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Beschluss

OLG Ausl 9/2016 (47/16), OLG Ausl 9/16 (47/16)

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2016:1005.OLGAUSL9.2016.47.0A
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Leitsätze
Zur Unzulässigkeit der Auslieferung zur Strafvollstreckung an Litauen wegen Haftbedingungen.(Rn.20)
Tenor
1. Die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Litauen - zur Vollstreckung des Rests der gegen ihn mit Urteil des Amtsgerichts Panevezys/Litauen vom 11. April 2014 (Nr. 1-147-768-2014) verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sowie - zur Strafverfolgung wegen der ihm in dem Europäischen Haftbefehl der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Litauen vom 09.03.2016 (Az.: 14.3.-96/16) zur Last gelegten Tat wird für   u n z u l ä s s i g   erklärt. 2. Die Auslieferungshaftbefehle des Senats vom 31. März 2016 (Az.: OLG Ausl 9/2016 (16/16)) und vom 20. April 2016 (OLG Ausl 9/2016 (26/16)) werden   a u f g e h o b e n   .
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Unzulässigkeit der Auslieferung zur Strafvollstreckung an Litauen wegen Haftbedingungen.(Rn.20) 1. Die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Litauen - zur Vollstreckung des Rests der gegen ihn mit Urteil des Amtsgerichts Panevezys/Litauen vom 11. April 2014 (Nr. 1-147-768-2014) verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sowie - zur Strafverfolgung wegen der ihm in dem Europäischen Haftbefehl der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Litauen vom 09.03.2016 (Az.: 14.3.-96/16) zur Last gelegten Tat wird für u n z u l ä s s i g erklärt. 2. Die Auslieferungshaftbefehle des Senats vom 31. März 2016 (Az.: OLG Ausl 9/2016 (16/16)) und vom 20. April 2016 (OLG Ausl 9/2016 (26/16)) werden a u f g e h o b e n . I. Die litauischen Behörden betreiben aufgrund zweier Europäischer Haftbefehle die Auslieferung des Verfolgten, eines litauischen Staatsangehörigen, der sich derzeit in dem Verfahren 33 Js 196/16 der Staatsanwaltschaft Saarbrücken aufgrund eines gegen ihn wegen des (dringenden) Verdachts des schweren Bandendiebstahls in 10 Fällen am 17.02.2016 ergangenen Haftbefehls des Amtsgerichts Saarbrücken (Az.: 7 Gs 609/16) in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Saarbrücken befindet. Zum einen besteht gegen den Verfolgten ein Europäischer Haftbefehl des Bezirksgerichts Panevezys (ES1-7-366/2016) zur Vollstreckung des Restes der mit Urteil des Amtsgerichts Panevezys vom 11. April 2014 (Nr. 1-147-768-2014) verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der Verfolgte - zu einem nicht genau festgestellten Zeitpunkt zwischen dem 13. und 19.10.2013 aus dem Haus des E. L. und der Ed. L. in Panevezys, S. Str. 44, fremdes Vermögen im Gesamtwert von 3.572 Litas, und zwar Geld unterschiedlicher Währungen, eine Herrenuhr Romanson, eine Silberkette und einen Schweißapparat Cady Profesional, entwendete, - am 04.01.2014 zwischen 13.30 Uhr und 20.00 Uhr während seines Aufenthalts in der Wohnung P. g. 10A in Panevezys dem L. K. gehörende Gegenstände, nämlich eine Sony Playstation im Wert von 120 Litas, einen Herrenpullover der Marke Emporio Armani im Wert von 400 Litas sowie einen Geldbetrag in Höhe von 300 Litas, und einen der Frau I. S. gehörenden Fernsehapparat der Marke Telefunken samt Fernbedienung im Wert von 600 Litas entwendete, - am 22.01.2014 zwischen 7.05 Uhr und 18.00 Uhr mittels eines zuvor entwendeten Schlüssels in die Wohnung der G. P., V. g. 11-307 in Panevezys, eindrang und dort Schmuck, mehrere Handys, eine Playstation 3, einen Fernsehapparat der Marke LG, eine Playstation Portable, eine Videokamera sowie verschiedene Parfums im Gesamtwert von 11.612 Litas entwendete. In die Verurteilung einbezogen ist eine Arreststrafe von 20 Tagen aus dem Urteil des Amtsgerichts Panevezys vom 14. Februar 2014, die gegen den Verfolgten verhängt wurde, weil er am 19.10.2013 um 23.40 Uhr in Nausode im Bezirk Panevezys beim Betanken des Fahrzeugs Rover 620, amtliches Kennzeichen ... ..., 41,46 Liter Dieselkraftstoff zum Preis von 200,29 Litas entwendete. Von der verhängten Gesamtfreiheitstrafe von zwei Jahren sind nach Teilverbüßung und Annullierung der bedingten Entlassung durch Beschluss des Amtsgerichts Panevezys vom 23. Oktober 2015 noch fünf Monate und 18 Tage zu vollstrecken. In seiner Anhörung durch das Amtsgericht Saarbrücken vom 18.03.2016 hat der Verfolgte erklärt, ihm seien die Verurteilungen bekannt und er sei auch bei den zu den Verurteilungen führenden Gerichtsterminen anwesend gewesen. Er hat sich weder mit einer vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt noch hat er auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes verzichtet. Das Amtsgericht hat eine Festhalteanordnung gemäß § 22 Abs. 3 S. 2 IRG getroffen. Der Senat hat daraufhin mit Beschluss vom 31. März 2016 (OLG Ausl 9/2016 (16/16)) die Auslieferungshaft angeordnet. Zum anderen besteht gegen den Verfolgten ein weiterer Europäischer Haftbefehl der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Litauen vom 09.03.2016 (Az.: 14.3.-96/16). Danach soll der Verfolgte am 09.04.2013 gegen 14.40 Uhr in einem Linienbus in Panevezys dem E. Z. ein Mobiltelefon der Marke LG entwendet und danach den Bus verlassen haben. In seiner diesbezüglichen Anhörung durch das Amtsgericht Saarbrücken vom 15.04.2016 hat der Verfolgte erklärt, er könne zu dem Ermittlungsverfahren nichts sagen. Auch insoweit hat er sich weder mit einer vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt noch hat er auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes verzichtet. Daraufhin hat der Senat mit Beschluss vom 20. April 2016 (OLG Ausl 9/2016 (26/16)) den Auslieferungshaftbefehl vom 31. März 2016 dahingehend erweitert, dass er nunmehr gegen den Verfolgten auch zum Zwecke seiner Auslieferung an die litauischen Justizbehörden zur Strafverfolgung wegen der den Gegenstand des Europäischen Haftbefehls vom 09.03.2016 der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Litauen (Az.: 14.3.-96/16) bildenden Tat die Auslieferungshaft angeordnet hat. Mit Schreiben vom 09.06.2016 und vom 12.07.2016 hat der Verfolgte beantragt, ihn nicht an Litauen auszuliefern, da dort die Gefängnisse nicht dem europäischen Standard entsprächen und sein Leben bedroht sei, weil er in Litauen Inhaftierten 10.000,-- € schulde. Mit Zuschrift vom 04.07.2016 hat die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Auslieferung des Verfolgten in die Republik Litauen zur Strafvollstreckung und zur Strafverfolgung für zulässig zu erklären. Zugleich hat sie mitgeteilt, dass nicht beabsichtigt sei, Bewilligungshindernisse nach § 83b IRG geltend zu machen. Mit Verfügung vom 18.07.2016 hat der Senat auf im Einzelnen näher ausgeführte, in dem Bericht des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) vom 4. Juni 2014 beschriebene Defizite des Strafvollzugs in litauischen Gefängnissen sowie deshalb bestehende Bedenken gegen die Zulässigkeit der Auslieferung hingewiesen und die Generalstaatsanwaltschaft Saarbrücken daher gebeten, eine Zusicherung der litauischen Behörden dahingehend einzuholen, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung in einer Haftanstalt untergebracht werden wird, die den Mindeststandards nach der Europäischen Konvention zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung und der Europäischen Menschenrechtskonvention genügt und in der insbesondere die skizzierten Missstände nicht bestehen, was durch die Ermöglichung von Besuchen diplomatischer oder konsularischer Vertreter der Bundesrepublik Deutschland kontrollierbar sein sollte. Mit Schreiben vom 22.07.2016 bat die Generalstaatsanwaltschaft Saarbrücken sowohl die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Litauen als auch das Bezirksgericht Panevezys um die Abgabe entsprechender, völkerrechtlich verbindlicher Zusicherungen. Die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Litauen teilte daraufhin mit Schreiben vom 04.08.2016 mit, dass „Diese Garantien …in der Verfassung der Republik Litauen, in der Strafprozessordnung der Republik Litauen verankert“ seien und die festgenommenen Personen das Recht auf Besuche hätten, die - vorbehaltlich eines von dem das Ermittlungsverfahren leitenden Staatsanwalt oder dem Gericht erlassenen Besuchsverbots - „durch Verwaltung des Untersuchungshaftisolators“ zugelassen würden. Das Bezirksgericht Panevezys teilte mit Schreiben vom 08.08.2016 im Wesentlichen mit, die Einrichtung der Zellen des Haftraums entspreche den europäischen Standards, die Norm der Wohnfläche für eine Person betrage 3,6 m², die Verwaltung gewährleiste für jeden Inhaftierten einen einzelnen Schlafplatz, die Beamten behandelten die verhafteten und verurteilten Personen ethisch, respektvoll und ohne Verletzung ihrer Würde und Unversehrtheit und in den Regeln zur internen Ordnung der Hafträume sei festgelegt, dass der Direktor bzw. sein Stellvertreter den Mitgliedern der diplomatischen Vertretungen der ausländischen Staaten bzw. Beamten der Konsularanstalten erlaube, sich mit Staatsangehörigen der durch sie vertretenen Staaten zu treffen. Nachdem die Generalstaatsanwaltschaft Saarbrücken die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Litauen unter Mitteilung des Wortlauts der vom Senat in seiner Verfügung vom 18.07.2016 gegen die Zulässigkeit der Auslieferung geäußerten Bedenken und des Inhalts der vom Senat erbetenen Zusicherung darauf hingewiesen hatte, dass die in dem Schreiben vom 04.08.2016 enthaltenen Erklärungen nicht genügten, teilte die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Litauen mit Schreiben vom 19.09.2016 im Wesentlichen Folgendes mit: Seit dem Jahr 2012 seien in Litauen wesentliche Änderungen in der Politik des Strafvollzugs und der Durchführung der Haft vorgenommen worden. Die Anzahl der Festgenommenen sei stark reduziert worden. Es gebe deshalb in Litauen keine überbelegten Isoliereinrichtungen. Aufgrund weiterer Änderungen von Rechtsvorschriften seien die in dem CPT-Bericht ausgesprochenen Empfehlungen umgesetzt worden. Das Justizministerium der Republik Litauen habe mitgeteilt, dass zur Zeit alle Haftvollzugsanstalten in Litauen den internationalen Mindeststandards entsprächen, weshalb für Festgenommene und Verurteilte keine Gefahr bestehe, unter unmenschlichen und erniedrigenden Bedingungen gefangen gehalten zu sein. Da in dem Ersuchen um Erteilung der zusätzlichen Information keine konkreten Argumente dargelegt worden seien, aufgrund derer davon ausgegangen werden könne, dass der Verfolgte im Falle der Auslieferung an Litauen einer Gefahr der realen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt werde, würden „nur allgemeine Informationen“ erteilt. Mit am 21.09.2016 beim Saarländischen Oberlandesgericht eingegangener Zuschrift hat die Generalstaatsanwaltschaft dem Senat die Akten zur Entscheidung über ihren Antrag vom 04.07.2016 vorgelegt. II. Die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Litauen aufgrund der beiden Europäischen Haftbefehle zum Zwecke der Strafvollstreckung sowie der Strafverfolgung ist unzulässig. 1. Nach § 73 Satz 2 IRG ist die Leistung von Rechtshilfe im Auslieferungsverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§§ 78 ff. IRG) unzulässig, wenn die Erledigung zu den in Art. 6 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde. Da die Europäische Union nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 EUV der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) beigetreten ist, ist dies dann der Fall, wenn der ersuchte Staat mit seiner Rechtshilfehandlung dazu beitragen würde, dass der Verfolgte entgegen Art. 3 EMRK der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe ausgesetzt würde (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 19.05.2014 - 1 AK 77/13, juris Rn. 23; OLG Stuttgart, Beschl. v. 08.06.2016 - 1 Ausl 321/15, juris Rn. 2; vgl. auch - allerdings auf einen Verstoß gegen den nach Art. 25 GG völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard sowie gegen unabdingbare verfassungsrechtliche Grundsätze der öffentlichen Ordnung abstellend -: OLG Dresden, Beschl. v. 11.08.2015 - OLG Ausl 78/15, juris Rn. 10; OLG Hamm, Beschl. v. 23.08.2016 - 2 Ausl 125/16, juris Rn. 13). 2. An diesem Maßstab gemessen ist die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Litauen zur Strafvollstreckung und Strafverfolgung unzulässig, da konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung an die Republik Litauen in einer Justizvollzugsanstalt inhaftiert werden wird, die den genannten europäischen Mindeststandards nicht genügt und ihn einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung aussetzen würde. a) Nach dem derzeit aktuellsten Bericht des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) vom 4. Juni 2014, der sich auf einen in der Zeit vom 27.11.2012 bis zum 04.12.2012 unter anderem in litauischen Haftanstalten durchgeführten Besuch einer CPT-Delegation bezieht, bestehen - worauf der Senat bereits in seiner Verfügung vom 18.07.2016 hingewiesen hat - in einigen litauischen Strafanstalten erhebliche Defizite hinsichtlich des dem einzelnen Gefangenen zur Verfügung stehenden Raums (teilweise weniger als 2 m², oft jedenfalls weniger als 4 m², vgl. Absatz Nr. 36 des Berichts), ist es in einzelnen Einrichtungen in erheblichem Umfang zu gewaltsamen Übergriffen durch das Wachpersonal gekommen (Absatz Nr. 38 des Berichts) und gibt es in besorgniserregendem Umfang Gewalt unter den Gefangenen, der wegen insbesondere nachts und an den Wochenenden nur in sehr geringem Umfang präsentem Wachpersonal nicht effektiv entgegengewirkt werden kann (Absatz Nr. 44 des Berichts), so dass Gefangene teilweise auf eigenen Wunsch in Disziplinierungszellen untergebracht werden mussten, um sie vor Übergriffen durch Mitgefangene zu schützen (Absatz Nr. 45 des Berichts). Hinzu kommen eine teilweise unzureichende Ausstattung mit sanitären Einrichtungen (Absätze Nrn. 48, 50 des Berichts) und ein mangelhafter Zugang zu natürlichem Licht (Absatz Nr. 50 des Berichts). Diese Erkenntnisse decken sich - jedenfalls was gewalttätige Übergriffe unter Gefangenen anbelangt - mit den von dem Verfolgten gegen seine Auslieferung vorgebrachten Einwendungen. Auch die jüngere Rechtsprechung geht davon aus, dass die Haftbedingungen in den Haftanstalten der Republik Litauen überwiegend nicht durchweg europäischen Mindeststandards entsprechen (vgl. OLG Karlsruhe, a. a. O., auf der Basis früherer CPT-Berichte; Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschl. v. 16.01.2015 - 175/14, 175 A/14, juris Rn. 15, 20). b) Bei dieser Sachlage hat es der Senat zur Wahrung der dem Verfolgten nach Art. 3 EMRK zustehenden Mindestrechte als notwendig erachtet, eine Zusicherung der litauischen Behörden dahingehend einzuholen, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung an die Republik Litauen in einer Haftanstalt untergebracht werden wird, die den genannten europäischen Mindeststandards genügt und in der insbesondere die skizzierten, in dem CPT-Bericht aufgeführten Missstände nicht bestehen, und dass die Kontrolle der Einhaltung dieser Bedingungen durch die Ermöglichung von Besuchen diplomatischer oder konsularischer Vertreter der Bundesrepublik Deutschland gewährleistet wird (vgl. hierzu Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, a. a. O., juris Rn. 20; OLG Dresden, a. a. O., juris Rn. 13). c) An einer solchen, völkerrechtlich verbindlichen Zusicherung der Republik Litauen fehlt es hier. Die bislang vorliegenden Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Litauen vom 04.08.2016 und vom 19.09.2016 beinhalten lediglich - was in dem zuletzt genannten Schreiben auch ausdrücklich eingeräumt wird - allgemeine Informationen betreffend die in der Republik Litauen geltende Rechtslage sowie die pauschale Behauptung von im litauischen Strafvollzug vorgenommenen Veränderungen, aufgrund derer keine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bestehe, ohne dass auf die konkret beanstandeten Vollzugsdefizite im Einzelnen eingegangen wird. Derartige abstrakt-generelle Erklärungen ersetzen die erforderliche, völkerrechtlich verbindliche individuelle Zusicherung nicht (vgl. OLG Stuttgart, a. a. O.). Nichts anderes gilt hinsichtlich des Schreibens des Bezirksgerichts Panevezys vom 08.08.2016. Soweit es in jenem Schreiben heißt, dass die „Norm der Wohnfläche“ je Gefangenem 3,6 m² betrage, bestätigt dies zudem die Besorgnis einer unmenschlichen und erniedrigen Behandlung im litauischen Strafvollzug, da ein persönlicher Haftraumanteil von weniger als 4 m² schon für sich allein (vgl. zur grundsätzlich gebotenen Gesamtbetrachtung aller Umstände, die auf eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung schließen lassen können: BVerfG, Beschl. v. 22.03.2016 - 2 BvR 566/15, NJW 2016, 1872 ff., juris Rn. 27; OLG Hamm, a. a. O., juris Rn. 15) den sich aus Art. 3 EMRK ergebenden Mindeststandards gerade nicht entspricht (vgl. EGMR EuGRZ 2008, 21 und Urt. v. 10.06.2014, EuGRZ 2016, 104, 105, Nr. 24-25, 29; OLG Hamm, a. a. O., juris Rn. 15; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 22.03.2016 - 2 BvR 566/15, NJW 2016, 1872 ff., juris Rn. 28: dauerhafte Unterbringung in einem Haftraum von etwa 4,5 m² nicht mit Art. 1 Abs. 1 GG vereinbar). d) Einer erneuten Anforderung der notwendigen zusätzlichen Informationen bezüglich der Bedingungen, unter denen der Verfolgte in der litauischen Republik inhaftiert werden soll, sowie einer insoweit möglichen Fristsetzung (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 05.04.2016 - C-404/15, C-659/15 PPU, NJW 2016, 1709 ff., juris Rn. 95 ff.) bedarf es unter den hier gegebenen Umständen nicht. Vielmehr ist die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Litauen vom 19.09.2016 als abschließend anzusehen und eine verbindliche individuelle Zusicherung besserer Haftbedingungen nicht mehr zu erwarten (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.06.2016 - 1 Ausl 6/16, juris Rn. 14; OLG Hamm, a. a. O., juris Rn. 21). Die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Litauen war daher für unzulässig zu erklären. Zugleich waren die Auslieferungshaftbefehle des Senats vom 31. März 2016 und vom 20. April 2016 aufzuheben. gez. Wiesen Ohlmann Dr. Eckstein-Puhl