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Urteil

13 U 176/23

OLG Stuttgart 13. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2024:0829.13U176.23.00
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Leitsätze
Eine räumliche Trennung i.S.v. § 1 Abs. 1 FernUSG liegt auch bei einem Online-Unterricht vor, auch wenn eine synchrone Kommunikation zwischen Lehrenden und Lernenden möglich ist.(Rn.31)
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 19.12.2023, Az. 3 O 108/23, abgeändert und wie folgt neu gefasst: (1) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 23.800,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.05.2023 zu bezahlen. (2) Es wird festgestellt, dass der Kläger aus dem streitgegenständlichen Vertrag keine Zahlungen mehr an die Beklagte zu leisten hat. (3) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen einschließlich der erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der jeweiligen Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 47.600,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine räumliche Trennung i.S.v. § 1 Abs. 1 FernUSG liegt auch bei einem Online-Unterricht vor, auch wenn eine synchrone Kommunikation zwischen Lehrenden und Lernenden möglich ist.(Rn.31) 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 19.12.2023, Az. 3 O 108/23, abgeändert und wie folgt neu gefasst: (1) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 23.800,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.05.2023 zu bezahlen. (2) Es wird festgestellt, dass der Kläger aus dem streitgegenständlichen Vertrag keine Zahlungen mehr an die Beklagte zu leisten hat. (3) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen einschließlich der erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der jeweiligen Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 47.600,00 € festgesetzt. A. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung einer geleisteten Vergütung in Anspruch. Der Kläger schloss mit der Beklagten am 21.03.2021 einen Vertrag über ein „16-Wochen-Coaching Programm T.“ zu einem Preis von 20.000,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer ab. Am 19.04.2021, vor Beginn des ersten Coachings, vereinbarte der Kläger zusammen mit M. H. als Begleitperson mit der Beklagten ein „9-Monats-Business-Mentoring-Programm F.“ zu einem Preis von 40.000,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer. Durch den Abschluss des zweiten Vertrags wurde der erste Vertrag gegenstandslos und der zweite Vertrag rückte an dessen Stelle, da das Trading-Programm des ersten Vertrags im Programm des zweiten Vertrags inkludiert war. Über eine Genehmigung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz verfügt die Beklagte nicht. Der Kläger zahlte an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 23.800,00 €, der zweite Teil sollte bis Ende Juni 2021 bezahlt werden. Der Kläger sowie Frau H. nahmen ab dem 19.04.2021 sieben Wochen lang am Tradingprogramm teil. Mit Kündigungsschreiben vom 06.06.2021 wollte sich der Kläger erstmals vom Vertrag lösen. Mit Schreiben vom 05.07.2021 kündigte die Prozessbevollmächtigte des Klägers den Vertrag fristlos und erklärte die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung. Frau H. hat ihre Ansprüche an den Kläger zur Geltendmachung abgetreten. Der Kläger ist der Auffassung, der Vertrag sei sittenwidrig und auch wegen eines Verstoßes gegen das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) nichtig. Er hat erstinstanzlich beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 23.800,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2023 zu bezahlen; 2. festzustellen, dass der Vertrag vom 19.04.2021 zwischen den Parteien wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist und der Kläger keine Zahlung mehr an die Beklagte zu leisten hat. 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.815,18 EUR zuzüglich 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.05.2023 zu zahlen. Die Beklagte geht von der Wirksamkeit des Vertrages aus und hat beantragt, die Klage abzuweisen, sowie für den Fall des Unterliegens des Klägers mit seinen Klageanträgen Ziff. 1 und Ziff. 2, den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 23.800,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 24.03.2021 zu bezahlen. Für die weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils und den übrigen landgerichtlichen Akteninhalt Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Vertrag sei nicht nach § 138 BGB nichtig. Die Voraussetzungen des Wuchers nach § 138 Abs. 2 BGB lägen nicht vor, weil der subjektive Tatbestand nicht gegeben sei. Es handele sich auch nicht um ein wucherähnliches Geschäft i.S.v. § 138 Abs. 1 BGB. Der Kläger selbst habe schon keine Umstände vorgetragen, aus denen der Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung der Beklagten gezogen werden könne. Ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, das eine tatsächliche Vermutung für ein Handeln aus verwerflicher Gesinnung darstelle, sei vorliegend nicht festzustellen. Das Gericht sei nicht davon überzeugt, dass der objektive Wert der Leistungen der Beklagten weniger als 20.000,00 € netto betrage. Die vom Kläger vorgelegten deutlich günstigeren Angebote seien mit der Leistung der Beklagten nicht vergleichbar. Es liege auch kein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 FernUSG vor. Das FernUSG sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar, weil die nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG erforderliche Voraussetzung der Überwachung des Lernerfolgs nicht beinhaltet sei. Zwar werde das Tatbestandsmerkmal weit ausgelegt, sodass auch eine mündliche Kontrolle während eines begleitenden Direktunterrichts als hinreichende Überwachung des Lernerfolgs in Betracht komme. Eine Selbstkontrolle des Teilnehmers genüge aber nicht. Im vorliegenden Fall sei eine Lernerfolgskontrolle nicht ausdrücklich erwähnt oder vereinbart. Prüfungen seien nicht vorgesehen. Zudem gehe das Programm deutlich über eine Wissensvermittlung hinaus, da nach der Programmbeschreibung die Persönlichkeitsentwicklung ein wesentlicher Bestandteil sei. Nachdem der Vertrag wirksam sei, habe die Beklagte Anspruch auf Zahlung des ausstehenden Teils der Kursgebühren. Für die weiteren Ausführungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren im Kern weiter. Er ist der Auffassung, das Landgericht habe die Feststellungen zum groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zu Unrecht ohne die Einholung eines Sachverständigengutachtens getroffen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts liege auch ein Verstoß gegen das Fernunterrichtsschutzgesetz vor. So sei eine individuelle Kontrolle des Lernerfolgs vom Vertragsinhalt umfasst, da es ausweislich der Programmbeschreibung Hausaufgaben gebe und Fragen in den Meetings und per Mail oder in der Facebook-Gruppe geklärt würden. Der Umstand, dass keine Prüfung vorgesehen sei, sei unerheblich. Zudem stehe außer Zweifel, dass das Programm auch eine Wissensvermittlung beinhalte. Darüber hinaus habe der Kläger den Vertrag wirksam gekündigt. Eine ordentliche Kündigung sei nicht wirksam ausgeschlossen worden, nachdem die Beklagte sich selbst in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen ein generelles Kündigungsrecht eingeräumt habe. Zudem habe der Kläger auch aus wichtigem Grund kündigen können, da an den Schulungen, anders als versprochen, bis zu 60 Personen teilgenommen hätten und die Schulungen auch nicht von F. und M. A. durchgeführt worden seien. Der Kläger hat zuletzt beantragt: I. Das Urteil des Landgerichts Heilbronn - II 3 O 108/23 - wird abgeändert. II. 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 23.800,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. 2. Es wird festgestellt, dass der Kläger aus dem streitgegenständlichen Vertrag keine Zahlungen mehr an die Beklagte zu leisten hat. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Das Landgericht habe zu Recht kein Sachverständigengutachten zur Beurteilung der Frage der Sittenwidrigkeit eingeholt, da der Kläger dies erstinstanzlich gar nicht beantragt habe. Auch im Übrigen habe das Landgericht die entsprechenden Feststellungen rechtsfehlerfrei getroffen. Das Fernunterrichtsschutzgesetz sei auf das Programm der Beklagten nicht anwendbar. Eine Lernkontrolle durch den Lehrenden finde nicht statt. Soweit in der Programmbeschreibung eine Klärung von Fragen genannt werde, beziehe sich dies auf Fragen organisatorischer und technischer Natur. Zudem würden die Fragen nicht durch Beantwortung von einer Lehrkraft, sondern im Dialog aufgrund einer gemeinsam erfolgenden Analyse der Frage bzw. der Problemstellung gelöst. Auch stelle das Mentoringprogramm keine reine Wissensvermittlung dar, sondern gebe individuell abgestimmte Anleitungen, wie die Teilnehmer ihre eigenen Ziele erreichen könnten. Soweit der Kläger die Klage nunmehr auch auf eine Kündigung stütze, sei dies nach §§ 531 ff. ZPO unzulässig. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung auch nicht vor. Der Ausschluss der ordentlichen Kündigung halte einer AGB-rechtlichen Prüfung stand. Für die Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivorbringens und den sonstigen zweitinstanzlichen Sach- und Streitstand wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 11.07.2024 (eAOLG Bl. 56 ff.) und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. Die Parteien haben mit Schriftsätzen vom 22. und 25.07.2024 der Durchführung des schriftlichen Verfahrens zugestimmt. B. I. Die zulässige Berufung des Klägers hat, soweit sie zuletzt von ihm aufrechterhalten wurde, Erfolg. 1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der zwischen den Parteien abgeschlossene Dienstvertrag nichtig, sodass die Beklagte die geleistete Zahlung in Höhe von 23.800,00 € rechtsgrundlos erlangt hat und der Kläger diese aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zurückverlangen kann. Die Nichtigkeit folgt aus § 7 Abs. 1 FernUSG i.V.m. § 12 Abs. 1 FernUSG. a) Der Kläger macht zu Recht geltend, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 FernUSG vorliegen. aa) Die Parteien haben eine entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten vereinbart. Dies folgt bereits aus der Seite 7 der beklagtenseits als Anlage B7 vorgelegten Programmbeschreibung, in der es u.a. heißt, dass die Teilnehmer bis zum Ende des Programms Wissen aus den dort dann nachfolgend aufgeführten Bereichen abrufen und aneignen können werden. Auch auf den Seiten 1 und 5 der Programmbeschreibung wird der Aufbau bzw. die Vermittlung von Wissen bzw. „Know-How“ als ein wesentlicher Teil und Ziel des Programms hervorgehoben. bb) Es ist auch das Merkmal der überwiegenden räumlichen Trennung gegeben. (1) Diese Voraussetzung ist schon deshalb erfüllt, weil nach der Programmbeschreibung zweiwöchig online-meetings stattfinden und Präsenzveranstaltungen eine allenfalls untergeordnete Rolle spielen. Außerdem werden den Teilnehmern Lehrvideos mit Lektionen zum Durcharbeiten zur Verfügung gestellt (vgl. Anl. B2 sowie die Einlassung des Gesellschafters und früheren Geschäftsführers der Beklagten F. A. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 11.07.2024, Sitzungsprotokoll S. 2). Entgegen einer teilweise in der Literatur vertretenen Auffassung (Faix, MMR 2023, 821, 824, Vennemann, FernUSG, 2. Aufl., § 1 Rn. 10) ist auch bei einem Online-Unterricht eine räumliche Trennung gegeben. Hierfür spricht schon der Wortlaut der Bestimmung. Eine einschränkende Auslegung des Wortsinns nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift ist nicht angezeigt. Zwar gab es zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Gesetzes im Jahr 1976 noch keine Videokonferenzen. Der Gesetzgeber hat aber ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfes (BT-Drs. 7/4245, S. 14) die Möglichkeit gesehen, dass der Unterricht in einen anderen Raum übertragen werden kann und hat auch diesen Sachverhalt unter den Begriff der räumlichen Trennung gefasst. Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass alle Unterrichtsformen, die nicht in Präsenz stattfinden, unter das Fernunterrichtsschutzgesetz fallen sollen. Auch der Umstand, dass bei Videokonferenzen eine synchrone Kommunikation wie bei Präsenzveranstaltungen möglich ist, kann eine einschränkende Auslegung des insoweit klaren Wortlauts nicht begründen. Ziel des Gesetzes ist eine umfassende Ordnung des Fernunterrichtsmarktes zum Schutz der Teilnehmerinteressen, nachdem Angebote von geringer methodischer und fachlicher Qualität auf dem Markt waren (BT-Drs. 7/4245, S. 12). Dieser Schutzzweck führt dazu, dass die Tatbestandsmerkmale weit und nicht restriktiv auszulegen sind (BGH v. 15.10.2009 - III ZR 310/08 - juris Rn. 16 ff.). Ausgehend hiervon gibt es für eine einschränkende Auslegung bei Videokonferenzen keinen Anlass. Dies gilt umso mehr, als das Bedürfnis, die Teilnehmer vor unseriösen Anbietern zu schützen, bei Videokonferenzen deutlich größer als bei Präsenzveranstaltungen ist, nachdem für Präsenzveranstaltungen Investitionen in die Räume erforderlich sind, was unseriöse Anbieter abschrecken kann. Hinzukommt, dass bei Präsenzveranstaltungen eine stärkere soziale Kontrolle stattfindet, da im Falle einer geringen Qualität des Unterrichts die Lehrenden unmittelbar mit dem Unmut der Teilnehmer konfrontiert werden und die Teilnehmer sich - unter anderem hierüber - auch unmittelbar austauschen können. (2) Auf die Frage, ob das Merkmal der überwiegenden räumlichen Trennung jedenfalls dann erfüllt ist, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Online-Seminare aufgezeichnet und von den Teilnehmern nachträglich abgerufen werden können (vgl. hierzu OLG Celle v. 29.05.2024 - 13 U 8/24 - juris Rn. 9; OLG Köln v. 06.12.2013 - 2 U 24/23 - juris Rn. 50), kommt es daher nicht mehr an. cc) Entgegen der Auffassung des Landgerichts findet im vorliegenden Fall auch eine Überwachung des Lernerfolgs statt. (1) Nach der Rechtsprechung des BGH ist bei der Beurteilung ein weites Verständnis des Merkmals zu Grunde zu legen (BGH v. 15.10.2009 – III ZR 310/08 - juris Rn. 20 ff.). Danach ist eine Überwachung des Lernerfolgs nach §1 Abs.1 Nr.2 FernUSG bereits dann gegeben, wenn der Lernende nach dem Vertrag den Anspruch hat, z.B. in einer begleitenden Unterrichtsveranstaltung durch mündliche Fragen zum erlernten Stoff eine individuelle Kontrolle des Lernerfolgs durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten zu erhalten. Ausreichend ist insoweit, wenn der Lernende in den Informationsveranstaltungen eine individuelle Anleitung erhält und Fragen zum eigenen Verständnis des bisher Erlernten an den jeweiligen Dozenten stellen kann, um insoweit eine persönliche Lernkontrolle herbeizuführen, ob das bisher Erlernte richtig verstanden wurde und "sitzt". (2) Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Möglichkeit, Fragen zu stellen, sieht bereits die Programmbeschreibung (Anlage B7) auf Seite 6 ausdrücklich vor, als es darin heißt, dass Fragen in den Meetings und per Mail, oder in der Facebook-Gruppe geklärt werden. Dies dient auch der persönlichen Lernkontrolle. Der frühere Geschäftsführer der Beklagten hat dies im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat bestätigt, indem er angegeben hat, dass in den Meetings die Fragen der Teilnehmer geklärt würden; natürlich hätten nicht alle Teilnehmer jede Woche eine Frage, die Sitzungen gingen aber immer so lange, bis alle ihre Fragen beantwortet bekommen hätten. Weiter hat der Vertreter der Beklagten im Rahmen der Parteianhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben, dass der Kunde nach Erfassung der Grundlagen erst einmal mit Spielgeld agiere und anhand konkreter Investitionsentscheidungen Fragen stellen könne, die dann in Live-Calls geklärt würden. Erst wenn er stabil 3 bis 5 % Rendite pro Woche erreiche, könne er ins Echtgeldkonto wechseln und Echtgeld investieren. Soweit er dabei Verluste erwirtschafte, würden die Fehler analysiert und aufgezeigt, was man hätte besser machen können. Ausgehend hiervon findet auch insoweit eine Kontrolle der Lernenden durch die Lehrenden statt. Dies alles wird schließlich dadurch bestätigt, dass in der Programmbeschreibung (Anl. B7) an mehreren Stellen hervorgehoben wird, dass es nicht nur um die Vermittlung von Wissen, sondern - mithilfe einer intensiven Betreuung - auch um die Gewährleistung einer „erfolgreichen Umsetzung“ des Erlernten und die Erzielung bestimmter „Ergebnisse“ geht (vgl. etwa S. 5 und S. 8). (3) Die Frage, ob die bloße Möglichkeit Fragen zu stellen, ausreicht, oder ob die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG voraussetzt, dass auch eine weitergehende Lernkontrolle durch den Lehrenden stattfindet (so OLG Hamburg v. 20.02.2024 – 10 U 44/23 - juris Rn. 29; OLG Köln v. 06.12.2023 – 2 U 24/23 - juris Rn. 56; vgl. zu dieser Diskussion auch OLG Celle v. 29.05.2024 - 13 U 8/24), kann daher offenbleiben. b) Die Beklagte verfügt unstreitig nicht über eine Zulassung i.S.v. § 12 Abs. 1 FernUSG, sodass der Vertrag nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig ist. c) Demnach hat die Beklagte nach § 818 Abs. 2 BGB Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Zahlung in Höhe von 23.800,00 €. Der Wert der beklagtenseits erbrachten Leistungen ist im Rahmen der Saldotheorie (vgl. für den Fall des Verstoßes gegen § 3 RDG BGH v. 03.07.2008 – III ZR 260/07 – juris Rn. 25) nicht zu berücksichtigen. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat zum Wert der erbrachten Leistung keinen Vortrag gehalten, obwohl sie auf die Möglichkeit, dass der Senat von der Nichtigkeit des Vertrages nach § 7 Abs. 1 FernUSG ausgeht, bereits durch die Terminsverfügung vom 19.03.2024 hingewiesen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war. d) Auf die Frage, ob der Vertrag auch wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist oder wirksam gekündigt wurde, kommt es nicht mehr an. e) Die Zinsforderung folgt aus §§ 288, 291 BGB. 2. Darüber hinaus ist der Feststellungsantrag zulässig und begründet. a) Der Feststellungsantrag ist hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Zwar erschließt sich die Forderung, deren Nichtbestehen festgestellt werden soll, nicht ohne weiteres aus dem Wortlaut des Antrags, da insoweit nur auf den streitgegenständlichen Vertrag Bezug genommen wird. Nach dem Sachvortrag des Klägers, der nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung zur streitgegenstandsbestimmenden Auslegung des Antrags heranzuziehen ist (BGH v. 04.10.2000 - VIII ZR 289/99 - juris Rn. 36) ist aber klar, dass damit der mit den Worten „9-Monats-Business-Mentoring-Programm F.“ bezeichnete Vertrag vom 19.04.2021 gemeint ist. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse folgt aus dem Umstand, dass sich die Beklagte - dies zeigt schon die Hilfswiderklage - einer weitergehenden Forderung gegen den Kläger berühmt. b) Die Feststellungsklage ist auch begründet. Nachdem der streitgegenständliche Vertrag - wie dargelegt - nichtig ist und auch keine bereicherungsrechtlichen Ansprüche gegeben sind, steht der Beklagten gegen den Kläger keine Forderung zu. 3. Das landgerichtliche Urteil war auch abzuändern, soweit es der Hilfswiderklage stattgegeben hatte. Da die beklagtenseits wirksam gestellte innerprozessuale Bedingung, nämlich das Unterliegen des Klägers mit den Anträgen Ziff. 1 und 2 nicht eingetreten ist, war über die Hilfswiderklage schon nicht zu entscheiden. 4. Seinen Antrag auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.815,18 € nebst Zinsen hat der Kläger - auf entsprechenden Hinweis des Senats gem. Beschluss vom 25.07.2024 - zuletzt nicht mehr gestellt, was einer teilweisen Berufungsrücknahme (§ 516 Abs. 3 ZPO) gleichkommt. Eine wirksame Klagerücknahme liegt mangels ausdrücklicher Zustimmung der Beklagten nicht vor. Insoweit hatte der Senat deshalb die - teilweise - Abweisung der Klage durch das Landgericht aufrechtzuerhalten. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2, 269 Abs. 3 Satz 2, 516 Abs. 3 ZPO, die Entscheidung betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. III. Die Revision war zuzulassen, nachdem noch nicht abschließend geklärt ist, ob bei einem Online-Unterricht die Voraussetzungen der Annahme einer überwiegenden räumlichen Trennung gegeben sind. Da es eine Vielzahl vergleichbarer Fälle gibt, hat die Frage damit grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO).