Beschluss
2 UF 50/25
OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2025:0408.2UF50.25.00
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Leitsätze
Ist die gesetzliche Rentenversicherung im Fall der externen Teilung die Zielversorgung und der Kapitalbetrag zu verzinsen, so ist der Kapitalbetrag anhand der bei Rechtskraft der Entscheidung geltenden Umrechnungsfaktoren in Entgeltpunkte umzurechnen und die Teilung auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung zu beziehen (Anschluss BGH, Beschluss vom 13. April 2016 - XII ZB 130/13).(Rn.18)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der RB GmbH wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwetzingen vom 06.02.2025 (Az. 1 F 717/23) unter Ziffer 2 Absätze 5 und 6 wie folgt abgeändert:
Absatz 5:
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der RB GmbH (Vers. Nr. …) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 20.014,50 Euro bei der DRV Bund (Vers. Nr. …), bezogen auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich, begründet. Die RB GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 3,51 % Zinsen seit dem 01.08.2023 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die DRV Bund zu zahlen. Diese wird verpflichtet, den Ausgleichswert von 20.014,50 Euro nebst Zinsen anhand der bei Rechtskraft der Entscheidung geltenden Umrechnungsfaktoren in Entgeltpunkte umzurechnen.
Absatz 6:
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der RB GmbH (Vers. Nr. …) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 15.238,00 Euro bei der DRV Bund (Vers. Nr. …), bezogen auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich, begründet. Die RB GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 3,51 % Zinsen seit dem 01.08.2023 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die DRV Bund zu zahlen. Diese wird verpflichtet, den Ausgleichswert von 15.238,00 Euro nebst Zinsen anhand der bei Rechtskraft der Entscheidung geltenden Umrechnungsfaktoren in Entgeltpunkte umzurechnen.
2. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden hälftig zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin geteilt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 4.689,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist die gesetzliche Rentenversicherung im Fall der externen Teilung die Zielversorgung und der Kapitalbetrag zu verzinsen, so ist der Kapitalbetrag anhand der bei Rechtskraft der Entscheidung geltenden Umrechnungsfaktoren in Entgeltpunkte umzurechnen und die Teilung auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung zu beziehen (Anschluss BGH, Beschluss vom 13. April 2016 - XII ZB 130/13).(Rn.18) 1. Auf die Beschwerde der RB GmbH wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwetzingen vom 06.02.2025 (Az. 1 F 717/23) unter Ziffer 2 Absätze 5 und 6 wie folgt abgeändert: Absatz 5: Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der RB GmbH (Vers. Nr. …) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 20.014,50 Euro bei der DRV Bund (Vers. Nr. …), bezogen auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich, begründet. Die RB GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 3,51 % Zinsen seit dem 01.08.2023 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die DRV Bund zu zahlen. Diese wird verpflichtet, den Ausgleichswert von 20.014,50 Euro nebst Zinsen anhand der bei Rechtskraft der Entscheidung geltenden Umrechnungsfaktoren in Entgeltpunkte umzurechnen. Absatz 6: Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der RB GmbH (Vers. Nr. …) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 15.238,00 Euro bei der DRV Bund (Vers. Nr. …), bezogen auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich, begründet. Die RB GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 3,51 % Zinsen seit dem 01.08.2023 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die DRV Bund zu zahlen. Diese wird verpflichtet, den Ausgleichswert von 15.238,00 Euro nebst Zinsen anhand der bei Rechtskraft der Entscheidung geltenden Umrechnungsfaktoren in Entgeltpunkte umzurechnen. 2. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden hälftig zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin geteilt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 4.689,00 festgesetzt. I. Gegenstand des Verfahrens ist der Versorgungsausgleich anlässlich der Ehescheidung. Die Beteiligten haben am 26.08.2022 in W. geheiratet. Der Scheidungsantrag des Antragstellers wurde der Antragsgegnerin am 03.08.2023 zugestellt. In der gesetzlichen Ehezeit (01.08.2002 bis 31.07.2023) haben die Beteiligten unter anderem wechselseitige Anrechte bei der DRV Bund erworben. Der Antragsteller verfügt daneben über eine betriebliche Altersversorgung bei der U. GmbH & Co. OHG und der P. sowie über einen privaten Altersvorsorgevertrag bei der A. AG. Auch die Antragsgegnerin verfügt über eine betriebliche Altersversorgung bei der RB GmbH und über einen privaten Altersvorsorgevertrag bei der L. Mit Verbundbeschluss vom 06.02.2025 hat das Amtsgericht die Ehe der Beteiligten geschieden (Ziffer 1) und den Versorgungsausgleich durchgeführt (Ziffer 2). Hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung der Antragsgegnerin bei der RB GmbH hat es dabei entgegen dem Teilungsvorschlag des Versorgungsträgers die interne Teilung angeordnet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 06.02.2025 Bezug genommen. Gegen diesen ihr am 24.02.2025 zugestellten Beschluss wendet sich die RB GmbH mit ihrer am 28.02.2025 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde, die sie wie folgt begründet: Das Amtsgericht habe die interne Teilung durchgeführt, obgleich die Voraussetzungen für die Durchführung der externen Teilung vorlägen. Es handele sich jeweils um eine betriebliche Altersversorgung mit internem Durchführungsweg nach § 17 VersAusglG. Weil die Summe der Kapitalwerte der beiden Ausgleichswerte, für welche die externe Teilung beantragt worden sei, die Beitragsbemessungsgrenze von € 87.600,00 nicht überschreite (§ 17 VersAusglG i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG), sei für die externe Teilung der beiden Anrechte auch eine Vereinbarung mit dem Antragsteller nicht erforderlich. Zielversorgungsträger sei mangels Ausübung des Wahlrechts durch den Antragsteller die V. Die RB GmbH beantragt, Ziffer 2. Absatz 5 und 6 der Beschlussformel des Beschlusses vom 06.02.2025 aufzuheben und anstelle der dort tenorierten internen Teilung die externe Teilung anzuordnen und wie folgt zu tenorieren: Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der RB GmbH (Vers. Nr.: …) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von € 20.014,50 bei der V. nach Maßgabe der Betriebsvereinbarung vom 30.09.1999 inklusive Versorgungsordnung unter Berücksichtigung der BAG-Rechtsprechung zur festen Altersgrenze, bezogen auf den 31.07.2023, begründet. Die RB GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag an die V. zu zahlen. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der RB GmbH (Vers. Nr.: …) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von € 15.238,00 bei der V. nach Maßgabe des Entgeltumwandlungsplans 2009 vom 11.12.2008, bezogen auf den 31.07.2023, begründet. Die RB GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag an die V. zu zahlen. Die übrigen Beteiligten sind der Beschwerde nicht entgegengetreten. Der Senat hat mit Verfügung vom 06.03.2025 darauf hingewiesen, dass der Antragsteller bereits die DRV Bund als Zielversorgungsträger benannt habe. Im Übrigen wurde auf die beabsichtigte Entscheidung und darauf hingewiesen, schriftlich entscheiden zu wollen (§ 68 Abs. 3 FamFG). Einwände wurden nicht erhoben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen. II. 1. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der RB GmbH ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig. In der Sache führt die Beschwerde, die dem Senat infolge der beschränkten Teilanfechtung nur hinsichtlich der beiden Anrechte der Antragsgegnerin auf eine betriebliche Altersversorgung bei der RB GmbH anfällt (BGH, Beschluss vom 03.02.2016 - XII ZB 629/13 -, FamRZ 2016, 794), zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Abänderung der Regelungen zum Versorgungsausgleich. 2. a) In der gesetzlichen Ehezeit (01.08.2002 bis 31.07.2023) hat die Antragsgegnerin bei der Firma RB GmbH zwei Anrechte erlangt, eines mit einem Ehezeitanteil von € 40.029,00 bzw. einem Ausgleichswert von € 20.014,50 (Anrecht aus der Betriebsvereinbarung vom 30.09.1999 inklusive Versorgungsordnung unter Berücksichtigung der BAG-Rechtsprechung zur festen Altersgrenze) sowie ein weiteres mit einem Ehezeitanteil von € 30.476,00 bzw. einem Ausgleichswert von € 15.238,00 (Anrecht aus dem Entgeltumwandlungsplan 2009 vom 11.12.2008). Der Versorgungsträger hat gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Bei den Anrechten handelt es sich um solche im Sinne des Betriebsrentengesetzes mit internem Durchführungsweg nach § 17 VersAusglG. Die Summe der Ausgleichswerte (€ 20.014,50 + € 15.238,00 = € 17.252,50) übersteigt die Beitragsbemessungsgrenze von € 87.600,00 für das Jahr 2023 nicht (vgl. Breuers in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 17 VersAusglG (Stand: 05.03.2025) Rn. 15.1.). Für die externe Teilung ist deshalb eine Vereinbarung mit dem Antragsteller nicht erforderlich. Der Antragsteller hatte bereits erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 25.11.2024 (I VA, AS 108) die DRV Bund als Zielversorgung für den Ausgleich der Versorgung bei der RB GmbH gewählt und hat diese Wahl mit Schriftsatz vom 06.03.2025 nochmals wiederholt. Die DRV Bund hat mit Schreiben vom 27.11.2024 (I VA, AS 110) ihr Einverständnis hierzu erklärt und gilt gemäß § 15 Abs. 4 VersAusglG als angemessen. b) Die bei der Zielversorgung zu erwartenden Versorgungsleistungen des Ausgleichsberechtigten fallen nicht unverhältnismäßig geringer aus als die Versorgungsleistungen, die der Ausgleichsberechtigte demgegenüber bei einer internen Teilung im System der Quellversorgung zu erwarten hätte. Der Berechnung des Ausgleichswerts der Versorgung liegt ein Rechnungszins von 3,51 % zugrunde. Derzeit kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon ausgegangen werden, dass jedenfalls die Bestimmung des Ausgleichswerts mit einem 3,00 % nicht wesentlich übersteigenden Rechnungszins bei einer externen Teilung in die gesetzliche Rentenversicherung keine verfassungsrechtlich bedenklichen Transferverluste erwarten lässt, ohne dass es dabei auf Alter und Geschlecht der ausgleichsberechtigten Person ankäme (BGH, Beschluss vom 24.03.2021 - XII ZB 230/16 -, NZFam 2021, 536, Rn. 55). Der hier angesetzte Rechnungszins (3,51 %) überschreitet diesen Wert nicht in erheblicher Weise (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 04.11.2024 - 15 UF 76/23 -, juris, Rn. 24 f.). Steht, wie hier, die gesetzliche Rentenversicherung als Zielversorgungsträger zur Verfügung, sind grundsätzlich bis zu einem Rechnungszins von 2,75 % bis 4 % keine die Grenze von 10 % übersteigenden Transferverluste zu erwarten (vgl. Braun/Siede, FamRB 2021, 160-168 ). Bedenken gegen die Höhe des Ausgleichswerts sind von den Beteiligten auch nicht vorgebracht worden. 3. a) Der zu zahlende Ausgleichsbetrag ist ab Ende der Ehezeit (31.07.2023) bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des dem auszugleichenden Anrecht zugrundeliegenden Rechnungszinses von 3,51 % zu verzinsen (BGH, Beschlüsse vom 07.09.2011 - XII ZB 546/10 und vom 06.02.2013 - XII ZB 204/11 -, juris). Dies gilt auch dann, wenn als Zielversorgungsträger die gesetzliche Rentenversicherung fungiert (vgl. BGH, Beschluss vom 13.04.2016 - XII ZB 130/13 -, juris). Ist die gesetzliche Rentenversicherung die Zielversorgung, wird der an den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlende Kapitalbetrag nach § 76 Abs. 4 Satz 2 SGB VI grundsätzlich mit den am Ende der Ehezeit maßgeblichen Umrechnungsfaktoren in Entgeltpunkte umgerechnet. Damit ist gewährleistet, dass der ausgleichsberechtigten Person die Dynamik der Zielversorgung unabhängig vom Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich und deren Umsetzung rückwirkend schon seit dem Zeitpunkt des Ehezeitendes zugutekommt. Abweichend davon ist nach dem - mit Wirkung zum 1. Januar 2013 in das Gesetz eingefügten - § 76 Abs. 4 Satz 4 SGB VI allerdings dann, wenn nach der Entscheidung des Familiengerichts der Kapitalbetrag zu verzinsen ist, für dessen Umrechnung in Entgeltpunkte der Zeitpunkt maßgeblich, bis zu dem nach der Entscheidung des Familiengerichts Zinsen zu berechnen sind. Durch diese Regelung soll vermieden werden, dass die ausgleichsberechtigte Person in dem Zeitraum, in dem Zinsen zu berechnen sind, doppelt, das heißt sowohl an der Wertentwicklung der Ausgangsversorgung (durch die Verzinsung des Ausgleichswerts) als auch an der Wertentwicklung der Zielversorgung (durch die Rückbeziehung der Umrechnungsfaktoren auf das Ehezeitende) teilhaben kann (BT-Drucks. 17/11185 S. 5). Folglich ist der Kapitalbetrag anhand der bei Rechtskraft der Entscheidung geltenden Umrechnungsfaktoren in Entgeltpunkte umzurechnen (BGH, Beschluss vom 13.04.2016 - XII ZB 130/13 - juris, Rn. 7; BGH, Beschluss vom 11.07.2018 - XII ZB 336/16 -, juris, Rn. 28) und die Teilung ist auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung zu beziehen (BGH, Beschluss vom 13.04.2016 - XII ZB 130/13 -, juris; Recknagel, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2022, § 14 Rn. 60; Hartmut Wick, in: Wick, Der Versorgungsausgleich, 5. Auflage, E. Der Wertausgleich bei der Scheidung, Rn. 747). b) Einer Benennung der maßgeblichen Versorgungsordnung des abgebenden Versorgungsträgers in der Beschlussformel der gerichtlichen Entscheidung bedarf es bei der externen Teilung nicht. Wird das neue Anrecht bei der V. oder - wie hier - bei der gesetzlichen Rentenversicherung begründet, bedarf es auch keiner weiteren Klarstellung hinsichtlich des Inhalts des geschaffenen Anrechts, denn dieses richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen bzw. der Satzung der V. (BGH, Beschluss vom 17.07.2019 - XII ZB 437/18 -, juris, Rn. 24 f.). 4. Der Senat kann gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne mündliche Erörterung entscheiden, weil von der Durchführung einer solchen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind und den Beteiligten rechtliches Gehör gewährt worden ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1 und 3 FamFG (vgl. BGH, Beschluss vom 05.10.2022 - XII ZB 74/20 -, juris Rn. 43). Das Amtsgericht hat den Beteiligten die vorläufige Berechnung des Versorgungsausgleichs zugeleitet (I VA, AS 79), in der die interne Teilung der hier in Rede stehenden Anrechte vorgesehen war, ohne dass dies in Folge beanstandet worden wäre. Es besteht daher kein Grund, von der Kostenfolge des § 150 Abs. 1 FamFG abzusehen. Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in §§ 40 Abs. 1, 50 Abs. 1 FamGKG und orientiert sich an den erstinstanzlich im Termin am 12.09.2024 mitgeteilten wechselseitigen Einkommen der Eheleute (€ 4.865,00 und € 2.950,00). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind zwei Anrechte. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst, § 70 Abs. 2 FamFG.