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Beschluss

1 Ausl 321/15

OLG Stuttgart 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2016:0608.1AUSL321.15.0A
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Leitsätze
1. Die Zulässigkeit von Auslieferungshaft nach Eingang eines Auslieferungsersuchens der Griechischen Republik setzt voraus, dass binnen angemessener Frist eine individuelle Zusicherung des ersuchenden Staates dahingehend vorliegt, dass die verfolgte Person für den Fall ihrer Inhaftierung in Griechenland durchgängig in einer Justizvollzugsanstalt untergebracht wird, deren Standards den Anforderungen der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 bzw. den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen vom 11. Januar 2006 entsprechen und dort jederzeit von deutschen Konsularbeamten besucht werden darf (Anknüpfend an die Senatsentscheidung OLG Stuttgart, 21. April 2016, 1 Ausl 321/15, wistra 2016, 335 und diese fortführend).(Rn.2) 2. Abstrakt-generelle amtliche Erklärungen zu allgemeingültigen griechischen Strafvollzugsprinzipien genügen nicht (Anknüpfend an die Senatsentscheidung OLG Stuttgart, 21. April 2016, 1 Ausl 321/15, wistra 2016, 335 und diese fortführend).(Rn.13)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die beantragte Auslieferung des Verfolgten an die Griechische Republik zu dortiger Strafverfolgung (derzeit) unzulässig ist. 2. Der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 15. Dezember 2015 wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zulässigkeit von Auslieferungshaft nach Eingang eines Auslieferungsersuchens der Griechischen Republik setzt voraus, dass binnen angemessener Frist eine individuelle Zusicherung des ersuchenden Staates dahingehend vorliegt, dass die verfolgte Person für den Fall ihrer Inhaftierung in Griechenland durchgängig in einer Justizvollzugsanstalt untergebracht wird, deren Standards den Anforderungen der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 bzw. den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen vom 11. Januar 2006 entsprechen und dort jederzeit von deutschen Konsularbeamten besucht werden darf (Anknüpfend an die Senatsentscheidung OLG Stuttgart, 21. April 2016, 1 Ausl 321/15, wistra 2016, 335 und diese fortführend).(Rn.2) 2. Abstrakt-generelle amtliche Erklärungen zu allgemeingültigen griechischen Strafvollzugsprinzipien genügen nicht (Anknüpfend an die Senatsentscheidung OLG Stuttgart, 21. April 2016, 1 Ausl 321/15, wistra 2016, 335 und diese fortführend).(Rn.13) 1. Es wird festgestellt, dass die beantragte Auslieferung des Verfolgten an die Griechische Republik zu dortiger Strafverfolgung (derzeit) unzulässig ist. 2. Der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 15. Dezember 2015 wird aufgehoben. I. Durch Ausschreibung im Schengener Informationssystem und Übersendung eines Europäischen Haftbefehls, ausgestellt durch die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Athen am 3. Juli 2015 (Az.: FE 7399) haben die Justizbehörden der Griechischen Republik um (Festnahme und) Auslieferung des griechischen Staatsangehörigen B. zum Zwecke der Strafverfolgung ersucht. Der Senat hat daraufhin - auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart - am 15. Dezember 2015 einen Auslieferungshaftbefehl erlassen, auf dessen Grundlage der Verfolgte am 29. Dezember 2015 in S. festgenommen und sodann inhaftiert wurde. Mit nachfolgendem Beschluss hat der Senat am 25. Februar 2016 die Aufrechterhaltung des Auslieferungshaftbefehls sowie Haftfortdauer angeordnet. Mit Beschluss vom 21. April 2016 wurde der bezeichnete Haftbefehl sodann außer Vollzug gesetzt und die Freilassung des Verfolgten verfügt. II. 1. Die Auslieferung des Verfolgten an die Griechische Republik zum Zwecke der Strafverfolgung ist (derzeit) unzulässig: Gemäß § 73 S. 2 IRG ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn die Erledigung des entsprechenden Ersuchens zu den in Art. 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde. Davon ist vorliegend auszugehen, da nicht auszuschließen ist, dass der Verfolgte für den Fall seiner Auslieferung in Griechenland in einer Justizvollzugsanstalt inhaftiert werden könnte, die europäischen Mindeststandards nicht genügt bzw. in der er einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Hierzu im Einzelnen: - Am 11. Januar 2016 wurde dem Oberlandesgericht über das Justizministerium Baden-Württemberg ein Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Dezember 2015 - III-AR 15/15 - zugeleitet, in dem Haftbedingungen in Griechenland und ihre Auswirkungen auf Auslieferungsverfahren mit Griechenland thematisiert werden. Die genannte Entscheidung enthält insbesondere Darlegungen zu den Erkenntnissen, die sich aus einem Bericht des Komitees des Europarates zur Verhütung von Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Strafe (kurz: CPT) vom 16. Oktober 2014 (CPN/Inf[2014]26) ergeben. Basierend auf einer Inspektion verschiedener griechischer Justizvollzugsanstalten in der Zeit vom 4. bis 16. April 2013 kam das CPT hiernach zu dem Ergebnis, dass das griechische Justizvollzugssystem (weiterhin) fundamentale Mängel aufweist. Der Senat sah sich daher veranlasst, beim Auswärtigen Amt der Bundesregierung amtliche Auskünfte zu folgenden Fragestellungen einzuholen: - Über welche aktuellen Erkenntnisse verfügt das Auswärtige Amt zu den Haftbedingungen im griechischen Strafvollzug - Untersuchungshaft eingeschlossen -? - Sind beim Auswärtigen Amt aktuelle Erkenntnisse dazu vorhanden, dass die Haftbedingungen in griechischen Haftanstalten - im Allgemeinen oder in einzelnen Einrichtungen - nicht den Anforderungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 bzw. den Mindestgrundsätzen für die Behandlung der Gefangenen der Vereinten Nationen vom 13. Mai 1977 und/oder den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen vom 11. Januar 2006 entsprechen? - Die Generalstaatsanwaltschaft hat daraufhin am 12. Januar 2016 an die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Athen um die Übermittlung ergänzender Informationen zu der in Rede stehenden Thematik wie folgt gebeten: „Der Generalstaatsanwaltschaft wurde inzwischen durch die Justizverwaltung eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf übermittelt, mit welcher eine Auslieferung nach Griechenland im Hinblick auf die Bedingungen in griechischen Haftanstalten für unzulässig erklärt wurde. (…) Im Hinblick darauf muss ich Sie um eine ausdrückliche Zusicherung bitten, dass der Verfolgte B. nach einer Auslieferung zur Strafverfolgung im Falle einer weiteren Inhaftierung in der Griechischen Republik, sei es zum Zwecke der Untersuchungshaft oder - nach einer Verurteilung - zum Zwecke der Strafhaft, in einer Haftanstalt untergebracht wird, in der durchgehend gewährleistet ist, dass die Haftbedingungen den Anforderungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 beziehungsweise der Europäischen Strafvollzugsgrundsätze vom 11. Januar 2006 entsprechen. (…)“ - Aus dem Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft vom 18. Februar 2016 geht hervor, dass die bezeichnete griechische Staatsanwaltschaft am 9. Februar 2016 mitgeteilt hat, dass die in Rede stehende Anfrage an die zuständige Justizbehörde (Ministerium für Justiz, Transparenz und Menschenrechte) in Griechenland übermittelt worden sei. - Die anschließend bei der Generalstaatsanwaltschaft eingegangenen weiteren Erklärungen (Schreiben der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Athen vom 16. Februar 2016 mit zugehörigem Schreiben des Ministeriums für Justiz, Transparenz und Menschenrechte vom 8. Februar 2016) enthielten - wie sich (auch) aus den Ausführungen im Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft vom 8. März 2016 ergibt - keine ausreichende Zusicherung bezüglich der Haftunterbringung des Verfolgten für den Fall seiner Auslieferung. Auf dieses Defizit wurden die griechischen Justizbehörden durch die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 8. März 2016 ausdrücklich hingewiesen verbunden mit der erneuten - unter Hinweis auf den anstehenden Haftprüfungstermin (am 25. April 2016) ausdrücklich formulierten - Bitte, eine individuelle Zusicherung dahingehend abzugeben, dass der Verfolgte nach einer Auslieferung für den Fall seiner weiteren Inhaftierung in der Griechischen Republik in einer Haftanstalt untergebracht wird, in der die Haftbedingungen durchgehend den Anforderungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten bzw. denen der Europäischen Strafvollzugsgrundsätze entsprechen. - Mit Schreiben vom 8. April 2016, bei der Generalstaatsanwaltschaft am 14. April 2016 eingegangen, übermittelte die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Athen eine Erklärung des zuständigen griechischen Ministeriums vom 6. April 2016, in der (lediglich) ausgeführt wird, dass es bei der bisher erteilten „Zusicherung“ bleibe. - Der Senat hat daraufhin im bezeichneten Haftverschonungsbeschluss vom 21. April 2016 u. a. Folgendes festgelegt: „Wenn dem Senat die Zusicherung der griechischen Behörden, dass der Verfolgte für den Fall seiner Auslieferung in einer griechischen Haftanstalt untergebracht wird, die den Anforderungen der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 bzw. den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen vom 11. Januar 2006 entspricht, nicht bis zum 6. Juni 2016 vorliegt, wird der Senat über die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls entscheiden.“ - Die griechischen Behörden wurden von der Außervollzugsetzung des Haftbefehls am 21. April 2016 über Interpol in Kenntnis gesetzt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat darüber hinaus mit Schreiben vom 22. April 2016 unter Hinweis auf die angeführte Entscheidung des Senats und die darin fixierte Frist nochmals ausdrücklich um Abgabe der in Rede stehenden individuellen Zusicherung ersucht verbunden mit der Klarstellung, dass eine Schilderung der innerstaatlichen griechischen Rechtslage insoweit nicht genügt. Überdies wurde den griechischen Justizbehörden zeitgleich mitgeteilt, dass damit zu rechnen sei, dass der Auslieferungshaftbefehl aufgehoben und die Auslieferung für (derzeit) unzulässig erklärt werde(n) könne, sollte bis zum 6. Juni 2016 keine ausreichende Zusicherung vorliegen. - Mit Schreiben vom 1. Juni 2016 hat die Generalstaatsanwaltschaft mitgeteilt, dass eine Reaktion der griechischen Behörden (bisher) nicht eingegangen sei. Nachdem sich an dieser Sachlage bis zuletzt nichts geändert hat, ist vor dem Hintergrund dieser Gegebenheiten für die ersuchte Auslieferung (derzeit) kein Raum. Der Senat hat hierbei auch die Darlegungen des Auswärtigen Amts vom 4. Mai 2016 in den Blick genommen; darin heißt es (u. a.) wie folgt: „Die Haftbedingungen in griechischen Untersuchungsgefängnissen und Justizvollzugsanstalten im Allgemeinen sind derzeit von Defiziten geprägt, insbesondere von Überbelegung mit Häftlingen, inadäquater Ausstattung mit Justizvollzugspersonal sowie unzureichenden materiellen Bedingungen. (…) Die landesweite Verteilung der Häftlinge ist ungleichmäßig, sodass einzelne Haftanstalten erheblich überbelegt sind, während andere ihre Kapazitätsgrenzen nicht ausschöpfen. Die griechische Regierung hat zwar die Verbesserung der Zustände im Bereich Strafvollzug als eine ihrer Prioritäten benannt, jedoch ergeben sich aus den genannten Ausgangsbedingungen Zustände, die es derzeit in einzelnen Haftanstalten nicht durchgehend gewährleistet erscheinen lassen, dass die Haftbedingungen den Anforderungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 bzw. den Mindestgrundsätzen für die Behandlungen von Gefangenen der Vereinten Nationen (vom 13. Mai 1977) und/oder den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen vom 11. Januar 2006 entsprechen.“ 2. Allem nach war (auch) der Auslieferungshaftbefehl des Senats aufzuheben. Die im Beschluss des Senats vom 21. April 2016 getroffene Anweisung zum Wohn-/Aufenthaltsort und die zugehörige Meldeauflage sind damit gegenstandlos.