach Inkrafttreten von § 33 Abs. 5 GWB 2005 erfolgt sind, sondern auch zugunsten des Anspruchs aus den Lkw-Käufen Nr. 4 und 5, die bereits 1997 und 2003 erfolgt sind. b) Ein Verfahren ist eingeleitet im Sinne der genannten Vorschrift, sobald die Kartellbehörde oder die EU-Kommission eine Maßnahme trifft, die erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden kartellrechtlich vorzugehen (Immenga/Mestmäcker/Emmerich, Wettbewerbsrecht, Band 2, 5. Aufl. 2014, § 33 GWB Rn. 79; Anm.: von Deringer zu EuGH, Urteil vom 6.2.1973 - Rechtssache 48/72 = BeckRS 9998, 108077; a.A.: Wiedmann, Kartellrecht, 3. Aufl. 2016, § 50 Rn. 172, wonach für die Verfahrenseinleitung nach § 33 Abs. 5 GWB im Fall von Entscheidungen der EU-Kommission auf den förmlichen Einleitungsbeschluss abzustellen sei). Dies ist der Fall mit den zwischen dem 18.1. und 21.1.2011 bei den Herstellern bzw. Adressatinnen der Kommissionsentscheidung erfolgten Durchsuchungen. Bei der Einleitung i.S.v. § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GWB 2005 ist nicht auf den förmlichen Einleitungsbeschluss abzustellen, der im vorliegenden Fall vom 20.11.2014 datiert, da unter Verfahrenseinleitung die nach außen wirkende Tätigkeit einer Behörde zu verstehen ist (vgl. Soyez, Verjährung kartellrechtlicher Schadensersatzansprüche, WuW 2017, 240 ff.; derselbe, Die Verjährungshemmung gem. § 33 Abs. 5 GWB, WuW 2014, 937 ff.; Seifert, Die Verjährung kartellrechtlicher Follow-on-Schadensersatzansprüche, WuW 2017, 474 ff (479); i.E. ebenso ohne nähere Begründung LG Hannover, a.a.O. und LG Düsseldorf, Urteil vom 8.9.2016, 37 O 27/11 (Kart); a. A. und auf den förmlichen Einleitungsbeschluss d. EU-Kommission i.E. abstellend: OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.1.2014, VI-U (Kart) 7/13 - juris Rn. 129 und Rn. 141; LG Köln, Urteil vom 17.1.2013, 88 O 1/11 - CR 2013, 297 - juris Rn. 117, jeweils ebenfalls ohne nähere Begründung). Dass der Gesetzgeber gewollt hat, den Begriff der „Einleitung des Verfahrens“, je nachdem welche Behörde tätig wird und welche Verfahrensordnung anzuwenden ist, auf unterschiedliche Zeitpunkte zu beziehen, ergibt sich weder aus dem Gesetz selbst noch aus der Gesetzesbegründung. Eine einheitliche Auslegung des Begriffs der Verfahrenseinleitung unabhängig davon, welche Behörde ein Verfahren eingeleitet hat, ist schon aus Gründen der Rechtssicherheit geboten, denn für Außenstehende ist häufig bereits nicht erkennbar, ob und ggf. welche Behörde ein Verfahren eingeleitet hat (vgl. Soyez, WuW 2014, 939). Dies würde zudem zu einer allein von der konkret tätig werdenden Kartellbehörde abhängenden Ungleichbehandlung von Kartellgeschädigten hinsichtlich der Hemmung ihrer Ansprüche führen, für die es keine sachliche Rechtfertigung gibt. Eine andere Auslegung würde außerdem den Gesetzeszweck des § 33 Abs. 5 GWB 2005 gefährden, der darin besteht, den Schadensersatzklägern ein Zuwarten des Ausgangs des kartellbehördlichen Verfahrens zu ermöglichen, ohne dass sie fürchten müssen, ihre Ansprüche in der Zwischenzeit wegen Verjährung zu verlieren (vgl. Soyez, a.a.O., 940; Deringer, a.a.O., zu Nr. 13 Anmerkung). Zudem wäre es auch mit dem Sinn und Zweck der Verjährungshemmung des § 33 Abs. 5 GWB 2005 nur schwer vereinbar, wenn es dem Geschädigten zugemutet würde, trotz bereits laufender Ermittlungsmaßnahmen eine Klage einzureichen, um eine Verjährung vor der formellen Verfahrenseröffnung abzuwenden (Seifert, a.a.O.). c) Das Verfahren wurde beendet durch den Beschluss der EU-Kommission vom 19.7.2016, wobei gemäß §§ 33 Abs. 5 GWB 2005, 204 Abs. 2 Satz 1 BGB die Hemmung - in Ermangelung einer anderweitigen Beendigung des Verfahrens im Sinne der Norm - sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung endete. Da der Beschluss der EU-Kommission erst zwei Monate nach Mitteilung gemäß Art. 263, 297 AEUV bestandskräftig wurde, somit wegen der am 21.7.2017 erfolgten Zustellung der Kommissionsentscheidung am 21.9.2016 (vgl. hierzu Art. 49 Abs. 1 a) VerfOEuGH, Art. 58 Abs. 1 a) VerfOEuGH), ergibt sich ein Ablauf der Hemmung am 21.3.2017. d) Der klägerische Schadensersatzanspruch war zum Zeitpunkt der jeweiligen Klageerhebung somit noch nicht verjährt. Der Schadensersatzanspruch bezüglich des Erwerbsvorgangs Nr. 4 konnte kenntnisunabhängig frühestens mit dem Jahresende 2011 verjähren, der Schadensersatzanspruch bezüglich des Erwerbsvorgangs Nr. 5 frühestens mit Ablauf des 27.11.2013, derjenige bezüglich der Erwerbsvorgänge Nr. 6 bis 9 frühestens mit Ablauf des 14.10.2015. Nach dem Vorgesagten war die Verjährung vom 18.1.2011 bis zum 21.3.2017 gehemmt. Die Zustellung der am 17.1.2017 eingereichten Klage, mit der der Schadensersatzanspruch bezüglich des Erwerbsvorgangs Nr. 4 geltend gemacht wurde, erfolgte am 9.2.2017, somit noch vor dem Ende der vorgenannten Hemmung. Die Zustellung der Klageerweiterung vom 6.2.2018 bezüglich der Erwerbsvorgänge Nr. 5 bis 9 erfolgte am 6.3.2018, somit noch rechtzeitig vor dem Eintritt der Verjährung. Die seit dem 21.3.2017 bis zur Zustellung der Klageerweiterung verstrichene Zeit von weniger als einem Jahr, in der die Verjährung bezüglich der letztgenannten Erwerbsvorgänge weiterlief, hat nicht zum Eintritt der Verjährung geführt, da von der kenntnisunabhängigen 10-jährigen Verjährungsfrist noch mehr als 2 Jahre und 10 Monate (Erwerbsvorgang Nr. 5) bzw. mehr als 4 Jahre und 8 Monate (Erwerbsvorgänge Nr. 6 bis 9) noch nicht verstrichen waren. Die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist wäre von ihrem von der Beklagten behaupteten Beginn am 1.1.2012 bis zum 21.3.2017 gehemmt gewesen, so dass auch diese zum Zeitpunkt der jeweiligen Klageerhebung noch nicht verstrichen war. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Damit war wie tenoriert zu entscheiden. Die Klägerin macht im Rahmen einer Feststellungsklage Schadenersatz aufgrund des von der Europäischen Kommission (nachfolgend: EU-Kommission) mit Beschluss vom 19.7.2016 in Sachen AT 39824-Trucks (nachfolgend: Kommissionsentscheidung) festgestellten sog. Lkw-Kartells geltend. Bei der Klägerin handelt es sich um ein im Lebensmittelgroßhandel tätiges Unternehmen, das unter anderem Lebensmittel und non-food-Produkte an Großverbraucher, Gemeinschaftsverpfleger und die Hotellerie und Gastronomie in Nordrhein-Westfalen und - teilweise - Nordhessen und Rheinland-Pfalz liefert. Bei der Beklagten handelt es sich um einen weltweit tätigen Automobilkonzern, der Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge, darunter Lastkraftwagen (nachfolgend: Lkw), herstellt und vermarktet. Die Beklagte beteiligte sich im Zeitraum zwischen dem 17.1.1997 und dem 18.1.2011 mit anderen europäischen Herstellern von Lastkraftwagen an Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (nachfolgend: AEUV) und Art. 53 Abs. 1 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachfolgend: EWR-Abkommen), wie sie Gegenstand der genannten Kommissionsentscheidung sind und auf die hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird (vgl. Anlage GL 4 = Beschluss der EU-Kommission vom 19.7.2016 (AT 39824-Trucks) in der vorläufigen vertraulichen Langfassung). Die Beklagte hat die in der Kommissionsentscheidung, die der Beklagten am 21.7.2016 zugestellt wurde, aufgeführten Zuwiderhandlungen im Ermittlungsverfahren der EU-Kommission eingeräumt. Die EU-Kommission hat in der Zeit vom 18.1.2011 bis 21.1.2011 bei der Beklagten, wie bei den weiteren in der Kommissionsentscheidung vom 19.7.2016 aufgeführten Lastkraftwagenherstellern, Durchsuchungen durchgeführt. Mit förmlichem Beschluss der EU-Kommission vom 20.11.2014 wurde ein Ermittlungsverfahren gegen die Beklagte und die weiteren in der Kommissionsentscheidung vom 19.7.2016 genannten Hersteller eröffnet (Anlage GL 1). Die mit der Klage bzw. Klageerweiterung geltend gemachten Schadensersatzansprüche beruhen auf folgenden Käufen von Lastkraftwagen, die die Klägerin bei der Beklagten getätigt hat: Kauf- Nr. Fahrzeug- Ident.- Nummer Gewicht Bestell- datum Liefer- datum Kaufpreis netto Rechnungs- datum Anlage 1 WDB...K240398 10.12.1996 18.2.1997 99.400 DM 20.2.1997 F 1 2 WDB...K240255 10.12.1996 25.2.1997 99.400 DM 27.2.1997 F 2 3 WDB...K242847 10.12.1996 27.2.1997 99.400 DM 28.2.1997 F 3 4 WDB...484 16 t 29.10.1997 4.2.1998 99.400 DM 5.2.1998 F 4, F 4a 5 WDB...594 19 t 27.11.2003 2.2.2004 50.450 € abzgl. 1.800 € Nachlass 2.2.2004 F 7, F 7a 6 WDB...283 11,99 t 14.10.2005 13.12.2005 39.660 € 14.12.2005 F 8 7 WDB...633 11,99 t 14.10.2005 13.12.2005 39.660 € 14.12.2005 F 9 8 WDB...899 11,99 t 14.10.2005 13.12.2005 39.660 € 14.12.2005 F 10 9 WDB...634 11,99 t 14.10.2005 13.12.2005 39.660 € 14.12.2005 F 11 Die Erwerbsvorgänge Nr. 1-4 betreffen ein Lkw-Fahrgestell mit Fahrerhaus ...1820 L, 4 x 2, 5500, BM65242812. Der Erwerbsvorgang Nr. 5 betrifft ein Lkw-Pritschenfahrgestell Typ ..., 1823L, 4 x 2, 5700. Die Erwerbsvorgänge Nr. 6-9 betreffen ein Lkw-Pritschenfahrgestell Typ ..., 4 x 2, 4760. Wegen der Einzelheiten wird auf die genannten Rechnungen Bezug genommen. Hinsichtlich der von ihr betreffend die Käufe Nr. 1 bis 3 geltend gemachten Schadensersatzansprüche hat die Klägerin die Klage zurückgenommen. Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, die von ihr erworbenen Fahrzeuge seien solche, die von den unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen betroffen seien, wie sie durch den bindenden Bescheid der EU-Kommission belegt seien, und ihr sei hierdurch ein Schaden entstanden, der in der Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Kartellpreis und dem hypothetischen Wettbewerbspreis ohne das Kartell bestehe. Die Klägerin habe die überteuerten Kartellpreise auch nicht ihrerseits an ihre Kunden durch einen etwaigen Weiterverkauf weitergegeben. Die Klägerin sei im Lebensmittelgroßhandel tätig. Es gebe wohl kaum eine Branche auf dem deutschen Markt, welche unter einem höheren Preisdruck stehe. Auch aufgrund dieses besonderen Preisdrucks habe die Klägerin Mehrkosten nicht - jedenfalls nicht vollständig - an ihre Abnehmer und Kunden weitergeben können. Alle streitgegenständlichen Fahrzeuge seien bis an die Verschleißgrenze genutzt und im Anschluss daran zum Restwert veräußert worden. In der Regel hätten sie zu diesem Zeitpunkt einen Kilometerstand zwischen 500.000 und 600.000 km gehabt, was dazu geführt habe, dass sie zum Zeitpunkt der Veräußerung praktisch wertlos gewesen seien. Eine Bezifferung des genauen Schadens sei der Klägerin derzeit noch nicht möglich. Dies werde erst nach einer Sachverständigenbegutachtung möglich sein. Die Feststellungsklage sei zulässig. Verjährung sei nicht eingetreten. Die Klägerin beantragt zuletzt: Es wird festgestellt, dass die Beklagte aufgrund der mit Beschluss der Europäischen Kommission vom 19.7.2016 festgestellten Kartellrechtsverstöße, AT. 39824-Trucks, gegenüber der Klägerin zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, der darauf beruht, dass die Klägerin von der Beklagten in den Jahren 1997 bis 2005 sechs Lkw gemäß den in den Ablichtungen als Anlage F 4 und F 7 bis F 11 angefügten Rechnungen mit den Fahrzeugidentnummern WDB...484, WDB...594, WDB...283, WDB...633, WDB...899 und WDB...634 erworben hat. Die Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Feststellungsklage unzulässig sei und trägt im Übrigen im Wesentlichen vor, das mit dem streitgegenständlichen Beschluss der EU-Kommission sanktionierte Verhalten der Beklagten habe keine wettbewerbsbeschränkende Wirkung aufgewiesen. Der Lkw-Markt in Deutschland und Europa sei heftig umkämpft. Es habe zwischen den Teilnehmern der Zuwiderhandlung im Wesentlichen lediglich ein Informationsaustausch stattgefunden und überdies im Wesentlichen lediglich über Brutto-Listenpreise. Dieser habe einen rein informatorischen Austausch dargestellt und jedenfalls bei der Beklagten keine Auswirkungen auf die bereits abgeschlossenen Preissetzungsentscheidungen gehabt. Bereits wegen des jeweiligen Zeitpunkts des Informationsaustausches zu den Brutto-Listenpreisen sei eine Einwirkung auf den Brutto-Listenpreis jeweils ausgeschlossen gewesen, da dieser jeweils zuvor bei der Beklagten festgesetzt und nicht mehr verändert worden sei, so dass eine Auswirkung auf den Brutto-Listenpreis denklogisch ausgeschlossen sei. Auch habe die Produktvielfalt bei der Beklagten verhindert, dass der Austausch der Brutto-Listenpreise von bestimmten Ecktypen den Wettbewerb beeinträchtigt hätte. Vor allem aber hätten die ausgetauschten Informationen über Brutto-Listenpreise den anderen Wettbewerbern keinen Einblick in die tatsächliche Preisstrategie gewährt. Bei den Brutto-Listenpreisen handele es sich um „Mondpreise“, die keinen Bezug zu den von den Kunden gezahlten Nettopreisen aufwiesen. Im Übrigen habe die Klägerin keine Kartellbetroffenheit der streitgegenständlichen Lkw-Käufe dargelegt, ebenso wenig einen durch den Informationsaustausch entstandenen Schaden. Mangels Vorliegens eines sog. „Hardcore“-Kartells greife zugunsten der Klägerin kein Anscheinsbeweis ein; jedenfalls sei ein solcher erschüttert. Falls der Klägerin doch ein Schaden entstanden wäre, wäre dieser jedenfalls weitergegeben worden. Schließlich beruft sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.