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Beschluss

OLG Ausl 12/17

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Strafsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die Haftbedingungen in Litauen stehen der (weiteren) Vollstreckung einer in der Bundesrepublik Deutschland verhängten Freiheitsstrafe in Litauen nicht entgegen.(Rn.13)
Tenor
Die Vollstreckung des noch nicht verbüßten oder durch Anrechnung von Haftzeiten erledigten Rests der gegen den Verurteilten mit Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 11. Juli 2016 (Az.: 3 KLs 18/16 = 5 Js 176/15 StA Saarbrücken) wegen schweren Raubes verhängten Freiheitsstrafe von fünf Jahren in der Republik Litauen wird für zulässig erklärt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Haftbedingungen in Litauen stehen der (weiteren) Vollstreckung einer in der Bundesrepublik Deutschland verhängten Freiheitsstrafe in Litauen nicht entgegen.(Rn.13) Die Vollstreckung des noch nicht verbüßten oder durch Anrechnung von Haftzeiten erledigten Rests der gegen den Verurteilten mit Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 11. Juli 2016 (Az.: 3 KLs 18/16 = 5 Js 176/15 StA Saarbrücken) wegen schweren Raubes verhängten Freiheitsstrafe von fünf Jahren in der Republik Litauen wird für zulässig erklärt. I. Der Verurteilte, ein litauischer Staatsangehöriger, wurde mit Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 11. Juli 2016 - rechtskräftig seit dem 25.07.2016 - wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Zugleich wurde die Anrechnung der von ihm im Zeitraum vom 10.02.2016 bis zum 19.05.2016 in Irland erlittenen Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 angeordnet. Nach den in dem Urteil getroffenen Feststellungen hatte der Verurteilte, der sich zuletzt an der Adresse seines älteren Bruders in Litauen aufgehalten hatte und der bis Januar 2015 in Litauen eine dort gegen ihn unter anderem wegen schweren Raubes und Vergewaltigung verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten vollständig verbüßt hatte, als Mitglied einer von Litauen aus operierenden vielköpfigen Bande, die sich auf bewaffnete Raubüberfälle auf Juweliere in ganz Europa spezialisiert hat, am 14.02.2015 zusammen mit mehreren Mittätern das Juweliergeschäft E. in S. betreten, dort - während zwei Angestellte unter Vorhalt einer Spielzeugpistole in Schach gehalten worden waren - mit mitgeführten Beilen die Glasscheiben von Vitrinen eingeschlagen, die in der Auslage befindlichen Uhren der Marke Rolex im Einkaufswert von ca. 300.000,-- € entnommen und diese in mitgeführte Säcke gesteckt. Anschließend waren die eigens zur Durchführung dieser Tat nach Deutschland verbrachten Täter geflüchtet und wurden wieder nach Litauen zurückgebracht. Der Verurteilte befand sich vom 20.05.2016 bis zum 24.07.2016 in der vorliegenden Sache in Untersuchungshaft; seither verbüßt er die mit Urteil vom 11. Juli 2016 verhängte Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Saarbrücken. Ausweislich der Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt Saarbrücken vom 3. November 2016 (Bl. 57 ff. d. A.), 3. Februar 2017 (Bl. 85 f. d. A.) und 9. August 2017 (Bl. 130 ff. d. A.) ist bei dem Verurteilten aufgrund der von ihm begangenen Straftat die Behandlung in der sozialtherapeutischen Abteilung grundsätzlich angezeigt, was aber an der vorhandenen Sprachbarriere - mit dem Verurteilten ist, obwohl er zunächst vier Monate und sodann abermals in der Zeit vom 21.12.2016 bis zum 02.03.2017 an einem Deutschkurs für Anfänger teilgenommen hatte, eine Konversation in deutscher Sprache nach wie vor nicht möglich - scheitert. Aufgrund der großen Verständigungsschwierigkeiten hat der Verurteilte nur wenig Kontakt zu Mitgefangenen. Maßnahmen zur beruflichen und sozialen Eingliederung sind aufgrund der wahrscheinlichen Abschiebung des Verurteilten nicht durchführbar. Er verfügt über keinerlei soziale Kontakte in Deutschland und unterhält lediglich zu seinen beiden in Litauen lebenden Brüdern telefonischen Kontakt. Aus diesen Gründen würde die Vollstreckung der Freiheitsstrafe in Litauen die Resozialisierung des Verurteilten nach Einschätzung der Justizvollzugsanstalt begünstigen. Mit der Vollstreckung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe in Litauen hat sich der Verurteilte indes ausdrücklich nicht einverstanden erklärt (Bl. 44, 86 d. A.). Mit Bescheid vom 01.12.2016 (Bl. 67 ff. d. A.) - bestandskräftig seit dem 06.01.2017 (Bl. 75 d. A.) - hat das Landesverwaltungsamt des Saarlandes - Zentrale Ausländerbehörde - gemäß § 6 Abs. 1 FreizügG/EU den Verlust des Rechts des Verurteilten auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland festgestellt und seine Abschiebung nach Litauen angedroht. Mit Zuschrift an den Senat vom 20.02.2017 (Bl. 89 d. A.) hat die Staatsanwaltschaft Saarbrücken beantragt, die Vollstreckung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 11. Juli 2016 in Litauen gemäß § 85c IRG für zulässig zu erklären. Dieser Antrag ist dem Senat über die Generalstaatsanwaltschaft Saarbrücken vorgelegt worden. Mit Beschluss vom 28. März 2017 (Bl. 92 ff. d. A.) hat der Senat die Entscheidung über diesen Antrag zurückgestellt, da er derzeit nicht beurteilen könne, ob der Verurteilte im Falle der Übertragung der weiteren Vollstreckung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe auf die Republik Litauen in einer Justizvollzugsanstalt inhaftiert werden wird, die europäischen Mindeststandards genügt und ihn nicht einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung aussetzen würde, und die Staatsanwaltschaft ersucht, dem Senat nähere Informationen zu den Bedingungen zu unterbreiten, unter denen der Verurteilte im Falle der Übertragung der Vollstreckung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe auf Litauen inhaftiert werden wird. Daraufhin hat die Staatsanwaltschaft zu den aktuellen Haftbedingungen in der Republik Litauen eine Stellungnahme des Bundesamts für Justiz vom 16. Juni 2017 (Bl. 117 f. d. A.) sowie eine Erklärung des stellvertretenden Justizministers der Republik Litauen vom 25. August 2017 (Bl. 140 d. A.) eingeholt und dem Senat die Akten sodann mit Verfügung vom 28.09.2017 (Bl. 142 d. A.) erneut zur Entscheidung über den Antrag vom 20.02.2017 vorgelegt. Der Verurteilte sowie der ihm durch Beschluss der Vorsitzenden vom 11. Oktober 2017 (Bl. 146 f. d. A.) bestellte Beistand haben - auch nach gewährter Akteneinsicht (B. 148 - 150 d. A.) und erfolgter Beiordnung einer Dolmetscherin (Bl. 153 f. d. A.) - innerhalb der zunächst bis zum 25.10.2017 gesetzten (Bl. 148 d. A.) und sodann bis zum 08.11.2017 verlängerten (Bl. 151 d. A.) Frist keine Stellungnahme zu dem Antrag der Staatsanwaltschaft eingereicht. II. Die weitere Vollstreckung der gegen den Verurteilten mit Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 11. Juli 2016 verhängten Freiheitsstrafe in der Republik Litauen ist entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 85c IRG für zulässig zu erklären. 1. Die formellen Voraussetzungen für eine Zulässigkeitsentscheidung des Senats nach § 85c IRG sind erfüllt. Da sich der in der Bundesrepublik Deutschland aufhaltende Verurteilte mit der (weiteren) Vollstreckung der gegen ihn mit Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 11. Juli 2016 verhängten Freiheitsstrafe in Litauen ausdrücklich nicht einverstanden erklärt hat (§ 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 IRG), bedarf es gemäß § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IRG aufgrund des entsprechenden Antrags der Staatsanwaltschaft einer gerichtlichen Entscheidung über die Zulässigkeit der Vollstreckungsübertragung gemäß § 85c IRG (vgl. Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen, BT-Druck. 18/4347, S. 143; OLG Celle StraFo 2016, 431 ff. - juris Rn. 10; Beschl. v. 22.12.2016 - 1 AR (Ausl) 59/16, juris Rn. 14). Für die beantragte Entscheidung ist gemäß § 85a Abs. 1 Satz 1 IRG i. V. mit § 71 Abs. 4 Satz 3 IRG, § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO das Saarländische Oberlandesgericht zuständig. Eines Antrags oder auch nur einer begründeten Stellungnahme seitens der Generalstaatsanwaltschaft bedurfte es nicht, da die Stellung eines Antrags an das Oberlandesgericht nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 85a Abs. 1 Satz 1, § 85c IRG allein der Vollstreckungsbehörde obliegt, die diese Entscheidung - abweichend von § 13 Abs. 2 IRG - auch vorbereitet (vgl. OLG Celle StraFo 2016, 431 ff. - juris Rn. 11; Beschl. v. 22.12.2016 - 1 AR (Ausl) 59/16, juris Rn. 15). 2. Auch die in § 85c IRG normierten Voraussetzungen für eine Zulässigkeitserklärung durch den Senat liegen vor. Nach dieser Bestimmung ist die Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen für zulässig zu erklären, wenn der sich zum Entscheidungszeitpunkt in der Bundesrepublik Deutschland aufhaltende Verurteilte kein deutscher Staatsangehöriger ist und er entweder die Staatsangehörigkeit des anderen EU-Mitgliedstaates besitzt und dort seinen Lebensmittelpunkt hat (§ 85c Nr. 1 IRG) oder er gemäß § 50 AufenthG nach Feststellung der zuständigen Stelle zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist (§ 85c Nr. 2 IRG). Diese beiden alternativen Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall sogar kumulativ erfüllt. Der sich in Deutschland aufhaltende Verurteilte hat ausschließlich die litauische Staatsangehörigkeit und hatte vor seiner Auslieferung an die Bundesrepublik Deutschland seinen Lebensmittelpunkt in Litauen (zum Erfordernis der europarechtskonformen Auslegung der Frage des Lebensmittelpunkts nach Art. 6 Abs. 2 Buchst. a) i. V. mit Erwägungsgrund 17 des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen: vgl. BT-Drucks. 18/4347, S. 113, 145; OLG Celle StraFo 2016, 431 ff. - juris Rn. 16). Vor seiner im Mai 2016 erfolgten Auslieferung an die Bundesrepublik Deutschland hatte sich der Verurteilte nach den in dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 11. Juli 2016 getroffenen Feststellungen nur zwecks Begehung des am 14.02.2015 verübten schweren Raubes hier aufgehalten. Zudem ist er aufgrund bestandskräftigen Bescheids des Landesverwaltungsamts des Saarlandes - Zentrale Ausländerbehörde - vom 01.12.2016 gemäß § 50 AufenthG ausreisepflichtig. Schließlich unterliegt es im vorliegenden Fall keinem Zweifel, dass die soziale Wiedereingliederung des Verurteilten, deren Erleichterung der Rahmenbeschluss Freiheitsstrafen bezweckt (vgl. Erwägungsgrund 9, Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 4 und Abs. 6; Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2015 - OLG Ausl 56/15 -), aufgrund seines Aufenthaltsstatus, seiner familiären Bindungen in Litauen und seiner fehlenden deutschen Sprachkenntnisse eher in seinem Heimatstaat Litauen zu erwarten ist (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 27.08.2015 - III-2 Ausl 115/15, juris Rn. 21 ff.; OLG Dresden, Beschl. v. 15.03.2016 - OLG Ausl 29/16, juris Rn. 14 ff.). 3. Der beantragten Zulässigkeitserklärung stehen auch nicht die in § 73 IRG geregelten Grenzen der Rechtshilfe entgegen. a) Bei der nach § 85c IRG vorzunehmenden gerichtlichen Zulässigkeitsprüfung ist durch das Oberlandesgericht auch zu prüfen, ob angesichts der Vollzugs- und Vollstreckungspraxis im Vollstreckungsstaat eine Überstellung überhaupt zulässig ist (vgl. BT-Drucks. 18/4347, S. 143). Dabei ist insbesondere auch das Rechtshilfeverbot des § 73 Satz 2 IRG zu beachten (vgl. BT-Drucks. 18/4347, S. 143; OLG Celle, Beschl. v. 22.12.2016 - 1 AR (Ausl) 59/16, juris Rn. 18). Nach dieser Vorschrift ist die Leistung von Rechtshilfe im Auslieferungsverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§§ 78 ff. IRG) unzulässig, wenn die Erledigung zu den in Art. 6 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde. Da die Europäische Union nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 EUV der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) beigetreten ist, ist dies dann der Fall, wenn der ersuchte Staat mit seiner Rechtshilfehandlung dazu beitragen würde, dass der Verfolgte entgegen Art. 3 EMRK der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe ausgesetzt würde (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 19.05.2014 - 1 AK 77/13, juris Rn. 23; OLG Stuttgart, Beschl. v. 08.06.2016 - 1 Ausl 321/15, juris Rn. 2; vgl. auch - allerdings auf einen Verstoß gegen den nach Art. 25 GG völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard sowie gegen unabdingbare verfassungsrechtliche Grundsätze der öffentlichen Ordnung abstellend -: OLG Dresden, Beschl. v. 11.08.2015 - OLG Ausl 78/15, juris Rn. 10; OLG Hamm, Beschl. v. 23.08.2016 - 2 Ausl 125/16, juris Rn. 13). Diese Grundsätze gelten im Rahmen der Zulässigkeitsentscheidung nach § 85c IRG gleichermaßen. Auch die Übertragung der Vollstreckung auf einen EU-Mitgliedstaat wie Litauen findet daher in den Grundsätzen der EMRK ihre Grenzen (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 27.08.2015 - III-2 Ausl 115/15, juris Rn. 18; OLG Celle, Beschl. v. 22.12.2016 - 1 AR (Ausl) 59/16, juris Rn. 21). Entspricht der Strafvollzug in dem EU-Mitgliedstaat, dem die Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion übertragen werden soll, nicht der Fundamentalgarantie der EMRK - Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und des Vollzugs einer Strafe unter menschenunwürdigen Bedingungen (Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 und 19 EU-Grundrechtscharta) -, darf eine Vollstreckungsübertragung an diesen Mitgliedstaat nicht erfolgen (vgl. BT-Drucks. 18/4347, S. 144). Hierüber müssen sich die staatlichen Behörden vergewissern (vgl. BT-Drucks. 18/4347, S. 144). b) Aufgrund der demnach vorzunehmenden Prüfung vermag der Senat im vorliegenden Fall keine Gefahr dafür festzustellen, dass der Verurteilte im Falle der Übertragung der weiteren Vollstreckung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe auf die Republik Litauen dort Haftbedingungen zu erwarten hat, die europäischen Mindeststandards nicht genügen und ihn einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung aussetzen würden. Die vom Senat in seinem die Entscheidung nach § 85c IRG im vorliegenden Verfahren zurückstellenden Beschluss vom 28. März 2017 - im Anschluss an seinen Beschluss vom 5. Oktober 2016 (OLG Ausl 9/2016 (47/16), juris), mit dem er die Auslieferung eines Verfolgten an die Republik Litauen mit Blick auf die dortigen Haftbedingungen für unzulässig erklärt hatte - hinsichtlich der von dem Verurteilten im Falle der Übertragung der Vollstreckung der hier verhängten Freiheitsstrafe auf die Republik Litauen dort zu erwartenden Haftbedingungen geäußerten Bedenken hält der Senat im Hinblick auf die im vorliegenden Verfahren abgegebene Stellungnahme des Bundesamts für Justiz vom 16. Juni 2017 sowie die Erklärung des stellvertretenden Justizministers der Republik Litauen vom 25. August 2017 nicht mehr aufrecht. Danach kann nämlich nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die in dem letzten Bericht des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) vom 4. Juni 2014, der sich auf einen in der Zeit vom 27.11.2012 bis zum 04.12.2012 unter anderem in litauischen Haftanstalten durchgeführten Besuch einer CPT-Delegation bezieht und auf den sowohl der vorgenannte Beschluss des Senats vom 5. Oktober 2016 als auch die im vorliegenden Verfahren ergangene Zurückstellungsentscheidung vom 28. März 2017 gestützt sind, dargelegten Missstände in litauischen Haftanstalten in dem dort geschilderten Ausmaß auch derzeit noch bestehen. Die in seinem Beschluss vom 28. März 2017 geforderte konkrete Beschreibung der Haftbedingungen, die der Verurteilte im Falle der Übertragung der Vollstreckung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe in Litauen zu erwarten hat, hält der Senat daher nicht mehr für erforderlich (vgl. zu dem erforderlichen zweistufigen Vorgehen bei der Prüfung der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung aufgrund der Haftbedingungen im Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten: EuGH NJW 2016, 1709 ff. - juris Rn. 88 ff.; OLG Celle NStZ-RR 2017, 325 f.). aa) Nach dem Inhalt der Stellungnahme des Bundesamts für Justiz vom 16. Juni 2017 liegen laut Mitteilung des Auswärtigen Amtes der deutschen Botschaft in Wilna zu den aktuellen Haftbedingungen in der Republik Litauen folgende Erkenntnisse vor: Nach dem CPT-Bericht vom 4. Juni 2014 nahm die litauische Seite verschiedene Vorhaben und Projekte zur Verbesserung der Haftbedingungen in Angriff, wobei aber über das Ausmaß der erzielten Fortschritte keine belastbaren Informationen vorliegen. Allerdings erklärte der stellvertretende litauische Justizminister bereits in einem Schreiben vom 6. Mai 2015, die Haftbedingungen entsprächen in allen litauischen Justizvollzugsanstalten internationalen Mindeststandards. Andererseits kam ein im Dezember 2016 in den litauischen Medien veröffentlichter Bericht des litauischen Audit-Büros zum Ergebnis, dass im Modernisierungsprozess der litauischen Haftanstalten kein substantieller Fortschritt zu verzeichnen sei, die Haftbedingungen nicht den EU-Standards entsprächen, die Regierung Fristen verschiebe und sich die Zahl der Häftlinge, die bei Gericht Beschwerde gegen die schlechten Haftbedingungen einlegen, von 2013 bis 2015 versechsfacht habe. bb) In seinem im vorliegenden Verfahren eingereichten Schreiben vom 25. August 2017 hat der stellvertretende Justizminister der Republik Litauen im Wesentlichen Folgendes erklärt: Seit dem Jahr 2012 seien in der litauischen Kriminalpolitik bedeutende Änderungen vorgenommen worden, die zu einer deutlichen Verringerung der in den Untersuchungshaft- und Strafvollzugsanstalten Inhaftierten geführt hätten. Die Strafvollzugsanstalten seien derzeit zu 93,7%, die Untersuchungshaftanstalten zu 34,3% belegt. Keine der Einrichtungen sei überfüllt und der derzeitige Wohnraum pro Häftling überschreite die Mindeststandards. Der Verurteilte werde im Falle seiner Überführung nach Litauen in einer Strafvollzugsanstalt inhaftiert, in der die Haftbedingungen mindestens den internationalen Mindeststandards entsprächen. Inhaftierten sei es gestattet, sich mit jeder anderen Person zu treffen, so dass der Verurteilte auch berechtigt wäre, in der Strafvollzugsanstalt Besuch von Konsulatsbeamten der Bundesrepublik Deutschland zu empfangen. cc) Vor diesem Hintergrund geht der Senat nunmehr davon aus, dass sich die Haftbedingungen in litauischen Haftanstalten gegenüber denjenigen Zuständen, die eine Delegation des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung anlässlich eines im November/ Dezember 2012 in litauischen Haftanstalten durchgeführten Besuchs wahrgenommen hat und die sodann in dem Bericht vom 4. Juni 2014 ihren Niederschlag gefunden haben, deutlich gebessert haben. Der Senat sieht keinen Grund, an der Richtigkeit des Inhalts der Erklärung des stellvertretenden Justizministers der Republik Litauen vom 25. August 2017 zu zweifeln, und hält daher eine weitere Aufklärung der von dem Verurteilten im Falle der Übertragung der weiteren Vollstreckung der hier verhängten Freiheitsstrafe auf die Republik Litauen konkret zu erwartenden Haftbedingungen nicht für erforderlich. Maßgebend hierfür ist zunächst, dass der Rahmenbeschluss des Rates 2008/909/JI vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (RB-Freiheitsstrafen), dessen Umsetzung unter anderem die in § 85c IRG getroffene Regelung dient, ein weiteres Maßnahmenprogramm des Rates der Europäischen Union zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen ist (vgl. Erwägungsgrund 2) und der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung seinerseits auf den von einem besonderen wechselseitigen Vertrauen in die Rechtssysteme der übrigen Mitgliedstaaten geprägten Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten beruht (vgl. Erwägungsgrund 5). Hierzu gehört auch das gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten darauf, dass ihre jeweiligen nationalen Rechtsordnungen in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der auf Unionsebene und insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundrechte zu bieten (vgl. EuGH NJW 2016, 1709 ff. - juris Rn. 77). Der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens verlangt, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (vgl. EuGH, a. a. O., juris Rn. 78). Ausgehend hiervon sind die in der Stellungnahme des Bundesamts für Justiz vom 16. Juni 2017 erwähnten, aber nicht näher konkretisierten und verifizierbaren Ergebnisse des im Dezember 2016 veröffentlichten Berichts des litauischen Audit-Büros („kein substantieller Fortschritt im Modernisierungsprozess der litauischen Haftanstalten; Haftbedingungen entsprechen nicht EU-Standards; Verschieben von Fristen durch die Regierung; Zahl der Häftlinge, die bei Gericht Beschwerde gegen die schlechten Haftbedingungen einlegen von 2013 auf 2015 versechsfacht“) nicht geeignet, das gebotene Vertrauen in die Richtigkeit des Inhalts der Erklärung des stellvertretenden Justizministers der Republik Litauen vom 25. August 2017 zu erschüttern, zumal ausweislich der Stellungnahme des Bundesamts für Justiz vom 16. Juni 2017 auch nach den Erkenntnissen der deutschen Botschaft in Wilna von litauischer Seite verschiedene Vorhaben und Projekte zur Verbesserung der Haftbedingungen durchgeführt wurden, auch wenn über das Ausmaß der erzielten Fortschritte keine belastbaren Informationen vorliegen. Es kommt hinzu, dass - soweit ersichtlich - die obergerichtliche Rechtsprechung in jüngster Zeit nicht mehr davon ausgeht, dass die derzeitigen Haftbedingungen in Litauen einer Auslieferung entgegenstehen (vgl. KG, Beschl. v. 22.08.2017 - (4) 151 AuslA 78/17 (95/17), juris Rn. 6 ff. m. w. N.). Schließlich hat der Verurteilte, der nach eigenen Angaben bis Januar 2015 in Litauen eine mehrjährige Gesamtfreiheitsstrafe verbüßte, im vorliegenden Verfahren zu keinem Zeitpunkt Bedenken in Bezug auf die Haftbedingungen in Litauen geäußert, obwohl er hierzu ausreichend Gelegenheit gehabt hätte.