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Urteil

7 U 19/23

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSH:2023:1114.7U19.23.00
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Leitsätze
1. Beim Thermofenster in Mercedes-Benz Dieselfahrzeugen fehlt es für eine deliktische Haftung des Herstellers am notwendigen Verschulden, weil insoweit ein unvermeidbarer Verbotsirrtum in Form einer hypothetischen Genehmigung des KBA vorliegt (Anschluss an OLG Schleswig, Urteil vom 10. Oktober 2023 - 7 U 100/22, juris).(Rn.23) 2. Bei der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR) in Mercedes-Benz Dieselfahrzeugen mit OM 651, Euro 5 Motor ohne Pflichtrückruf des KBA und freiwilligem Software-Update fehlt es am notwendigen Verschulden des Herstellers, weil auch insoweit ein unvermeidbarer Verbotsirrtum in Form einer hypothetischen Genehmigung des KBA vorliegt.(Rn.24) 3. In den Fallgruppen der tatsächlichen oder hypothetischen Genehmigung einer Abgasreinigungs-Abschalteinrichtung (hier KSR) durch das zuständige KBA erfordert die schlüssige Darlegung eines Irrtums nicht zwingend personenbezogene Ausführungen dazu, welches konkrete Vorstellungsbild die mit den Fragen der Emissionskontrolle befassten Repräsentanten des Herstellers bezüglich der Zulässigkeit hatten und welche gesellschaftsinternen Kommunikationsvorgänge und Beschlüsse insofern existierten. Vielmehr genügt insoweit das „sachgedankliche Mitbewusstsein“ bei den Verantwortlichen, dass mit der installierten Motorsteuerung alles in Ordnung sei.(Rn.29) 4. Das KBA hat in der Vergangenheit mehrfach bestätigt (amtliche KBA-Auskünfte vom 18.08.2022 im Verfahren LG Bückeburg Az. 2 O 102/20 (betreffend den Fahrzeugtyp C 200 CDI, OM 651, Euro 5) sowie vom 29.08.2022 in dem Verfahren LG Stuttgart Az. 19 O 54/21 (betreffend den Fahrzeugtyp B 180 CDI OM 651, Euro 5), dass es neben dem Thermofenster auch das in dem streitgegenständlichen Fahrzeugtyp verbaute „Geregelte Kühlmittelthermostat“ nicht für unzulässig hielt (wegen fehlender Grenzwertüberschreitung auf dem Prüfstand).(Rn.36) 5. Im Rahmen der Entwicklung freiwilliger Software-Updates entsprechend den Zusagen deutscher Hersteller beim Nationalen Forum Diesel hat das KBA bei erfolgreichem Nachweis der Emissionsverbesserung jeweils eine allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) für die Update-Software erteilt. Solche freiwilligen Maßnahmen wurden nur bei Fahrzeugen durchgeführt, bei deren amtlicher Untersuchung durch das zuständige KBA keine unzulässigen Abschalteinrichtungen festgestellt wurden.(Rn.38)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 29. Dezember 2022 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck, Az. 5 O 461/20, wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Lübeck ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Beim Thermofenster in Mercedes-Benz Dieselfahrzeugen fehlt es für eine deliktische Haftung des Herstellers am notwendigen Verschulden, weil insoweit ein unvermeidbarer Verbotsirrtum in Form einer hypothetischen Genehmigung des KBA vorliegt (Anschluss an OLG Schleswig, Urteil vom 10. Oktober 2023 - 7 U 100/22, juris).(Rn.23) 2. Bei der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR) in Mercedes-Benz Dieselfahrzeugen mit OM 651, Euro 5 Motor ohne Pflichtrückruf des KBA und freiwilligem Software-Update fehlt es am notwendigen Verschulden des Herstellers, weil auch insoweit ein unvermeidbarer Verbotsirrtum in Form einer hypothetischen Genehmigung des KBA vorliegt.(Rn.24) 3. In den Fallgruppen der tatsächlichen oder hypothetischen Genehmigung einer Abgasreinigungs-Abschalteinrichtung (hier KSR) durch das zuständige KBA erfordert die schlüssige Darlegung eines Irrtums nicht zwingend personenbezogene Ausführungen dazu, welches konkrete Vorstellungsbild die mit den Fragen der Emissionskontrolle befassten Repräsentanten des Herstellers bezüglich der Zulässigkeit hatten und welche gesellschaftsinternen Kommunikationsvorgänge und Beschlüsse insofern existierten. Vielmehr genügt insoweit das „sachgedankliche Mitbewusstsein“ bei den Verantwortlichen, dass mit der installierten Motorsteuerung alles in Ordnung sei.(Rn.29) 4. Das KBA hat in der Vergangenheit mehrfach bestätigt (amtliche KBA-Auskünfte vom 18.08.2022 im Verfahren LG Bückeburg Az. 2 O 102/20 (betreffend den Fahrzeugtyp C 200 CDI, OM 651, Euro 5) sowie vom 29.08.2022 in dem Verfahren LG Stuttgart Az. 19 O 54/21 (betreffend den Fahrzeugtyp B 180 CDI OM 651, Euro 5), dass es neben dem Thermofenster auch das in dem streitgegenständlichen Fahrzeugtyp verbaute „Geregelte Kühlmittelthermostat“ nicht für unzulässig hielt (wegen fehlender Grenzwertüberschreitung auf dem Prüfstand).(Rn.36) 5. Im Rahmen der Entwicklung freiwilliger Software-Updates entsprechend den Zusagen deutscher Hersteller beim Nationalen Forum Diesel hat das KBA bei erfolgreichem Nachweis der Emissionsverbesserung jeweils eine allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) für die Update-Software erteilt. Solche freiwilligen Maßnahmen wurden nur bei Fahrzeugen durchgeführt, bei deren amtlicher Untersuchung durch das zuständige KBA keine unzulässigen Abschalteinrichtungen festgestellt wurden.(Rn.38) Die Berufung des Klägers gegen das am 29. Dezember 2022 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck, Az. 5 O 461/20, wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Lübeck ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadenersatz im Zusammenhang mit dem sog. Dieselskandal nach dem Erwerb eines Gebrauchtwagens in Anspruch. Streitgegenständlich ist ein Mercedes Benz C 200 CDI, den der Kläger am 4. September 2013 für brutto 26.400,-- € bei der Beklagten mit einem Kilometerstand von 6.808 km erworben hat. Das Fahrzeug (EZ: 05.06.2012, EU-Typengenehmigung 06.12.2011) verfügt über den von der Beklagten hergestellten Motor OM 651. Es unterliegt der Abgasnorm Euro 5. Zur Abgasreduktion ist der Motor des Fahrzeuges mit einer innermotorischen Abgasrückführung ausgestattet (AGR), deren Wirkungsgrad u.a. von der Außentemperatur abhängig ist (sog. Thermofenster). Das Fahrzeug ist nicht von einem Pflichtrückruf des KBA betroffen. Während der Kläger im ersten Rechtszug noch das Vorliegen eines amtlichen KBA-Rückrufs behauptete, hat er diese Behauptung im Termin am 14.11.2023 fallen gelassen und klargestellt, dass es sich bei dem Software-Update lediglich eine freiwillige Servicemaßnahme der Beklagten handelte. Gerügt werden folgende Abschalteinrichtungen: Thermofenster, KSR, Bit 13, 14, 15, Slipguard. Der Kläger hat vorgerichtlich fruchtlos die Beklagte zur Rückabwicklung auffordern lassen. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Schadensersatz in Höhe von 20.505,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.11.2020 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs Mercedes-Benz C 200 CDI mit der FIN WDD... . 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs Mercedes-Benz C 200 CDI mit der FIN WDD... seit dem 10.11.2020 im Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei die durch die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 582,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.11.2020 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat den Einsatz unzulässiger Abschalteinrichtungen bestritten. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, Gewährleistungsansprüche seien verjährt. Ein Anspruch aus § 826 BGB sei nicht gegeben, da keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vorliege. Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Schutzgesetzen lägen nicht vor, weil das Fahrzeug dem genehmigten Typ entspreche. Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf das angefochtene Urteil nebst darin enthaltener Verweisungen Bezug genommen. Gegen das Urteil wendet sich der Kläger, mit dem er zunächst seine erstinstanzlichen Klageziele weiterverfolgt hat. Am 15.7. 2023 hat der Kläger sein Fahrzeug für brutto 8.000 € im Zuge des Neuerwerbs eines anderen Fahrzeugs bei einem Vertragshändler der Beklagten in Zahlung gegeben. Zu diesem Zeitpunkt betrug der Kilometerstand 75.771 km. Mit Schriftsatz vom 19. Juli 2023 hat der Kläger die Anträge unter Zurücknahme der Berufung im Übrigen geändert und beantragt nunmehr, das angefochtene Urteil zu ändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.960 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.11.2022 zu zahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn die durch die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 659,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.11.2020 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend die Klage abgewiesen. Nach der teilweisen Berufungsrücknahme im Schriftsatz vom 19. Juli 2023 macht der Kläger ausschließlich noch den aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 5 VO (EG) Nr. 715/2007, § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ableitbaren Differenzschaden geltend. Ansprüche auf Rückabwicklung gem. § 826 BGB werden von ihm nicht mehr weiterverfolgt. 1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf „kleinen“ Schadensersatz aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V. Art. 5 VO (EG) Nr. 715/2007, § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu. Zwar hat die Beklagte eine - sowohl in Bezug auf das Thermofenster, als auch auf die KSR - unzutreffende Übereinstimmungsbescheinigung erteilt und damit gegen §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV verstoßen (vgl. Entscheidung des Senats vom 10.10.2023, Az. 7 U 100/22, veröffentlicht bei BeckRS 2023, 27262). Allerdings kann der Beklagten weder wegen des Thermofensters (dazu unter a) noch wegen der KSR (dazu unter b) der Vorwurf der Fahrlässigkeit gemacht werden. a) Hinsichtlich des Thermofensters steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Beklagte einem unvermeidbaren Verbotsirrtum unterlag. Sie hielt das Thermofenster für rechtlich zulässig im Sinne des Art. 5 Abs. 2 S. 2 lit. a VO (EG) Nr. 715/07, da sie dessen Verwendung aus Bauteil- und Motorschutzgründen als technisch notwendig ansah. Für die Unvermeidbarkeit eines Irrtums genügt es, wenn die Rechtsauffassung des Fahrzeugherstellers bei entsprechender Nachfrage von der für die EG-Typengenehmigung oder für anschließende Maßnahmen zuständigen Aufsichtsbehörde bestätigt worden wäre (hypothetische Genehmigung). So liegt es hier. Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass das KBA das von der Beklagten im Fahrzeug des Klägers implementierte Thermofenster auch dann nicht als unzulässig beurteilt hätte, wenn die Beklagte das KBA als zuständige nationale Behörde vor Erteilung der hier einschlägigen Typgenehmigung bzw. zum Kaufzeitpunkt um entsprechende Auskunft gebeten und dabei gegenüber dem KBA die Reichweite des Thermofensters konkret dargelegt hätte. Auf die diesbezüglichen weiteren Ausführungen in der Entscheidung des Senats vom 10.10.2023 zum Az. 7 U 100/22 (BeckRS 2023, 27262, Rn. 49-54) wird verwiesen. b) Ein Fahrlässigkeitsvorwurf kann der Beklagten auch nicht wegen der Verwendung der KSR gemacht werden. In Fällen - wie hier - der Verwendung einer KSR in Dieselfahrzeugen der Beklagten mit OM 651, Euro 5 Motor ohne Pflichtrückruf des KBA mit freiwilligem Software-Update fehlt es am Verschulden i.S.von §§ 823 Abs. 2, 276 Abs. 2 BGB. Fahrlässigkeit i.S.v. § 276 Abs. 2 BGB setzt ein objektiv sorgfaltswidriges Verhalten voraus. Dazu muss der Pflichtenverstoß objektiv erkennbar sein. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteile vom 26.06.2023, VIa ZR 335/21, VIa ZR 335/21 und VIa ZR 335/21) kann sich die Beklagte u.a. durch eine tatsächliche oder hypothetische Genehmigung einer unzulässigen Abschalteinrichtung durch das KBA entlasten. Richtigerweise kommt es in den Fallgruppen der tatsächlichen oder hypothetischen Genehmigung nicht auf eine konkrete Fehlvorstellung an (aa). Selbst wenn man ein solches Vorstellungsbild fordern wollte, läge eine Fehlvorstellung im Hinblick auf die Ausstellung der – angeblich – fehlerhaften Übereinstimmungsbescheinigung vor (bb). Im Ergebnis scheitert ein Verschulden jedoch auch insoweit an einer hypothetischen Genehmigung des KBA (cc). aa) Konkretes Vorstellungsbild von der Rechtmäßigkeit der Funktion nicht entscheidend In den Fallgruppen der tatsächlichen und hypothetischen Genehmigung einer Funktion durch das KBA ist das konkrete Vorstellungsbild von der Rechtmäßigkeit der Funktion (Fehlvorstellung der Beklagten) nicht näher zu begründen. Der wertungsmäßige Kern der Prüfung – nämlich die tatsächliche oder hypothetische Genehmigung des KBA – beruht anders als in den anderen Fallgruppen des unvermeidbaren Verbotsirrtums gerade nicht auf dem konkreten Vorstellungsbild der Beklagten und dem Bemühen um die bestmögliche rechtliche Absicherung der Vorstellung, sondern auf der objektiven Bewertung durch das KBA zum maßgeblichen Zeitpunkt. Diese Bewertung tritt insbesondere in der Verwaltungspraxis des KBA, aber auch durch öffentliche Äußerungen (etwa auf der Homepage des KBA) oder amtliche Auskünfte nach außen. Auch der BGH (Urteile vom 26.06.2023, VIa ZR 335/21, Rn. 64. 23; VIa ZR 335/21, Rn. 65. 24; VIa ZR 335/21, Rn. 67) stellt insoweit maßgeblich auf die Sichtweise des KBA ab: „Die Grundsätze der hypothetischen Genehmigung gelten mit Rücksicht auf ihren Sinn und Zweck auch, wenn der Fahrzeughersteller eine hypothetische Genehmigung bezogen auf den konkreten Motor einer bestimmten Baureihe nachweist. Neben anderen Indizien kann allerdings aufgrund einer bestimmten, hinreichend konkreten Verwaltungspraxis gemäß § 286 Abs. 1 ZPO auf eine hypothetische Genehmigung geschlossen werden.“ Soweit es in der BGH Entscheidung vom 25.9.2023 (VIa ZR 1/23, juris Rn. 13 ff) heißt, dass der Fahrzeughersteller in solchen Fällen sowohl den Verbotsirrtum als solchen als auch die Unvermeidbarkeit des Verbotsirrtums darlegen und erforderlichenfalls beweisen muss, handelt es sich um einen anderen Hersteller (Audi SQ5 3.0 l) im Zusammenhang mit einer anderen Abschalteinrichtung (Thermofenster). Danach soll der Fahrzeughersteller darlegen und beweisen, dass sich sämtliche seiner verfassungsmäßig berufenen Vertreter im Sinne des § 31 BGB (Repräsentanten) über die Rechtmäßigkeit der vom Käufer dargelegten und erforderlichenfalls nachgewiesenen Abschalteinrichtung im maßgeblichen Zeitpunkt im Rechtsirrtum befanden oder im Falle einer Ressortaufteilung den damit verbundenen Pflichten genügten (BGH, Urteil vom 25.9.2023, VIa ZR 1/23, juris, Rn. 14 + 15). Diese Ausführungen beziehen sich jedoch nur auf die vierte Fallgruppe der „intern angestellten Entlastungserwägungen“. Der Senat sieht sie nicht als übertragbar an auf die Anforderungen bei Beurteilung der KSR im Rahmen der Fallgruppe der „hypothetischen Einwilligung“ (vgl. insoweit auch OLG Stuttgart, Urteil vom 28.09.2023, 24 U 2616/22, BeckRS 2023, 26846, Rn. 36 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 07.09.2023, 49 U 1/23, BeckRS 2023, 24381 Rn. 44 f; OLG Koblenz, Urteil vom 31. August 2023, 1 U 316/23, BeckRS 2023, 24382 Rn. 64ff, 71; a.A. OLG Stuttgart, Urteil vom 19.10.2023, 24 U 103/22; OLG Celle, Urteil vom 11.10.2023, 7 U 794/21, juris). Nach Auffassung des Senats erfordert die schlüssige Darlegung eines Irrtums in Fällen der vorliegenden Art nicht zwingend personenbezogene Ausführungen dazu, welches Vorstellungsbild die mit den Fragen der Emissionskontrolle befassten Verrichtungsgehilfen, Repräsentanten und Organe der Beklagten bezüglich der Zulässigkeit der KSR hatten und welche gesellschaftsinternen Kommunikationsvorgänge und Beschlüsse insofern existierten. Vielmehr genügt hier das „sachgedankliche Mitbewusstsein“ bei den Verantwortlichen der Beklagten, dass mit der installierten Motorsteuerung alles in Ordnung sei. Der Senat ist deshalb auch vor dem Hintergrund der zum Teil allgemein bekannten und zum Teil aus anderen Verfahren gerichtsbekannten Umstände mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit davon überzeugt, dass die für die Beklagte handelnden Personen hinsichtlich der Zulässigkeit der KSR einem Verbotsirrtum unterlagen (zum Thermofenster insoweit OLG Stuttgart, Urteil vom 28.09.2023, 24 U 2616/22, a.a.O., Rn. 36 ff.). bb) Irrtum Im Übrigen lag nach dem Vortrag der Beklagten auch bezüglich der KSR tatsächlich ein Rechtsirrtum vor. Sie hat unbestritten vorgetragen, dass nach ihrer Betriebsorganisation die Ausstellung der Übereinstimmungsbescheinigung im relevanten Zeitpunkt den Abteilungen „Vertriebsplanung PKW“ und „Fahrzeugdokumentation“ oblag. Übereinstimmungsbescheinigungen wurden typischerweise von den Leitern dieser Abteilungen unterzeichnet (= Ausstellende). Die Ausstellenden irrten sich über die Richtigkeit der Übereinstimmungsbescheinigung für das streitgegenständliche Fahrzeug. Sie waren der Auffassung, eine zutreffende Übereinstimmungsbescheinigung in den Verkehr zu geben. Dass neben der EG-Typgenehmigung auch die Übereinstimmungsbescheinigung eine eigenständige Aussage über die materielle Übereinstimmung „mit allen Rechtsakten“ enthalten sollte, war für die Ausstellenden nicht ersichtlich. Insbesondere sahen sich die Ausstellenden nicht zu einer Überprüfung der Konformität des Fahrzeugs auf Bauteil- oder gar Funktionsebene bzw. auf das Vorhandensein unzulässiger Abschalteinrichtungen veranlasst. Eine solche Überprüfung widersprach - nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten - dem Verständnis der Ausstellenden vom Zusammenspiel zwischen baureihenbezogener Typgenehmigung und fahrzeugspezifischer Übereinstimmungsbescheinigung. Offenbar lag bei den Ausstellenden und Verantwortlichen der Beklagten – jedenfalls zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Ausgabe der Konformitätsbescheinigung und fortdauernd bis zum Vertragsschluss - das einhellige Rechtsverständnis vor, dass die KSR keine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt, da sie unter denselben Bedingungen auf dem Prüfstand und im realen Betrieb grundsätzlich in gleicher Weise arbeitet und ihre Funktionalität nach damaligem Verständnis aus Gründen des Motorschutzes und der Betriebssicherheit gerechtfertigt war. Die weite Auslegung von Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO (EG) Nr. 715/2007 war bis zu den v.g. Zeitpunkten einhellig und galt – wie beim Thermofenster – auch für die KSR. Die gegenteilige Auffassung (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 19.10.2023,24 U 103/22, juris Rn. 65 ff; OLG Celle, Urteil vom 11.10.2023, 7 U 794/21, juris, Rn. 48 ff.), es sei insoweit schon kein Rechtsirrtum dargelegt, überzeugt den Senat nicht. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Verantwortlichen zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Ausstellung der Übereinstimmungsbescheinigung überhaupt veranlasst sehen mussten, die rechtliche Zulässigkeit der KSR „kritisch zu prüfen“ oder „rechtlich abzusichern“. Der Umstand, dass offenbar nur die Beklagte das „Geregelte Kühlmittelthermostat“ in Teilen ihrer Fahrzeugflotte verbaut hat und es insoweit damit noch keine (rechtlichen) Erfahrungen gab, führt zu keiner anderen Bewertung. cc) Hypothetische Einwilligung des KBA Die Frage des Verschuldens im Hinblick auf die KSR muss – wie beim Thermofenster - im Lichte des allgemeinen Rechtsverständnisses vor der aktuellen Rechtsprechung des EuGH seit dem 14. Juli 2022 und des VG Schleswig aus 2023 beantwortet werden. Dies zeigt die Behördenpraxis des KBA. Das KBA hat in der Vergangenheit bereits mehrere Funktionen (neben dem Thermofenster auch die KSR) explizit als zulässig bewertet und vor diesem Hintergrund z.B. am 06.08.2020 nach erneuter Prüfung sogar den amtlichen KBA Rückruf vom 03.08.2018 für einige Fahrzeuge der Beklagten ausdrücklich zurückgenommen. Das KBA hat in der Vergangenheit mehrfach bestätigt, dass es neben dem Thermofenster auch das in dem streitgegenständlichen Fahrzeugtyp verbaute „Geregelte Kühlmittelthermostat“ (= KSR) nicht für unzulässig hielt. Die Beklagte hat zum Beweis insoweit die amtlichen KBA-Auskünfte vom 18.08.2022 im Verfahren LG Bückeburg Az. 2 O 102/20 (betreffend den Fahrzeugtyp C 200 CDI, OM 651, Euro 5) sowie vom 29.08.2022 in dem Verfahren LG Stuttgart Az. 19 O 54/21 (betreffend den Fahrzeugtyp B 180 CDI OM 651, Euro 5) vorgelegt. Die KBA-Auskunft vom 18.8.2022 entspricht genau dem streitgegenständlichen Fahrzeugtyp (C 200 CDI, OM 651, Euro 5). Dort heißt es ausdrücklich: „….Die Dieselmotoren OM 651 sowie OM 640 und OM 642 der Daimler AG weisen die Schadstoff- und Abgasstrategie „Geregeltes Kühlmittelthermostat“ auf. Jedoch bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass diese Schadstoff- und Abgasstrategie in allen Fahrzeugtypen mit diesen Dieselmotoren als unzulässig einzustufen ist….. Das streitgegenständliche Fahrzeug weist ….die Schadstoff- und Abgasstrategie „Geregeltes Kühlmittelthermostat“ im Motorwarmlauf auf und nutzt diese auch aktiv. Es konnte durch ein „Testing-Out“ der Daimler AG jedoch der Nachweis erbracht werden, dass das Fahrzeug Mercedes-Benz C 200 CDI, OM 651, Euro 5 Kombi mit dem Getriebe NAG2 auch mit aktivierter Abschalteinrichtung und damit mit verringerter Abgasführung die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte einhält. Das vorgenannte sowie das streitgegenständliche Fahrzeug sind hinsichtlich des Motors und der Abgasnachbehandlung vergleichbar. Aufgrund dessen wurde die Schadstoff- und Abgasstrategie „Geregeltes Kühlmittelthermostat“ an den Fahrzeugen Mercedes-Benz C 200 CDI 2.1 l Diesel 100 kW Euro5 mit der Variante H0S1M0 nicht als unzulässig eingestuft. Das streitgegenständliche Fahrzeug weist daher nach diesseitigen Kenntnisstand keine unzulässige Abschalteinrichtung oder Konformitätsabweichung hinsichtlich des Emissionsverhaltens auf. Es wurden daher weder Nebenbestimmungen zu diesem Fahrzeug angeordnet, noch besteht ein behördlich angeordneter Rückruf.“ Damit scheidet auch mit Blick auf die KSR hier ein Verschulden aus. Das KBA hat die KSR im streitgegenständlichen Fahrzeug nicht als unzulässige Abschalteinrichtung bewertet, obwohl die Beklagte dem KBA mitgeteilt hat, dass das streitgegenständliche Fahrzeug über diese Funktion verfügt. Im Übrigen hat die Beklagte im Zuge der Absprachen aus dem „Nationalen Forum Diesel“ (= freiwillige Maßnahmen zur Luftverbesserung und Reduzierung der NOx-Emissionen) auch für ihre Fahrzeuge, die keinem amtlichen KBA-Rückruf unterlagen, ein freiwilliges Software-Update entwickelt (so auch in diesem Fall). Diese freiwilligen Software-Updates sind vom KBA jeweils geprüft und im Rahmen einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) freigegeben worden. Dazu hat das zuständige KBA in seiner Auskunft vom 18.8.2022 ausgeführt: „Im Rahmen der Verifizierung des Software-Updates zum Nationalen Forum Diesel hat das KBA Prüfungen auf Abgasrollenprüfständen bei verschiedenen Temperaturen sowie RDE Messungen (Real Driving Emissions) durchgeführt. Darüber hinaus wird im Rahmen einer Softwareanalyse das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei der Update-Software abgeprüft. Nach erfolgreichem Nachweis der Emissionsverbesserung erteilt das KBA eine allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) für die Update-Software. Eine ABE bezieht sich hierbei immer auf eine Gruppe von Baureihen, welche hinsichtlich des Motors und der Abgasnachbehandlung vergleichbar sind. Für die ABE 91704, in welcher das oben genannte Fahrzeug erwähnt wird, wurde als Verifikationsfahrzeug ein Mercedes C220 CDI (Euro5) getestet…. Es ist insoweit darauf hinzuweisen, dass freiwillige Maßnahmen nur bei Fahrzeugen durchgeführt werden, bei deren amtlicher Untersuchung keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt wurde....“. Der Umstand, dass die Beklagte den Verbau der KSR nicht bereits bei der Typengenehmigung angegeben hat, ist unerheblich. In der Auskunft vom 18.8.2022 hat das KBA dazu ausgeführt: …„Nach den zum Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen Emissionsgenehmigung geltenden Genehmigungsvorschriften waren keine Angaben des Herstellers zu den Emissionsstrategien des Fahrzeugs im sogenannten Beschreibungsbogen gefordert. Die genaue Beschreibung der Emissionsstrategien wurde erst ab dem 16.05.2016 mit der Verordnung (EU) 2016/646 eingeführt, also nach der Erteilung der Typengenehmigung für das in Rede stehende Fahrzeug“. 3. Die von der Klagepartei ferner beanstandeten und offenbar aus den VW-Verfahren kopierten Manipulationsvorwürfe Bit 13,14 und15 hat die Beklagte bestritten. Es gibt keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein solcher Abschalteinrichtungen bei dem klägerischen Fahrzeug. Bei der Funktion "Bit 15" soll es sich um eine Programmierung handeln, bei der die Abgasreinigung nach 25 km den sauberen Modus verlässt. Die Beklagte hat den Einbau dieser Funktion ausdrücklich bestritten. Die Funktionen Slipguard und Bit 15 sollen ohnehin nur die für den amerikanischen Markt produzierten Fahrzeuge betreffen. Es ist weder vorgetragen noch gerichtsbekannt, dass sich etwaige Beanstandungen oder Rückrufe des KBA hierauf bezogen haben (vgl. OLG Köln, Urteil vom 30. Juni 2021, I-22 U 98/19, Rn. 45, juris). Es ist der Klagepartei nicht gelungen, hinreichend darzutun, dass diese "Vorrichtungen" überhaupt in dem streitgegenständlichen Fahrzeug vorhanden sind (vgl. insoweit auch OLG Schleswig, Beschluss vom 10.8.2022, 7 U 17/22). 4. Die von der Klagepartei ferner beanstandete Funktion Slipguard hat die Beklagte ebenfalls bestritten. Bei der "Slipguard" -Funktion soll es sich um eine Motorsteuerungssoftware handeln, die anhand von Geschwindigkeit oder Beschleunigungswerten erkennt, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand befindet oder im ganz normalen Straßenverkehr. Es ist der Klagepartei nicht gelungen, hinreichend darzutun, dass diese "Vorrichtung" überhaupt in ihrem Fahrzeug vorhanden ist. Insoweit gelten die gleichen Erwägungen wie zur Funktion „Bit 15“. Die Klagepartei versäumt es insoweit nachvollziehbar darzulegen, welche konkreten Parameter zur Abschaltung der Abgasreinigung geführt haben sollen (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 08.02.2021, 12 U 471/20, juris Rn. 80 - 83). 5. Der Kläger hat, da ihm kein Schadensersatz gegen die Beklagte zusteht, auch keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung. Nach alledem ist die Berufung unbegründet. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 516 Abs. 3, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe die Revision zuzulassen sind nicht ersichtlich. Die Entscheidung basiert auf den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung.