Urteil
1 U 41/24
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ein Dienstvertrag über ein Coaching-Programm, bei dem sich die Teilnehmer ganz überwiegend anhand zur Verfügung gestellter Materialien selbst und räumlich getrennt von den Lehrenden erarbeiten, erfüllt das Merkmal der "räumlichen Trennung" i.S.v. § 1 Abs. 1 FernUSG.(Rn.10)
2. Auch bei der Ausstellung eines Abschlusszertifikats für die Teilnehmer eines Coaching-Programms kann allein hieraus nicht auf das Vorliegen einer Lernerfolgskontrolle i.S.v. § 1 Abs. 1 FernUSG geschlossen werden. Dies gilt auch dann, wenn das Coaching-Programm eine Freischaltung der Inhalte in einem 14-tägigen Rhythmus vorsieht, die Freischaltung indes nicht davon abhängt, dass die Teilnehmer die Inhalten des aktuellen Moduls zur Kenntnis genommen haben und wenn die Überwachung eines konkreten Lernerfolgs vertraglich nicht geschuldet ist. Auch stellt die den Teilnehmern eingeräumte Möglichkeit, Fragen zu Inhalten des Coachings zu stellen, keine Lernerfolgskontrolle dar.(Rn.11)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 8. März 2024 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.894,43 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.04.2023 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf die Gebührenstufe bis 13.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Dienstvertrag über ein Coaching-Programm, bei dem sich die Teilnehmer ganz überwiegend anhand zur Verfügung gestellter Materialien selbst und räumlich getrennt von den Lehrenden erarbeiten, erfüllt das Merkmal der "räumlichen Trennung" i.S.v. § 1 Abs. 1 FernUSG.(Rn.10) 2. Auch bei der Ausstellung eines Abschlusszertifikats für die Teilnehmer eines Coaching-Programms kann allein hieraus nicht auf das Vorliegen einer Lernerfolgskontrolle i.S.v. § 1 Abs. 1 FernUSG geschlossen werden. Dies gilt auch dann, wenn das Coaching-Programm eine Freischaltung der Inhalte in einem 14-tägigen Rhythmus vorsieht, die Freischaltung indes nicht davon abhängt, dass die Teilnehmer die Inhalten des aktuellen Moduls zur Kenntnis genommen haben und wenn die Überwachung eines konkreten Lernerfolgs vertraglich nicht geschuldet ist. Auch stellt die den Teilnehmern eingeräumte Möglichkeit, Fragen zu Inhalten des Coachings zu stellen, keine Lernerfolgskontrolle dar.(Rn.11) Auf die Berufung der Klägerin wird das am 8. März 2024 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.894,43 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.04.2023 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf die Gebührenstufe bis 13.000,00 EUR festgesetzt. I. Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1, 543 Abs. 1, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Hauptsache Erfolg, denn das angefochtene Urteil beruht insoweit auf einer Rechtsverletzung, § 513 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte schuldet die vertraglich vereinbarte Vergütung. Die Einzelrichterin hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Vertrag unterfalle § 1 FernUSG und sei mangels Zulassung der Klägerin nichtig. Nach dem Vertrag sollten die Kenntnisse und Fähigkeiten überwiegend bei räumlicher Trennung zwischen Lehrenden und Lernenden vermittelt werden. Nach den vom BGH im Urteil vom 15. Oktober 2009 (III ZR 310/18) aufgestellten Grundsätzen sei auch die erforderliche mindestens einmalige Lernerfolgskontrolle vereinbart. Hierfür genüge das Recht des Lernenden, eine Überwachung des Lernerfolgs einzufordern, etwa im Rahmen einer begleitenden Unterrichtsveranstaltung durch mündliche Fragen. Im Vertrag werde an mehreren Stellen auf Fragemöglichkeiten des Teilnehmers an Experten der Klägerin hingewiesen, etwa: „Umfangreiche Q & As für die Teilnehmer im Rahmen der Gestaltungsmodelle und der unterschiedlichen Lebenssituationen“, „Live-Webinare, auf denen Du Fragen an Experten und Spezialisten zu den Inhalten des Steuercoachings stellen kannst, so dass sichergestellt ist, dass Du wirklich alles verstanden hast.“ Die Beklagte habe den Vertrag gemäß § 4 FernUSG i. V. m. § 355 Abs. 1 und 2 BGB fristgerecht widerrufen. Der besondere Schutzzweck des FernUSG, der auf den Schutz des räumlich entfernten Bildungswilligen abziele, schließe die Anwendbarkeit für Unternehmer nicht aus. Hiergegen wendet sich die Berufung erfolgreich. Entscheidend kommt es auf die Frage an, ob der Dienstvertrag über das Coaching-Programm dem FernUSG unterfällt. Unstreitig ist das Steuer-Coaching-Programm der Klägerin nicht als Fernlehrgang nach § 12 Abs. 1 S. 1 FernUSG zugelassen, was zur Nichtigkeit nach § 7 Abs. 1 FernUSG führt, sofern es sich um Fernunterricht handelt. Dies ist indessen nicht der Fall. Fernunterricht i. S. d. FernUSG setzt nach § 1 Abs. 1 die entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten voraus, wobei Lehrender und Lernender ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen. Der Vertrag der Parteien erfüllt die Merkmale der Entgeltlichkeit, der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten sowie der räumlichen Trennung. Neben der Vermittlung von Kenntnissen enthält der Vertrag zwar auch beratende Elemente (vgl. S. 4 der Anlage B 1, Bl. 21 d. A. diverse Beratungs- und Analysegutscheine). Die einleitenden Versprechen (vgl. S. 2 der Anlage B 1, Bl. 19 d. A.) stellen jedoch das Erwerben von Wissen auf steuerlichem Gebiet in den Mittelpunkt. Die Bezeichnung als Coaching, also als interaktive und personenbezogene Form der Prozessberatung (Schwab/Sablotny, NJW 2024, 2802), steht dem nicht entgegen. Am Merkmal der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten scheitert die Anwendbarkeit des FernUSG nicht (anders z. B. AG Traunstein MMR 2024, 815; anders auch OLG München, Beschluss vom 16. Mai 2024, 3 U 984/24 zu einem Vertrag mit Schwerpunkt 1:1-Coaching ohne Überwachung der Lernerfolgs). Teilweise wird das Merkmal der räumlichen Trennung einschränkend ausgelegt mit der Begründung, es trage dem Umstand Rechnung, dass der Lernende zusätzliche Anstrengungen unternehmen müsse, um mit dem Lehrenden Kontakt aufzunehmen. Es liege daher nicht vor bei Videokonferenzen oder anderer synchronen Kommunikation, die jederzeit einen Kontakt wie in Präsenz ermöglichten (Vennemann, NK-FernUSG, 2. Auflage, § 1, Rn. 10; LG Mönchengladbach, Urteil vom 13, März 2024, 2 O 217/21, zitiert bei Lach, jurisPR-ITR 18/2024 Anm. 4 m. w. N.). Nach anderer Ansicht widerspricht eine solche einschränkende Auslegung dem Wortlaut und sei auch aufgrund der mit dem Gesetz beabsichtigten umfassenden Ordnung des Fernunterrichtsmarktes zum Schutz der Teilnehmerinteressen nicht geboten (OLG Stuttgart, Urteil vom 29. August 2024, 13 U 176/23, Rn. 31). Sofern der Unterricht teilweise räumlich getrennt und teilweise synchron stattfindet, kommt es bei der Beurteilung der überwiegenden räumlichen Trennung nicht auf die Lerngeschwindigkeit des Einzelnen an, sondern auf den Umfang des Stoffes und den Schwerpunkt des Vertrages (vgl. Vennemann a. a. O., Lach a. a. O.; Schwab/Sablotny a. a. O.). Der Vertrag der Parteien enthält mit den acht Online- Modulen, der Orientierungstabelle, dem Plakat und den Kompendien (vgl. Überblick Anlage B 1, Bl. 18 d. A.) zunächst Elemente der Wissensvermittlung in räumlicher Trennung. Daneben ist ein Netzwerk- und Spezialistentag zu Beginn in F. und ein ein- oder zweitägiges Schlussevent vorgesehen, die ohne räumliche Trennung stattfinden. Bei dem ebenfalls vereinbarten 14tägigen Live-Webinar handelt es sich dem OLG Stuttgart folgend um eine Veranstaltung mit räumlicher Trennung oder nach anderer Ansicht um Synchronunterricht. Abschließender Entscheidung bedarf es hierzu nicht, denn ganz überwiegend erarbeiten sich die Teilnehmer die Kenntnisse anhand der zur Verfügung gestellten Materialien selbst und räumlich getrennt von den Lehrenden. Auch das Merkmal der räumlichen Trennung liegt danach vor. Kritisch und hier im Ergebnis zu verneinen ist das Merkmal der Lernerfolgskontrolle. Dieses ist im FernUSG selbst nicht definiert. Der BGH nahm in dem auch vom Landgericht zugrunde gelegten Urteil vom 15. Oktober 2009 (NJW 2010, 608, 609) ausgehend von der Entstehungsgeschichte des FernUSG eine weite Auslegung des Tatbestandsmerkmals vor. Neben schriftlichen Korrekturen kämen auch begleitende Unterrichtsveranstaltungen oder andere Mittel zur Überwachung des Lernerfolgs in Betracht, etwa eine mündliche Kontrolle während eines begleitenden Direktunterrichts durch Frage und Antwort (BGH a. a. O. Rn. 19). Es genüge, dass der Lernende berechtigt sei, eine Überwachung des Lernerfolgs einzufordern (BGH a. a. O. Rn. 20). Hiervon ist das Landgericht richtig ausgegangen. Berücksichtigt werden muss in diesem Zusammenhang, dass in dem vom BGH entschiedenen Fall der Kurs als „Studium“ und „Lehrgang“ bezeichnet wurde, mit Begriffen also, die schon für sich mit Lernkontrollen verbunden sind (BGH a. a. O. Rn. 24). Die Teilnehmer waren als Absolventen bezeichnet, was ebenfalls mehr als Teilnahme und damit eine Lernkontrolle nahelegt (BGH a. a. O. Rn. 25). Im Vertrag der hiesigen Parteien geht es um Wissensvermittlung und Beratungsleistungen. Zwar wird den Teilnehmern nach Abschluss ein Zertifikat ausgestellt, das sie als Absolventen des Next Level Steuercoachings ausweist. Anders als im vom BGH entschiedenen Fall werden Begriffe wie „Studium“ und „Lehrgang“ jedoch nicht verwendet. Die Freischaltung der acht Module erfolgt im 14tägigen Rhythmus. Die Freischaltung des nächsten Moduls ist also nicht abhängig davon, dass der Teilnehmer die Inhalte des aktuellen Moduls zur Kenntnis genommen bzw. aufgenommen hat. Die Überwachung eines konkreten Lernerfolges schuldete die Klägerin nach dem Vertrag nicht. Vielmehr räumte sie dem Teilnehmer die Möglichkeit ein, individuelle Fragen zu den Inhalten des Steuercoachings zu stellen, was keine Lernerfolgskontrolle darstellt (vgl. auch OLG Schleswig-Holstein Urteil vom 5. Juli 2024, 19 U 65/24, Rn. 47; OLG Hamburg Urteil vom 20. Februar 2024, 10 U 44/23, Rn. 28; OLG München GRUR-RS 2024, 19897, Rn. 17). Soweit das OLG Celle (Urteil vom 1. März 2023, MMR 2023, 864) die dem Teilnehmer eingeräumte Möglichkeit, Fragen zu stellen, zur Lernerfolgskontrolle für ausreichend erachtet hat, überzeugt dies ausgehend vom Wortlaut des § 1 Abs. 1 FernUSG, in dem es um eine Überwachung des Lernerfolgs geht, nicht. Bei der Würdigung des vertraglich Vereinbarten handelt es sich indessen um eine dem Tatrichter überlassene Einzelfallentscheidung. Liegt kein Fernunterricht i. S. d. § 1 Abs. 1 FernUSG vor, ist ein Widerrufsrecht nach § 4 S. 1 FernUSG ausgeschlossen. Die Frage, ob das Gesetz nur Verbraucher schützt oder auch von Unternehmen geschlossene Verträge betrifft (hierzu Laukemann/Förster, WRP 2024, 24), muss nicht entschieden werden. Der Geschäftsführer der Beklagten hat nicht als Verbraucher gehandelt, so dass ein Widerrufsrecht gemäß § 356 BGB ebenfalls ausscheidet. Die Klägerin kann für die Entgeltforderung gegenüber der Beklagten Prozesszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz beanspruchen, §§ 291, 288 Abs. 2 BGB. Freistellung von den Kosten für die Inanspruchnahme des Inkassounternehmens schuldet die Beklagte hingegen nicht, denn die Klägerin trägt selbst vor, dass die Beklagte trotz mehrfacher Aufforderung nicht zahlte. Zweckentsprechend wäre daher die gerichtliche Geltendmachung gewesen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision lässt der Senat nicht zu. Die Sache wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung auf und weder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung noch die Fortbildung des Rechts verlangen nach einer Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Streitwert ist nach §§ 47 Abs. 1, 39 Abs. 1, 40, 43 Abs. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3, ZPO festgesetzt.