OffeneUrteileSuche
Urteil

64 O 8/24

LG Kempten, Entscheidung vom

1mal zitiert
4Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der bloße Verstoß gegen die DSGVO reicht nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu begründen. Eine Person, die auf der Grundlage von Art. 82 Abs. 1 DSGVO den Ersatz eines immateriellen Schadens verlangt, muss nicht nur den Verstoß gegen Bestimmungen dieser Verordnung nachweisen, sondern auch, dass ihr durch diesen Verstoß ein solcher Schaden entstanden ist, der nicht allein aufgrund dieses Verstoßes vermutet werden kann. (Rn. 35 und 37) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Befürchtung eines möglichen künftigen Missbrauchs personenbezogener Daten stellt nur dann einen ersatzfähigen immateriellen Schaden dar, wenn die betroffene Person nachgewiesen hat, dass sie individuell einen realen und sicheren emotionalen Schaden erlitten hat. (Rn. 37 – 39) (redaktioneller Leitsatz) 3. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten können grundsätzlich eine berücksichtigungsfähige Schadensposition darstellen. Dies gilt nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen jedoch nur, wenn die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig war. Dies ist aber dann nicht der Fall, wenn mangels Schadens gar kein Schadensersatzanspruch besteht. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz) 4. In der DSGVO ist kein Individualanspruch auf Unterlassung der Übermittlung von Daten an Dritte normiert. Die DSGVO kennt ihrem Wortlaut nach als möglicherweise einschlägige Ansprüche zugunsten der von Datenverarbeitung betroffenen Personen nach Art. 17 DSGVO lediglich einen Anspruch auf Löschung von personenbezogenen Daten, insbesondere, wenn sie unrechtmäßig verarbeitet wurden, und auf Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO für einen Schaden aufgrund eines Verstoßes gegen die DSGVO. (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der bloße Verstoß gegen die DSGVO reicht nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu begründen. Eine Person, die auf der Grundlage von Art. 82 Abs. 1 DSGVO den Ersatz eines immateriellen Schadens verlangt, muss nicht nur den Verstoß gegen Bestimmungen dieser Verordnung nachweisen, sondern auch, dass ihr durch diesen Verstoß ein solcher Schaden entstanden ist, der nicht allein aufgrund dieses Verstoßes vermutet werden kann. (Rn. 35 und 37) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Befürchtung eines möglichen künftigen Missbrauchs personenbezogener Daten stellt nur dann einen ersatzfähigen immateriellen Schaden dar, wenn die betroffene Person nachgewiesen hat, dass sie individuell einen realen und sicheren emotionalen Schaden erlitten hat. (Rn. 37 – 39) (redaktioneller Leitsatz) 3. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten können grundsätzlich eine berücksichtigungsfähige Schadensposition darstellen. Dies gilt nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen jedoch nur, wenn die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig war. Dies ist aber dann nicht der Fall, wenn mangels Schadens gar kein Schadensersatzanspruch besteht. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz) 4. In der DSGVO ist kein Individualanspruch auf Unterlassung der Übermittlung von Daten an Dritte normiert. Die DSGVO kennt ihrem Wortlaut nach als möglicherweise einschlägige Ansprüche zugunsten der von Datenverarbeitung betroffenen Personen nach Art. 17 DSGVO lediglich einen Anspruch auf Löschung von personenbezogenen Daten, insbesondere, wenn sie unrechtmäßig verarbeitet wurden, und auf Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO für einen Schaden aufgrund eines Verstoßes gegen die DSGVO. (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz) 1. Das Versäumnisurteil vom 26.08.2024 wird aufrechterhalten. 2. Der Kläger hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden. Beschluss Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt. A. Der Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil vom 26.08.2024 ist zulässig mit der Folge des § 342 ZPO: Der Prozess wird in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Säumnis befand. B. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Schadensersatzanspruch (Klagantrag Ziffer 1) Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens gemäß Art. 82 Abs. 1 DS-GVO. 1. Vorliegend kann es dahinstehen, ob überhaupt ein Verstoß der Beklagten gegen die Bestimmungen der DS-GVO vorliegt. Insbesondere bedarf es keiner Klärung, ob die Weitergabe von Positivdaten durch die Beklagte an die S. durch Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO gerechtfertigt ist. 2. Denn der Kläger hat nicht zur Überzeugung des Gerichts den ihm obliegenden Nachweis geführt, dass er einen kausal auf den behaupteten Verstoß zurückzuführenden Schaden erlitten hat. Art. 82 Abs. 1 DS-GVO ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dahin auszulegen, dass der bloße Verstoß gegen diese Verordnung nicht ausreicht, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen (EuGH, Urteil vom 04.05.2023 – C-300/21; EuGH, Urteil vom11.04.2024 – C-741/21). Insofern muss die Person, die auf der Grundlage von Art. 82 Abs. 1 DS-GVO den Ersatz eines immateriellen Schadens verlangt, nicht nur den Verstoß gegen Bestimmungen dieser Verordnung nachweisen, sondern auch, dass ihr durch diesen Verstoß ein solcher Schaden entstanden ist, der daher nicht allein aufgrund dieses Verstoßes vermutet werden kann (EuGH, Urteile vom 04.05.2023 – C-300/21, vom 11.04.2024 – C-741/21 und vom 20.06.2024 C-182/22, C-189/22). a) Der Kläger ist für das Vorliegen eines immateriellen Schadens beweisfällig geblieben. aa) Die Weitergabe personenbezogener Daten und der daraus resultierende Verlust der Hoheit über diese Daten kann den betroffenen Personen einen „immateriellen Schaden“ iSv Art. 82 DS-GVO zufügen. Doch müssen diese Personen den Nachweis erbringen, dass sie tatsächlich einen solchen Schaden – so geringfügig er auch sein mag – erlitten haben. Insbesondere muss das angerufene nationale Gericht, wenn sich eine Person, die auf dieser Grundlage Schadenersatz fordert, auf die Befürchtung beruft, dass ihre personenbezogenen Daten in Zukunft aufgrund eines solchen Verstoßes missbräuchlich verwendet werden, prüfen, ob diese Befürchtung unter den gegebenen besonderen Umständen und im Hinblick auf die betroffene Person als begründet angesehen werden kann. Die Befürchtung eines möglichen künftigen Missbrauchs personenbezogener Daten stellt nur dann einen ersatzfähigen immateriellen Schaden dar, wenn die betroffene Person nachgewiesen hat, dass sie individuell einen realen und sicheren emotionalen Schaden erlitten hat. Diesen Umstand hat das angerufene nationale Gericht im Einzelfall zu prüfen. bb) Bereits der schriftsätzliche Vortrag des Klägers lässt eine solche Befürchtung nicht erkennen. Es wird insofern lediglich auf den Kontrollverlust hinsichtlich der übermittelten Daten abgestellt. Näher spezifiziert wird dies lediglich mit der pauschalen Behauptung, dass die Datenübermittlung geeignet sei, der Klägerseite zukünftige Vertragsschlüsse erheblich zu erschweren. Aus diesem schon nicht substantiierten Sachvortrag, der den mit der Datenweitergabe eingetretenen generellen Kontrollverlust geltend macht, hat sich zunächst nur das generelle Risiko, dessen Eintritt durch die Regelungen der DS-GVO verhindert werden soll, verwirklicht. Daraus allein resultiert aber deshalb noch kein tatsächlicher Schaden im konkreten Einzelfall, weil dieser Kontrollverlust automatisch bei jedem vom festgestellten Verstoß gegen die DS-GVO Betroffenen in Form der Zugänglichmachung/Offenlegung von Daten eintritt. Auch der völlige Kontrollverlust als solcher ist nicht per se ein immaterieller Schaden ist; denn stellt ein unkontrollierter Datenverlust im konkreten Einzelfall wegen des Werts der Daten eine in Geld messbare Einbuße dar, so ist dies unzweifelhaft ein Vermögensschaden (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023 – 7 U 19/23, GRUR 2023, 1791, Rn. 144, zitiert nach beck-online). Dies kann vorliegend im Hinblick auf die bloße Mitteilung an die Auskunfteien, dass der Kläger einen Handyvertrag abgeschlossen hat, allerdings nicht angenommen werden. Darüber hinaus kann bezüglich der Weitergabe im Übrigen auch nicht von einem völligen Kontrollverlust gesprochen werden, da die Daten nicht jedermann zugänglich gemacht wurden und es sich bei der Information, dass durch den Kläger ein Mobilfunkvertrag abgeschlossen wurde, um eine solche handelt, die nur für eine äußerst begrenzte Anzahl von Personen bzw. Unternehmen überhaupt eine Relevanz hat. Einen über den behaupteten Datenschutzverstoß und über den damit mittelbar einhergehenden Kontrollverlust hinausgehenden immateriellen Schaden in Form einer persönlichen/psychologischen Beeinträchtigung aufgrund des – behaupteten – Datenschutzverstoßes der Beklagten und des Kontrollverlustes hat der Kläger wiederum bereits nicht schlüssig dargelegt. Die pauschale Behauptung, dass die Datenübermittlung geeignet sei, der Klägerseite zukünftige Vertragsschlüsse erheblich zu erschweren, ist bereits nicht nachvollziehbar. Hier bleibt jedoch völlig unklar, warum dies vorliegend beim Kläger der Fall sein sollte. Ferner wird damit auch kein darauf beruhende Befürchtung im o.g. Sinne behauptete oder gar näher beschrieben. b) Auch ein materieller Schaden ist nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht der Klagepartei liegt ein solcher insbesondere nicht in den Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwalts. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten können zwar grundsätzlich eine berücksichtigungsfähige Schadensposition darstellen. Dies gilt nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen jedoch nur, wenn die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig war (BGH, Urteil vom 23. 10. 2003 – ZR 249/02). Die ist aber dann nicht der Fall, wenn – wie hier – mangels Schadens gar keins Schadensersatzanspruch besteht. Der Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten setzt daher einen Schaden voraus und kann diesen nicht erst begründen. II. Unterlassungsanspruch (Klageantrag Ziffer 2) Ebenfalls besteht kein Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte. 1. Insoweit kann zunächst offenbleiben, ob der zuletzt gestellte Antrag auf Unterlassung hinreichend bestimmt ist. Weiter kann offenbleiben, ob vorliegend überhaupt eine unzulässige Datenübermittlung vorliegt, die im Folgenden zur Begründung lediglich unterstellt wird. 2. Dem von einer unzulässigen Datenübermittlung an Dritte Betroffenen steht kein Anspruch auf Unterlassung aus Art. 17 DS-GVO zu. In der DS-GVO ist kein Individualanspruch auf Unterlassung der Übermittlung von Daten an Dritte normiert. Die DS-GVO kennt ihrem Wortlaut nach als möglicherweise einschlägige Ansprüche zugunsten der von Datenverarbeitung betroffenen Personen nach Art. 17 DS-GVO lediglich einen Anspruch auf Löschung von personenbezogenen Daten, insbesondere, wenn sie unrechtmäßig verarbeitet wurden, und auf Schadensersatz aus Art. 82 DS-GVO für einen Schaden aufgrund eines Verstoßes gegen die DS-GVO (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 30.03.2023 – 16 U 22/22). Der Kläger verlangt keine Löschung; wobei die S. unstreitig selbst die Löschung des streitgegenständlichen Eintrags bereits vorgenommen hat. 2. Der vom Kläger geltend gemacht Unterlassungsanspruch ergibt sich auch nicht aus Art. 82 DSGVO. Zwar kann sich unter Umständen aus einem Schadensersatzanspruch auch ein Unterlassungsanspruch ergeben; wobei dies allerdings nur dann der Fall ist, wenn die erfolgte Verletzungshandlung noch andauert oder der pflichtwidrig geschaffene Zustand fortdauert (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 30.03.2023 – 16 U 22/22). Allerdings sind diese Voraussetzungen hier nicht gegeben. Wie bereits oben ausgeführt, hat der Kläger bereits keinen ihm entstandenen Schaden nachgewiesen. 3. Ein Anspruch auf Unterlassung steht dem Kläger auch weder nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB noch nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB, § 823 Abs. 2 BGB iVm Art. 6 Abs. 1 DS-GVO zu. Unterlassungsansprüche des nationalen Rechts, soweit diese auf Verstöße gegen Regeln zur Verarbeitung personenbezogener Daten und andere Regelungen der DS-GVO gestützt sind, finden keine Anwendung, weil Vorschriften der DS-GVO eine abschließende, weil voll harmonisierte europäische Regelung bilden. Wegen dieses Anwendungsvorrangs des unionsweit abschließend vereinheitlichten Datenschutzrechts kann ein Anspruch nicht auf Vorschriften des nationalen deutschen Rechts gestützt werden (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 30.03.2023 – 16 U 22/22, m.w.N.). Überdies ist eine etwaige Wiederholungsgefahr iSd § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB dadurch widerlegt, dass die Beklagt unstreitig mittlerweile davon Abstand genommen hat, Positivdaten an Auskunfteien zu übermitteln. III. Feststellung (Klageantrag Ziffer 3) Der Kläger hat weiter keinen Anspruch auf eine Feststellung der Ersatzpflichtigkeit der Beklagten für die zuletzt geltend gemachten materiellen und immateriellen Zukunftsschäden. Es bestehen keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger aufgrund der streitgegenständlichen Datenübermittlung an die S. kausale zukünftige materielle oder immaterielle Schäden entstehen. Wie ausgeführt ist ein immaterieller Schaden bisher nicht dargetan und nachgewiesen. Unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags ist bisher auch kein konkreter materieller Schaden eingetreten. Im Hinblick auf die bisher verstrichene Zeit und die von der S. vorgenommene Löschung der übermittelten Daten ist auch nicht damit zu rechnen, dass ein materieller und/oder immaterieller Schaden zukünftig noch eintreten wird. IV. Nebenforderungen Mangels Hauptanspruch besteht auch weder ein Anspruch auf die geltend gemachten Verzugszinsen noch auf Erstattung von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten. C. Das Verfahren ist entgegen des Antrags des Klägers mit Schriftsatz vom 17.06.2024 nicht gem. § 148 ZPO analog auszusetzen. Eine Aussetzung nach § 148 ZPO steht im Ermessen des Gerichts. Im Rahmen der Ermessensentscheidung berücksichtigt das Gericht, dass dem Fortgang des Verfahrens in erster Instanz grundsätzlich im Rahmen eines effektiven Rechtsschutzes der Vorrang einzuräumen ist (vgl. auch OLG Oldenburg Beschluss vom 11.10.2023 – 8 W 32/23, BeckRS 2023, 28548 Rn. 6). Dies überwiegt vorliegend gegenüber dem Interesse, das Ergehen einander widersprechender Gerichtsentscheidungen auszuschließen. D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, 3 ZPO.