Urteil
8 O 1244/23
LG Erfurt 8. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGERFUR:2024:0604.8O1244.23.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. 1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich aus Art. 79 Abs. 2 S.2 DS-GVO, § 44 Abs. 1 S. 2 BDSG. Danach können Klagen gegen einen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter bei den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dem der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, es sei denn, es handelt sich bei dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter um eine Behörde eines Mitgliedsstaats, die in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse tätig geworden ist. Verantwortliche gemäß Art. 4 Nr. 7 DS-GVO sind natürliche oder juristische Personen, Behörden, Einrichtungen oder andere Stellen, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheiden. Die Beklagte ist Verantwortliche im Sinne der DS-GVO und keine Behörde eines Mitgliedsstaats, die in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse tätig geworden ist. Das angerufene Gericht ist zudem gemäß §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG sachlich und gemäß Art. 18 Abs. 1 2. Alt EuGVVO örtlich zuständig. 2. Die hinreichende Bestimmtheit des Unterlassungsantrags begegnet keinen Bedenken. 3. Das für den Klageantrag zu 3) gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist nicht gegeben. Bei reinen Vermögensschäden hängt die Zulässigkeit einer Feststellungsklage von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts ab (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2006, Az. XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84; BGH, Urteil vom 29.06.2021, Az. VI ZR 52/18, NJW 2021, 1330). Grund dafür ist der Schutz des möglichen Schädigers, dem nicht ein Rechtsstreit über gedachte Fragen aufgezwungen werden soll, von denen ungewiss ist, ob sie jemals praktische Bedeutung erlangen könnten. Dagegen genügt bei Verletzung eines absoluten Rechts oder aber in solchen Fällen, in denen bereits ein (Teil-)Schaden eingetreten ist, die bloße Möglichkeit des Eintritts eines Schadens (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2006, Az. XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84; BGH, Urteil vom 29.06.2021, Az. VI ZR 52/18, NJW 2021, 1330). An der Möglichkeit weiterer Schäden fehlt es in solchen Fällen nur dann, wenn aus Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines weiteren Schadens wenigstens zu rechnen (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020, Az. VI ZR 397/19, NJW 2020, 1642; BGH, Urteil vom 05.10.2021, Az. VI ZR 136/20, - jeweils zitiert nach juris). Aus Sicht des Klägers besteht bei verständiger Würdigung kein Grund, mit dem Eintritt eines Schadens zu rechnen. Dem Kläger ist bis zum Tag der mündlichen Verhandlung am 04.06.2024 - ca. sechs Jahre nach dem SCHUFA-Eintrag im Jahr 2018 - nach eigenem Vortrag kein materieller Schaden entstanden und er hat auch keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, die einen solchen (zudem auf den Vorfall zurückzuführenden) Schaden in Zukunft als möglich erscheinen lassen (siehe unten). Konkrete Anhaltspunkte für einen immateriellen Schaden des Klägers infolge der SCHUFA-Auskunft sind ebenfalls nicht ersichtlich. Ein solcher ist bislang nicht dargetan, und es ist mit Blick auf die vergangene Zeit auch nicht damit zu rechnen, dass ein solcher – ohne materiellen Schaden – noch eintritt. Unabhängig davon kann die Zulässigkeit auch dahingestellt bleiben, wenn die geltend gemachten Ansprüche - wie hier - unbegründet sind (siehe unten). II. Die Klage ist unbegründet. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz (Schmerzensgeld) aus Art. 82 DSGVO. Andere Anspruchsgrundlagen, die hier ernsthaft in Betracht kommen könnten, sind nicht ersichtlich. Gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, einen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. Der Kläger hat das Vorliegen eines ersatzfähigen immateriellen Schadens weder dargelegt noch bewiesen. Nach der aktuellen Rechtsprechung des EUGH (Urteil vom 04.05.2023, Rs. C-300/21 und Urteil vom 14.12.2023, Az. C-340/21 - jeweils zitiert nach juris) ist Art. 82 Abs. 1 DSGVO dahin auszulegen, dass der bloße Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung nicht ausreicht, um einen Schadenersatzanspruch zu begründen (vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023, Az. 7 U 19/23, Tz. 136 - zitiert nach beck-online). Vielmehr sind „Schaden“ und „Kausalität“ zwei weitere Anspruchsvoraussetzungen i.S.v. Art. 82 Abs. 1 DSGVO, die kumulativ vorliegen müssen (EuGH, Urteil vom 14.12.2023, Az. C-340/21, Tz. 77 - zitiert nach juris). Ein Schaden im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO setzt andererseits - entgegen möglicherweise bestehenden innerstaatlichem Recht - nach Wortlaut , Erwägungsgründen 10, 146 DSGVO und Telos nicht voraus, dass der der betroffenen Person entstandene immaterielle Schaden einen bestimmten Grad an Erheblichkeit erreicht hat (EuGH, Urteil vom 04.05.2023, Az. C-300/21). Diese Auslegung bedeutet jedoch nicht, „dass eine Person, die von einem Verstoß gegen die DSGVO betroffen ist, der für sie nachteilige Folgen gehabt hat, vom Nachweis befreit wäre, dass diese Folgen einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 dieser Verordnung darstellen“ (EuGH, Urteil vom 14.12.2023, Az. C-340/21, Tz. 84 - zitiert nach juris; EuGH, Urteil vom 04.05.2023, Az. C-300/21, Tz. 50 - zitiert nach beck-online). Entsprechend stellt der EuGH auch darauf ab, dass die „konkret erlittenen Schäden“ vollständig ausgeglichen werden müssen (EuGH, Urteil vom 04.05.2023, Az. C-300/21, Tz. 58 - zitiert nach beck-online). Die Annahme eines solchen konkreten Schadens setzt in unionsautonomer Auslegung voraus, dass dieser „tatsächlich und sicher“ besteht (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023, Az. 7 U 19/23, Tz. 140 m.w.N. - zitiert nach beck-online). Der schriftsätzliche Vortrag des Klägers zum Schaden beschränkt sich auf allgemein gehaltene Angaben, ohne dass dargelegt wird, wie sich der behauptete „Kontrollverlust“, die „große Sorge, insbesondere auch auf die eigene Bonität“, die „Angst, einer unberechtigten Übermittlung an eine Auskunftei wie der SCHUFA Holding AG ausgesetzt zu sein“ und die „Unruhe“ konkret äußern und zu welchen Symptomen sie konkret führen. Dies ist auch in der mündlichen Verhandlung am 04.06.2024 nicht erfolgt. Hier gab der Kläger im Rahmen seiner informatorischen Anhörung an: „Auf den Gedanken mit dem Rechtsstreit kam ich, weil es Online-Werbung von der Kanzlei Legalbirds gibt. Da wurde ich darauf gestoßen, dass man diese Umstände mit der Einwilligung prüfen lassen kann. Nach Erhalt dieser Auskunft war für mich klar, dass die Daten ohne meine Einwilligung weitergegeben worden sind. Dies ist für mich ein Rechtsverstoß. Aus diesem Grund wollte ich dagegen vorgehen. (...) Ich habe bisher keinen Schaden erlitten, mir ist zumindest kein Schaden bekannt geworden.“ Nach der Rechtsprechung des EuGH muss ein Kläger, wenn er - wie hier - keine Angaben gemacht hat, mit denen das Vorliegen seines immateriellen Schadens belegt und dessen Umfang bestimmt werden könnte, zumindest nachweisen, dass das gerügte Verhalten so schwerwiegend war, dass ihm dadurch ein derartiger Schaden entstehen konnte (EuGH, Urteil vom 01.02.2017, Az. T-479/14, Tz. 121; Urteil vom 13.12.2018, Az. C-150/17, Tz. 111 - jeweils zitiert nach beck-online). Auch hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Das hier gerügte Verhalten - die Weitergabe der Information über den Abschluss des Mobilfunkvertrages am 14.08.2018 - ist nicht so schwerwiegend, dass dem Kläger hierdurch ein konkreter Schaden entstehen könnte. Zunächst handelt es sich hierbei um eine Information, über die eine Vielzahl von Personen und Institutionen bereits verfügt. Der Kläger selbst gab auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung an, er schätze die Anzahl der Personen, die Kenntnis davon haben, dass er einen Mobilfunkvertrag habe, auf 200 bis 300 Personen. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass dem Kläger durch die Information über den Abschluss des Mobilfunkvertrages im Jahr 2018 ein konkreter Schaden entstehen könnte, so etwa anderen Teilnehmern am Wirtschaftsverkehr wie Banken oder Versicherungen Anlass geben könnte, die Bonität des Klägers zu hinterfragen. So heißt es hierzu in der Pressemitteilung der SCHUFA Holding AG vom 19.10.2023: „lnsbesondere bei Menschen, die bereits langjährige Vertragsbeziehungen (mehr als 5 Jahre) zu einem Telekommunikationsunternehmen haben, wirkt sich die lnformation zu dem bestehenden Vertrag positiv auf den Bonitätsscore aus. Auch Personen, zu denen wenige oder keine weiteren Daten bei der SCHUFA vorlagen, profitierten von Informationen zu Vertragskonten im Telekommunikationsbereich. Sind allerdings zahlreiche Verträge von Unternehmen gemeldet, kann sich dies – statistisch gesehen – auch negativ auf den Bonitätsscore auswirken, denn mit jedem einzelnen Vertrag ist eine Zahlungsverpflichtung verbunden.“ Der am 14.08.2018, mithin vor nahezu 6 Jahren, abgeschlossene Mobilfunkvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten besteht unstreitig noch. Dass sich aus der von dem Kläger angeforderten Auskunft der SCHUFA zahlreiche gemeldete weitere Verträge von Unternehmen ergeben hätten und sich infolgedessen die Meldung des hier Mobilfunkvertrages mit der Beklagten negativ auf den Bonitätsscore ausgewirkt habe, behauptet der Kläger selbst nicht. 2. Dem Kläger steht auch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. Der Anspruch scheitert bereits an der fehlenden Wiederholungsgefahr. Selbst wenn seinerzeit mit der Übermittlung der Bestandsdaten an die SCHUFA die Rechte des Kläger rechtswidrig beeinträchtigt worden sind, insbesondere ohne dessen Einwilligung erfolgt ist, steht eine solche in Zukunft nicht mehr zu befürchten. Die Beklagte meldet keine Positivdaten mehr an die SCHUFA. Und die SCHUFA hat am 20.10.2023 damit begonnen, die von ihr gespeicherten Positivdaten aus dem Telekommunikationsbereich zu löschen und diese Löschung Anfang November 2023 abgeschlossen. Zwar begründet eine vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung grundsätzlich eine tatsächliche Vermutung für das Bestehen einer Wiederholungsgefahr, an deren Widerlegung durch den Störer hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGH NJW 2004, 3701). Diese hohen Anforderungen sind hier durch die Beklagte jedoch erfüllt, so dass die übrigen Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs dahingestellt bleiben können. Denn eine Vermutung kann nur solange gelten, wie der ihr zugrunde liegende Sachverhalt unverändert fortbesteht (OLG Schleswig, Urteil vom 28.02.2012, Az. 11 U 64/10). Hier hat sich der Sachverhalt jedoch maßgeblich geändert. So war Hintergrund der Löschung der Positivdaten durch die SCHUFA und der Entscheidung der Beklagten, keine Positivdaten mehr an die SCHUFA zu melden, ein Beschluss der Datenschutzkonferenz der Länder (DSK), dem Gremium der unabhängigen deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder. Danach hat die DSK die Übermittlung und Verarbeitung von sogenannten Positivdaten aus dem Telekommunikationsbereich durch Wirtschaftsauskunfteien diskutiert und wie folgt bewertet: Die Übermittlung und Verarbeitung von Daten aus dem Telekommunikationsbereich durch Wirtschaftsauskunfteien für das Bonitätsscoring könne nicht auf ein ,,berechtigtes lnteresse" gestützt werden (gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a der Datenschutzgrundverordnung /DSGVO), hierfür sei eine EinwiIligung (nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) erforderlich. Anlässlich dieses im Herbst 2021 gefassten Beschlusses der DSK wurden keine neuen Vertragsdaten zu Kundenkonten von Telekommunikationsunternehmen mehr an die SCHUFA übermittelt und durch diese verarbeitet. 3. Mangels einer Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz aus dem streitgegenständlichen Sachverhalt hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, dass die Beklagte dem Kläger zur Erstattung zukünftiger Schäden, die auf Grund des oben dargestellten SCHUFA-Eintrag entstehen, verpflichtet ist. 4. Da die Hauptforderungen nicht begründet sind, sind die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten als Nebenforderung ebenfalls nicht erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 7.000,00 € festgesetzt. Die Parteien streiten über Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit der Übermittlung von Daten über den Abschluss eines Mobilfunkvertrages an Wirtschaftsauskunfteien. Die Beklagte erbringt unter der Marke ... Telekommunikationsdienstleistungen. Für die in diesem Zusammenhang erfolgenden Datenverarbeitungen ist die Beklagte die datenschutzrechtlich Verantwortliche. Zwischen den Parteien kam unter dem 14.08.2018 ein Vertrag über Telekommunikationsdienstleistungen mit einer Laufzeit von zunächst 24 Monaten zustande(im Folgenden Mobilfunkvertrag). Im Rahmen des Vertragsabschlusses wurde der Kläger unter anderem wie folgt über die Übermittlung personenbezogener Daten an Auskunfteien informiert: „SCHUFA-Klausel: Ich willige in den Datenaustausch mit der SCHUFA-Gesellschaft und den sonstigen Auskunftteien gemäß Ziff. 11 der AGB der ... Dienstleistungen ein.“ Am 16.08.2023 erhielt der Kläger eine zuvor von ihm angeforderte Auskunft und eine Kopie der bei der SCHUFA Holding AG gespeicherten Daten (im Folgenden SCHUFA-Auskunft). In der SCHUFA-Auskunft heißt es: „Am 15.08.2018 hat B... GmbH Abteilung VDB den Abschluss eines Telekommunikationsvertrages gemeldet und hierzu das Servicekonto unter der Nummer ... übermittelt. Diese Information wird gespeichert, solange die Geschäftsbeziehung besteht.“ Am 19.10.2023 veröffentlichte die SCHUFA Holding AG in einer Pressemitteilung, dass sie sich entschieden habe, die Telekommunikationsdaten aus den Konten zu löschen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.08.2023 forderte der Kläger die Beklagte erfolglos zum Ersatz des entstandenen Schadens und zur Unterlassung auf. Der Kläger behauptet, eine Einwilligung zur Datenübermittlung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. a) DS-GVO habe nicht vorgelegen. Unmittelbar nach Kenntniserlangung vom Inhalt der SCHUFA-Auskunft habe sich bei ihm ein Gefühl des Kontrollverlustes und der großen Sorge, insbesondere auch auf die eigene Bonität, eingestellt. Das Gefühl des Kontrollverlusts sei geprägt von der Angst, einer unberechtigten Übermittlung an eine Auskunftei wie der SCHUFA Holding AG ausgesetzt zu sein. Das beunruhige ihn bis zum heutigen Tag. Es sei ja allgemein bekannt, dass die SCHUFA-Auskunft und die darin ausgewiesene Bonität einen immensen Stellenwert im Alltags- und Wirtschaftsleben genießt. Seit der SCHUFA-Auskunft lebe er mit der ständigen Angst vor - mindestens - unangenehmen Rückfragen in Bezug auf die eigene Bonität, das allgemeine Verhalten im Wirtschaftsverkehr oder einer Verfälschung des SCHUFA-Scores. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz für einen immateriellen Schaden in angemessener Höhe zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch EUR 5.000,00 nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, 2. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 EUR, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, Positivdaten des Klägers, also personenbezogene Daten, die keine Zahlungserfahrungen oder sonstiges nicht vertragsgemäßes Verhalten zum Inhalt haben, sondern Informationen über die Beauftragung, Durchführung und Beendigung eines Vertrags, an Kreditauskunfteien, namentlich Schufa Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden, zu übermitteln, ohne dass eine Einwilligung des Klägers vorliegt, also insbesondere nicht auf der Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO zur Verbesserung der Qualität der Bonitätsbewertungen oder zum Schutz der beteiligten Wirtschaftsakteure vor kreditorischen Risiken, 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle künftigen materiellen Schäden und künftigen derzeit noch nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, die dem Kläger durch die unbefugte Verarbeitung personenbezogener Daten entstehen, 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 368,78 Euro zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die behaupteten Auswirkungen würden von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers wortgleich in dutzenden Klageverfahren gegen die Beklagte behauptet, ohne dass auch nur der Versuch einer Individualisierung unternommen werde. Sie ist der Auffassung. es liege bereits kein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorgaben vor. Die Übermittlung der Positivdaten an Wirtschaftsauskunfteien im Anschluss an den Abschluss des Mobilfunkvertrages sei zur Wahrung berechtigter Interessen gerechtfertigt. Sie diene dem Schutz der Mobilfunkanbieter und der redlichen Kunden gleichermaßen. Die an sich banale Information (“Kunde hat einen Mobilfunkvertrag abgeschlossen“) sei zudem nicht geeignet, einen immateriellen Schaden zu konstruieren. Mangels Verstoßes gegen die DSGVO ist auch der Feststellungsantrag unbegründet. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.