Hinweisbeschluss
10 U 42/25
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2025:0729.10U42.25.00
16Zitate
Zitationsnetzwerk
16 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 13.03.2025 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss als unbegründet zurückzuweisen.
Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 22.08.2025.
Der Senatstermin vom 25.09.2025 wird aufgehoben.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 13.000, -- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 13.03.2025 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss als unbegründet zurückzuweisen. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 22.08.2025. Der Senatstermin vom 25.09.2025 wird aufgehoben. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 13.000, -- € festgesetzt. Gründe I. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten, der eine EDV-Agentur betreibt, eine Vergütung in Höhe von 11.896,43 € für ein angeblich von dem Beklagten bei Ihr gebuchtes A. Für die Beauftragung eines Inkassounternehmens (A.-GmbH) sind der Klägerin Kosten in Höhe von 619,40 € entstanden, die sie ersetzt verlangt, ebenso begehrt sie weitere Mahn- und Auskunftskosten in Höhe von 61,00 €. Die Klägerin bietet Schulungen an Unternehmer im Steuerrecht unter dem Titel „A.“ an. Sie bewirbt ihr Coaching damit, dass 1. Der Teilnehmer als Generalist (auf seinem Level) die für ihn ideale Steuerstrategie konzipieren könne und Steuerberater und Spezialisten auf Augenhöhe durch die Umsetzung führen könne, sowie 2. Der Teilnehmer durch das hier erfahrene Wissen für seine Umgebung so unermesslich wertvoll werde, dass jeder gerne mit ihm in Kontakt trete. Auf den weiteren Inhalt der zur Akte gereichten Leistungsbeschreibung (Anlage SNP 9) wird Bezug genommen. Die Klägerin stellte dem Beklagten unter dem 23.11.2022 mit Fälligkeit zum 30.11.2022 für das A.-Gold 11.896,43 € in Rechnung und mahnte den Betrag unter dem 2. Juni 2023 und dem 24. April 2024 per E-Mail erneut zur Zahlung an. Mit E-Mail Schreiben vom 02. Juni 2023 widersprach der Beklagte der Forderung mit dem Bemerken, keine digitale Signatur geleistet zu haben. Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe bei ihr am 23.11.2022 das Steuerseminar „A.-Gold“ zum Preis von brutto 11.896,43 Euro gebucht. Dies ergäbe sich daraus, dass er die Buchungsbestätigung digital gegengezeichnet habe. Sie nutzte die Zoho Sign-Funktionen. Zum Nachweis verweist sie auf die Anlagen SNP 2 und 3. Im Zuge des Anmeldevorganges habe der Beklagte auch die Leistungsbeschreibung erhalten. Sie habe ihre erste Leistung für den 24.03.2023 angeboten. Das von ihr angebotene Leistungspaket „NLSC Gold“ enthalte mit einem Anteil von 73,83 % synchrone Kommunikation in Form von Präsenzveranstaltungen oder präsenz-äquivalenten Online-Veranstaltungen. In Bezug auf die Aufschlüsselung der einzelnen Leistungsangebote und deren zeitlichen Anteil wird auf die Replik vom 31.07.2025 verwiesen (Bl. 48 ff. GA I). Die Klägerin hat beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 11.896,43 € nebst Zinsen in Höhe von5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2022 zu zahlen; 2. den Beklagten zu verurteilen, an sie Mahn- und Auskunftskosten in Höhe von 61,00 € sowie Inkassokosten in Höhe von 619,40 € nebst Zinsen in Höhe von5 % Punkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat bestritten, die Buchungsbestätigung signiert zu haben. Er hat die Meinung vertreten, der Vertrag sei nichtig, da die Klägerin – was unstreitig ist - nicht über die erforderliche Erlaubnis nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz verfüge. Zudem sei der Vertrag nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nichtig. Er hat behauptet, er habe ausschließlich Interesse an steuerlicher Beratung für seine private Vermögensverwaltung gehabt, weshalb ihm ein Widerrufsrecht zugestanden habe, über welches er nicht belehrt worden sei. Mit Schriftsatz vom 27.06.2024 hat er hilfsweise seine angebliche auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung widerrufen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin beweisfällig dafür geblieben sei, dass der Beklagte bei ihr ein „A.-Gold“ zum Preis von €11.896,43 gebucht habe. Eine solche Buchung ergäbe sich nicht aus dem als Anlage SNP2 vorgelegten „Abschlusszertifikat, denn diesem sei nicht zu entnehmen, dass die als Anlage SNP3 vorgelegte „Buchungsbestätigung“ vom Beklagten stamme. Die Beweiskraft des § 371a BGB (gemeint ZPO) komme der Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem Abschlusszertifikat nicht zu, da es an einer qualifizierten elektronischen Signatur fehle. Hinzu komme, dass sich auf der Grundlage des Abschlusszertifikats in Verbindung mit der Buchungsbestätigung der Inhalt der angeblich vom Beklagten bestellten Leistung nicht feststellen lasse. Die in dem Abschlusszertifikat angegebene Dokumenten-ID beziehe sich ausschließlich auf die „Buchungsbestätigung“, jedoch nicht auf die als Anlage SNP10 (Bl. 15 ff. Anlagen KV) vorgelegte Leistungsbeschreibung. Soweit die Klägerin Zeugenbeweis „zum Ablauf der Buchung des Beklagten einschließlich der vorangegangenen Telefonate“ angeboten habe, sei diesem nicht nachzugehen gewesen, da es schon an substantiiertem Vortrag zu stattgefundenen Telefonaten mit einem sich aus diesen ergebenden Vertragsabschluss fehle. Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Sie vertritt nach wie vor die Meinung, der Vertragsschluss über das Coaching ergäbe sich aus dem Vertragsangebot (sog. Buchungsbestätigung Anlage SNP 3) und der Vertragsannahme (Abschlusszertifikat Anlage SNP 2). Mit der sog. Buchungsbestätigung werde auch die Leistungsbeschreibung versendet. Zudem ergäbe sich aus dem zur Akte gereichten WhatsApp-Verkehr, dass der Beklagte selbst von dem Bestehen einer Buchung ausgegangen sei. Der Beklagte beantragt – unter Verteidigung des landgerichtlichen Urteils und unter Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Vortrag - die Zurückweisung der Berufung. II. Die zulässige Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg; sie hat auch keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung und erfordert keine mündliche Verhandlung (§ 522 Abs. 2 ZPO). Das Vorbringen der Klägerin in der Berufungsbegründung gibt keinen Anlass zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Weder beruht das Urteil des Landgerichts auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). 1. Der Klägerin steht im Ergebnis kein Anspruch auf Zahlung einer Vergütung für das A.- Gold nach § 611 Abs.1 BGB zu. Dabei kommt es letztlich nicht entscheidend darauf an, ob die Klägerin das Zustandekommen eines Vertrages über das Coaching ausreichend dargelegt und bewiesen hat, denn der dem Vergütungsanspruch zugrundeliegende Dienstvertrag ist jedenfalls nichtig. Es fehlt der Klägerin an der nach § 12 Abs. 1 Satz 1 FernUSG erforderlichen Genehmigung, § 7 Abs. 1 FernUSG. 2. Zuzustimmen ist dem Landgericht insoweit als im Hinblick auf das Zustandekommen eines Dienstvertrages nach § 611 Abs. 1 BGB mit dem von der Klägerin erklärten Inhalt eines A.s gemäß der Leistungsübersicht A.-Gold Zweifel angebracht sind. Die Klägerin trägt in Bezug auf ihr Angebot vor, dass dem Beklagten per e-mail die sog. Buchungsbestätigung mit der Leistungsbeschreibung übersandt worden sei, dabei sei eine Bcc Kopie für interne Zwecke vorhanden. Eine Kopie dieser e-mail an den Beklagten mit dem von ihr behaupteten Inhalt legt sie aber ebenso wenig vor wie das angeblich von einem ihrer Mitarbeiter erstellte schriftliche Gesprächsprotokoll über das Ersttelefonat mit dem Beklagten. Der Vortrag der Klägerin, wonach der Beklagte im Zuge des Anmeldevorganges die Leistungsbeschreibung erhalten habe (Replik vom 31.07.2024, Bl. 49 GA I), ist ohne konkrete Substanz. Der zur Akte gereichten Buchungsbestätigung (Anlage SNP 3, Anlage KV Bl. 4) ist jedenfalls nicht zu entnehmen, dass die Leistungsbeschreibung übersendet worden ist. Damit lässt sich schon nach dem klägerischen Vorbringen ein konkret vereinbarter Vertragsinhalt nicht feststellen. Im Hinblick auf die vermeintliche Annahmeerklärung des Beklagten trägt sie nicht vor, in welcher Weise der Beklagte hier signiert haben soll, durch die Eingabe des Namens mit der Maus im Wege der digitalen Signatur (Unterschrift) oder durch Eintippen seines Namens und anschließender Generierung der Signatur durch die Software. Ob mit dem vorgelegten Abschlusszertifikat (Anlage SNP 2, Anlage KV Bl. 2), die eine sog. fortgeschrittene elektronische Signatur (FES) nicht aber eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) enthält, eine tatsächliche Annahmeerklärung des Beklagten belegt wird, braucht letztlich nicht entschieden zu werden, da der Dienstleistungsvertrag jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der §§ 12, 7 Abs. 1 FernUSG nichtig ist. 3. Bei dem von der Klägerin angebotenen A. handelt es sich um Fernunterricht i.S.d. § 1 Abs. 1 FernUSG. Fernunterricht ist danach die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen. 3.1 Das Coaching ist vorwiegend auf die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten gegen Entgelt gerichtet. Nach der Leistungsbeschreibung A. – ein Überblick bestand das Coaching Programm aus mehreren Bestandteilen, durch welchen der Nutzer „Geballtes Wissen und 100 % praxiserprobte Gestaltungsmodelle“ erhalten und kennen lernen sollte (Anlage SNP 9, Seite 3, Anlagenband KV, Bl. 17 GA I). Aus den Angaben, was die jeweiligen Pakete Platin, Gold und Silber beinhalten, ergibt sich, dass der Schwerpunkt des Coachings in den 8 aufeinander aufbauenden Online-Modulen liegt, die durch ein 500 Seiten starkes Kompendium begleitet werden und die Video-Coachings beinhalten einschließlich Checklisten und Workbooks. Diese Module werden 14-tägig zum Selbststudium freigeschaltet, so dass der angebotene Kurs sich über 4 Monate erstreckt. Soweit die Beklagte hier allein für die Module einen Zeitaufwand von 30:50 Stunden ansetzt, ist zu vergegenwärtigen, dass dieser zeitliche Aufwand noch nicht die Arbeit mit den weiteren Materialien und Workbooks beinhaltet. Daneben erhalten die Teilnehmer eine sog. Orientierungstabelle und ein Plakat mit den wichtigsten Gestaltungsmöglichkeiten. Zusätzlich findet 14-tägig ein Live-Webinar zur Vertiefung der Materialien statt. Die Abhaltung eines Netzwerk- & Spezialisten Tages in einem exklusiven Hotel in C.-Stadt sowie eines Schlusseventtages mit jeweils 8,5 Stunden runden das Programm lediglich ab, bei dem die zuvor beschriebene Wissensvermittlung im Vordergrund steht. So heißt es denn auch in der „Promise #2 in dem Überblick (Anlage SPN 9, KV Bl. 15): „ Der Teilnehmer wird durch das hier erfahrene Wissen für seine Umgebung so unermesslich wertvoll, dass jeder gerne mit ihm in Kontakt tritt (ultimatives immaterielles Asset & höchste Spannungsbilanz).“ Des Weiteren beinhaltet der Vertrag für Gold-Teilnehmer einen sog. Premiumsupport über einen Zeitraum von 12 Monaten, in dem die Teilnehmer die Möglichkeit erhalten, per e-mail Fragen zu stellen. Dass der Schwerpunkt des Vertrages in der Wissensvermittlung liegt wird zudem auch daraus deutlich, dass der zweite Schlusseventtag für die Teilnehmer des Gold-Paketes dazu dienen soll, dass erlernte Wissen zu vertiefen (Anlage SNP 9, Seite 6, KV Anlagenband Bl 20 GA I). 3.2 Auch die Voraussetzung des § 1 Nr. 1 FernUSG, dass der Lehrende und der Lehrende bei der Wissensvermittlung ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind, ist zu bejahen. Dieses Merkmal grenzt den Fernunterricht sowohl von der bloßen Lieferung von Lehrmaterial als auch vom herkömmlichen Direktunterricht ab (VG München, Urt. v. 14.09.1988 – M 6 K 86.7044 – NVwZ-RR 1989, 473, 474). Ob dabei von einer überwiegend räumlichen Trennung bereits dann auszugehen ist, wenn weniger als die Hälfte des Lehrgangsstoffes im herkömmlichen Nah- oder Direktunterricht vermittelt wird (so OLG Köln, Beschl. v. 24.11.2006 – 81 Ss-OWi 71/06 - 210 B - juris Rn. 10; LG Hamburg, Urt. v. 19.07.2023 – 304 O 277/22 – juris Rn. 32 ff.), oder ob insoweit auch Videokonferenzen und Webinare, bei denen eine direkte Kontaktaufnahme zu dem Referenten möglich ist, einem Direktunterricht gleichzustellen sind (so OLG Köln, Urt. v. 06.12.2023 – 2 U 24/23 – juris Rn. 50; LG Ravensburg, Urt. v. 11.07.2023 – 5 O 25/23 – BeckRS 2023, 22772 Rn. 25; Vennemann, FernUSG, 2. Aufl. 2014, § 1 Rn. 10; Lach, jurisPR-ITR 12/2023 Anm. 4; Faix, MMR 2023, 821, 824; Laukemann/Förster, WRP 2024, 24, 28), kann vorliegend dahingestellt bleiben. Denn auch wenn die im Rahmen des Vertrages angebotenen zweimal monatlich stattfindenden Live Webinare (2 Stunden pro Monat) in diesem Sinn als Direktunterricht verstanden werden, ist schon auf der Grundlage des Leistungsüberblicks davon auszugehen, dass die Wissensvermittlung überwiegend räumlich getrennt im Rahmen der Online-Module und Videos erfolgt, bei denen keine Möglichkeit zu einer direkten Kontaktaufnahme mit dem Lehrenden besteht. Der Schwerpunkt der Wissensvermittlung liegt - wie oben ausgeführt - im Rahmen der Online-Module. Die anderen Angebote – wie der Netzwerk-und Spezialisten Tag, das Schlussevent sowie die Beratungsgutscheine stellen optionale zusätzliche Leistungen dar. Die Tagesevents dienen u. a. der Kontaktherstellung und des Austausches mit Gleichgesinnten und Experten. Die aufgeführten Gutscheine bieten schon ihrem Wortlaut nach nur die Möglichkeit der Einlösung und gehören nicht zum eigentlichen Wissensvermittlungsprogramm. Der Leistungsüberblick lässt nicht erkennen, dass die Online-Module mit den Videos und sonstigen Online-Materialien (Anleitungen, Checklisten und Workbooks) lediglich, wie die Klägerin vorträgt, nur zur Überbrückung der Wartezeit auf die Live-Inhalte dienen. Der Hinweis der Klägerin auf ihre Stundenaufstellung in ihrer Replik vom 29.07.2024, mit der sie einen überwiegenden Direktunterricht darlegen möchte, führt nicht zum Erfolg ihrer Klage. Der Senat teilt nicht die Auffassung der Klägerin, dass auch die Eventpässe und Gutscheine bei der Bewertung des Umfangs des Direktunterrichts Berücksichtigung zu finden haben. Denn hierbei handelt es sich nur um zusätzliche optionale Leistungen, die in Anspruch genommen werden können und die den Schwerpunkt des Vertrages, der die Wissensvermittlung über die Online-Module darstellt, nicht aufheben. So dienen die Eventtage der Vernetzung der Teilnehmer untereinander und dem Kennenlernen der Experten (so die Replik vom 29.07.2024, Bl. 52 GA I). Ein Überwiegen der synchronen Kommunikation ist nach den vertraglichen Vereinbarungen nicht feststellbar (vgl. zu dieser Einordnung auch: OLG Naumburg, Urteil vom 26.11.2024, NJ 2025, 270). Diese Bewertung wird durch das Schreiben der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht vom 16.01.2024 (Anlage SNP 1, Anlagenband KV Bl. 1) nicht in Frage gestellt. Soweit die Zentralstelle nach ihrer Prüfung zu dem Ergebnis gekommen ist, dass das Merkmal der überwiegenden räumlichen Trennung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG fehlt, ist anzumerken, dass die Zentralstelle in ihrem Schreiben auch darauf hingewiesen hat, dass es sich um eine Entscheidung in einem konkreten Einzelfall auf Grundlage der Darstellung der Klägerin handele. Die Darstellungen der Klägerin gegenüber der Zentralstelle sind hier jedoch nicht bekannt. Die ZFU hat sich vorbehalten, jederzeit bei Vorliegen neuer Erkenntnisse erneut in die Prüfung einzusteigen. Eine abschließende Entscheidung durch die ZFU liegt damit nicht vor. 3.3 Des Weiteren ist auch die Voraussetzung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG gegeben. Der streitgegenständliche Dienstleistungsvertrag gab dem Beklagten als Teilnehmer einen Anspruch auf eine Überwachung seines Lernerfolgs durch die Klägerin. Die vom Gesetz vorgesehene Überwachung des Lernerfolgs ist hinsichtlich ihrerVoraussetzungen im Gesetz nicht näher bestimmt. Unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Norm und der Intention des Gesetzgebers ist dieses Tatbestandsmerkmal jedoch weit auszulegen (BGH, Urt. v. 15.10.2009 – III ZR 310/08 – juris Rn. 16; OLG Köln, Urt. v. 06.12.2023 – 2 U 24/23 – juris Rn. 52; OLG Celle, Urt. v. 01.03.2023 – 3 U 85/22 – juris Rn. 53). So wollte der Gesetzgeber wegen eines gestiegenen Interesses an Fernlehrgängen den Verbraucherschutz in diesem Bereich stärken. Insbesondere waren Mängel beim Angebot von Fernlehrgängen dergestalt festgestellt worden, dass Angebote von geringer methodischer und fachlicher Qualität angeboten wurden, die nicht geeignet sind, dass in der Werbung genannte Lehrgangsziel zu erreichen. Diesen Schutz verdienen auch Unternehmen, deren Mitarbeiter an solchen Fernlehrgängen teilnehmen. Die bislang geltenden Rechtsvorschriften waren als nicht hinreichend angesehen worden, da sie nicht die besondere Situation eines Fernunterrichtsinteressenten berücksichtigten, der immer Schwierigkeiten haben wird, seine eigenen Fähigkeiten, die Qualität des angebotenen Fernlehrgangs und dessen Eignung für seine Bedürfnisse einzuschätzen. Insbesondere konnten sie zur Verhinderung des für den Fernunterricht typischen „Schadens”, nämlich Enttäuschung der Bildungswilligkeit, weniger beitragen (BT-Dr 7/4245, S. 12; BGH, Urt. v. 15.10.2009 – III ZR 310/08 – juris Rn. 16). Der Gesetzgeber ging selbst bei der Formulierung des Gesetzes von einem umfassenden und weiten Verständnis des Begriffs der Überwachung des Lernerfolgs aus. Der Lehrende oder sein Beauftragter sollte sich dabei schriftlicher Korrekturen ebenso wie begleitender Unterrichtsveranstaltungen oder anderer Mittel bedienen können. Deshalb kommt auch eine mündliche Kontrolle während eines begleitenden Direktunterrichts als hinreichende Überwachung des Lernerfolgs, z.B. durch Frage und Antwort, in Betracht (BGH, a.a.O., juris Rn. 19). Da nach § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 FernUSG eine Überwachung des Lernerfolgs nach dem Vertrag vorgesehen sein muss, kommt es für die Anwendung des Fernunterrichtsschutzgesetzes nicht darauf an, ob diese letztlich auch tatsächlich durchgeführt wird. Es reicht aus, dass nach dem Vertrag der Lernende das Recht hat, eine solche einzufordern, um den Lernerfolg kontrollieren zu lassen (BGH, a.a.O., juris Rn. 20). Eine Lernkontrolle liegt auch dann vor, wenn die Initiative zur Lernerfolgskontrolle zwingend von dem Lernenden selbst ausgehen muss (LG Berlin, Urt. v. 15.02.2022 – 102 O 42/21 – juris Rn. 34). Insgesamt ist deshalb eine Überwachung des Lernerfolgs nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG bereits dann gegeben, wenn der Lernende nach dem Vertrag den Anspruch hat, z.B. in einer begleitenden Unterrichtsveranstaltung durch mündliche Fragen zum erlernten Stoff eine individuelle Kontrolle des Lernerfolgs durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten zu erhalten (vgl. BGH, a.a.O., juris Rn. 21). Ob ein solcher Anspruch besteht, ist bei Fehlen einer ausdrücklichen Erwähnung im Vertrag – hier ist ein ausdrücklicher Anspruch auf eine Lernkontrolle nicht beschrieben - im Wege der Auslegung festzustellen (vgl. BGH, a.a.O., juris Rn. 23; LG Ravensburg, a.a.O. Rn. 27). Für einen entsprechenden Anspruch spricht, wenn ein Angebot als „Studium“ oder „Lehrgang“ und der (erfolgreiche) Teilnehmer als „Absolvent“ bezeichnet wird, dem ein „Zertifikat“ erteilt wird (vgl. BGH, a.a.O., juris Rn. 24 und 25). Auch das Angebot begleitender Informationsveranstaltungen zur „Vertiefung“ spricht für einen Anspruch auf Lernkontrolle (vgl. BGH, a.a.O., juris Rn. 26). Demgegenüber kann gegen einen solchen Anspruch sprechen, wenn das Angebot als bloßes „Coaching“ bezeichnet wird. Nach dem obigen Maßstab ist auf der Grundlage des Leistungsüberblicks und der Internetpräsentation der Klägerin https://www.000000 , abgerufen am 24.07.2025, – anders als das OLG Naumburg in seiner Entscheidung angenommen hat (OLG Naumburg, NJ 2025, 270) - davon auszugehen, dass die Teilnehmer einen Anspruch auf eine Lernkontrolle haben, auch wenn der Titel des Programms mit Coaching überschrieben ist. Dieses Ergebnis ergibt sich im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung der folgenden Gesichtspunkte: Die Teilnehmer haben einen Anspruch darauf, durch mündliche Fragen zum erlernten Stoff eine individuelle Kontrolle ihres Lernerfolgs durch die Klägerin bzw. ihre Beauftragten zu erhalten. So beinhaltet der Premiumsupport die Möglichkeit, Fragen zu stellen. Das Fragerecht bezieht sich – jedenfalls auch – auf das eigene Verständnis des erlernten Stoffs, wodurch der Teilnehmer eine persönliche Lernkontrolle herbeiführen und überprüfen kann, ob er die vermittelten Inhalte zutreffend erfasst hat und richtig anwenden kann. Dass dies Gegenstand des Fragerechts ist, ist zwar in der Programmbeschreibung nicht ausdrücklich erwähnt, folgt jedoch aus deren Auslegung. Wie ausgeführt, stellt die Programmbeschreibung die Wissensvermittlung gegenüber einer individuellen und persönlichen Beratung und Begleitung des Teilnehmers deutlich in den Vordergrund; zudem bezeichnet die Beklagte ihren Unternehmensbereich in ihrer Internetpräsenz selbst als „Online Akademie“. Vor diesem Hintergrund kann die Fragemöglichkeit aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise nur so verstanden werden, dass ihr Gegenstand jedenfalls auch die vermittelten Lerninhalte sind, es also nicht etwa lediglich um eine individuelle Beratung zum Beispiel in Bezug auf eine Steueroptimierung geht (vgl. hierzu auch: BGH, Urteil vom 12.06.2025, BeckRS 2025, 16222, Rn. 28). Das Coaching wird in der Internetpräsentation der Klägerin als „Online Akademie“ beschrieben, bei der die Teilnehmer ein Zertifikat erhalten. Der zweite Schluss-Event-Tag soll der Vertiefung des erlernten Wissens dienen. Diese auf vielfältige Art und Weise eingeräumten Möglichkeiten inhaltliche Fragen zu stellen und Antworten zu erhalten reichen aus, um eine Überwachung des Lernerfolgs im Sinne des § 1 FernUSG anzunehmen (vgl. auch: BGH, a.a.O.; BeckRS 2025, 16222; OLG Celle, Urteil vom 01.03.2023, MMR 2023, 864 Überwachung des Lernerfolgs durch WhatsApp-Support, rechtskräftig, vgl. hierzu auch: Faix, Online-Coaching und das Fernunterrichtsschutzgesetz, MMR 2023, 821, unter III. 1.c und Morgenroth in Morgenroth, Hochschulstudienrecht und Hochschulprüfungsrecht, 3. Auflage, 2021, Rn. 356; offen gelassen von OLG Stuttgart, Urteil vom 29.08.2024, Az.: 13 U 176/23, www.landesrecht-bw.de). Der Senat teilt insoweit nicht die Auffassungen des OLG Köln in dessen Urteil vom 06.12.2023 (Az.: 2 U 24/23, MMR 2024, 254, Rn 53, nicht rechtskräftig) und des OLG Hamburg in dessen Urteil vom 20.02.2024 (Az.: 10 U 44/23, MMR 2024, 493, rechtskräftig), wonach die Beantwortung von Fragen durch den Dozenten um eine persönliche Lernkontrolle durchführen zu können, nicht ausreichen soll, weil dies keine Überwachung darstelle (so OLG Hamburg, a.a.O., Rn. 27 und OLG Naumburg, Urteil vom 26.11.2024, NJ 2025, 270 Beck-online), es vielmehr einer Kontrolle durch den Lehrenden bedürfe (so OLG Köln, a.a.O. Rn. 53). Denn der BGH hat bereits in seinem Urteil vom 15.10.2009 unter Berücksichtigung des Schutzzweckes des Gesetzes es für ausreichend erachtet, dass der Lernende nach dem Vertrag den Anspruch hat, durch mündliche Fragen zum erlernten Stoff eine individuelle Kontrolle des Lernerfolgs durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten erhalten zu können (BGH, Az.: III ZR 310/08, juris, Rn. 21 und 26) und dies in seinem aktuellen Urteil vom 12.06.2025 bestätigt (BeckRS 2025, 16222). In der Antwort auf inhaltliche Fragen, wie sie insbesondere in dem Premiumsupport vorgesehen ist, liegt bereits die persönliche Lernkontrolle, die der Fragensteller initiiert und zwar unabhängig davon, ob bei dem Beauftragten der Wille zur Kontrolle oder Überwachung besteht. Denn der Schutzzweck des Gesetzes - Wahrung der methodischen und fachlichen Qualität von Fernlehrgängen - ist gerade tangiert, wenn Antworten auf inhaltliche Fragen gegeben werden und der Lernende so eine Kontrolle seines Lernerfolgs erhält. Die Feststellung des Lernfortschritts anhand der Antworten reicht aus, um eine Lernerfolgskontrolle zu bejahen (vgl. hierzu auch: Nomos-BR/Vennemann, FernUSG/Michael Vennemann, 2. Aufl. 2014, FernUSG § 1 Rn. 12). 4. Das FernUSG ist auch auf die Beklagte als GmbH anwendbar. Die Anwendung des Gesetzes setzt nicht voraus, dass der Teilnehmer des Fernunterrichts Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist. Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem aktuellen Urteil vom 12.06.2025 nun entschieden, auf dessen Begründung hierzu zur Vermeidung von Wiederholungen verweisen wird (BGH, BeckRS 2025, 16222; so auch schon der Senat, Beschluss vom 10.07.2024, Az. 10 W 51/24, juris und OLG Celle, Urt. v. 01.03.2023 – 3 U 85/22 – juris Rn. 50). 5. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin nicht über die gemäß § 12 Abs. 1 FernUSG erforderliche Zulassung verfügt. 6. Mangels Bestehen eines Hauptanspruchs besteht auch kein weitergehender Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens und kein Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen. III. Der Senat legt der Klägerin nahe, zur Vermeidung höherer Kosten die Berufung zurückzunehmen. … … …