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Beschluss

15 UF 76/23

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 5. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSH:2024:1104.15UF76.23.00
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Leitsätze
1. Ein Zuschlag zum Ausgleichswert ist nicht festzusetzen, wenn die externe Teilung mit dem vorgeschlagenen Ausgleichswert nicht zu einem verfassungswidrigen Transferverlust führt.(Rn.21) 2. In Fällen, in denen die externe Teilung eines Anrechts gem. §§ 14, 17 VersAusglG mit dem vorgesehenen Ausgleichswert zu einem verfassungswidrigen Transferverlust führen würde, ist ein Zuschlag zum Ausgleichswert festzusetzen, um einen verfassungswidrigen Transferverlust zu vermeiden (Anschluss BVerfG, Urteil vom 26. Mai 2020 - 1 BvL 5/18 und BGH, Beschluss vom 24. März 2021 - XII ZB 230/16).(Rn.22) 3. Ein etwaiger Transferverlust ist noch als verfassungsgemäß anzusehen, wenn der nominale Rentenbetrag, den die ausgleichsberechtigte Person bei der vorgesehenen externen Teilung zu erwarten hat, um bis zu 10 % niedriger liegt als der nominale Rentenbetrag, den die ausgleichsberechtigte Person bei einer fiktiven internen Teilung zu erwarten hätte. Als maßgebliche Zielversorgung ist im Rahmen der externen Teilung die gesetzliche Rentenversicherung heranzuziehen, solange der ausgleichsberechtigten Person noch keine Vollrente wegen Alters bindend bewilligt worden ist.(Rn.27)
Tenor
I. Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 10) vom 11. Mai 2023 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - A. vom 17. April 2023 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - A. vom 2. Mai 2023 in Ziffer 9. abgeändert und diese Ziffer wie folgt neu gefasst: Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Unterstützungskasse der .. e.V. (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 49.111,85 Euro bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. …), bezogen auf den 31. Oktober 2019, begründet. Der Unterstützungskasse der … e.V. wird verpflichtet, einen Betrag in Höhe von 49.111,85 Euro nebst Zinsen in Höhe von 3,25 % vom 1. November 2019 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen. II. Auf die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin vom 31. Mai 2023 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - A. vom 17. April 2023 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - A. vom 2. Mai 2023 in Ziffer 10. abgeändert und diese Ziffer wie folgt neu gefasst: Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der … Lebensversicherung AG (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 2.572,94 Euro Kapitalwert bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. …), bezogen auf den 31. Oktober 2019, begründet. Die … Lebensversicherung AG wird verpflichtet, einen Betrag in Höhe von 2.572,94 Euro nebst Zinsen in Höhe von 3 % vom 1. November 2019 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen. III. Auf den Antrag der weiteren Beteiligten zu 3) vom 9. Mai 2023 und den Antrag des Antragsgegners vom 22. Juni 2023 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - A. vom 17. April 2023 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - A. vom 2. Mai 2023 in Ziffer 5. berichtigt und diese Ziffer wie folgt neu gefasst: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Apothekerversorgung Schleswig-Holstein (Vers. Nr. …) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 3.036,99 Euro jährlich nach Maßgabe von § 29 der Satzung des Versorgungswerks (Apothekerversorgung) der Apothekerkammer Schleswig-Holstein vom 28. November 2016, bezogen auf den 31. Oktober 2019, übertragen. IV. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. V. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.040,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Zuschlag zum Ausgleichswert ist nicht festzusetzen, wenn die externe Teilung mit dem vorgeschlagenen Ausgleichswert nicht zu einem verfassungswidrigen Transferverlust führt.(Rn.21) 2. In Fällen, in denen die externe Teilung eines Anrechts gem. §§ 14, 17 VersAusglG mit dem vorgesehenen Ausgleichswert zu einem verfassungswidrigen Transferverlust führen würde, ist ein Zuschlag zum Ausgleichswert festzusetzen, um einen verfassungswidrigen Transferverlust zu vermeiden (Anschluss BVerfG, Urteil vom 26. Mai 2020 - 1 BvL 5/18 und BGH, Beschluss vom 24. März 2021 - XII ZB 230/16).(Rn.22) 3. Ein etwaiger Transferverlust ist noch als verfassungsgemäß anzusehen, wenn der nominale Rentenbetrag, den die ausgleichsberechtigte Person bei der vorgesehenen externen Teilung zu erwarten hat, um bis zu 10 % niedriger liegt als der nominale Rentenbetrag, den die ausgleichsberechtigte Person bei einer fiktiven internen Teilung zu erwarten hätte. Als maßgebliche Zielversorgung ist im Rahmen der externen Teilung die gesetzliche Rentenversicherung heranzuziehen, solange der ausgleichsberechtigten Person noch keine Vollrente wegen Alters bindend bewilligt worden ist.(Rn.27) I. Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 10) vom 11. Mai 2023 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - A. vom 17. April 2023 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - A. vom 2. Mai 2023 in Ziffer 9. abgeändert und diese Ziffer wie folgt neu gefasst: Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Unterstützungskasse der .. e.V. (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 49.111,85 Euro bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. …), bezogen auf den 31. Oktober 2019, begründet. Der Unterstützungskasse der … e.V. wird verpflichtet, einen Betrag in Höhe von 49.111,85 Euro nebst Zinsen in Höhe von 3,25 % vom 1. November 2019 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen. II. Auf die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin vom 31. Mai 2023 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - A. vom 17. April 2023 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - A. vom 2. Mai 2023 in Ziffer 10. abgeändert und diese Ziffer wie folgt neu gefasst: Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der … Lebensversicherung AG (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 2.572,94 Euro Kapitalwert bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. …), bezogen auf den 31. Oktober 2019, begründet. Die … Lebensversicherung AG wird verpflichtet, einen Betrag in Höhe von 2.572,94 Euro nebst Zinsen in Höhe von 3 % vom 1. November 2019 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen. III. Auf den Antrag der weiteren Beteiligten zu 3) vom 9. Mai 2023 und den Antrag des Antragsgegners vom 22. Juni 2023 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - A. vom 17. April 2023 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - A. vom 2. Mai 2023 in Ziffer 5. berichtigt und diese Ziffer wie folgt neu gefasst: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Apothekerversorgung Schleswig-Holstein (Vers. Nr. …) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 3.036,99 Euro jährlich nach Maßgabe von § 29 der Satzung des Versorgungswerks (Apothekerversorgung) der Apothekerkammer Schleswig-Holstein vom 28. November 2016, bezogen auf den 31. Oktober 2019, übertragen. IV. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. V. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.040,00 Euro festgesetzt. I. Die am 28. Juli 1995 geschlossene Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners ist auf den am 8. November 2019 zugestellten Antrag mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - A. vom 17. April 2023 geschieden worden; zugleich ist der Versorgungsausgleich durchgeführt worden. Der Scheidungsverbundbeschluss ist mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - A. vom 2. Mai 2023 in Ziffer 5. der Beschlussformel berichtigt worden. Gegen den Beschluss vom 17. April 2023 hat zum einen der weitere Beteiligte zu 10) hinsichtlich Ziffer 9. der Beschlussformel Beschwerde erhoben und zum anderen die Antragstellerin hinsichtlich Ziffer 10. der Beschlussformel. Darüber hinaus haben die weitere Beteiligte zu 3) und der Antragsgegner nach Zustellung des Berichtigungsbeschlusses eine erneute Berichtigung hinsichtlich Ziffer 5. der Beschlussformel beantragt. Der Senat hat mit Beschluss vom 13. August 2024 auf die beabsichtigte Entscheidung hingewiesen. Die Antragstellerin hat mit Schriftsätzen vom 21. und 27. August 2024 Stellung genommen. II. 1.) Der Antragsgegner hat während der Ehezeit unter anderem ein betriebliches Anrecht bei dem Unterstützungskasse der … e.V. - dem weiteren Beteiligten zu 10) - erworben. Mit Auskunft vom 27. Februar 2020 hat der weitere Beteiligte zu 10) mitgeteilt, dass der Ehezeitanteil des Anrechts 98.223,19 Euro Kapitalwert betrage, und als Ausgleichswert einen Kapitalwert in Höhe von 49.111,85 Euro vorgeschlagen. Der weitere Beteiligte zu 10) hat die externe Teilung des Anrechts beantragt und mitgeteilt, dass sich der Rechnungszins auf 3,25 % belaufe. Auf Anforderung des Familiengerichts hat der weitere Beteiligte zu 10) am 17. Dezember 2020 eine ergänzende Auskunft darüber erteilt, welche Rente sich für die Antragstellerin bei einer fiktiven internen Teilung des Anrechts ergeben würde. Ausgehend von einer Rechtskraft der Entscheidung am 1. Juni 2021 hat der weitere Beteiligte zu 10) bei einem Rentenbeginn am 1. Februar 2031 eine jährliche Rente in Höhe von 3.584,88 Euro - somit monatlich 298,74 Euro - ermittelt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die ergänzende Auskunft des weiteren Beteiligten zu 10) vom 17. Dezember 2020 Bezug genommen. Mit weiterem Schreiben vom 15. August 2022 hat der weitere Beteiligte zu 10) seine Auskunft dahin korrigiert, dass sich eine Rentenhöhe von 168,90 Euro ergebe, und mit Schreiben vom 22. August 2024 hat der weitere Beteiligte zu 10) seine ursprüngliche Auskunft dahin aktualisiert, dass sich eine jährliche Rente in Höhe von 3.231,57 Euro - also monatlich 269,30 Euro - ergebe. Der vom Familiengericht beauftragte Sachverständige hat ermittelt, welche Rente sich für die Antragstellerin bei einer externen Teilung des Anrechts durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung ergeben würde. Ausweislich des Schreibens des Sachverständigen vom 24. Januar 2022 ergäbe sich im Zeitpunkt des Ehezeitendes eine monatliche Rente in Höhe von 224,33 Euro. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 24. Januar 2022 Bezug genommen. Die Antragstellerin hat ihr Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung mit Schriftsatz vom 9. März 2023 dahin ausgeübt, dass das Anrecht bei der Deutschen Rentenversicherung Bund begründet werden solle. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat mit Schreiben vom 6. März 2023 ihr Einverständnis mit der vorgesehenen externen Teilung erklärt. Das Familiengericht hat das Anrecht mit dem angefochtenen Beschluss im Wege der internen Teilung ausgeglichen (Ziffer 9. der Beschlussformel). Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es keine Feststellungen dahingehend habe treffen können, dass bei einer externen Teilung der Halbteilungsgrundsatz gewahrt sei. Gegen den ihm am 25. April 2023 zugestellten Beschluss hat der weitere Beteiligte zu 10) mit Schreiben vom 11. Mai 2023, eingegangen beim Amtsgericht A. am 16. Mai 2023, Beschwerde erhoben. Er macht geltend, dass er eine externe Teilung des Anrechts beantragt habe, und ist der Ansicht, dass anhand der vorliegenden Informationen festgestellt werden könne, dass bei einer externen Teilung keine Transferverluste zu Lasten der Antragstellerin entstehen. 2.) Die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 10) vom 11. Mai 2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - A. vom 17. April 2023 ist gem. §§ 58 ff., 228 FamFG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Der weitere Beteiligte zu 10) ist auch gem. § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdebefugt, da entgegen seinem Antrag auf externe Teilung das Anrecht im Wege der internen Teilung ausgeglichen worden ist. In der Sache ist die Beschwerde begründet. a) Das Anrecht ist im Wege der externen Teilung mit dem vom Versorgungsträger vorgeschlagenen Ausgleichswert in Höhe von 49.111,85 Euro auszugleichen. Eine externe Teilung ist gem. § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG durchzuführen, wenn der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit den im Gesetz genannten Grenzwert nicht übersteigt. Handelt es sich - wie hier - um ein Anrecht aus einer Unterstützungskasse, so darf der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 SGB VI erreichen. Vorliegend hat der weitere Beteiligte zu 10) eine externe Teilung verlangt. Der Grenzwert belief sich am Ende der Ehezeit (2019) auf 80.400,00 Euro. Gegen den vom Versorgungsträger vorgeschlagenen Ausgleichswert bestehen keine Bedenken. Dieser beträgt 49.111,85 Euro und übersteigt den genannten Grenzwert nicht. b) Der Ausgleich erfolgt durch Begründung eines Anrechts bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bei welcher die Antragstellerin bereits über ein Konto verfügt. Die ausgleichsberechtigte Person kann gem. § 15 Abs. 1 VersAusglG bei der externen Teilung wählen, ob ein für sie bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet werden soll. Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht aus, so hat sie gem. § 222 Abs. 2 FamFG zugleich nachzuweisen, dass der ausgewählte Versorgungsträger mit der vorgesehenen Teilung einverstanden ist. Die Antragstellerin hat als Zielversorgung ihr bestehendes Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund gewählt; die Deutsche Rentenversicherung Bund hat ihr Einverständnis erklärt. Die von der Antragstellerin gewählte Zielversorgung erfüllt gem. § 15 Abs. 4 VersAusglG die Anforderungen des § 15 Abs. 2 und 3 VersAusglG, da ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung stets die erforderlichen Anforderungen erfüllt. c) Ein Zuschlag zum Ausgleichswert ist nicht festzusetzen, da die externe Teilung mit dem vorgeschlagenen Ausgleichswert nicht zu einem verfassungswidrigen Transferverlust führt. Nach Maßgabe der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Mai 2020 (FamRZ 2020, 1078) und des Bundesgerichtshofs vom 24. März 2021 (FamRZ 2021, 1103) ist in Fällen, in denen die externe Teilung eines Anrechts gem. §§ 14, 17 VersAusglG mit dem vorgesehenen Ausgleichswert zu einem verfassungswidrigen Transferverlust führen würde, ein Zuschlag zum Ausgleichswert festzusetzen, um einen verfassungswidrigen Transferverlust zu vermeiden. aa) Für die Beurteilung der Frage, ob die vom Versorgungsträger angestrebte externe Teilung mit dem von ihm vorgeschlagenen Ausgleichswert verfassungswidrige Transferverluste erwarten lässt, können geeignete Hilfsmittel, insbesondere Tabellen herangezogen werden, die einen Renten- oder Barwertvergleich auf der Basis pauschalierender Bewertungsannahmen abbilden (BGH, a.a.O. Rn. 55). Derzeit wird in der Regel davon ausgegangen werden können, dass jedenfalls die Bestimmung des Ausgleichswerts mit einem 3,00 % nicht übersteigenden Rechnungszins bei einer externen Teilung in die gesetzliche Rentenversicherung keine verfassungsrechtlich bedenklichen Transferverluste erwarten lässt, ohne dass es dabei auf Alter und Geschlecht der ausgleichsberechtigten Person ankäme (BGH, a.a.O. Rn. 55). Unter zusätzlicher Berücksichtigung des Alters und Geschlechts der Antragstellerin ergibt sich aus den von Braun/Siede vorgelegten Tabellen (FamRB 2021, 160), dass bei dem hier zugrunde gelegten Rechnungszins von 3,25 % kein verfassungswidriger Transferverlust entsteht (vgl. die Tabelle unter III. 1. a) Frauen, Alter bei Rechtskraft 55 bis 60, Rechnungszins 3,25 %). Die Tabellen beruhen auf in der Versicherungsmathematik allgemein anerkannten Rechnungsgrundlagen. Sie entbinden den Rechtsanwender zwar nicht von der Verantwortung, jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob diese Rechnungsgrundlagen grundsätzlich für den jeweiligen Anwendungsfall und zum Zeitpunkt der Entscheidung noch zutreffend sind, stellen aber in jedem Fall, wie auch die Antragstellerin zugesteht, eine relevante Orientierungshilfe dar. bb) Im Übrigen führt eine Gegenüberstellung des für den vorliegenden Fall berechneten Rentenbetrags bei externer Teilung einerseits und des vom weiteren Beteiligten zu 10) ermittelten Rentenbetrags bei fiktiver interner Teilung andererseits zu demselben Ergebnis. Ein etwaiger Transferverlust ist dann noch als verfassungsgemäß anzusehen, wenn der nominale Rentenbetrag, den die ausgleichsberechtigte Person bei der vorgesehenen externen Teilung zu erwarten hat, um bis zu 10 % niedriger liegt als der nominale Rentenbetrag, den die ausgleichsberechtigte Person bei einer fiktiven internen Teilung zu erwarten hätte. Dabei ist als maßgebliche Zielversorgung im Rahmen der externen Teilung die gesetzliche Rentenversicherung heranzuziehen, solange der ausgleichsberechtigten Person - wie hier - noch keine Vollrente wegen Alters bindend bewilligt worden ist. (1) Bei der vorgesehenen externen Teilung hat die Antragstellerin bei einem angenommenen Renteneintritt zum 1. Februar 2031 aus dem Versorgungsausgleich des hier verfahrensgegenständlichen Anrechts prognostisch eine monatliche Rente in Höhe von 317,16 Euro zu erwarten. Dies ergibt sich aus folgender Berechnung: - Zunächst ist der als Ausgleichswert festzusetzende Kapitalbetrag nebst kapitalisierter Zinsen in Höhe von 3,25 % für fünf Jahre mit dem gem. § 76 Abs. 4 Satz 4 SGB VI maßgebenden Umrechnungsfaktor für die Ermittlung von Entgeltpunkten im Versorgungsausgleich zu vervielfältigen: 57.093,25 Euro x 0,0001185313 = 6,7673 Entgeltpunkte. - Sodann ist eine Prognose erforderlich, welche Höhe der aktuelle Rentenwert in dem Jahr haben wird, in dem die ausgleichsberechtigte Person eine Versorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung erlangen kann. Dafür können insbesondere die im jährlichen Rentenversicherungsbericht der Bundesregierung enthaltenen Prognosen zur Entwicklung des aktuellen Rentenwerts in den kommenden fünfzehn Jahren verwertet werden (BGH, a.a.O. Rn. 40). Die am 8. August 1965 geborene Antragstellerin wird mit Vollendung des 67. Lebensjahrs zum 1. September 2032 eine Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen können. Um eine Vergleichbarkeit mit der vom weiteren Beteiligten zu 10) ermittelten Rentenhöhe bei einer fiktiven internen Teilung und einem Renteneintritt zum 1. Februar 2031 zu gewährleisten, ist von einem vorzeitigen Renteneintritt zum 1. Februar 2031 auszugehen. Aus dem Rentenversicherungsbericht der Bundesregierung 2023 ergibt sich, dass der aktuelle Rentenwert im Jahr 2031 prognostisch bei 46,87 Euro liegen wird (vgl. die Übersicht B14 auf Seite 46 des Rentenversicherungsberichts). - Schließlich ist für die Ermittlung der Rentenhöhe bei externer Teilung auch beim Zugangsfaktor fiktiv von einem vorzeitigen Renteneintritt zum 1. Februar 2031 auszugehen, um eine rechnerische Vergleichbarkeit mit der vom weiteren Beteiligten zu 10) ermittelten Rentenhöhe bei einer fiktiven internen Teilung und einem Renteneintritt zum 1. Februar 2031 herzustellen. Für die Höhe des Zugangsfaktors ist zunächst die Frage zu klären, ob die Antragstellerin eine vorzeitige Regelaltersrente zum 1. Februar 2031 nur mit rentenmindernden Abschlägen beziehen könnte (vgl. für die Altersrente für langjährig Versicherte, §§ 36 Satz 2, 236 Abs. 1 Satz 2 SGB VI i.V.m. § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lit. a SGB VI) oder ob für sie der Bezug einer vorzeitigen Regelaltersrente zum 1. Februar 2031 abschlagsfrei möglich wäre (Altersrente für besonders langjährig Versicherte, § 236b SGB VI). Die Altersvoraussetzung liegt jeweils vor. Bei einem vorzeitigen Bezug einer Altersrente für langjährig Versicherte würde sich ein Abschlag beim Zugangsfaktor gem. § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI in Höhe von 19 Monaten x 0,003 = 0,057 ergeben (vgl. BGH a.a.O. Rn. 50), so dass sich ein Zugangsfaktor in Höhe von 1,0 ./. 0,057 = 0,943 errechnen würde. Bei einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte wäre dagegen kein Abschlag vorzunehmen, so dass der Zugangsfaktor 1,0 betragen würde. Eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte setzt eine Wartezeit von 45 Jahren voraus. Diese Wartezeit ist vorliegend bereits durch den Zuwachs an Entgeltpunkten aus der internen Teilung der von den Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte erfüllt. Ist ein Versorgungsausgleich - wie hier - sowohl zugunsten als auch zu Lasten eines Versicherten durchgeführt und ergibt sich hieraus nach Verrechnung ein Zuwachs an Entgeltpunkten, wird gem. § 52 Abs. 1 Satz 2 SGB VI auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Entgeltpunkte aus dem Zuwachs durch die Zahl 0,0313 geteilt werden. Im vorliegenden Fall sind zugunsten der Antragstellerin 24,5843 Entgeltpunkte übertragen worden (Ziffer 7. des angefochtenen Beschlusses) und 3,4433 Entgeltpunkte zu Lasten ihres Anrechts auf das Versicherungskonto des Antragsgegners übertragen worden (Ziffer 2. des angefochtenen Beschlusses), so dass sich nach Verrechnung zugunsten der Antragstellerin ein Zuwachs an Entgeltpunkten in Höhe von 21,1410 Entgeltpunkten ergibt. Bei einer Teilung durch die Zahl 0,0313 ergeben sich 675 Wartezeitmonate. Dies entspricht mehr als 56 Jahren. Somit ergibt sich bei einer Multiplikation von 6,7673 Entgeltpunkten, einem Zugangsfaktor von 1,0 und einem aktuellen Rentenwert in Höhe von 46,87 Euro bei einem Renteneintritt der Antragstellerin zum 1. Februar 2031 aus dem Versorgungsausgleich des verfahrensgegenständlichen Anrechts prognostisch eine monatliche Rente von 317,18 Euro. (2) Der vom weiteren Beteiligten zu 10) mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 mitgeteilte Rentenbetrag in Höhe von 3.584,88 Euro jährlich = 298,74 Euro monatlich bei einer fiktiven internen Teilung ist damit sogar etwas (18,44 Euro) niedriger als der Rentenbetrag, den die Antragstellerin prognostisch bei einer externen Teilung zu erwarten hat. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Betrag unzutreffend ermittelt worden ist, bestehen entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht. Soweit die Antragstellerin auf die vom weiteren Beteiligten zu 10) außergerichtlich mit Schreiben vom 17. November 2020 mitgeteilte zu erwartende Versorgungshöhe des Antragsgegners abstellt und davon ausgeht, dass die von ihr bei interner Teilung des Anrechts zu erwartende Rentenhöhe die Hälfte betragen müsse, greift diese Annahme zu kurz. Zum einen ist das vom Antragsgegner beim weiteren Beteiligten zu 10) insgesamt erworbene Anrecht nicht notwendig identisch mit dem Ehezeitanteil des Anrechts. Vielmehr ermittelt sich die Höhe des insgesamt erworbenen Anrechts des Antragsgegners auch aus dem Versorgungserwerb außerhalb (vor und nach) der Ehezeit. Von dem Gesamtanrecht ist im Versorgungsausgleich jedoch allein der Ehezeitanteil zu teilen. Zum anderen ist aufgrund unterschiedlicher biometrischer Faktoren bei den Beteiligten nicht notwendig davon auszugehen, dass aus dem hälftigen Kapitalwert des Ehezeitanteils des Anrechts eine Rente in identischer Höhe generiert wird. Ob die vom weiteren Beteiligten zu 10) mit Schreiben vom 15. August 2022 und mit Schreiben vom 22. August 2024 mitgeteilten abweichenden Rentenbeträge zutreffend ermittelt sind, kann dahinstehen, da diese Beträge jedenfalls noch niedriger sind als der ursprünglich ermittelte Betrag von 298,74 Euro. (3) Vorliegend kommt hinzu, dass die gesetzliche Rentenversicherung auch eine Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung umfasst, während der Risikoschutz bei einer internen Teilung ausweislich der Auskunft des weiteren Beteiligten zu 10) auf eine Altersversorgung beschränkt wäre. Insoweit stellt sich die externe Teilung des Anrechts auch unter diesem Gesichtspunkt zusätzlich als vorteilhaft für die Antragstellerin dar. (4) Soweit der Sachverständige in seinem Schreiben vom 24. Januar 2022 für den Fall der externen Teilung lediglich eine monatliche Rente in Höhe von 224,33 Euro errechnet hat, hat er in seiner Berechnung fehlerhaft den aktuellen Rentenwert bei Ehezeitende zugrunde gelegt. Um eine Vergleichbarkeit mit dem vom weiteren Beteiligten zu 10) für einen Renteneintritt im Jahr 2031 ermittelten Rentenbetrag zu erreichen, muss jedoch derjenige aktuelle Rentenwert zugrunde gelegt werden, der prognostisch im Jahr des Renteneintritts gelten wird. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. d) Gem. § 14 Abs. 4 VersAusglG hat der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen. Das Gericht setzt diesen Kapitalbetrag gem. § 222 Abs. 3 FamFG in der Endentscheidung fest. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Kapitalbetrag vom Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung in Höhe des Rechnungszinses der auszugleichenden Versorgung zu verzinsen. III. 1.) Der Antragsgegner hat während der Ehezeit unter anderem ein betriebliches Anrecht bei der … Lebensversicherung AG (Vers. Nr. …) - der weiteren Beteiligten zu 7) - erworben. Ausweislich der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 7) vom 6. Januar 2020 handelt es sich dabei um eine aufgeschobene konventionelle Kapitallebensversicherung als Direktversicherung. Die weitere Beteiligte zu 7) hat mitgeteilt, dass der Ehezeitanteil des Anrechts 5.145,87 Euro Kapitalwert betrage und als Ausgleichswert einen Kapitalwert in Höhe von 2.572,94 Euro vorgeschlagen. Sie hat eine externe Teilung des Anrechts beantragt und den für die Versorgung maßgeblichen Zinssatz mit 3 % mitgeteilt. Als Zielversorgung hat die Antragstellerin ihr bestehendes Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund gewählt. Das Familiengericht hat das Anrecht im Wege der externen Teilung mit einem Ausgleichswert von 2.572,94 Euro durch Begründung eines Anrechts bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ausglichen und die … Lebensversicherung AG verpflichtet, diesen Betrag an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen (Ziffer 10. der Beschlussformel). Nachdem der Beschluss der Antragstellerin am 20. April 2023 zugestellt worden ist, hat diese mit Schriftsatz vom 31. Mai 2023, eingegangen beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht am selben Tag, beantragt, den Beschluss dahingehend zu korrigieren, dass eine Verzinsung des zu zahlenden Kapitalbetrages anzuordnen ist. 2.) Der Schriftsatz der Antragstellerin vom 20. April 2023 ist bei verständiger Würdigung ihres Rechtsschutzinteresses als Anschlussbeschwerde auszulegen, da sie ihr Rechtsschutzziel vorliegend nur mit einer Anschlussbeschwerde erreichen kann. Die Anschlussbeschwerde ist zulässig. Gem. § 66 FamFG kann sich ein Beteiligter der Beschwerde anschließen, selbst wenn - wie hier - die Beschwerdefrist verstrichen ist. Ist die Beschwerde - wie hier - durch einen Versorgungsträger eingelegt worden, haben die Ehegatten grundsätzlich in Bezug auf andere Anrechte die Möglichkeit, diejenigen Teile der erstinstanzlichen Entscheidung, auf die sich die Beschwerde nicht bezieht und die auch nicht wegen einer wechselseitigen Abhängigkeit in den Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts einbezogen sind, im Wege der Anschlussbeschwerde zur Überprüfung durch das Beschwerdegericht zu stellen (BGH FamRZ 2016, 794; OLG Stuttgart FamRZ 2014, 1047; OLG Hamm FamRZ 2013, 1044; OLG Oldenburg FamRZ 2013, 136; Wick, Der Versorgungsausgleich Rn. 620). Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Beschwerdeanschlussschrift bei dem Beschwerdegericht. In der Sache ist auf die Anschlussbeschwerde der angefochtene Beschluss in Ziffer 10. der Beschlussformel dahingehend zu ergänzen, dass der von der … Lebensversicherung AG an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlende Kapitalbetrag in Höhe von 3 % vom 1. November 2019 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung zu verzinsen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der vom abgebenden Versorgungsträger an den aufnehmenden Versorgungsträger zu zahlende Kapitalbetrag vom Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung in Höhe des Rechnungszinses der auszugleichenden Versorgung zu verzinsen (vgl. BGH FamRZ 2016, 1144; 2014, 1182; 2013, 1019; 2013, 773). IV. 1.) Die Antragstellerin hat während der Ehezeit unter anderem ein Anrecht bei der Apothekerversorgung Schleswig-Holstein - der weiteren Beteiligten zu 3) - erworben. Die weitere Beteiligte zu 3) hat in ihrer Auskunft vom 6. April 2020 den Ehezeitanteil mit 6.073,97 Euro mitgeteilt und als Ausgleichswert 3.036,99 Euro vorgeschlagen. Der Auskunft beigefügt war eine Erläuterung der Wertermittlung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Auskunft vom 6. April 2020 Bezug genommen. Das Familiengericht hat das Anrecht in seinem Beschluss vom 17. April 2023 im Wege der internen Teilung mit einem Ausgleichswert in Höhe einer Steigerungszahl von 3.036,99 ausgeglichen (Ziffer 5. der Beschlussformel). Mit Schreiben vom 21. April 2023 hat die weitere Beteiligte zu 3) beantragt, den Beschluss zu ändern. Der Beschluss beinhalte die Übertragung einer Steigerungszahl von 3.036,99, es sei aber ein Eurobetrag von 3.036,99 Euro jährlich. Daraufhin hat das Familiengericht seinen Beschluss mit Berichtigungsbeschluss vom 2. Mai 2023 dahingehend berichtigt, dass ein Anrecht in Höhe von 3.036,99 Euro übertragen werde. Sowohl die weitere Beteiligte zu 3) als auch der Antragsgegner haben mit Schreiben vom 9. Mai 2023 bzw. mit Schriftsatz vom 22. Juni 2023 beantragt, den Beschluss zu ändern, da er zwar die Übertragung des Eurobetrages von 3.036,99 Euro enthalte, dies aber ein jährlicher Betrag sei. 2.) Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - A. vom 17. April 2023 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 2. Mai 2023 ist gem. § 42 Abs. 1 FamFG dahin zu berichtigen, dass es sich bei dem Ausgleichswert um 3.036,99 Euro „jährlich“ handelt. Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Beschluss sind gem. § 42 Abs. 1 FamFG zu berichtigen. Bei dem fehlenden Zusatz „jährlich“ handelt es sich um eine solche offenbare Unrichtigkeit. Zwar ergibt sich die Unrichtigkeit nicht bereits aus dem Beschluss selbst, jedoch aus der allen Beteiligten bekannten Anlage zur Auskunft der weiteren Beteiligten zu 3). Dort ist auf Seite 4 unten eine Altersrente in Höhe von 572,51 Euro monatlich und 6.870,12 Euro jährlich aufgeführt. Auf Seite 5 oben ist eine anteilige Altersrente auf die Ehezeit in Höhe von 6.073,97 Euro aufgeführt. Damit ist offenkundig, dass es sich bei dem mitgeteilten Ehezeitanteil und dem vorgeschlagenen Ausgleichswert jeweils um Jahreswerte handelt. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus den §§ 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 50 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. FamGKG (4.200,00 Euro + 4.200,00 Euro = 8.400,00 Euro, 8.400,00 Euro x 3 = 25.200,00 Euro, hiervon 20 % für zwei verfahrensgegenständliche Anrechte = 5.040,00 Euro).